[Deutscher Bundestag Drucksache 17/843
17. Wahlperiode 24. 02. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 22. Februar 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Sylvia Kotting-Uhl,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/596 –
Betrieb des Forschungsreaktors AVR Jülich außerhalb sicherheitstechnischer
Grenzen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 1966 wurde in der damaligen Kernforschungsanlage Jülich ein
Hochtemperaturreaktor (HTR), auch Kugelhaufenreaktor genannt, mit einer
elektrischen Leistung von 15 Megawatt (MW) in Betrieb genommen. Mit Hilfe
dieses Versuchsreaktors sollte die Technologie zur Serienreife gebracht werden, was
jedoch vollständig scheiterte, so dass, mit der kurzen Ausnahme des Technik-
Hochtemperaturreaktors (THTR 300) in Hamm-Uentrop, bis heute kein
kommerzieller Reaktor dieses Typs in Betrieb gegangen ist. So erfolgte 1988 auch die
Stilllegung des AVR Jülich (AVR: Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor).
Durch ein Leck am Dampferzeuger gelangten im Jahr 1978 30 Tonnen Wasser in
den Reaktorkern. Dadurch befand sich der Reaktor zeitweise in einem Zustand
ähnlich dem des Tschernobyl-Reaktors, und es bestand außerdem die akute
Gefahr einer chemischen Explosion mit Zerstörung des Reaktors. Der Glaube an
den „inhärent sicheren“ Reaktor führte während des Störfalls zu einem
grundlegenden Fehlverhalten der Wachmannschaft, das nur durch Zufälle nicht in die
Katastrophe geführt hat.
Beim Störfall gelangten auch größere Mengen radioaktiven Materials in den
Boden unter dem Reaktor. Diese Kontamination wurde erst 1999 entdeckt.
Trotzdem wurde dieses Ereignis in den Meldelisten des Bundesamtes für
Strahlenschutz (BfS) 1999 nur der mit der untersten Klasse N (untergeordnete
sicherheitstechnische Bedeutung) bzw. mit niedrigster IAEA-Klassifikation 0
(IAEA: Internationale Atomenergie-Organisation) aufgeführt. Das Erdreich
kann – wenn überhaupt – in einem aufwändigen Verfahren erst, nachdem der
26 Meter hohe und 2 000 Tonnen schwere Reaktorkern als Ganzes von dort
vollständig entfernt wurde, dekontaminiert werden. Dabei liegen nicht einmal
genaue Erkenntnisse über Art und Umfang der radioaktiven Kontamination
vor.
Bis heute – über 20 Jahre nach der Stilllegung – ist die Reaktorruine nicht
zurückgebaut. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW-Drucksache 14/2400)
führt aus, dass die Kosten des so genannten Sicheren Einschlusses und des
vollständigen Rückbaus sich auf 400 Mio. Euro belaufen werden, Endlagerkosten
nicht eingerechnet. Es gibt inzwischen erhebliche Zweifel, dass dieser
Kostenrahmen eingehalten werden kann. Bund und Land NRW teilen sich die Kosten
im Verhältnis 70 : 30.
Der AVR-Reaktor in Jülich dient als Vorbild für südafrikanische
Kugelhaufenreaktorprojekte (PBMR) und das chinesische Kugelhaufenreaktorprojekt HTR-
PM. Sein angeblich erfolgreicher und durchgehend sicherer Betrieb ist ein
wesentliches Argument für die intensive Verfolgung dieses Reaktorkonzeptes in
Südafrika und China. Ein AVR-/EWN-Mitarbeiter erklärte noch im Juni 2008
im südafrikanischen Fernsehen: „Was wir erreicht haben hinsichtlich
Zuverlässigkeit, Abbrand, Temperaturen war geradezu fantastisch“.
Bei Atomkraftbefürwortern gilt der Kugelhaufenreaktor als „inhärent sicherer
Reaktor“. Doch daran gibt es erhebliche Zweifel. Eine 2008 publizierte Studie
aus dem Forschungszentrum Jülich bestätigt das. Hauptproblem beim Betrieb
des AVR Jülich waren stark überhöhte Temperaturen des Kugelhaufens
innerhalb des Reaktorkerns. Es ist davon auszugehen, dass das Phänomen der stark
überhöhten Temperaturen den damals Verantwortlichen beim Betrieb des AVR
bekannt war und dass demnach der AVR vor 1988 mit Wissen der
Verantwortlichen weit außerhalb sicherheitstechnisch zulässiger Grenzen betrieben wurde –
einschließlich aller damit verbundenen Risiken.
