[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5388
19. Wahlperiode 29.10.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm,
Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/4825 –
Umsetzung der Menschenrechte von Frauen im UN-Zivilpakt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit über 40 Jahren garantiert der Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (UN-Zivilpakt/International Convenant on Civil and
Political Rights – ICCPR) eine Reihe von Menschenrechten von Frauen. Zusammen
mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem der Sozialpakt
bildet der UN-Zivilpakt eines der ersten völkerrechtlich bindenden
internationalen Menschenrechtsabkommen, zu dessen Umsetzung Deutschland
spätestens seit seinem Inkrafttreten am 23. März 1976 verpflichtet ist.
Der Zivilpakt verpflichtet jeden einzelnen Vertragsstaat dazu, Bedingungen zu
schaffen, in denen jeder Mensch seine bürgerlichen und politischen Rechte
ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen
kann (
www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CCPR.aspx).
Insbesondere der Artikel 3 des UN-Zivilpaktes stellt, mit den gleichen Worten
wie Artikel 3 des UN-Sozialpaktes und analog zu Artikel 3 des Grundgesetzes
(GG), der Präambel der Charta der Vereinten Nationen und zum
Grundlagendokument völkerrechtlichem Menschenrechtsschutzes, der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte (AEMR – Artikel 2 Absatz 1 AEMR) sicher, dass
Mann und Frau in Bezug auf alle im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt
gewährleisteten Rechte gleichberechtigt sind: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem
Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen“ (www.
zivilpakt.de/gleichberechtigung-von-mann-und-frau-3192/).
Die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am politischen,
bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf nationaler, regionaler
und internationaler Ebene und die Beseitigung aller Formen der
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts müssen in diesem Zusammenhang ein
vorrangiges Ziel der internationalen Gemeinschaft sein.
Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem
Ausschuss zur Umsetzung des UN-Zivilpaktes über die Umsetzung der
staatlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Zivilpakt ergeben, zu berichten. Auch
in diesem Jahr wird die deutsche Regierung wieder einen Bericht erstellen.
Mit den folgenden Fragen möchten wir den derzeitigen Stand der Umsetzung
der sich aus dem UN-Zivilpakt ergebenen Maßnahmen explizit für die
Menschenrechte von Frauen in Deutschland erfahren.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller verweisen auf die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in
regelmäßigen Abständen dem VN-Menschenrechtsausschuss über die Umsetzung der
sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(Zivilpakt) ergebenden Verpflichtungen zu berichten. Der Abstand zwischen diesen
Berichten beträgt in der Regel mindestens vier Jahre (in der Praxis häufig mehr),
damit die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen auf diese Umsetzung konzentrieren
können. Aus diesem Grund wären weder ein permanentes Monitoring noch eine
„Zwischenberichterstattung“ sinnvoll.
Im Hinblick auf Mitgliedstaaten, die ihren Anfangsbericht abgegeben haben,
kann der regelmäßige Bericht mit ihrem Einverständnis durch ein neues
Verfahren ersetzt werden. In diesem Verfahren erstellt der Ausschuss eine Liste von
Fragen (sog. LOIPR), deren Beantwortung innerhalb der vom Ausschuss
gesetzten Frist den regelmäßigen Bericht ersetzt. Deutschland hat dieses Verfahren im
Juli 2013 akzeptiert.
Auf der Sitzung des Ausschusses im Juli dieses Jahres ist erstmalig eine LOIPR
für Deutschland verabschiedet und übersandt worden. Die LOIPR ist auf der
Website des Ausschusses abrufbar. Deutschland ist aufgefordert, die Fragen bis
zum 30. Juli 2019 gegenüber dem Ausschuss zu beantworten.
Vorab ist festzuhalten, dass Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Zivilpakt
erfüllt. Das wird nicht nur durch die abschließenden Bemerkungen des
Ausschusses zum vorangegangenen Staatenbericht deutlich, sondern auch durch die
Tatsache, dass praktisch keine Individualbeschwerden gegen Deutschland nach dem
Zivilpakt vor dem Ausschuss eingereicht werden. Die abschließenden
Bemerkungen des Ausschusses mahnen in allen Berichtszyklen Verbesserungen an, die aus
Sicht des Ausschusses wünschenswert wären; sie stellen die Umsetzung der
Verpflichtungen aber nicht in Frage.
