[Deutscher Bundestag Drucksache 17/844
17. Wahlperiode 24. 02. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/599 –
Radioaktive Rückstände bei der Öl- und Gasförderung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Öl- und Gasförderung gelangen mit dem sogenannten Prozesswasser
Begleitstoffe wie radioaktives Radium 226, Radium 228, Blei 210 und Thorium
228 aus dem Erdinnern an die Oberfläche. Diese radioaktiven Stoffe natürlichen
Ursprungs lagern sich u. a. in Schlämmen und in Förderröhren ab, so dass diese
Materialen ebenfalls radioaktiv belastet werden. Trotz der Vorschriften in der
Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV), die die Überwachung der
Radioaktivität und der Belastung einzelner Personen vorgibt, erfolgt die Entsorgung dieser
radioaktiven Rückstände weitgehend unkontrolliert in Eigenverantwortung
durch die Förderfirmen. Mitteilungspflichten nach § 100 StrlSchV gelten erst
ab mehr als 2 000 Tonnen anfallenden Rückständen jährlich, wobei nach
Schätzungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) diese Mengen in Deutschland
bei keinem Betrieb erreicht werden.
Darüber hinaus importieren und verarbeiten deutsche Firmen radioaktive
Rückstände aus der Öl- und Gasförderung, um aus den giftigen Schlämmen
Quecksilber zu gewinnen. Das verbleibende radioaktive Material wurde in der
Vergangenheit zum Teil in schlichten, nicht besonders gekennzeichneten Fässern
zwischengelagert, um diese später in ausgedienten Bergwerksstollen in
Mitteldeutschland zu deponieren.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß der Vorbemerkung der Fragesteller bezieht sich die Kleine Anfrage
ausschließlich auf radioaktive Rückstände aus der Erdöl- und Erdgasindustrie, auch
wenn dies in einzelnen Fragen nicht ausdrücklich so formuliert wurde.
Dementsprechend beziehen sich die Antworten der Bundesregierung ebenfalls nur auf
radioaktive Rückstände aus der Erdöl- und Erdgasindustrie. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 22. Februar 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/844 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeI. Menge
1. Welche Firmen verarbeiten in Deutschland welche Mengen radioaktiver
Rückstände, und wie hoch ist die daraus resultierende radioaktive Belastung
für die Angestellten, die Maschinen und Gebäude sowie die Lagerflächen?
Gemäß den Informationen der für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) zuständigen Landesbehörden, die der Bundesregierung vorliegen,
sind bei den folgenden Firmen in den letzen Jahren Rückstände aus der Erdgas-
und Erdölindustrie angefallen bzw. wurden von ihnen weiter verarbeitet:
● Dela GmbH Essen
● Siempelkamp Nukleartechnik GmbH Krefeld
● Gaz de France SUEZ E&P Deutschland GmbH
● Remondis/TRV GmbH & Co KG Wesseling
● GMR mbH Dresden
● AEA Technology GmbH Braunschweig
● HIM GmbH Biebesheim
● Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH Braunschweig
● SAVA Sonderverbrennungsanlagen GmbH Brunsbüttel
● HKM Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH Duisburg
● DK Recycling und Roheisen GmbH Duisburg
● TKS Thyssen Krupp Steel AG Duisburg
● Industrieabfalldeponie Wetro Puschwitz.
Arbeiten mit solchen Rückständen unterliegen i. d. R. keiner
Überwachungspflicht im Rahmen des beruflichen Strahlenschutzes nach Teil 3 der
Strahlenschutzverordnung, da die Strahlenexpositionen der Arbeitnehmer unterhalb von
1 Millisievert im Kalenderjahr liegt. Soweit in Einzelfällen erforderlich, kann die
zuständige Behörde jedoch entsprechende Strahlenschutzmaßnahmen anordnen.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über solche Anordnungen oder
über etwaige Grenzwertüberschreitungen vor.
Mitteilungs- und Meldepflichten über anfallende Rückstände mit erhöhter
natürlicher Radioaktivität an die für den Vollzug zuständigen Landesbehörden
ergeben sich aus § 100 StrlSchV. Hierdurch sollen große Materialströme (über 2000 t
pro Jahr) der Kontrolle durch die zuständigen Landesbehörden direkt zugänglich
gemacht werden. Eine Pflicht zur regelmäßigen und vollständigen Erfassung
aller Rückstände aus der Öl- und Gasförderung sowie der involvierten Firmen
besteht darüber hinaus nicht. Informationen über Art und Menge der anfallenden
Rückstände sind primär bei den betreffenden Betrieben und im Falle der
Entlassung solcher Rückstände aus der Überwachung auf der Grundlage des
§ 98 StrlSchV bei den dafür zuständigen Strahlenschutzbehörden der Länder
verfügbar. Dies gilt auch für ggf. gemäß § 99 StrlSchV in der Überwachung
verbleibende Rückstände.
