[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 29. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9830
19. Wahlperiode 03.05.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Sören Pellmann,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/8636 –
Hilfen des Bundes für Dopingopfer des DDR-Leistungssports
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Grundlage des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) erhielten 194
ehemalige Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportler der DDR auf Antrag im
Zeitraum 2002 bis 2007 eine einmalige Entschädigung für Schäden infolge von
Doping im Sport ausgezahlt. Am 2. Juni 2016 beschloss der Deutsche Bundestag
ein – inhaltlich identisches – Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG). Auf
Grundlage des Gesetzes konnten weitere ehemalige Sportlerinnen und Sportler
der DDR Leistungen in Höhe von 10 500 Euro bis zum 31. Dezember 2018 bei
gleichen Voraussetzungen beantragen. Im Omnibusverfahren wurde das
2. DOHG am 18. Oktober 2018 im Deutschen Bundestag geändert, Anträge
können nun bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden, der Fonds wurde um
rund 3 Mio. Euro aufgestockt.
Zwischen diesen beiden Gesetzen erhielten weitere (auf einer „DOSB-Liste“
erfasste) 167 DDR-Leistungssportler eine einmalige Entschädigung in Höhe
von 9 250 Euro. Das Geld dafür kam zu einem Drittel (rund 550 000 Euro) vom
Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und zu zwei Dritteln (rund
1 Mio. Euro) vom Bund (siehe Antwort der Bundesregierung vom 7. Februar
2014 auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE.,
Dr. André Hahn, auf Bundestagsdrucksache 18/459, Seite 20 sowie „DOSB
einigt sich mit Doping-Opfern“ in „DIE WELT“ vom 13 Dezember 2006 sowie
„Einigung zwischen Jenapharm und Dopingopfern“ in der „Frankfurter
Allgemeinen Zeitung“ vom 21. Dezember 2006). Hinzu kamen weitere 1,55 Mio.
bzw. 1,7 Mio. Euro (hier gibt es unterschiedliche Angaben) von der Jenapharm
GmbH, die darüber hinaus weitere 170 000 Euro an den doping-opfer-hilfe e. V.
(DOH) spendete und 25 000 Euro in den DOHG-Fonds einzahlte. Einer der
Opferanwälte bei dem Verfahren war der derzeitige Vorsitzende des DOH,
Dr. Michael Lehner.
Bereits bei der abschließenden Beratung des 2. DOHG im Juni 2016 verwies
die Fraktion DIE LINKE. mit Blick auf die Untersuchungen an der Universität
Freiburg darauf, dass man nicht mehr ausschließen kann, dass auch
Hochleistungs- oder Nachwuchssportlern der Bundesrepublik Deutschland ohne ihr
Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht wurden. Die
Fraktion DIE LINKE. kritisierte auch, dass das Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem
Jahr 2002 seitens der Bundesregierung nicht evaluiert wurde und sie forderte
eine wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung des 2. DOHG unter
aktiver Einbeziehung des Beirates nach § 5 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
(siehe Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Zweiten
Dopingopfer-Hilfegesetzes, Bundestagsdrucksache 18/8515).
Erstaunlich und wenig erhellend waren nach Ansicht der Fragesteller die
Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Dopingopfer in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/13650 vom
27. September 2017, da die Bundesregierung den Kampf gegen Doping im
Sport auf ihre Fahnen geschrieben hat, andererseits nach Einschätzung der
Fragesteller über die Dopingopfer in Deutschland kaum etwas weiß und keine
Notwendigkeit sieht, fehlendes Wissen durch weitere Forschung zu kompensieren.
Gerade das DOHG bietet ohne Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
Antragsteller eine gute Möglichkeit, die Geschichte der nach dem Dopingopfer-
Hilfegesetz anerkannten Sportlerinnen und Sportler aus der DDR zu erforschen.
Die aus Sicht der Fragesteller fehlende Kenntnis ist weder eine gute Grundlage
für den sachgerechten Umgang mit Steuergeldern noch geeignet, Verklärungen,
Verharmlosungen oder auch Pauschalverurteilungen und überzogenen
Schreckenszenarien (siehe auch „Wie sauber ist die Hilfe für Opfer von DDR-
Doping?“ in der Tageszeitung „Nordkurier“ vom 28. September 2018) zu
begegnen.
Diese nach Ansicht der Fragesteller fehlende Kenntnis ist umso
unverständlicher, da der DOH mit Stand Oktober 2017 über mindestens 3 500 umfangreiche
Fragebögen von Kaderathleten des DDR-Sports verfügt (siehe „Neue Studie –
DDR-Doping auf der Spur: Opfer liefern Daten“ bei ZDF heute vom 26.
Oktober 2017), und dies auch im Zusammenwirken u. a. mit dem Psychatrie-Arzt
Dr. Jochen Buhrmann, der gleichzeitig ärztliche Gutachten für Antragsteller
nach dem DOHG anfertigt.
Am 30. Januar 2019 beschäftigte sich der Sportausschuss des Deutschen
Bundestages mit der Umsetzung des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) sowie der
Arbeit des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins (DOH) und der öffentlich geäußerten
Kritik dazu (siehe Dossier „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe – Wie Politik und
Öffentlichkeit mit fragwürdigen Zahlen und Verfahren getäuscht werden“ von
Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof. Gerhard
Treutlein – siehe
www.dopingalarm.de).
Trotz über zweistündiger Diskussion mit den anwesenden Vertretern des
Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), des
Bundesverwaltungsamtes (BVA), von Claudia Lepping, dem DOH-Vorsitzenden Dr. Michael
Lehner sowie dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) blieben aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. zahlreiche Fragen offen. Da die Sitzung wie
gewohnt nicht öffentlich stattfand, bleiben nach Ansicht der Fragesteller auch
trotz der kurzen Verlautbarungen (siehe Heute im Bundestag – hib vom 30.
Januar 2019) auch viele Fragen für die interessierte Öffentlichkeit unbeantwortet.
1. Wie viele Sportlerinnen und Sportler waren nach derzeitiger Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum von 1974 bis 1990 als „Hochleistungssportler
oder -nachwuchssportler“ der DDR im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1
DOHG aktiv?
Welche Sportlerinnen und Sportler gehören zu diesem Personenkreis, und
welche nicht?
Wie viele Sportlerinnen und Sportler waren im genannten Zeitraum in der
BRD aktiv?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war das DDR-Leistungssportsystem in dem
genannten Zeitraum in sogenannten Förderstufen und Kaderkreisen organisiert:
Die Förderstufe 1 umfasste 70 000 Kinder und Jugendliche in Trainingszentren
und Trainingsstützpunkten. In der Förderstufe 2 wurden 12 000 jugendliche
Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler in das Hochleistungstraining
integriert.
Die Förderstufe 3 bestand aus 1 800 jugendlichen und erwachsenen
Spitzensportlerinnen und -sportlern. (Spitzer, Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein
historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 162 ff.; vergleichbare Zahlen
finden sich auch bei Teichler, Hans Joachim & Reinartz, Klaus (1999): Das
Leistungssportsystem der DDR in den 80er Jahren und im Prozeß der Wende,
S. 167).
Daher gehören insbesondere die Nachwuchsleistungssportler der Förderstufe 2 in
den Kinder- und Jugendsportschulen (KJS) und die Spitzensportlerinnen und
-sportler der Förderstufe 3 zu dem Kreis der Hochleistungssportlerinnen und
-sportler oder -nachwuchssportlerinnen und -sportler im Sinne des Doping-Opfer-
Hilfe-Gesetz (DOHG).
Eine Angabe zur Gesamtzahl der Sportlerinnen und Sportler, die im genannten
Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aktiv waren, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele Sportlerinnen und Sportler der DDR waren im Zeitraum von
1974 bis 1990 nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung in das
staatlich organisierte Dopingsystem eingebunden, wie viele davon waren
minderjährig, und wie viele davon könnten im Sinne von § 3 DOHG dauerhafte
Gesundheitsschäden erlitten haben?