Die bisher durch die NRW-Landesregierung vorgelegten Untersuchungen dazu
erscheinen unzureichend. Sie berücksichtigen zum einen offenbar nur die 1999
noch gefundenen Nuklide (Strontium), zum anderen beschränken sie sich
hinsichtlich radiologischer Folgen auf Wasserentnahme aus der Rur außerhalb des
Forschungszentrums Jülich (FZJ). Daten zur Aktivitätskonzentration des
kontaminierten Wassers, welches in das Grundwasser gelangte (s. AVR-
Abschlussbericht Jül-3448 (1997)), weisen aber aus, dass der Tritiumgehalt bis zu 70-fach
höher als der Strontiumgehalt war.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgenden Antworten basieren auf Informationen, die das für die
Aufsicht und Genehmigung des Versuchskernkraftwerks der Arbeitsgemeinschaft
Versuchsreaktor GmbH (AVR) in Jülich zuständige Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWME) auf
Anfragen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) im Juli 2009 zu Graphitstäuben und Kerninnentemperaturen beim AVR
in Jülich bis September 2009 an das BMU übermittelt hat. Ein abschließender
Bericht des MWME zu den Anfragen des BMU liegt zurzeit noch nicht vor. Auf
Nachfrage des BMU im Zusammenhang mit der vorliegenden Kleinen Anfrage
hat das MWME weitere Informationen übermittelt, die jedoch noch nicht
abschließend bewertet werden konnten und daher nur teilweise in die Antworten
eingeflossen sind.
1. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob in einer AVR-
Genehmigung eine maximal zulässige Brennstofftemperatur festgeschrieben war?
Sind sicherheitstechnisch wichtige Auslegungsgrenzen überschritten worden?
Wenn ja, wann und in welchem Umfang?
Nach Angabe des MWME war die Genehmigungsgrundlage für den AVR nicht
die Brennstofftemperatur, sondern eine maximal zulässige Heißgastemperatur
von zunächst 850 ̊C und ab 1974 von 950 ̊C. Es seien während des Betriebs des
AVR keine höheren Heißgaswerte als die genehmigten 950 ̊C gemessen worden.
Grund für die Festlegung der Heißgastemperatur war, dass eine direkte
kontinuierliche Messung der Brennstofftemperatur beim Kugelhaufenreaktor nicht
möglich war. Es wurde deshalb die Heißgastemperatur, also die Temperatur des
den Kugelhaufen durchströmenden gasförmigen Kühlmittels (Helium), am
Gasaustritt gemessen. Dies war der heißeste messtechnisch zugängliche Ort, der
sich oberhalb des Kugelhaufens befand. Die Kerninnentemperaturen wurden bei
Vorgabe der Heißgastemperaturen indirekt mittels Modellrechnungen ermittelt
und vom MWME mit 1 100 bis 1 200 ̊C angegeben. Um Erkenntnisse über die
tatsächlichen Kerninnentemperaturen zu erhalten, wurden sogenannte
Schmelzdrahtkugeln auf den Reaktorkern gegeben. Diese durchliefen in mehreren
Monaten den Reaktorkern, so dass die Schmelzdrahtkugeln Rückschlüsse darauf
zuließen, auf welche Maximaltemperatur sie in dieser Zeit innerhalb des
Reaktorkernes erhitzt wurden. Aus diesen Versuchen wurden z. B. von R. Moormann,
Zeitschrift Kerntechnik 2009/74 und Bericht des Forschungszentrums Jülich
4275 („A safety re-evaluation of the AVR pebble bed reactor operation and its
consequences for future HTR concepts“, Nr. 4275, Juni 2008), vor allem für
Kugeln, die sich im äußeren Bereich des Kerns befanden, höhere Temperaturen
als 1 280 ̊C, also Temperaturen oberhalb der berechneten Werte ermittelt.
