[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2603
19. Wahlperiode 06.06.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/1942 –
Die Lage jesidischer Schutzsuchender
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem 4. August 2014 wurde ein angekündigter Genozid an der vorher etwa
400 000 Menschen zählenden jesidischen Bevölkerung des Shengal (Sindschar)
im Nordirak durch den sog. Islamischen Staat (IS) verübt. Tausende Jesidinnen
und Jesiden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich auf
der Flucht. In einem Bericht der Vereinten Nationen (UN) dazu heißt es: „Der
IS hat versucht, die Jesiden durch Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei,
Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung auszulöschen“ (www.
un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k). Eine große Zahl
von jesidischen Frauen und Kindern befindet sich immer noch in der Gewalt des
IS. Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Verbrechen an den Jesiden durch den
IS scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter
Bezug auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (
www.un.org/depts/
german/sr/sr_15/sr2249.pdf). Hunderttausende Jesidinnen und Jesiden flohen
über einen von den Volks- und Frauenverteidungseinheiten YPG/YPJ und der
Guerilla der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die
selbstverwaltete Region Rojava in Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in
Flüchtlingslager der autonomen Region Kurdistan im Nordirak. Nach der
Vertreibung der Kräfte des IS aus dem Shengal (Sindschar) wird ein Teil der Region
von einer Selbstorganisierung der jesidischen Bevölkerung verwaltet und von
den Widerstandseinheiten Shengal (YBS) und den
Frauenverteidigungseinheiten der YJS geschützt. Weitere Gebiete im Shengal gerieten unter die Kontrolle
von Peschmerga der in Erbil regierenden Demokratischen Partei Kurdistans
(PDK) und mit ihr verbündeter Gruppen um Haydar Shesho. Diese Gruppen
verließen nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017
die Shengal-Region fluchtartig und übergaben die Kontrolle an die schiitisch
dominierten Heshd-i-Shabi-Milizen. Nach dem Angriff der Türkei auf den
Selbstverwaltungskanton Afrin in Nordsyrien kam der Anti-IS-Kampf in Syrien
weitgehend zum Erliegen. Parallel dazu stellen verschiedene Quellen
insbesondere in der irakisch-syrischen Grenzregion, um Mossul und Kerkuk und auch in
der Umgebung der Shengal-Region ein Wiederaufleben des IS fest (www.
wp.de/politik/erdogan-hat-die-is-terroristen-moralisch-gestaerkt-id213693189.
html,
https://anfturkce.net/kurdistan/daIS-efrin-e-saldirilardan-sonra-yeniden-
canlandi-105111). Es befindet sich eine große Zahl jesidischer Flüchtlinge unter
unzureichenden Bedingungen in Flüchtlingslagern im Nordirak, zumeist
innerhalb der kurdischen Autonomieregion. Hierzu liegen Berichte über sexuellen
Missbrauch, Zwangsprostitution und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte
in solchen Lagern vor (
www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787.
htm). Ein großer Teil der Geflüchteten hat selbst die vorangegangenen
Massaker und Vertreibungen erlebt und ist schwer traumatisiert und
behandlungsbedürftig. Das trifft insbesondere auch auf Frauen zu, gegen die sich der IS mit
besonderer Grausamkeit richtet. Während einerseits in Baden-Württemberg
Kontingente von jesidischen Flüchtlingen aufgenommen worden sind und
ähnliche Programme gerade in Brandenburg diskutiert werden, häufen sich nach
Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller die Meldungen von
Asylantragsablehnungen jesidischer Flüchtlinge durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF). Gerade vor dem Hintergrund der geschilderten Lage
im Irak und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Jesidinnen und Jesiden
ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen. Die Situation der jesidischen
Bevölkerung in Nordsyrien hat sich ebenfalls aufgrund der Invasion der türkischen
Armee und mit ihr verbündeter Milizen in den Norden Syriens massiv
verschlechtert, aus Afrin Geflohene berichten von gezielten Plünderungen,
Entführungen, Zwangskonversionen und anderen schweren Übergriffen (https://
anfdeutsch.com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrin-wir-haben-
Sengal-vor-augen-3649,
www.deutschlandfunk.de/jesiden-in-deutschland-
abschied-von-afrin.886.de.html?dram:article_id=413809,
www.independent.
