[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. Mai 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2202
19. Wahlperiode 14.05.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Grigorios Aggelidis,
Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/1895 –
Zukunft der deutschen Ferkelerzeugung nach dem 31. Dezember 2018
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2019 läuft die befristete Übergangsregelung nach § 21 Absatz 1
Satz 1 des Tierschutzgesetzes zur betäubungslosen Ferkelkastration aus. Die
bisher in Deutschland verfügbaren bzw. zugelassenen Alternativen zur
betäubungslosen Ferkelkastration werfen nach Ansicht der Fragesteller jedoch nach
wie vor Fragen zur Praktikabilität, zur Marktfähigkeit des betreffenden
Fleisches, zur Wirtschaftlichkeit und auch zur tatsächlichen Verträglichkeit für die
Tiere auf.
Sollte bis Jahresende 2018 keine zufriedenstellende Lösung gefunden und zur
Marktreife gebracht worden sein, droht nach Ansicht der Fragesteller angesichts
der mangelnden Nachfrage für Erzeugnisse der Ebermast eine massive
Verstärkung des ohnedies seit Jahren zu beobachtenden Trends der Verlagerung der
Ferkelerzeugung aus Deutschland in benachbarte EU-Mitgliedstaaten wie die
Niederlande, Belgien oder Dänemark (vgl.
https://mobil.fleischwirtschaft.de/
wirtschaft/nachrichten/Ebermast-Handel-erzeugt-Druck-32491;
www.noz.de/
deutschland-welt/wirtschaft/artikel/953617/bauern-chef-hilse-warnt-
deutschlandgehen-ferkel-aus). Somit würde nicht nur ein wesentliches Glied in der
Wertschöpfungskette der Schweinefleischproduktion aus Deutschland abwandern,
sondern auch der einschlägige praktische Tierschutz, dessen Verbesserung
eigentlich Zweck der oben genannten Gesetzesänderung war.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von Betrieben
der Ferkelaufzucht und Schweinemast in den 13 deutschen Flächenländern
in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte jeweils für Land und
Kalenderjahr angeben)?
Die nachfolgende Übersicht gibt die im Rahmen der Landwirtschaftszählungen
sowie der Agrarstrukturerhebungen ermittelte Anzahl der Betriebe mit
Zuchtsauen und der Betriebe mit Mastschweinen für Deutschland insgesamt sowie die
Flächenländer wieder.
Bundesland
1999 2003 2007 2010 2016
Betriebe mit Zuchtsauen (Anzahl)
Baden-Württemberg 7.451 5.384 3.935 2.865 1.552
Bayern 15.720 11.406 8.655 6.308 3.471
Brandenburg 503 427 403 282 181
Hessen 3.996 2.818 2.011 1.450 772
Mecklenburg-Vorpommern 350 319 292 207 138
Niedersachsen 12.451 8.510 5.911 4.070 2.300
Nordrhein-Westfalen 9.354 6.712 5.031 3.808 2.317
Rheinland-Pfalz 1.161 713 505 373 189
Saarland 84 60 37 30 26
Sachsen 448 390 360 287 190
Sachsen-Anhalt 416 366 305 240 159
Schleswig-Holstein 1.733 1.281 924 652 429
Thüringen 434 379 323 233 176
Deutschland insgesamt 54.130 38.777 28.706 20.815 11.907
Betriebe mit Mastschweinen1) (Anzahl)
Baden-Württemberg 15.998 11.855 9.331 8.009 4.871
Bayern 33.735 21.941 17.519 16.377 9.992
Brandenburg 816 666 665 658 482
Hessen 11.419 8.976 6.608 5.282 3.200
Mecklenburg-Vorpommern 524 473 442 439 332
Niedersachsen 17.683 14.273 11.588 10.367 7.098
Nordrhein-Westfalen 14.923 12.585 10.288 9.779 7.694
Rheinland-Pfalz 2.785 1.850 1.279 1.130 639
Saarland 235 179 128 122 83
Sachsen 1.025 989 977 1.017 801
Sachsen-Anhalt 874 799 704 603 449
Schleswig-Holstein 2.174 1.799 1.563 1.691 1.114
Thüringen 1.453 1.264 1.085 841 585
Deutschland insgesamt 103.677 77.671 62.195 56.337 37.357
Anm.: Ergebnisse der Landwirtschaftszählungen 1999 und 2010 sowie der Agrarstrukturerhebungen 2003,
2007 und 2016.
