[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 6. März 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/8230
19. Wahlperiode 11.03.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Matthias W. Birkwald,
Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/7876 –
Entwicklung von Managergehältern in DAX-Unternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2018 konstatiert, dass das
Verhältnis der durchschnittlichen Vorstandsvergütung in DAX-Unternehmen
zur Vergütung der jeweiligen Konzernbelegschaft im Jahr 2017 beim 71-fachen
lag, im Extremfall sogar beim 159-fachen (IMU, Mitbestimmungsreport Nr. 44,
Juli 2018). In den Jahren 1980 bis 1990 lag dieses Verhältnis noch bei dem 15-
fachen.
Der rechtliche Rahmen für Vergütungspolitik und Vergütungsbericht wird ab
Mai 2019 um die novellierte Aktionärsrechterichtlinie (ARR) erweitert. Diese
führt konsultative Voten für die Hauptversammlung ein. Einen quantitativen
Richtwert in Form einer Pay Ratio besteht weiterhin nicht. Klaus Schwab,
Gründer und Geschäftsführender Vorsitzender des Weltwirtschaftsforums, kritisierte
die Entwicklung der Managergehälter ebenfalls und betonte, dass kein Chef
mehr als das Zwanzigfache des am schlechtesten bezahlten Angestellten im
jeweiligen Unternehmen verdienen sollte (vgl. DER SPIEGEL, „Schwab kritisiert
hohe Manager-Gehälter“, 19. Januar 2013).
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Gesamtvergütung der Vorstandmitglieder der im Deutschen Aktienindex
(DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte nach Jahr und
Unternehmen mit und ohne Vorstandsvorsitzende angeben)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteile der
variablen Komponenten (erfolgs- und leistungsabhängige Komponenten) an der
durchschnittlichen Gesamtvergütung der Vorstandmitglieder der im
Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte nach Jahr
und Unternehmen inklusive und exklusive Vorstandsvorsitzende angeben)?
3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die individuellen sowie
durchschnittlichen Gesamtvergütungen der Vorstandsvorsitzenden der im
Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte nach
Jahr sowie nach Gesamtvergütung und Komponenten auflisten)?
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Verweildauer der Vorstandsmitglieder im Vorstand der im Deutschen
Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen?
5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden der Vorstandsmitglieder
und, wenn verfügbar, der Vorstandsvorsitzenden der im Deutschen
Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte jährliche Daten
angeben)?
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Durchschnittseinkommen sowie die unterste Entgeltstufe eines Angestellten der im Deutschen
Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte nach
jährlichen Zahlen sowie Wachstumsraten angeben)?
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von
Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines durchschnittlichen
Mitarbeiters („Manager to Worker Pay Ratio“) sowie das Verhältnis von
Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines durchschnittlichen
Mitarbeiters („CEO to Worker Pay Ratio“) der im Deutschen Aktienindex (DAX)
gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten
angeben)?
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von
Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines Mitarbeiters in der
untersten Lohn- und Gehaltsgruppe sowie das Verhältnis von
Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn- und
Gehaltsgruppe der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen
seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten angeben)?
10. Wie viele Manager der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten
Unternehmen verdienten nach Kenntnis der Bundesregierung ein Jahresgehalt von
mehr als 1 Mio. Euro seit 1990 (bitte jährliche Daten nach Unternehmen
angeben)?
Die Fragen 1 bis 8 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt nicht über die in den Fragen 1 bis 8 und 10 erfragten
Informationen zu den im DAX gelisteten Unternehmen. Es handelt es sich hierbei
um grundsätzlich frei verfügbare Informationen. Diese Informationen können
überwiegend den veröffentlichen Finanzinformationen der einzelnen
Unternehmen entnommen werden, die über den elektronischen Bundesanzeiger, das
Unternehmensregister oder die jeweilige Internetseite des Unternehmens abgerufen
werden können. Darüber hinaus wird auf die Vielzahl vorhandener, öffentlich
zugänglicher Studien und die sonstigen Veröffentlichungen zu diesem
Themenkomplex verwiesen. Beispielhaft können dazu etwa neben der von den Fragestellern
genannten Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2018 folgende weitere
Studien und Veröffentlichungen angeführt werden, ohne dass die
Bundesregierung sich diese Fremddaten zu Eigen macht:
Vorstandsvergütung als Herausforderung für Investoren – Eine Auswertung
der Proxy Guidelines/Abstimmungsrichtlinien 2018 der Top 40-Investoren in
DAX-Unternehmen, durchgeführt von hkp/// group, Georg-August-Universität
und DIRK – Deutscher Investor Relations Verband, November 2018 (abrufbar
unter
www.dirk.org/dirk_webseite/static/uploads/Investorenstudie_zur_Vorstands
verguetung_2018.pdf),
Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung – Design – Darstellung –
Dialog, Erarbeitet von Aufsichtsratsvorsitzenden, Investorenvertretern,
Wissenschaftlern und Corporate-Governance-Experten, Juli 2018 (abrufbar unter
www.leitlinien-vorstandsverguetung.de/wp-content/uploads/2018/07/Leitlinien_
WEB.pdf),
Vergütungsstudie 2018 – Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im Dax,
MDax, SDax und TecDax 2014 – 2017, Herausgegeben von der
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, November 2018
(abrufbar unter
www.pwc.de/de/aufsichtsraete/verguetungsstudie-2018.pdf).
