[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 15. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3892
19. Wahlperiode 17.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Friedrich Ostendorff,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/3655 –
Stand der freiwilligen staatlichen Tierhaltungskennzeichnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem die damalige Bundesregierung in der 18. Wahlperiode ihr Vorhaben
einer Einführung eines staatlichen Tierhaltungslabels nicht umsetzen konnte,
hat sich die Bundesregierung dieses Themas in der 19. Wahlperiode erneut
angenommen. Momentan befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichengesetz –
TierWKG) in der Ressortabstimmung, parallel dazu tagt die Arbeitsgruppe
Tierwohlkennzeichnung Schwein.
1. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Tierwohl“?
2. Inwieweit besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, dass
die rechtliche Fixierung des Begriffs Tierwohl andere legal definierte
Begriffe (etwa „Leiden“, „Schmerzen“) in der gesellschaftlichen
Wahrnehmung negativ überschatten könnten?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zweck des Tierschutzgesetzes ist es nach dessen § 1, das Leben und
Wohlbefinden von Tieren zu schützen. Darüber hinaus dürfen ihnen nicht ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Seit einiger Zeit hat sich im Sprachgebrauch neben dem Begriff des
„Tierschutzes“ auch der Begriff des „Tierwohls“ eingebürgert, wobei häufig nicht zwischen
den Begriffen differenziert wird. Die Bundesregierung schließt sich den
Ausführungen des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik beim Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in seinem Gutachten „Wege zu einer
gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung“ (s. Kapitel 5.1.1) vom März 2015
sowie des Kompetenzkreises Tierwohl beim BMEL in seinem Abschlussbericht
(s. Kapitel 2) vom September 2016 zu den Begrifflichkeiten an. Demnach ist
unter „Tierwohl“ der Zustand des Tieres in Bezug auf die Abwesenheit von
Schmerzen, Leiden, Schäden sowie die Ausprägung von Wohlbefinden zu verstehen. Der
Begriff zielt also darauf ab, wie es dem Tier geht. Der Begriff „Tierschutz“
bezieht sich dagegen darauf, was getan wird, um das Tierwohl zu sichern. Die
Begriffe bezeichnen also kein unterschiedliches Tierschutz- oder Tierwohlniveau,
sondern geben unterschiedliche Perspektiven wieder. Sowohl Tierschutz als auch
Tierwohl können von sehr niedrig bis sehr hoch ausgeprägt sein.
Während lange Zeit (lediglich) die Abwesenheit von Schmerzen, Leiden,
Schäden das Ziel des Tierschutzes war, wird das in der gesellschaftlichen Diskussion
zunehmend als nicht ausreichend empfunden. Auch die wissenschaftliche
Diskussion und die Diskussionen auf internationaler Ebene gehen in die Richtung,
dass stattdessen das Ziel des Tierschutzes die Sicherung des Tierwohls sein muss.
Dieses Ziel geht über die Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden hinaus
indem es auch das Erleben positiver Emotionen einschließt (z. B. bei der
Ausführung arteigener Verhaltensweisen). Vor diesem Hintergrund sieht die
Bundesregierung nicht die Gefahr, dass durch die rechtliche Fixierung des Begriffs des
Tierwohls die in Tierschutzvorschriften verwendeten, zentralen Begriffe wie
Schmerzen, Leiden, Schäden in den Hintergrund gedrängt oder überschattet
werden könnten.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass es für Schweine
zu ihrem artspezifischen Verhalten gehört, ihren Lebensbereich in Liege-,
Aktivitäts- und Kotbereich zu unterteilen?
In der wissenschaftlichen Literatur existieren einige Untersuchungen dazu, dass
Schweine die Ausübung des Verhaltens unterschiedlicher Funktionskreise
räumlich trennen. Unter semi-natürlichen (naturnahen) Haltungsbedingungen ist dies
daran erkennbar, dass Schweine innerhalb ihres Geheges fixe
Örtlichkeiten/Plätze zum Ruhen/Liegen (Nester) bzw. zum Kotabsetzen nutzen, die jeweils
in größerer Entfernung zueinander liegen. Die designierten Ruhe-/Liege- bzw.