1) Bis 2007 Mastschweine mit 50 kg und mehr Lebendgewicht einschl. ausgemerzter Zuchttiere; ab 2010
Mastschweine (50 kg und mehr Lebendgewicht), Jungschweine (ab 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht), Eber
und ausgemerzte Zuchtsauen.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, Reihe 2.1.3
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ferkelimporte
deutscher Schweinemastbetriebe aus dem Ausland in den vergangenen 20 Jahren
entwickelt (bitte je Kalenderjahr angeben)?
3. Welche waren nach Kenntnis der Bundesregierung die wichtigsten
Herkunftsländer der unter Ziffer 2 aufgeführten Importe (bitte die Fragen 2 und 3 nach
Möglichkeit im Zusammenhang und in tabellarischer Form beantworten)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der deutschen Ferkeleinfuhren
insgesamt sowie aus den wichtigsten Herkunftsländern in den Jahren 1998 bis 2017
wieder.
Jahr
Deutsche Ferkeleinfuhren1) (Stück) aus
Insgesamt
Dänemark
Niederlande Belgien Polen
Tschech.
Republik
Ungarn
Luxemburg
Österreich VK
1998 1.669.804 1.068.417 510.474 9.5002) - 6.152 - -2) 28.099 19.070
1999 1.778.885 652.491 1.075.179 36.254 - - - 582 7.075 6.173
2000 2.275.605 880.831 1.236.727 155.329 - - - 401 - 1.854
2001 2.279.291 895.017 1.318.001 63.064 - - - 1.820 - 931
2002 3.008.551 1.260.476 1.738.490 3.199 - - - 705 - -
2003 3.046.621 1.434.785 1.595.295 7.809 - - - 875 7.857 -
2004 3.074.485 1.494.833 1.574.862 - - 733 - 112 2.803 -
2005 4.003.326 2.200.090 1.780.362 1.227 6.871 - - 28 1.741 -
2006 4.732.155 2.832.397 1.872.163 18.035 178 - 5.125 1.146 795 -
2007 5.024.421 3.048.893 1.964.338 1.818 - 100 2.078 2.765 1.949 14
2008 6.092.187 4.035.571 2.035.149 2.368 - - 756 2.381 2.926 -
2009 7.953.058 4.939.949 2.997.659 - - 456 - 3.604 3.464 -
2010 8.646.349 5.729.535 2.909.412 - - - 1.500 1.409 1.000 -
2011 8.389.849 5.591.129 2.774.099 18.029 - - 232 1.883 984 -
2012 9.478.858 5.691.110 3.745.648 14.087 3.938 4 - 11.820 578 22
2013 9.546.836 5.510.234 4.004.816 12.244 - - - 13.737 728 -
2014 10.534.859 6.106.904 4.369.673 23.363 - 4.551 10.794 3.877 847 -
2015 10.282.933 6.086.260 4.127.733 20.264 650 1.800 39.272 284 2.813 -
2016 11.050.279 6.274.762 4.726.005 23.477 - 9.443 9.890 612 597 -
20173) 10.251.717 5.697.205 4.507.717 17.466 12.726 8.860 4.000 1.403 953 -
1) Warennummer 0103 91 10 (Schweine, lebend, mit einem Gewicht von weniger als 50 kg).
2) 1998: Belgien/Luxemburg.
3) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
4. Welche vorhandenen rechtlichen Beschränkungen der (betäubungslosen)
Ferkelkastration oder einschlägige Gesetzesvorhaben gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz (bitte in tabellarischer
Form und unter Angabe des jeweiligen Inkrafttretens bzw. angestrebten
Inkrafttretens beantworten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen in Norwegen, Schweden und in der
Schweiz bereits seit mehreren Jahren rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der
betäubungslosen Ferkelkastration. Zuletzt wurde in Dänemark die betäubungslose
Ferkelkastration verboten. Hier gilt das Verbot ab dem 1. Januar 2019. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass in einigen anderen Mitgliedstaaten zwar keine
vergleichbare Rechtslage besteht, in der Praxis aber ebenfalls vollständig oder
weitgehend auf die betäubungslose Ferkelkastration verzichtet wird, wie z. B. in Spanien,
Portugal, im Vereinigten Königreich, in Irland, Belgien und den Niederlanden.