Im Auftrag der Bundesregierung wurden Schätzungen der zu erwartenden
jährlichen Mengen durchgeführt. Diese ergaben, dass ca. 20 bis 60 t/Jahr
Ablagerungen (Inkrustationen), 20 bis 400 t/Jahr Anlagenteile mit Ablagerungen sowie
50 bis 250 t/Jahr Schlämme in der Erdöl- und Erdgasindustrie anfallen. Die
anfallenden Mengen unterliegen zum Teil erheblichen jährlichen Schwankungen,
da ein Teil der Rückstände kontinuierlich entsprechend der Produktionsleistung
der Industrien (z. B. Schlämme), andere Rückstände wiederum nur bei Wartung
oder Rückbau betrieblicher Anlagen (z. B. Scales) anfallen.
Eventuelle radioaktive Verunreinigungen von Grundstücken mit Rückständen
aus der Erdgas- und Erölindustrie müssen gemäß § 101 StrlSchV nach
Beendigung der Arbeiten in ausreichendem Maße entfernt werden. Dies ist den
zuständigen Behörden anzuzeigen und zu dokumentieren. Der Bundesregierung liegen
keine entsprechenden Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8442. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Import von
radioaktiven Rückständen aus der Erdöl-/Erdgas-Förderung vor (bitte angeben
nach Menge, Firma und Herkunftsland)?
Der Bundesregierung liegen Informationen vor, dass die DELA-GmbH mit Sitz
in Nordrhein-Westfalen Schlämme aus den Niederlanden importiert hat, um
daraus Quecksilber zu gewinnen. 2009 wurden nach Angaben Nordrhein-
Westfalens 120 Tonnen importiert. Ferner ist bekannt, dass die GMR mbH mit Sitz in
Sachsen Schlämme und Rückstände aus der niederländischen Erdgasindustrie
importiert, um Quecksilber zu recyceln. Die radioaktiven Rückstände werden im
Anschluss wieder in die Niederlande verbracht.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang deutscher
Firmen, die im Ausland in großen Mengen Erdöl/Erdgas fördern, mit den
dort anfallenden radioaktiven Rückständen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
4. Liegen der Bundesregierung Angaben vor, in welchen Mengen radioaktive
Rückstände in Deutschland lagern (bitte aufschlüsseln nach Standort,
Firma, Lagerzeitraum und Menge)?
Der Bundesregierung liegen folgende Angaben über von Ländern mitgeteilte
Mengen entlassener Rückstände aus der Erdöl- und Erdgasindustrie vor:
Firma Jahr Menge (t) Meldung von Land
GMR 2002 60 HE
HIM 2008 6 NI
Siempelkamp 2008 140 NI
Siempelkamp 2007 70 NI
Remondis 2007 9 NI
GMR 2008 52 NI
GMR 2007 62 NI
Wetro 2008 4 NI
Wetro 2007 9 NI
SAVA 2008 27 NI
SAVA 2007 12 NI
Drucksache 17/844 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen folgende Angaben von Ländern über den Verbleib
von Rückständen durch Entsorgungs- und Verwertungsfirmen vor:
5. Was unternimmt die Bundesregierung, um diese Angaben zukünftig
abschließend und flächendeckend zu erhalten?
Eine abschließende und flächendeckende Erfassung – über die gemäß § 100
StrlSchV bestehenden Informations- und Meldepflichten hinaus – ist weder für
Rückstände aus der Erdgas- und Erölindustrie noch für andere Rückständen mit
erhöhten Gehalten an natürlicher Radioaktivität vorgesehen. Zukünftig soll
klargestellt werden, dass auch diejenigen eine strahlenschutzrechtliche
Verantwortung trifft, die im Ausland anfallende radioaktive Rückstände in der
Bundesrepublik Deutschland verwerten.
II. Kontrolle
6. Welche Fälle von überschrittenen Grenz- und Richtwerten bei TENORM-
Stoffen sind der Bundesregierung bekannt (bitte die Liste der ca. 67 Fälle
seit 2003 beifügen)?
