[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. September 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/4427
19. Wahlperiode 21.09.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3880 –
Fragen zur in der Presse skandalisierten Entscheidungspraxis der Außenstelle
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus Sicht der Fragstellerinnen und Fragesteller ist bislang nicht nachvollziehbar
belegt worden, was die in der Presse verbreitete Rede von einem angeblichen
„Skandal“ in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) in Bremen rechtfertigen würde. Die Formulierung, in Bremen sollen
in rund 1 200 Fällen unrechtmäßig Asylverfahren positiv entschieden worden
sein (so z. B. die dpa am 11. Juli 2018), ist falsch bzw. zumindest irreführend
und bislang jedenfalls nicht belegt.
Auf eine Schriftliche Frage bestätigte die Bundesregierung am 10. Juli 2018,
dass es bislang in nur 13 Fällen zu einer Rücknahme einer in Bremen
ausgesprochenen Anerkennung eines Schutzstatus gekommen sei, in weiteren 13
Fällen sei dies beabsichtigt, zudem habe es vier Widerrufe gegeben (Antwort des
Staatssekretärs Stephan Mayer auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten
Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384). Diese Angaben beziehen sich
auf 490 abgeschlossene Überprüfungen (Nachbeantwortung des Staatssekretärs
vom 24. Juli 2018), insgesamt sollen 18 000 positive Bescheide, die seit dem
Jahr 2000 in Bremen erstellt wurden, überprüft werden. In einem Bericht der
Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 (Ausschussdrucksache
19(4)46) war noch davon die Rede, dass in 578 von rund 4 400 überprüften
Fällen ein Widerruf bzw. eine Rücknahme angeblich „dringend geboten“ sei.
Von „hochkriminell kollusiv und bandenmäßig“ vonstattengegangenen
Vorgängen, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zunächst
behauptet hatte (
www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-bremen-6v155918-
auesserungbmi-leiterin-bamf-bremen-skandal-unterlassung/), kann nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller vor dem Hintergrund dieser Zahlen keine
Rede sein, zumal es infolge der Überlastung des BAMF insbesondere in den
Jahren 2014 bis 2017 in vermutlich allen Außenstellen des BAMF
überlastungsbedingte Fehler, Qualitätsmängel und Abweichungen von sonst üblichen
Verfahrensstandards gab. Bislang konnte die Bundesregierung keinen einzigen Fall
aus Bremen nennen, in dem anerkannte Personen über ihre Identität oder
Herkunft getäuscht hätten (vgl. ebd. und Plenarprotokoll 19/35, S. 3326, Antwort
zu Frage 43). In den genannten Rücknahmefällen seien die Anträge unzulässig
gewesen bzw. habe die Rechtsgrundlage zur Durchführung eines
Asylverfahrens gefehlt. Allerdings ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Bremer
Außenstelle zeitweise ganz offiziell Verfahren von anderen Außenstellen wegen
deren Überlastung übernommen hat. Der Internen Revision des BAMF war
dieser Umstand nicht bekannt, sie hatte die Vielzahl der Bremer Entscheidungen
ohne eigene Zuständigkeit in einem Bericht deshalb fälschlich als
„außergewöhnlich“ bezeichnet (
www.tagesschau.de/inland/bamf-bremen-revision-101.
html).
Der Vorwurf einer möglichen Unzuständigkeit der Bremer Außenstelle ist ein
eher formaler. Inhaltlich geht es bei den strittigen Vorgängen in Bremen ganz
überwiegend um jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien, die in der
gesamten Bundesrepublik Deutschland in einem sehr hohen Maße als
Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie als Opfer der brutalen Vertreibung und
Verfolgung durch den so genannten IS offenkundig schutzbedürftig waren. Deshalb
lagen die bereinigten Schutzquoten bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak
im Zeitraum 2014 bis 2017 nicht nur in Bremen, sondern im gesamten
Bundesgebiet bei über 90 Prozent und bei jesidischen Flüchtlingen aus Syrien
bundesweit bei über 99 Prozent – im Jahr 2015 lag die bereinigte Schutzquote bei
jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus Syrien bundesweit bei 100 Prozent
(vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3719 ff., Antwort zu Frage 12). Die
Schutzquoten nähern sich weiter an, wenn berücksichtigt wird, dass ablehnende Bescheide
anderer Außenstellen häufiger durch die Verwaltungsgerichte korrigiert wurden
als in Bremen: In den Jahren 2013 bis 2017 wurden durch die Gerichte 1 402
fehlerhafte Bescheide des BAMF zu jesidischen Flüchtlingen aus Syrien bzw.
dem Irak aufgehoben, 12 davon in Bremen, 1 390 im übrigen Bundesgebiet
(ebd.). Zu diesen 1 390 fehlerhaften Bescheiden außerhalb Bremens, mit denen
der gebotene Schutz versagt wurde, gibt es allerdings keine öffentliche
Diskussion, keine Medienberichte und keine Empörung.
Auch vor diesem Hintergrund irritiert nach Ansicht der Fragesteller die Rede in
der Presse von einem Skandal (vgl. z. B.
www.focus.de/politik/deutschland/
immer-neue-details-skandal-behoerde-bamf-die-chronologie-des-versagens-reicht-
jahre-zurueck_id_9036360.html), da es der verdächtigten Bremer Amtsleiterin
nach bisherigen Erkenntnissen vor allem darum ging, einer hochgradig
schutzbedürftigen Flüchtlingsgruppe schnell und unkompliziert den Schutz
zukommen zu lassen, den sie dringend benötigte. Selbst wenn es dabei Verstöße gegen
interne Dienstvorschriften gegeben haben sollte, sind die Anerkennungen eines
Schutzstatus für diese jesidischen Flüchtlinge in aller Regel zu Recht erfolgt.
Verstöße gegen geltende Dienstanweisungen im BAMF gab es im Übrigen auch
„auf Anweisung von oben“: So wurde gegen die Dienstvorschrift, wonach eine
Einheit von Anhörung und Entscheidung im Verfahren anzustreben ist,
insbesondere im Jahr 2016 systematisch verstoßen, indem zwei Drittel aller
Asylverfahren in so genannten Entscheidungszentren unter Missachtung dieser Vorgabe
entschieden wurden (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 18).