Darüber hinaus wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der
Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen
Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10689) sowie auf
den Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu den
Folgen von Verschärfungen im Tierschutzgesetz für Nutztierproduzenten vom
18. September 2012 (Aktenzeichen WD 5 – 3000 – 128/12) verwiesen.
5. Welche Betäubungsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
denjenigen EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz zugelassen, in denen
die betäubungslose Ferkelkastration bereits eingeschränkt bzw. verboten ist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union grundsätzlich die Inhalationsanästhesie mit Isofluran, im Rahmen
einer den arzneimittelrechtlichen Vorgaben entsprechenden Umwidmung durch
den Tierarzt, und die Injektionsanästhesie mit Ketamin und Azaperon als
Betäubungsverfahren bei der Ferkelkastration zulässig. Darüber hinaus wird seit
einigen Jahren in Norwegen und Schweden die Lokalanästhesie mit Lidocain und in
Dänemark ab dem 1. Januar 2018 die Lokalanästhesie mit Procain durchgeführt.
Außerdem ist in den Niederlanden die Inhalationsanästhesie bei der
Ferkelkastration mit CO2 zulässig. In der Schweiz werden 98 Prozent der Ferkel bei der
chirurgischen Kastration mit dem dort für diese Anwendung zugelassenen
Isofluran betäubt.
6. Inwiefern bestehen für die in Frage 5 genannten Verfahren nach Kenntnis
der Bundesregierung in den betreffenden Staaten gesetzliche
Tierarztvorbehalte oder Pflichten für Tierhaltende zum Vorhalten eines
Sachkundenachweises?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen in der Schweiz, in Dänemark, den
Niederlanden und in Schweden Ausnahmen hinsichtlich der gesetzlichen
Tierarztvorbehalte für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration. In
diesen Staaten ist es den Tierhaltern gestattet, nach Erlangen der Sachkunde zur
Durchführung der Inhalations- bzw. Lokalanästhesie die Betäubung bei der
Ferkelkastration selbst vorzunehmen.
In der Regel bestehen die Kurse für Tierhalter zum Erwerb der Sachkunde zur
Durchführung der Allgemeinnarkose oder Lokalanästhesie aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil. Üblicherweise werden in diesen Kursen die
rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ferkelkastration und der Betäubung
sowie der Umgang und die Anwendung mit Arzneimitteln vermittelt.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bisher, gerade mit Blick auf
die Pilotversuche ausgewählter großer Fleischvermarkter, zur Nachfrage
nach Fleisch aus Ebermast auf dem deutschen Markt und auf den
innereuropäischen Exportmärkten (vgl.
www.bwagrar.de/Markt-Management/Mueller-
Fleisch-steigt-in-die-Ebermast-ein,QUlEPTQ5MzA4NTYmTUlEPTE2Mjk
0Mg.html)?
Die Bereitschaft zur Schlachtung und Verarbeitung von Mastebern wird
maßgeblich davon bestimmt, inwieweit der Lebensmitteleinzelhandel Eberfleisch
vermarktet. Darüber hinaus gibt es zwischen den Schlachtunternehmen eine
unterschiedliche Bereitschaft zur Aufnahme von Mastebern. So gibt es Unternehmen,
die ihren Lieferanten eine Abnahmegarantie anbieten und andere Unternehmen,
die gar keine Eber abnehmen. Im Allgemeinen ist festzustellen, dass die Preise
für Eberschlachtkörper im Vergleich zu anderen Schweineschlachtkörpern über
die letzten Jahre gesunken sind.
