Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien – Erneute Vorlage einer bereits gestellten Kleinen Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien“ (Bundestagsdrucksachen 17/377, 17/421) beantwortete die Bundesregierung inhaltlich nicht. Stattdessen führte sie aus, dass Stellungnahmen im Vorverfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „sowohl von der Europäischen Kommission als auch von den Mitgliedstaaten als vertraulich behandelt werden, da sich beide Seiten Spielräume zur Lösung von Konflikten im Verhandlungswege offenhalten möchten“. Daher könne sich die Bundesregierung gegenwärtig nicht zu möglichen Maßnahmen äußern.
Die Begründung hält den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen nicht Stand. Die Bundesregierung ist grundsätzlich verpflichtet, parlamentarische Anfragen zu beantworten. Ausnahmen hiervon ergeben sich – abgeleitet aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung – unter anderem für Bereiche, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung betreffen. In Bezug auf die beiden letztgenannten Aspekte hängt die Beurteilung jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, 2 BvE 5/06, Absatz Nr. 123). Eine Antwortverweigerung bedarf darüber hinaus in jedem Falle einer Begründung, die eine Überprüfung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit ermöglicht (BVerfG, a. a. O., Absatz Nr. 132).
Die Bundesregierung hat nicht überzeugend dargetan, warum mit einer Beantwortung der Kleinen Anfrage der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung dergestalt betroffen sein soll, dass eine Nichtinformation des Parlaments als gerechtfertigt angesehen werden kann. Derartige Einschränkungen bestehen nach Auffassung der Antragsteller ohnehin nicht. Selbst wenn man anNähme, dass sie bestünden, hat sich die Bundesregierung nicht zu der Möglichkeit einer vertraulichen Beantwortung geäußert.
Zudem würde die Annahme, das Vorverfahren im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV sei ausschließlich eine Angelegenheit der Exekutive oder würde die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigen, erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen. Nach Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes wirkt der Deutsche Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Daraus wird in § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unter anderem abgeleitet, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag zum frühestmöglichen Zeitpunkt „über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch den Bund betreffen“, unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung der betreffenden Dokumente und zudem durch Übersendung der Dokumente und Informationen über Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Satz 1 EUZBBG). Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag ohnehin informieren muss, ist nicht einzusehen, warum die Bundesregierung ihre entsprechende Meinungsbildung nicht offenlegt. Dies gilt umso mehr, als die in den drei in Rede stehenden, mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission eingeräumten Fristen von jeweils zwei Monaten längst verstrichen sind. Hinzu kommt, dass der Deutsche Bundestag als Gesetzgebungsorgan an der Umsetzung von Richtlinien wesentlich beteiligt ist. Aus diesem Grund ist es auch für ihn von bedeutendem Belang, wie sich die Bundesregierung zu Rügen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Nichtumsetzung solcher Richtlinien verhält.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien“ (Bundestagsdrucksache 17/377) verwiesen.
Daher fragen wir die Bundesregierung erneut beziehungsweise ergänzend:
Fragen13
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen im Bereich Beschäftigung und Beruf vollständig umzusetzen, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um eingetragenen Lebenspartnerschaften – wie von der EU-Kommission gefordert – den Schutz zukommen zu lassen, den die nationale Gesetzgebung Beamten und Soldaten in der Form von Witwer- und Witwenpensionen, Beihilfe und Familienzulage zuerkennt, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – auch den Schutz gegen diskriminierende Kündigungen aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität ausdrücklich gesetzlich zu verankern, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – die Schadenersatzregelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtskonform auszugestalten, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – einen adäquaten Schutz gegen Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder Rasse in Fällen der Viktimisierung zu schaffen, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Berechnung von Kündigungsfristen (vgl. § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mehr gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Regelung des § 2 Absatz 2 AGG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien übereinstimmt, da die deutschen Vorschriften zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz hinsichtlich der in den Richtlinien genannten Gründe keine ausdrücklichen Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung bieten?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Vertragsverletzung mehr gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass § 16 AGG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien übereinstimmt, da hier das Verbot der Viktimisierung nur für den Bereich von Arbeit und Beschäftigung umgesetzt wird, anstatt dies für alle Bereiche des Alltagslebens zu tun?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Vertragsverletzung mehr gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass § 15 Absatz 2 AGG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien übereinstimmt, da hier Schadenersatz für den Fall eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot nur im Fall des Verschuldens vorgesehen wird?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Vertragsverletzung mehr gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die im deutschen Recht vorgesehenen Leistungseinschränkungen im Bereich der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamte und Soldaten im Vergleich zu in einer Ehe lebenden Beamte und Soldaten eine Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung darstellen und somit nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien übereinstimmen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Vertragsverletzung mehr gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die deutschen Vorschriften zur Beseitigung von Diskriminierung behinderter Menschen deswegen nicht den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien entsprechen, weil sie angemessene Vorkehrung zur Beseitigung von Diskriminierung nur für schwerbehinderte Menschen vorsehen, während die Richtlinien dies für alle behinderten Menschen vorsehen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um sicherzustellen, dass es keine Vertragsverletzung mehr gibt?
Wann hat die Bundesregierung die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren 2007/2253, 2007/2362 und 2006/2519 nach dem EUZBBG zugeleitet?
Wann leitet die Bundesregierung ihre Berichte zu den mit Gründen versehenen Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren dem Deutschen Bundestag nach dem EUZBBG zu?