[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1096
17. Wahlperiode 18. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke,
Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/897 –
Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der „tageszeitung“ (taz) vom 6. Februar 2010 wird unter dem Titel
„Gentests für binationale Eltern“ von schweren Vorwürfen mehrerer
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen die Berliner Ausländerbehörde
berichtet. Sie würde unverheiratete Eltern „binationaler“ Kinder unter
Generalverdacht stellen und dem nichtdeutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis
verweigern, wenn diese nicht „freiwillig“ einen Gentest machten. Behörden
würden sich anmaßen, Mandanten zum Vaterschaftstest zu schicken, obwohl
hierfür – wenn dies überhaupt der Rechtslage entspreche – lediglich die
Gerichte zuständig seien. Der Gentest mit Kosten in Höhe von ca. 500 Euro
müsse durch die jungen Familien in der Regel auch selbst bezahlt werden. Die
Rechtsanwältin Katarina Fröbel berichtet, dass die Betroffenen für den
Gentest nicht einmal frei zwischen den Instituten wählen könnten. Bis ein
Ergebnis vorliege, bekäme der nichtdeutsche Elternteil nur eine Duldung. Damit
bestünden weder ein Anspruch auf Integrationskursteilnahme noch ein Zugang
zum Arbeitsmarkt.
Hintergrund dieses Generalverdachts gegen „binationale“ Eltern ist die seit
2008 geltende Regelung in § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) (eingefügt durch Gesetz vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313,
in Kraft getreten am 1. Juni 2008), die es Behörden ermöglicht, Vaterschaften
bei „binationalen“ Kindern anzufechten.
Nach Angaben im genannten Artikel werde der Vorwurf des Generalverdachts
von der Sprecherin des Berliner Innensenators Dr. Ehrhart Körting (SPD) mit
der Begründung zurückgewiesen, das Anfechtungsverfahren werde nur in
Einzelfällen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. Solche
Einzelfälle habe es aber allein in Berlin schon 245 Mal gegeben. Bisher seien
lediglich 29 Anfechtungen vor Gericht anhängig. Eine rechtskräftige Entscheidung
gebe es in keinem Fall. Die betroffenen Mütter lebten in einem rechtsfreien
Raum. Nach Angaben des Rechtsanwalts Rolf Stahmann erteile die
Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis, sondern rege jeweils bei dem Bezirksamt
an, ein Anfechtungsverfahren vor Gericht zu betreiben. Dort würde die Akte
dann zunächst zwischen einem und zwei Jahren liegen bleiben. Den
Mandantinnen sei diese lange Wartezeit auf Aufenthaltserlaubnis und Kindergeld nicht
zumutbar. Gingen die Eltern dann „freiwillig“ zum Gentest, blieben sie auf
den Kosten sitzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1096 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben das „Gesetz zur
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“ in der 16. Wahlperiode
ebenso abgelehnt wie die Mehrheit der vom Rechtsausschuss angehörten
Sachverständigen, weil es eine spezielle Personengruppe unter den
Generalverdacht des Missbrauchs von Rechten stellt und die Tatsachen, die zu einer
Anfechtung führen können, nicht eindeutig festgelegt sind. Der tiefe Eingriff
in den Schutz der Familie und des Kindeswohls ist angesichts der
unbekannten, in jedem Fall jedoch verhältnismäßig kleinen Zahl möglicher
Missbrauchsfälle (maximal knapp 1 700 pro Jahr, es können aber z. B. auch nur
wenige Dutzend sein; vgl. Bundestagsdrucksache 16/2433, Frage 1) auch
unverhältnismäßig.
Soweit der Bundesregierung eine Beantwortung aufgrund erforderlicher
Rückfragen bei den Bundesländern nicht innerhalb der Beantwortungsfrist
nach § 104 Absatz 2 Halbsatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages möglich ist, erklären die Fragestellerinnen und Fragesteller hiermit
vorsorglich ihr Einverständnis für eine Verlängerung dieser Frist.
1. Inwieweit ist der Bundesregierung die oben genannte Praxis der Behörden
in Berlin bekannt, und inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung
insbesondere rechtens und zulässig, dass Ausländerbehörden ein Verfahren
zur Anfechtung der Vaterschaft von sich aus anregen und/oder die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst dann verweigern, wenn (noch)
kein Anfechtungsverfahren im Sinne des § 79 Absatz 2 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anhängig ist (bitte ausführen und
insbesondere in Hinblick auf den Wortlaut des § 79 Absatz 2 Nummer 2
AufenthG begründen)?
2. Inwieweit ist der Bundesregierung insbesondere die geschilderte Praxis der
Berliner Ausländerbehörde bekannt, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage eines Gentests abhängig zu machen – und nicht etwa
von dem Umstand, ob ein Anfechtungsverfahren anhängig ist –, und
inwieweit ist dies nach Auffassung der Bundesregierung rechtens und
zulässig (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse über die Praxis der Berliner Ausländerbehörde vor.
Allgemein weist die Bundesregierung darauf hin, dass Ausländerbehörden nach
§ 90 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dazu verpflichtet sind, die
anfechtungsberechtigte Behörde zu unterrichten, wenn sie von konkreten
Tatsachen Kenntnis erhalten, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegen. In diesem Fall hat die
Ausländerbehörde die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 AufenthG auszusetzen, sobald sie ihre
Mitteilung nach § 90 Absatz 5 AufenthG an die anfechtungsberechtigte Behörde
abgegeben hat.