Plätze zum Abkoten sind außerdem in einem Abstand zur Futterstelle lokalisiert
(z. B. Stolba und Wood-Gush 1989). Während Schweine unter semi-natürlichen
Haltungsbedingungen 6 Prozent der Tagesaktivität mit Ruhen/Liegen verbringen,
nehmen Wühlen/Erkunden circa 70 Prozent ein.
Diese von den Tieren präferierte räumliche Trennung unterschiedlicher
Aktivitäten ist auch unter landwirtschaftlichen Haltungsbedingungen erkennbar: So
zeigen experimentelle Untersuchungen, dass Schweine in Buchten aktiv zwischen
Liege- und Kotbereich unterscheiden und diese Unterscheidung von Ferkeln
bereits kurz nach der Geburt gemacht wird (Baxter 1981, und zusammengefasst in
Petherick 1983).
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ab welchem
Platzangebot (bitte in Quadratzentimeter angeben) Schweine ihr
artspezifisches Verhalten der räumlichen Trennung von Liege-, Aktivitäts- und
Kotbereich ausleben können und auf welche Studien stützt sie sich dabei?
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass Schweine unter
landwirtschaftlichen Haltungsbedingungen in Buchten zwischen Liege- und Kotbereich
unterscheiden können (zusammengefasst in Petherick 1983). Die Nutzung von
räumlich getrennten Liege-, Aktivitäts- und Kotbereichen (sog.
Funktionsbereiche) wird neben einem hinreichenden Platzangebot von dem spezifischen Aufbau
der Haltungssysteme abhängen.
Zu der Frage, wie viel Platz Schweine zur Ausübung ihres artspezifischen
Verhaltens benötigen, liegen keine expliziten experimentellen Daten vor (EFSA
2005). Hinsichtlich der Nutzung des zur Verfügung stehenden Platzangebotes
wurde in einer Studie gezeigt, dass ein höheres Platzangebot je Tier besonders
dann wirksam ist, wenn es in strukturierten Buchten angeboten wird (Beattie et
al., 1996). Gleichzeitig gilt es jedoch auch zu beachten, dass die Einrichtung einer
Strukturierung (zur Einrichtung von Funktionsbereichen) per se einen höheren
Platzbedarf notwendig macht. Für eine erste Annäherung an den Platzbedarf, der
für die Ausübung unterschiedlichen Verhaltens von Schweinen benötigt wird,
bieten die am häufigsten ausgeübten Verhaltensweisen eine sinnvolle
Hilfestellung. Hierzu zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass in der
landwirtschaftlichen Haltung Schweine etwa 80 bis 90 Prozent des Tages mit Liegeverhalten
verbringen (Ruckebusch 1972; Sambraus, 1991; Ekkel et al., 2003; Hoy 2009), was
deutlich höher ist, als unter semi-natürlichen Bedingungen (Stolba, Wood-Gush
1989). Während der Ausführung dieses Liegeverhaltens brauchen Schweine mehr
Stallfläche als im stehenden Zustand, da im Liegen die Körperlänge mal der
Körperhöhe die bedeckte Fläche bestimmt, während im Stehen die Körperlänge mit
der Körperbreite die bedeckte Fläche bestimmt. Die Körperhöhe ist aber gerade
für große Sauen über 100 kg Lebendgewicht erheblich größer als die Körperbreite
(Curtis et al., 1989; Baxter et al., 2011). Daher ist es wissenschaftlich begründet
sinnvoll, für die Ermittlung des Platzbedarfes von Schweinen das Liegeverhalten
zu betrachten. Allerdings sollte der Flächenbedarf von Schweinen nicht als
rechteckig angenommen werden, wie es sich aus der einfachen Berechnung
Köperlänge mal Körperhöhe (inklusiv ausgestreckter Beine) ergeben würde, denn beim
Liegen in Seitenlage wird ein Teil dieser rechteckigen Flächenschätzung nicht
von einem Schwein exklusiv besetzt, sondern zwischen 20 bis 40 Prozent dieser
Fläche wird mit Artgenossen geteilt (Ekkel et al., 2003), wenn ein
Thermoregulationsverhalten nicht ausgeübt wird. Den sich daraus ergebenden Flächenbedarf
je Tier, abzüglich der mit anderen Schweinen geteilten Fläche, hat Ekkel mit
Kollegen (2003) in einer wissenschaftlichen Studie ermittelt und in einer Formel
zusammengefasst: Platzbedarf = 0,033 x W0,66 (W = Lebendgewicht des Tieres). Für
das individuelle Verhalten von Liegen und stehenden Aktivitäten muss
zusätzliche Fläche zur Verfügung stehen.