co.uk/news/world/middle-east/syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurds-
eastern-ghouta-us-allies-militia-a8252456.html). In der Antwort zu Frage 9b
auf Bundestagsdrucksache 19/1471, wie hoch die Bedrohung der Jesiden durch
dschihadistische Kampfverbände auf Seiten der Freien Syrien Armee
einzuschätzen sei, erklärte die Bundesregierung: „Die aktuellen Kampfhandlungen
stellen eine grundsätzliche Gefahr für alle Zivilisten im betroffenen
Kampfgebiet dar. Über eine spezifische Gefährdung von Jesiden liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.“ Die Bundesregierung ignoriert damit nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die besondere Bedrohung, der
Jesidinnen und Jesiden aufgrund ihres Glaubens von Seiten dschihadistischer
Kampfgruppen ausgesetzt sind, in deren Augen sie als vermeintlich
„Ungläubige“ regelrecht vogelfrei und zur Versklavung oder Tötung freigegeben sind
(
www.focus.de/wissen/mensch/religion/der-islamische-staat-moechte-
sievernichten-voelkermord-durch-is-gottesfuerchtige-jesiden-als-teufelsanbeter-
hingemetzelt_id_4061883.html).
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele jesidische
Asylsuchende und Flüchtlinge zurzeit in Deutschland leben und wie viele
von ihnen seit wann ausreisepflichtig sind (bitte nach Herkunftsland und Jahr
und bisherige Dauer der Ausreisepflicht nach den Zeitabschnitten sechs
Monate, 12 Monate, drei Jahre, fünf Jahre, zehn Jahre und mehr, aufschlüsseln)?
Zur genauen Zahl der in Deutschland lebenden Personen mit jesidischer
Religionszugehörigkeit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im
Ausländerzentralregister (AZR) werden Angaben im Sinne der Frage nicht erfasst. Die
Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst zwar
Angaben zum Asylverfahren von Personen mit jesidischer
Religionszugehörigkeit, jedoch keine Angaben zum Aufenthalt.
2. Wie viele Menschen aus der Shengal-Region im Irak haben jeweils in den
Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 Asylanträge gestellt, und wie wurden
diese beschieden (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Asylstatistik des
BAMF differenziert nicht nach Regionen innerhalb eines Staates.
3. Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender waren zum 31.
Dezember 2017 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese
Flüchtlinge jeweils stammen)?
Ausweislich der Asylstatistik des BAMF waren dort zum Stichtag 31. Dezember
2017 Asylverfahren von 4 074 Asylbewerbern anhängig, die im Rahmen des
Asylverfahrens als Religionszugehörigkeit „Jesidisch“ angegeben haben. Nach
Staatsangehörigkeiten differenzierte Angaben können der folgenden Tabelle
entnommen werden:
Anhängige Verfahren zum Stichtag 31.12.2017 nach
Staatsangehörigkeiten
Niederlande 1
Russische Föderation 36
Türkei 74
Ukraine 10
Sonstige europäische Staatsangehörige 1
Armenien 103
Aserbaidschan 2
Georgien 44
Irak 3.058
Syrien 430
sonstige asiatische Staatsangehörige 17
Staatenlos 35
Ungeklärt 263
alle Staatsangehörigkeiten 4.074
4. Wie viele Asylanträge von jesidischen Schutzsuchenden aus der Shengal-
Region sind derzeit anhängig?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender wurden einer
vorgezogenen Widerrufsprüfung unterzogen, und wie fielen die Entscheidungen aus
(bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils
stammen)?
Im Rahmen der Widerrufsprüfung erfasst das BAMF statistisch nur nach
Staatsangehörigkeiten.
6. Wie viele Asylanträge von Schutzsuchenden aus der Shengal-Region
wurden einer vorgezogenen Widerrufsprüfung unterzogen, und wie fielen die
Entscheidungen aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Wie viele Jesidinnen und Jesiden haben im Jahr 2017 einen Asylantrag
gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach Quartalen und
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Im Jahr 2017 haben ausweislich der Asylstatistik des BAMF 12 983 Personen
beim BAMF einen Asylantrag gestellt, die dort als Religionszugehörigkeit
„Jesidisch“ angegeben haben. Nach Quartalen, Staatsangehörigkeiten und
Asylentscheidungen differenzierte Angaben können der Tabelle in Anlage 1 entnommen
werden. Die Entscheidungen beziehen sich auf alle Entscheidungen im jeweiligen
Quartal, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über minderjährige Kinder die
im Irak, in Syrien und in der Türkei zurückgelassen werden, weil die
deutschen Auslandsvertretungen nur den Eltern ein Visum zum Zwecke des
Familiennachzugs gemäß § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt
haben, und welcher Staatsbürgerschaft waren diese Kinder?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zunächst wird die
Zahl der abgelehnten Visumanträge von Kindern bei gleichzeitiger Einreise der
Eltern zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 36 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht erfasst. Diese Verknüpfung lässt sich auch
nachträglich nicht herstellen. Zur Bestimmung der Zahl „zurückgelassener“ Kinder
müsste überdies ermittelt werden, in wie vielen derartigen Fällen die Eltern
tatsächlich nach Deutschland einreisen, obwohl Kinder von ihnen kein Visum
bekommen haben. Das Auswärtige Amt erfasst jedoch lediglich die Zahl der
erteilten Visa; wie viele Personen davon jeweils tatsächlich einreisen, wird nicht
erfasst. Ebenso wenig lässt sich ermitteln, welche Eltern ein gegebenenfalls
ausgestelltes Visum nicht genutzt haben. Auch bei der Einreise wird nicht erfasst, ob
sich noch Familienmitglieder im Ausland befinden, die etwa zuvor erfolglos ein
Visum beantragt hatten.