Keine
Anmerkung
Bei den gelisteten Vorkommnissen handelt es sich nicht um Vorkommnisse, bei
denen Grenzwerte oder Richtwerte überschritten worden sind, sondern um
Meldungen darüber, dass radioaktive Stoffe aufgefunden oder verloren wurden.
Aufgelistet sind alle Vorkommnisse der Jahre 2003 bis 2008, bei denen natürliche
radioaktive Stoffe gefunden wurden. Diese Vorkommnisse werden jährlich im
Bericht „Unterrichtung durch die Bundesregierung: Umweltradioaktivität und
Strahlenbelastung“,
www.bmu.de veröffentlicht. Die Bezeichnung als „Strahler“
ist in einigen Fällen nicht eindeutig, da sowohl Kontaminationen als auch
technische Strahlenquellen mit natürlichen Radionukliden, z. B. Radium-226,
gemeint sein können.
Firma Jahr Deponie/Verwertung Menge (t) Meldung von
Land
GMR 2002/2003 Seehausen 400 t/a (genehmigte
Höchstmenge)
SN
GMR 2006 bis 2009 Cröbern 570 SN
GMR 2007 bis 2008 Fa. Remondis 15 SN
DELA 2007 Zurückgeführt in die
Niederlande
60 NRW
DELA 2009 Auf Deponie in Sachsen,
noch nicht beantragt
120 NRW
Siempelkamp 2009 Untertagedeponie
Heilbronn
100 t/a NRW
Gaz de France 2008 Aufarbeitung 14 NI
Eckert&Ziegler GmbH 2007 bis 2008 Abgabe an
Landessammelstelle
20 NI
Gaz de France 2003 bis 2009 Bohrlochverfüllung
(Deponierung)
und Direktverhüttung
1720 ST
GMR 2003 Seehausen 29 ST
GMR 2005 bis 2009 Cröbern 290 ST
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/844Im Jahr 2003 sind dies die Vorkommnisse am 18.02.03, 20.02.03, 17.06.03,
17.06.03, 23.07.03, 17.09.03, 18.09.03, 28.10.03, 05.11.03 und am 09.12.03.
Im Jahr 2004 sind dies die Vorkommnisse am 20.01.04, 27.01.04, 27.02.04,
07.05.04, 16.06.04, 24.06.04, 14.07.04, 19.07.04, 23.07.04 und am 16.09.04.
Im Jahr 2005 sind dies die Vorkommnisse am 31.01.05, 29.03.05, 21.04.05,
07.06.05 16.07.05, 26.07.05, 15.08.05, 22.08.05, 28.09.05 und am 19.12.05.
Im Jahr 2006 sind dies die Vorkommnisse am 11/2005 – 02/2006, 12.01.06,
17.02.06, 20.03.06, 29.03.06, 22.05.06, 22.05.06, 11.07.06, 28.07.06, 09.08.06,
15.10.06, 17.10.06, 24.10.06, 24.10.06, 21.11.06, 19.12.06 und am 21.12.06.
Im Jahr 2007 sind dies die Vorkommnisse am 27.02.07, 02.03.07, 30.03.07,
26.04.07, 03.09.07, 17.09.07, 22.11.07 und am 07.12.07.
Im Jahr 2008 sind dies die Vorkommnisse am 19.02.08, 03.03.08, 08.05.08,
20.05.08, 28.05.08, 20.06.08, 04.08.08, 08.09.08, 12.09.08, 29.09.08 und am
03.11.08.
7. Wie viele dieser radioaktiven Chargen stammen aus Deutschland, wie
viele wurden importiert (bitte angeben nach Firma und Standort)?
Einzelheiten zu den oben genannten Vorkommnissen sind in den in der Antwort
zu Frage 6 genannten Jahresberichten dargelegt.
8. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie die
zuständigen Behörden den Umgang mit radioaktiven Stoffen in
Recyclingfirmen und das daraus entstehende Strahlenrisiko (Alpha-, Beta- und
Gammastrahlen) überwachen und wie diese Kontrollen durchgeführt werden?
Die Recyclingfirmen der Metall verarbeitenden Industrie haben in freiwilliger
Selbstverpflichtung Radioaktivitätskontrollen eingeführt, die der Entdeckung
von radioaktiv kontaminiertem Schrott oder von ggf. im Schrott versteckten
Strahlenquellen dienen. Bei der Festlegung der einzusetzenden Messgeräte und
der ggf. zu treffenden Maßnahmen bei der Feststellung solcher Kontaminationen
oder Strahlenquellen wurden die zuständigen Strahlenschutzbehörden der
Länder einbezogen.
