[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
25. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5386
19. Wahlperiode 29.10.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/4926 –
Kapitalinteressen bei der Übernahme von Medizinischen Versorgungszentren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2004 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit,
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu betreiben. MVZ wurden als Möglichkeit
gesehen, Kooperation im ärztlichen Bereich zu fördern. Ärztinnen und Ärzte
haben über eine Festanstellung die Möglichkeit, Räumlichkeiten und
organisatorische Aufgaben zu teilen und moderne Arbeitszeitkonzepte zu realisieren.
Inzwischen gibt es eine zunehmende Tendenz, dass Finanzinvestoren über die
Gründung oder den Kauf von MVZ in der ambulanten Versorgung Fuß fassen.
Kritiker befürchten eine Industrialisierung der ambulanten Versorgung (www.
medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/praxismanagement/artikel/aerzte-
warnenkonzerne-industrialisieren-mit-ihren-mvz-die-ambulante-versorgung/).
MVZ sollten ursprünglich fachübergreifend sein, um so „eine Versorgung ,aus
einer Hand‘ anzubieten“ (
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/015/1501525.pdf).
Der Vorteil läge „insbesondere in der erleichterten Möglichkeit der engen
Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete untereinander sowie mit
nichtärztlichen Leistungserbringern“ (ebenda). Nur zugelassene
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durften MVZ gründen. So „soll
sichergestellt sein, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der
Zentren gewährleisten wird“ (ebenda). Von der schwarz-gelben Koalition
wurde im Jahr 2011 geregelt, dass MVZ nur von Ärztinnen und Ärzten sowie
von Krankenhäusern und Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen
betrieben werden dürfen. Sie befürchtete, dass Kapitalgeber beispielweise über den
Kauf eines Pflegedienstes ein MVZ gründen können. Diese Entwicklung berge
„Gefahren für die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von
Kapitalinteressen“ (
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/069/1706906.pdf). Seit 2015
sind auch kommunale MVZ möglich. Allerdings wurde die Vorgabe, dass MVZ
fachübergreifend tätig sein müssen, gestrichen und so fachgleiche MVZ
ermöglicht. Die Zahl der zahnärztlichen MVZ ist in der Folge massiv gestiegen (siehe
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/13412). Im August 2018 hat die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung erneut „auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen, die rasant
fortschreitende Übernahme zahnärztlicher Versorgung durch Großinvestoren und
Private-Equity-Fonds zu stoppen“ (
www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-22-8-
2018.1251.de.html).
Da Großinvestoren nicht direkt ein MVZ betreiben dürfen, wurden verschiedene
Umgehungsstrategien entwickelt. Inzwischen sollen 23 Krankenhäuser gekauft
worden sein, um in den Besitz einer MVZ-Trägerschaft zu gelangen; 15 davon
von Private-Equity-Gesellschaften (Rainer Bobsin: Finanzinvestoren in der
Gesundheitsversorgung in Deutschland, 20 Jahre Private Equity – Eine
Bestandsaufnahme, 3. Auflage, 2018). Verschiedene Töchter von Großunternehmen
betreiben MVZ- und Laborketten, teilweise mit zahlreichen Standorten (https://
gesundheit-soziales.verdi.de/mein-arbeitsplatz/mvz/++co++4c913c64-8c1b-11e7-
8dc4-525400940f89). Um die erforderlichen Arztsitze für eine MVZ-Gründung
zu erhalten, werden teilweise Arztsitze aufgekauft. Eine Ärztin oder ein Arzt
kann auch den eigenen Sitz in das MVZ einbringen, wenn sie oder er dann in
den MVZ tätig sind. Finanzinvestoren sahen dies als weiteren Weg, lukrative
Versorgungszentren gründen zu können (vgl. „Der heiße Wettbewerb um die
Arztsitze“,
www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/954
944/praxisabgabe-via-mvz-heisse-wettbewerb-arztsitze.html). Mit einer kurzen
Beschäftigungsdauer von angeblich meist zwischen drei und sechs Monaten
(
www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/mvz/article/911494/ruhestand-mvz-
kein-weg-raschen-ausstieg.html?sh=1&h=-973179049) kann so das übliche
Nachbesetzungsverfahren des Arztsitzes umgangen werden. Die Übernahme
von (Zahn-)Arztpraxen erfolgt teils auch über sogenannte Asset-Deals, wobei
der Investor nur die Wirtschaftsgüter, wie Gebäude oder Geräte, kauft und diese
an die früheren Eigentümer gewinnbringend vermietet werden.