Soweit der Vorwurf im Raum steht, dass Schutzsuchende (bewusst) nicht in
andere EU-Mitgliedstaaten überstellt worden seien, so ist auch dies einzuordnen:
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hatte im Oktober 2015 festgestellt,
dass das Dublin-System „obsolet“ sei, es habe sich als nicht tragfähig erwiesen
(
www.heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-Form-
obsolet-3375887.html). Die realen Überstellungsquoten waren bei syrischen
oder irakischen Asylsuchenden noch einmal geringer als generell; zeitweilig
wurde die Überstellung von syrischen Flüchtlingen im Rahmen des Dublin-
Systems vom BAMF auch ganz ausgesetzt. Im Jahr 2015 gab es 168
Rücküberstellungen syrischer Asylsuchender aus Deutschland, das waren nicht einmal 2
Prozent gemessen an 9 594 Übernahmeersuchen (Bundestagsdrucksache 18/7625,
Antwort zu Frage 5).
Schließlich ist auch der konkrete Fall, der die Ermittlungen in Bremen mit
ausgelöst hat, nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht
geeignet, darin einen „Skandal“ zu sehen – skandalös ist nach ihrer Auffassung nicht die
Schutzgewährung für die syrische Familie durch das BAMF in Bremen, sondern
vielmehr die spätere Abschiebung nach Bulgarien, die unter Trennung enger
Familienangehöriger und unter Missachtung richterlicher Vorgaben erfolgte (siehe
www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/rechtswidrige-abschiebung-einer-
syrischenfamilie-in-lehrte/).
Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an, die beschuldigte frühere
langjährige Leiterin der Bremer Außenstelle des BAMF bestreitet die Vorwürfe. Es gibt
Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen (
www.tagesschau.de/
inland/bamf-bremen-revision-101.html). Dem Parlamentarischen Staatssekretär
Stephan Mayer wurde durch das Verwaltungsgericht Bremen mit einer
einstweiligen Verfügung am 1. Augst 2018 untersagt, seine Behauptung zu
wiederholen, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter
mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ (Pressemitteilung des
Verwaltungsgerichts Bremen vom 1. August 2018). Dies sei ein Verstoß gegen die
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten, die
ehemalige Bremer Amtsleiterin sei ohne rechtfertigenden Grund öffentlich
bloßgestellt worden. Es sei der falsche Eindruck erweckt worden, es habe
bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen gegeben
(ebd.).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 26. Oktober 2017 veranlasste die Leitung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) eine Ad-hoc-Prüfung von 4 568 Asylverfahren durch die
Interne Revision (IR) des BAMF, bei denen die Antragsteller durch zwei auffällig
erscheinende Rechtsanwaltskanzleien vertreten wurden. Von diesen Fällen wurde
zunächst eine Stichprobe von 161 Verfahren einer vertieften Analyse unterzogen.
Sodann erfolgte die Prüfung der restlichen 4 407 Verfahren. Insgesamt waren
rund 30 Prozent dieser 4 407 Asylverfahren in der Außenstelle Bremen
entschieden worden. Die vollständige IR-Prüfung der Verfahren wurde am 11. Mai 2018
abgeschlossen mit der Empfehlung, eine formelle Widerrufs-/
Rücknahmeprüfung anzuschließen.
Es wurden sämtliche Verfahren zur formellen Rücknahme- bzw.
Widerrufsprüfung übergeben, wobei insgesamt 3 972 Widerrufsprüfakten angelegt wurden.
Die Abweichung von der Gesamtheit der IR-Prüffälle (4 568 Akten) ergibt sich
u. a. durch Verfahren, in denen keine positive Entscheidung ergangen ist oder
positiv beschiedene Antragsteller eingebürgert wurden oder verstorben sind.
Parallel zu den o. g. laufenden Widerrufsprüfungen wurde Ende Mai 2018 mit der
sog. Vollprüfung Bremen (ca. 18 000 in der Außenstelle Bremen seit dem Jahr
2006 getroffene positive Asylentscheidungen) begonnen. Die Vollprüfung
Bremen ist eine Überprüfung der Akten auf Unregelmäßigkeiten, die ggf. eine
anschließende formelle Widerrufs-/Rücknahmeprüfung, oder ggf. weitere
Maßnahmen nach sich ziehen kann.
Die Ergebnisauswertung konnte inzwischen abgeschlossen werden.
In 145 Verfahren wurden nach der Beurteilung der Prüfgruppe belegbar-
signifikante, d. h. bewusst manipulative, Einflussnahmen bzw. besonders
schwerwiegende Fehler festgestellt. In diesen Verfahren wurden nach der Einschätzung der
Prüfgruppe aktenkundige Sachverhalte ignoriert, die eine andere als die
getroffene Entscheidung erfordert hätten. Die abschließende rechtliche Beurteilung
dieser Sachverhalte obliegt der Klärung im strafrechtlichen bzw.
disziplinarrechtlichen Verfahren. Die 145 Verfahren wurden der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Daneben wurden in ca. 2 700 Verfahren Mängel in der Bearbeitung identifiziert,
die auf eine nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommene Bearbeitungsweise
v. a. in den zugangsstarken Jahren zwischen 2014 und 2016 hinweisen. Dabei
handelt es sich um Verfahren, in denen der Sachverhalt durch gezieltere Fragen
in der Anhörung oder durch die Einholung von Erkenntnissen bei anderen Stellen
(z. B. Ausländerbehörden) hätte umfassender aufgeklärt werden können.
All diese o. g. Fälle sind Gegenstand der Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen
des BAMF. Somit kommen zu den infolge der IR-Prüfung angelegten oben
genannten 3 972 Widerrufsprüfakten sukzessive weitere Widerrufsprüfakten
infolge der Vollprüfung Bremen zur Gesamtheit der Widerrufs- und
Rücknahmeprüfungen hinzu.
Unabhängig davon hat das BAMF mit Blick auf die Erkenntnisse aus den
Vorfällen in Bremen bereits Maßnahmen veranlasst.