8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das
für Schweine zulässige Narkoseverfahren mit einer Injektion von Azaperon
und Ketamin aufgrund der mehrstündigen Nachschlafphase und der damit
einhergehenden besonderen Gefahren für junge Ferkel (mangelnde
Milchversorgung, Risiko der Erdrückung usw.) keine auf Dauer zufriedenstellende
Lösung im Sinne von Tiergesundheit, Tierwohl und Wirtschaftlichkeit darstellt
(vgl.
www.wir-sind-tierarzt.de/2015/02/vergleich-betaeubung-ferkelkastration/)?
Es wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung
alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration
gemäß § 21 des Tierschutzgesetzes vom 15. Dezember 2016 auf
Bundestagsdrucksache 18/10689 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/7891 verwiesen.
9. Welche Aussichten misst die Bundesregierung in absehbarer Zeit der
Zulassung eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff Isofluran zur Anwendung bei
Schweinen bei?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass ein entsprechendes
Zulassungsverfahren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen sein könnte.
Ein pharmazeutisches Unternehmen hat Ende des Jahres 2017 die nationale
Zulassung für das Inhalationsnarkotikum Isofluran zur Anwendung bei Schweinen
beantragt. Das Committee for Medicinal Products for Veterinary Use (CVMP)
der Europäischen Arzneimittelagentur hat am 15. März 2018 auf der Basis eines
Bewertungsverfahrens bezüglich der Rückstandshöchstmengen (MRL) von
Isofluran eine Stellungnahme verabschiedet, die die Aufnahme von Isofluran zur
Anwendung bei Schweinen (Ferkel) in Tabelle 1 (zulässige Substanzen) des
Anhangs der Kommissionsverordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009
empfiehlt. Der nächste Schritt, der bis zu sechs Monate dauern kann, ist die
rechtliche Implementierung des MRL durch Änderung der genannten Verordnung
durch die Europäische Kommission. Diese Zeitdauer ist von den Mitgliedstaaten
der EU nicht zu beeinflussen.
Die Entscheidung über den o. g. Zulassungsantrag durch das in Deutschland für
die Zulassung von Tierarzneimitteln zuständige Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann erst erfolgen, wenn der
Kommissionsbeschluss über die MRL-Bewertung von Isofluran zur Anwendung beim Schwein
vorliegt.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen
Erfahrungswerte der Schweiz mit der Maskennarkose unter Verwendung des
Mittels Isofluran mit Blick auf Tierschutz und Wirtschaftlichkeit?
Der Bundesregierung liegt das Ergebnis der im Jahr 2016 in der Schweiz von den
zuständigen Behörden durchgeführten Zwischenevaluation zu den Erfahrungen
mit der Isoflurannarkose vor. Daraus geht hervor, dass aufgrund einer
unsachgemäßen Anwendung durch den Tierhalter ca. 15 Prozent der unter Isofluran
kastrierten Ferkel nur ungenügend betäubt werden. Darüber hinaus würde das
zusätzliche Schmerzmittel nicht oder zu spät verabreicht. Außerdem bestünden
Probleme bei der Wartung und Funktionalität der Narkosegeräte, so dass amtliche
Kontrollen nicht sicherstellen können, dass die Narkose korrekt angewandt wird.
Aufgrund der hohen Fehlerquellen lehnt die Tierärzteschaft in der Schweiz, die
für die korrekte Anwendung des Anästhetikums verantwortlich ist, die
Anwendung der Allgemeinanästhesie durch den Tierhalter ab. Nach Mitteilung der
Schweizer Bundesbehörde wird davon ausgegangen, dass in der Schweiz auch
mittelfristig die chirurgische Ferkelkastration mit der Inhalationsanästhesie
durchgeführt wird. Aus diesem Grund sollen die erkannten Mängel behoben und
die Betäubungsmethode weiterentwickelt und optimiert werden.
Darüber hinaus wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der
Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen
Ferkelkastration gemäß § 21 des Tierschutzgesetzes vom 15. Dezember 2016
(Bundestagsdrucksache 18/10689) verwiesen.
11. Welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe sprechen aus Sicht der
Bundesregierung derzeit gegen die in den Niederlanden praktizierte Lösung der
Ferkelkastration unter CO2-Narkose?
