[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 18. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5195
19. Wahlperiode 22.10.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Erhard Grundl,
Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/4618 –
Speicherungsanlässe in der Datei „Gewalttäter Sport“ und Datenübermittlung
nach Russland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (DGS) sind, anders als der Name
suggeriert, nicht nur Gewalttäterinnen und Gewalttäter erfasst. Schon eine
Personalienfeststellung kann reichen, um in der DGS gespeichert zu werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/10908).
Auf Bundestagsdrucksache 19/3009 wurde erstmals eine Aufschlüsselung der
Speicherungsanlässe in der DGS veröffentlicht. Aus dieser ist aber nicht
ersichtlich, ob gegen die eingespeicherten Personen auch ein Ermittlungsverfahren
eröffnet wurde, oder ob diese Personen auch wegen des Speicherungsgrundes
rechtskräftig verurteilt wurden. Die Aussagekraft über das tatsächliche
„Störer“-Potential der eingespeicherten Personen ist daher nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zweifelhaft, da sie auf einer intransparenten
empirischen Grundlage basiert. Für die Polizeibehörden wäre eine Datei in der nur
tatsächlich verurteilte Gewalttäterinnen und Gewalttäter und insbesondere auch
rechtsextreme Hooligans gespeichert sind, ein wesentlich besseres Mittel, um
geeignete zielgerichtete Maßnahmen im Fußballkontext treffen zu können.
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 hat die Bundespolizei Daten aus
der DGS an die russischen Behörden übermittelt (vgl.
https://netzpolitik.org/
2018/deutsche-behoerden-lieferten-daten-von-30-fussball-fans-an-russland-aus/).
Medienberichten zufolge wurde mehreren deutschen Fans die Fan-ID
kurzfristig entzogen, anderen die Einreise nach Russland verweigert (vgl.
https://jungle.
world/blog/jungle-wm-world/2018/07/its-wm-world-woche-drei). Auch die
Arbeitsgemeinschaft Fananwälte berichtet: „Anlässlich der
Fußballweltmeisterschaft in Russland wurde bekannt, dass die russischen Behörden offensichtlich
aufgrund von Informationen der deutschen Sicherheitsbehörden mehreren
Personen die Einreise nach Russland verweigert oder ihnen die Fan-ID entzogen
haben, sie also trotz gültiger Eintrittskarte nicht ins Stadion gelassen wurden.“
(vgl. PM der AG Fananwälte vom 17. Juli 2018
www.fananwaelte.de/?p=463).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Thematik „Gewalttäter Sport“ und die gleichnamige Datei sind fachlich
verortet bei der „Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze“ (ZIS), eingerichtet
beim Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste der Polizei Nordrhein-
Westfalen in Duisburg.
Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) als
Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3 Bundeskriminalamtgesetz
(BKAG) lediglich in seiner Funktion als Zentralstelle der deutschen Polizei. Es
handelt sich demnach um eine informationstechnische Dienstleistung an die
Länder, allen voran die vorbenannte in NRW eingerichtete Spezialdienststelle ZIS.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort zu Frage 9 als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft.
1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Verbunddatei „Gewalttäter
Sport“ (DGS) erfasst?
Mit Stand vom 10. Oktober 2018 sind in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“
10 100 Personen erfasst.
2. Wie viele Personen sind in der DGS gespeichert, aufgeschlüsselt nach
Speicherungsgrund und Tatbeständen?
Zu den 10 100 in der Datei Gewalttäter Sport erfassten Personen liegen aufgrund
von Mehrfacheinträgen 13 415 Speicherungsgründe vor.