Referenzen
Baxter EM, Lawrence AB., Edwards SA (2011) Alternative farrowing systems:
design criteria for farrowing systems based on the biological needs of sows and
piglets. Animal 5: 580–600.
Beattie VE, Walker N, Sneddon IA (1996) An investigation of the effect of
environmental enrichment and space allowance on the behaviour and production of
growing pigs. Appl. Anim. Behav. Sci. 48: 151–158.
Curtis SE, Hurst RJ, Gonyou HW, Jensen AH, Muehling AJ (1989) The physical
space requirement of the sow. J. Anim. Sci. 67: 1242–1248.
EFSA (2005) The welfare of weaners and rearing pigs: effects of different space
allowances and floor types. The EFSA Journal 268, 1-19.
Ekkel ED, Spoolder HAM, Hulsegge I, Hopster H (2003) Lying characteristics as
determinants for space requirements in pigs. Appl. Anim. Behav. Sci. 80: 19–30.
Hoy S (2009) Verhalten der Schweine. In: Hoy S. Nutztierethologie. Verlag
Eugen Ulmer, Stuttgart, S. 105–139.
Petherick JC (1983) A biological basis for the design of space in livestock
housing. In Farm Animal Housing and Welfare, ed. SH Baxter, MR Baxter and JAC
MacCormack, 103–120. Dordrecht: Martinus Nijhoff Publishers.
Ruckebusch Y, (1972) The relevance of drowsiness in the circadian cycle of farm
animals. Anim. Behav. 20, 637–643.
Sambraus HH (1991) Nutztierkunde. Verlag Eugen Ulmer ISBN 3-8001-2637-0.
Stolba A, Wood-Gush DGM (1989) The behaviour of pigs in a semi-natural
environment. Anim. Prod. 48, 419–425.
5. Auf welche Umfragen stützt sich die Meinung der Bundesregierung, wonach
„Verbraucherinnen und Verbraucher sich ein Kennzeichen wünschen, die
[sic!] Auskunft über das Tierwohl gibt“ (Seite 1 der Anlage „Inhalte der
geplanten Tierwohlkennzeichen-Verordnung“, Stand 31. Mai 2018, zum Brief
Beteiligung Fraktionen vom 18. Juni 2018)?
Ein Großteil der Verbraucher wünscht sich eine Tierwohl-Kennzeichnung (79
Prozent). Das zeigen die Ergebnisse des Ernährungsreports 2018 des BMEL und
auch andere Studien stützen diese Ergebnisse (Alvensleben, R. V. (2002),
Schulze et al. (2008a); TE Velde et al., (2002); Franz, A., Deimel, I., Spiller, A.
(2012): Spiller, Franz, Deimel, v. Meyer, Zülsdorf (2010); Lemke, Schulze,
Spiller, Wocken (2006). Mit der Einführung eines staatlichen Tierwohlkennzeichens
wird diesen Forderungen Rechnung getragen. Ein staatliches Kennzeichen in der
geplanten Form versetzt die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage,
Produkte, bei deren Erzeugung höhere als die gesetzlichen Mindeststandards
eingehalten wurden, zu erkennen und dies in ihre Kaufentscheidung einzubeziehen.