Auf Basis der Fachliteratur geht die Bundesregierung im genannten Zeitraum von
schätzungsweise 8 000 bis 10 000 Sportlerinnen und Sportler aus, die vom
Dopingsystem der DDR betroffen waren (vgl. Spitzer, Giselher (2012): Doping in
der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 170).
Die Nebenwirkungen und Schäden in Folge des DDR-Zwangsdopings werden in
der Fachliteratur wie folgt angegeben: „10 bis 15 Prozent der Sportlerinnen und
Sportler hatten leichte bzw. reversible (sich nach Abschluss des Abusus
zurückbildende) Störungen erlitten. Weitere 5 Prozent hatten bleibende bzw. schwere
Störungen zu erwarten (Stimm- und Hautveränderungen sowie vermännlichte
Behaarung wurden vor 1989 nicht zu schweren Störungen gezählt). Nur 80 bis
85 Prozent der Gedopten blieben nach den offiziellen Angaben überhaupt von
Nebenwirkungen verschont. Aus kritischer historischer Sicht müssen jedoch alle
Negativangaben zu Nebenwirkungen jeweils als untere Grenze angesehen
werden, da aufgrund der Gesundheitsgesetze der DDR solche Probleme im
Berichtswesen eher abgeschwächt wurden.“ (Spitzer, Giselher (2012): Doping in der
DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 429)
Eine Gesamtzahl der tatsächlich in das Dopingsystem der DDR einbezogenen
minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche
Untersuchungen, wie viele der im Zeitraum von 1974 bis 1990 aktiven Kaderathleten in
der DDR sowie in der BRD ohne Doping (egal ob freiwillig oder
unfreiwillig, wissend oder unwissend) ihren Sport ausübten?
Entsprechende Erhebungen und Gesamtzahlen im genannten Zeitraum über
nicht-gedopte Sportlerinnen und Sportler sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
4. Wie viele der bewilligten Anträge nach dem DOHG sowie nach dem
2. DOHG betreffen Sportlerinnen und Sportler, die zum Zeitpunkt des
Dopings unter 18 Jahre alt waren, und wie viele bewilligte Anträge betreffen
Personen, deren Müttern während der Schwangerschaft Dopingsubstanzen
verabreicht worden sind?
Es wurden 166 Anträge nach dem DOHG (87 Prozent der Bewilligungen) sowie
(mit Stand vom 15. April 2019) 639 Anträge nach dem DOHG 2 (93 Prozent der
Bewilligungen) bewilligt, bei denen der Antragsteller im Zeitraum der
Dopingvergabe (auch) minderjährig war. Es wurde mit Stand vom 15. April 2019 der
Antrag einer Person nach dem DOHG 2 bewilligt, deren Mutter während der
Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht wurden.
5. Welche Gründe gab es für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG
sowie dem 2. DOHG (bitte aufschlüsseln)?
Für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG gab es folgende Gründe:
Verfristung: 17
fehlende Mitwirkung: 42
keine Dopingverabreichung während Schwangerschaft: 21
sonstige Gründe (kein ausreichendes fachärztliches Gutachten vorgelegt,
kein Nachweis über eine Zugehörigkeit zum Leistungssport vorgelegt): 28.
Für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG 2 lagen mit Stand vom
15. Juni 2019 folgende Gründe vor:
kein fachärztliches Gutachten vorgelegt: 3
kein Nachweis über eine Zugehörigkeit zum Leistungssport vorgelegt: 3
keine Dopingverabreichung während der Schwangerschaft: 25
bereits nach DOHG bewilligt: 1
wissentliches Dopen: 5
Abkömmling vom gedopten Vater: 5
Antrag wurde nach Tod des Sportlers gestellt: 1
keine antragsbegründenden Unterlagen vorgelegt: 11.
6. Worin liegt aus Sicht der Bundesregierung die relativ hohe Ablehnungsquote
nach dem DOHG begründet (37 Prozent, nur 194 von 308 Anträgen wurden
bewilligt) im Vergleich zu den Anträgen nach dem 2. DOHG, wo (mit Stand
31. Dezember 2018 laut Bericht des BVA) 634 bewilligte Anträge 40
abgelehnten Anträgen, das entspricht einer Ablehnungsquote von 6 Prozent,
gegenüberstehen?
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) entscheidet immer auf Basis der Antragslage
einschließlich der eingereichten Unterlagen sowie der erfolgten
Nachermittlungen entsprechend den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Es hat sich
gezeigt, dass die Anträge im Laufe der Zeit zunehmend konformer mit den
Gesetzesvoraussetzungen formuliert wurden und demzufolge häufiger positiv
beschieden werden konnten. Über die möglichen Gründe hierfür lässt sich nur
spekulieren: Dies könnte auf eine stärkere mediale Präsenz des Themas, die Vernetzung
der Opfer untereinander, die Inanspruchnahme von Beratungsmöglichkeiten
sowie eine für das Thema stärker sensibilisierte Ärztegeneration zurückzuführen
sein.
7. Wie hoch waren die Kosten beim Bundesverwaltungsamt (Personal- sowie
Sachkosten) für den Vollzug der Dopingopfer-Hilfegesetze (bitte
aufgeschlüsselt nach Jahren für den Zeitraum von 2002 bis 2018 angeben), und
welche Kosten entstanden darüber hinaus, zum Beispiel für externe
Beratung, Gutachten, Erstattung von Kosten bei Antragstellern nach § 6 Absatz 1
usw. (bitte mit dem jeweiligen Aufgabenzweck benennen)?
Die beim BVA entstandenen Kosten lassen sich wie folgt aufstellen: Im Schnitt
sind bei der Bearbeitung des DOHG (2002 bis 2007) ein bis zwei Sachbearbeiter
tätig gewesen. Beim DOHG 2 (2016 bis 2018) sind bis zu vier Sachbearbeiter an
Mischarbeitsplätzen mit unterschiedlichen Zeitanteilen sowie eine Referentin und
eine Referatsleitung mit gewissen Zeitanteilen im Einsatz gewesen. Es fielen
keine darüber hinausgehenden Kosten an.
8. Bei wie vielen Anträgen wurden Nachrecherchen des BVA, zum Beispiel
bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU)
oder dem Bundesarchiv, getätigt?
Bei einem Großteil der Anträge wurden zunächst Nachermittlungen beim
Antragsteller selbst getätigt. In sieben Fällen hat das BVA bei der Behörde des
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (BStU), bei den entsprechenden
Landesbeauftragten oder beim Bundesarchiv Nachrecherchen getätigt. Dabei wurden
diejenigen Fälle nicht mitgezählt, bei denen entsprechenden Behördenauskünfte
bereits seitens des Antragstellers eingeholt und dem BVA mit Antragstellung
vorgelegt wurden.
9. Nach welchen Kriterien wurden die Entschädigungen an die 167 Personen
der DOSB-Liste gezahlt?
Waren es dieselben Kriterien, wie sie für Entschädigungen nach dem DOHG
galten?
Wer hat die Anträge bearbeitet und entschieden, und wer hat das Geld
ausgezahlt?
In welcher Weise war der DOH an dem Verfahren beteiligt?
Maßgeblich für die Zahlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
war eine zwischen dem DOSB und den 167 Dopingopfern geschlossene
Vergleichsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung festgelegt, dass die finanzielle Hilfe in Höhe von jeweils 9 250 Euro nur
an Betroffene ausgezahlt wird, die bis zum Jahresende 2006 ihre
Anspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des DOHG nachgewiesen haben. Zum
Nachweis genügte auch die Vorlage des positiven Ergebnisses der Prüfung des BVA
nach dem DOHG. Die Bearbeitung, Entscheidungen und Auszahlungen erfolgten
durch den DOSB. Das BMI unterstützte den DOSB dabei finanziell und stellte
für 116 Dopingopfer finanzielle Hilfen in Höhe von jeweils 9 250 Euro bereit,
deren Anspruchsberechtigung nach dem DOHG bereits anerkannt wurde
(insgesamt 1 073 000 Euro). Diese Mittel wurden im Wege einer zweckgebundenen
Zuwendung durch das BVA an den DOSB ausgezahlt.