Die Bundesregierung nimmt ihre Verpflichtungen aus dem Zivilpakt ernst. Sie
wird die Fragen des Ausschusses in der gesetzten Frist beantworten. Dazu wird
in vielen Bereichen eine ausführliche Abstimmung mit verschiedenen Ressorts,
den Ländern und weiteren Akteuren erforderlich sein. Die Antworten auf die
Fragen des Ausschusses werden ebenso wie die LOIPR veröffentlicht werden.
Der Abstimmungs- und Abfrageprozess bei der Beantwortung hat jedoch gerade
erst begonnen. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, diesem Prozess
vorzugreifen. Zu den einzelnen Teilfragen der Kleinen Anfrage kann daher nur
insoweit Stellung genommen werden, als bereits eine Position der
Bundesregierung vorliegt, die gegenüber den Vereinten Nationen übermittelt werden könnte.
1. Wie gewährleistet die Bundesregierung jedem Opfer von (insbesondere
geschlechtsspezifischer) Diskriminierung den Zugang zum Recht, unabhängig
von der persönlichen, finanziellen oder sonstigen eingeschränkten
Möglichkeit der Inanspruchnahme der persönlichen Rechte?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die wirksame Umsetzung von
Antidiskriminierungsgesetzen?
Der Zugang zum Recht ist in der deutschen Rechtsordnung jedermann
gewährleistet. Die Instrumente der Beratungs- und Prozesskostenhilfe ermöglichen den
Zugang zum Recht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz –
einschließlich Antidiskriminierungsgesetzen – gebunden.
2. Plant die Bundesregierung, den Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes um die Befugnis zu erweitern, die ihr zugetragenen Beschwerden zu
prüfen und diese vor Gericht einzuklagen, und somit die Wirksamkeit der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu erhöhen?
Wenn ja, wie ist hierzu die zeitliche Planung?
Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Pläne zur Erweiterung des
Auftrags der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes (ADS) hat im Rahmen ihrer Evaluation des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2016 zahlreiche Vorschläge zur Stärkung der
rechtlichen Stellung der ADS vorgelegt; diese werden gegenwärtig von der
Bundesregierung geprüft.
3. Wann wird die Bundesregierung für Frauenorganisationen und
Gewerkschaften das Recht einführen, Fälle der Diskriminierung vor Gericht
einzuklagen?
Wenn nicht, warum nicht?
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des AGG und der bereits nach geltendem
Recht bestehenden vielfältigen Möglichkeiten der Beteiligung der Verbände an
der Rechtsdurchsetzung (u. a. § 23 Absatz 2 AGG), ist nicht beabsichtigt, ein
darüberhinausgehendes Verbandsklagerecht einzuführen.
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Geschlechterparität in Führungspositionen der Privatwirtschaft zu stärken?
Die Geschlechterparität in Führungspositionen der Privatwirtschaft wird bereits
durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG)
vom 24. April 2015 gestärkt.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19.
Legislaturperiode sieht darüber hinaus vor, dass die Bundesregierung bei der regelmäßigen
Berichterstattung ein besonderes Augenmerk auf Unternehmen ohne Frauen in
Führungspositionen legen wird, die sich eine Zielgröße „Null“ geben. Auch soll die
Wirksamkeit des FüPoG verbessert werden, indem die Nichteinhaltung der
Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen sowie die
Nichteinhaltung der Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe „Null“
entsprechend den Bestimmungen des § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB)
sanktioniert werden. Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung in dieser
Legislaturperiode.
5. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Führungspositionen in der
Privatwirtschaft wirksam zu bekämpfen?
Die Bundesregierung informiert regelmäßig über die Entwicklung der Anteile
von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und sorgt damit für eine
stärkere Beachtung des in der Antwort zu Frage 4 genannten Gesetzes. Zudem
unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) die Unternehmen bei der Umsetzung des genannten Gesetzes unter
anderem mit dem auf einer Workshop-Reihe beruhenden Praxisleitfaden
„Zielsicher – Mehr Frauen in Führung“. Das BMFSFJ fördert zudem Akteure der
Zivilgesellschaft, die sich für mehr Frauen in Führungspositionen einsetzen.
6. Welche Sofortmaßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das
geschlechtsspezifische Lohngefälle sowohl als direkte als auch als indirekte
Diskriminierung wirksam zu bekämpfen?