Speicherungsgrund/Delikt Rechtsgrundlage* Anzahl
Landfriedensbruch 125 Strafgesetzbuch (StGB) 3.708
Platzverweis 1.113
Gef. Körperverletzung 224 StGB 1.110
Körperverletzung 223 StGB 909
Ingewahrsamnahme 846
Personalienfeststellung 840
Hausfriedensbruch 123 StGB 654
Straftaten g. das Leben 580
Beleidigung 185 StGB 531
Sprengstoffgesetz 509
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB 414
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 125a StGB 365
Versammlungsgesetz 644
Raub 249 StGB 276
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 153
Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) 98
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
86a StGB 80
Diebstahl 242 StGB 76
Speicherungsgrund/Delikt Rechtsgrundlage* Anzahl
Nötigung 240 StGB 60
Gefangenenbefreiung 120 StGB 46
Räuberischer Diebstahl 252 StGB 51
Volksverhetzung 130 StGB 43
Sachbeschädigung 142
Raub und Erpressung 31
Schwere Körperverletzung 226 StGB 25
Schwerer Hausfriedensbruch 124 StGB 20
Waffengesetz 11
Diebstahl und Unterschlagung 11
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 315b StGB 9
Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
145 StGB 8
Gemeinschädl. Sachbeschädigung 304 StGB 8
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften 42 SprengG 7
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten im Zusammenhang mit Landfriedensbruch
126 (1) Nr.1 StGB 6
Schwerer Raub 250 StGB 5
Sicherstellung gefährl. Gegenstände 5
Totschlag 212 StGB 4
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 305a StGB 4
Störung öffentlicher Betriebe 316b StGB 3
Fahrlässige Körperverletzung 229 StGB 2
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs und Luftverkehr 315 StGB 2
Besonders schw. Fall des Diebstahls 243 StGB 2
Mord 211 StGB 1
Beteiligung an Schlägerei 231 StGB 1
Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB 1
Sicherstellung von Waffen 1
* soweit konkretisiert
3. Gegen wie viele Personen, die in der DGS gespeichert sind, wurde ein
Ermittlungsverfahren aufgrund des Speicherungsgrundes eingeleitet (bitte je
nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
4. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren gegen Personen, die in der DGS
gespeichert sind, wurden eingestellt (bitte je nach Speicherungsgrund bzw.
Tatbestand einzeln aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Wie viele Personen, die in der DGS gespeichert sind, sind auch wegen ihres
Speicherungsgrundes rechtskräftig verurteilt worden (bitte je nach
Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
6. Teilt die Bundesregierung folgende Ansicht der AG Fananwälte: „Rund die
Hälfte der Eintragungen in der sog. Datei Gewalttäter Sport betrifft mithin
Personen, denen die Ausübung von Gewalt gegen Personen noch nicht
einmal vorgeworfen wurde“ (vgl. PM der AG Fananwälte vom 17. Juli 2018
www.fananwaelte.de/?p=463), und wieso bzw. wieso nicht?
Die Bundesregierung kommentiert keine Veröffentlichung von
Interessenvertretern.
7. Inwiefern hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Namen der
Datei für irreführend?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie viele Personen sind je Bundesland in der DGS erfasst (bitte
aufschlüsseln)?
Die Verteilung der in der DGS erfassten Personen nach Bundesländern ergibt sich
aus nachfolgender Übersicht (Anmerkung: Von den Bundesländern werden auch
Personen mit Vereinszugehörigkeit in anderen Bundesländern gespeichert).
Bundesland Gespeicherte Personen
Nordrhein-Westfalen 5.075
Bund (Bundespolizei) 1.848
Niedersachsen 1.341
Bayern 1.138
Baden Württemberg 624
Rheinland-Pfalz 506
Hessen 498
Thüringen 389
Sachsen-Anhalt 352
Schleswig-Holstein 263
Saarland 231
Berlin 191
Bremen 177
Brandenburg 157
Sachsen 147
Mecklenburg-Vorpommern 107
Hamburg 85
9. Wie viele Personen sind je Vereinszugehörigkeit in der DGS erfasst (bitte
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass die erbetene vereinszugehörige Aufschlüsselung aus Gründen des
Staatswohls nicht in offener Form erfolgen kann. Bei einer Veröffentlichung der
Auflistung stünde zu befürchten, dass diese von den Problemszenen als „Rangfolge“
missverstanden wird. Gewalttäter könnten hierdurch zu weiteren Störungen
animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung aufzusteigen (Phänomen
der Selbstinszenierung).
Sie wird aus diesem Grund als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (siehe VS-
Anlage).*
10. Wie viele Personen, die aus vergleichbaren Dateien des Auslandes
übermittelt wurden, sind insgesamt in der DGS erfasst?
11. Wie viele Personen davon sind je Land und je Vereinszugehörigkeit (bitte
beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst?
12. Um welche vergleichbaren Dateien des Auslandes handelt es sich dabei
(bitte aufschlüsseln, wie viele Personen aus je welcher Datei übermittelt
wurden)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit sind keine personenbezogenen Daten in der Datei Gewalttäter Sport
erfasst, die aus Dateien des Auslandes übermittelt wurden.
13. Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den
erfassten Personen verknüpft?
Von den 10 100 in der DGS erfassten Personen sind insgesamt 4 535 Personen
mit digitalem Bildmaterial erfasst. Hierbei handelt es sich um
erkennungsdienstliche Aufnahmen, welche zum Teil aufgrund anderer Straftaten in der
Verbunddatei INPOL zu dieser Person gespeichert wurden.