Die Staatsangehörigkeit der von der Fragestellung umfassten Kinder hängt von
den Vorschriften der jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetze sowohl des
Herkunftsstaates der Eltern als auch des Aufenthaltsstaates ab.
9. In wie vielen Fällen wurde bei Schutzsuchenden aus dem Irak in den Jahren
2014 bis 2017 die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-
Verordnung festgestellt, und in wie vielen Fällen wurde eine Überstellung
vorgenommen (bitte nach Herkunftsländern und zuständigen Dublin-Staaten
aufschlüsseln und wenn möglich die Zahl der betroffenen jesidischen
Schutzsuchenden angeben)?
Angaben können nur zu irakischen Staatsangehörigen insgesamt gemacht
werden, die entsprechenden Informationen können Anlage 2 entnommen werden.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die aktuellen
Lebensbedingungen von Flüchtlingen aus der Shengal-Region in den EU-Staaten, in die
Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung durchgeführt wurden
(bitte nach Ländern der Dublin-Überstellung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat einen allgemeinen Überblick über die
Unterbringungssituation für Asylsuchende und Flüchtlinge innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU). Es liegen keine gesonderten Erkenntnisse zu den
Lebensbedingungen Asylsuchender und Flüchtlinge aus der Shengal-Region vor.
b) Inwiefern sieht die Bundesregierung das auf
Bundestagsdrucksache 18/11589 benannte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen
den EU-Staaten bei der Überstellung von Schutzsuchenden und
insbesondere besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen im Rahmen des
Gesamteuropäischen Asylsystems für EU-Staaten wie Ungarn immer noch für
gewährleistet und falls nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl.
www.rp-online.de/politik/eu/gericht-verurteilt-ungarn-wegen-
inhaftierungvon-fluechtlingen-aid-1.6688380)?
Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU
gilt nach wie vor. Die Beurteilung, ob die ungarischen Asylrechtsregeln und die
Praxis gegen Europarecht verstoßen, obliegt grundsätzlich der Europäischen
Kommission als „Hüterin der Verträge“ und dem Europäischen Gerichtshof. Seit
Inkrafttreten des ungarischen Asylgesetzes am 28. März 2017 werden
Überstellungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (sogenannte Dublin-III-Verordnung), nur dann
durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern,
dass die sogenannten „Dublin-Rückkehrer“ gemäß der Aufnahmerichtlinie
2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Die ungarischen Behörden bleiben
aufgefordert, diese individuellen Zusicherungen abzugeben.
c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um der
besonderen Schutzbedürftigkeit von jesidischen Genozidflüchtlingen gerecht zu
werden, und inwieweit hält sie diesen Schutzbedarf auch in anderen
Dublin-Staaten für gedeckt?
Die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden orientiert sich am Einzelfall und
wird von den zuständigen deutschen Behörden entsprechend geprüft. Nach
Religions- beziehungsweise Volkszugehörigkeit differenzierte Behandlungen oder
Maßnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu rassistisch bzw. religiös
motivierten Übergriffen auf Jesidinnen und Jesiden durch andere Flüchtlinge in
Flüchtlingsunterkünften in Deutschland?
Entsprechend der Datengrundlagen für den „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) werden Angaben zu Rasse,
ethnischer Zugehörigkeit oder Religion nicht erfasst. Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung deshalb nicht vor.
11. Wie viele Jesidinnen und Jesiden wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wann und in welchen Bundesländern aufgrund von
Kontingentprogrammen aufgenommen?