Die Bundesregierung will die strukturellen Ungleichgewichte von Frauen auf
dem Arbeitsmarkt, die zur Entgeltlücke wesentlich beitragen, gezielt abbauen.
Zur besseren Durchsetzung des Gebots „Gleicher Lohn für gleiche und
gleichwertige Arbeit“ ist zur Jahresmitte 2017 das Entgelttransparenzgesetz in Kraft
getreten.
Kernelemente sind ein individueller Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als
200 Beschäftigten zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und bis
zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen bei einer gleichen oder gleichwertigen
Tätigkeit sowie eine Berichtspflicht für nach den §§ 264 und 289 HGB
lageberichtspflichtige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zu ihren Maßnahmen für
Entgeltgleichheit und Gleichstellung im Unternehmen. Private Arbeitgeber mit
mehr als 500 Beschäftigten sind zudem aufgefordert, regelmäßig betriebliche
Prüfverfahren zur Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des
Gebots der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durchzuführen.
Das Gesetz soll die Möglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zur Durchsetzung des Rechts auf gleiche Bezahlung bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit verbessern und zur Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung
von Entgeltsystemen und -regelungen führen, zudem sollen die Wirkungskraft
tariflicher Entgeltregelungen und die Sozialpartnerschaft gestärkt werden.
Derzeit wird die Wirkung des Gesetzes erstmalig evaluiert. Den Bericht dazu wird
die Bundesregierung Mitte 2019 vorlegen.
Um den geschlechtsspezifisch aufgeteilten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in
Deutschland als eine Ursache des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
aufzubrechen, wurde die Bundesinitiative „Nationale Kooperationen zur Berufs- und
Studienwahl frei von Geschlechterklischees“ – kurz: Klischeefrei – ins Leben
gerufen. Das Bündnis von über 100 Partnern aus Bildung, Politik, Wirtschaft und
Forschung macht sich für Berufsorientierung frei von Geschlechterklischees
stark. Die Initiative engagiert sich dafür, die Aufteilung der Berufe nach
Geschlecht und damit auch deren Auswirkungen zu beseitigen.
Die Bundesregierung hat sich für die laufende Legislaturperiode vorgenommen,
die Sozial- und Pflegeberufe aufzuwerten, auch im Hinblick auf die Verdienste.
Um mehr junge Menschen für die Sozial- und Pflegeberufe zu gewinnen und das
Fachkräfteangebot zu sichern, sollen Aus- und Weiterbildung attraktiver werden.
Finanzielle Ausbildungshürden sollen ab-geschafft werden. Eine Einführung von
Ausbildungsvergütungen wird angestrebt. Bessere Verdienst-, Arbeits- und
Ausbildungsbedingungen können dazu beitragen, den Gender-Pay-Gap zu verringern
und gleichzeitig mehr Männer für diese Berufsbereiche zu gewinnen.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, die Voraussetzungen
für die Aufnahme beziehungsweise die Ausweitung einer Beschäftigung,
insbesondere von Frauen, weiter zu verbessern. So ist ein wichtiges Anliegen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unfreiwillig in Teilzeit verbleiben
müssen. Daher hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der
neben dem bestehenden Recht auf Teilzeitarbeit ein Recht auf zeitlich begrenzte
Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) vorsieht. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell
im parlamentarischen Verfahren.
Für den öffentlichen Dienst hat die Bundesregierung das Ziel, die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Leitungsfunktionen bis 2025 zu
erreichen. Dazu soll dieses Ziel für den Geltungsbereich des
Bundesgleichstellungsgesetzes festschrieben werden. Mit dem Elterngeld Plus und dem
Partnerschaftsbonus beim Elterngeld werden Anreize für eine partnerschaftliche Vereinbarkeit
von Familie und Beruf gesetzt.
Verbesserungen im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf tragen zur
Ausweitung der Beschäftigung bei Frauen und so zum Abbau des
geschlechtsspezifischen Lohngefälles bei. Die Bundesregierung investiert weiter in den
Kitaausbau, hat sich vorgenommen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im
Grundschulalter bis 2025 einzuführen und fördert durch Programme wie
„Erfolgsfaktor Familie“ die Familienfreundlichkeit von Unternehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Wie gewährleistet die Bundesregierung eine wirksame Anwendung des
Lohntransparenzgesetzes und den tatsächlichen Zugang zu Gerichten für
Opfer von Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts?
