Gesundheitskosten durch Ausländer ohne Aufenthaltsrecht und ohne Krankenversicherung
der Abgeordneten Jörg Schneider, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Personen, die sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht aus der Freizügigkeitsrichtlinie berufen können, haben keinen Anspruch beim Zugang zur Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat nach Artikel 24 Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie Unionsbürger, die in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind oder waren und auch keine Familienangehörigen dieser Personengruppe sind, von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
Für die in § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Personen, insbesondere die, die nicht in Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige sind und auch kein Aufenthaltsrecht wegen vorheriger Beschäftigung haben oder Familienangehörige einer solchen Person sind, können nur sehr eingeschränkte Gesundheits- und Pflegeleistungen durch zuständige Träger der Sozialhilfe erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Wie viele Fälle hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gegeben, bei denen die Träger der Sozialhilfe Gesundheits- und Pflegeleistungen für Ausländer leisten mussten, die über keinen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügen und unter § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB XII fallen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung den Trägern der Sozialhilfe durch die Personengruppe in Frage 1 entstanden (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?