Zu diesen Maßnahmen gehörten u. a.:
Zusätzlich zur zentralen Qualitätssicherung des BAMF und einem Vier-
Augen-Prinzip in 100 Prozent der Fälle vor Abgang erfolgt eine Überprüfung der
einzelnen Verfahrensschritte nach dem Zufallsprinzip in noch einmal 10
Prozent aller Asylentscheidungen des BAMF vor der Zustellung Einrichtung einer
Gruppe „Qualität“ und Aufstockung der Mitarbeiterzahl in der
Qualitätssicherung im BAMF
regelmäßige Überprüfung der Entscheidungen der Außenstellen, deren
Schutzquoten vom bundesweiten Durchschnitt abweichen
Auftrag an das BAMF, wieder über die Gesamtschutzquoten in den
Außenstellen des BAMF an das BMI regelmäßig zu berichten
Einführung einer Rotationspflicht der Qualitätssicherer
Überarbeitung des Rechte- und Rollenkonzepts der Datenbank MARIS
Umsetzung einer Neuorganisation in der Aufbaustruktur des BAMF zum
1. Oktober 2018
1. Wie ist der Stand der weiteren Überprüfung von Asylverfahren in Bremen
unter Beteiligung bestimmter Anwaltskanzleien (bitte ausführen), wie viele
von wie vielen Fällen mit Bezug zu Bremen wurden inzwischen von wem
abschließend überprüft, und wie viele Personen im BAMF sind für welchen
voraussichtlichen Zeitraum mit dieser Aufgabe befasst?
Derzeit sind 32 Entscheider mit der Widerrufsprüfung mit Bezug zu Bremen
befasst. Der Einsatz wird zumindest bis in das vierte Quartal 2018 fortbestehen. Mit
Stand vom 24. August 2018 sind 1 095 Widerrufsprüfakten abschließend geprüft
worden.
Es erfolgt keine Unterscheidung nach den Gründen für die Widerrufsprüfung. Es
wird in den Widerrufsakten nicht vermerkt, in welcher BAMF-Außenstelle bzw.
in welchem Bundesland das Asylverfahren ursprünglich bearbeitet und
entschieden wurde. Eine statistische Auswertung diesbezüglich ist somit nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. In wie vielen der von der Internen Revision des BAMF geprüften Bremer
Fälle wurde inzwischen eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte
differenzieren) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder
zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren davon
jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche
sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was waren die Gründe für
den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten 1 095 abschließend geprüften
Widerrufsprüfakten (Stand 24. August 2018) wurden 1 076 Verfahren mit einer
formlosen Einstellung abgeschlossen. In den verbleibenden 19 Verfahren der
Außenstelle Bremen ergingen Widerrufe bzw. Rücknahmen. Hierbei handelte es sich
um sechs Widerrufe und 13 Rücknahmen zu Personen, die aus Syrien oder dem
Irak stammen. Eine Aufschlüsselung nach Ethnien oder Volksgruppen ist nicht
möglich. Ebenso wird bei der anlassbezogenen Widerrufsprüfung statistisch nicht
erfasst, in welchem Jahr die ursprüngliche Anerkennung erfolgte. Hinsichtlich
der Gründe wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384
verwiesen.
3. Warum konnte die Bundesregierung auf Anfrage bislang nichts dazu sagen,
ob und in welchem Umfang bei den überprüften Fällen falsche Angaben zur
Identität bzw. Herkunft gemacht wurden (Antwort des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage
46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384),
obwohl doch bekannt sein muss, ob und wenn ja, wie viele solcher Fälle bislang
festgestellt wurden, selbst wenn die Überprüfungen in anderen Fällen weiter
laufen (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Das BAMF führt keine Statistiken zu den Widerrufsgründen und kann insofern
auch nicht das Auftreten einzelner Widerrufsgründe quantifizieren.
4. Wie viele der von der Internen Revision überprüften Bescheide, die nicht in
Bremen erstellt wurden (bitte angeben, wie viele das waren), wurden bislang
abschließend überprüft, und in wie vielen dieser Fälle wurde eine
Rücknahme oder ein Widerruf ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die
widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennung ausgesprochen,
inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien
betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was
waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte ausführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
5. Soweit Rücknahmen wegen unzulässigem Antrag oder wegen fehlender
Rechtsgrundlage zur Durchführung des Verfahrens erfolgten (vgl. Antwort
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018
auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf
Bundestagsdrucksache 19/3384), wie lautete in diesen Fällen die genaue
Rechtsgrundlage für die Rücknahme, wie wurde die Rücknahme ganz konkret rechtlich
und inhaltlich begründet, und inwieweit wurde bei diesen Rücknahmen
geprüft und berücksichtigt, ob unabhängig von der Frage der formellen
Zuständigkeit oder Zulässigkeit eine Schutzgewährung inhaltlich hätte erfolgen
müssen, wenn ein zulässiger Antrag vorgelegen hätte (bitte ausführen)?
Zwischenzeitlich sind insgesamt 19 Verfahren mit einem Widerruf bzw. einer
Rücknahme abgeschlossen, vgl. auch Antwort zu Frage 2. 16 der genannten
19 Aufhebungsverfahren lag ein Folge- bzw. Wiederaufnahmeverfahren zu
Grunde.
In elf von diesen 16 Verfahren kam § 73c Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur
Anwendung.
Die Rücknahme wurde in diesen elf Verfahren mit der Fehlerhaftigkeit der
Feststellung der Abschiebungsverbote begründet. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich
daraus, dass keine der Bedingungen nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Durchführung eines weiteren Verfahrens erfüllt
gewesen seien. Das Fehlen dieser Voraussetzungen habe bei den mit
Asylverfahren vertrauten Verfahrensbevollmächtigten als bekannt und damit die
Fehlerhaftigkeit der Bundesamtsentscheidung als ersichtlich vorausgesetzt werden können.
6. Inwieweit wird bei bisher erfolgten oder künftigen Rücknahmen geprüft, ob
die Betroffenen einen Schutzstatus zum Zeitpunkt der damaligen
Entscheidung bzw. aktuell in Anspruch nehmen können (bitte darlegen), und in wie
vielen von wie vielen Rücknahmefällen ist die Frage der Schutzbedürftigkeit
mit welchem Ergebnis geklärt bzw. noch offen (bitte so differenziert wie
möglich antworten)?
Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob Widerrufs- oder Rücknahmegründe
vorliegen. Die Frage der Schutzbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung
bzw. im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ist dabei ein Prüfpunkt, der
immer einbezogen wird. Eine Rücknahme unterbleibt, wenn der Ausländer aus
anderen Gründen als schutzberechtigt anerkannt werden muss.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der
Überprüfungen positiver Entscheidungen in Bremen (13 Rücknahmen, vier
Widerrufe zum Stand von Anfang Juli 2018 nach 490 Überprüfungen, siehe
Vorbemerkung), die nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller
eine andere Bewertung erfordern, als dies Berichte der Internen Revision des
BAMF nahelegten (in 578 von rund 4 400 Fällen sei ein Widerruf bzw. eine
Rücknahme „dringend geboten“, siehe Vorbemerkung), und wie viele der zu
Anfang Juli 490 abgeschlossenen Überprüfungen waren Fälle, die zuvor von
der Internen Revision des BAMF gesondert geprüft worden waren (ca.
4 400)?
Die Bundesregierung wird eine Bewertung nach Abschluss der Prüfung
vornehmen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Inwieweit würde es eine vergleichbare Zahl von Rücknahmen und
Widerrufen auch bei anderen Außenstellen des BAMF geben, wenn dort vergleichbar
intensiv wie in Bremen bisherige Anerkennungen überprüft würden (bitte
darlegen), und wie lauten die entsprechenden Vergleichszahlen zu
Widerrufen und Rücknahmen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die monatlich erscheinenden Asylgeschäftsberichte, einschließlich der
Widerrufsstatistiken des BAMF verwiesen.
9. Wieso wurden bis Anfang Juli 2018 erst 490 Bremer Verfahren abschließend
überprüft (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs
Stephan Mayer vom 24. Juli 2018 an die Abgeordnete Ulla Jelpke), und wie
lange werden vor diesem Hintergrund die angekündigten Überprüfungen
von 18 000 Anerkennungen in Bremen voraussichtlich noch dauern (bitte
ausführen), und hält die Bundesregierung eine solche umfassende und
aufwändige Überprüfung der Bescheide der BAMF-Außenstelle Bremen
angesichts der bisherigen Ergebnisse überhaupt noch für erforderlich und
verhältnismäßig (bitte begründen)?
Die Widerrufsprüfung dauert deutlich länger als die anderen Prüfungen, weil
dabei z. B. Äußerungsfristen gelten, andere deutsche Behörden und Behörden
anderer EU-Mitgliedstaaten zu beteiligen sind und insgesamt ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand besteht. Die Vollprüfung der 18 000 Verfahren ist keine
Widerrufsprüfung, sondern der Widerrufsprüfung vorgeschaltet.
Erkenntnisse aus der Überprüfung der 18 000 Verfahren fließen bei
Verfahrensrelevanz in die Widerrufsprüfung ein. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
10. Wie ist der Stand der Überprüfung anerkennender Bescheide der Bremer
Außenstelle seit dem Jahr 2000, und wie viel Personal ist für voraussichtlich
welchen Zeitraum hiermit befasst (bitte so ausführlich wie möglich
darlegen)?
In der Prüfgruppe Bremen, von der die Vollprüfung der 18 000 Verfahren
durchgeführt wird, waren 68 Mitarbeiter eingesetzt.
Die Arbeiten der Prüfgruppe wurden abgeschlossen. Die Widerrufsprüfungen
dauern an. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
11. Welche Ergebnisse haben diese Überprüfungen bislang erbracht, in wie
vielen von wie vielen Fällen wurde eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte
differenzieren) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen
oder zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren
davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw.
welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, aus welchem Jahr
stammen die korrigierten Entscheidungen, und was waren die Gründe für
den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so differenziert wie möglich
ausführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den
Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
12. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Bewertung des Bremer
Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. August 2018, siehe Vorbemerkung),
wonach die Aussage, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig
mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“, zu
unterlassen ist, weil dies ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht
des Dienstherrn und zudem der falsche Eindruck erweckt worden sei, es habe
bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen
gegeben (bitte ausführen und begründen), und welche Schlussfolgerungen
oder Initiativen, etwa gegenüber der betroffenen Beamtin (Entschuldigung,
Entschädigung oder Ähnliches) oder gegenüber der Öffentlichkeit (z. B.
Richtigstellungen), hat es diesbezüglich gegebenenfalls gegeben oder sind
geplant (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung respektiert die zur vorläufigen Regelung des
Rechtsverhältnisses ergangene Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Bremen und
die am 10. September 2018 erweiterte Einstweilige Anordnung des
Oberverwaltungsgerichts Bremen, gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine
Beschwerde mehr möglich ist.
13. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Bezug auf die Bremer Vorgänge (bitte so
konkret wie möglich darlegen)?
Die Frage bezieht sich auf ein laufendes Ermittlungsverfahren, das von der
Staatsanwaltschaft Bremen geführt wird. Aufgrund der vom Grundgesetz
vorgegebenen Kompetenzordnung kann daher zu diesen Fragen keine Auskunft erteilt
werden.
14. In welchem Umfang sind gegenwärtig Beamtinnen und Beamte des Bundes
an der Ermittlungsgruppe „Antrag“ des Bremer LKA beteiligt?
Das Bundeskriminalamt (BKA) unterstützt mit Personal des Fachbereiches
„Personen-/Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen“ die vom
Landeskriminalamt (LKA) Bremen geleitete Einsatzgruppe (EG) „Antrag“ seit deren
Bestehen anlassbezogen und bis auf Weiteres. Die Zahl der eingesetzten Mitarbeiter
des BKA variiert dabei abhängig vom jeweils aktuellen Unterstützungsbedarf und
bewegt sich im einstelligen Bereich. Die Unterstützung der EG „Antrag“ seitens
des BKA erfolgt vom Dienstort des Fachbereichs in Meckenheim aus.
Derzeit sind überdies drei Ermittler der Bundespolizei, die ihre Tätigkeit Ende
Mai/Anfang Juni 2018 aufgenommen haben, im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens eingesetzt. Weitere zehn Angehörige der Bundespolizei werden ab dem
10. September 2018 zur Unterstützung in der Ermittlungsgruppe eingesetzt. Die
Mitarbeiter der Bundespolizei sind zunächst für ein Jahr für ihre
Ermittlungstätigkeit zum Land Bremen abgeordnet.