Die finanziellen Hilfen für die verbleibenden Personen übernahm der DOSB.
Darüber ob und gegebenenfalls in welcher Weise der DOH an diesen Verfahren
beteiligt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Verbleibende Restmittel wurden vom DOSB an den DOH weitergeleitet, aus
denen noch Dopingopfer finanzielle Hilfen erhalten sollten, die die Frist beim
DOHG verpasst hatten.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
10. Nach welchen Kriterien wurden die rund 1,55 Mio. bzw. 1,7 Mio. Euro von
der Jenapharm GmbH (siehe auch „Einigung zwischen Jenapharm und
Dopingopfern“ in der FAZ vom 21. Dezember 2006) an die 184 ehemaligen
Athleten gezahlt?
Inwieweit ist der Personenkreis mit der „DOSB-Liste“ identisch?
Wer hat die Anträge bearbeitet bzw. entschieden, und wer hat das Geld
ausgezahlt?
In welcher Weise haben hier Bundesregierung bzw. BVA, DOSB und
Jenapharm GmbH zusammengearbeitet?
In welcher Weise war der DOH am Verfahren beteiligt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das BMI und das
BVA waren an der Bearbeitung und Entscheidung der Anträge nicht beteiligt.
11. Inwieweit wurden aus den vom Bund, vom DSOB sowie von der Jenapharm
GmbH bereitgestellten Mitteln neben den Zahlungen an die ehemaligen
DDR-Athletinnen und Athleten auch weitere Kosten beglichen bzw.
Leistungen und/oder Projekte finanziert (bitte konkret Mittelverwendung und
Höhe benennen)?
Blieben nach den Auszahlungen Mittel übrig?
Wenn ja, in welcher Höhe, und was passierte mit den Mitteln?
Die von der Bundesregierung bereitgestellten Mittel wurden ausschließlich für
Zahlungen an die ehemaligen DDR-Athletinnen und -Athleten verwendet; mit der
letzten Auszahlung aus dem Fonds des DOHG ist dieser gemäß § 1 Absatz 2
DOHG erloschen. Der nicht teilbare Restbetrag in Höhe von 97 Cent floss an den
Bundeshaushalt zurück. Im Hinblick auf die vom DOSB bereitgestellten Mittel
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Restmittel i. H. v. 129 500 Euro an
den DOH weitergeleitet, aus denen noch Dopingopfer finanzielle Hilfen erhalten
sollten, die die Frist beim DOHG verpasst hatten. Bezüglich der von Jenapharm
GmbH bereitgestellten Mittel liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass an diese 167 bzw.
184 Personen nicht zusätzlich auch noch Entschädigungen nach dem DOHG
bzw. dem 2. DOHG gezahlt wurden?
An 116 der 167 vom DOSB begünstigten Personen wurden auch Mittel nach dem
DOHG ausgezahlt. Ein Ausschluss war gemäß § 8 Absatz 1 DOHG nicht
beabsichtigt, wonach Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen
Rechtsgründen unberührt bleiben. Im Hinblick auf die in der Fragestellung
genannten 184 Personen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Gab es im Zusammenhang mit der Umsetzung des DOHG bzw. des
2. DOHG eine Zusammenarbeit zwischen dem BVA und dem DOH, und
wenn ja, in welcher Form?
Beim Vollzug der Umsetzung des DOHG und des DOHG 2 durch das BVA gab
es keine Zusammenarbeit mit dem DOH. Gelegentlich fand ein allgemeiner
Informationsaustausch über grundsätzliche, die Dopingopferhilfe betreffende
Themen statt.
In Einzelfällen hat das BVA Antragsteller, soweit dies nicht mehr den konkreten
Anwendungsbereich des DOHG und DOHG 2 betraf, zur weiteren Beratung an
den DOH verwiesen.
14. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit, dass es bei der
Umsetzung des DOHG – so wie im Dossier behauptet – „Trittbrettfahrer“ gab,
also Sportlerinnen und Sportler bzw. deren Kinder, die diese
Entschädigungszahlung auf Grundlage von falschen Angaben, Gefälligkeitsgutachten
(siehe u. a. Dossier S. 9) oder zu großzügigen Entscheidungen durch das
BVA zu Unrecht erhalten haben?
Wenn ja, gibt es bereits diesbezüglich festgestellte Fälle, und wie wird dann
damit verfahren?
Die Möglichkeit von sogenannten Trittbrettfahrern, die etwa aufgrund falscher
Angaben Leistungen nach dem DOHG zu Unrecht erhalten haben könnten, kann
wie auch in anderen Bereichen der Leistungsverwaltung nicht völlig
ausgeschlossen werden. Bislang gibt es jedoch keine Erkenntnisse darüber, dass solche
Personen finanzielle Hilfe erhalten haben.
15. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anträge durch das
BVA positiv entschieden wurden, bei denen Dynvital oder Vitaminpulver
bzw. Nahrungsergänzungsmittel oder andere Präparate wie EPO
(Erythropoietin), die in dem Zeitraum noch gar nicht auf dem Markt waren, als
Dopingsubstanzen im Sinne von § 3 DOHG angegeben wurden (siehe Dossier
S. 27/28 sowie Broschüre „Staatsdoping in der DDR“ der
Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, u. a. S. 17 und 22,
https://no-doping.org/
wp-content/uploads/2018/09/Leseprobe-LStU-Doping-Manuskript-2.Auflage
.pdf)?
Die Bundesregierung kann nicht ausschließen, dass Anträge positiv entschieden
wurden, in denen (auch) Dynvital, Vitaminpulver bzw.
Nahrungsergänzungsmittel als verabreichte Substanzen angegeben wurden.
Hier gibt es verschiedene Fallkonstellationen zu beachten:
Der Antragsteller gibt neben Dynvital, Vitaminpulver bzw.
Nahrungsergänzungsmitteln weitere Substanzen an, bei denen es sich (eindeutig oder
aufgrund hoher historischer Plausibilität) um Dopingsubstanzen handelt. Der
Antrag wird auf der Grundlage dieser angegebenen Dopingsubstanzen
positiv entschieden.
Der Antragsteller schildert eine Vergabepraxis, die mit hoher historischer
Plausibilität darauf hindeutet, dass Dynvital, Vitaminpulver bzw.
Nahrungsergänzungsmittel mit Dopingsubstanzen vermischt wurde. Dies gilt z. B. für
die Verabreichung vorportionierter Mengen bzw. in vorgegebenen Getränken
unter Aufsicht der Trainer (z. B. für die Tarnung des illegalen Präparats STS
als Vitamintablette: Spitzer, Giselher (2004): Doping in der DDR. Ein
historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 411).
Der Antrag wird auf der Grundlage dieser Angaben nach Prüfung im
Einzelfall positiv entschieden.
Fälle, in denen der Antragsteller ausschließlich und ohne weitere Erläuterung
Dynvital, Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmittel als verabreichte
Substanzen angibt, sind nicht bescheidungsfähig, sondern führen in der
Fallbearbeitung standardmäßig zu Nachermittlungen.
Das BVA kann nicht ausschließen, dass Anträge positiv entschieden wurden, in
denen (auch) EPO als verabreichte Substanz angegeben wurde. EPO kann seit
1983 synthetisch hergestellt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es
Überlegungen in der DDR, EPO als modernes Dopingmittel flächendeckend
einzusetzen. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der DDR mit EPO
experimentiert wurde (Spitzer, Giselher (2004): Doping in der DDR. Ein
historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 210 – Bericht vom 20. Oktober
1989, letzter Bericht der Akte „Heinze“: Doping mit EPO statt der „alten Hüte“).
