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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gesundheitliche Gefährdung von Versammlungsteilnehmern beim Einsatz von Pfefferspray durch die Bundespolizei

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/462827.09.2018

Gesundheitliche Gefährdung von Versammlungsteilnehmern beim Einsatz von Pfefferspray durch die Bundespolizei

der Abgeordneten Michel Brandt, Ulla Jelpke, Zaklin Nastic, Niema Movassat, Kathrin Vogler, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im August 2018 sind erneut Menschen nach dem Einsatz von Pfefferspray gestorben (www.taz.de/Nach-Reizgas-Einsatz-der-Polizei/!5527533/). Das wirft bezüglich der Verwendung von Pfefferspray durch die Bundespolizei bei Versammlungen Fragen auf. Bei angemeldeten Versammlungen oder Fanaufläufen beim Fußball, an denen die Bundespolizei beteiligt ist, kommt es häufig zu Pfeffersprayeinsätzen durch Beamte. Versammlungsteilnehmer klagen immer wieder über aus ihrer Sicht unverhältnismäßige bzw. anlasslose Angriffe mit Pfefferspray durch die Polizei (www.kontextwochenzeitung.de/politik/388/toedliche-feldversuche-5321.html).

Typische Folgen von Pfefferspray-Attacken bei Betroffenen sind starke Augen- und Hautreizungen, vorübergehende Blindheit, Atembeschwerden und Schock sowie anhaltende traumatische Zustände. Auch sind lebensbedrohliche Zustände durch Atemstillstand oder Herz-Kreislauf-Versagen möglich. In Einzelfällen können in Verbindung mit Erkrankungen der Atemwege, mit bestimmten Medikamenten oder dem Konsum von chemischen Drogen auch Todesfälle nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann der Einsatz von Reizstoffen in Menschenmengen zu Panikreaktionen mit nicht einschätzbaren Folgen führen. Den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller und der medizinischen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass Menschen, die mit Pfefferspray in Berührung kommen, fast ausnahmslos einen Arzt aufsuchen sollen. In jedem Fall sind Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich. Bei Versammlungen mit vielen tausend Menschen kann jedoch eine individuelle gesundheitliche Vorbelastung einzelner Teilnehmer nicht eingeschätzt werden. Die gesundheitliche Lage nach einem Pfeffersprayangriff bedürfte zudem bei jeder betroffenen Person einer individuellen Beurteilung. Das lässt nach Auffassung der Fragesteller Zweifel aufkommen, ob der Einsatz von Pfefferspray bei Versammlungen verhältnismäßig ist.

Pfefferspray kommt bei der Polizei mit Hilfe von Reizstoffsprühgeräten (RSG) zum Einsatz. Es wird von den Beamten als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet. In diesem Sinne ist Pfefferspray eine Waffe, deren Einsatz gesetzlich gerechtfertigt werden muss. Dabei muss auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Der Reizstoff darf also nur dann angewendet werden, wenn er gegenüber anderen Maßnahmen oder Hilfsmitteln weniger gefährlich ist. Die allgemeine und individuelle Gefährlichkeit des eingesetzten Wirkstoffs Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) bzw. von Oleoresin Capsicum auf einzelne Personen und Personengruppen müsste entsprechend durch die Behörden eingehend untersucht worden sein. Nur dann kann festgelegt werden, wie Pfefferspray im Verhältnis zu anderen Waffen einzuordnen wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Durch welche Untersuchungen und Gutachten und wann wurde die gesundheitliche Wirkung der in Reizstoffsprühgeräten (RSG) verwendeten Wirkstoffe auf einzelne Personen bzw. Personengruppen untersucht, insbesondere in Bezug auf Wechselwirkungen bei Vorerkrankungen, mit Medikamenten oder chemische Drogen?