Die Mehrheit der MVZ befindet sich inzwischen in der Hand der 93 MVZ-
Ketten (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Fremdinvestoren im Bereich
zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren – Eine (Kurz-)Analyse des
zahnärztlichen MVZ-Marktes, 2018). Die Zahl der Praxis- und MVZ-Standorte
in Private-Equity-Hand wird auf 420 geschätzt (Rainer Bobsin:
Finanzinvestoren in der Gesundheitsversorgung in Deutschland, 20 Jahre Private Equity –
Eine Bestandsaufnahme, 3. Auflage, 2018). Rainer Bobsin resümiert: „Die Zeit
drängt. Gesetzliche Vorgaben sind nicht vorhanden oder unwirksam und die
Expansion von Finanz-investoren in das Gesundheitswesen wird weiter
zunehmen.“
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die Sicherstellung einer guten medizinischen Versorgung setzt
Versorgungsstrukturen voraus, die den Vorstellungen der Ärztinnen und Ärzte sowie der
Zahnärztinnen und Zahnärzte von ihrer Berufsausübung Rechnung tragen. Neben
dem Bekenntnis des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD zur
Freiberuflichkeit der Heilberufe ist daher auch dem Wunsch vieler insbesondere
junger (Zahn-)Medizinerinnen und (Zahn-)Medizinern nach einer Tätigkeit in einem
Anstellungsverhältnis gerecht zu werden.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stellen neben niedergelassenen
Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzten einen weiteren Leistungserbringer
in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar. Sie haben sich als fester
Bestandteil der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung etabliert. Aufgrund der in vielen
Fällen nach wie vor fachübergreifenden Tätigkeit von MVZ können diese
medizinische Versorgung "aus einer Hand" anbieten. Insbesondere diese Möglichkeit zur
fachübergreifenden Kooperation wird sowohl von Patientinnen und Patienten, als
auch von den in MVZ tätigen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten vielfach als
sehr positiv bewertet. Ihr Anteil an der vertragsärztlichen Versorgung hat daher
in den letzten Jahren stetig zugenommen.
MVZ sollen die ambulante Versorgung durch niedergelassene (Zahn-)Ärztinnen
und (Zahn-)Ärzte ergänzen, nicht ersetzen. Sie können zu einer Verbesserung der
ambulanten Versorgung insbesondere auch in ländlichen und strukturschwachen
Gebieten beitragen. Dort können sie z. B. auch durch die Gründung von
Zweigpraxen einen wesentlichen Beitrag für eine möglichst wohnortnahe,
umfassendere Versorgung leisten. In städtischen Gebieten erfolgt hingegen eine
zunehmende Spezialisierung der MVZ.
Gerade für den (zahn-)ärztlichen Nachwuchs bieten MVZ eine Möglichkeit,
familienfreundlich und ohne besonderes finanzielles Risiko in die ambulante
medizinische Versorgung einzusteigen. Durch verschiedene
Arbeitsumfanggestaltungen, Mehrschichtsysteme und Gleitzeitvereinbarungen bieten sie aber auch für
langjährig in der medizinischen Versorgung tätige (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-
)Ärzte eine Alternative. Darüber hinaus stellen MVZ eine geeignete Form der
Leistungserbringung für integrierte Versorgungskonzepte dar. Sie dienen einer
besseren Nutzbarkeit von Synergieeffekten und bieten aufgrund der
zunehmenden Kooperationen ein breiteres Leistungsangebot. MVZ zeichnen sich
schließlich auch durch eine höhere Kooperationsintensität mit anderen
Leistungserbringern aus.