Bei sämtlichen Fällen, in denen die Antragsteller EPO als Dopingsubstanz
benannt haben, sind diese Angaben vor dem geschilderten geschichtlichen Kontext
historisch plausibel.
16. Gab es Anträge nach dem DOHG, in dem „Blutschmerz“ als Art der
Schädigung angegeben wurde (siehe Dossier Seite 39), und wenn ja, führte dieser
„Blutschmerz“ zu eine Bewilligung einer Entschädigung?
Es gab keine Anträge nach dem DOHG, in denen „Blutschmerz“ als
Gesundheitsschadens angegeben wurde.
17. Inwieweit kann die Bundesregierung den Vorwurf der Autoren des Dossiers,
dass die angebliche Unwissenheit spätestens durch die
„Überbrückungsphase“ nicht haltbar ist, (siehe Dossier S. 6 und 32) bestätigen oder
entkräften?
Wie definiert die Bundesregierung beim Gesetzesvollzug das Kriterium,
dass die Dopingsubstanzen „ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen“
verabreicht worden sind (siehe § 2 Nummer 1)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war das Mitwissen der Athletinnen und
Athleten die Ausnahme. Zwangsdoping erfolgte in der Regel ohne Mitwirkung der
Athletinnen und Athleten und der Dopingmitteleinsatz wurde ihnen gegenüber
zudem häufig verheimlicht (Spitzer, Giselher (2005): Sicherungsvorgang Sport:
Das Ministerium für Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport, S. 153; Spitzer,
Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer
konspirativen Praxis, S. XVI und S. 428). Auch der BGH stellte fest, dass bei
minderjährigen Athletinnen und Athleten deren Nichtinformation gerade auch zum
Zweck möglichst effektiver Geheimhaltung vorgesehen war (BGH 5 StR 451/99,
Beschluss von 9. Februar 2000, Rn. 12).
Bezüglich der sog. Überbrückungsphase liegen der Bundesregierung keine
darüber hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung geht jedoch davon
aus, dass es in der DDR auch Fälle wissentlichen Dopings gab (siehe insoweit die
Antwort zu Frage 5).
Die Bundesregierung definiert das Kriterium, dass die Dopingsubstanzen „ohne
ihr Wissen oder gegen ihren Willen“ verabreicht worden sind wie folgt: Die
Einnahme der Dopingsubstanzen darf nicht vorsätzlich geschehen sein. Das
Tatbestandsmerkmal „ohne Wissen“ bezieht sich nicht auf die Applikation als solche,
sondern auf die Kenntnis, dass es sich dabei um Dopingsubstanzen handelt.
Fahrlässige Nichtkenntnis bei Einnahme der Dopingsubstanzen schadet insofern
nicht. Direkter oder bedingter Vorsatz schließen einen Anspruch dagegen aus.
Dies gilt auch, wenn die Betroffenen die Dopingsubstanzen wissentlich, jedoch
in Unkenntnis der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, eingenommen
haben. Der Verabreichung ohne Wissen der Betroffenen steht die Verabreichung
gegen ihren Willen gleich, d. h. eine Verabreichung mit Gewalt (vis absoluta und
vis compulsiva) oder durch Täuschung. Psychischer Druck allein reicht nicht aus
(Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 1, Bundestagsdrucksache 18/8040).
Für Zweifelsfälle enthält § 6 Absatz 3 DOHG 2 eine Beweiserleichterung für
minderjährige Sportlerinnen und Sportler im Hinblick darauf, dass die
Anspruchsberechtigung einen fehlenden Vorsatz bezüglich der leistungssteigernden
Wirkung der Dopingmittel voraussetzt. Bei minderjährigen Sportlerinnen und
Sportlern ist im Zweifel vom Nichtwissen auszugehen, da ihnen gegenüber
regelmäßig die Legende der Versorgung mit Vitaminen und Mineralstoffen verwendet
wurde und der Kreis der Eingeweihten bewusst klein gehalten wurde
(Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 3, Bundestagsdrucksache 18/8040).
18. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche
Untersuchungen über gentechnische Veränderungen nachfolgender Generationen durch
die Einnahme von Medikamenten, und wenn ja, inwieweit sind diese für die
Fragestellung, ob es eine in Erbfolge per DNA geschädigte zweite
Dopingopfer-Generation geben könnte, hilfreich (siehe auch Dossier S. 2 und 10)?
Hat die Bundesregierung zu dieser Problematik bereits Untersuchungen in
Auftrag gegeben?
Wenn ja, wann, an wen, und mit welchen Ergebnissen?
Plant die Bundesregierung, diesbezüglich weitere Forschungen zu
unterstützen?
Wenn ja, in welcher Weise?
Der Bundesregierung liegen wissenschaftliche Erkenntnisse über genetische
Veränderungen durch Arzneimittel für die Verwendung von Substanzen vor, die über
einen genotoxischen (DNA-schädigenden) Mechanismus wirken. Solche
Arzneimittel werden hauptsächlich in der Tumortherapie oder als Immunsuppressiva
eingesetzt (z. B. Alkylantien, zytotoxische Anthracycline). Von genotoxischen
Therapeutika ist bekannt, dass die Einnahme während der Schwangerschaft zu
Missbildungen bei den in der Gebärmutter exponierten Kindern führen kann. Hier
kommt es über den genotoxischen Wirkmechanismus zu Schädigungen während
der Entwicklung der Organanlagen. Dabei können verschiedene Körperzellen
betroffen sein. Soweit die DNA der Keimzellen geschädigt wird, können diese
Mutationen tierexperimentell auch auf die Nachfolgegeneration vererbt werden. Dies
ist auch für DNA-schädigende Arzneimittel beim Menschen nicht
auszuschließen.
Für Substanzen, die die DNA nicht schädigen, liegen keine Untersuchungen vor,
die manifeste vererbbare DNA-Veränderungen belegen. Epigenetische Effekte
stellen in diesem Sinne keine manifesten DNA-Veränderungen dar; es handelt
sich hierbei vielmehr um einen dynamischen Prozess, der die Genregulation
steuert. Dynamische Prozesse wie die Epigenetik werden derzeit intensiv beforscht
und diskutiert.
Zudem ist aus der Vergangenheit eine schädigende Wirkung des Wirkstoffs
Diethylstilbestrol (DES) auf nachfolgende Generationen bekannt; die Zulassungen
von DES-haltigen Arzneimitteln sind seit vielen Jahren erloschen. Als ursächlich
für die kanzerogenen Wirkungen des DES werden hormonelle Störungen
während der embryonalen Entwicklung diskutiert, aber auch epigenetische
Mechanismen könnten eine Rolle spielen (Prescrire 2016, Hoover et al. 2011).
Zu den Dopingmitteln gehören Substanzen mit ganz unterschiedlicher
pharmakologischer Wirkung. Für Dopingmittel liegen keine Untersuchungen vor, die durch
Dopingmittel verursachte bleibende, vererbbare DNA-Veränderungen belegen
würden.
19. Haben Sportlerinnen und Sportler, deren Antrag nach dem 1. DOHG
abgelehnt wurden, mit Inkrafttreten des 2. DOHG erneut einen Antrag gestellt,
und wenn ja, wie viele betrifft dies?
Wie viele davon wurden dann bewilligt?
Insgesamt haben mit Stand vom 15. April 2019 fünf Sportler, deren Anträge nach
dem DOHG abgelehnt wurden, einen neuen Antrag nach dem DOHG 2 gestellt;
davon wurde ein Antrag abgelehnt, die anderen vier sind derzeit noch in
Bearbeitung (Stand: 15. April 2019).