Im März 2015 hat Baden-Württemberg eine Landesaufnahmeanordnung
zugunsten von bis zu 1 000 in Nordirak lebenden Frauen und Minderjährigen, die Opfer
sexueller Gewalt des Terrors durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in
Syrien und in Irak geworden sind, erlassen. Im Juli 2015 erging eine
Niedersächsische Landesaufnahmeordnung zugunsten von bis zu 70 Personen desselben
Personenkreises. Im November 2015 hat Schleswig-Holstein eine Anordnung zur
Übernahme von bis zu 22 Frauen (gegebenenfalls zuzüglich bis zu elf Kinder
dieser Frauen) aus dem Sonderkontingent Baden-Württembergs erlassen. Das
Bundesministerium des Inneren hat zu diesen Aufnahmeanordnungen jeweils
sein Einvernehmen erteilt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie
viele Personen im Rahmen dieser Landesprogramme tatsächlich aufgenommen
wurden. Eine statistische Erfassung nach religiösem Bekenntnis findet nicht statt.
Im Rahmen von „Resettlement“ und humanitären Aufnahmen des Bundes haben
seit Juli 2013 404 Schutzsuchende angegeben, Jesidinnen bzw. Jesiden zu sein
(Baden-Württemberg acht, Bayern 33, Brandenburg drei, Bremen sieben, Hessen
acht, Mecklenburg-Vorpommern sieben, Niedersachsen 186, Nordrhein-
Westfalen 76, Rheinland-Pfalz 23, Saarland 14, Sachsen sechs, Sachsen-Anhalt 17,
Schleswig-Holstein 16).
Auf Grundlage des sogenannten „EU-Relocation-Verfahrens“ sind im Zeitraum
Oktober 2015 bis März 2018 1 591 Personen nach Deutschland eingereist, die
sich selbst als Jesidinnen und Jesiden bezeichnet haben. Bei der Weiterverteilung
auf die Länder ist die Religions- bzw. Volkszugehörigkeit nicht erfasst worden,
so dass hierzu keine Angaben gemacht werden können.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Betreuung der in
Kontingentprogrammen aufgenommenen Jesidinnen und Jesiden?
Im Rahmen von „Resettlement“ und humanitären Aufnahmen des Bundes werden
grundsätzlich alle aufgenommenen Personen nach Ankunft in Deutschland
zunächst zwei Wochen im Grenzdurchgangslager Friedland betreut, bevor die
Verteilung auf die Länder erfolgt. Im Hinblick auf die Aufnahmen im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen liegen der Bundesregierung hierzu keine
Kenntnisse vor.
13. Welche konkreten Hilfsangebote gibt es für Jesidinnen und Jesiden, die im
Rahmen von Kontingentprogrammen aufgenommen wurden, und inwiefern
werden diese Angebote nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Die Länder führen ihre
Landesaufnahmeprogramme in eigener Verantwortung durch. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage der
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UN) zu, dass es sich bei den im
August 2014 beginnenden Angriffen des Islamischen Staates (IS) auf die
Shengal-Region sowie die damit verbundenen Massaker, Vertreibungen,
Versklavungen und Zwangskonvertierungen von Jesidinnen und Jesiden um einen
Genozid handelt?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung im letzten Jahr unternommen,
um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Taten des IS in der Shengal-
Region als Genozid zu werten sind, insbesondere auch in Hinsicht auf die
strafrechtliche Verfolgung von in Deutschland aufhältigen Tätern bzw.
Tätern mit deutscher Staatsangehörigkeit (
www.tagesschau.de/ausland/jesiden-
voelkermord-101.html, bitte ausführlich begründen)?
Im Interesse einer gerichtlichen Aufarbeitung setzt die Bundesregierung ihre
Unterstützung von Bemühungen zur Dokumentation und Beweissicherung
begangener Verbrechen fort. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichthof führt seit
dem 1. August 2014 ein Strukturverfahren gegen unbekannte Mitglieder des „IS“
wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach dem
Völkerstrafgesetzbuch. Ein Schwerpunkt dieses Verfahrens liegt auf den Verbrechen des „IS“ zum
Nachteil der Jesidinnen und Jesiden ab dem 3. August 2014 in der Region
Niniweh-Shengal/Sindschar wegen Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuchs),
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuchs) und
Kriegsverbrechen (§ 8 ff. des Völkerstrafgesetzbuchs). Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung vom 21. März 2017 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11589 verwiesen.
15. Hat die Bundesregierung mittlerweile eine abschließende oder vorläufige
Position zu der Frage, ob die im August 2014 beginnenden Geschehnisse auf
dem Shengal als „Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so
gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte darstellen“ (Artikel 1 Abschnitt a der Genfer Flüchtlingskonvention)
angesehen werden können, sodass von einer Gruppenverfolgung der
Jesidinnen und Jesiden auszugehen ist?