Derzeit gibt es in Deutschland kein zugelassenes Tierarzneimittel zur
Durchführung einer CO2-Narkose. Anders als in den Niederlanden dürfte eine CO2-
Narkose in Deutschland zudem nur von Tierärzten durchgeführt werden (vergleiche
Tierschutzgesetz § 5).
Inhalationsnarkosen mit CO2 führen bei verschiedenen Tierarten zu starken
Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufsystems sowie weiteren Nebenwirkungen
einschließlich Schmerzen (Conlee et al., 2005: Carbon dioxide for euthanasia:
concerns regarding pain and distress, with special reference to mice and rats. Lab.
Anim. 2005 Apr. 39 (2), 137-161; Alef, M. (2010): Ferkelkastration unter CO2-
Anästhesie – eine Erklärung der Association of Veterinary Anaesthetist.
Veterinär Spiegel 2010, 20 (01), 42-43). Auch besitzt CO2 eine geringe therapeutische
Breite (Abstand der Dosierungen, die die erwünschten bzw. toxische Wirkungen
induzieren).
Insgesamt wird die Inhalationsnarkose mit einem CO2/Sauerstoff-Gemisch nicht
als ausreichend sichere und wirksame Narkose bei der Ferkelkastration
betrachtet.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die am Markt anhaltend geringe
Akzeptanz gegenüber der Immunokastration mit Improvac und die gängigen, damit
einhergehenden Vorbehalte gegenüber der Methode (z. B. hinsichtlich
Lebensmittelsicherheit und Produktqualität; vgl.
www.topagrar.com/news/
Schwein-News-Schwein-Improvac-besitzt-grosses-Skandal-Potenzial-47180
44.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine breite
Masse der Verbraucher Fleisch von Tieren, bei denen die Immunokastration
angewandt wurde, ablehnen. Die aktuelle geringe Marktakzeptanz reflektiert eine
Zurückhaltung der Fachleute aus der Branche gegenüber der Immunokastration.
Zudem wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der
Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration
gemäß § 21 des Tierschutzgesetzes vom 15. Dezember 2016
(Bundestagsdrucksache 18/10689) verwiesen.
13. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur sogenannten Herriedener
Erklärung zahlreicher Vertreterinnen und Vertreter von Erzeuger-, Beratungs-
und Vermarktungsorganisationen des Schweinefleischsektors, die für die
Ermöglichung einer Ferkelkastration unter Lokalanästhesie eintritt
(sogenannter vierter Weg, vgl.
www.ringgemeinschaft.de/news/herriedener-erklaerung.
html)?
14. Welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe sprechen aus Sicht der
Bundesregierung derzeit gegen die in Schweden praktizierte Lösung der
Ferkelkastration unter Anästhesie mittels des sowohl in der Human- als auch in der
Veterinärmedizin seit langem gebräuchlichen Anästhetikums Lidocain in
Kombination mit einer Schmerzmittelgabe durch geschulte Tierhaltende mit
einschlägigem Sachkundenachweis?
15. Welche Gesetze und Verordnungen des Bundes müssten im Einzelnen
geändert werden, um, wie auch in Dänemark bereits seit 1. Januar 2018 möglich,
die Ausübung von Verfahren der lokalen Betäubung durch geschulte,
sachkundige Tierhaltende zu ermöglichen?
Die Fragen 13, 14, und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Verfahren der Ferkelkastration unter Lokalanästhesie wird grundsätzlich als
mögliche weitere Alternative, neben der Jungebermast, der Immunokastration
und der Kastration unter Vollnarkose, gesehen.
Voraussetzung für die Rechtskonformität der chirurgischen Ferkelkastration
unter Lokalanästhesie ist ab dem 1. Januar 2019 das Erreichen einer wirksamen
Schmerzausschaltung. Nach den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Studien
wird jedoch bei der Ferkelkastration mit Procain oder Lidocain keine
Schmerzausschaltung erreicht, so dass das Verfahren unabhängig davon, ob ein Tierarzt
oder ein Tierhalter die Lokalanästhesie durchführt, ab dem 1. Januar 2019 nicht
die Vorgaben des Tierschutzgesetzes erfüllen würde. Insofern wäre eine
Änderung des Tierschutzgesetzes erforderlich, mit der von der Anforderung der
Schmerzausschaltung bei der chirurgischen Ferkelkastration abgerückt würde.