In jüngster Vergangenheit wird zunehmend von Fällen berichtet, in denen sowohl
ärztliche als auch zahnärztliche MVZ von Investoren gegründet werden, die allein
Kapitalinteressen verfolgen und keinen fachlichen Bezug zur medizinischen
Versorgung haben. Konkret beschrieben wird dies z. B. für von Investoren
aufgekaufte nichtärztliche Dialyseleistungserbringer nach § 126 Absatz 3 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V), die ein MVZ gründen. Um hier der Entwicklung
entgegenzuwirken, dass MVZ von Investoren gegründet werden, die allein
Kapitalinteressen verfolgen und keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung
haben, sieht der Ende September vom Kabinett beschlossene Entwurf eines
Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice-und
Versorgungsgesetz – TSVG) vor, die Gründungsbefugnis von nichtärztlichen
Dialyseleistungserbringern auf fachbezogene MVZ zu beschränken.
1. Wie viele Medizinische Versorgungszentren (MVZ) waren seit 2006 in
jedem Jahr in Deutschland zugelassen (bitte nach Jahr und KV-Region
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der in jedem Jahr in dem Zeitraum von 2006 bis 2017 zugelassenen
MVZ, aufgeschlüsselt nach Jahr und KV-Region, ergibt sich aus nachstehender
Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Quelle: Statistik KBV
2. Wie viele Gesundheitszentren nach § 311 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) gibt es (bitte nach Jahr seit 2006 und KV-Region
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Gesundheitszentren nach § 311 Absatz 2 SGB V für die Jahre von
2009 bis 2017 ist der nachfolgenden Übersicht der KBV zu entnehmen. Für die
Jahre 2006 bis 2008 liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Quelle: Statistik KBV
3. Wie viele MVZ werden seit 2006 jeweils
a) durch Krankenhäuser (bitte nach öffentlichen, frei gemeinnützigen und
privaten Krankenhäusern und KV-Region aufschlüsseln),
b) in vertrags(zahn-)ärztlicher Trägerschaft,
c) durch nichtärztliche Dialyseanbieter,
d) durch Kommunen,
e) durch andere Träger (bitte jeweils nach Art der Leistungserbringer
aufschlüsseln)
betrieben (bitte jeweils jährlich seit 2006 bzw. seit Bestehen der rechtlichen
Möglichkeit und nach KV-Bezirk aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen weder für ärztliche noch für zahnärztliche MVZ
Daten vor, die bei der Trägerschaft zwischen öffentlichen, frei-gemeinnützigen und
privaten Krankenhäusern zu differenzieren.
Hinsichtlich MVZ im ärztlichen Bereich wird auf die Angaben der KBV in
Anlage 1 verwiesen. Für den zahnärztlichen Bereich liegen nach den Angaben der
KZBV zu MVZ-Gründungen durch Krankenhäuser Daten erst ab Ende 2010 vor.
Im Übrigen gilt für den zahnärztlichen Bereich nach den Angaben der KZBV
folgendes:
Quelle: Statistik KBV
Quelle: Statistik KZBV
MVZ in Trägerschaft nichtärztlicher Dialyseanbieter und in Trägerschaft von
Kommunen existieren im zahnärztlichen Bereich demnach aktuell nicht. MVZ in
anderer Trägerschaft existieren nur in ärztlicher Trägerschaft:
Quelle: Statistik KZBV
4. Wie viele MVZ bieten eine fachübergreifende Versorgung an und wie viele
davon ein fachübergreifendes primärärztliches Angebot mit hausärztlicher
Versorgung (bitte jährlich seit 2011 angeben)?
Die Anzahl fachübergreifender MVZ und der Anteil derer mit einer
hausärztlichen Versorgung ist der folgenden Übersicht der KBV zu entnehmen:
Nach Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZBV) liegen folgende
Daten zu zahnärztlichen MVZ mit fachübergreifender Versorgung vor:
5. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind in MVZ tätig (bitte seit 2006 pro Jahr
und nach Bundesland auflisten) und wie viele jeweils in den verschiedenen
Fachrichtungen, und wie viele angestellt bzw. freiberuflich?
Die Anzahl der in MVZ angestellten und freiberuflich selbstständigen Ärztinnen
und Ärzte in Deutschland für die Jahre von 2006 bis 2017 ist der nachstehenden
Tabelle der KBV zu entnehmen.