20. Hat es von dritter Seite Zuwendungen an den Fonds nach § 1 Absatz 2 des
DOHG gegeben, und wenn ja, von wem, und in welcher Höhe?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in den Fonds zum DOHG von der
Jenapharm GmbH 25 000 Euro eingezahlt. Insoweit wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten Dr. André Hahn
vom 7. Februar 2014, Bundestagsdrucksache 18/459, S. 20 verwiesen.
Zuwendungen von dritter Seite zu Gunsten des Fonds zum DOHG 2 hat es
hingegen nicht gegeben. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13650 verwiesen.
21. Welche Leistungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der DOSB seit
1990 für DDR-Dopingopfer erbracht (bitte die Höhe der Leistungen und den
jeweiligen Zweck nennen)?
Im Hinblick auf die Zahlungen an die 167 Personen der DOSB-Liste wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Darüber hinaus hat der DOSB dem DOH Mittel zur Verfügung gestellt, die auch
Dopingopfern jedenfalls mittelbar zu Gute kommen: 5 000 Euro als
Anschubfinanzierung für die DOH-Beratungsstelle in Berlin sowie einen Zuschuss zu
den Miet- und Bürokosten ab 1. Juli 2017 für drei Jahre in Höhe von jeweils
42 000 Euro.
22. Wie viele der Personen, die nach dem DOHG oder dem 2. DOHG
Leistungen erhielten, bekamen bzw. bekommen darüber hinaus staatliche
Leistungen im Zusammenhang mit dem Doping als DDR-Sportlerin bzw. DDR-
Sportler (zum Beispiel über das Opferentschädigungsgesetz)?
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) wird allein von den zuständigen
Behörden der Länder durchgeführt. Der Bundesregierung liegen daher grundsätzlich
keine Angaben darüber vor, wie viele DDR-Dopingopfer Leistungen nach dem
OEG bekommen haben oder bekommen.
23. Welche Möglichkeiten gibt es für Dopingopfer im Sinne des DOHG, wenn
die einmalige Zahlung von 10 500 Euro bei schweren und dauerhaften
Beeinträchtigungen die finanziellen Mehraufwendungen nicht kompensieren,
darüber hinaus höhere Einmalzahlungen oder dauerhafte Leistungen zu
erhalten?
Nach § 8 Absatz 1 DOHG 2 bleiben Ansprüche wegen desselben
Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen unberührt. DDR-Dopingopfer können daher
einen Anspruch nach dem OEG haben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere wenn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegeben ist,
der zu einer dauernden gesundheitlichen Schädigung geführt hat. Wie bei allen
anderen auf dem Gebiet der damaligen DDR begangenen Gewalttaten sind
Leistungen nach dem OEG allerdings nur im Rahmen der Härteregelung nach § 10a
OEG möglich, die u. a. bestimmte einschränkende Voraussetzungen aufstellt,
d. h. die Betroffenen müssen schwerbeschädigt und wirtschaftlich bedürftig sein.
24. Inwieweit hält die Bundesregierung die im § 3 des Gesetzes
vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu „Dopingsubstanzen“ und „erheblichen
Gesundheitsschäden“ angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der
Umsetzung des DOHG für ausreichend?
Wo sieht sie Änderungsbedarf, und bis wann sollen ggf. Korrekturen
erfolgen?
25. Verfügt das BVA über klar definierte Listen, was Dopingsubstanzen im
Sinne des Gesetzes sind“ sowie klar definierte Kriterien für „erhebliche
Gesundheitsschäden“ im Sinne von § 3 Punkt 2 bei der Entscheidung von
Anträgen, oder ist hier eher die subjektive Bewertung der Bearbeiterinnen bzw.
Bearbeiter maßgebend?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält die beiden Begriffsbestimmungen zu
„Dopingsubstanzen“ und „erheblichen Gesundheitsschäden“ für ausreichend und sieht insoweit
keinen Änderungsbedarf:
Dopingsubstanzen gemäß § 3 Absatz 1 DOHG 2 sind Wirkstoffe, die zur
unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den
Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung
bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge
nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten;
insbesondere gehören dazu anabole Steroide. Ausweislich der Gesetzesbegründung
orientiert sich diese Definition an der Definition des ehemaligen Deutschen
Sportbundes (DSB, heute DOSB) von 1977 i. V. m. § 2 Nummer 1 der Rahmen-
Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings des DSB vom 26. September 1970,
zuletzt geändert am 1. Dezember 2001.
Erfasst werden sollen alle damals verabreichten Dopingsubstanzen. Um neue
Erkenntnisse zu damals verabreichten Dopingsubstanzen berücksichtigen zu
können, dient als Orientierungshilfe ergänzend die Anlage 1 zum Internationalen
Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. 2007 II
S. 354, 355). Darüber hinaus stützt sich das BVA auch auf einschlägige
Fachliteratur sowie allgemein zugängliche Quellen.
Für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Gesundheitsschäden“ sind auf
Grundlage des ärztlichen Fachgutachtens insbesondere die gemäß § 3 Absatz 2 DOHG 2
genannten nicht abschließenden Kriterien zugrunde zu legen:
1. Schwere der Schädigung
2. Dauer der Schädigung
3. eventuell notwendige Operationen
4. Rückbildungsfähigkeit der Schädigung
5. Auswirkungen auf die Lebensführung
6. Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
Die zu berücksichtigenden Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu gewichten. Dabei sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu
berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Rein kosmetische Beeinträchtigungen und bloße Befindlichkeitsstörungen
scheiden mangels Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes aus (Gesetzesbegründung zu
§ 3 Absatz 2, Bundestagsdrucksache 18/8040).
26. Bei wie vielen der 1 045 Anträge nach dem 2. DOHG sowie der 308 Anträge
nach dem DOHG kam das fachärztliche Gutachten nach § 4 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes von (den im Dossier mehrfach genannten) Prof. Jörg Frommer
oder Prof. Harald Freyberger oder Prof. Jochen-Friedrich Buhrmann?
Bei 68 der Anträge gemäß § 4 Absatz 1 DOHG und DOHG 2 kam das
fachärztliche Gutachten von Prof. Jörg Frommer, Prof. Harald Freyberger oder Prof.
Jochen-Friedrich Buhrmann.
27. Wie überprüft das BVA die Richtigkeit der Angaben nach § 4 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes, also „durch wen und in welchem Zeitraum ihnen
Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht
wurden“, und wer außer dem BVA hat Zugang zu diesen Daten?
Das Gesetz stellt als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2
DOHG 2 auf eine Eigenerklärung ab und lässt diese für einen Anspruch
ausreichen, da eine Überprüfung der damaligen Vergabepraxis im jeweiligen Einzelfall
aus heutiger Sicht kaum möglich ist. Das BVA überprüft die Angaben auf
Plausibilität und Schlüssigkeit und zieht hierzu regelmäßig allgemein zugängliche
Wissensquellen hinzu (Fachliteratur, Internet). Bei Widersprüchen oder Zweifeln
erfolgen Nachermittlungen durch weitere Nachfragen beim Antragsteller.
28. Wie viele Widersprüche gab es seitens der Antragstellerinnen bzw.
Antragsteller bei negativen Entscheidungen, und wie viele davon wurden daraufhin
dem Beirat vorgelegt oder durch eine positive Entscheidung korrigiert?
Beim DOHG gab es 20 Widersprüche, bei denen in zehn Fällen eine Abhilfe
erfolgte. In anderen zehn Fällen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Beim
DOHG 2 gab es mit Stand vom 15. April 2019 bislang sechs Widersprüche, von
denen vier zurückgewiesen wurden und zwei noch in Bearbeitung sind. Der
Beirat wurde bislang in keinem Fall einberufen.
29. Bei wie vielen Fällen hat das BVA von sich aus aufgrund von Zweifeln
Antragsunterlagen dem Beirat nach § 5 vorgelegt?
