[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 27. Juni 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3147
19. Wahlperiode 03.07.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/2154 –
Pläne zur Einstufung von Armenien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Vorschlag des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer soll die Liste der sicheren Herkunftsländer um Georgien und
Armenien erweitert werden. Auf diese Weise soll die Bearbeitung von Asylanträgen
aus diesen sogenannten sicheren Herkunftsländern bundesweit beschleunigt
werden. (
www.tagesspiegel.de/politik/plaene-des-bundesinnenministeriums-
seehoferplant-pass-entzug-fuer-dschihadisten/21153848.html). Als Begründung für eine
entsprechende Einstufung wird vom Parlamentarischen Staatssekretär Stephan
Mayer angeführt, dass die Schutzquote bei Asylbewerbern aus Georgien und
Armenien „verschwindend gering“ sei (
www.dw.com/de/
bundesinnenministeriumgeorgien-soll-sicheres-herkunftsland-werden/a-43199231).
Allerdings lag die Gesamtschutzquote für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber aus Armenien nach Angaben der Bundesregierung für das Jahr 2017 bei
8,5 Prozent, die bereinigte Schutzquote betrug sogar 10,7 Prozent. Armenien
liegt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1371) daher weit über der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD als Kriterium für die Einstufung eines
sicheren Herkunftslandes angeführten regelmäßigen Schutzquote von weniger
als 5 Prozent.
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei
Georgien und Armenien keineswegs um „Länder, von denen sich aufgrund des
demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt,
dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der
jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann“
(
www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Sonderverfahren/SichereHerkunftsstaaten/
sichere-herkunftsstaaten-node.html).
Laut dem Bericht des Europarates, der 2015 veröffentlicht wurde, ist die Zahl
der Drohungen und Angriffe auf Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle
(LSBTI) und insbesondere auf LSBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten in
Georgien gestiegen. Diese Fälle werden von der Polizei gewöhnlich entweder nicht
ermittelt oder die Täter werden nicht zur Verantwortung gebracht (
www.coe.
int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Georgia/GEO-CbC-V-2016-002-
ENG.pdf).
In den von Georgien abtrünnigen De-facto-Republiken Abchasien und
Südossetien sind Reiseverkehr und wirtschaftliche Aktivitäten untersagt. Das
Auswärtige Amt nennt diese Republiken eine Konfliktregion, in der sich die jeweils stabile
Situation jederzeit ändern kann (
www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/
laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0).
In Armenien leiden viele LSBTI-Vertreterinnen und -Vertreter unter
Entlassungsdrohungen und sind gezwungen, ihr Privatleben zu verheimlichen. LSBTI
mit HIV haben in Armenien keine Chance auf normale medizinische
Behandlung (
www.queeramnesty.de/aktionen/artikel/jahr/2011/view/armenien-schuetzen-
sie-LSBTI-menschen.html).
Bei regierungskritischen Protesten Ende April 2018 in Armenien kam es nach
Angaben von Medien zu Dutzenden Verletzten und über 100 Festnahmen.
Gegen Protestierende wurde seitens der Polizei Gewalt angewendet (
www.taz.de/
!t5217142/).
In der zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittenen Region
Bergkarabach kam es 2016 wieder zu heftigen militärischen Auseinandersetzungen, was
angesichts der Möglichkeit eines neuen Krieges Besorgnis hervorrief (
www.zeit.
de/politik/ausland/2016-04/berg-karabach-armenien-aserbaidschan-
kampfmilitaer-gewalt).
Nach Angaben der Rosa-Luxemburg-Stiftung sind die Lebensbedingungen der
Menschen, die in Zonen der eingefrorenen Konflikte im postsowjetischen
Raum leben, alarmierend schlecht. Sie leiden unter Blockaden und Gefahr einer
neuen Kampfphase des jeweiligen Konfliktes (
www.rosalux.de/news/id/37660/
krankenhaeuser-und-fussballfelder/).