Die Sicherheitslage in Teilen der Region Niniweh-Shengal/Sindschar ist
unübersichtlich. Viele bereits befreite Ortschaften der Region sind stark zerstört und
vermint. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung
von Jesiden in den Provinzen Kurdistan-Irak vor. Die Regierung der Region
Kurdistan-Irak (RKI) betrachtet Jesiden als Kurden, sie werden hier nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht aus religiösen Gründen verfolgt. Auch in den zentral-
und südirakischen Provinzen gibt es keine Hinweise auf Gruppenverfolgungen
von Jesiden. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 21. März 2017 zu Frage 9
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/
11589 wird verwiesen.
16. Wie ist die derzeitige Sicherheitslage für Jesidinnen und Jesiden im Irak nach
Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten (bitte gegebenenfalls nach
Regionen aufschlüsseln)?
Ein Großteil der vor dem „IS“ geflohenen Jesidinnen und Jesiden haben in der
RKI Zuflucht gefunden. Derzeit stellt sich die Sicherheitslage in der RKI
weitgehend ruhig und stabil dar. In der Region Niniweh-Shengal/Sindschar jedoch ist
die Lage derzeit unübersichtlich. Mangelndes Vertrauen in die Sicherheitslage in
der Heimatregion sowie die Zerstörung eines Großteils der lokalen
Basisinfrastruktur (Strom, Wasser, Schulen, medizinische Versorgung) sind die
maßgeblichen Faktoren, die einer Rückkehr der vor dem „IS“ geflohenen Jesidinnen und
Jesiden entgegenstehen.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Widererstarken des IS
im Irak, insbesondere in den Gebieten um Mossul, Havice und Kerkuk, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus (
www.fr.de/politik/meinung/leitartikel/
afrin-erdogans-fataler-sieg-a-1470241,
https://anfturkce.net/kurdistan/daIS-efrin-
e-saldirilardan-sonra-yeniden-canlandi-105111)?
Der „IS“ ist, nachdem er in der Fläche militärisch besiegt wurde, zu einer
asymmetrischen Kriegsführung übergegangen und verübt vereinzelt Angriffe oder
Anschläge, die zum Teil mit erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden
sind. In letzter Zeit sind verstärkte Aktivitäten vom „IS“ in verschiedenen
Regionen des Nordirak, auch und besonders in Mosul, Hawidscha und Kirkuk,
bekannt geworden. Aus diesem Grund sind die Anstrengungen zur nachhaltigen
Bekämpfung vom „IS“ nach Auffassung der Bundesregierung fortzusetzen.
18. Wie viele nach dem IS-Angriff auf die Shengal-Region verschleppte
jesidische Frauen und Kinder befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
noch in den Händen des IS?
Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Nach Auskunft
jesidischer Interessenvertreter befanden sich insgesamt 6 417 Jesidinnen und Jesiden
in Gefangenschaft vom „IS“, davon 4 547 Frauen und Mädchen. Bis Januar 2018
sollen 3 207 Jesidinnen und Jesiden aus der „IS“-Gefangenschaft freigekauft oder
befreit worden sein. Damit befinden sich nach Angaben jesidischer Vertreter
zurzeit noch 3 210 Jesidinnen/Jesiden in der Gewalt vom „IS“.
19. Wie ist die Sicherheitslage für Jesiden in der Shengal-Region nach Kenntnis
der Bundesregierung zu bewerten?
In der Region Niniweh-Shengal/Sindschar ist die Sicherheitslage unübersichtlich.
Das Bedrohungspotenzial durch den „IS“ in Niniweh-Shengal/Sindschar ist als
vergleichsweise gering einzuschätzen. Dies gilt auch für die Gebiete des
Sindschar, in denen Jesiden angesiedelt sind. Auf die Antwort zu Frage 16 wird
verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche
militärischen Eskalation in der Region Shengal durch eine angedrohte Operation der
türkischen Armee, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu
entsprechenden Ankündigungen aus türkischen Regierungskreisen (
www.fr.de/politik/
tuerkei-erdogan-droht-mit-ausweitung-der-syrienoffensive-a-1470182)?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung hat sich die irakische Regierung
ablehnend zu einer möglichen Offensive der Türkei geäußert. Vertreter der türkischen
Regierung wurden daraufhin in irakischen Medien mit der Aussage zitiert, keine
Offensive auf irakischem Boden ohne Zustimmung der irakischen Regierung
durchführen zu wollen. Nachdem die irakische Zentralregierung eine Entsendung
eigener Kräfte in Aussicht stellte, bot die Türkei an, diese zu unterstützen. Eine
Kooperation zwischen Bagdad und Ankara ist nach Informationen der
Bundesregierung nach bislang nicht zustande gekommen. Die Bundesregierung beobachtet
die Lage in der Region weiterhin sehr aufmerksam.