9. Wann finden welche technischen Kontrollen von Seiten der örtlichen
Behörden zur Strahlenbelastung bei Recyclingunternehmen statt, und
inwieweit verlassen sich die Behörden auf die Messungen bzw. Angaben der
jeweiligen Unternehmen?
Die Recyclingfirmen unterliegen grundsätzlich nicht der atom- und
strahlenschutzrechtlichen Überwachung.
Eine Ausnahme hiervon stellt der Fund radioaktiver Stoffe dar. Werden die
zuständigen Behörden über Funde radioaktiver Stoffe von einem
Recyclingunternehmen informiert, werden sie bei den zu ergreifenden Maßnahmen beteiligt.
Siehe auch Antwort zu Frage 8.
10. Was hat die Bundesregierung zur Verbesserung der Kontrolle und
Überwachung radioaktiver Rückstände und der sie verarbeitenden Betriebe
durch die zuständigen Behörden unternommen, nachdem deutlich wurde,
Drucksache 17/844 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedass es Lücken im Gesetzesvollzug gibt und die Kontrollen
verbesserungswürdig seien?
Die Bundesregierung hat die zuständigen Landesbehörden gebeten,
Erfahrungsberichte über den Vollzug vorzulegen.
III. Endlager (aus der Kontrolle entlassene Rückstände)
11. Welche Genehmigungen zur Endlagerung radioaktiver Rückstände
wurden welchen Unternehmen seit Anfang 2005 erteilt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor.
12. Auf welchen Deponien und in welchen Bergwerken wurden in den letzten
fünf Jahren in Deutschland radioaktive Rückstände eingelagert?
Soweit Rückstände die Überwachungsgrenzen nach § 97 StrlSchV nicht
überschreiten oder nach § 98 StrlSchV aus der Überwachung entlassen werden, sind
sie keine radioaktiven Stoffe im Sinne des Atom- und Strahlenschutzrechtes
mehr und werden im Weiteren nach den abfallrechtlichen Vorschriften
behandelt. Siehe auch Antwort zu Frage 4.
IV. Gefahr/Bewertung
13. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur internationalen,
wissenschaftlichen Diskussion über die Risiken radioaktiver Rückstände aus der
Erdöl-/Erdgasproduktion, und wie verleiht sie dieser Haltung Ausdruck?
Die gesundheitlichen Risiken aus ionisierender Strahlung, die von Rückständen
der Erdgas- und Erdölindustrie ausgehen, unterscheiden sich nicht von denen
anderer Quellen ionisierender Strahlung. Von einer gesonderten wissenschaftlichen
Diskussion ist der Bundesregierung nichts bekannt.
Allerdings beschäftigen sich infolge der intensiven internationalen Förderung
von Erdgas- und Erdöl in der Nordsee (und im geringeren Maße auch in der
Ostsee) die zum Schutz dieser Meere etablierten internationalen Gremien auch mit
dem Eintrag von natürlicher Radioaktivität in diese Gewässer. Deutschland ist in
der OSPAR-Kommission (Nord-Ost-Atlantik) und in der HELCOM-
Kommission (Ostsee) vertreten, die Empfehlungen für den Schutz der maritimen Umwelt
erarbeiten. Dabei steht das von der Bundesrepublik Deutschland vertretene,
langfristige Ziel im Vordergrund, alle Verunreinigungen und Belastungen zu
reduzieren, auch die Belastung durch natürliche und künstliche Radioaktivität. In
der Vergangenheit wurden u. a. Empfehlungen über die Begrenzung der
radioaktiven Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen ausgesprochen. Gegenwärtig
wird auch die Frage der Ableitungen natürlicher Radioaktivität aus der Erdöl-
und Erdgasindustrie diskutiert. Die deutsche Erdölförderung in der Nordsee ist
im Vergleich mit anderen Förderstaaten jedoch gering und konzentriert sich
hauptsächlich auf die Bohrplattform Mittelplate in Schleswig-Holstein.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Strahlenbelastungen durch radioaktive Rückstände aus der Öl- und
Gasindustrie auch bei geringen Dosen keine gesundheitliche Gefahren für die
Bevölkerung verursachen, und wie sind diese Einschätzungen wissen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/844schaftlich abgesichert (bitte die entsprechenden Studien und
wissenschaftlichen Ausarbeitungen nennen)?