14. Wie viele Auskunftsersuchen wurden ab dem Jahr 2013 an die
Bundespolizei gerichtet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In nachfolgender Größenordnung wurden Auskunftsersuchen an die
Bundespolizei gerichtet:
2014: 812
2015: 859
2016: 757
2017: 1 191
2018 (aktueller Stand): 1 649.
Für das Jahr 2013 liegen der Bundespolizei keine Daten vor.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
15. Wie viele der auskunftssuchenden Personen, die in der DGS gespeichert
waren bzw. sind, haben ein Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet,
und wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte alle Antworten
nach Jahren aufschlüsseln)?
In nachfolgender Größenordnung wurden Löschungsersuchen an die
Bundespolizei gerichtet:
2014: 1
2015: 4
2016: 2
2017: 2
2018: 6.
In neun Fällen wurde dem Löschungsersuchen (1x 2014; 1x 2015; 2x 2016; 5x
2018) stattgegeben bzw. dem Petenten mitgeteilt, dass Eintragungen bereits durch
die Bundespolizei aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen gelöscht wurden.
16. Welche Optimierungspotentiale im Bereich der Datenqualität und des
anlassbezogenen Informationsaustausches (bitte alle identifizierten
Optimierungspotentiale aufschlüsseln) wurden von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Überprüfung und Anpassung der Datei Gewalttäter Sport“ identifiziert (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/1223, Antwort zu Frage 7)?
Im Ergebnis der im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG)
„Überprüfung und Anpassung der Datei Gewalttäter Sport“ stichprobenartig
durchgeführten Analyse des Datenbestandes wurden Optimierungspotentiale im Bereich der
Datenqualität als auch des anlassbezogenen Informationsaustausches
identifiziert.
Darüber hinaus wurden diese Optimierungspotentiale bereits in die
Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ eingepflegt, die am 24. Mai 2018 in
Kraft getreten ist. Ergänzend dazu hat die BLAG (öffentlich zugänglich)
Handlungsempfehlungen erarbeitet, die den bisherigen personenbezogenen
Informationsaustausch zwischen den Polizeibehörden in Bezug auf Speicherungen in der
Datei „Gewalttäter Sport“ weiter verbessert.
Insbesondere empfiehlt die BLAG, dass die bisher stattfindende Kommunikation
zwischen den Polizeibehörden intensiviert werden sollte. Zu detaillierten
Informationen bezüglich Handlungsempfehlungen und Optimierungspotentialen wird
auf den im Internet verfügbaren Abschlussbericht nächst
Handlungsempfehlungen der BLAG verwiesen.
17. Welche Änderungen im Vergleich zur alten Errichtungsanordnung finden
sich im Entwurf zur Fortschreibung der Errichtungsanordnung zur DGS (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/1223, Antwort zu Frage 8)?
Die Aktualisierung der Errichtungsanordnung der DGS beinhaltet insbesondere:
Erfassung einer Person in der DGS auch bei einer Straftat gemäß § 241 StGB
(Bedrohung)
Erfassung einer Person in der DGS aufgrund der Anordnung von
präventivpolizeilichen Maßnahmen (z. B. Meldeauflagen, Bereichsbetretungsverbote)
beschränkt auf die Dauer der Maßnahme
Aufnahme der Speicherungsfristen betreffend personengebundener Hinweise
(bewaffnet, gewalttätig, psychische Störung, Verhaltensstörung, Ausbrecher,
Betäubungsmittel-Konsument, Ansteckungsgefahr, Explosivstoffgefahr,
Freitodgefahr), Speicherungsdauer 2 Jahre
Aufnahme der Speicherungsfristen betreffend ermittlungsunterstützender
Hinweise (Rocker, Reichsbürger, Intensivtäter Sportveranstaltungen),
Speicherungsdauer 1 Jahr.
18. Wie ist der aktuelle Stand beim Bund-Länder-Zustimmungsverfahren zur
Aktualisierung der Errichtungsanordnung der DGS?
Die Errichtungsanordnung für die DGS wurde nach Abschluss des gesetzlichen
Anhörungs- und Zustimmungsverfahren am 24. Mai 2018 durch die Amtsleitung
des Bundeskriminalamtes angeordnet.
