Konzept der Bundesregierung für sogenannte AnkER-Zentren
der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag haben die CDU, CSU und SPD die Errichtung sog. zentraler Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (im Folgenden: AnkER-Zentren) vereinbart. Diese sogenannten AnkER-Zentren sind seitdem fortlaufend Gegenstand intensiver politischer Debatten, insbesondere auch in den Bundesländern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 20. Juni 2018 eine Kleine Anfrage zu der Umsetzung von Kinderrechten in den geplanten AnkER-Einrichtungen (Bundestagsdrucksache 19/2902) eingereicht, die die Bundesregierung am 6. Juli 2018 beantwortet hat (Bundestagsdrucksache 19/3354). Auch hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 28. Juni 2018 eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der aktuellen Pläne der Bundesregierung auf die Bundespolizei gestellt, die unter anderem den potentiellen Einsatz der Bundespolizei in sog. AnkER-Einrichtungen zum Thema hatte und die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3406 am 12. Juli 2018 beantwortet wurde. In keiner dieser Antworten auf die Kleinen Anfragen konnte die Bundesregierung konkrete Angaben zu dem Konzept der Umsetzung der AnkER-Einrichtungen machen. Solche sind nach Auffassung der Fragesteller jedoch längst überfällig, denn einige dieser Einrichtungen sind bereits in Betrieb und weitere in unmittelbarer Zukunft in Planung.
Erste Informationen wurden mit der offiziellen Veröffentlichung der Inhalte des sogenannten Masterplan Migration – Maßnahmen zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung am 4. Juli 2018 bekannt. Am 1. August 2018 begann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an sieben bayerischen Standorten mit dem Betrieb von sogenannten AnkER-Einrichtungen. Sehr bald sollen weitere AnkER-Zentren in anderen Bundesländern folgen; in Sachsen soll eine AnkER-Einrichtung noch im August eröffnen. Dort sollen in einer „Pilotierungsphase in den nächsten 12 bis 18 Monaten Arbeitsprozesse rund um Einreise, Aufenthalt und Unterbringung, Asylverfahrens- und Klagebearbeitung, Integration und Rückkehr hinsichtlich ihrer Umsetzung und ihres Nutzens getestet“ werden (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
In wessen Zuständigkeit liegen Organisation und Finanzierung der Erstaufnahme von Geflüchteten, und durch welche Haushaltsmittel werden diese finanziert?
Inwiefern unterscheidet sich die Organisationsstruktur einer sogenannten AnkER-Einrichtung von der eines Ankunftszentrums (bitte nach den unterschiedlichen Modellen der Ankunftszentren aufschlüsseln)?
a) Welche Prozesse werden „vereinheitlicht“?
b) Welche Prozesse werden „zusammengeführt“?
c) Welche Prozesse werden bedarfsorientiert erweitert?
d) In welchem Zeitrahmen soll das angekündigte „schnelle, effiziente Asylverfahren“ (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html) durchgeführt werden?
e) Mit welchen Maßnahmen soll eine Beschleunigung und Optimierung des Verfahrens darüber hinaus in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Einrichtungen erreicht werden, wo doch bereits in den bestehenden Ankunftszentren Asylverfahren in 48 Stunden durchgeführt werden sollen (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/07/2016-07-07-reportage-ankunftszentrum.html)?
f) Welche Maßnahmen sind zur Sicherung der Qualität der Asylentscheidungen geplant?
g) Welche maximale Unterbringungskapazität hat ein AnkER-Zentrum?
h) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Konzept der bestehenden Ankunftszentren evaluiert? Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Welche Bundesländer prüfen derzeit eine Beteiligung an der Pilotphase der AnkER-Zentren (vgl. S. 2, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)?
a) Mit welchen Bundesländern gibt es bereits Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der AnkER-Einrichtungen?
b) Mit welchen Bundesländern ist die Bundesregierung bezüglich solcher Verwaltungsvereinbarungen im Gespräch?