21. Welche jesidischen Siedlungsgebiete im Nordirak sind nach Kenntnis der
Bundesregierung vom IS oder der Türkei bedroht?
In Nordirak besteht eine hohe abstrakte Gefährdungslage durch Aktivitäten vom
„IS“. Hiervon sind unter anderem Zivilisten, darunter auch Jesiden, betroffen.
Eine Bedrohung für jesidische Siedlungsgebiete durch „IS“-Aktivitäten in
Nordirak könnte sich insbesondere in der Provinz Niniweh ergeben. Über eine
mögliche Bedrohung jesidischer Siedlungsgebiete durch die Türkei liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Mit welchen Milizen arbeitet die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung
im Irak zusammen?
Dem Kenntnisstand der Bundesregierung zufolge hat die Türkei eine sunnitische
Miliz namens „Hashd al-Watani“ aus Mosul ausgebildet.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine gesellschaftliche
Diskriminierung von Jesidinnen und Jesiden im Irak, und inwieweit hat diese
Diskriminierung nach Auffassung der Bundesregierung einen kumulativen
Charakter (
www.domradio.de/themen/kirche-und-politik/2017-02-20/
jesidensehen-keine-zukunft-im-irak)?
Eine (verfassungs-)rechtliche Diskriminierung von Jesidinnen und Jesiden
besteht in Irak nicht. Als offiziell anerkannte Minderheit gelten für Jesidinnen und
Jesiden in Irak in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. Hierzu zählt
auch ein Sitz im irakischen Parlament. Im täglichen Leben sind Jesiden,
insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, jedoch nach Informationen der
Bundesregierung oft benachteiligt, unter anderem da ihre Hauptsiedlungsgebiete
in Regionen liegen, die besonders stark unter der Herrschaft vom „IS“ gelitten
haben und in denen Stabilisierungsbemühungen noch nicht zu einer umfassenden
Rückkehr von Binnenflüchtlingen geführt haben. Nach dem Ende der territorialen
Herrschaft vom „IS“ äußern Jesidinnen und Jesiden und andere Angehörige von
Minderheiten zudem häufig ihre Sorge über die Präsenz schiitisch dominierter
Milizen in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten.
24. Welche Fälle von speziell gegen Jesidinnen und Jesiden gerichteter
Diskriminierung in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) sind der
Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen auf jesidische
Flüchtlinge durch Sicherheitskräfte der KRG, und wenn ja, welcher Art, und durch
welche Gruppierungen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
26. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, auch aus anderen Quellen,
zur Verstrickung von Sicherheitskräften der KRG in Netzwerke
Organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Menschenhandel und
Zwangsprostitution (bitte ausführen), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass vor etwa zwei Jahren irakische und
kurdische Medien über Fälle organisierter Kriminalität berichtet haben. Eine
inhaltliche Bewertung dieser Medienberichte kann durch die Bundesregierung nicht
vorgenommen werden.
27. Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, auch aus anderen
Quellen, zur Zusammenarbeit von Peschmerga der Demokratischen Partei
Kurdistans (PDK) mit dem türkischen Geheimdienst MIT, insbesondere
beim Vorgehen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder unter dem
Verdacht der PKK-Mitgliedschaft stehende Personen im Nordirak?
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antwort zu Frage 27 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde in
diesem konkreten Einzelfall Informationen zur Kooperation mit ausländischen
Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem
können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit
ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher
gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
a) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung
Erkenntnisse, auch aus anderen Quellen, über das Agieren des MIT in
Flüchtlingslagern im Nordirak vor?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
b) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung
Erkenntnisse, auch aus anderen Quellen, über das Agieren des IS in
Flüchtlingslagern im Nordirak vor?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass der Verdacht von Aktivitäten vom „IS“ in
Flüchtlingslagern in Nordirak geäußert wurde. Die Bundesregierung liegen
hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
c) Welche Kooperationen bestehen zwischen der kurdischen
Autonomieregierung im Nordirak oder ihren Behörden und der Bundesregierung
insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die PKK?
Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über
das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen, wertet sie aus
und arbeitet hierbei auch mit ausländischen Stellen zusammen.
28. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die
Peschmerga der PDK beim Angriff des IS auf Shengal (Sindschar) im
August 2014 zurückgezogen und die Bevölkerung schutzlos gelassen haben
(bitte auch Erkenntnisse Dritter, die der Bundesregierung vorliegen, mit in
die Antwort einbeziehen)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind Peshmerga-Einheiten der RKI
unter dem Eindruck des Ansturms vom „IS“ in Niniweh-Shengal/Sindschar im
August 2014 ausgewichen.