Das BVA hat dem Beirat bislang keine Antragsunterlagen vorgelegt.
30. Wann wurde der Beirat nach § 5 des 2. DOHG gebildet, wer gehört ihm an,
und wie viele Anträge wurden dort beraten?
Wie verhielt es sich mit diesem Beirat im Zeitraum von 2002 bis 2007, also
während des DOHG?
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG 2 werden die Antragsunterlagen einem beim
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einzurichtenden
Beirat vorgelegt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen
Hilfe zweifelhaft sind. Dies war bisher nicht der Fall. Ein Beirat wurde daher
bislang nicht eingerichtet.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. Der Beirat
wurde 2002 eingerichtet. Der Beirat hat jedoch nie getagt, da es bei der
Abwicklung der Anträge durch das BVA zu keinem zweifelhaften Fall gekommen ist, der
eine Einberufung des Beirates erforderlich gemacht hätte.
31. Inwieweit ist es von Belang, dass beim § 7 „Datenschutz“ auf einen nicht
existenten § 14 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen wird?
Seit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem
Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2018 ist der Verweis
in das mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung
(EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 außer Kraft
getretene Bundesdatenschutzgesetz obsolet.
Soweit § 14 Absatz 5 BDSG a. F. hinsichtlich der Datenverarbeitung zu anderen
Zwecken einzelne Voraussetzungen benannte, sehen Artikel 6 Absatz 4 DSGVO
und die §§ 23 und 24 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende
Regelungen vor. Der von der Bundesregierung initiierte Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 sieht vor, dass § 7 Absatz 1 des
Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes neugefasst wird (siehe dortigen Artikel 43).
Dieser Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung.
32. Wann hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ihren
Erfahrungsbericht zur Umsetzung des DOHG (siehe Beschlussempfehlung des
Sportausschusses zum DOHG vom 12. Juni 2002 auf
Bundestagsdrucksache 14/9440, S. 4) vorgelegt, und wo ist dieser Bericht einsehbar?
Der Abschlussbericht des BMI zum Antragsverfahren nach dem DOHG wurde
von Bundesminister Otto Schily am 5. September 2005 an den Vorsitzenden des
Sportausschusses des Deutschen Bundestages Peter Rauen übersandt. Der Bericht
ist beim BMI einsehbar.
33. Wurde das Dopingopfer-Hilfegesetz evaluiert?
Wenn nein, warum nicht angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses
an dem Thema?
Wenn ja, wie, durch wen, und mit welchen Ergebnissen?
Eine Evaluierung der Umsetzung des Dopingopfer-Hilfegesetzes war nicht
erforderlich, da es einziger Zweck des Gesetzes war, eine finanzielle Hilfe für DDR-
Dopingopfer auszuzahlen. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Dr. André Hahn auf
Bundestagsdrucksache 18/8352, S. 8 verwiesen.
34. Inwieweit unterstützt bzw. fördert die Bundesregierung die Studie bzw. das
auf einer Veranstaltung am 26. Oktober 2017 in den HELIOS Kliniken
Schwerin vorgestellte Forschungsprojekt des DOH von Dr. Jochen
Buhrmann u. a. auf der Grundlage der mindestens 1 350 ausgefüllten
umfangreichen Fragebögen von Kaderathleten des DDR-Sports?
Die Bundesregierung hat die genannte Studie und Veranstaltung nicht unterstützt
bzw. gefördert.
35. Haben Dr. Jochen Buhrmann oder die Klinik für Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie in den HELIOS Kliniken Schwerin für
Forschungsvorhaben, Gutachten, Beratungsleistungen, Projekte oder andere Aktivitäten
seit dem Jahr 1999 Mittel des Bundes erhalten?
Wenn ja, wann, wofür, und in welcher Höhe?
Dr. Buhrmann oder die Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
in den HELIOS Kliniken Schwerin haben keine Bundesmittel für Aktivitäten im
Sinne der Fragestellung erhalten.
36. Was bewog die Bundesregierung, das DOHG, welches von 2002 bis 2007 in
Kraft war, unverändert bzw. wortgleich in das 2. DOHG, welches jetzt von
2016 bis 2019 in Kraft ist, zu übernehmen?
Dopingopfer nach dem DOHG 2 sollten nicht schlechter gestellt werden als
diejenigen, die nach dem DOHG finanzielle Hilfe erhalten hatten. Daher wurde mit
dem DOHG 2 wieder ein Fonds eingerichtet, aus dem DDR-Dopingopfer, die
nach dem DOHG keine finanzielle Hilfe erhalten hatten, nach denselben
Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige
Zahlungen erhalten können.
37. In welcher Weise soll das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz evaluiert
werden?
Eine Evaluierung des DOHG 2 ist nicht erforderlich, da es einziger Zweck des
Gesetzes ist, eine finanzielle Hilfe für DDR-Dopingopfer auszuzahlen.
38. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür oder dagegen,
Dopingopfern aus der Bundesrepublik Deutschland, sofern auch sie die übrigen
Voraussetzungen nach dem DOHG erfüllen, eine Einmalzahlung zu gewähren?
Nach dem DOHG 2 kann finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
ausschließlich an Dopingopfer der ehemaligen DDR gewährt werden, da in der
ehemaligen DDR systematisch Hochleistungssportlerinnen und -sportler und
Hochleistungsnachwuchssportlerinnen und -sportler im staatlichen Auftrag in der
Regel ohne ihr Wissen gedopt wurden.
Eine vergleichbare Sachlage bestand in der Bundesrepublik Deutschland nicht;
dies spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Dopingopfern aus der
Bundesrepublik finanzielle Hilfe zu gewähren.
39. Hat das BVA das Dokument „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe“ von
Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof. Gerhard
Treutlein zur Kenntnis genommen?
Gibt es zu diesem Dokument eine schriftliche Stellungnahme bzw. Zuarbeit
des BVA an das BMI?
40. Hat die Bundesregierung das Dokument „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe“
von Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof.
Gerhard Treutlein zur Kenntnis genommen?
Wenn ja, wie steht sie zu den darin gegenüber der Bundesregierung bzw.
dem BVA geäußerten Vorwürfen der Autoren?
Die Fragen 39 und 40 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung und das BVA haben das Dokument zur Kenntnis
genommen. Vorwürfe gegenüber der Bundesregierung und dem BVA vermag die
Bundesregierung darin nicht erkennen. In dem Dokument werden ganz überwiegend
Aspekte angesprochen und Zitate wiedergegeben, welche nicht die
Bundesregierung und das BVA betreffen. Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es
sich bei dem Dokument im Wesentlichen um einen öffentlich gemachten
vereinsinternen Diskurs innerhalb des DOH. Zu vereinsinternen Diskussionen bezieht
die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. Vor diesem Hintergrund hatte
die Bundesregierung zu diesem Dokument auch keine Stellungnahme des BVA
angefordert.
41. Welche öffentlichen Förderungen (institutionelle Förderung sowie
Projektförderungen) erhielt der DOH vom Bund (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren
seit 1999, Höhe und Zweck der Förderung sowie zuständiger Bundesbehörde
angeben)?
Der DOH hat vom BMI im Wege der Projektförderung seit dem Jahr 2013 für die
Beratungsstelle für DDR-Dopingopfer, die im Herbst 2013 gegründet wurde,
folgende Fördermittel erhalten:
Jahr bewilligte Mittel
2013 16.127
2014 24.813
2015 30.000
2016 38.383
2017 45.000
2018 50.000
Darüber hinaus hat das BMI dem DOH im Wege der Projektförderung für
Schulungsmaßnahmen im Bereich der Dopingprävention weitere Fördermittel
bereitgestellt:
Jahr bewilligte Mittel
2015 13.900
2016 19.970
42. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die im Dossier
erhobenen Vorwürfe und die Sitzung des Sportausschusses Anlass zu prüfen, ob
der Doping-Opfer-Hilfe-Verband im laufenden Haushaltsjahr sowie auch
künftig Zuwendungsempfänger von Bundesmitteln sein kann bzw. sollte?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen Anlass, die Förderung der
Beratungsstelle des DOH zu überprüfen. Die Bundesregierung erachtet die Beratung
von DDR-Dopingopfern nach wie vor für erforderlich.