Aus dem oben Gesagten lässt sich aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller schlussfolgern, dass Georgien und Armenien die Kriterien der sicheren
Herkunftsländer kaum erfüllen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind
besorgt, dass eine Einstufung von Herkunftsstaaten als vermeintlich „sichere“ das
Asylverfahren für Asylsuchende aus beiden Ländern nicht beschleunigt, sondern
sinnlos macht, weil die Asylanträge der Bewerber aus den „sicheren“
Herkunftsländern von Anfang an als unbegründete gelten. Demgemäß sollen sie „Tatsachen oder
Beweismittel vorbringen“ (
www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Sonderverfahren/
SichereHerkunftsstaaten/sichere-herkunftsstaaten-node.html). In diesem Fall ist
aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen von einem eingeschränkten
Asylverfahrensrecht zu sprechen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sollen Algerien,
Marokko und Tunesien sowie weitere Staaten mit einer regelmäßigen
Anerkennungsquote für Asylantragsteller unter 5 Prozent zu sicheren Herkunftsstaaten
bestimmt werden. In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird derzeit ein
Gesetzentwurf zur Einstufung von Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als
sichere Herkunftsstaaten vorbereitet. Die Bundesregierung wird darüber hinaus
prüfen, ob gegebenenfalls weitere Staaten für eine Einstufung als sichere
Herkunftsstaaten in Frage kommen. Für Armenien ist eine solche Prüfung im
Hinblick auf die aktuellen politischen Ereignisse derzeit nicht vorgesehen. Die
weitere Entwicklung der Lage in Armenien bleibt abzuwarten.
1. Wie begründet die Bundesregierung den Vorschlag von
Bundesinnenminister Horst Seehofer, Georgien und Armenien als sichere Herkunftsstaaten
einzustufen?
Georgien hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Reformen des
Rechtssystems und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte verfolgt, die
den Standards des Europarats entsprechen. Seit dem Regierungswechsel 2012/
2013 ist eine weitere Stärkung und Festigung demokratischer Strukturen und
Prozesse, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz
und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inklusive freier Presse, zu erkennen.
Diese Entwicklung der Menschenrechtssituation wird insgesamt positiv beurteilt.
Details werden dem entsprechenden Gesetzentwurf zu entnehmen sein. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung Armenien zum sicheren
Herkunftsland erklärt werden, insbesondere angesichts einer bereinigten
Schutzquote von 10,7 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1371)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Aus welchen Gründen im Einzelnen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit die Mehrheit der Asylanträge von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern aus Georgien und Armenien abgelehnt (Bundestagsdrucksache
19/1371)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnt die Asylanträge ab,
wenn die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung
demokratischer Prinzipien in Georgien und Armenien und die Fähigkeit bzw.
Bereitschaft der Sicherheitskräfte, die Bürger zu schützen?
Georgien hat sich seit 2004 politisch und gesellschaftlich für eine eindeutige
euroatlantische Ausrichtung entschieden, an der die 2012 neu gewählte und 2016 im
Amt bestätigte Regierung des „Georgischen Traums“ uneingeschränkt festhält.
Seit dem Regierungswechsel 2012 wurden demokratische Strukturen und
Verfahren, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Einhaltung von
Menschenrechten und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inkl. freier Medien,
wiederhergestellt bzw. weiter gestärkt. Die politischen Freiheiten sind
verfassungsrechtlich verankert und werden staatlicherseits gewährleistet. Die politische
Opposition kann ungehindert tätig werden. Demonstrationen werden von
Polizeikräften regelmäßig eng begleitet und geschützt, so zuletzt während der friedlichen
Proteste gegen die harsche georgische Drogenpolitik am 12. und 13. Mai 2018,
die zeitweise von Gegendemonstranten bedroht wurden.
Dank des bereits erreichten Fortschritts im Reformprozess gilt Georgien unter den
sechs Partnerländern der Östlichen Partnerschaft als Spitzenreiter. Das
Assoziierungsabkommen mit der EU von 2014 und vor allem die Ende März 2017 in Kraft
getretene Visaliberalisierung belegen den erreichten Stand der
Reformbemühungen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung mit Rücksicht auf
den Konflikt im Jahre 2008 in den von Georgien nicht anerkannten
Republiken Abchasien und Südossetien bezüglich der möglichen Einstufung
Georgiens als sicherer Herkunftsstaat?
