Datenschutz und Beratung im Arzneimittelversandhandel
der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl, Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Katrin Werner, Hubertus Zdebel, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bestellung von Arzneimitteln im Internet ist besonders sensibel. Zum einen ist die Abgabe von Arzneimitteln nach § 20 Absatz 2 S. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) mit besonderen Beratungsverpflichtungen verbunden, die aus dem Versand kaum einzuhalten sind. So ist „bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden […] durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine entsprechende Beratung anzubieten.“ Bereits 2013 hat das Bundesministerium für Gesundheit klargestellt, dass aus seiner Sicht bereits die Angabe einer Telefonnummer ausreicht, um der Beratungspflicht nachzukommen (www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2013/02/20/bmg-aeussert-sich-zurberatungspflicht-von-versandapotheken).
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist aber deswegen sensibel, weil notwendigerweise Gesundheits- und andere Sozialdaten übermittelt werden. Nicht umsonst gehören Gesundheitsdaten inzwischen zu den begehrtesten Daten überhaupt (www.handelsblatt.com/technik/it-internet/cyber-kriminalitaet-hacker-sind-scharfauf-gesundheitsdaten/10843826.html?ticket=ST-8355498-GsupVfGecxE4BfBA cJvI-ap3) und sind auch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (www. datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-9-ds-gvo/) und nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. § 35 SGB I, §§ 67a bis 85a SGB X) besonders geschützt.
Die DSGVO konkretisiert: „Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist“ (Artikel 7 Absatz 2 DSGVO).
Jedoch nutzen viele Versandapotheken sogenannte Remarketing- und andere Werbefunktionen externer Anbieter. Das heißt, sie geben Daten z. B. an Google, Microsoft oder Facebook weiter, z. B. damit auf externen Webseiten entsprechende personalisierte Werbung angezeigt werden kann. Wer bei DocMorris bestellt, gibt beispielsweise im Regelfall seine Einwilligung, dass Daten an folgende Firmen übermittelt werden: Google (USA), Criteo (Frankreich), Kairion, ADITION technologies AG, EPROFESSIONAL GmbH, Outbrain (USA), Active Agent AG, Affilinet, Microsoft (USA), The Reach Group, Yahoo (Kanada), NEORY, Facebook (Irland) und ADEX (www.docmorris.de/service/ bestellung/datenschutz). Bei außereuropäischen Diensten würden „in der Regel“ die IP-Adressen auf der Grundlage des EU-US Privacy Shield an Server in die USA übermittelt und dort anonymisiert. Dieser Datenweitergabe kann widersprochen werden, allerdings sind die Bedingungen „im Kleingedruckten“ versteckt, und der Widerspruch erfordert die Eigeninitiative der Bestellenden. Auch deutsche Versandapotheken nutzen derartige Funktionen. So werden bei einer Bestellung bei der Versandapotheke www.apotheke.de Daten unter anderem an Google AdSense, Google AdwordsConversion, Facebook Custom Audiences und Microsoft (Bing Universal Event Tracking) weitergegeben (www.apotheke. de/datenschutz), sofern nicht zuvor explizit widersprochen wurde. Dabei bleibt unklar, welche Daten genau weitergegeben werden und ob etwa Rückschlüsse auf bestimmte Erkrankungen oder andere Lebensumstände möglich sind, die sich aus der Bestellung von Arzneimitteln, medizinischen Diagnostika (z. B. auch Schwangerschaftstests) oder anderen Produkten ergeben. Zudem bleibt unklar, wie die externen Firmen die Daten weiterverwenden, insbesondere wenn sie vom außereuropäischen Ausland aus operieren. So heißt es zur Datenverarbeitung durch Facebook Custom Audiences: „Wir haben keinen Einfluss auf den Umfang und die weitere Verwendung der Daten, die durch den Einsatz dieses Tools durch Facebook erhoben werden“ (www.apotheke.de/datenschutz).
Drei große Versandapotheken, DocMorris, Shop Apotheke und Medpex Versandapotheke, haben nun angekündigt, aus dem Verkauf von Daten aus dem Verkauf von nichtrezeptpflichtigen (OTC-) Präparaten ein eigenes Geschäft zu machen und dafür eigens ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Die Kunden sollen überwiegend aus der Industrie kommen (www.deutsche-apotheker-zeitung. de/news/artikel/2018/11/08/die-grossen-eu-versender-verkaufen-ab-januar-2019- otc-daten).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Inwiefern können sensible Gesundheits- und andere Sozialdaten von Versandapotheken legal weitergegeben werden, wenn dem nicht zuvor ausdrücklich widersprochen wurde?
Inwiefern ist bei einem Bestellvorgang und fehlendem ausdrücklichem Widerspruch die Weitergabe an Google, Facebook etc. oder inländischen Remarketing-Diensten insbesondere von personenbezogenen
a) genetischen oder biometrischen Daten,
b) Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Erkrankungen oder Behinderungen erlauben,
c) Daten, die Rückschlüsse auf Sexualleben oder sexuelle Orientierung erlauben und
d) sonstigen Gesundheitsdaten legal?
Inwiefern sind IP-Adressen in Kombination mit bestimmten bestellten oder angesehenen Produkten (z. B. Arzneimitteln) nach Ansicht der Bundesregierung als personenbezogene Gesundheitsdaten anzusehen?
