[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 20. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3922
19. Wahlperiode 22.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3709 –
Sammelabschiebung nach Afghanistan im asylpolitischen Kontext
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Juli 2018 wurden 69 Schutzsuchende gesammelt nach Afghanistan
abgeschoben. Die Abschiebung stellt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und
Fragesteller einen Präzedenzfall dar, da seit dem 31. Mai 2017 nur noch
„Straftäter, Gefährder und Mitwirkungsverweigerer“ nach Afghanistan abgeschoben
wurden (
https://de.reuters.com/article/deutschland-afghanistan-abschiebungen-
idDEKBN1E01JD). Nun waren unter 51 Betroffenen aus Bayern nur 5
„Straftäter“ (
www.br.de/nachrichten/abschiebeflug-51-afghanen-aus-bayern-ausgewiesen-
100.html). Der Änderung der Praxis der Abschiebungen nach Afghanistan ging
eine Bemerkung der Bundeskanzlerin in der parlamentarischen Fragestunde
voraus, in der sie erklärt hatte, dass sie keine Gründe mehr für einen
Abschiebestopp nach Afghanistan erkenne (
www.spiegel.de/politik/deutschland/
angelamerkel-gruende-fuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html).
Unter den Abgeschobenen befand sich auch Nasibullah S., der aus einer
Unterkunft in Neubrandenburg nach München gebracht und von dort nach
Afghanistan abgeschoben worden war. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hätte
diese Abschiebung nicht stattfinden dürfen, da sich Nasibullah S. im
Klageverfahren befand. Nach Angaben des Innenministeriums Mecklenburg-
Vorpommern habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fehlerhafte
Daten geliefert (
www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Illegale-
Abschiebung-nach-Afghanistan,abschiebung818.html). Der Fall Nasibullah S.
wirft Fragen nach weiteren ähnlich gelagerten Fällen auf. Im sogenannten
Masterplan des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat ist die Rede von
„Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ (Masterplan Migration, 4. Juli 2018,
S. 18). Hier stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, inwiefern die Praxis
der Abschiebung von Schutzsuchenden im Klageverfahren damit ermöglicht
werden soll und somit rechtswidrige Abschiebungen wie die von Nasibullah S.
rechtlich legitimiert werden.
1. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren stellte sich nach Kenntnis der
Bundesregierung heraus, dass aus der Bundesrepublik Deutschland
abgeschobene Menschen rechtswidrig abgeschoben worden waren (bitte nach
Herkunftsländern, Zielländern der Abschiebungen und nach Halbjahr
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass sie Abschiebungen
im Sinne des § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes betrifft. In den vergangenen
fünf Jahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in sieben Fällen
Asylantragsteller rechtswidrig aus Deutschland abgeschoben, zwei im Jahr 2017 und
fünf im Jahr 2018. Die Herkunftsländer der Antragsteller und gleichzeitig
Zielländer der Rückführungen waren Nigeria, Afghanistan, Kosovo, Marokko,
Simbabwe, VR China und Tunesien.
2. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um das
Schicksal rechtswidrig Abgeschobener im Zielland der Abschiebung zu
verfolgen?
Das Vorgehen in den Fällen einer rechtswidrigen Abschiebung richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Bezüglich der Prozeduren zur Rückholung wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Bundesregierung hat in fünf der in der
Antwort zu Frage 1 genannten Fälle eine umgehende Rückholung betrieben. In
drei von diesen Fällen ist eine Rückholung bereits erfolgt und in zwei Fällen
befindet sich das Rückholverfahren zurzeit noch in der Durchführung. In zwei
weiteren Fällen ist noch keine Entscheidung zur Rückholung getroffen worden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
3. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die von
rechtswidriger Abschiebung Betroffenen wieder zurückzuholen, und in wie
vielen Fällen ist dies geglückt, und in wie vielen Fällen und aus jeweils
welchen Gründen nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das weitere Schicksal jener
zu Unrecht Abgeschobenen, die nicht zurückgeholt werden konnten (bitte
nach Herkunftsländern, Zielländern und Halbjahr aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich unter den in der Antwort zu
Frage 1 genannten Fällen bisher kein Fall, bei dem die Rückholung des
Betroffenen endgültig ausgeschlossen ist.