19. Welchen Zeitplan strebt die Bundesregierung für dieses Bund-Länder-
Zustimmungsverfahren an?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche weiteren Datenbanken gibt es in Deutschland, in denen Fußballfans
erfasst werden, auf welcher rechtlichen Grundlage stehen diese und
inwiefern werden die dortigen Eintragungen jeweils mit der DGS und
andersherum nach Kenntnis der Bundesregierung abgeglichen?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung existiert die „Datei Gewalttäter
Sport“. Darüber hinaus ist bekannt, dass bei dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB)
eine Datei zu bundesweiten Stadionverboten geführt wird. Über weitere, nicht in
Bundeszuständigkeit errichtete Dateien, erteilt die Bundesregierung keine
Auskunft.
21. Was sind die „einschlägigen gesetzlichen Grundlagen“, auf deren Basis die
Polizei „Störer“ anlassabhängig identifiziert (vgl. Bundestagsdrucksache
19/3009, Antwort zu Frage 5)?
Die Identifizierung einer Person durch die Polizei erfolgt nach den gesetzlichen
Grundlagen. Diese finden sich, abhängig davon, ob es sich um eine repressive
oder präventive Maßnahme handelt, entweder in der Strafprozessordnung (StPO)
oder in den Polizeigesetzen der Länder bzw. dem Bundespolizeigesetz. Sofern es
sich um eine repressive Maßnahme handelt, kann eine Identifizierung eines
Beschuldigten nach der Strafprozessordnung, hier § 81b 2. Alternative StPO,
erfolgen.
22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 Gefährderansprachen,
Meldeauflagen und Ausreiseuntersagungen durchgeführt oder
ausgesprochen (bitte jeweils aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zusammenhang mit der Fußball-
Weltmeisterschaft 2018 insgesamt 251 Gefährderansprachen durchgeführt.
Darüber hinaus wurden 8 Ausreiseuntersagungen ausgesprochen sowie eine
Meldeauflage erteilt.
23. Von insgesamt wie vielen Personen wurden Daten aus der DGS anlässlich
der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 von der Bundespolizei oder anderen
Behörden an die russischen Behörden übermittelt?
Nur die Bundespolizei hat im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-
Weltmeisterschaft 2018 Daten von 37 Personen einzelfallbezogen an die zuständigen
russischen Behörden übermittelt.
24. Wann wurden diese Daten an die russischen Behörden jeweils übermittelt
(bitte Datum der Datenübermittlung jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Die Daten wurden zu folgenden Zeiten übermittelt:
am 31. Mai 2018 in 30 Einzelfällen,
am 8. Juni 2018 in 2 Einzelfällen,
am 15. Juni 2018 in 5 Einzelfällen.
25. Wer hat aufgrund welcher Kriterien die übermittelten Daten ausgewählt?
Die Auswahl und die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgte durch
das Bundespolizeipräsidium auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 Nummer 1 und
Nummer 2 i. V. m. § 2 und § 33 des Bundespolizeigesetzes. Hierbei waren
entscheidungsrelevant:
Datum der letzten Tat,
die Art der Tat,
das Alter zum Tatzeitpunkt und heute,
die erfahrungsgemäße Prognose des zukünftigen Verhaltens,
der Charakter des Feststellungsanlasses der zur Speicherung in der Datei
führte.
26. Im Vorfeld wie vieler Datenübermittlungsentscheidungen wurde der
Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 18)?
Der Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums wurde nach allen
Datenübermittlungsentscheidungen beteiligt.
27. Bei wie vielen Personen insgesamt wurde auf eine Datenübermittlung
verzichtet, und aus je welchen Gründen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009,
Antwort zu Frage 19)?
Bei insgesamt elf Personen, die in der Datei Gewalttäter Sport registriert sind,
wurde aufgrund der nicht erfüllten Kriterien auf eine Datenübermittlung
verzichtet.
28. Von wie vielen Personen, die nicht in der DGS gespeichert sind, wurden
personenbezogene Daten an die russischen Behörden übermittelt, und aus je
welchen Gründen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu
Frage 4)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden Daten im Sinne der Fragestellung
nicht an russische Behörden übermittelt.
29. Wurden die übermittelten Daten nach Kenntnis der Bundesregierung von
den russischen Behörden bis zum 22. Juli 2018 vernichtet bzw. gelöscht, und
wurden die deutschen Behörden über das Löschen der Daten jeweils
informiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 10)?
Die Bundespolizei wurde darüber informiert, dass die russischen Behörden alle
die in 37 Einzelfällen übermittelten Daten bis zum 31. Juli 2018 und damit
innerhalb der von der Bundespolizei gesetzten Frist gelöscht haben.
30. Über wie viele Einreise- bzw. Zurückweisungsentscheidungen wurde die
Bundespolizei von den russischen Behörden informiert (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/3009, Antwort zu Frage 11)?