Welche genauen Schritte werden bei Ankunft in einem bereits im Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentrum zur Identitätsfeststellung, von welcher Behörde, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren durchgeführt, und wie unterscheiden sich diese Schritte im Einzelnen von dem bisher praktizierten Verfahren?
a) Was ändert sich konkret an der Registrierung in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren im Vergleich zu der bisher praktizierten Registrierung (vgl. S. 2, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)?
b) Inwiefern sind Ausnahmen für ein beschleunigtes Verfahren für besonders schutzbedürftiger Personen innerhalb der AnkER-Zentren geplant (Artikel 21, 22 der Richtlinie 2013/33/EU)?
Mit welchen neuen Maßnahmen oder Methoden soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Überprüfung der Ausweisdokumente der Asylsuchenden beschleunigt werden?
a) Wird in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung (PTU) an dem dreistufigen Verfahren (vgl. S. 33, www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Studien/wp76-emn-identitaetssicherung-feststellung.pdf?__blob=publicationFile) festgehalten?
b) In welchem zeitlichen Rahmen soll die Registrierung abgeschlossen werden?
c) Wie viel Personal ist für die Überprüfung der Ausweisdokumente innerhalb der AnkER-Zentren vorgesehen, und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe?
d) Wie viel Personal wird in der Überprüfung der Ausweisdokumente in der BAMF-Zentrale in der zweiten Prüfebene eingesetzt, und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe?
e) Wie viele Urkundensachverständige werden für die Überprüfung der Ausweisdokumente in der BAMF-Zentrale in der dritten Prüfebene eingesetzt, und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe?
Welche neuen elektronischen Assistenzsysteme werden im AnkER-Zentrum im Vergleich zum Ankunftszentrum eingesetzt, und inwiefern steigern diese die Schnelligkeit, Effizienz und Sicherheit von Asylverfahren (vgl. S. 3, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)?
Findet in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren eine unabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, fachlich qualifizierte und individuelle Asylverfahrensberatung nach Kenntnis der Bundesregierung statt?
a) Wenn ja, wird diese in Anlehnung an das Pilotprojekt „Asylverfahrensberatung“, welches vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 an drei Standorten des BAMF (Gießen, Lebach und Bonn) durchgeführt wurde, in den AnkER-Zentren umgesetzt?
b) Wenn ja, von welchem unabhängigen Akteur wird die ergebnisoffene Beratung angeboten?
c) Wenn nein, welche Aufgaben hat die „Verfahrensberatung“ im AnkER-Zentrum?
d) Welche Informationen beinhaltet die „verbindliche Erstinformation“, und in welchem Verfahrensschritt wird diese von wem angeboten, und wie wird gewährleistet, dass diese „Erstinformation“ nicht die individuelle Asylverfahrensberatung ersetzt?
e) Wie wird die Unabhängigkeit der Asylverfahrensberatung, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in der 19. Legislaturperiode festgehalten ist, sichergestellt?
f) Ab welchem Zeitpunkt im Registrierungs- bzw. Asylverfahren ist der Zugang zu der Verfahrensberatung gewährleistet?
g) Welcher Personalschlüssel ist für die Asylverfahrensberatung vorgesehen?
Wie wird der Zugang zu anwaltlicher Beratung in den AnkER-Einrichtungen sichergestellt?
Handelt es sich bei der Rückkehrberatung um eine unabhängige, unentgeltliche, fachlich qualifizierte und individuelle Beratung? Wenn nein, warum nicht?
a) Wenn ja, von welchem unabhängigen Akteur wird die ergebnisoffene Rückkehrberatung angeboten?
b) Ist die Inanspruchnahme der Beratung freiwillig? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt soll diese erfolgen?
c) Wird die Rückkehrberatung organisatorisch, inhaltlich und nach außen erkennbar getrennt von der Asylverfahrensberatung angeboten?
d) In welchem Rahmen findet bei der Rückkehrberatung eine Einschätzung der Bleibeperspektive in Abgrenzung zu der Perspektivberatung der Asylverfahrensberatung statt?
Welche Inhalte sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in den 15 Stunden „Wertevermittlung“ durch welche Behörde und welches Personal vermittelt werden (vgl. S. 4, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)?
a) Ist die Teilnahme an der „herkunftsprachlichen Wertevermittlung“ für alle Asylsuchenden verpflichtend?
b) Innerhalb welcher Zeitspanne muss eine Teilnahme erfolgen?
c) Für welche Herkunftssprachen gibt es bereits Lehrkräfte für „herkunftssprachliche Wertevermittlung“?