Mangels geeigneter Messungen kann nicht angegeben werden, wie hoch die
absoluten maximalen Kerninnentemperaturen tatsächlich waren. Laut Auskunft des
MWME erfolgte der Reaktorbetrieb nicht außerhalb sicherheitstechnisch
zulässiger Grenzen. Es seien während des Betriebs des AVR keine höheren
Heißgaswerte als die genehmigten 950 ̊C gemessen worden.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, warum es keine Messungen
der AVR-Kugelhaufentemperatur in den problematischen Jahren 1974 bis
1985 gab, obwohl die komplexe und langwierige Messtechnik in den Jahren
1970 bis 1973 entwickelt und bei niedrigeren Reaktortemperaturen getestet
worden war und diese Tests bereits teilweise zu hohe Temperaturen ergeben
hatten und obwohl viele andere Ergebnisse des Reaktorbetriebs ab 1974
gravierende Hinweise auf zu hohe Kugelhaufentemperaturen zeigten (z. B. die
überheißen Gassträhnen)?
Falls nein, wo können solche Informationen nach Meinung der
Bundesregierung angefordert werden?
Nach Aussage des MWME fanden Messungen der Kerninnentemperaturen mit
Schmelzdrahtkugeln seit etwa 1970 statt. 1986 seien weiter entwickelte
Schmelzdrahtkugeln eingesetzt worden, bei deren Einsatz die Erkenntnisse zu
erhöhten Kerninnentemperaturen (siehe Antwort zu Frage 1) gewonnen wurden.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass die Temperaturmessung
unterblieb, um Betriebseinschränkungen oder ein Betriebsende des AVR und
damit das Ende der Kugelhaufentechnologie zu verhindern, und falls nein,
wie begründet sie dies?
Im Rahmen der eingangs beschriebenen Sachverhaltsermittlung wurden der
Bundesregierung keine derartigen Erkenntnisse übermittelt.
4. Weshalb wurde der Reaktorbetrieb unter den extremen Bedingungen
fortgesetzt, obwohl sogar die Temperaturmesseinrichtungen außerhalb des
Kugelhaufens nach und nach ausfielen und unter anderem wegen der extremen
Kontamination des Primärkreislaufs nicht repariert werden konnten?
Hierzu teilt das MWME mit, dass weder die Bedingungen extrem gewesen seien
noch die Kontaminationen. Aus erhöhten Heißgastemperaturen in Folge
erhöhter Temperaturen im Reaktorkern hätte sich eine sicherheitstechnische
Bedeutung mit Blick auf eine potentiell erhöhte Wassergasbildung bei
Dampferzeugerleckagen ergeben. Aufgrund diesbezüglich durchgeführter Störfallanalysen
habe die 12. Dauerleistungsbetriebsgenehmigung vom 30. Juni 1969 eine
Heißgasaustrittstemperatur von 850˚C festgelegt, die aufgrund der
Betriebserfahrungen und nach erneuter sicherheitstechnischer Prüfung mit
Genehmigungsbescheid Nr. 13 AVR vom 31. Januar 1974 auf 950 ̊C schrittweise hätte erhöht
werden dürfen. Die Heißgasaustrittstemperatur dürfe nicht mit der Temperatur
der Brennelemente gleichgesetzt werden. Zur Verifikation der
Heißgastemperaturmessung aus verschiedenen Messstellen und der Absicherung der parallel
durchgeführten Heißgastemperaturbestimmung mit Hilfe
neutronenphysikalischer und thermohydraulischer Rechenprogramme seien wiederholt
Temperaturmessungen mit Schmelzdrahtkugeln im Reaktorkern durchgeführt worden.
5. Gab es einen Zusammenhang zwischen dem Tschernobyl-Schock und der
unmittelbar danach durchgeführten Temperaturmessung?