* Das Auswärtige Amts hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Gründe eines
möglichen Rückzuges der PDK-Peschmerga vor dem IS?
Sollte die Bundesregierung keine solchen Kenntnisse haben, inwieweit
erscheint es ihr angesichts der von der Bundeswehr betriebenen
Ausbildung von PDK- bzw. KRG-Peschmerga grundsätzlich geboten, darüber
Aufklärung zu erlangen?
Die Bundesregierung kann sich mangels Beteiligung an dem seinerzeitigen
militärischen Entscheidungsprozess zur militärischen Notwendigkeit dieses
Ausweichens nicht äußern. Peschmerga-Kräfte wurden seit 2015 im Einklang mit dem
vom Deutschen Bundestag am 29. Januar 2015 erstmals erteilten, nach dem 30.
April 2018 nicht verlängerten Mandat unter anderem von der Bundeswehr
erfolgreich ausgebildet, um einen wirksamen Beitrag im Kampf gegen den „IS“ zu
leisten. Nach Auffassung der Bundesregierung hat der gemeinsame Einsatz aller
irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich der Peschmerga, dazu beigetragen, dass
der „IS“ in Irak militärisch in der Fläche besiegt werden konnte.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einem
möglichen Rückzug der PDK-Peschmerga vor dem IS im August 2014
bezüglich der Zuverlässigkeit und Kampfkraft dieser Einheiten angesichts der
Tatsache, dass PDK- und KRG-Peschmerga nachfolgend von der
Bundeswehr ausgebildet wurden (
http://ezidipress.com/blog/der-verrat-von-
shingal/)?
Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Veränderung der Lage
der jesidischen Bevölkerung in Afrin nach der am 20. Januar 2018
begonnenen Invasion?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Drohungen
oder Übergriffe von Angehörigen der sog. Freien Syrischen Armee
(FSA), die an der türkischen Operation „Olivenzweig“ in Afrin beteiligt
sind, gegen Jesidinnen und Jesiden in Nordsyrien, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung?
Die Fragen 29 und 29a werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2093 verwiesen.
b) Wie viele Jesidinnen und Jesiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Beginn des türkischen Angriffs auf Afrin aus ihren Wohnorten bzw.
aus der Region Afrin geflohen, und wo und unter welchen Umständen
leben die Geflohenen derzeit?
Nach Angaben der Vereinten Nationen (VN) beträgt die Zahl der aus Afrin
Geflohenen 137 070 Personen, die sich mehrheitlich in Tell Rifaat, Nubul, Zahraa
sowie Kafr Naseh und Fafin aufhalten. Eine Aufschlüsselung nach
Religionszugehörigkeiten liegt der Bundesregierung nicht vor. Zu den Lebensumständen
liegen der Bundesregierung keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden
Informationen vor.
c) Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich
Zwangskonvertierungen, gezielten Plünderungen, Entführungen und anderen
Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die jesidische
Bevölkerung in der von der Türkei und mit ihr verbündeten Milizen kontrollierten
Zone in Nordsyrien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
(
https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrin-
wir-haben-Sengal-vor-augen-3649,
www.independent.co.uk/news/world/
middle-east/syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurds-eastern-ghouta-
us-allies-militia-a8252456.html)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 12 und 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2093 und
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2192 verwiesen.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zerstörung
jesidischer Dörfer durch die türkische Armee bzw. mit ihr verbündeter Milizen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
e) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Jesidinnen und Jesiden einer
besonderen Gefährdung aufgrund ihres Glaubens von Seiten dschihadistischer
Gruppierungen ausgesetzt sind?
Der jesidische Glaube gilt in salafistisch-dschihadistischen Kreisen als Häresie.
Für die Jesiden geht von dieser Gruppe eine Bedrohung aus.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ansiedlung von
Milizen und ihren Familien aus Ost-Ghouta in Afrin, und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
Anlage 1 zu Frage 7
1. Quartal 2017 Asylanträge
Asylberechti
gung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungs
verbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
2.887 45 8.670 601 103 1.306 620
Moldau 3 - - - - 2 -
Niederlande 1 - - - - - -
Russische
Föderation
55 - - 1 1 83 64
Türkei 54 - 4 3 1 25 11
Ukraine 7 - 5 - 1 53 8
Armenien 140 - 1 - 7 125 45
Afghanistan 2 - 1 - - - -
Georgien 42 - 2 - 2 57 47
Irak 2.076 45 8.346 127 84 820 253
Iran 1 - 2 - - 1 -
Turkmenistan 11 - - - - 16 2
Syrien 408 - 261 447 7 9 145
sonst. asiat.
Staatsangeh.