In Abstimmung mit der Polizei Bremen werden ab dem 10. September 2018 zwei
Beschäftigte des BAMF die Ermittlungsgruppe unterstützen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung, dass für die Ermittlungsgruppe „Antrag“
das zentrale Präventionszentrum der Bremer Polizei geschlossen werden
musste und bürgernahe Tätigkeiten dadurch stark eingeschränkt worden sind
(
www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-bremer-polizei-steht-
einkraftakt-bevor-_arid,1738884.html), und inwiefern hat die Bundesregierung
dem Bremischen Senat in diesem Zusammenhang eigene Liegenschaften zur
Nutzung angeboten?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass es nach der von den
Fragestellern zitierten Presseveröffentlichung „Überlegungen“ gegeben haben soll, das
Präventionszentrum anderweitig zu nutzen. Aktuellen amtlichen
Pressemitteilungen der Polizei Bremen ist zu entnehmen, dass lediglich die Öffnungszeiten des
Präventionszentrums in geringem Umfang reduziert worden sind. Die
Bundesregierung sieht keine Veranlassung, erwogene und/oder getroffene Entscheidungen
der zuständigen Stellen des Landes Bremen zu kommentieren.
Adäquate Liegenschaften des Bundes standen in Bremen nicht zur Verfügung.
16. Wieso war der Internen Revision des BAMF nicht bekannt, dass die Bremer
Außenstelle Asylprüfungen von anderen Außenstellen übernommen hatte,
so dass diese zu der falschen Einschätzung kam, dass es außergewöhnlich
sei, dass in Bremen mehr Anträge entschieden als angenommen wurden
(bitte darlegen), und inwieweit zeigt dieser Umstand, dass die beschuldigte
B. hätte angehört werden müssen, um ihre Sicht der Dinge zu erfahren, und
inwieweit ist das bislang erfolgt?
Der Außenstelle Bremen wurde temporär die Zuständigkeit für Asylbewerber, die
bereits aus den Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt worden waren, aus den
Zuständigkeitsbereichen der Ausländerbehörden Cuxhaven, Osterholz und Verden
(Aller) übertragen. Diese Übertragung war der IR des BAMF zum Zeitpunkt der
Erstellung des Prüfberichts am 11. Mai 2018 nicht bekannt.
Nach den heutigen Erkenntnissen hatte die Außenstelle Bremen die originäre
örtliche Zuständigkeit in 137 Verfahren und die temporäre erweiterte Zuständigkeit
in weiteren fünf Verfahren.
Die Bewertung der Vorgänge in Bremen (bezogen auf die fehlende
Zuständigkeit) im Prüfbericht der Internen Revision ändert sich dadurch im Ergebnis nicht,
weil es insofern kein relevanter Unterschied ist, ob die Außenstelle Bremen für
137 oder 142 Verfahren zuständig war.
Um den weiteren Ermittlungen nicht vorzugreifen, bat die Staatsanwaltschaft
Bremen das Bundesamt, personal- und dienstrechtliche Maßnahmen in
Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 13. November 2017 vorerst zurückzustellen.
17. Inwieweit und für welche Zeiträume, für welche Gruppen bzw.
Herkunftsländer bzw. für welche Außenstellen ist von der BAMF-Zentrale angewiesen
worden, dass andere Außenstellen zur Entlastung Verfahren übernehmen
sollen, und was galt diesbezüglich insbesondere in Bezug auf die Bremer
Außenstelle für welche Zeiträume und welche Gruppen bzw.
Herkunftsländer (bitte auflisten)?
18. Was war die rechtliche Begründung für eine derartige Regelung, die von der
gesetzlichen Maßgabe abweicht, wonach der Asylerstantrag in der
Außenstelle zu stellen ist, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der
Antragsteller zu wohnen verpflichtet ist (vgl. § 23 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG a. F.), und welche Rolle spielte hierbei der
Umstand, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht
mehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnhaft, sondern vielmehr bereits
auf die Kommunen der jeweiligen Bundesländer verteilt worden waren (vgl.
auch den so genannten EASY-Gap)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich in der Einheit, die für die
jeweilige Aufnahmeeinrichtung des Landes zuständig ist. Zur gleichmäßigen
Auslastung von Außenstellen ist es aber möglich, Akten nach der Antragstellung und
Anhörung zwischen Außenstellen zu verteilen. Dies erfolgt gegenwärtig durch
Abgabe von Akten an eine elektronische Ablage in der Zentrale des BAMF. Von
dort erfolgt die Verteilung an andere Außenstellen, Ankunfts- oder
Entscheidungszentren.
Dies wird regelmäßig in Konstellationen praktiziert, in denen es um Familien
oder Familienverbände geht, die nach einer EASY-Verteilung in verschiedene
Regionen verteilt wurden.
In den Jahren 2014/2015 wurden die Zuständigkeiten von Außenstellen des
BAMF für die Antragstellung von Asylsuchenden in Niedersachsen zu Zeiten
hoher Zugangszahlen zeitweise regional zur Ressourcensteuerung verändert. Dabei
wurde auch die Außenstelle Bremen beteiligt.
Die Außenstelle Bremen war daher zeitweise auch für Antragsteller aus anderen
Außenstellen zuständig. Dies betraf auch Asylbewerber, die bereits aus den
Aufnahmeeinrichtungen verteilt worden waren.
Anlässlich der bekannt gewordenen Vorwürfe in Bremen hat das BAMF – wie
oben beschrieben – seine internen Dienstanweisungen überarbeitet, in denen
festgelegt ist, durch wen eine Akte freizugeben ist, wenn eine andere Dienststelle die
Bearbeitung des Verfahrens übernimmt.
19. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass es bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus
Syrien in dem maßgeblichen Zeitraum in einem sehr hohen Maße (zu über
90 bzw. bis zu 100 Prozent) zur Zuerkennung eines Schutzstatus kam (siehe
Vorbemerkung), so dass es bei den Bremer Vorgängen zwar um mögliche
Verstöße gegen interne Dienstvorschriften gehen mag, dass aber die große
Mehrheit der Betroffenen so oder so einen Schutzstatus hätte erhalten
müssen (bitten ausführen)?