6. Wie werden die verschiedenen Stufen des Tierwohlkennzeichens
gekennzeichnet sein?
Die Produkte werden mit einem Kennzeichen versehen, das die unterschiedlichen
Stufen eindeutig differenziert. Die genaue Darstellung des Kennzeichens wird
derzeit erarbeitet. Ziel der Visualisierung ist es, dem Verbraucher leicht
verständlich darzulegen, welche Stufe für wie viel Tierwohl steht.
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass innerhalb der jeweiligen Stufen
die Kriterien transparent dargestellt werden, damit Verbraucherinnen und
Verbraucher eine möglichst aufgeklärte Entscheidung treffen können?
Die auf der jeweiligen Stufe einzuhaltenden Kriterien werden in einer
Verordnung festgelegt und sind insofern transparent. Bei der Erzeugung der mit dem
Kennzeichen versehenen Produkte müssen die festgelegten Kriterien eingehalten
worden sein. Dies wird durch unabhängige Kontrollen sichergestellt.
Für Transparenz wird zudem eine Informationsinitiative des BMEL sorgen. Mit
der Initiative werden Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informiert,
wofür das Kennzeichen auf den einzelnen Stufen steht. Das Konzept der Initiative
wird derzeit erarbeitet. Mögliche Maßnahmen könnten Flyer, Broschüren,
Anzeigen oder Informationen über das Internet oder Social Media sein.
8. Worin soll sich das staatliche Tierhaltungskennzeichen von den bisherigen
Labeln (ITW, Tierschutzlabel etc.) unterscheiden, wie soll es sich in das
bestehende Label-Regime einordnen, und was wird das
Alleinstellungsmerkmal sein?
Anders als bei den bisherigen am Markt befindlichen privatwirtschaftlich
organisierten Labeln wird es sich um ein staatliches Kennzeichen handeln. Dies drückt
sich unter anderem durch einen nationalen Rechtsrahmen, die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben bei der Verwaltung des Kennzeichens durch eine Behörde
und staatliche Informationsmaßnahmen aus. Erfahrungsgemäß bringen
Verbraucherinnen und Verbraucher dem Staat als Träger größeres Vertrauen entgegen als
privatwirtschaftlichen Trägern, denen häufig das Verfolgen eigener Interessen
unterstellt wird. Der Staat hat zudem eine größere Zugkraft, alle Beteiligten
zusammenzubringen und zu motivieren, sich in ein gemeinsames Projekt
einzubringen.
9. Ab wann ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft ein für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbarer
Unterschied zum gesetzlichen Standard gegeben, und wie verhält sich dieser
erkennbare Unterschied zu Anforderungen des Tierwohls?
Das Tierwohlkennzeichen stellt eine (Positiv-)Auszeichnung von Produkten dar.
Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Produkte im positiven Sinne
von der Standardware abheben. Im Falle eines Tierwohlkennzeichens
unterscheidet sich die Prozessqualität im Hinblick auf die eingehaltenen
Tierschutzstandards vom gesetzlichen Tierschutzstandard. Schon die Kriterien der
Eingangsstufe müssen eindeutig über dem gesetzlichen Mindeststandard liegen. Es handelt
sich dabei auch um einen entscheidenden Faktor für den Erfolg des
Kennzeichens, denn nur wenn Verbraucherinnen und Verbraucher den Unterschied
zwischen Standardware und Produkten der Eingangsstufe des Tierwohlkennzeichens
wahrnehmen und als echten Mehrwert bewerten, werden sie auch bereit sein, für
die Produkte einen höheren Preis zu bezahlen.
Im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien gilt es, verschiedene Aspekte wie
Verbrauchererwartungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Umsetzbarkeit zu
berücksichtigen. Was vom Verbraucher als ausreichender Abstand vom
gesetzlichen Mindeststandard gesehen wird, dürfte individuell sehr unterschiedlich sein.
