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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Neue Züchtungsmethoden

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

20.12.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/625304.12.2018

Neue Züchtungsmethoden

der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Till Mansmann, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 25. Juli 2018 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Frage, wie die neuen Züchtungsverfahren in der Pflanzenzüchtung, insbesondere CRISPR/Cas, im Rahmen des europäischen Gentechnikrecht einzuordnen sind. Dabei stellte er fest, dass alle Mutagenese-Verfahren als Gentechnik im Sinne des Gentechnikrechts der EU, genauer der Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates), einzustufen sind. Hierbei handelt es sich sowohl um die klassischen Züchtungsverfahren, bei denen chemische Substanzen oder radioaktive Bestrahlung zur Veränderung eines Genoms einer Pflanzensorte eingesetzt werden, als auch um die neuen Genome-Editing-Verfahren. Eine Ausnahme gelte indes für die genannten klassischen Mutagenese-Verfahren. Das Gericht beschreibt die Anwendung dieser klassischen Verfahren als sicher, den Mitgliedstaaten stehe es jedoch frei, „derartige gentechnisch veränderte Organismen (GVO) (...) den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen.“

Das Urteil des EuGH beeinflusst somit die Forschung und weitere Entwicklung innovativer durch Genome Editing gezüchteter Sorten in der Pflanzenzüchtung sowie die daraus hervorgehende Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Label „Ohne Gentechnik“ oder die Bezeichnung einer Region als „Gentechnikfreie Region“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie positioniert sich die Bundesregierung nach dem Urteil des EuGH und der damit einhergehenden Einordnung von klassischen Mutagenese-Verfahren als GVO zur Notwendigkeit einer Novellierung des bestehenden Gentechnikrechts?

2

Wird die Bundesregierung infolge des Urteils auch die beschriebenen klassischen Mutagenese-Verfahren in der Pflanzenzucht der Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) unterwerfen?

3

Falls nein, werden gesonderte Verpflichtungen für den Anbau von gentechnisch veränderten Sorten aus klassischen Mutagenese-Verfahren und deren Erzeugnisse angestrebt?

4

Welche negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit sieht die Bundesregierung durch den Anbau von Sorten, die auf klassischen Mutagenese-Verfahren beruhen?

5

Welche Sorten sind der Bundesregierung bekannt, die vom Bundessortenamt zugelassen sind und auf klassisch induzierten Mutagenesen beruhen?

6

Wie und bis zu welchem Datum sollen die Konsequenzen in Bezug auf Kenntlichmachung von GVO aus Mutagenese-Verfahren aus dem EuGH-Urteil flächendeckend umgesetzt werden?

7

Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Überwachung von Produkten mit GVO aus klassischen Mutagenese-Verfahren sicherzustellen?

8

Gehen die Risiken des Anbaus von Sorten, die aus Genome-Editing-Verfahren erzeugt wurden, über die der klassischen Mutagenese-Verfahren hinaus?

9

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung nachträglich zu identifizieren, welche der beiden Methoden (klassische Mutation oder Genome Editing) im Züchtungsprozess einer Sorte angewendet wurde?

10

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Produkte aus gentechnisch veränderten Pflanzen, welche durch klassische Verfahren hergestellt wurden, dem Verbraucher als GVO kenntlich zu machen?

11

Wie soll der Herstellungsprozess überwacht werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine entsprechenden Nachweisverfahren existieren?

12

Wie sollen Importe für die Lebens- und Futtermittelnutzung hinsichtlich des Herstellungsprozesses überwacht werden, und kann unterschieden werden, ob die Produkte mittels klassischer Mutagenese oder Genome-Editing-Verfahren hergestellt wurden?

13

Sieht die Bundesregierung bei Lebensmitteln aus Pflanzensorten, die im Ursprung auf induzierte traditionelle Mutationen zurückgehen, das Siegel „Ohne Gentechnik“ gerechtfertigt, wenn der Anteil dieser Sorten oberhalb der 0,9-prozentigen Kennzeichnungsschwelle im Lebensmittel liegt?

14

Werden Möglichkeiten gesehen, die Schwellenwerte (z. B. 0,1 Prozent technische Nachweisgrenze bei Futtermitteln oder 0,9 Prozent für zugelassene GVO in Lebensmitteln) auch ohne Nachweisverfahren für derartige GVO und Abgrenzungsmöglichkeiten von induzierten Mutationen im Vergleich zu natürlich vorkommenden Mutationen zu kontrollieren?

15

Wird das Siegel „Gentechnikfreie Region“ weiterhin als angemessene Bezeichnung betrachtet, auch wenn in der entsprechenden Region Pflanzensorten angebaut werden, die aus klassischer Mutagenese hervorgegangen sind?

16

Hält die Bundesregierung eine Anpassung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anbau von gentechnisch veränderten Sorten, welche durch klassische Mutationen entstanden sind, für notwendig?

Berlin, den 20. November 2018

Christian Lindner und Fraktion

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