Über die Konflikte mit den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien
wird in Genf unter dem Ko-Vorsitz von der Europäischen Union (EU), der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten
Nationen (VN) verhandelt; militärische Gewalt wird nicht angewandt. Abgesehen
von den unmittelbar an der Verwaltungslinie gelegenen Gebieten, jenseits derer
es in Abchasien und Südossetien u. a. zu illegalen Festnahmen kommen kann,
wirkt sich der Konflikt nicht auf die Sicherheitslage aus. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR
1507/93, 2 BvR 1508/93 zur Erforderlichkeit der landesweiten
Verfolgungsfreiheit werden von der Bundesregierung auch mit Rücksicht auf den benannten
Konflikt beachtet. Die Einwohner der abtrünnigen Regionen nutzen mehrheitlich
russische Pässe, sofern sie nicht ethnische Georgier sind.
Im Übrigen bleibt der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung von
Asylgesuchen von der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat unberührt.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfolgung von LSBTI
in Georgien und Armenien (bitte benennen, ob eine mögliche
Diskriminierung oder Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht
und welche Schritte gegebenenfalls von staatlicher Seite zum Schutz von
LSBTI bzw. zur justiziellen Verfolgung von möglichen Angreifern
eingeleitet wurden)?
Das 2014 verabschiedete, fortschrittliche georgische Anti-
Diskriminierungsgesetz verbietet alle Formen von Diskriminierung, darunter auch aus Gründen des
Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Gender-Identität. Gewisse
Unzulänglichkeiten lassen sich bei dessen Umsetzung feststellen, staatliche oder
systemische Diskriminierung oder Verfolgung von LSBTI ist in Georgien jedoch
nicht vorhanden.
Konservative Einstellungen und Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten
sind in der Bevölkerung allerdings weit verbreitet; die georgisch-orthodoxe
Kirche beeinflusst die politische Debatte bei Fragen von sexueller Orientierung und
Familienrecht stark.
Deutlich werden diese Vorbehalte regelmäßig durch Demonstrationen gegen
LSBTI-Kundgebungen am Internationalen Tag gegen Homophobie und
Transphobie (IDAHOT) am 17. Mai. Am 17. Mai 2013 kam es zu von
Kirchenvertretern angeführten, z. T. gewalttätigen Ausschreitungen tausender Georgier gegen
eine kleine LSBTI-Kundgebung. In der Folge erklärte Patriarch Ilia II. den
17. Mai in Georgien zum Tag der familiären Werte. 2015 befand der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die georgischen Behörden die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der IDAHOT-Demonstration am 17. Mai
2012 nicht ausreichend geschützt hätten. Ein Urteil des EGMR zu den
Ereignissen von 2013 steht noch aus. Ein georgisches Gericht sprach 2015 vier
Angeklagte frei, denen eine Beteiligung an den Ausschreitungen 2013 vorgeworfen
wurde. Die Sicherheitsbehörden haben den Schutz der LSBTI-Kundgebungen am
IDAHOT seither deutlich verstärkt, die Demonstrationen finden jedoch
weitgehend abgeschottet statt. 2018 war bereits eine Übereinkunft zwischen LSBTI-
Organisationen und dem georgischen Innenministerium bezüglich der Sicherung der
Kundgebung erzielt worden; die Organisatoren sagten die Kundgebung jedoch
aufgrund von Provokationen ultranationalistischer Gruppen im Vorfeld ab, um
Zusammenstöße zu vermeiden.
Im Januar 2018 wurde beim georgischen Innenministerium eine
Menschenrechtsabteilung gegründet, deren Aufgaben u. a. in der Sensibilisierung der
Polizeibeamten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft hinsichtlich häuslicher Gewalt
und Gewalt gegen Frauen sowie mit Blick auf „hate crimes“ liegen. Die
Staatsanwaltschaft hatte 2017 keinen der von Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
erfassten ca. 70 Fälle von „hate crimes“ als eine von Vorurteilen motivierte Tat
eingestuft.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe und den
Verlauf der im April 2018 in Armenien ausgebrochenen
regierungsfeindlichen Proteste?