Auch aus diesem Grund wird das staatliche Kennzeichen drei Stufen haben. Die
drei Stufen werden steigende Anforderungen im Hinblick auf den Tierschutz
beinhalten. Die Kriterien der jeweiligen Stufen beinhalten somit auch einen
steigenden Abstand vom gesetzlichen Mindeststandard, der sich in einem steigenden
Preisabstand zur Standardware ausdrücken wird. Dem tierschutzinteressierten
Verbraucher wird dadurch ein differenziertes Angebot gemacht, aus dem er
wählen kann.
10. Welche rechtlichen Argumente sprechen für bzw. gegen die nationale
Umsetzung einer (für alle Betriebe) verpflichtenden Haltungskennzeichnung
von Fleischprodukten?
Das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist grundsätzlich mit der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV))
EU-weit harmonisiert.
Eine nationale verpflichtende Regelung würde eine zusätzliche verpflichtende
Angabe darstellen, die grundsätzlich auf Artikel 39 Absatz 1 LMIV gestützt
werden könnte. Danach können nationale Vorschriften, die zusätzliche Angaben für
bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, erlassen werden,
wenn sie aus einem der dort genannten Gründe gerechtfertigt sind, darunter auch
der Verbraucherschutz. Die Rechtfertigung der Einführung einer nationalen
Pflichtkennzeichnung müsste entsprechend begründet werden.
Eine nationale Maßnahme muss weiterhin mit dem Binnenmarkt in Einklang
gebracht werden und darf keine unverhältnismäßigen Beschränkungen für den
freien Warenverkehr schaffen. Bei einer verpflichtenden Haltungskennzeichnung
bestünde die Herausforderung darin, eine Ausgestaltung der
Kennzeichenvorgaben zu finden, welche diesen Anforderungen Rechnung tragen würde. Je nach
Ausgestaltung müssten Fragen der Diskriminierung ausländischer Ware bzw.
inländischer Ware geklärt werden. Daneben sind die Regeln der
Welthandelsorganisation (WTO) zu beachten. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei der
Schaffung einer verpflichtenden Kennzeichnung, um einen deutlich komplexeren
und zeitaufwändigeren Prozess handelt. Anders als eine freiwillige
Kennzeichnung müsste bei einer verpflichtenden Vorschrift das Mitteilungsverfahren nach
Artikel 45 LMIV durchlaufen und die Erfüllung der Voraussetzungen des
Artikels 39 LMIV dargelegt werden. Deshalb ist es das Ziel des BMEL, wie
Dänemark, mit einem kurzfristig realisierbaren freiwilligen Tierwohlkennzeichen zu
starten.
11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ab wann sich für die
Europäische Kommission eine Einstiegsstufe von dem gesetzlichen Standard
abhebt und welche Kriterien dafür angelegt werden?
12. Falls die Bundesregierung darüber keine Erkenntnisse hat, welche
Einschätzung vertritt die Bundesregierung dazu, ab welchem Abstand zu den
gesetzlichen Regelungen (Platzangebot, Raufutter und Beschäftigung,
Tiergesundheit, Kontrollen, Schlachtung, Fortbildungen) die Europäische Kommission
eine Einstiegsstufe für förderbar hält?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die für den Agrarsektor geltenden Bestimmungen des EU-Beihilferechts sehen
vor, dass für die Zulässigkeit von staatlich finanzierten Informationsmaßnahmen
zur Markteinführung die Qualität der gekennzeichneten Erzeugnisse erheblich
über die handelsüblichen Warennomen hinausgehen muss. Die Bewertung, ob
diese Vorgabe bei den im geplanten Tierwohlkennzeichen vorgesehenen
Kriterien im Vergleich zu den EU-Mindeststandards eingehalten ist, führt die
Europäische Kommission auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union
für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten
2014 – 2020 im Rahmen der von Deutschland einzuleitenden Notifizierung
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der
europäischen Union) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2015/1589 in eigener
Zuständigkeit durch.