Die Entscheidung im Asylverfahren ist immer eine Entscheidung auf der
Grundlage einer Einzelfallprüfung. Daher kommt es für die Richtigkeit einer
Entscheidung auch nicht darauf an, wie hoch oder niedrig die Schutzquote für das
jeweilige Herkunftsland ist.
Gemäß Prüfbericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 wurde in
574 von 1 371 Bremer Entscheidungen die Identität nicht ausreichend ermittelt.
Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, ist eine Aufschlüsselung nach Ethnien
oder Volksgruppen in diesem Zusammenhang nicht möglich.
20. Ist es zutreffend, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG)
Wiesbaden (6 K 1296/16.WI.A. und 6 K 1297/16.WI.A) den Klägerinnen
durch das BAMF Asyl zuerkannt wurde, nachdem das Gericht am 14.
November 2016 den Beschluss gefasst hatte, unter anderem den damaligen
Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, die damalige stellvertretende Leiterin
und spätere Amtschefin Jutta Cordt, die damalige Vizepräsidentin des
BAMF und andere leitende oder fachkundige Personen zu einer
Beweiserhebung zu Verfahrensabläufen im BAMF für den 23. Dezember 2016 zu
laden (vgl. auch: ANA-ZAR 2017, S. 16 f.), was waren die Gründe für diese
Anerkennung im laufenden Verfahren nach vorheriger Ablehnung durch das
BAMF, und inwieweit spielte dabei eine Rolle, dass die Leitungsspitze des
BAMF womöglich die anberaumte umfangreiche Beweiserhebung einen
Tag vor Weihnachten umgehen wollte, und inwieweit sieht die
Bundesregierung hierin womöglich eine missbräuchliche Anerkennung oder Verstöße
(bitte ausführen)?
Es ist zutreffend, dass die in der Fragestellung aufgeführten Personen für den
23. Dezember 2016 vom Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden geladen wurden
und hierbei u. a. auch die in der Fragestellung aufgeworfenen Fragen thematisiert
werden sollten.
Die in benanntem Verfahren betroffenen Asylantragstellerinnen waren eine 1980
geborene iranische Staatsangehörige und ihre 2008 geborene Tochter. Beide
reisten am 20. Juni 2016 mit eigenem Reisepass und Visum nach Deutschland ein
und stellten am 24. Juni 2016 beim BAMF Asylanträge. Die persönliche
Anhörung erfolgte am 30. Juni 2016. Mit Bescheid vom 3. August 2016 wurden die
Anträge vollumfänglich abgelehnt, die Abschiebung in den Iran angedroht, sowie
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten verhängt. Wesentliche
Entscheidungsgrundlage war die legale Ausreise aus dem Iran, die erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrags entstehen ließ.
Gegen den Bescheid wurde am 18. August 2016 beim Verwaltungsgericht
Wiesbaden Klage erhoben. Die mündliche Verhandlung fand am 14. November 2016
statt. In dieser Verhandlung äußerte der Vorsitzende Richter am
Verwaltungsgericht Schild Zweifel unter anderem an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
beim BAMF. Er stellte in Frage, ob es sich bei der elektronischen MARiS-Akte
des BAMF und der daraus erzeugten PDF-Datei um eine Akte im Sinne von § 99
der Verwaltungsgerichtsordnung handele.
Der Vorsitzende Richter erließ insoweit zur Klärung dieser organisatorischen
Frage einen Beweisbeschluss und lud mehrere Führungskräfte des BAMF als
Zeugen, darunter den damaligen Leiter des BAMF, Herrn Dr. Weise, die
damalige stellvertretende Leiterin Frau Cordt und die damalige Vizepräsidentin, Frau
Dr. Dauke.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 hob das BAMF nach einer nochmaligen
Prüfung der Sach- und Rechtslage seinen Bescheid vom 3. August 2016 auf,
erkannte die Antragstellerinnen als Asylberechtigte an und erkannte ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zu. Die Entscheidung wurde wesentlich darauf gestützt,
dass das Vorbringen der Antragstellerinnen nach einer erneuten Prüfung und
Beurteilung des Einzelfalles insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren
Entwicklung im Iran zu einer neuen Bewertung der Verfolgungsgefahr führte. Der
Zeitpunkt der geplanten Beweiserhebung war für diese Entscheidung
unerheblich. Nach diesem Bescheid vom 16. Dezember 2016 wurden die
Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und am 22. Dezember 2016 eingestellt.
21. Ist es zutreffend, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
4. November 2016 (3 A 1292/16.A), das Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg mit Urteil vom 29. Januar 2018 (10 LB 82/17), das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 19. April 2018 (2 A 741/17) und das
Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit Urteil vom 24. Mai 2018 (4 LB
17/17) festgestellt haben, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Asylsuchende
nicht nach Bulgarien abgeschoben bzw. rücküberstellt werden dürfen, weil
dies mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen
drohender gravierender Mangel- und Notsituation bzw. systemischer Mängel
des bulgarischen Asylsystems unvereinbar wäre – was auch entsprechenden
Berichten im Detail zu entnehmen war (z. B.:
www.proasyl.de/wp-content/
uploads/2015/12/Bulgarien_Broschuere_dt_2015.pdf, bitte ausführen)?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Rechtsprechung die in der Frage
aufgeworfene rechtliche Beurteilung nicht einheitlich vornimmt.
Ein Teil der Rechtsprechung (vgl. nur: Oberverwaltungsgericht (OVG)
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 11A52/17A –, Verwaltungsgericht
(VG) Weimar, Beschluss vom 25. Mai 2016, Az. 5E20311/16 sowie VG
Bayreuth, Urteil vom 21. März 2016 – B 3 K 15.30099) vertritt die Auffassung, dass
das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine
systemischen Schwachstellen aufweisen, die einer Überstellung von
Asylbewerber nach Bulgarien entgegenstehen.
Die von den Fragestellern genannten Urteile haben hingegen in den jeweiligen
Einzelfällen einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr
nach Bulgarien festgestellt.
22. Wie wurde im BAMF intern auf die Berichte über menschenrechtswidrige
Bedingungen in Bulgarien und entsprechende verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen reagiert, die z. T. auch bestimmten, dass ein vollständiges Asyl-
Prüfungsverfahren in Deutschland stattzufinden habe (etwa der Hessische
Verwaltungsgerichtshof, s. o., bitte ausführen)?