Die Bundesregierung unterstützt die Anwendung und Umsetzung des
Entgelttransparenzgesetzes durch umfangreiches und zielgruppenspezifisches
Informationsmaterial. So hat das federführende Ressort, das BMFSF, Publikationen für
Beschäftigte mit Hilfestellungen zum individuellen Auskunftsanspruch sowie für
Arbeitgeber und Personal- beziehungsweise Betriebsräte mit praxisnahen
Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz
veröffentlicht. Zudem wird der Monitor Entgelttransparenz kostenfrei zur
Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, das Arbeitgeber bei der
Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes unterstützt. Es ermöglicht die
Durchführung betrieblicher Prüfverfahren nach dem Entgelttransparenzgesetz. Weitere
Beratungs- und Unterstützungsangebote sollen bei der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes geschaffen sowie zertifizierte Prüfverfahren für Unternehmen
angeboten werden.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um in Fällen struktureller
und anhaltender Diskriminierung – nach dem Vorbild der
Verfahrensinnovation – im Bereich des Verbraucherschutzes Verbands- oder Sammelklagen
einzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
9. Wie gewährleistet die Bundesregierung die wirksame Umsetzung der
Rechtsvorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung
geschlechtsspezifischer Gewalt?
Sind seitens der Bundesregierung insbesondere Maßnahmen, die einen
grundlegenden rechtlichen und kulturellen Wandel bewirken, Maßnahmen
zur Verbesserung des professionellen Verständnisses von
geschlechtsspezifischer Gewalt für Richter und anderes Strafverfolgungspersonal,
spezifische Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierung der Öffentlichkeit geplant?
Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarates zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt
ratifiziert. Mit der Ratifizierung der Konvention erbringt Deutschland den Nachweis,
dass es die Anforderungen der Konvention erfüllt. Es wird insoweit auf die
Ausführungen der Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem
Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Bundestagsdrucksache 18/12037)
hingewiesen.
Nach dem Inkrafttreten der Konvention ist es die Aufgabe aller staatlichen
Ebenen, die Umsetzung der Konvention dauerhaft sicherzustellen. Der
Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht dazu auf der Grundlage der Verpflichtungen
aus der Konvention Maßnahmen auf Bundesebene vor, die zur kontinuierlichen
Weiterentwicklung des Hilfesystems beitragen sollen. Im föderalen System der
Bundesrepublik Deutschland kommt zudem den Maßnahmen auf Landesebene
eine hohe Bedeutung in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt zu.
10. Wie gewährleistet die Bundesregierung eine ausreichende und zuverlässige
Finanzierung von Frauenhäusern und Unterstützungsstrukturen für Opfer
geschlechtsspezifischer Gewalt?
Mit welchen Maßnahmen will sie dies bewirken?
Das Ziel, möglichst allen von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen
mit ihren Kindern einen gesicherten Zugang zu Schutz und Unterstützung zu
ermöglichen, kann der Bund nur gemeinsam mit den Ländern, die hierfür in erster
Linie zuständig sind, erreichen. Um von Gewalt betroffenen Frauen mit ihren
Kindern den gesicherten Zugang zu Schutz und Beratung zu ermöglichen, hat das
BMFSFJ in Umsetzung des Koalitionsvertrages einen Runden Tisch von Bund,
Ländern und Kommunen eingerichtet. Ziel der Beratungen ist der bedarfsgerechte
Ausbau und die adäquate finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern
und entsprechenden ambulanten Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen. Des
Weiteren sieht der Koalitionsvertrag vor, dass in diesem Zusammenhang ein
Investitions-, Innovations- und Sanierungsprogramm aufgelegt werden soll. Mit diesem
Bundesförderprogramm will der Bund im Rahmen seiner Förderkompetenzen die
Erprobung von Konzepten zur Schließung der bekannten Lücken im Hilfesystem
unterstützen. Hierüber werden Bund, Länder und Kommunen in den kommenden
Sitzungen am Runden Tisch gemeinsam beraten.
11. Mit welchen Maßnahmen garantiert die Bundesregierung allen Frauen,
insbesondere Frauen mit Beeinträchtigungen, Gesundheitsproblemen,
geflüchteten Frauen, Frauen ohne Aufenthaltsstatus, armen oder wohnungslosen
Frauen und Frauen mit Kindern, einen Zugang zu Frauenhäusern und zum
Hilfesystem?