43. Wie muss aus Sicht der Bundesregierung die Geschichte des Sports in der
DDR, in der alten Bundesrepublik Deutschland und in der Bundesrepublik
Deutschland seit 1990 inklusive des Kapitels Doping weiter erforscht bzw.
aufgearbeitet werden, und welche diesbezüglichen Aktivitäten hat die
Bundesregierung bereits geplant?
Aufgrund der nachfolgend aufgelisteten zahlreichen Forschungsarbeiten, in der
die Geschichte des Dopings grundsätzlich aufgearbeitet wurde, sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf für weitere Forschungsprojekte.
Insoweit sind diesbezüglich keine weiteren Aktivitäten der Bundesregierung geplant.
Aus den wissenschaftlichen Arbeiten zur Dopinggeschichte in Ost- und
Westdeutschland sowie im wiedervereinigten Deutschland, die in den vergangenen
Jahrzehnten durchgeführt wurden, sind insbesondere folgende Arbeiten
hervorzuheben:
– die umfangreichen Gutachten, die im Rahmen der Arbeiten der
„Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin“ entstanden sind (
www.uni-
freiburg.de/universitaet/portrait/einzelgutachten)
– die Publikation „Die Anwendung von anabolen-androgenen Steroiden im
Leistungssport der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1960 bis 1988
unter besonderer Berücksichtigung der Leichtathletik“ (Simon Krivec,
Berlin, 2017)
– das Forschungsprojekt „Geschichte der deutschen Sportmedizin“ – mit einem
Schwerpunkt auf der Entwicklung der Sportmedizin in Ost- und
Westdeutschland nach 1945 sowie im wiedervereinigten Deutschland nach 1990
– das Forschungsprojekt „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus
historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“
Ein Auszug der bisherigen Veröffentlichungen und Vorträge allein aus dem
letztgenannten Forschungsprojekt, verdeutlicht den bisherigen umfangreichen
Erkenntnisgewinn:
Krüger, M., Becker C., Nielsen, S. (2015). German Sports, Doping, and
Politics: A History of Performance Enhancement. Lanham: Rowman &
Littlefield.
Meier, H. E., Reinold, M. (2013). Performance enhancement and
politicisation of high-performance sport: the West German „air clyster“affair of 1976.
The International Journal of the History of Sport, 30 (12), S. 1351 bis 1373.
Rose, Anica (2013). Von der Dopingbande zur Dopingmafia: eine
linguistische Analyse des Dopingbegriffs am Beispiel von Dopingakteuren. Spectrum
der Sportwissenschaften, 25 (1), S. 21 bis 43.
Spitzer G. (Hrsg.) (2013). Doping in Deutschland. Geschichte, Rechte, Ethik
1950 bis 1972. Köln, Sportverlag Strauß.
Spitzer, G. (2013). Siegen um jeden Preis: Doping in Deutschland;
Geschichte, Recht, Ethik 1972 bis 1990. Hildesheim: Verlag Die Werkstatt.
Meier, H. E., Reinold, M., Rose, A. (2012). Dopingskandale in der alten
Bundesrepublik. Öffentlicher Diskurs und sportpolitische Reaktionen.
Deutschland-Archiv.Zeitschrift für das vereinigte Deutschland, 45 (2), 209 bis 239.
Meier, H. E., Rose, A., Woborschil, S. (2012). Der Dopingdiskurs der
fünfziger und sechziger Jahre in den Leitmedien „DER SPIEGEL“ und „DIE
ZEIT“. Sportwissenschaft 42 (2), 163 bis 177.
Reinold, M., Becker, C., Nielsen S. (2012). Die 1960er Jahre als
Formationsphase von modernem Doping und Anti-Doping. Sportwissenschaft 42 (2),
153 bis 162.
Reinold, M., Meier. H. E. (2012). Difficult Adaptions to Innovations in
Performance Enhancement: ‘Dr. Brustmanns Power Pills and Anti-Doping in
German Post-war Sport. Sport in History, 32 (1), pp. 74 bis 104.
Krüger, M., Nielsen, S., Becker, C. (2012). The Munich Olympics of 1972:
its impact on the relationship between state, sports and anti-doping policy in
West Germany. Sport in History. (DOI: 10.1080/17460263.2012.756424)
Rose, Anica (2012). „Gendoping“ im öffentlich-massenmedialen Diskurs. In
S. Körner, S. Schardien (Hrsg.), Höher, schneller, weiter.
Gentechnologisches Enhancement im Spitzensport (S. 213 bis 240). Paderborn: Mentis.
Reiche, Danyel (2015). German Sports, Doping, and Politics: A History of
Performance Enhancement. German Politics, DOI: 10.1080/09644008.2015.
1125598.
Krüger, M. (2012). Doping and Anti-Doping in the Context of the Olympic
Games of 1972. Vortrag gehalten auf der International Convention on
Science, Education & Medicine in Sport. Scottish Exhibition & Conference
Centre, Glasgow, UK, 19-24 July 2012.
Reinold, M. (2012). Doping Use as Unfair Means? A Discourse Analytical
Study on the Fairness Argument of Olympic Sports. Vortrag gehalten auf der
Jahreskonferenz der International Society for the History of Sport in Rio de
Janeiro vom 9. bis 13. Juli 2012.
Becker, C., Krüger, M., Niemeyer, N., Reinold, M. (2012). Doping und Anti-
Doping im Kontext der Wiedervereinigung des deutschen Sports. Vortrag
gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im
Kontext ethischer Legitimation“ am 6. November 2012 in Berlin.
Konjer, M., Rose, A., Woborschil, S., Meier, H. E. (2012). Der
Dopingdiskurs der 1990er und 2000er Jahre in „DIE ZEIT“ und „DER SPIEGEL“.
Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des
vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im
Kontext ethischer Legitimation“ am 6. November 2012 in Berlin.
Krüger, M., Nielsen, S. (2012). Die Errichtung eines internationalen Anti-
Doping-Regimes und die Auswirkungen auf Deutschland – zur Genese der
Nationalen Anti Doping Agentur in Deutschland (NADA) im Kontext der
Gründung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Vortrag gehalten im
Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland
von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer
Legitimation“ am 6. November 2012 in Berlin.
Meier, H. E. (2012). Das DDR-Doping als Reflexionsanlass. Vortrag
gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im
Kontext ethischer Legitimation“ am 6. November 2012 in Berlin.
Reinold, M. (2012). Der medizinische Diskurs um anabole Steroide in der
frühen Phase ihres Gebrauchs. Vortrag wird gehalten auf der Konferenz
„Rehabilitation und Prävention in der Sport- und Medizingeschichte“ des
Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte vom 10. November bis 11.
November 2012 in Hannover.
Nielsen, S. (2011). International aspects of doping and anti-doping in the
1950s and 1960s. An approach to a complex subject. Vortrag gehalten auf
der Jahreskonferenz der „North- American Society for Sport History“ in
Austin (Texas, USA) vom 27. bis 30. Mai 2011.
Reinold, M. (2011). Doping and anti-doping in Germany in the early
postwar period. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der „North American
Society for Sport History“ in Austin (Texas, USA) vom 27. bis 30. Mai 2011.
Meier, H. E. (2011). Der Dopingdiskurs der 1970er und 1980er Jahre in „DIE
ZEIT“ und „DER SPIEGEL“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation
von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für
Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus
historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“
vom 26. bis 27. September 2011 in Berlin.