Hierzu teilt das MWME mit, dass die AVR GmbH die Temperaturmessung
durch Zugabe von präparierten Messkugeln im Jahr 1986 als Anzeige über eine
auszuführende Änderung (Änderungsanzeige Nr. 11/86 vom 16. April 1986) der
Aufsichtsbehörde mitgeteilt habe. Der Reaktorunfall in Tschernobyl ereignete
sich am 26. April 1986.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die südafrikanische Firma
PBMR, die einen Kugelhaufenreaktor errichten möchte, eine ganz andere
Interpretation für die überhöhten AVR-Temperaturen verbreitet als die in der
NRW-Landtagsvorlage 14/2689 genannte, nämlich unzureichende
Reaktorkühlung durch Bypässe mit der Folge gleichmäßiger Temperaturerhöhung
im Core (und keine hot spots wie in der NRW-Landtagsvorlage 14/2689
behauptet), und falls nein, auf welcher Grundlage teilt sie diese Einschätzung
nicht?
Nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregierung erscheint die von MWME
übermittelte Aussage, dass im Reaktorkern lokal überhöhte
Brennelementtemperaturen vorgeherrscht hätten, schlüssig. Dafür spricht, dass nur ein Teil der
untersuchten Schmelzdrahtkugeln höhere als die berechneten Temperaturen
anzeigte und gleichzeitig die Heißgastemperaturen über lange Betriebsphasen
gleich blieben. Ob auch sogenannte Bypassströmungen vorbei am Reaktorkern
die effektive Kühlung des Kernes herabgesetzt haben, und so eine im Mittel
höhere Kerninnentemperatur bewirkt haben mögen, kann nach derzeitigem
Kenntnisstand der Bundesregierung aber nicht ausgeschlossen werden.
7. Wie verträgt sich die Untätigkeit der NRW-Atomaufsicht und des Gutachters
nach Entdeckung der im Vergleich zu konventionellen Reaktoren unstrittig
riesigen AVR-Primärkreislaufkontamination mit dem Minimierungsgebot
der Strahlenschutzverordnung?
Das MWME teilt mit, dass die Freisetzung aus Brennelementen in Abhängigkeit
von der Betriebstemperatur gemäß der Dauerleistungsbetriebsgenehmigung
vom 30. Juni 1969 mit Blick auf den Versuchscharakter der Anlage nicht
begrenzt worden sei. Abschirmung und Einschluss hätten ausreichende Vorsorge
gegenüber hohen Primärkreiskontaminationen geboten. So sei auf ein Konzept
mit kompaktem Einschluss aller Primärkomponenten in einem doppelwandigen
Reaktordruckgefäß gesetzt worden, welches wiederum von einem druckfesten
Containment (Schutzbehälter) umschlossen gewesen sei. Insbesondere in den
ersten Betriebsjahren seien Brennelemente unterschiedlichen Aufbaus und
unterschiedlicher Güte hinsichtlich der Temperaturbelastbarkeit eingebracht
worden. Das hohe Kontaminationsniveau sei bereits 1976 erreicht worden.
Danach sei die Kühlgasaktivität und in der Folge auch der Kontaminationsbeitrag
im Zuge der Beschickung mit verbesserten Brennelementen insgesamt wieder
abgefallen.
Es ergab sich laut MWME kein Handlungsbedarf für die Aufsichtsbehörde, da
anlageninterne und -externe Expositionen im genehmigten Rahmen geblieben
bzw. sich für die Störfallanalysen keine neuen Aspekte gezeigt hätten. Die
Kühlgasaktivitäten hätten einem durchgehenden Monitoring unterlegen, mit
welchem die Freisetzung aus dem Kern beurteilt worden sei. Die Aufsichtsbehörde
sei regelmäßig detailliert über den Verlauf der Kühlgasaktivitäten informiert
worden.
8. Kann die Bundesregierung das in der NRW-Landtagsvorlage 14/2689
genannte Argument der hinreichenden Sicherung gegen Freisetzungen in die
Umgebung durch Doppelbehälter und Containment mit der potentiell
gegebenen Unwirksamkeit dieser Barrieren beim AVR-
Wassereinbruchstörfall teilen, und falls nein, auf welcher Grundlage nicht?
Die Bewertung dieser Frage ist die Aufgabe der zuständigen Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörde. Die Bundesregierung hat zu dieser Frage keine aktuelle
Bewertung vorgenommen.