In der folgenden Tabelle der KBV wird die Anzahl der in MVZ tätigen Ärztinnen
und Ärzte in Deutschland aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Facharztgebieten für
die Jahre von 2006 bis 2017. Die Zählung der Fachgebiete erfolgte im Gegensatz
zur Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in einigen KV-Regionen nach
Bedarfsplanungsgewichten anstatt nach Köpfen, weshalb die Summe der Fachgebiete von
der Summe der Ärztinnen und Ärzte leicht abweichen kann.
Die Anzahl der angestellten und freiberuflichen Ärztinnen und Ärzte in MVZ,
aufgeschlüsselt nach Fachgebieten und KV-Regionen, ist Anlage 2 zu entnehmen.
6. Wie haben sich das GKV-Versorgungsstrukturgesetz und das GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz auf Anzahl, Struktur bzw. Angebotsspektrum von
MVZ ausgewirkt, und inwieweit wurden nach Ansicht der Bundesregierung
problematische Entwicklungen befördert?
Die Entwicklung von Anzahl, Struktur bzw. Angebotsspektrum von MVZ im
zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung des GKV-
Versorgungsstrukturgesetzes und des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes ist den Tabellen in den
Antworten zu den Fragen 1 bis 5 zu entnehmen. Aus Sicht der Bundesregierung nicht
zielführend erwiesen hat sich teilweise die Gründung von MVZ durch
nichtärztliche Dialyseleistungserbringer nach § 126 Absatz 3 SGB V. Insoweit wird auf
die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der MVZ, die
unmittelbar oder mittelbar in der Hand von Private-Equity-Gesellschaften
sind?
Hält sie die Zahl 420 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für realistisch?
Wie hat sich die Zahl dieser MVZ seit 2006 jährlich verändert?
Für den ärztlichen Bereich kann nach Mitteilung der KBV eine verlässliche
Zuordnung der Träger zu Private Equity Gesellschaften nicht vorgenommen werden.
Nach Mitteilung der KZBV sind dort zum Stand 30. Juni 2018 deutschlandweit
60 MVZ bekannt, die Finanzinvestoren mittelbar oder unmittelbar zuzurechnen
sind. Während es bis 2014 keine MVZ mit Bezug zu Finanzinvestoren gegeben
habe, sei seitdem ein Anwachsen von acht in 2015 auf 31 in 2016 und 45 in 2017
zu verzeichnen, mit weiter steigender Tendenz. Für das dritte Quartal 2018
rechnet die KZBV mit einem weiteren Anstieg auf etwa 70 mit Finanzinvestoren
mittelbar oder unmittelbar verbundenen MVZ.
8. Bei wie vielen dieser Übernahmen bzw. erworbenen Beteiligungen kommt
es nach Kenntnis der Bundesregierung im Abstand von weniger als zwei
Jahren zur Gründung oder Übernahme von MVZ?
Wie ist diese Anzahl im Vergleich zu der Häufigkeit der Gründung oder der
Übernahme von MVZ im Durchschnitt der Krankenhäuser zu sehen?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern MVZ in
Private-Equity-Hand sich auf besonders profitable Versorgungsbereiche
konzentrieren, bspw. bei zahnärztlichen MVZ die Implantologie oder bei
augenärztlichen MVZ ambulante Operationen?
Inwiefern hält die Bundesregierung diese Entwicklungen für eine
Schwächung der Versorgungssicherheit in der Grundversorgung und für einen
Missbrauch der Kassenarztsitze?
10. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Asset Deals bei (Zahn-)
Arztpraxen?
Inwiefern sieht sie dabei die fachliche Unabhängigkeit der Ärztinnen und
Ärzte bedroht?
Die Fragen 8 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Was unternimmt die Bundesregierung, um Transparenz über die
Eigentumsverhältnisse in der MVZ-Landschaft herzustellen?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Maßnahmen in diesem Bereich.
12. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung der in der Vorbemerkung
der Fragesteller zitierte Regelungszweck der Beschränkung der MVZ-
Trägerschaften (§ 95 Absatz 1a SGB V) erfüllt, bei
a) MVZ-Ketten,
b) MVZ in der Hand von privaten Finanzinvestoren (Private Equity),
c) MVZ in der Hand von Großunternehmen wie von privaten
Krankenhauskonzernen,
d) MVZ-Genossenschaften, die als Investitionsobjekt für Ärztinnen und
Ärzte angeboten werden, die nicht an der Leistungserbringung in einem
angeschlossenen MVZ beteiligt sind, bzw.
e) Verwaltungsgenossenschaften für MVZ-Genossenschaften, die als
Investitionsobjekt beworben werden (z. B.
www.mvzderarzt.com/genoinvest/)?
Ob und inwieweit der Regelungszweck der Beschränkung der MVZ-
Trägerschaften bei einem MVZ erfüllt ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann daher
für die in der Frage genannten Fälle nicht generell beantwortet werden.
13. Hält es die Bundesregierung grundsätzlich für problematisch, wenn
Finanzinvestoren MVZ übernehmen?
Wenn ja, welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie aus ihrer
Einschätzung?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Übernahme von MVZ
durch Finanzinvestoren sehr sorgfältig und prüft, inwieweit es weiterer
Maßnahmen bedarf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen.
14. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Wiederveräußerungen
von MVZ(-Ketten) durch private Finanzinvestoren und die Dauer der
Trägerschaft?
Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen hinsichtlich der
Wiederveräußerungen von MVZ(-Ketten) durch private Finanzinvestoren und die Dauer
der Trägerschaft.
15. Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass private
Investoren mit dem Kauf eines Krankenhauses überall in Deutschland MVZ
gründen können?
Krankenhäuser gehören nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zu den potentiellen
Gründern von MVZ. Insoweit ist es auch möglich, dass private Investoren mit
dem Kauf eines Krankenhauses überall in Deutschland MVZ gründen.
16. Welche Einschränkungen der Trägerschaft oder andere Regelungen kann
sich die Bundesregierung vorstellen, um den eigentlichen Regelungszweck,
Kapitalinteressen keinen Einfluss auf medizinische Behandlung zu geben,
wirksam zu erfüllen?
Wie steht sie insbesondere dazu,
a) nur Ärztinnen und Ärzten, die in dem MVZ tätig sind, als Betreiberinnen
und Betreiber zuzulassen,
b) einen regionalen Bezug etwa bei Krankenhäusern, die MVZ betreiben,
vorzuschreiben (beispielsweise nur innerhalb des gleichen
Planungsbereichs) bzw.
c) einen fachlichen Bezug zwischen Krankenhaus- und MVZ-Angebot
vorzuschreiben?
Es werden derzeit verschiedene Einschränkungen der Trägerschaft oder andere
Regelungen mit dem Ziel diskutiert, zu verhindern, dass Kapitalinteressen
Einfluss auf medizinische Behandlung nehmen. Hierzu gehören auch die in der
Fragestellung aufgeführten Regelungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in
der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 13 Bezug
genommen.
17. Inwiefern müssen MVZ die kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen über die
Inhaberstrukturen und einen Wechsel der Inhaberstrukturen informieren,
und inwiefern sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Nach § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V ist einem MVZ die Zulassung zu entziehen,
wenn die Gründungsvoraussetzung des § 95 Absatz 1 Satz 4 und 5 und des
Absatzes 1a Satz 1 SGB V länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt. Insofern gilt,
dass über Veränderungen in den genannten Gründungsvoraussetzungen zu
informieren ist. Davon betroffen sein können auch Änderungen im Bereich der
Inhaberstrukturen.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass MVZ von
Krankenhäusern zur Generierung stationärer Behandlungsfälle verwendet
werden?
Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie aus ihrer Einschätzung?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten belastbaren Informationen darüber
vor, dass MVZ von Krankenhäusern zur Generierung stationärer
Behandlungsfälle verwendet werden.
19. Inwiefern ist der Betrieb von primärärztlichen, interdisziplinären MVZ
(Polikliniken) nach Ansicht der Bundesregierung förderungswürdig, um die
Versorgungsqualität und -sicherheit in Deutschland zu verbessern, und was
unternimmt die Bundesregierung, diese MVZ zu fördern?
Inwiefern plant die Bundesregierung, den Betrieb speziell von
primärärztlichen MVZ in ländlichen Regionen zu fördern?