Bei Einhaltung des gesetzlich festgelegten Richtwertes von 1 Millisievert/Jahr
(1mSv/a) ist davon auszugehen, dass das zusätzliche gesundheitliche Risiko
infolge möglicher Strahlenbelastung für die Bevölkerung gering ist. Die
Strahlenschutzkommission berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnisse laufend in Fragen der Wirkung niedriger Strahlendosen.
15. Wie wird sichergestellt, dass die Giftigkeit von Rückständen (abgesehen
von der Radioaktivität) nicht zu Belastungen der Arbeitnehmer und der
Umwelt führt und eine Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt?
Die bei der Ablagerung von festen, heizwertarmen Rückständen einzuhaltenden
Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sind in der
Deponieverordnung geregelt. Hierbei richten sich die Anforderungen an den
Deponiestandort, an die Deponieklasse und Maßnahmen zur Verhinderung von
Umweltbeeinträchtigungen nach den jeweiligen Schadstoffgehalten im Abfall.
Die Deponieverordnung kennt vier Deponieklassen. Gefährliche Abfälle sind in
der Regel auf sog. Sondermülldeponien (Deponieklasse III) oberirdisch oder in
einer Untertagedeponie im Salinar (Deponieklasse IV) zu beseitigen. Neben
detaillierten Anforderungen an die zu beseitigenden Abfälle und die Deponien
enthält die Deponieverordnung auch stringente Anforderungen zur Kontrolle
und Überwachung der angenommenen Abfälle und des Deponiestandorts.
Für den Fall, dass die Abfälle organische Anteile enthalten, die die
Zuordnungskriterien Glühverlust und/oder Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff
(TOC) für die jeweilige Deponieklasse überschreiten, sind diese vor einer
Ablagerung so thermisch zu behandeln, dass organische Bestandteile sicher zerstört
werden. Die Anforderungen an die thermische Behandlung und an das Abgas
richten sich nach der 17. BImSchV.
16. Wie schätzt die Bundesregierung die radioaktive Belastung aus den
Rückständen der Erdöl-/Erdgasförderung im Vergleich zum Abraum der
Uranförderung rund um die Wismut ein?
Die radiologischen Auswirkungen der Rückstände aus der Öl- und Gasförderung
sind bei weitem geringer als die der Rückstände aus dem Uranerzbergbau. Dies
ist vor allem dadurch begründet, dass die Mengen an Bergbau- und
Aufbereitungsabgängen um mehrere Größenordnungen höher sind als die aus der Öl- und
Gasförderung. Zudem erfolgte die Ablagerung der bergbaulichen Rückstände bis
1990 unter deutlich niedrigeren Standards des Umwelt- und Strahlenschutzes als
heute. Daher wurde sofort nach Einstellung des Uranerzbergbaus 1991 mit den
Sanierungsarbeiten durch die Wismut GmbH begonnen, die bis heute zu einer
signifikanten Reduzierung der Umweltbelastungen geführt haben. Als Maßstab
für den Bevölkerungsschutz gilt auch hier ein Dosisrichtwert in Höhe von
1 mSv/a.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von
radioaktiven Stoffen aus kerntechnischen Anlagen und solchen aus
Bergbau und Erdöl-/Erdgasförderung (NORM- und TENORM-Stoffe), wonach
Drucksache 17/844 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür Letztere höhere Grenzwerte gelten als für radioaktive Abfälle aus
kerntechnischen Anlagen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich diese Frage auf den Unterschied
zwischen der Freigabe aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten gemäß
§ 29 StrlSchV und der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
gemäß § 98 StrlSchV bezieht. Während § 29 StrlSchV für die Freigabe
radioaktiver Stoffe die Einhaltung einer Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im
Kalenderjahr fordert, verlangt § 98 StrlSchV für die Entlassung von
Rückständen aus der Überwachung den Nachweis der Einhaltung eines Richtwertes in
Höhe von 1 Millisievert pro Jahr.
Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass eine Behandlung von
Rückständen gemäß Teil 3 nach den Maßstäben des Teils 2 StrlSchV wegen des
ubiquitären Charakters der natürlichen Umweltradioaktivität zur Konsequenz
hätte, dass große Bereiche der natürlichen Lebensumwelt des Menschen, wie
z. B. viele Böden und Baustoffe in das System der Strahlenschutzüberwachung
mit einbezogen werden müssten. Die kleinste Überwachungsgrenze in Teil 3
Kapitel 3 StrlSchV, die unter bestimmten Material- und Szenarienannahmen aus
dem Dosisrichtwert für die Bevölkerung in Höhe von 1 mSv/a abgeleitet wurde,
beträgt 0,2 Bq/g jeweils für die Radionuklide der Uran- und
Thoriumzerfallsreihe. Hohe Perzentile der Verteilung der natürlichen Radioaktivität in den
Böden liegen ebenfalls bei 0,2 Bq/g. Dies zeigt, dass strengere Regelungen
bedeuten würden, die natürliche Lebensumwelt der Strahlenschutzüberwachung zu
unterziehen und ggf. Strahlenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies wäre aber
weder praktikabel noch angemessen. Vielmehr orientieren sich die bestehenden
Regelungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen aus Quellen natürlichen
Ursprungs an dem allgegenwärtigen Niveau der Untergrundstrahlung und dessen
Schwankungsbreite.
Mit den strengeren Werten, die nach einer gezielten Nutzung von Radioaktivität
zu einer Freigabe nach § 29 StrlSchV führen können, soll die zur natürlichen
Radioaktivität hinzutretende Radioaktivität so gering wie möglich gehalten
werden, wenn sie durch den Freigabeakt aus dem Anwendungsbereich des Atom-
und Strahlenschutzrechts heraustritt.
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um diese
ungleiche Behandlung radioaktiver Abfälle zu beenden?
Keine; es besteht kein Änderungsbedarf.
19. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass nach
Medienberichten z. B. die Firma DELA GmbH Recycling und Umwelttechnik in Essen
kein Fachbetrieb für die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist, aber u. a. auf
ihrem Hof das radioaktive Radium 226 aus der Quecksilbergewinnung
lagert, die bisherige Genehmigungsfreiheit für die Lagerung radioaktiver
Rückstände – anders als radioaktiver Abfälle – für angemessen?
Wenn ja, warum?
Die Analyse der Prozesse und Szenarien in NORM-Industrien, die 1999 im
Zusammenhang mit der Schaffung der gesetzlichen Regelung durchgeführt wurde,
hat ergeben, dass signifikante Strahlenexpositionen der Bevölkerung nur bei der
Verwertung oder Beseitigung von Rückständen auftreten. Auf Betriebsgeländen
abgelagerte Rückstände spielen für die Strahlenexposition der Bevölkerung eine
untergeordnete Rolle. Auch die Strahlenbelastungen der Arbeitnehmer erfordern
bis auf wenige Ausnahmen keine Strahlenschutzüberwachung. Nach
Beendigung von Arbeiten im Sinne des § 97 StrlSchV sind Grundstücke gemäß
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/844§ 101 StrlSchV so zu beräumen, dass Strahlenexpositionen der Bevölkerung von
mehr als 1 Millisievert pro Jahr vermieden werden.
Auf einen Genehmigungsvorbehalt hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit
Rückständen gemäß Teil 3 StrlSchV bewusst verzichtet, weil die Schutzziele
auch mit den jetzt vorgesehenen einfacheren Mitteln erreicht werden können.
Die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur Verwertung oder
Beseitigung entspricht der Freigabe aus Tätigkeiten und hat sich als gut
geeignetes Instrumentarium erwiesen.
V. Regelungen
20. Welche Korrekturen im Abfallrecht hält die Bundesregierung für
erforderlich, um sicherzustellen, dass eine sichere Endlagerung nur auf geeigneten
Deponien erfolgt?
Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Rückständen aus der Erdöl- und
Erdgasförderung wird keine Notwendigkeit für Korrekturen des Abfallrechts
gesehen. Spezielle Deponien für eine Endlagerung radioaktiver Rückstände
existieren in Deutschland nicht und es besteht nach Auffassung der Bundesregierung
hierfür aus Gründen des Strahlenschutzes auch kein Bedarf.
21. Wie wird der neue Entwurf der europäischen Grundnormen (EU Basic
Safety Standards) vorsehen, dass keine kontaminierten Metalle mehr
oberhalb der Unbedenklichkeitsschwelle – gleich welchen Ursprungs – in
Europa gehandelt werden?
Das BMU hat sich dafür eingesetzt, dass im Entwurf der neuen EU Grundnorm
ausdrückliche Regelungen zur verbesserten Kontrolle im grenzüberschreitenden
Verkehr aus Drittstaaten aufgenommen werden.
22. Welche Initiativen wird die Bundesregierung hierzu in welchen
internationalen Kommissionen weiter verfolgen?
Siehe Antwort zu Frage 21.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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