9. Weshalb wird die im Vergleich zu konventionellen Reaktoren
leistungsgewichtet um mehr als den Faktor 100 000 größere
Primärkreislaufkontamination mit hochtoxischem Cs-137 und Sr-90 in den BfS-Meldelisten nicht
aufgeführt?
Größere Brennelementschäden, die zu erhöhten Aktivitätswerten führen
würden, hätten nach den bis 1985 angewendeten Meldekriterien nach „C“ gemeldet
werden müssen (insgesamt drei Kategorien: A, B und C, wobei C mit 14 Tagen
die längste Meldefrist hatte). Entsprechende Meldungen zu
Brennelementschäden des AVR liegen dem BfS nicht vor.
10. Ist die Temperaturabsenkung des AVR vom 23. Februar 1988 auf die nicht
gegebene Beherrschbarkeit des Auslegungsstörfalls Wassereinbruch im
langjährigen AVR-Dauerbetrieb bei hohen Temperaturen zurückzuführen?
Wenn nein, worauf ist die Temperaturabsenkung dann zurückzuführen?
Nach Aussage des MWME waren die Auswirkungen von Wassereinbrüchen in
den Reaktorkern Bestandteil der reaktorphysikalischen Nachweise im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens. Aufgrund der ermittelten erhöhten
Brennelementtemperaturen sei die Heißgasaustrittstemperatur im Jahr 1988 auf 810 ̊C
abgesenkt worden. Es hätte laut MWME kein weiterer Handlungsbedarf für die
Aufsichtsbehörde bestanden, da anlageninterne und externe Expositionen im
genehmigten Rahmen blieben bzw. sich für die Störfallanalysen keine neuen
Aspekte zeigten. Die Kühlgasaktivitäten hätten einer durchgehenden
Überwachung unterlegen, so dass eine Freisetzung aus dem Kern jederzeit hätte
beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde sei regelmäßig über die
Kühlgasaktivitäten informiert worden.
11. Weshalb enthalten die BfS-Meldelisten keinerlei Hinweis auf die erhöhten
AVR-Temperaturen, auf deren potentielle Konsequenzen im
Auslegungsstörfall und auf die dadurch gegebenen Risiken beim
Wassereinbruchstörfall 1978?
In den dem BfS vorliegenden Informationen zu Meldungen zu Ereignissen im
AVR (seit 1973 insgesamt 78 Ereignisse) sind keine Hinweise auf erhöhte
Temperaturen im Reaktorkern enthalten.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdung der Bevölkerung durch
den AVR angesichts
a) der bei den hohen Temperaturen gemäß den AVR-Unterlagen nicht
gegebenen Beherrschbarkeit des Wassereinbruchstörfalls (Explosionen
im Schutzbehälter);
b) der erhöhten Leckwahrscheinlichkeit des Dampferzeugers wegen
Schädigung durch die gemessenen überheißen Gassträhnen (z. B. 1 120
Grad Celsius am 6. Februar 1985 um 9.50 Uhr), welche vermutlich die
Ursache des Wassereinbruchstörfalls von 1978 war;
c) der enorm großen Kontamination des Primärkreises mit hochtoxischen
metallischen Spaltprodukten, die bei einer Explosion im Schutzbehälter
in die Umgebung gelangt wären, mit katastrophalen Folgen;
d) des real erfolgten Wassereinbruchs im Mai 1978 über eine Leckstelle
im Bereich der höchsten Temperaturen (Endüberhitzer), der offenbar
nur deshalb ohne sehr schwerwiegende Folgen blieb, weil das Wasser,
anders als für den Auslegungsstörfall angenommen, langsam einbrach
und der Reaktor deshalb gekühlt werden konnte, bevor in großem Maße
explosionsfähige Gase entstanden waren?
Die Bundesregierung hat keine aktuelle Bewertung zu dieser Frage
vorgenommen. MWME teilt mit, dass der Reaktorbetrieb nicht außerhalb
sicherheitstechnisch zulässiger Grenzen verlaufen sei, der Reaktor sich stets in einem
kontrollierbaren Zustand befunden hätte, die Reaktivitätskontrolle jeder Zeit gegeben
gewesen sei und der Sicherheitsbehälter ein so ausreichend großes
Puffervolumen geboten hätte, dass freigesetzte Staubmengen jederzeit hätten kontrolliert
abgeführt werden können.