13. Welche Priorisierung nimmt die Bundesregierung bei den Kriterien
„Bezahlbarkeit für Verbraucherinnen“, „Verbesserung des Tierwohls“ und „Kosten
für Landwirtinnen“ vor?
Der Aufbau eines staatlichen Tierwohlkennzeichens ist ein komplexer Prozess,
bei dem viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Oberste Priorität hat für die
Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für das staatliche Tierwohlkennzeichen
so zu definieren, dass das Kennzeichen erfolgreich sein wird. Ein erfolgreiches
Kennzeichen schließt die derzeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern
empfundene Informationslücke bezüglich der bei der Erzeugung von Lebensmitteln
eingehaltenen Tierschutzstandards, eröffnet den Landwirten eine neue
Vermarktungsoption und verbessert den Tierschutz in der Nutztierhaltung. Dazu müssen
die Kriterien eine deutliche Verbesserung des Tierschutzes beinhalten und das
Kennzeichen muss einen maßgeblichen Marktanteil gewinnen. Es geht also nicht
darum, zu Priorisieren, sondern die angesprochenen Aspekte bestmöglich zum
Ausgleich zu bringen.
14. Werden die Aspekte regionale Herkunft, Transport und Schlachtung
berücksichtigt und durch feste Kriterien in der Tierhaltungskennzeichnung
verankert werden?
Rechtliche Bestimmungen zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch gibt es
bereits heute europaweit. Bei Fleisch, bei dem die Herkunft schon jetzt nach
Marktordnungsrecht oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 verpflichtend
angegeben werden muss, soll eine Integration dieser Angaben in das Kennzeichen
möglich sein. Dies soll ebenfalls für „einheitliche“ Verarbeitungsware gelten, bei
der eine Herkunftskennzeichnungspflicht nicht europaweit verbindlich
vorgegeben ist. Die zusätzliche Nutzung des „Regionalfensters“ schafft eine zusätzliche
Möglichkeit, auf die Herkunft der Ware zu verweisen. Inwieweit der Transport
und die Schlachtung durch Festlegung entsprechender Anforderungen in das
Kennzeichen einbezogen werden, wird derzeit noch geprüft.
15. Welche Organisationen, Verbände und Unternehmen sind unter der
Formulierung „die Beteiligten der Wertschöpfungskette“ (vgl. Eckpunktepapier
vom 31. Mai 2018) subsumiert?
Zur Erörterung möglicher Kriterien für das Tierwohlkennzeichen wurden seitens
des BMEL folgende Beteiligte der Wertschöpfungskette eingeladen:
Deutscher Bauernverband e. V. (DBV),
Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH),
Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH (ITW),
QS – Qualität und Sicherheit GmbH,
Bundesverband Rind und Schwein e. V. (BRS),
Verband der Deutschen Fleischindustrie (VDF),
Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands e. V. (ISN),
Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG),
Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e. V. (BÖLW),
Deutscher Raiffeisenverband e. V. (drv),
NEULAND–Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e. V.
Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG e. V.)
Deutscher Verband Neutraler Kontroll- und Klassifizierungsunternehmen e. V.
(DVK).
Daneben waren die Bundestierärztekammer e. V., der Bundesverband der
praktizierenden Tierärzte e. V., der Deutsche Tierschutzbund e. V. sowie die
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. eingeladen. Für die wissenschaftliche
Begleitung haben Vertreter des Friedrich-Loeffler-Instituts an den Erörterungen
teilgenommen.
16. Für welche Tierhaltungsformen werden im Moment Kriterien für das
staatliche Tierhaltungskennzeichen erarbeitet und ist die AG Schwein die einzige
tagende Gruppe?
17. Aus welchem Grund wurde mit der Aufstellung der Kriterien für
Schweinehaltung begonnen?
18. Ist die Erarbeitung von Kriterien für weitere Tierhaltungsformen (etwa
Geflügelhaltung, Milchkuhhaltung etc.) geplant?
19. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Aufstellung von
Kriterien für weitere Tierhaltungsformen?
Die Fragen 16 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bereich Schwein eignet sich aus verschiedenen Gründen für den Start eines
Tierwohlkennzeichens. Im Bereich Schwein gibt es EU-weit ausdifferenzierte
gesetzliche Standards. Der Bereich steht in der Kritik und vor großen
Herausforderungen. Zudem macht Schweinefleisch einen maßgeblichen Anteil des
Fleischmarktes aus.
Derzeit tagen keine weiteren Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Kriterien für
weitere Nutztierarten. Grundsätzlich ist das staatliche Tierwohlkennzeichen aber
offen für alle Nutztierarten und Lebensmittel tierischer Herkunft angelegt. Es soll
perspektivisch auf weitere Nutztierarten erweitert werden. Einen Zeitplan gibt es
dazu nicht. Vordringliches Ziel ist es, bis zur Mitte der Legislaturperiode die
organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für das staatliche
Tierwohlkennzeichen zu schaffen. Dabei handelt es sich um einen komplexen und
aufwändigen Prozess, bei dem verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Sobald die
grundlegenden Strukturen geschaffen sind, kann die schrittweise Umsetzung in
weiteren Bereichen erfolgen.
20. Welche Personen, Organisationen und Institutionen sind momentan bei der
Aufstellung der Kriterien für das „Tierwohlkennzeichen Schwein“
einbezogen, und nach welchen Kriterien wurden diese ausgewählt?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Ziel der Auswahl war es, die für die Umsetzung eines staatlichen
Tierwohlkennzeichens relevanten Akteure sowie Vertreter des Tierschutzes und der
Verbraucher umfassend einzubeziehen. Zudem wurden Organisationen berücksichtigt,
die bereits über Erfahrung in vergleichbaren Prozessen verfügen.
21. Welche Personen, Organisationen und Institutionen haben den am 5. Juli
2018 in der AG Tierwohlkennzeichnung Schwein diskutierten Entwurf für
die Aufstellung der Kriterien erstellt?
Grundlage der Erörterungen am 5. Juli 2018 waren folgende, im Vorfeld der
Sitzung an die Teilnehmer versandten, Unterlagen:
Kriterien für ein dreistufiges Kennzeichen im Bereich Schwein, die aus den
Sitzungen einer vergleichbar zusammengesetzten Arbeitsgruppe im BMEL
Ende 2016 hervorgegangen sind,
ein Vorschlag für Kriterien für eine Eingangsstufe im Bereich Schwein der
Brancheninitiative Tierwohl und
ein Vorschlag für Kriterien im Bereich Schwein des Deutschen Tierschutzbundes.
22. Welche Ergebnisse hat die Sitzung der AG Tierwohlkennzeichnung Schwein
am 5. Juli 2018 erbracht, gibt es bereits geeinte Kriterien, und wann sollen
diese veröffentlicht werden?
In der Arbeitsgruppe wurden die vorliegenden Vorschläge (s. Antwort zu
Frage 23) in konstruktiver Weise erörtert. Die vorgetragenen Argumente werden
nun im BMEL ausgewertet. Es wird angestrebt, kurzfristig zu einem Ergebnis zu
kommen. Die Kriterien werden dann Eingang in den Entwurf einer
Tierwohlkennzeichenverordnung finden.
23. Wie sieht der Zeitplan zur Einbindung weiterer Personen, Organisationen
und Institutionen aus?
24. Welche Beteiligungsformen und Maßnahmen zur Sicherstellung eines
transparenten Prozesses sind vorgesehen?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Weitere Gespräche zu einzelnen Aspekten der Schaffung eines
Tierwohlkennzeichens werden bei Bedarf mit Vertretern relevanter Organisationen geführt. Im
Wesentlichen ist geplant, das Gesetz- bzw. Verordnungsverfahren
voranzutreiben. Im Rahmen dieser Verfahren erfolgen die üblichen Beteiligungen gemäß der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
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ISSN 0722-8333]