Das BAMF hat die Berichte sowie die Urteile geprüft und die dortigen
Erkenntnisse für die Asylverfahren berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat u. a. in seiner Entscheidung
M.S.S. v. Belgium and Greece grundlegende Kriterien für das Verbot der
Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgestellt. Diese
Kriterien sind nach Auffassung des BAMF hinsichtlich Bulgariens regelmäßig nicht
erfüllt.
Die vorliegenden Erkenntnisse zu Bulgarien zeigen zwar auf, dass der dortige
soziale Standard nicht dem hohen Standard in der Bundesrepublik Deutschland
entspricht.
Der bulgarische Staat hat nach Ansicht des BAMF jedoch alle notwendigen
Rahmenbedingungen durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU inklusive einer
Integrationsverordnung geschaffen. Dabei wird auch Eigeninitiative seitens des
Schutzberechtigten verlangt. Dies ist regelmäßig zumutbar und kann für sich
genommen nicht grundsätzlich zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in
jedem Fall führen.
23. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung hat das BAMF
ab Anfang 2015 in anhängigen Gerichtsverfahren, bei denen es um
Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien ging, die
vorher ausgesprochene Abschiebeanordnung gegen eine
Abschiebeandrohung ausgetauscht?
Wer hat diese Praxis wann eingeführt, und welche Bedeutung kommt hierbei
einem Treffen der Prozessreferenten im ersten Quartal 2015 zu?
Für die Androhung der Abschiebung bedurfte es nach damaliger
Rechtsauffassung des BAMF keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Sie wurde als „milderes
Mittel“ in der Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsanordnung enthalten
angesehen. Die Mitarbeiter des BAMF wurden am 13. Mai 2015 hierzu
angewiesen. Durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 wurde
mit § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die
Abschiebungsandrohung in solchen Fällen geschaffen.
24. Warum wurde dabei kein Ausspruch zu § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgenommen, wie er vor Erlass einer
Abschiebeandrohung normalerweise erforderlich ist (vgl. § 24 Absatz 2
AsylVfG a. F.), und inwieweit unterscheiden sich Abschiebeanordnung und
Abschiebeandrohung in ihren rechtlichen Voraussetzungen nach dem
damals geltenden AsylVfG a. F.?
Bei den infrage stehenden Fällen handelte es sich ausschließlich um
Antragssteller, denen bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler
Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden war.
Dadurch war nach der Entscheidungspraxis des BAMF nicht nur der Asylantrag
in Deutschland unzulässig, es bestand nach Auffassung des BAMF auch kein
Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung nationaler
Abschiebungsverbote in Bezug auf den Herkunftsstaat, denn durch die erteilte Schutzberechtigung
besteht bereits nach den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union (EU)
Schutz vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Hinsichtlich des Mitgliedstaats, in dem die Ausländer bereits Schutz zuerkannt
bekamen, hat das BAMF eine Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60
Absatz 5 und 7 AufenthG vorgenommen, wenn die Furcht vor entsprechenden
Gefahren in dem betroffenen Mitgliedstaat ausdrücklich geltend gemacht wurde.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungsanordnung und
Abschiebungsandrohung nach dem früher geltenden Asylverfahrensgesetzes a. F.
wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Wie erklärt das BAMF die Tatsache, dass es zu seinem Nachteil ergangene
Urteile in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Bulgarien (gerichtliche
Aufhebung von Abschiebungsandrohungen ohne Ausspruch zu
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG) hat rechtskräftig werden lassen, statt
den Weg in die nächste Instanz zu gehen, um dort eine Bestätigung seiner
Auffassung zu erreichen (bitte ausführen)?
In welcher Zahl wurden Verfahren mit Bezug zu Bulgarien so
abgeschlossen?
Soweit Verwaltungsgerichte im Asylverfahren und/oder in den
Aufnahmebedingungen in Bulgarien oder in den dortigen Lebensbedingungen für anerkannte
international Schutzberechtigte eine unmenschliche oder entwürdigende
Behandlung im Sinne der EMRK erkennen, stellt das BAMF grundsätzlich Anträge auf
Zulassung der Berufung.
Allerdings ist die Berufung nach § 78 Absatz 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder wenn ein in § 138 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift sind Urteile, die sich
auf eine individuelle Begründung stützen, in der Regel mit einem Antrag auf
Zulassung der Berufung nicht angreifbar.
Gegen die jüngsten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Bezug auf
Bulgarien ergangen sind (Niedersächsisches OVG, U. v. 29. Januar 2018 – 10 LB
82/17; OVG des Saarlandes, U. v. 19. April 2018 – 2 A 737/17; Schleswig-
Holsteinisches OVG, U. v. 24. Mai 2018 – 4 LB 17/17), hat das BAMF jeweils beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht hierzu noch
aus. Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 –
3 A 1322/16.A hatte der Verwaltungsgerichtshof die Revision selbst zugelassen.
Das BAMF hat hier die Revision unmittelbar eingelegt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat das anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und eine
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einzelnen Rechtsfragen
eingeholt. Auch hier liegt noch kein Ergebnis vor.
Die Gründe für einen Verzicht auf Rechtsmittel werden beim BAMF statistisch
nicht erfasst.
26. Warum wurde nicht (entsprechend der in dem Urteil vom 28. Juli 2017 des
VG Braunschweig – Az. 5752127-475 – vertretenen Auffassung) nach
Eintritt der Rechtskraft der Urteile der ausstehende Bescheid zu § 60 Absatz 5
AufenthG durch das BAMF gefertigt (bitte ausführen)?
In dem zitierten Verfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts
Braunschweig vom 28. Juli 2017 lediglich die Abschiebungsandrohung hinsichtlich
Bulgariens aufgehoben. Eine Verurteilung des BAMF zur Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG erfolgte hingegen nicht. Das
Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote wurde vom BAMF nachfolgend
geprüft und im Ergebnis mit Bescheid vom 7. Juni 2018 verneint. Gegen den
Bescheid ist ein Klageverfahren anhängig.