Es wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Bundestagsdrucksache 18/12037) sowie im Übrigen auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Beim
bedarfsgerechten Ausbau von Frauenhäusern ist auf die Barrierefreiheit zu
achten.
Zudem wird eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes
für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen in
Einrichtungen eingerichtet.
Erwerbsfähige Frauen, die mit ihrem Erwerbseinkommen den eigenen sowie den
Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen nicht ausreichend decken können, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen
einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Schutzberechtigte Personen, denen eine Asylberechtigung oder der
Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde (bzw. die einen subsidiären Schutz erhalten haben) haben
einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Sie sind
leistungsberechtigt nach dem SGB II und werden von den Jobcentern betreut.
Hierbei stehen ihnen die Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III
sowie die speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II offen, sofern die
sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben Zugang zu den Integrationskursen
und den Berufssprachkursen. Darüber hinaus gibt es arbeitsmarktbezogene
Fördermöglichkeiten für die Zielgruppe.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
geschlechtsspezifische digitale Gewalt wirksam zu bekämpfen?
Der von BMFSFJ geförderte Bundesverband der Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe in Deutschland, kurz bff, führt seit 2017 das Projekt „bff: aktiv
gegen digitale Gewalt“ durch. Ziele des Projektes sind sowohl die Information
und Unterstützung bei digitaler Gewalt für die Betroffenen und die entsprechende
Qualifizierung des Unterstützungssystems als auch die Stärkung der Vernetzung
im öffentlichen Raum gegen digitale Gewalt. Eine Online-Plattform mit
Informationen für Betroffene ist unter dem Link
www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/
erreichbar.
Auch das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät bei Betroffenheit
von Gewalt, die im digitalen Raum ausgeübt wird (
www.hilfetelefon.de/
gewaltgegen-frauen/digitale-gewalt.html).
13. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das Verständnis von
geschlechtsspezifischer Gewalt als Menschenrechtsproblem in der
nationalen Rechtsprechung und Strafverfolgung zu fördern?
Für die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und der Polizei sind
die Länder zuständig. Daneben bietet die Deutsche Richterakademie – eine von
Bund und Ländern gemeinsam getragene, überregionale
Fortbildungseinrichtung – regelmäßig Tagungen an, so in diesem Jahr in Trier vom 3. bis 6.
Dezember 2018 eine Tagung zum Thema „Strafverfolgung bei sexuellem Übergriff – die
'Nein-heißt-Nein-Lösung' im Strafgesetzbuch“, die durch das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ausgerichtet wird. Des Weiteren
bietet die Deutsche Richterakademie regelmäßig eine ebenfalls vom Bund
ausgerichtete Tagung zum „Internationalen Menschenrechtsschutz“ an, in der
entsprechende Inhalte behandelt werden.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die Rechte
von Betroffenen von Vergewaltigung und deren Rechtsberaterinnen und
Rechtsberatern in Strafverfahren zu wahren?
Die Rechte von Betroffenen von Vergewaltigung und deren Rechtsberaterinnen
und Rechtsberatern in Strafverfahren sind bereits nach geltendem Recht gewahrt.
Opfer von Vergewaltigungen können sich nach § 395 Absatz 1 Nummer 1 der
Strafprozessordnung (StPO) der erhobenen Klage mit der Nebenklage
anschließen. Den Nebenklägerinnen und Nebenklägern stehen nach § 397 StPO
umfassende Verfahrensrechte zu. Dazu gehören das Recht zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung, die Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder
Sachverständigen, das Fragerecht, das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des
Vorsitzenden und von Fragen, das Beweisantragsrecht sowie das Recht zur Abgabe von
Erklärungen. Nach § 397 Absatz 2 StPO ist gewährleistet, dass sich
Nebenklägerinnen und Nebenkläger des Beistands einer Rechtsanwältin bzw. eines
Rechtsanwalts bedienen oder sich durch eine bzw. einen solchen vertreten lassen
können. In den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO ist Nebenklägerinnen
und Nebenklägern auf ihren Antrag ein für sie kostenfreier Rechtsanwalt als
Beistand zu bestellen, wenn sie durch ein Verbrechen nach § 177 des
Strafgesetzbuches verletzt sind.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die
Gesetzesänderungen zu Menschenhandel und hierbei insbesondere
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wirksam umzusetzen?
Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht vor, die Strukturen zur
Bekämpfung des Menschenhandels und zur Unterstützung der Opfer zu stärken, um
entschieden gegen Menschenhandel vorzugehen. Im Übrigen wird auf die
Antworten der Bundesregierung und der Länder im Rahmen der zweiten
Evaluierungsrunde der Umsetzung des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung
des Menschenhandels durch die Mitgliedstaaten (
www.coe.int/en/web/anti-
human-trafficking/germany ) verwiesen (siehe dort u. a. zu Maßnahmen, um der
Nachfrage entgegenzuwirken, Ausbildung entsprechender Fachkräfte,
Unterstützung der Opfer, Internationaler Zusammenarbeit, Prävention des
Menschenhandels u. v. m.).
16. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um
den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel zu
gewährleisten und ihre Rechte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder
ihrem tatsächlichen oder früheren Aufenthaltsstatus zu wahren, und welche
Mittel wird sie dafür zur Verfügung stellen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um den Zugang
zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch für Frauen als
kompetente Entscheidungsträgerinnen, insbesondere in Bezug auf ihre
eigenen reproduktiven Rechte, zu gewährleisten?
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sichert bereits heute den Zugang
zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Die flächendeckende
Versorgung mit Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ist
durch die Bundesländer sicherzustellen, § 13 Absatz 2 SchKG. Die ca. 1 600
Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen in Deutschland unterstützen Frauen
dabei, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.
18. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass bedürftigen Schwangeren eine
respektvolle und unterstützende Beratung angeboten wird?
Jede Frau und jeder Mann hat nach § 2 Absatz 1 SchKG Anspruch auf Beratung
in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen
eine Schwangerschaft berührende Fragen. Die Beratung erfolgt in der Regel
kostenlos und auf Wunsch anonym.
Die Bundesländer haben nach den §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales
Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen.
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz vor
erniedrigender Behandlung und Straßenbelästigung von Schwangeren vor
anerkannten Beratungsstellen oder Arztpraxen und Kliniken, die
Schwangerschaftsabbrüche anbieten?
Die Belästigungen nehmen nach Auskunft der Einrichtungen zu. Die
Einrichtungen sollten auf die Erteilung von Hausverboten oder auf ordnungsrechtliche
Instrumentarien zurückgreifen. Durchgesetzt werden können diese Instrumentarien
im Wege des Landesrechtes.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Behörden für die
Pflichten zum Schutz der Privatsphäre von Frauen, einschließlich ihrer
reproduktiven Funktionen, zu sensibilisieren?
Der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten aller Bürger gehört zu
den Grundpflichten aller Behörden.
21. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit Frauen mit
Beeinträchtigungen wie alle Frauen das Recht haben, ihre Sexualität einschließlich
ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit selbst zu kontrollieren sowie
sich ohne Zwang und selbstverantwortlich über eine Elternschaft zu
entscheiden?
Das Thema Inklusion ist auch im Rahmen der ungehinderten Wahrnehmung von
sexuellen und reproduktiven Rechten im Sinne der UN-
Behindertenrechtekonvention ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. So hat das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit donum
vitae das erfolgreiche dreijährige Inklusionsprojekt „Ich will auch heiraten“
durchgeführt, das Angebote für Menschen mit Lernschwierigkeiten in Beratung
und Sexualpädagogik entwickelt hat, die in einer Handreichung für alle
Beratungsträger zugänglich gemacht wurden. Damit hat das Ministerium einen ersten
Anschub für die weitere inklusive Arbeit im Rahmen der Schwangerschafts
(konflikt)beratung gegeben in Zusammenarbeit mit einem der großen Träger der
Schwangerschaftsberatung in Deutschland. Daneben fördert die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung unter der Fachaufsicht des BMFSFJ das
Forschungsprojekt „Reflexion, Wissen, Können (ReWiKs)“ zur Erweiterung der
sexuellen Selbstbestimmung von Erwachsenen mit Behinderung in
Wohneinrichtungen.
22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine Sterilisation
ohne vorherige Absprache abzuschaffen?
Das Recht auf selbstbestimmte Sexualität steht allen Personen gleichermaßen zu.