9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die erfragten
Verhältnisse in den Fragen 7 und 8 in den börsennotierten Unternehmen mit
Bundesbeteiligung seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten angeben)?
Aus den der Beteiligungsführung vorliegenden Informationen können für die
Minderheitsbeteiligungen des Bundes an börsennotierten Unternehmen
das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines
durchschnittlichen Mitarbeiters („Manager-to-worker pay ratio“),
das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines
durchschnittlichen Mitarbeiters („CEO-to-worker pay ratio“),
das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines
Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe sowie
das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines
Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe
– unabhängig von der konkreten Definition der Vergütung eines
durchschnittlichen Mitarbeiters und der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn-
und Gehaltsgruppe – nicht ermittelt werden. Die Angelegenheiten der Vergütung
der Mitarbeiter des Unternehmens liegen in der alleinigen Verantwortung des
Vorstands. Für die Minderheitsbeteiligungen des Bundes an der
Commerzbank AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG bedeutet dies,
dass Teile der für die Ermittlung der erfragten Informationen erforderlichen
Datengrundlage außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der
Bundesregierung liegen.
11. Welche gesetzlichen Vorkehrungen regulieren derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung die Vergütungspolitik von Unternehmensvorständen mit
welchem Ziel, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
bezüglich der Effektivität dieser Vorgaben?
Derzeit regulieren insbesondere die §§ 87, 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes
(AktG) die Vergütung der Vorstände einer börsennotierten Aktiengesellschaft in
Deutschland. § 87 AktG regelt die Grundsätze für die Bezüge der
Vorstandsmitglieder und bestimmt in Absatz 1, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der
Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen hat, dass diese
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bei börsennotierten
Gesellschaften ist zudem die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung auszurichten. § 120 Absatz 4 AktG sieht derzeit ein fakultatives Votum der
Hauptversammlung zum Vergütungssystem vor. Im Hinblick auf das Ziel dieser
Regelungen wird auf die entsprechende Gesetzesbegründung sowie auf die
einschlägige Fachliteratur verwiesen.
Im Bank- und Versicherungsbereich bestehen auf Grundlage von Regeln im EU-
Recht besondere Vorgaben für die Vergütungspolitik, die auf solide
Unternehmensführung, angemessenes Risikomanagement und die Vermeidung von
Fehlanreizen abzielen (siehe insbesondere § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Institutsvergütungsverordnung sowie
§ 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-
Vergütungsverordnung). Durch diese Vorgaben wird die Vergütungspolitik im
Finanzsektor wirksam reguliert.
Eine teilweise Anpassung der Regelungen zur Vergütung von
Unternehmensvorständen ist im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828) durch das Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geplant. Der Referentenentwurf des
ARUG II wurde durch das BMJV am 11. Oktober 2018 im Internet veröffentlicht
und ist seitdem unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/
Dokumente/RefE_Aktionaersrechterichtlinie_II.pdf;jsessionid=D646638EB98791
FC7B4ED96A48E743C1.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2 abrufbar.
Wegen der Details der geplanten Neuregelungen wird auf den Referentenentwurf und
die Entwurfsbegründung verwiesen.
Angesichts der geplanten Neuregelungen zur Vergütung von börsennotierten
Unternehmensvorständen durch das ARUG II sieht sich die Bundesregierung derzeit
zu keinen Schlussfolgerungen bezüglich der Effektivität der gegenwärtig
bestehenden Regelungen veranlasst.
12. Plant die Bundesregierung, das Problem sehr hoher Managergehälter durch
weitere Maßnahmen in den Griff zu bekommen, und wenn ja, durch welche?
Die Bundesregierung plant die Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
unionsrechtskonform umzusetzen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung
derzeit keine weiteren Neuregelungen zur Vergütung von Vorständen
börsennotierter Gesellschaften, da zunächst das Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen
des ARUG II und ihre Auswirkungen auf die Praxis abzuwarten sind.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den derzeitigen
gesetzlichen Vorkehrungen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit für
sehr hohe Managervergütungen, und sieht die Bundesregierung
Handlungsbedarf in diesem Bereich?
Wenn nicht, auf welche Gesetze nimmt die Bundesregierung in dieser
Hinsicht Bezug?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Gesetzesvorhaben
diesbezüglich in Planung?
Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Besteuerung nach individueller
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich
grundsätzlich nach der Nettogröße (§ 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8
Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Dies bedeutet, dass auch sehr
hohe Managergehälter als Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst wurden. Auf
der anderen Seite unterliegen sie bei ihren Beziehern dem progressiven
Einkommensteuertarif. Im Übrigen sind unangemessene Zahlungen einer
Kapitalgesellschaft, d. h. Leistungen, die nicht fremdüblich sind, unter weiteren
Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen, § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz. Darüber hinaus wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage von
Klaus Schwab, dass kein Chef mehr als das 20-fache des am schlechtesten
bezahlten Angestellten verdienen solle, im Hinblick auf eine
Vergütungspolitik innerhalb deutscher Unternehmen (vgl.
www.spiegel.de/wirtschaft/
soziales/chef-des-weltwirtschaftsforums-schwab-kritisiert-hohe-manager-
gehaelter-a-878526.html)?
Die Bundesregierung hat diese Aussage zur Kenntnis genommen. Sie sieht sich
jedoch angesichts der geplanten Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
durch das ARUG II, einschließlich der darin vorgesehenen Neuregelungen für die
Vergütung von Vorständen, zu keinen weiteren Schlussfolgerungen veranlasst.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]