Meier, H. E. (2011). Der Dopingdiskurs der 1970er und 1980er Jahre in „DIE
ZEIT“ und „DER SPIEGEL“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation
von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für
Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus
historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“
vom 26. bis 27. September 2011 in Berlin.
Rose, A. (2011). Die öffentliche Debatte über Dopingskandale in der alten
Bundesrepublik. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft
geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus
historischsoziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis
27. September 2011 in Berlin.
Reinold, M. (2011). Die Olympischen Spiele von Montreal und die Folgen:
Lösungsansätze aus Sport und Politik. Vortrag gehalten am 27. September
2011 im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des
vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im
Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis 27. September 2011 in Berlin.
Reinold, M. (2011). Sports system and doping/anti-doping in West Germany
in the context of the Olympic Games in Montreal 1976. Vortrag gehalten am
1. November 2011 im Forschungskolloquium von Prof. Verner Moller im
Rahmen eines Forschungsaufenthalts an der Universität Aarhus (Dänemark)
vom 17. Oktober bis 20. November 2011.
Reinold, M. (2011). Die Olympischen Spiele von Montreal und die Folgen:
Lösungsansätze aus Sport und Politik. Vortrag gehalten auf der DOSB-
Tagung „Sportmedizin im Spitzensport“ von 25. bis 26. November 2011 in
Oberursel.
Eggers, E. (2011). Historische Aspekte des Dopings in Deutschland von 1972
bis 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten
Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-
soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis 27.
September 2011 in Berlin.
Schnell, H. J, & Wisniewska, Y. (2011). Ethische Betrachtungen zum Doping
bis 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten
Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-
soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis 27.
September 2011 in Berlin.
Schnell, H. J, & Wisniewska, Y. (2011). Ethische Betrachtungen zum Doping
nach 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten
Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-
soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis 27.
September 2011 in Berlin.
Spitzer G. (2011). Historische Aspekte des Dopings in Deutschland nach
1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten
Zwischenergebnissen des vom Bundes-institut für Sportwissenschaft geförderten
Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-
soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26. bis 27.
September 2011 in Berlin.
Spitzer G. (2011). Doping in Deutschland im Kontext ethischer Legitimation:
Ergebnisse zur Phase von 1972 bis 1989 – Eine Übersicht über die Arbeiten
des zweiten Projektjahres. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von
zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft
geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus
historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.
bis 27. September 2011 in Berlin.
Niemeyer, N. (2011). The anti-doping formative phase in the 1960's in West
Germany. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der „North American
Society for Sport History“ in Austin (Texas, USA) vom 27. bis 30. Mai 2011.
Krüger, M., Reinold, M. (2010). Doping, Sport und Staat in
Westdeutschland: Forschungslage, Strukturen und erste Befunde für die 1950er und
1960er Jahre. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten
Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-
soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25. Oktober 2010
in Leipzig.
Reinold, M. (2010): Historical analysis of the ethical foundations of the
antidoping policies in West Germany between 1950 and 1970. Vortrag gehalten
auf der Konferenz „Body enhancements and (il)legal drugs in sport and
exercise – human and social perspectives“ vom 10. bis 12. November 2010 in
Kopenhagen.
Eggers, E. (2010). Doping in Deutschland im Kontext ethischer
Legitimation: Geschichtliche Aspekte der präanabolen und frühen anabolen Phase von
1950 bis 1972 – Geschichtliche Aspekte zur präanabolen Phase. Vortrag
gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im
Kontext ethischer Legitimation“ am 25. Oktober 2010 in Leipzig.
Schnell, H. J. (2010). Ethische und rechtliche Aspekte des Dopings in der
präanabolen und anabolen Phase von 1950 bis 1972 – Ethische Aspekte des
Dopings in der präanabolen Phase. Vortrag gehalten im Rahmen der
Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für
Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute
aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimtion“
am 25.10.2010 in Leipzig.
Spitzer, G. (2010). Doping in Deutschland im Kontext ethischer
Legitimation: Geschichtliche Aspekte der präanabolen und frühen anabolen Phase von
1950 bis 1972 – Geschichtliche Aspekte zur frühen anabolen Phase. Vortrag
gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des
vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in
Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im
Kontext ethischer Legitimation“ am 25. Oktober 2010 in Leipzig.
Wisniewska, Y. (2010). Ethische und rechtliche Aspekte des Dopings in der
präanabolen und anabolen Phase von 1950 bis 1972 – Rechtliche Aspekte des
Dopings in der präanabolen und frühen anabolen Phase. Vortrag gehalten im
Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom
Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland
von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext
ethischer Legitimation“ am 25. Oktober 2010 in Leipzig.
Wisniewska, Y., Eggers, E., Schnell, H. J. & Spitzer, G. (2010): History of
Doping in Germany at the preanabolical and early anabolical period 1950 bis
1972. Vortrag gehalten auf der Konferenz „Body enhancements and (il)legal
drugs in sport and exercise – human and social perspectives“ vom 10. bis
12. November 2010 in Kopenhagen.
Meier, H. E., Rose, A. (2010). Der Dopingdiskurs der 1950er und 1960er
Jahre. Untersucht anhand der Leitmedien „DER SPIEGEL“ und „DIE ZEIT“.
Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten
Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts
„Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer
Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25. Oktober 2010 in Leipzig.
Reinold, M. (2009). Geschichte des Dopings. Vortrag gehalten auf der
Tagung „Doping im Hochschulsport – (k)ein Problem“ vom 25. bis 26. Juni
2009 in Münster.
Weiter wurden folgende Forschungsprojekte und Publikationen zur Geschichte
des DDR-Sports durch das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) gefördert
bzw. veröffentlicht (Auswahl):
– Teichler, H. J., & Reinertz, K. (1995). Das Leistungssportsystem der DDR in
der zweiten Hälfte der 80er Jahre und im Prozeß der Wende. Potsdam:
Universität Potsdam/Institut für Sportwissenschaft/Arbeitsbereich
Zeitgeschichte des Sports (Aktenzeichen: 080203/96-97).
– Teichler, H. J., Spitzer, G., Zink, S., & Schönecker, C. (1995). Die Kontrolle
des Leistungssports sowie der Sportwissenschaft durch das Ministerium für
Staatssicherheit (Leistungssportkontrolle). Potsdam: Universität
Potsdam/Institut für Sportwissenschaft/Arbeitsbereich Zeitgeschichte des Sports
(Aktenzeichen: 080402/96).
– Pfister, G. (1996). Die Entwicklung des Frauensports in der DDR. Berlin:
Freie Universität Berlin/Institut für Sportwissenschaft (Aktenzeichen:
080206/96).
– Buss, W., & Becker, C. (1996). Die Vor- und Frühgeschichte der
Sportentwicklung in der SBZ/DDR (1945 bis 1957/65). Göttingen: Universität
Göttingen/Institut für Sportwissenschaften/Arbeitsbereich Gesellschaft und
Training (Aktenzeichen: 080204/96-98).
– Peiffer, L., Lempa, O., & Dwertmann, H. (2000). Sport in Deutschland im
Ost-West-Konflikt. Hannover: Universität Hannover/Institut für
Sportwissenschaft (Aktenzeichen: 081102/99-00).
– Spitzer, G. (1998). Doping in der DDR: Ein historischer Überblick zu einer
konspirativen Praxis. Genese – Verantwortung – Gefahren. Reihe:
Wissenschaftliche Berichte und Materialien des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft. SPORT und BUCH Strauß.
– Spitzer, G. (2005). Sicherungsvorgang Sport: Das Ministerium für
Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport. Schriftenreihe des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft (Band 97). Hofmann, Schorndorf.
Weiter wurde eine Publikation zur Geschichte der Anti-Doping-Politik durch das
BISp gefördert:
Reinold, M. (2016). Doping als Konstruktion. Eine Kulturgeschichte der Anti-
Doping Politik. Bielefeld: Transcript Verlag.
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ISSN 0722-8333]