5. Welche Form der Entschädigung von rechtswidriger Abschiebung
Betroffener ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, insbesondere vor
dem Hintergrund erlittener Traumata, Verletzungen oder wirtschaftlicher
Schäden, und welche Unterstützung kommt den Familien bzw. den
Betroffenen zu, wenn sie nach erfolgter Rückholung nicht mehr ohne weiteres ihr
altes Leben aufnehmen können, weil z. B. zwischenzeitlich die Wohnung
gekündigt bzw. neu vermietet bzw. die Arbeitsstelle anderweitig vergeben
wurde?
Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch
besteht lediglich in Artikel 5 Absatz 5 EMRK und ausschließlich für eine
rechtswidrige Abschiebungshaft (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urt. V. 20.07.2005 –
4 U 71/05). Weitere Ansprüche auf Entschädigung könnten - soweit entstehende
Bedarfe nicht bereits durch Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt sind - nach
Maßgabe des § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG oder der Grundsätze für
Entschädigung wegen aufopferungsgleichen Eingriffs geltend gemacht werden.
6. Welche Prozeduren zur Rückholung von rechtswidrig Abgeschobenen gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwiefern sind diese
standardisiert?
Welche Behörden sind daran beteiligt, und wer trägt die Kosten?
Eine standardisierte Prozedur zur Rückholung von rechtswidrig Abgeschobenen
existiert nicht. Vielmehr muss in jedem Einzelfall flexibel reagiert und auf die
beteiligten Stellen im Rückholverfahren zugegangen werden. Hier sind u. a. das
Auswärtige Amt (AA) bzw. die deutschen Auslandsvertretungen, die
Innenministerien der Länder, die zuständigen Ausländerbehörden sowie die Internationale
Organisation für Migration (IOM) zu nennen. Der Kostenträger für die
Rückholung ist die für Fehlerhaftigkeit der Abschiebung verantwortliche Stelle.
7. Wie viel Geld wird nach Kenntnis der Bundesregierung für solche
Rückholungen jährlich aufgewandt (bitte für die vergangenen fünf Jahre angeben)?
Sämtliche staatlichen Stellen arbeiten im Rahmen des Amtshilfeverfahrens mit
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zusammen, hierbei fallen
keine zusätzlichen Kosten an. Lediglich nicht-staatliche Organisationen, z. B.
IOM, erhalten für erbrachte Dienstleistungen, gegen Vorlage von Belegen, eine
Kostenerstattung. In den letzten fünf Jahren sind für Rückholungen tatsächliche
Kosten in Höhe von 22 008,57 Euro angefallen. Die Kosten für die Rückholungen
setzen sich zusammen aus Flugkosten, Hotelunterbringungen (im Rahmen der
Rückreise), medizinischer Betreuung (sofern im Einzelfall nötig) und den Kosten
für die beteiligten Organisationen wie bspw. IOM und DRK.
8. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung die rechtswidrige Abschiebung von
Nasibullah S. zustande gekommen, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
9. Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückholung von Nasibullah
S. organisieren?
Ist diese geplant?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der
Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/3592 wird verwiesen. Die
Rückholung von Nasibullah S. ist bereits erfolgt.
10. Sind der Bundesregierung weitere Fälle von rechtswidrigen Abschiebungen
im Rahmen der Sammelabschiebung vom 3. Juli 2018 bekannt?
Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle im Sinne der Fragestellung
bekannt.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation und die
Sicherheit der 69 nach Afghanistan Abgeschobenen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat eine der mit der Maßnahme am 3./4.Juli
2018 zurückgeführten Personen in Kabul Selbstmord begangen. Hinsichtlich der
Rückholung einer der zurückgeführten Personen nach Deutschland wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Im Übrigen werden die
zurückgeführten Personen nach ihrer Landung in Afghanistan von Vertretern der Deutschen
Botschaft, der afghanischen Grenzpolizei, IOM und einer von der
Bundesregierung geförderten psychosozialen Beratungsstelle am Flughafen Kabul in
Empfang genommen und betreut. Anschließend werden sie in die Obhut der
afghanischen Behörden übergeben. Regelmäßige Unterrichtungen über den weiteren
Verbleib der Rückkehrer finden nicht statt.