Ist die Teilnahme an den Erstorientierungskursen allen Asylsuchenden, die in einem AnkER-Zentrum untergebracht sind, zugänglich?
Wie wird für die nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigten Personen trotz der Wohnsitznahme in einem AnkER-Pilotzentrum die Teilnahme an dem Integrationskurs ermöglicht?
a) Wie wird sichergestellt, dass dieser bereits begonnene Integrationskurs nach Auszug aus der AnkER-Einrichtung ohne wesentliche Unterbrechung und weitestgehend nahtlos weitergeführt werden kann?
Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Vorteile der Einrichtung der Rechtsantragstelle in den geplanten AnkER-Zentren in Bezug auf verwaltungsgerichtliche Eil- und Hauptverfahren?
a) Wie soll sichergestellt werden, dass die Rechtsantragsstelle eilbedürftige Verfahren identifizieren kann, und nach welchen Kriterien wird die Eilbedürftigkeit festgestellt?
b) Welche Aufgaben übernimmt die Rechtsantragsstelle im Rahmen ihrer Funktion als „Schnittstelle“ zwischen den Akteurinnen und Akteuren?
Gibt es eine feste zeitliche Höchstdauer für den Aufenthalt in den AnkER-Einrichtungen?
Unter welchen Umständen ist eine Unterbringung in den AnkER-Einrichtungen von maximal 18 Monaten möglich und unter welchen Bedingungen verlängert sich diese auf 24 Monate?
Wird die Verteilung aus der AnkER-Einrichtung nach der maximalen Aufenthaltszeit von sechs Monaten bei Familien mit minderjährigen Kindern von weiteren Kriterien, abgesehen von der Unterbringungszeit, abhängig gemacht?
Wenn ja, von welchen?
Wie wird eine schnellstmögliche Entlassung aus den AnkER-Einrichtungen im Fall des Erhalts eines Schutzstatus sichergestellt?
a) Inwiefern ist der Beginn mit der „bundesgeförderte[n] Integrationsarbeit noch im AnkER-Zentrum“ nach Erhalt von einem Schutzstatus (vgl. S. 5, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html) sinnvoll, wenn vorgesehen ist, eine schnelle Umverteilung auf die Städte und Gemeinden zu gewährleisten?
Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer in den AnkER-Zentren gemäß Artikel 22 der EU-Flüchtlingsaufnahmerichtlinie nicht mehr wie bisher nur auf Antrag, sondern generell – bei allen Asylsuchenden – eigenständig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt sowie anhand klar festgelegter Begutachtungsinstrumente ermitteln, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt (Traumatisierung, – unbegleitete – Minderjährige, Behinderte, Kranke, ältere Menschen, Schwangere sowie Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandels bzw. von Genital-Verstümmelungen), und dass gegen einen negativen Bescheid auch tatsächlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann?
Kann die Bundesregierung inzwischen (mit Blick auf ihre Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 19/3354, S. 2) Aussagen darüber treffen, wie AnkER-Einrichtungen die in der Richtlinie 2013/33/EU geregelten Rechte besonders schutzbedürftiger Personen (Information, Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Vermeidung von Inhaftierung) sichergestellt werden sollen?
Plant die Bundesregierung eine Bewachung von AnkER-Einrichtungen, und wenn ja, durch wen soll diese wie und gestützt auf welche Rechtsgrundlage durchgeführt werden, nachdem die Bundesregierung in Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/3406 am 12. Juli 2018 verneint hat, dass die Bundespolizei in diesen Einrichtungen eingesetzt werden soll?
a) Sollen Beschäftigte von privaten Sicherheitsfirmen nach bisherigen Planungen der Bundesregierung in AnkER-Zentren eingesetzt werden?
b) Wenn ja, welche Aufgaben sollen private Sicherheitsfirmen in Bezug auf AnkER-Zentren jeweils gestützt auf welche Rechtsgrundlage übernehmen?