Beschäftigung von Personen mit Duldung
der Abgeordneten Jörg Schneider, Uwe Witt, Enrico Komning, René Springer, Dr. Rainer Kraft, Sebastian Münzenmaier, Frank Pasemann und der Fraktion der AFD
Vorbemerkung
§ 32 der Beschäftigungsverordnung ist die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit für Personen mit Duldung.
Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Personen mit Duldung haben eine Arbeitserlaubnis in Deutschland bei der Agentur für Arbeit beantragt, und wie vielen ist diese erteilt worden (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen mit Duldung ist erfolgreich eine Tätigkeit in der Leiharbeit von der Agentur für Arbeit vermittelt worden (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken aufschlüsseln)?
Wie viele Vorrangprüfungen hat es gegeben (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken der Agentur für Arbeit aufschlüsseln)? Wie viele dieser Vorrangprüfungen waren erfolgreich (bitte nach denselben Kriterien aufschlüsseln)?