12. Welche konkreten Pläne gibt es, die aufschiebende Wirkung von
Asylklageverfahren einzuschränken oder aufzuheben, und falls ja, welche Ressorts
sind daran beteiligt?
Bisher gibt es keine entsprechenden Pläne der Bundesregierung, insbesondere hat
bisher keine Ressortabstimmung zu der aufgeworfenen Frage stattgefunden.
a) Wie kam der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Satz
„Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ im Masterplan Migration nach
Kenntnis der Bundesregierung zu Stande, und was ist damit gemeint?
Der Masterplan Migration einschließlich der zitierten Aussage ist im
Verantwortungsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
entstanden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden ist, Gesetzesänderungen zur
weiteren Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung und -vereinheitlichung zu
prüfen, damit Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten künftig zügiger
durchgeführt werden können.
b) Würde die im Masterplan angeführte Regelung nach Auffassung der
Bundesregierung zu vermehrten Rücktransporten von Asylbewerbern nach
Gerichtsentscheidungen führen, und gibt es schon Kalkulationen
bezüglich der entstehenden Kosten?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, Überlegungen zu hypothetischen
Fallgestaltungen anzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12a
verwiesen.
c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur „Überprüfung der
Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz
Rechtsmittelverfahren“, und wie will sie vermeiden, dass bei einer
bereinigten gerichtlichen Schutzquote bei afghanischen Flüchtlingen von
59,5 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/3148) dadurch nicht viel mehr
Menschen aufgrund fehlerhafter BAMF-Bescheide abgeschoben werden
und hinterher wieder zurückgeholt werden müssten, und für wie vertretbar
hält sie eine solches Vorgehen angesichts der gefährlichen Situation in
Afghanistan?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 12b verwiesen.
13. Welche Kommunikation zwischen Bund und Ländern gab es bezüglich der
Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die
keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind?
Nach der Aufhebung der Beschränkung auf die drei Personengruppen (Straftäter,
Gefährder, sog. Identitätstäuscher) bei Rückführungen nach Afghanistan wurden
die Länder vom BMI hierüber informiert. Eine Information erfolgte u. a im
Rahmen der Frühjahrssitzung der IMK vom 6. bis 8. Juni 2018, in der 48. Sitzung des
Bund-Länder Koordinierungsstab Asyl sowie im Zusammenhang mit den
Vorbereitungen der Rückführungsmaßnahme vom 3./4. Juli 2018.
14. Welche Rolle spielte bei der Sammelabschiebung nach Afghanistan das
„Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr“ (ZUR), und welche Behörden
waren daran auf welche Weise beteiligt (
www.bundesregierung.de/Content/
DE/Artikel/2017/03/2017-03-13-koordinierungszentrum-rueckfuehrungen.
html)?
Der Vollzug von Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger afghanischer
Staatsangehöriger liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Der
Bund unterstützt die Länder auf Ersuchen bei der praktischen Durchführung von
Abschiebungen, etwa bei der Koordination von Sammelabschiebungen oder der
Rückführungsbegleitung auf dem Luftweg. Die Länder führen die
Rückzuführenden zum jeweiligen Termin zum Flughafen zu. Dort erfolgt die Übernahme der
Personen durch die Bundespolizei zur Durchführung der Rückführung in den
Zielstaat. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/632 wird
verwiesen. Im Übrigen wird zur Rolle des ZUR im Rahmen der
Rückführungsmaßnahme am 3./4.Juli 2018 auf die nachfolgenden Antworten zu den Fragen 14b bis
14d verwiesen.
a) Welche Behörden sind in welcher Weise am ZUR im Allgemeinen
beteiligt?
Im ZUR sind Vertreter/innen des BMI, des BAMF, der Bundespolizei und den 16
Ländern tätig.
b) Inwiefern hätte es im Aufgaben- und Möglichkeitsbereich des ZUR
gelegen, die Abschiebung von Nasibullah S. zu stoppen?