14 - - - - 35 9
Staatenlos 13 - 14 7 - 8 7
Ungeklärt 60 - 33 16 - 71 29
2. Quartal 2017
Asylanträge
Asylberechti
gung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungs
verbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
2.779 82 5.507 474 105 1.237 522
Russische
Föderation
49 - 7 4 5 85 62
Türkei 24 8 13 3 1 198 16
Ukraine 13 - - - - 23 4
Armenien 66 - - - 11 234 55
Georgien 41 - - - 1 70 51
Irak 2.209 72 5.230 95 65 469 225
Iran 2 - 4 - - 2 -
Turkmenistan 3 - - - - 9 -
Syrien 306 2 213 353 17 10 80
sonst. asiat.
Staatsangeh.
6 - 1 2 - 26 9
Staatenlos 3 - 2 1 3 4 1
Ungeklärt 56 - 36 16 2 89 17
ohne Angabe 1 - - - - - -
3. Quartal 2017
Asylanträge
Asylberechti
gung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungs
verbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
3.652 73 2.785 1.302 61 742 667
Russische
Föderation
62 - - 3 - 56 26
Türkei 27 - 1 - 6 92 5
Ukraine 18 - - - - 29 15
Armenien 89 - 3 11 4 131 44
Aserbaidschan 1 - - - - 1 -
Georgien 35 - - - 1 58 19
Irak 2.992 68 2.595 1.016 41 284 389
Kasachstan 3 - - - - - 3
Turkmenistan 6 - - - - 7 -
Syrien 348 4 164 255 9 1 118
Staatenlos 2 - - 2 - - -
Ungeklärt 69 1 17 13 - 73 39
4. Quartal 2017
Asylanträge
Asylberechti
gung Art 16a
GG
Flüchtlingssc
hutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungs
verbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
3.665 27 1.557 1.599 68 713 841
darunter
Russische
Föderation
22 - 1 2 - 59 39
Türkei 29 - 12 1 5 51 8
Ukraine 8 - - - - 7 4
Armenien 83 - 2 6 4 110 37
Aserbaidschan 2 - - - - 1 -
Georgien 42 - - 3 3 56 17
Irak 3.099 26 1.440 1.391 55 286 562
Kasachstan 3 - - - - - 3
Turkmenistan 1 - - - - 1 1
Syrien 308 1 87 180 - - 117
Staatenlos 9 - - 1 - 8 3
Ungeklärt 59 - 14 14 - 128 44
Anlage 2 zu Frage 9
2014 2015 2016 2017
Staatsangehörigkeit Irak
Übernahmeersuchen an
Mitgliedstaaten
Überstellung an
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an
Mitgliedstaaten
Überstellung an
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an
Mitgliedstaaten
Überstellung an
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an
Mitgliedstaaten
Überstellung an
Mitgliedstaaten
Gesamt 956 93 4.618 108 5.833 276 6.860 684
nach Mitgliedstaat
Österreich 37 1 435 23 307 27 289 35
Belgien 27 16 31 4 175 8 362 72
Bulgarien 80 0 1.142 6 2.002 43 941 50
Schweiz 15 4 18 0 90 5 150 31
Zypern 0 0 1 0 2 0 0 0
Tschech. Rep. 11 1 47 3 35 6 89 3
Dänemark 7 0 10 0 79 9 239 38
Estland 0 0 0 0 0 0 3 0
Spanien 316 15 57 9 26 1 72 3
Finnland 8 0 26 2 364 12 806 192
Frankreich 71 8 134 21 81 3 249 13
Griechenland 0 0 0 0 0 0 114 0
Kroatien 0 0 7 0 185 16 38 21
Ungarn 41 1 2.188 6 1.433 61 363 4
Irland 0 0 0 0 1 0 0 0
Island 0 0 0 0 0 0 3 0
Italien 129 16 207 11 240 19 883 29
Liechtenstein 0 0 0 0 0 0 0 0
Litauen 0 0 3 1 1 0 14 0
Luxemburg 0 0 1 0 7 0 6 3
Lettland 0 0 2 0 12 7 4 0
Malta 1 0 0 0 0 0 0 0
Niederlande 38 7 61 8 135 13 169 34
Norwegen 17 9 30 0 187 16 224 38
Polen 47 5 23 5 20 0 212 18
Portugal 2 0 1 0 0 0 188 10
Rumänien 15 1 88 1 23 5 1.048 10
Schweden 35 8 78 3 362 24 360 71
Slowenien 2 0 0 0 28 1 9 1
Slowak. Rep. 51 0 20 3 8 0 10 0
Verein. Königr. 6 1 8 2 30 0 15 8
Quelle: BAMF Dublinstatistik
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]