Inwiefern handelt es sich bei „klassischen Abverkaufsdaten“ nach Ansicht der Bundesregierung um „Verbraucherdaten“, und inwiefern sind diese Daten in pseudonymisierter Form noch immer Gesundheitsdaten im Besitz der Patientinnen und Patienten, wenn nicht ausdrücklich dem Weiterverkauf zugestimmt wurde (www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2018/11/ 08/die-grossen-eu-versender-verkaufen-ab-januar-2019-otc-daten/chapter:2)?
Welche Anforderungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Versandapotheken bezüglich der Information der Kundinnen und Kunden über die Datenweitergabe an Dritte und der Widerspruchsmöglichkeiten? Inwiefern genügt nach Ansicht der Bundesregierung insbesondere ein Hinweis im „Kleingedruckten“ der Geschäftsbedingungen bzw. Datenschutzbestimmungen, oder muss beispielsweise explizit und erkennbar im Bestellvorgang darauf hingewiesen werden?
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung in der Widerspruchsmöglichkeit für die Kundinnen und Kunden ausdrücklich anzugeben, ob die Daten zu Forschungszwecken, zu eigenen Marketingzwecken oder für einen gewinnorientierten Weiterverkauf verwendet werden? Lässt die DSGVO hier die Möglichkeit einer nationalstaatlichen Regelung, und falls ja, plant die Bundesregierung, davon Gebrauch zu machen?
Inwiefern dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Daten weitergegeben werden, wenn sich Nutzerinnen und Nutzer auf den Seiten nur informiert, aber keine Bestellung ausgelöst haben?
Inwiefern gelten für in- und ausländische Versandapotheken nach Kenntnis der Bundesregierung unterschiedliche datenschutzrechtliche Vorgaben? Inwiefern sind ausländische Versandapotheken insbesondere an den Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuches gebunden?
Inwiefern ist die Weitergabe sensibler personenbezogener Gesundheitsdaten durch außereuropäische Firmen wie Google, Facebook etc. auch dann legal, wenn eine nicht weiter spezifizierte Weiterverwendung der Daten durch diese Firmen erfolgen kann?
Inwiefern erachtet die Bundesregierung die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte für problematisch, wenn über die Weiterverarbeitung dieser Firmen keine weiteren Angaben gemacht werden oder gemacht werden können?
Welche Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das außereuropäische Ausland im Unterschied zur innereuropäischen Weitergabe?
Inwiefern hat die Bundesregierung von Artikel 9 Absatz 4 DSGVO Gebrauch gemacht, demzufolge die Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten können, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist? Inwiefern hat sie das insbesondere in Bezug auf die Datenverarbeitung in Versandapotheken vor, und inwiefern hätte eine solche Regelung Bindungswirkung für ausländische Versandapotheken?
Inwiefern ist der Weiterverkauf der Daten an interessierte weitere Datenhändler, Arbeitgeber oder Versicherungen durch Dritte nach Ansicht der Bundesregierung ausgeschlossen, nachdem sie legal an Google, Facebook etc. weitergegeben wurden?
Inwiefern kann nach Kenntnis der Bundesregierung nationalstaatlich die Weiterverarbeitung zu Marketingzwecken bei der Einlösung von Kassenrezepten eingeschränkt werden?
Können die Kundinnen und Kunden nach Kenntnis der Bundesregierung eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, wer Kenntnis von ihren Daten erlangen konnte und ob eine Weitergabe an Datenhändler, Arbeitgeber oder Versicherungen ausgeschlossen werden kann?
Inwiefern werden nationalstaatliche Bestimmungen beim Datenschutz bei der Festlegung der sogenannten Länderliste beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) für legalen Arzneimittelversand aus dem Ausland berücksichtigt? Plant die Bundesregierung hier Änderungen?
Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Rechtsauslegung, dass Präsenzapotheken gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 ApBetrO aktiv eine Beratung anbieten müssen, Versandapotheken aber nicht (vgl. www.deutsche-apotheker-zeitung. de/news/artikel/2013/02/20/bmg-aeussert-sich-zur-beratungspflicht- vonversandapotheken)?
Inwiefern reicht dafür nach Ansicht der Bundesregierung insbesondere ein schriftlicher Standardhinweis, und inwiefern wäre ein solcher schriftlicher Hinweis oder die Angabe einer Telefonnummer auch für Präsenzapotheken ausreichend, um der Pflicht zum aktiven Beratungsangebot nachzukommen? Inwiefern sieht die Bundesregierung hier eine systematische Ungleichbehandlung?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass vor allem Menschen bei Versendern bestellen, die weniger Beratungsbedarf haben, und inwiefern findet hier nach Ansicht der Bundesregierung Rosinenpickerei statt?
Inwiefern ist die Pflicht zum aktiven Beratungsangebot laut ApBetrO der Tatsache geschuldet, dass sich Beratungsbedarf der Patientinnen und Patienten oft erst im Gespräch herausstellt, und inwiefern sind die Kundinnen und Kunden von Versandapotheken unter diesem Gesichtspunkt weniger gut versorgt als Patientinnen und Patienten von Präsenzapotheken?
Inwiefern greift die Logik der Apothekenhonorierung nach Ansicht der Bundesregierung bei Versandapotheken fehl, da der Fixanteil für die Beratung gedacht ist, die aber in Versandapotheken nicht aktiv angeboten werden muss und vermutlich erheblich weniger oft stattfindet? Inwiefern erwägt die Bundesregierung, die Beratungspauschale für Versandapotheken abzusenken?
Wo hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Verkäufe von Versandapotheken, zu denen eine persönliche pharmazeutische Beratung stattfindet?