Im Hinblick auf Sterilisationen bei nicht einwilligungsfähigen Personen ergibt
sich die Rechtslage aus § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach §
1905 Absatz 1 Nummer 1 BGB darf der Betreuer in eine Sterilisation des/der
Betreuten nicht einwilligen, wenn diese dessen oder deren (natürlichen) Willen
widerspricht. Zwangssterilisationen sind damit in Deutschland verboten. Es
gehört im Sinne einer unterstützten Entscheidungsfindung zu den Aufgaben des
Betreuers, die bzw. den nicht einwilligungsfähigen Betreute/n aufzuklären, zu
beraten und den tatsächlichen Willen zu ermitteln. Widerspricht sie oder er dann der
Sterilisation, gleichgültig in welcher äußeren Form der Widerspruch vorgebracht
wird, darf diese nicht durchgeführt werden.
Die Vorschrift des § 1905 BGB zur Einwilligung des Betreuers in eine
Sterilisation bei einer/einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten gehört allerdings seit
Verabschiedung und Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 zu den
umstrittensten Vorschriften des Betreuungsrechts. Für die Überprüfung dieser Vorschrift
bedarf es zunächst hinreichender Tatsachenkenntnis darüber, in welchen
Konstellationen in der gerichtlichen Praxis Sterilisationen bei Betreuten auf der
Grundlage von § 1905 BGB genehmigt bzw. abgelehnt werden. Das BMJV plant daher
die Durchführung eines Forschungsvorhabens zur Sterilisation im
Betreuungsrecht. Dieses soll eine rechtstatsächliche Grundlage für die Beantwortung der
Frage bilden, ob § 1905 BGB als Schutzvorschrift beibehalten, modifiziert oder
ganz abgeschafft bzw. durch ein generelles Verbot von Sterilisationen bei
Betreuten ersetzt werden sollte.
23. Wann wird die Kontingentierung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten enden?
Mit dem am 1. August 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des
Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten kann aus humanitären Gründen
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden. Monatlich
können seit diesem Zeitpunkt 1 000 nachzugsberechtigte Personen zu ihren im
Bundesgebiet lebenden engen Familienangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus
nachziehen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine Änderung der gerade in
Kraft getretenen gesetzlichen Regelung nicht geplant
Wie versteht die Bundesregierung den Begriff der Familie im Zivilpakt?
Der Begriff der Familie im Zivilpakt ist mit Blick auf das kulturelle Verständnis
des jeweils betroffenen Mitgliedstaats auszulegen (siehe General Comment
Nr. 16 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen). Die
Bundesregierung versteht den Begriff daher in dem Sinn, wie er in der Rechtsprechung des
EGMR zum Ausdruck kommt.
Wie erklärt die Bundesregierung, minderjährigen Geschwistern den
Familiennachzug zu anerkannten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu
verweigern?
Die Rechtslage zum Geschwisternachzug hat sich durch die Neuregelung des
Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten und der Einführung des § 36a
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht verändert. Der Geschwisternachzug ist
über die Regelung des § 36 Absatz 2 AufenthG möglich.
24. Welche Maßnahmen werden ergriffen um sicherzustellen, dass die
Geburtenregistrierung schnellstmöglich für alle Kinder unabhängig von der
Rechtsstellung bzw. der Herkunft ihrer Eltern möglich ist?
Die standesamtliche Registrierung eines neu geborenen Kindes wird unabhängig
von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Eltern vorgenommen,
wenn das Kind im Inland geboren wurde (§ 21 des Personenstandsgesetzes –
PStG). Der Eintrag in das Geburtenregister erfolgt auf Anzeige, zu der vorrangig
die Träger von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, aber auch die
Eltern und sonstige Personen verpflichtet sind. Dem Standesbeamten sind
regelmäßig die Geburtsurkunden der Eltern, ggf. ihre Heiratsurkunde und Ausweispapiere
vorzulegen, (§ 33 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes –
PStV). Kann die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente, wie
Personenstandsurkunden und Ausweispapiere, ggf. Passersatzpapiere, nachgewiesen
werden, ist das Kind gemäß § 35 PStV dennoch zu registrieren und ein
erläuternder Zusatz anzubringen, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist. Bis zum
Nachweis der Identität darf anstelle einer Geburtsurkunde nur ein beglaubigter
Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden, dem jedoch gemäß
§§ 54, 55 PStG dieselbe Beweiskraft wie einer Geburtsurkunde zukommt.
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