MVZ können – ebenso wie andere ärztliche Leistungserbringer – unabhängig von
ihrer Ausgestaltung förderungswürdig sein, um die Versorgungsqualität und -
sicherheit vor Ort zu verbessern. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung ist Aufgabe der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese verfügt
über eine Vielzahl von Instrumenten, Sicherstellungsmaßnahmen zu fördern. Ihr
obliegt es daher auch zu prüfen und zu entscheiden, ob ein MVZ oder ein anderer
ärztlicher Leistungserbringer im Einzelfall förderungswürdig ist.
20. Inwiefern können primärärztliche MVZ nach Ansicht der Bundesregierung
einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit insbesondere in
ländlichen Regionen leisten?
Primärärztliche MVZ können einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit
auch in ländlichen Regionen leisten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in
der Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
21. Wie viele MVZ befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in
Groß- bzw. Kernstädten, Mittel- bzw. Oberzentren und wie viele in
ländlichen Gemeinden?
Die räumliche Verteilung der MVZ (ohne zahnärztliche MVZ) ergibt sich aus der
nachstehenden Übersicht der KBV.
In den Jahren 2006 bis 2009 wurden die Regionaltypen wie folgt definiert:
städtisch >500 Einwohner/km² und mindestens 50 000 Einwohner
halbstädtisch <500 Einwohner/km² und mindestens 50 000 Einwohner
ländlich <100 Einwohner/km² und unter 50 000 Einwohner.
Seit dem Jahr 2010 erfolgt die Einteilung der Regionaltypen auf der Grundlage
der siedlungsstrukturellen Gebietstypen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR).
Für den zahnärztlichen Bereich gilt nach Mitteilung der KZBV Folgendes:
Differenziert man die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen MVZ
liegen, nach den siedlungsstrukturellen Kreistypen des BBSR, so zeigt sich, dass
50,4 Prozent der MVZ, also mehr als die Hälfte, im Kreistyp 1 und damit im
großstädtischen Bereich liegen. Insgesamt entfallen auf den städtischen Bereich
(Kreistypen 1 und 2) rund 80 Prozent aller MVZ. Die Landkreise und kreisfreien
Städte insgesamt verteilen sich in Deutschland hingegen etwa zur Hälfte auf den
städtischen und den ländlichen Bereich. Zahnärztliche MVZ sind daher im
städtischen Bereich weitaus häufiger als im ländlichen.
Quelle: KZBV
In der Gliederung nach Stadt- und Gemeindetypen des BBSR auf die Typen 10
(Großstadt), 20 (Mittelstadt), 30 (Größere Kleinstadt), 40 (Kleine Kleinstadt) und
50 (Landgemeinde) ergibt sich folgende Aufteilung:
Quelle: KZBV
22. Wie hoch ist der Anteil der in MVZ arbeitenden Hausärztinnen und
Hausärzte bzw. Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner an
hausärztlich bzw. allgemeinmedizinisch versorgenden Ärztinnen und Ärzten (bitte
jährlich seit 2006 angeben)?
Nach der Angaben der KBV stellt sich der Anteil der in MVZ tätigen
Hausärztinnen und Hausärzte an der Gesamtzahl der Hausärztinnen und Hausärzte für die
Jahre von 2006 bis 2017 wie folgt dar:
Quelle: Statistik KBV
23. Welche Mechanismen sind der Bundesregierung bekannt, dass mit MVZ die
Zahl der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte erhöht werden kann, und
welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Mechanismen, mit denen speziell in MVZ die Zahl der ambulant tätigen
Ärztinnen und Ärzte erhöht werden, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zutreffend
ist allerdings, dass insbesondere in MVZ Ärztinnen und Ärzte als Angestellte
arbeiten und dies zu einer Erhöhung der Zahl der ambulant tätigen Ärztinnen und
Ärzte führen kann. So arbeiten insbesondere angestellte Ärztinnen und Ärzte
gerne in Teilzeit. Dies führt dazu, dass eine volle Stelle teilweise mit mehreren
Ärztinnen und Ärzten besetzt ist, die sich die volle Stelle teilen (z. B. zwei
Ärztinnen und Ärzte, die jeweils nur halbtags arbeiten). Solche flexiblen
Arbeitszeitmodelle werden von der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt. Auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird insoweit Bezug
genommen.