Das ZUR war an der Abschiebung des Betroffenen nicht beteiligt, da die
Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht dem jeweiligen Land obliegt. Der
Vorgang des Betroffenen wurde durch das Land nicht in das ZUR eingebracht.
c) Wie viele Abschiebungen in welche Länder hat das ZUR bisher
koordiniert?
Derzeit finden wöchentliche Fallkonferenzen „Charter“ mit dem Ziel statt, die
Auslastung ausgewählter Charterflüge zu erhöhen. Diese Konferenzen werden
seit Januar 2018 durchgeführt. Insgesamt wurden bisher 17 Charter in den
Konferenzen behandelt. Folgende Herkunftsländer waren Gegenstand dieser
Fallkonferenzen: Kosovo, Moldau, Nigeria, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Albanien,
Montenegro, Serbien, Georgien, Ägypten und Pakistan. Darüber hinaus wurden
im ZUR Workshops mit Teilnehmern aus Bund und Ländern zur Verbesserung
der Zuführung zu sog. Sammelanhörungen, zur Verbesserung der
Charterauslastung sowie zur Identifizierung zusätzlicher Charterbedarfe durchgeführt.
d) In welchen Fällen koordiniert das ZUR Abschiebungen?
Gemäß den zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Aufgaben des
ZUR kann das ZUR an der Planung und Umsetzung von durch Bundesländern
oder den Bund organisierten Charterflügen beteiligt werden, mit dem Ziel, dass
alle Beteiligten ihre Ressourcen effizient einsetzen und zeitnah möglichst viele
ausreisepflichtige Personen rückgeführt werden können.
15. Welche Kommunikation gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auf
europäischer Ebene bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach
Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer
oder Gefährder“ sind?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Welche Kommunikation gab es mit Afghanistan bezüglich der
Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine
„Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind, und wie positionierte
sich die afghanische Seite dazu?
Die zuständigen afghanischen Behörden wurden vor der
Rückführungsmaßnahme vom 3./4. Juli 2018 über die Aufhebung der Beschränkung auf die drei
Personengruppen informiert. Da es sich bei der zeitweise geltenden Begrenzung
auf die drei Personengruppen um eine von deutscher Seite selbstauferlegte
Beschränkung handelte, nahmen die afghanischen Behörden den Wegfall der
Beschränkung lediglich zur Kenntnis.
17. Welche substantielle Veränderung der Situation in Afghanistan hat die
Bundeskanzlerin dazu bewogen, zu erklären, dass „aus unserer Sicht […] die
Einschränkungen entfallen“ sind (
www.spiegel.de/politik/deutschland/
angelamerkel-gruende-fuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html)?
Die zeitweise Begrenzung der Rückführungen nach Afghanistan auf die drei
Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog. Identitätstäuscher) war durch eine
politische Verständigung der damaligen Bundesminister des Innern und des
Auswärtigen vom 1. Juni 2017 nach einem Anschlag in Kabul am 31. Mai 2017
erfolgt. Im Rahmen der politischen Verständigungen hatten sich die damaligen
Bundesminister zudem darauf geeinigt, dass das AA einen neuen Lagebericht
erstellt, dessen Erarbeitung auch von der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
der deutschen Botschaft abhängt und bis zu deren Vorliegen die Begrenzung
gelten sollte. Die Lageberichte des AA sind eine der Grundlagen für die
Entscheidung deutscher Behörden und Gerichte über die Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Ablehnung des Asylantrags und die Rückführung vollziehbar
ausreisepflichtiger Personen. Unter Berücksichtigung des damaligen Lageberichts des
AA war die Rückführung ausreisepflichtiger Personen nach Afghanistan vor dem
Anschlag möglich gewesen. Am 31. Mai 2018 legte das AA einen neuen
Lagebericht zu Afghanistan vor, der im Vergleich zu dem bisherigen Lagebericht zu
keiner qualitativen Änderung der Lageeinschätzung kommt. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung der verbesserten Funktionsfähigkeit der
deutschen Botschaft in Kabul war die zeitweise geltende Beschränkung der
Rückführungen nach Afghanistan auf die drei Personengruppen nicht mehr geboten. Das
Auswärtige Amt und BMI haben das Kabinett am 6. Juni 2018 darüber
unterrichtet.
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