Die russischen Behörden informierten die Bundespolizei in sechs Einzelfällen
über eine Zurückweisung.
31. Aus welchen Gründen wurden diese Einreise- bzw.
Zurückweisungsentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. von den russischen
Behörden getroffen?
Die russischen Behörden informierten die Bundespolizei in den in der Antwort
zu Frage 30 bezeichneten sechs Einzelfällen über die Gründe der Zurückweisung.
Demnach lagen bei allen sechs Personen keine ausreichenden rechtlichen
Einreisevoraussetzungen vor, da die Personen über keine gültige Fan-ID verfügten, die
zur visumsfreien Einreise berechtigt hätte.
32. In wie vielen Fällen hatten deutsche Konsulate oder die deutsche Botschaft
in Russland Kontakt zu deutschen Fans, denen an russischen
Grenzübergängen bzw. Flughäfen die Einreise verweigert wurde?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es in Russland zu keinem Kontakt
zwischen deutschen Fans, denen an russischen Grenzübergängen/Flughäfen die
Einreise verweigert wurde, und deutschen Konsulaten oder der deutschen Botschaft.
33. An welche nichtstaatliche Stellen, etwa an Fanprojekte oder die
Fanbotschaft, haben sich die betroffenen Fans nach Kenntnis der Bundesregierung
gewandt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
34. Von wie vielen Personen insgesamt wurden Bilddateien an die russischen
Behörden übermittelt?
In 19 der 37 Einzelfälle, in denen die Bundespolizei personenbezogene Daten an
russische Behörden übermittelt hat, wurde ein Lichtbild der betroffenen Person
übermittelt.
35. Von wie vielen Personen wurden Daten aufgrund welcher Tatbestände bzw.
Speicherungsgründe an die russischen Behörden übermittelt (bitte Daten
übermittelter Personen pro Tatbestand aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache
19/3009 wird verwiesen.
36. Gegen wie viele dieser Personen wurde auch tatsächlich ein
Ermittlungsverfahren aufgrund der Tatbestände bzw. Speicherungsgründe eingeleitet (bitte
je Tatbestand einzeln aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich nur auf die Fälle, in denen die
Bundespolizei die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ vorgenommen hat.
Danach leitete die Bundespolizei gegen fünf Personen insgesamt sechs
Ermittlungsverfahren ein. Die Tatbestände schlüsseln sich wie folgt auf:
Raub/Erpressung
Gefährliche Körperverletzung
Körperverletzung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Landfriedensbruch
Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr gemäß § 40 SprengG.
Bei einer Person wurde wegen Körperverletzung und Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte je ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
37. Wie viele dieser Personen wurden auch tatsächlich wegen dieser Tatbestände
rechtskräftig verurteilt (bitte je Tatbestand einzeln aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde eine Person wegen Körperverletzung
rechtskräftig verurteilt.
38. Welche anderen EU-Staaten übermittelten nach Kenntnis der
Bundesregierung Daten an die russischen Behörden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche weiteren EU-Staaten Daten an
russische Behörden übermittelt haben.
39. Inwiefern gab es eine Koordinierung auf europäischer Ebene bezüglich der
Übermittlung dieser Daten an die russischen Behörden?
Der Bundesregierung sind Koordinierungen im Sinne der Fragestellung auf
europäischer Ebene nicht bekannt.
40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten rechtsextremer
deutscher Hooligans und/oder Kampfsportler während der Fußball-
Weltmeisterschaft in Russland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Innenministerkonferenz, nach
der „eine Reduzierung von Kartenkontingenten und die personalisierte
Vergabe von Tickets für Spielbegegnungen mit erhöhtem Risiko geeignete
Mittel sind, um Sicherheitsstörungen zu reduzieren“ (vgl. Sammlung der zur
Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 208. Sitzung der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni
2018 in Quedlinburg, TOP 23), und wenn ja, wieso, und wenn nein, wieso
nicht?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Ansicht, dass durch eine Reduzierung
des Gastkartenkontingents und der Vergabe von personalisierten Tickets, bei
Spiel-begegnungen mit erhöhtem Risiko, eine Verminderung des
Konfliktpotentials erreicht werden kann.
42. Was war der Inhalt der Gespräche bei TOP 24 „Beteiligung der Deutschen
Fußball Liga an Kosten für Polizeieinsätze“ auf der 208. Sitzung der
Innenministerkonferenz, und welche Beschlüsse wurden dort gefasst?
Die Bundesregierung verweist auf den TOP 24 in der Sammlung der zur
Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 208. Sitzung der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni 2018 in
Quedlinburg (
www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/
2018-06-08_06/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
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