Brexit-Austrittsvertrag und Folgen für die Europäische Union
der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Katharina Dröge, Agnieszka Brugger, Katja Dörner, Margarete Bause, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Ottmar von Holtz, Lisa Badum, Harald Ebner, Matthias Gastel, Beate Müller-Gemmeke, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Markus Kurth, Steffi Lemke, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 25. November 2018 haben die EU27 den Austrittsvertrag zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gebilligt. Sollte er auch im britischen Unterhaus angenommen werden, folgt nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU am 29. März 2019 eine mehrjährige Übergangszeit, während der die zukünftigen Beziehungen ausverhandelt werden sollen. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Dezember 2018 (Case C-621/18) steht auch die Möglichkeit im Raum, dass das Vereinigte Königreich den Austritt nach Artikel 50 einseitig zurückziehen könnte, sollte es sich doch für einen Verbleib in der Europäischen Union entscheiden. Tritt das Vereinigte Königreich aber Ende März 2019 wie geplant aus der Europäischen Union aus, starten die Verhandlungen zu den zukünftigen Beziehungen. Der Rahmen für die zukünftigen Beziehungen wurde in einer politischen Erklärung, die ebenfalls am 25. November 2018 von den EU27 gebilligt wurde, festgelegt. Für diese Verhandlungen wird die EU im Frühjahr ihr Verhandlungsmandat festlegen. Sollte bei Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 das Vereinigte Königreich vor dem 1. Juli 2020 keinen Antrag auf einmalige Verlängerung der Übergangsphase gestellt haben, greift der sog. backstop, der im Protokoll über Irland/Nordirland, das dem Austrittsvertrag angehängt ist, festgelegt wurde, bis ein künftiges Freihandelsabkommen das Protokoll ablöst. Die im Nordirlandprotokoll des Austrittsvertrags für diesen Fall festgelegten Bestimmungen in den Bereichen Steuern, Umwelt und Soziales können zu Rechtsunsicherheit führen, und bergen Risiken für Steuer- und Standarddumping. So stellt zum Beispiel das Institute for Public Policy Research (IPPR) in seinem Bericht „Brexit and the UK’s environmental ambitions“ (www.ippr.org/research/publications/brexit-environmental-ambitions) dar, welche Risiken das Austrittsabkommen insbesondere im Bereich “ Governance” von Umweltstandards mit sich bringen könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Fehlen nach Auffassung der Bundesregierung in der Auflistung der Regularien in Annex 5 des Nordirlandprotokolls, die für das Gebiet von Nordirland weiter gelten sollen, Bestimmungen im Bereich der Umweltstandards, so dass gewährleistet bleibt, dass in Nordirland und in der EU27 dieselben Schutzniveaus im Bereich des Umweltschutzes gelten?
Hält die Bundesregierung die Kontrollmechanismen, die das Protokoll für die Einhaltung der Schutzstandards, die Annex 5 für das Gebiet von Nordirland für anwendbar erklärt, für ausreichend, um zu gewährleisten, dass EU-Standards in der Praxis auch tatsächlich in Nordirland eingehalten werden?
Hält die Bundesregierung die Aufsichts- und Sanktionsmechanismen im Bereich Umwelt- und Sozialstandards, wie sie in Annex 4 des Nordirlandprotokolls im Artikel 3 und Artikel 6 festgelegt sind, für ausreichend für den Fall, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an die Vorgaben aus Artikel 2, 4 und 5 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls hält?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Hält die Bundesregierung das Rückschrittsverbot (non-regression clause) im Hinblick auf den Umweltschutz in Artikel 2 Absatz 1 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls für hinreichend präzise, dass dadurch sämtliche Umweltschutzstandards des EU-Primär- und Sekundärrechts erfasst sind?
Wenn nein, welche Umweltschutzregelungen sieht die Bundesregierung als nicht von der allgemeinen Zielumschreibung erfasst an, und wie soll verhindert werden, dass diese Regelungen vom Vereinigten Königreich nicht gesenkt werden?
Ist das Rückschrittsverbot bei Umweltschutznormen nach Ansicht der Bundesregierung so zu interpretieren, dass das Vereinigte Königreich nur das Niveau der Standards nicht unterminieren darf, aber beispielsweise andere Wege zur Erreichung des Niveaus als bisher wählen darf (vgl. S. 26 des IPPR-Reports)?
Bezieht sich der Streitschlichtungsmechanismus inklusive eines Schiedsgerichts nach Ansicht der Bundesregierung nur auf die Einrichtung eines effektiven nationalen Überwachungsmechanismus und Durchführung einer effektiver Überwachung bezüglich der Einhaltung des oben beschriebenen Rückschrittsverbots, nicht aber auf die Einhaltung der Substanz des Rückschrittsverbots selbst?