24. Inwiefern entspricht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Mai 2016
(Aktenteichen B 6 KA 21/15) dem politischen Willen der Bundesregierung,
und inwiefern plant sie, gesetzgeberisch darauf zu reagieren?
In dem genannten Urteil kritisiert das Bundessozialgericht (BSG) die
unterschiedlichen Regelungen, die für die Nachbesetzung im Falle der Beendigung einer
Zulassung (Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes) und für die Nachbesetzung
einer Angestelltenstelle gelten. Die Bundesregierung hat diese Kritik des BSG
aufgegriffen und im Rahmen des bereits erwähnten Entwurfs des Terminservice- und
Versorgungsgesetzes die bisher bestehende generelle Möglichkeit zur
Nachbesetzung von Angestelltenstellen auf ein sachgerechtes Maß beschränkt. Aus
Gründen der Gleichbehandlung gelten diese Regelungen jedoch unabhängig davon, ob
es sich um die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle in einem MVZ oder bei
einer Vertragsärztin bzw. bei einem Vertragsarzt handelt. Künftig wird der
Zulassungsausschuss auch bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung
prüfen müssen, ob ein Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Anders als bei der
Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes soll der Zulassungsausschuss aber nur
über das „ob“ und nicht auch über das „wie“ der Nachbesetzung entscheiden. Das
bedeutet, dass z. B. das MVZ ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte weiterhin
selbst auswählen kann.
25. Welche Regelungen gelten für den Aufkauf von Arztsitzen in überversorgten
Regionen, und inwiefern gelten sie auch für MVZ?
Inwiefern gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung dazu
gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
In überversorgten Planungsbereichen setzt, wenn die Zulassung endet, der
Weiterbetrieb der Praxis nach Ausscheiden der bisherigen Praxisinhaberin bzw. des
bisherigen Praxisinhabers zunächst voraus, dass diese oder die zur Verfügung
über die Praxis berechtigten Erben einen Antrag auf ein
Nachbesetzungsverfahren gestellt haben (vgl. § 103 Absatz 3a Satz 1 SGB V). Lehnt der
Zulassungsausschuss einen solchen Antrag nach § 103Absatz 3a Satz 3 SGB V aus
Versorgungsgründen ab, gilt nach § 103 Absatz 3 Satz 13 SGB V, dass die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder den
zur Verfügung über die Praxen berechtigten Erben eine Entschädigung in der
Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen hat (sog. Aufkaufregelung).
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der
nach § 103 Absatz 4 Satz 8 SGB V bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
Diese Regelungen gelten in den in § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V genannten Fällen
entsprechend. Sie gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die
Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber z. B. aus einer Einzelpraxis oder aus einem
MVZ ausscheidet.
Von den vorgenannten Fällen, in denen eine Zulassung endet, sind die Fälle der
Nachbesetzung einer (genehmigten) Angestelltenstelle zu unterscheiden. Hier
kennt das geltende Recht bislang kein vorgeschriebenes
Nachbesetzungsverfahren und somit auch keine Entschädigungs- bzw. Aufkaufregelungen. Vielmehr
können Angestelltenstellen auch in überversorgten Planungsbereichen
nachbesetzt werden (vgl. § 103 Absatz 4a Satz 5 und Absatz 4b Satz 3 SGB V).
Sonderregelung für MVZ gelten auch hier nicht.
Unabhängig von den in § 103 SGB V geregelten Fällen des „Aufkaufs“ eines
Vertragsarztsitzes, sind die Fälle des § 105 Absatz 3 SGB V zu unterscheiden. So
sieht § 105 Absatz 3 Satz 2 SGB V vor, dass in einem Planungsbereich, für den
wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, eine
finanzielle Förderung auch durch den Aufkauf der Arztpraxis durch die
Kassenärztliche Vereinigung möglich ist, wenn auf eine Ausschreibung zur Nachbesetzung
verzichtet wird. Auch hier gelten keine Sonderregelungen für MVZ.
Anlage 1
Quelle: Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Anlage 2
Quelle: Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017]