27. Ist es zutreffend, dass nicht nur die Außenstelle in Bremen, sondern auch die
BAMF-Zentrale entsprechende Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf
Bulgarien positiv entschieden hat, während andere Außenstellen, etwa in
Friedland und Oldenburg, ablehnende Entscheidungen in Verfahren von in
Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten trafen?
Wenn ja, wie ist ein solch unterschiedliches Behördenhandeln angesichts
gleicher Weisungslage zu erklären, und wie war die damalige interne
Weisungslage zum Umgang mit solchen Fällen (bitte im Detail darlegen)?
In Einzelfällen kann bei besonders vulnerablen Personen in besonders gelagerten
Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot festgestellt werden, sodass
unterschiedliche Entscheidungen durchaus möglich sind.
28. Ist es zutreffend, dass es bei Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu
Asylanträgen allgemein keine gesetzlich vorgesehene örtliche Zuständigkeit
einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung der Anträge gibt (bitte
ausführen)?
Ja, dies ist zutreffend.
a) Ist es zutreffend, dass während der Dauer der Prüfung der
Wiederaufgreifensanträge beim BAMF kein gesetzliches Verbot für eine
Aufenthaltsbeendigung besteht?
Ja, dies trifft zu.
b) Ist es zutreffend, dass im Falle von vorhergehenden
verwaltungsgerichtlichen Urteilen, in denen eine Abschiebeandrohung ohne einen
(gerichtlichen) Ausspruch zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5
AufenthG aufgehoben wurde, die in den Urteilsgründen vom Gericht
dargelegten Ermessenserwägungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG keine
Bindungswirkung für die vom BAMF im Rahmen eines
Wiederaufgreifensverfahrens zu treffende Entscheidung erzeugen?
Die Prüfung erfolgt immer unter Bezugnahme auf die aktuelle Situation zum
Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF. Eine Bindungswirkung besteht daher
grundsätzlich nicht.
c) Ist es zutreffend, dass die Betroffenen im Falle der
verwaltungsgerichtlichen Aufhebung einer Abschiebeandrohung ohne Ausspruch zu
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG aufenthaltsrechtlich nur eine
Duldung erhalten können, wohingegen bei einem (bisher nicht erfolgten)
positiven Ausspruch zu § 60 Absatz 5 AufenthG in der Regel die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG möglich
ist?
Die Rechtslage wird von den Fragestellern sehr verkürzt wiedergegeben. Nach
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 (oder Absatz 7)
AufenthG soll dem Ausländer gem. § 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ausschlussgründe hierfür sind in § 25 Absatz 3 Satz 2
und 3 AufenthG geregelt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche
Abschiebungshindernisse und wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird der Vollzug der
Abschiebung ausgesetzt und dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung (Duldung)
ausgestellt, § 60a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 AufenthG.
Ist mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen
und hat der Ausländer dieses nicht selbst verschuldet (insbesondere durch falsche
Angaben, Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch
Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen bei der Beseitigung des
Ausreisehindernisses), kann ihm aber auch sofort – und nach 18-monatigem Besitz einer
Duldung soll ihm – gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden.
29. Handelte es sich um eine bundesweite Praxis, solche Urteile rechtskräftig
werden zu lassen und auf Wiederaufgreifensanträge zu verweisen?
Wenn ja, wer hat diese wann aus welchen Gründen eingeführt (bitte
ausführen)?
30. Sind außer Verfahren zu Bulgarien noch weitere EU-Staaten von dieser
Praxis betroffen (möglicherweise Italien, Ungarn)?
Wenn ja, in welcher zahlenmäßigen Größenordnung ist dies der Fall, wie
viele Verfahren wurden entsprechend der Urteile zu Bulgarien
abgeschlossen (Aufhebung der Abschiebeandrohung, jedoch kein Ausspruch bzw.
Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG), und wie viele entsprechende Verfahren
zu welchen EU-Staaten sind noch anhängig?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, eine Zulassung auf Berufung unterliegt gewissen Voraussetzungen, die
nicht immer vorliegen (siehe Antwort zu Frage 25). Eine Erfassung bzgl. EU-
Mitgliedstaaten erfolgt nicht; es liegen hierzu keine Statistiken vor.
31. In wie vielen Fällen hat das BAMF nach Wiederaufgreifensanträgen positive
bzw. negative Entscheidungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG getroffen (bitte
nach den betroffenen Mitgliedstaaten, nach Jahren und den wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Da keine Betrachtungszeiträume genannt werden, wird exemplarisch die WA-
Statistik für die ersten sieben Monate des Jahres 2018 zur Verfügung gestellt
(Anlage). Eine Aufgliederung nach Mitgliedstaaten ist nicht möglich.
32. In wie vielen Fällen hat das BAMF unter Berücksichtigung des Beschlusses
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 (1 C 9.16) eine solche
Entscheidung von Amts wegen getroffen und zu welchen EU-Staaten, und
wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen keine Statistiken vor.
33. Ist es zutreffend, das in dem Verfahren, zu dem sich der niedersächsische
Innenminister beim Leiter des BAMF beschwerte, weil eine Abschiebung
nach Bulgarien wegen eines positiven BAMF-Bescheides kurzfristig
abgebrochen werden musste (vgl.
www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/
rechtswidrige-abschiebung-einer-syrischen-familie-in-lehrte/), es so war,
dass die ausführende Ausländerbehörde die Bitte des BAMF, den noch
ausstehenden Bescheid infolge eines Wiederaufgreifensantrags abzuwarten,
ignoriert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat, so dass das
BAMF letztlich gezwungen war, kurzfristig zu entscheiden (bitte darlegen)?
Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2015 wurden die Asylanträge als unzulässig
abgelehnt und neben der Aufforderung zur Ausreise die Abschiebung nach
Bulgarien angedroht. Eine am 6. Juni 2016 beabsichtigte Überstellung scheiterte am
Widerstand der Familie. Zu diesem Zeitpunkt gab es lediglich einen negativen
BAMF-Bescheid. Daraufhin wurde am 9. Juni 2016 ein Wiederaufgreifensantrag
registriert, woraufhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG
festgestellt wurde.
34. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das aktuelle Schicksal der im
konkreten Fall teilweise nach Bulgarien abgeschobenen syrischen
Familienangehörigen?
Diesbezüglich liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]