Hält die Bundesregierung das Rückschrittsverbot (non-regression clause) im Hinblick auf den Arbeits- und Sozialschutz in Artikel 4 Absatz 1 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls für hinreichend präzise, dass dadurch sämtliche Arbeits- und Sozialschutzstandards des EU-Primär- und Sekundärrechts erfasst sind?
Wenn nein, welche Arbeits- und Sozialschutzregelungen sieht die Bundesregierung als nicht von der allgemeinen Zielumschreibung erfasst an, und wie soll verhindert werden, dass diese Regelungen vom Vereinigten Königreich nicht gesenkt werden?
Betrachtet die Bundesregierung die Aufrechterhaltung eines effektiven Systems von Arbeitsinspektionen, wie es in Artikel 6 Absatz 2 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls steht, für ausreichend, um ein vergleichbares Schutzniveau im Bereich der Arbeits- und Sozialschutzstandards zu gewährleisten und Lohn- und Sozialdumping zu verhindern?
Wird die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu den zukünftigen Beziehungen darauf drängen, dass eine dynamische Anpassung von Standards durch das Vereinigte Königreich auch im Umwelt- und Sozialbereich notwendig wird?
Sieht die Bundesregierung ein Risiko darin, dass im Steuerbereich kein Rückschrittsverbot (non-regression clause) und kein Streitschlichtungsverfahren vereinbart wurde (Artikel 1 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls)?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Hält die Bundesregierung es für ausreichend, dass Kontrollen von Gütern, die vom Rest Großbritanniens nach Nordirland eingeführt werden sollen, ausschließlich von britischen Behörden durchgeführt werden können, bei denen das Vereinigte Königreich lediglich „die Anwesenheit von Vertretern der Union erleichtert und ihnen die erbetenen Informationen zur Verfügung stellt“ (Artikel 14 Absatz 2 des Nordirlandprotokolls)?
Wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die „compliance checks with EU standards consistent with risk“ (vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-6423_en.htm) aussehen, wo sollen sie stattfinden, und wie sollen diese minimalinvasiven Kontrollen konkret gestaltet sein?
Wer bewertet das Risiko von Gütern, das ausschlaggebend für die Häufigkeit und Art der Kontrollen sein soll (vgl. Memo der Kommission, in dem es bei Industriegütern heißt: „checks are based on risk assessment“; http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-6423_en.htm)?
Wie wird kontrolliert, dass diese Risikoeinschätzung korrekt erfolgt?
Wie verläuft die Kommunikation im Risikofall (wer signalisiert an wen, dass es ein Risiko gibt)?
Haben britische Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend Kapazitäten, um alle risikobasierten Kontrollen durchzuführen?
Haben die britischen Kontrolleure nach Kenntnis der Bundesregierung die geeigneten Qualifikationen?
Wie genau soll sichergestellt werden, dass die vom Vereinigten Königreich zu schaffende „unabhängige Stelle“ (Artikel 3 Absatz 2 des Annex 4 des Nordirlandprotokolls) die EU-Standards tatsächlich effektiv kontrolliert?
Wie, und wie häufig wird die EU die Arbeit der britischen Behörden kontrollieren?
Welchen Zeitplan gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um ein neues Verhandlungsmandat für die Verhandlungen zu den zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu beschließen?
Wann sollen die konkreten Schritte – Verabschiedung von Leitlinien bis zum Mandatsbeschluss – erfolgen?
Inwiefern und in welchen Bereichen wird nach Ansicht der Bundesregierung das Verhandlungsmandat für die Verhandlungen zu den zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Austrittsabkommen beruhen und damit lediglich fortentwickeln, was im Austrittsabkommen bereits angelegt wurde?
Wie schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit ein, dass ein künftiges Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Integrität des Binnenmarktes sichert angesichts der Tatsache, dass der sog. backstop im Austrittsabkommen jedenfalls für das Gebiet von Nordirland bereits die uneingeschränkte Warenverkehrsfreiheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich herstellt, ohne dass es eine vergleichbare Freizügigkeit für Dienstleistungen und Personen gibt, und angesichts der Tatsache, dass nach Nr. 38 der politischen Erklärung zum Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich versprochen wurde, die Prüfung für eine Gleichwertigkeitsentscheidung („equivalence decision“) bezüglich Finanzdienstleistungen spätestens Ende Juni 2020 und damit losgelöst von einem konkreten Verhandlungsergebnis über ein künftiges Abkommen abgeschlossen sein sollen?
Welche Prioritäten sollten in einem neuen Mandat nach Ansicht der Bundesregierung im Vordergrund stehen, und wo sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf im Vergleich zu Austrittsabkommen und „backstop“?