13. Weshalb gibt es keinen Hinweis auf potentielle nukleare Instabilitäten im
AVR-Betrieb 1978 in den BfS-Meldelisten?
Aus dem Jahr 1978 liegt dem BfS zum AVR lediglich eine Meldung zu dem
Ereignis vom 13. Mai 1978 unter dem Titel „Wasserleckage in das Primärsystem
bei Volllast des Reaktors“ vor, die den Dampferzeugerschaden und das
Eindringen von Wasser in den Primärkreis beschreibt. Ein Hinweis auf potenzielle
nukleare Instabilitäten ist in dieser Meldung nicht enthalten.
14. Weshalb sind diesbezügliche Analysen nur für nie gebaute
Kugelhaufenreaktorkonzepte (HTR-Modul), nicht aber für das reale Geschehen im
AVR veröffentlicht worden?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von den angesprochenen Analysen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung Darstellungen, der Kugelhaufen-
Hochtemperaturreaktortyp sei „katastrophenfrei“ und „inhärent sicher“?
Die Begriffe „katastrophenfrei“ und „inhärent sicher“ werden auch in
Fachkreisen nicht einheitlich interpretiert. Es besteht daher keine geeignete Basis für eine
Bewertung von Reaktoren nach diesen Kriterien.
16. Weshalb wird dieses Ereignis in den BfS-Meldelisten 1999 nur mit der
untersten Klasse N (untergeordnete sicherheitstechnische Bedeutung) bzw.
mit niedrigster IAEA-Klassifikation 0 aufgeführt, obwohl es sich um einen
klaren Fall von Kontaminationsverschleppung handelt, welche nach IAEA-
Regeln mindestens in Klasse 2 (Störfall) hätte eingestuft werden müssen?
Zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 25. Februar 1999 (Freisetzung von
radioaktivem Wasser über den Regenwasserkanal) befand sich der AVR bereits im
Stilllegungsbetrieb, der Reaktorkern war seit dem 10. Juni 1998 entladen. Die
Untersuchungen des Erdreichs und der Wasserproben ergaben, dass der für
die Strahlenbelastung heranzuziehende Dosisgrenzwert nach § 47 der
Strahlenschutzverordnung (0,3 mSv) durch die in den Regenwasserkanal freigesetzten
radioaktiven Stoffe deutlich unterschritten wurde. Der im konkreten Fall
ermittelte Wert für die Strahlenexposition (effektive Dosis) betrug 0,008 mSv. Erst
bei einer Überschreitung des Grenzwertes von 0,3 mSv wäre das Ereignis als
S-Meldung bzw. bei Überschreiten des Wertes 0,03 mSv als E-Meldung nach
der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
zu melden gewesen. Eine Meldung nach N erfolgt für alle Freisetzungen in die
Umgebung, wenn die Kriterien für S-und E-Meldung nicht zutreffen. Die
Einstufung des Ereignisses erfolgte im vorliegenden Fall korrekt nach N.
Die Bewertung mit Stufe 0 war nach den Vorgaben der INES-Bewertung
aufgrund der geringen Freisetzungsmenge korrekt.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Verbleib des
Tritiums vor, bzw. ist auszuschließen, dass Grenzwerte außerhalb des
Reaktorgeländes überschritten worden sind oder sogar radiologische Schäden
verursacht worden sind?
Nach Mitteilung des MWME wurde das bei dem Dampferzeugerstörfall in den
Primärkreislauf eingedrungene tritiumhaltige Wasser im Rahmen der
Störfallbehebung aus dem Primärkreislauf abgezogen, in Behälter gefüllt und über das
Forschungszentrum Jülich (FZJ) ordnungsgemäß entsorgt. Aus den im Rahmen
der Begutachtung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung im Raum
Jülich überprüften Daten, die bis 1959 zurückreichten, und aus dem seit 1999
laufenden Sondermessprogramm ergäben sich keine Hinweise auf erhöhte
Tritiumwerte außerhalb des Reaktorgeländes der AVR. Die seit 1999
durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass als Ursachen für die gefundene
Kontamination von Boden und Wasser in der direkten Umgebung des AVR nur
der Dampferzeugerstörfall vom Mai 1978 und mögliche Wasserleckagen bei der
Behebung der Störfallfolgen in Betracht kommen.
Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2009
(Bundestagsdrucksache 17/358) auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten
Oliver Krischer u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 17/167) hingewiesen. Darin wurde insbesondere in der Antwort
zu Frage 5 mitgeteilt, dass die in Rede stehende Kontamination zu keiner
erhöhten Strahlenbelastung in der Umgebung des Atomversuchskernkraftwerkes
führt.
18. Kann eine Beeinträchtigung durch die Kontamination innerhalb von AVR
und FZJ in der Phase bis 1999 zweifelsfrei ausgeschlossen werden (z. B.
Gewässernutzung durch Angler)?
Das MWME teilt mit, dass es zu dem Dampferzeugerstörfall von 1978 und der
1999 bekannt gewordenen Kontamination Prüfberichte der TÜV-
Arbeitsgemeinschaft Kerntechnik West gibt, die alle zu dem Ergebnis führten, dass eine
grenzwertüberschreitende Belastung für Menschen und Umwelt zum Zeitpunkt
des Dampferzeugerstörfalls und für die Zeit danach auszuschließen sei.
Insbesondere sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die
Kontamination ausgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der AVR-Betreiber
(Sicherheitsverantwortlicher und Sicherheitsbeauftragter) trotz
gegenteiliger Verpflichtung aus der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung (AtSMV) eine Untersuchung der AVR-Vorkommnisse
ablehnte, als er 2007 darauf und auf seine diesbezügliche Verantwortung
im Rahmen des Südafrika-Kugelhaufenreaktorprojektes schriftlich
aufmerksam gemacht wurde?
Das MWME ist für die Überwachung der Einhaltung der AtSMV zuständig. Die
zuständige Behörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sicherheitsbeauftragte
und der Betreiber des AVR seinen Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 AtSMV
nachgekommen sind.
20. Wie wird die Äußerung eines Mitarbeiters der mittlerweile bundeseigenen
AVR GmbH im südafrikanischen Fernsehen im Juni 2008, die den AVR als
uneingeschränkt erfolgreich darstellt, in diesem Zusammenhang von der
Bundesregierung bewertet?
Der angesprochene Beitrag im südafrikanischen Fernsehen im Juni 2008 ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
21. Wie bewertet die Bundesregierung als FZJ-Mitgesellschafter den
Umstand, dass das Institut für Sicherheitsforschung und Reaktortechnik des
FZJ, in dem der Kugelhaufenreaktor entwickelt wurde, eine Untersuchung
der AVR-Probleme und ihre Veröffentlichung seit Anfang 2007 zu
verhindern versucht und dass eine breitere Diskussion bzw. Veröffentlichung nur
durch Eingreifen des FZJ-Vorstandsvorsitzenden möglich wurde?
Grundsätzlich werden wissenschaftliche Auseinandersetzungen von der
Bundesregierung nicht bewertet, da die Forschungseinrichtungen ein hohes Maß an
wissenschaftlicher Freiheit genießen und sich dabei an den „Grundsätzen guter
wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientieren.
Im Übrigen herrschte im konkreten Fall in der Fachwelt Einigkeit über die
Faktenlage, lediglich hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen
wurde kontrovers diskutiert. Die Bewertung der wissenschaftlichen
Schlussfolgerungen ist aber gerade nicht Aufgabe der Bundesregierung.
22. Sieht wegen dieses unbefriedigenden Umgangs mit sicherheitsrelevanten
Informationen auch die Bundesregierung die Notwendigkeit zur
Aufarbeitung der AVR- und der noch weniger bekannten THTR-Erfahrungen durch
eine unabhängige Stelle?
Die notwendige Aufarbeitung ist die Aufgabe der zuständigen Behörden.
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Mitarbeiter der
AVR GmbH aus dem Zeitraum 1967 bis 1988 noch heute dort angestellt
sind?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung sind heute noch 29 Mitarbeiter bei
der AVR GmbH angestellt, die bereits im Zeitraum 1967 bis 1988 dort
beschäftigt waren.]