2

Auf welcher fachlichen Grundlage bzw. auf Grundlage welcher Gutachten erfolgt die Einordnung der Verhältnismäßigkeit von RSG bei Versammlungen, und durch welche Institution wird diese Einordnung vorgenommen?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einordnung der Verhältnismäßigkeit beim Einsatz von RSG bei Versammlungen in Bezug auf die Tatsache, dass jede zehnte Person in Deutschland an Asthma leidet und jede 20. Person statistisch Kontaktlinsen trägt und der Kontakt des Wirkstoffes bei eingesetzten Kontaktlinsen zu dauerhaften Schäden der Hornhaut führen kann (vgl. taz.de, s. o.)?

4

Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten gegen eine Menschenmenge zur Durchsetzung von polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen (Auflösung, Änderung der Laufrichtung, Fernhalten von Absperrungen etc.) durch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) gedeckt, und auf welcher anderen Rechtsgrundlage findet ggf. der massenhafte und ungezielte Einsatz von Reizstoffen gegen Versammlungsteilnehmer (hier verstanden als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts sowie jede andere größere Ansammlung von Menschen, bspw. am Rande von Fußballspielen und anderen Großereignissen) statt?

5

Welche Vorschriften regeln den Umgang mit RSG durch die Bundespolizei, und wie wird dabei eine unverhältnismäßige gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen (bitte die jeweiligen Vorschriften detailliert nennen)?

6

Wie und wie häufig werden Beamte der Bundespolizei im ordnungsgemäßen Umgang mit RSG geschult, insbesondere in Bezug auf die unverhältnismäßige Gefährdung von Versammlungsteilnehmern (bitte nach Häufigkeit, Umfang und Art der Schulung seit 2008, sowie Anzahl bzw. Anteil der Beamten, die daran teilgenommen haben, aufschlüsseln)?

7

Wie wird der Einsatz von RSG durch Bundesbeamte dokumentiert, und wie wird die Verhältnismäßigkeit belegt?

8

Wie wird nach einem Einsatz von Pfefferspray durch Bundesbeamte eine angemessene erste Hilfe der betroffenen Personen sichergestellt, um auszuschließen, dass die Personen infolge des Reizstoffeinsatzes lebensbedrohlich erkranken bzw. zu Tode kommen?

9

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang sind bei Einsätzen der Bundespolizei Notärzte zugegen, die Betroffene sofort medizinisch versorgen, insbesondere wenn sie Vorerkrankungen aufweisen, Medikamente eingenommen oder chemische Drogen konsumiert haben?

10

In welchem Umfang wurden Beamte der Bundespolizei oder andere Polizeibeamte durch Einsatz von Reizstoffen gegen Versammlungen bzw. Versammlungsteilnehmer verletzt, etwa weil das massenhafte und ungezielte Austragen der Reizstoffe durch Änderung der Windrichtung u. Ä. die Beamten selbst getroffen hat?

11

Wird in der Schutzausstattung der Beamten der Bundespolizei berücksichtigt, dass diese vom Einsatz von Reizstoffen selbst betroffen sein könnten, und in welchem Umfang wurde dafür in den Jahren seit 2015 welche Schutzausstattung beschafft?

12

Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bekanntgewordene Todesfälle nach dem Einsatz von Pfefferspray untersucht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

13

In welchem Umfang wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bei der Bundespolizei jeweils Reizstoffsprühgeräte beschafft (bitte jeweils nach Anzahl, Gerätetyp, Hersteller, Füllmenge, Sprühreichweite und Reizstofftyp aufschlüsseln)?

14

In welchem Umfang wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Kartuschen und andere Mittel zur Nach- bzw. Neubefüllung von Reizstoffsprühgeräten beschafft, und welche Menge an Reizstoffmitteln wurde dabei insgesamt beschafft?

15

Welche Statistiken führt die Bundespolizei über den Einsatz von RSG durch Beamte, insbesondere in Bezug auf gesundheitliche Schädigungen, Körperverletzungen, Todesfälle und Anzahl der erforderlichen medizinischen Behandlungen bei Personen, die den Reizstoffen ausgesetzt waren?

Berlin, den 20. September 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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