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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stand der Anerkennung der Systemischen Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Verzögerte Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach Vorlage der Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Gegenmaßnahmen des BMG, Bewertungskriterien und Überprüfungsmethoden zur Aufnahme als Richtlinienverfahren in den Leistungskatalog der GKV<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

04.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/281218.06.2018

Stand der Anerkennung der Systemischen Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Dörner, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Ulle Schauws, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Immer mehr Menschen in Deutschland benötigen aufgrund einer psychischen Krise oder einer psychischen Störung Hilfe und Therapie. Der Anstieg an Patientinnen und Patienten in psychotherapeutischer Behandlung sowie die Zunahme bei den Anfragen für eine Psychotherapie in den letzten Jahren machen den steigenden Bedarf deutlich (vgl. Studie der Bundespsychotherapeutenkammer vom 11. April 2018: www.bptk.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/BPtK-Studien/ Wartezeiten_2018/20180411_bptk_studie_wartezeiten_2018.pdf). Seit 1967 ist die Psychotherapie im Leistungskatalog des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Seither werden gemäß der Psychotherapie-Richtlinie die Kosten für ambulante psychotherapeutische Behandlungen mit einem Richtlinienverfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie, seit den 1980er-Jahren auch Verhaltenstherapie) durch gesetzliche Krankenkassen übernommen.

Neben diesen Therapien wird die Systemische Therapie als ein weiteres psychotherapeutisches Verfahren insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und im stationären psychiatrischen Setting häufig eingesetzt. Sie gilt damit als eine Weiterentwicklung der frühen Familientherapie der 1950er- und 1960er-Jahre in den USA. Die Systemische Therapie integriert verschiedene Theorieansätze zur Erklärung der wechselseitigen psychischen Beeinflussung von Menschen sowie ihrer sozialen Umgebung.

Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat die Systemische Therapie erstmals 2008 in einem Gutachten überprüft und deren wissenschaftliche Anerkennung für einige Anwendungsbereiche bestätigt (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie (WBP) vom 14. Dezember 2008: www.wbpsychothera- pie.de/page.asp?his=0.113.134.135).

Im April 2013 wurde der Antrag auf Bewertung der Systemischen Therapie für Erwachsene durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf den Weg gebracht. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat für bestimmte Indikationen Anhaltspunkte und Hinweise für einen therapeutischen Nutzen dieser Therapieform im Vergleich zu anderen Interventionen gesehen. Das Gutachten des IQWiGs liegt dem G-BA seit Mai 2017 vor (vgl. Gutachten vom IQWiG vom 24. Mai 2017: www.iqwig.de/de/projekte-ergebnisse/projekte/nichtmedikamentoese-verfahren/ n14-02-systemische-therapie-bei-erwachsenen-als-psychotherapieverfahren.6247. html).

Der G-BA ist auf Grundlage des Gutachtens zur Nutzenbewertung dafür zuständig, sowohl die Kriterien der medizinischen Notwendigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit in seinen Unterausschüssen zu evaluieren und eine Abstimmungsvorlage ins Plenum einzubringen. Die Frist nach § 135 SGB V sieht für die Methodenbewertung in der Regel eine Entscheidung innerhalb von drei Jahren vor. Diese Frist ist seit längerem abgelaufen. Darüber hinaus liegt mit dem Gutachten des IQWiGs die für die Entscheidung erforderliche Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse seit einem Jahr vor. Eine Entscheidung des Bundesausschusses steht noch immer aus. Neben der Systemischen Therapie überprüft der G-BA derzeit auch, ob die bereits zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen erbringbaren Psychotherapieverfahren nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin wirksam sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

a) Welche Gründe sind der Bundesregierung bekannt, wieso die gemäß § 135 SGB V vorgesehene Entscheidungsfrist für den G-BA von sechs Monaten nach Vorlage der Bewertung des IQWiG zur Systemischen Therapie nicht eingehalten wurde?

1

b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Gründen?

1

c) Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Entscheidung?

2

Sind der Bundesregierung weitere Faktoren bekannt, die zur Verzögerung des Bewertungsverfahrens der Systemischen Therapie geführt haben bzw. weiterhin führen?

Wenn ja, welche?

3

a) Hat das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen seiner Rechtsaufsicht im o. g. Verfahren Maßnahmen ergriffen bzw. wird es welche ergreifen, um die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 135 SGB V einschließlich der dort vorgegebenen Frist durch den G-BA sicherzustellen und so weitere Verzögerungen zu verhindern?

3

b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind dies, und warum haben sie bislang nicht zum Erfolg geführt?

3

c) Wenn nein, warum nicht?

4

a) Welche Kriterien sind nach Ansicht der Bundesregierung dafür entscheidend, ob das Verfahren der Systemischen Therapie künftig als Richtlinienverfahren in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wird oder werden sollte?

4

b) Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung zulässig, wenn Fragen der Bedarfsplanung die Entscheidung zur Aufnahme der Systemischen Therapie als Richtlinienverfahren beeinflussen würden (bitte begründen)?

4

c) Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Bewertung der Systemischen Therapie nur anhand der Kriterien des indikationsbezogenen Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfolgt und nicht auf Grundlage etwaiger Auswirkungen auf Sonderbedarfszulassungen bei der Bedarfsplanung?

5

a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, warum die Vorgabe, alle Richtlinienverfahren zu Psychotherapiemethoden parallel und gleichzeitig zu überprüfen, aufgehoben wurde (Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2015 über eine Änderung des Beschlusses vom 24. April 2008 zur Annahme des Antrags auf Überprüfung der Psychotherapie-Richtlinienverfahren)?

5

b) Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Überprüfungen?

5

c) Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der Aufhebung, alle Richtlinienverfahren zu Psychotherapiemethoden parallel und gleichzeitig zu überprüfen, und stattdessen eine sukzessive Überprüfung vorzunehmen?

6

Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass bei der internen Überprüfung aller Richtlinienverfahren durch den G-BA dieselben Kriterien zur Anwendung kommen wie bei der Bewertung der Systemischen Therapie, die vom IQWiG vorbereitet wurde?

7

Geht die Bundesregierung davon aus, dass der G-BA bei der Überprüfung der Richtlinienverfahren sowie auch bei künftigen Anträgen zur Methodenbewertung von psychotherapeutischen Verfahren dieselben methodischen Maßstäbe für die Bewertung von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zugrunde legen wird, wie beim aktuellen Methodenbewertungsverfahren zur Systemischen Therapie?

8

Was wird die Bundesregierung als Rechtsaufsicht unternehmen, damit die gesetzlichen Fristen bei Methodenbewertungsverfahren gemäß § 135 SGB V künftig eingehalten werden, und welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich gegenüber dem G-BA bereits ergriffen, und mit welchem Ergebnis?

Berlin, den 13. Juni 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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