Haltung der Bundesregierung zur Klage von Apartheidsopfern gegen deutsche Konzerne
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Ingrid Hönlinger, Marieluise Beck (Bremen), Birgitt Bender, Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Opfer des südafrikanischen Apartheidregimes haben auf der Grundlage des Alien Tort Claims Act (ATCA) in den USA mehrere Unternehmen in Form einer Sammelklage auf Schadenersatz verklagt, darunter auch die deutschen Firmen Daimler AG und Rheinmetall AG. Die Kläger werfen den Unternehmen vor, in Südafrika von 1948 bis 1994 staatliche Menschenrechtsverbrechen durch die Lieferung von von ihnen hergestellten Gütern unterstützt zu haben. Die Richterin am Bezirksgericht New York erklärte die Klage gegen fünf der beklagten Unternehmen (darunter Daimler und Rheinmetall) am 8. April 2009 für zulässig. Die Beklagten haben gegen die Klagezulassung Berufung eingelegt, mit einer Entscheidung wird in der ersten Hälfte des Jahres 2010 gerechnet. Das Berufungsgericht hat am 10. September 2009 die Bundesregierung aufgefordert, eine Stellungnahme (Amicus Curiae Brief) zu dem Rechtsstreit abzugeben.
In dieser Stellungnahme an das zuständige Gericht vom 8. Oktober 2009 erklärte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington D. C. im Namen der Bundesregierung u. a., eine in der Sache ergehende Entscheidung des US-Gerichts würde die Souveränität des deutschen Staates in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen. Sie sehe für die Kläger die Möglichkeit, Klage bei den südafrikanischen oder den deutschen Gerichten zu erheben. Es bestehe zudem die Gefahr, dass Zivilprozesse in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen als Instrumente gegen internationale Konzerne missbraucht würden, wodurch der internationale Handel zu Schaden käme.
Der ATCA, ein in den USA geltendes Gesetz aus dem Jahr 1789, nach dem staatliche Akteure, Privatpersonen und Unternehmen wegen der Verletzung von Menschenrechten zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden können, selbst wenn nur ein sehr geringer territorialer Zusammenhang zu den USA besteht, steht in der Kritik, die internationalen Zuständigkeitsregelungen zu verletzen. Ein dem Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht vergleichbares Anknüpfungsprinzip im internationalen Privatrecht gibt es darüber hinaus nicht. Die deutsche Rechtsordnung lässt solche Klagemöglichkeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt zu.
Drucksache 17/829 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Worin konkret sieht die Bundesregierung die Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, wenn deutsche Unternehmen wegen der mutmaßlichen Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Südafrikanern in Südafrika in den USA auf Schadenersatz verklagt werden?
Darf nach Auffassung der Bundesregierung eine solche Sammelklage (class action) gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) in Deutschland zugestellt werden?
Wenn nein, worin konkret sieht die Bundesregierung Hinderungsgründe?
Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zu der Auffassung der südafrikanischen Regierung, die in einer am 1. September 2009 abgegebenen Stellungnahme die Klage in den USA befürwortet?
Mit welchen Stellen der Bundesregierung wurde die Position der Bundesregierung abgestimmt?
Wurden der Deutsche Bundestag und seine zuständigen Ausschüsse einbezogen, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung vor ihrer Positionsfindung mit den Beteiligten (Kläger und Beklagte) gesprochen und ihre Argumente gehört?
Beabsichtigt die Bundesregierung, sich bei allen Klagen gegen deutsche Unternehmen im Ausland einzuschalten?
Wenn nein, nach welchen Kriterien tut sie es?
Warum ist sie im vorliegenden Fall der Aufforderung des US-amerikanischen Berufungsgerichts gefolgt?
Warum äußert die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 die Sorge, durch zivilrechtliche Klagen aufgrund mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen könne der internationale Handel zu Schaden kommen?
Haben nach Ansicht der Bundesregierung der internationale Handel und dessen Interessen Vorrang vor der gerichtlichen Aufklärung etwaiger Menschenrechtsverletzungen sowie der Entschädigung und Rehabilitation ihrer Opfer?
Mit welchen Argumenten stellt sich die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, die deutschen Gerichte seien zur Verhandlung der Klage primär zuständig?
Wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer in der Stellungnahme geäußerten Auffassung, den Klägern stehe trotz der bereits rechtshängigen Klage in den USA weiterhin die Möglichkeit offen, in Deutschland zu klagen?
Welcher Rechtsweg stünde den Klägern in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung zur Verfügung?
Kann sich die Bundesregierung vorstellen, eine solche Klage durch eine öffentliche Stellungnahme zu Gunsten der etwaigen Kläger zu unterstützen?
Wären die rechtlichen Möglichkeiten der Kläger im vorliegenden Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland vergleichbar zu ihren Möglichkeiten in den USA?
Worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Ursachen dafür, dass Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen nur sehr selten in der Bundesrepublik Deutschland, dafür umso häufiger im Ausland eingereicht werden?
Ist das deutsche Zivilrecht angesichts der geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren sowie seiner international vergleichsweise restriktiven Verschuldensregeln nach Auffassung der Bundesregierung für etwaige Klagen bei länger zurückliegenden Menschenrechtsverletzungen geeignet?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus Menschenrechtsverletzungen zu erleichtern oder zu ermöglichen?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem als „Hintergrundinformationen“ bezeichneten Papier der Daimler AG, das allen Mitgliedern des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2010 per E-Mail zugesandt wurde und in dem unter Punkt 4, 4. Unterpunkt behauptet wird, auch die EU-Kommission habe sich gegen eine Durchführung der Apartheidverfahren in den USA ausgesprochen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von dieser Stellungnahme der EU-Kommission?
Wenn nein, warum nicht?
Was ist der Inhalt dieser Stellungnahme der EU-Kommission?
Wird die Klage der Apartheidopfer Bestandteil der bilateralen Regierungsverhandlungen über die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Südafrika im April 2010 sein?
Wenn ja, welche Position wird die Deutsche Bundesregierung dort vertreten?
Befürwortet die Bundesregierung das in Argentinien vor einem Gericht in der Provinz San Martín (Nr. 4012 Az. 292) anhängige Verfahren gegen die Daimler AG, das wegen Menschenrechtsverletzungen zur Zeit der Militärdiktatur anhängig ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum wird die Klage der Apartheidopfer nicht befürwortet?
Ist das deutsche Strafrecht angesichts der Einstellungsmöglichkeit des § 153f der Strafprozessordnung in den Augen der Bundesregierung ausreichend gut geeignet, um Völkerrechtsverbrechen in Deutschland effektiv zu verfolgen?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf über das Völkerstrafrecht hinaus, um die Verfolgung mutmaßlicher Täter von Menschenrechtsverletzungen zu erleichtern, und zwar auch, wenn diese Ausländer sind und die Taten im Ausland begangen wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund möglicher Verstrickungen transnational agierender Unternehmen in Menschenrechtsverletzungen im Ausland die Notwendigkeit, über verbindliche Selbstverpflichtungserklärungen (Compliance) hinausgehend, eine Unternehmensstrafbarkeit im deutschen Strafrecht zu verankern?
Wenn nein, warum nicht?