Aus Protest gegen die sich abzeichnende Wahl des bisherigen Staatspräsidenten
Serzh Sargsyan zum Ministerpräsidenten als Abschluss des Übergangs von einem
semipräsidialen zu einem parlamentarischen System hatte sich ab Ende März eine
Protestbewegung gebildet, die von der Partei „Civil Contract“ unter ihrem
Vorsitzenden Nikol Pashinyan ausging, der sich aber andere Gruppierungen, u. a.
„Absage an Serzh“, anschlossen. Nach einem von Gyumri über Vanadsor nach
Eriwan führenden vierzehntägigen Protestmarsch mit einigen hundert
Demonstranten kam es ab dem 13. April 2018 zu Demonstrationen in der Hauptstadt und
der sich über mehrere Tage hinziehenden Besetzung des Platzes vor der Oper.
Am 14. April 2018 stürmten etwa 50 Demonstranten eine staatliche Radiostation.
Nach Freigabe des Platzes vor der Oper verlagerten sich die Protestaktionen auf
Demonstrationszüge und eine Großkundgebung auf dem Republikplatz mit
zuletzt mehreren Zehntausend Demonstranten.
Der am 17. April 2018 zum Ministerpräsident gewählte Serzh Sargsyan trat am
23. April 2018 von seinem Amt zurück. Da die Wahl von Nikol Pashinyan zum
neuen Ministerpräsident am 1. Mai 2018 nicht gelang, kam es am 2. Mai 2018
u. a. zu einer flächendeckenden Blockade der Hauptstadt Eriwan durch die
Demonstranten und zur Ausrufung eines Generalstreiks. Am 8. Mai 2018 wurde
Nikol Pashinyan schließlich im zweiten Anlauf vom Parlament zum neuen
Ministerpräsidenten gewählt.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang staatlicher
Stellen mit diesen Protesten?
Die staatlichen Stellen haben insgesamt Zurückhaltung gegenüber den
Demonstranten gezeigt. Beim Zusammentreffen von Demonstranten und
Sicherheitskräften gab es einzelne Fälle, in denen es auf beiden Seiten Verletzte gab.
b) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Protesten festgenommen, und wie viele von ihnen
wurden freigelassen?
Genaue Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es sollen nach im
wesentlichen übereinstimmenden Informationen der armenischen Polizei und der
Zivilgesellschaft vom Beginn der Proteste in Eriwan am 13. April bis zum 23. April
2018, als der damalige Ministerpräsident Serzh Sargsyan zurücktrat, täglich
zwischen einigen Dutzend und etwa 200 Personen zeitweilig in Polizeigewahrsam
genommen worden sein. Davon wurden die allermeisten Personen kurze Zeit
später wieder auf freien Fuß gesetzt. In einigen Fällen, etwa in Zusammenhang mit
der Besetzung einer Radiostation durch Demonstranten, wurden die in
Polizeigewahrsam genommenen Personen spätestens nach 72 Stunden, wie gesetzlich
vorgesehen, wieder freigelassen. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisation
soll in einzelnen Fällen diese Frist nicht immer genau beachtet worden sein.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Stand des
militärischen Konflikts bezüglich Bergkarabach?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen zivilen
Opfer im Konflikt um Bergkarabach sowie Flucht und Vertreibung der
Menschen aus der Region (
www.tagesschau.de/ausland/kaukasus-armenien-
aserbaidschan-konflikt-berg-karabach-101.html)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Da sich die Fragen dieser
Kleinen Anfrage ausschließlich auf Pläne zur Einstufung von Armenien und
Georgien als sichere Herkunftsstaaten bezieht, weist die Bundesregierung
ausdrücklich darauf hin, dass die Region Bergkarabach und die sieben umliegenden
Provinzen, die sich unter der Kontrolle armenischer Streitkräfte befinden, nach
Auffassung der Bundesregierung Teil der Republik Aserbaidschan sind. Die
Bundesregierung erkennt eine sogenannte „Republik Bergkarabach“ nicht an. Es wird
insofern auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Deutsch-armenische Beziehungen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/2097 verwiesen.
Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie in Bezug auf die
in den Fragen 8 und 9 angesprochenen Sachverhalte über keine eigenen
Erkenntnisse verfügt.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Berichten des Persönlichen
Beauftragten des OSZE-Vorsitzes für den in der OSZE-Minsk-Konferenz behandelten
Konflikt ist die Lage an der Kontaktlinie trotz vereinzelter
Waffenstillstandsverletzungen stabil. Der Persönliche Beauftragte des Vorsitzes für den in der OSZE-
Minsk-Konferenz behandelten Konflikt erhebt kumulative Daten weder zu
zivilen Opfern noch zu Flucht und Vertreibung.
10. Aus welchen Gründen ist die bereinigte Gesamtschutzquote aus Sicht der
Bundesregierung nicht aussagekräftig, wenn sich die Begründung für die
Einstufung Armeniens und Georgiens als sichere Herkunftsländer gerade auf
die niedrige Schutzquote bezieht (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Zusatzfrage der Abgeordneten Martina Renner zu der Mündlichen Frage 3
in der 25. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. April 2018 in
Plenarprotokoll 19/25, S. 2249 (A))?
Für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ist die bereinigte Gesamtschutzquote
von vornherein ungeeignet. Denn dann blieben etwa die Fälle unberücksichtigt,
in denen ein Asylantrag wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen wird. Im
Übrigen umfasst die Gesamtschutzquote auch Fälle, in denen aufgrund von
Defiziten in der medizinischen Versorgung ein Abschiebungsverbot festgestellt wird.
Die medizinische Versorgung kann jedoch kein Aspekt bei der Beurteilung sein,
ob ein Herkunftsstaat als sicher einzustufen ist.
Die regelmäßige Anerkennungsquote hingegen erfasst Asyl, Flüchtlingsschutz
und subsidiären Schutz. Aber auch sie liefert nur einen Anhaltspunkt, ob ein
Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann. Maßgeblich für die
Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat ist die Beachtung der durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) konkretisierten Regelungen des nationalen
Verfassungsrechts und des Unionsrechts.
11. Welche Tatsachen oder Beweismittel von Asylbewerbern aus sicheren
Herkunftsländern werden für die Berechtigung eines Asylantrags anerkannt?
Ausreichend ist der glaubhafte Vortrag oder soweit verfügbar der Beleg, dass
entgegen der Regelvermutung Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im
Herkunftsstaat drohen. Es erfolgen Einzelfallprüfungen unter Berücksichtigung
obligatorisch vorzunehmender Anhörungen.
12. Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung aus den Berichten vom
Auswärtigen Amt über die Lage in Georgien und Armenien gezogen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage der Abgeordneten Filiz Polat
zu der Mündlichen Frage 3 in der 25. Sitzung des Deutschen Bundetages am
18. April 2018 in Plenarprotokoll 19/25, S. 2248 (C))?
Nach der Prüfung des Berichts des Auswärtigen Amts über die Lage in Georgien
vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass einer Einstufung Georgiens als
sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegensteht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Berichte der internationalen Menschenrechtsorganisationen
beziehungsweise NGOs über die Lage in Georgien und Armenien wurden von der
Bundesregierung mit Rücksicht auf die mögliche Einstufung Georgiens und
Armeniens als sichere Herkunftsländer zur Kenntnis genommen, und plant
die Bundesregierung in einem etwaigen Verfahren der Einstufung von
sicheren Herkunftsländern, Informationen von NGOs einzuholen oder Gespräche
mit diesen zu führen, falls ja mit welchen?
Zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten
hat das Auswärtige Amt einen Bericht u. a. zur Lage in Georgien erstellt. Dieser
Lagebericht beruht vor allem auf Erkenntnissen der Deutschen Botschaft Tiflis,
die sie im Rahmen ihrer Arbeit und Kontakte vor Ort erworben hat. Hierzu
gehören auch Berichte und Gespräche mit Vertretern von vor Ort vertretenen
Nichtregierungsorganisationen, von lokalen Menschenrechtsgruppen sowie
internationaler Organisationen. Im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen
Verbändebeteiligung wird darüber hinaus auch Nichtregierungsorganisationen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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