Soll die Durchführung der Lokalanästhesie bei der Ferkelkastration wie in
Schweden und Dänemark durch geschulte, sachkundige Tierhalter erfolgen,
müsste zudem eine Verordnung erlassen werden, in der die Anforderungen
geregelt würden, unter denen diese Personen die Lokalanästhesie durchführen dürften
(zum Beispiel Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten).
In Bezug auf Lidocain ist zu berücksichtigen, dass es kein für die Tierart Schwein
zugelassenes Tierarzneimittel mit diesem Wirkstoff gibt. Die Anwendung beim
Schwein ist daher nur im Rahmen einer arzneimittelrechtlichen Umwidmung
unter Einhaltung der im Arzneimittelgesetz geregelten Vorgaben zulässig.
16. Inwiefern liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse über die
Auswirkungen der durch bestimmte Einzelhandelsketten in Deutschland schon zum
1. Januar 2017 eingeführten, marktbasierten Restriktionen für die
betäubungslose Ferkelkastration vor (vgl.
www.dlg.org/5339.html)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
17. Inwieweit lassen sich etwaige Betäubungsmittelrückstände nachweisen, und
welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum Abbauzeitraum der
Betäubungsmittel vor?
Die Anwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist nur zulässig, wenn diese Stoffe im Rahmen
eines Rückstandshöchstmengenverfahrens gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 bewertet wurden. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens numerische
Rückstandshöchstmengen festgelegt werden, muss auch eine validierte
Analysemethode vorhanden sein, um Rückstände in tierischen Lebensmitteln nachweisen
zu können.
Das Rückstandsverhalten von Tierarzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere
(einschließlich etwaiger Betäubungsmittel) wird bei der Festlegung von
Wartezeiten (Zeit zwischen letzter Anwendung eines Tierarzneimittels und der
Gewinnung von Lebensmitteln von dem behandelten Tier) für das jeweilige
Tierarzneimittel und die einzelnen Tierarten berücksichtigt. Alle Wartezeiten werden in der
zum Tierarzneimittel gehörigen Fach- sowie der Gebrauchsinformation
festgehalten. Bei Einhaltung der Wartezeit kann davon ausgegangen werden, dass die
in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festgelegten
Rückstandshöchstmengen pharmakologisch aktiver Stoffe in den tierischen Lebensmitteln
unterschritten werden bzw. die eventuell vorhandenen Rückstände gesundheitlich
unbedenklich sind.
Für die im Zusammenhang mit einer bei der Ferkelkastration durchgeführten
Betäubung relevanten Wirkstoffe liegen folgende Informationen vor:
Azaperon:
Rückstandshöchstmenge für Schweine: 100 µg/kg in allen essbaren Geweben
für die Summe von Azaperon und Azaperol;
für das zugelassene Tierarzneimittel ist für Schweine eine Wartezeit für essbare
Gewebe von 9 Tagen festgelegt.
Ketamin:
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich für alle zur
Lebensmittelerzeugung genutzten Arten;
für zugelassene Tierarzneimittel sind für Schweine Wartezeiten für essbare
Gewebe von bis zu 3 Tagen festgelegt.
Isofluran:
Die Aufnahme einer Rückstandshöchstmenge für Isofluran für Schweine in
Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 steht bevor (siehe
Antwort zu Frage 9).
Bisher kein zugelassenes Tierarzneimittel für Schweine verfügbar.
CO2:
Lebensmittelzusatzstoff E 290, daher keine Rückstandshöchstmenge(n)
erforderlich für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Arten.
Lidocain:
Eine Rückstandsbewertung ist bisher ausschließlich für Equiden, nicht aber für
Schweine erfolgt (Ergebnis in Bezug auf Equiden: Keine
Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich).
Procain:
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich für alle zur
Lebensmittelerzeugung genutzten Arten;
mehrere zugelassene Tierarzneimittel, für essbare Gewebe von Schweinen sind
präparatespezifische Wartezeiten von 0 bzw. 1 Tag festgelegt.
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www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]