Eine Reihe von Regelungen zum Verfahren im Zusammenhang mit einer
aufenthaltsrechtlich relevanten Vaterschaftsanerkennung enthält im Übrigen die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV AufenthG).
So kann bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Familiennachzug der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass er die
Möglichkeit hat, mittels eines freiwilligen DNS-Abstammungsgutachtens die
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, wenn
Zweifel an der Abstammung nicht auf andere Weise ausgeräumt werden können
(Ziffer 27.0.5 AVwV AufenthG).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10963. Ist ein Gentest nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt dazu
geeignet, Zweifel an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 Absatz 3 BGB
auszuräumen, da hier auf die „sozial-familiäre Beziehung“ abgestellt wird
(bitte begründen)?
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1600 Absatz 3 BGB für eine
Anfechtung der Vaterschaft vorliegen, ist die Abstammung des Kindes, die durch
einen Gentest geklärt werden kann, nicht erheblich. Eine erfolgreiche
Anfechtung setzt aber auch voraus, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater
ist. Dabei handelt es sich neben den speziellen Voraussetzungen des § 1600
Absatz 3 BGB um eine allgemeine Voraussetzung, die gemäß § 1599 Absatz 1 BGB
bei allen Anfechtungsklagen gegeben sein muss (vgl. die Gesetzesbegründung,
Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 14). In diesem Sinne ist in Ziffer 27.0.5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt, dass es
auf die biologische Abstammung ankommen kann, „wenn der Verdacht einer so
genannten Scheinvaterschaft zur Verschaffung eines Aufenthaltsrechts besteht
und die Vaterschaft angefochten wird“.
4. Welche Schlussfolgerungen sind nach Auffassung der Bundesregierung
aus dem Umstand zu ziehen, dass in Berlin zwar offenkundig bereits
245 Mal eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Verdachts einer
„Scheinvaterschaft“ verweigert wurde, jedoch lediglich 29 Anfechtungsklagen
anhängig sind?
Dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Zeitungsartikel lässt sich
nicht entnehmen, dass in Berlin 245 Mal eine Aufenthaltserlaubnis wegen des
Verdachts einer „Scheinvaterschaft“ verweigert wurde.
5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über interne Anweisungen/
Regelungen/Vorgaben für Ausländerbehörden, wie in Fällen, in denen ein
Aufenthaltsrecht infolge der Geburt eines deutschen Kindes entsteht und
beantragt wird, verfahren werden soll bzw. wie ist die entsprechende
übliche Praxis der Ausländerbehörden (bitte nach Bundesländern
aufgegliedert beantworten und insbesondere darauf eingehen, welche konkreten
Verdachtsmomente vorliegen müssen bzw. unter welchen Bedingungen
welche Ermittlungen in welchem Umfang durch die Ausländerbehörden
eingeleitet bzw. ergriffen werden)?
Regelungen zum Verfahren im Zusammenhang mit einer aufenthaltsrechtlich
relevanten Vaterschaftsanfechtung enthalten insbesondere § 27 Absatz 1a
Nummer 1, § 79 Absatz 2, die §§ 87 und 90 Absatz 5 AufenthG sowie die hierzu
getroffenen Anwendungsbestimmungen in der AVwV AufenthG (u. a. Ziffern
27.0.5, 27.1a.1.3, 79.2.1 ff., 87.2.4, 90.5.1 ff.).
Drucksache 17/1096 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Anfechtung in den verschiedenen Bundesländern zuständig (bitte nach
Bundesländern einzeln auflisten)?
Die anfechtungsberechtigten Behörden lassen sich der folgenden Tabelle
entnehmen.
7. Verfahren die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Bundesländern in der Praxis der Anfechtung unterschiedlich, und wie
laufen die Verfahren jeweils im Regelfall und im Zusammenspiel der
verschiedenen beteiligten Behörden ab (bitte nach Bundesländern einzeln
auflisten)?
Das Verfahren, auch zur Zusammenarbeit der Behörden und zu den
Mitteilungspflichten, ist insbesondere in § 87 Absatz 2 und 6, § 90 Absatz 5 AufenthG
geregelt. Es ist bundeseinheitlich nach Maßgabe der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz durchzuführen.
8. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Neuregelung wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung ein Anfechtungsverfahren eingeleitet, und in wie
vielen Fällen davon wurde die Anfechtung dann bei Gericht anhängig
(bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Die Bundesregierung hat bei den Bundesländern die Zahl der laufenden und
abgeschlossenen Verfahren nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB, die Zahl der
Fälle, in denen eine Anfechtung durch die anfechtungsberechtigte Behörde
geprüft, aber keine Klage erhoben wurde, und die Zahl der anhängigen und abge-
Bundesland Anfechtungsberechtigte Behörde(n)
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg
Bayern Regierung von Mittelfranken
Berlin Bezirke
Brandenburg Landkreise und kreisfreie Städte
Bremen Stadtamt Bremen/Magistrat Bremerhaven
Hamburg Behörde für Inneres
Hessen Regierungspräsidien
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für innere Verwaltung
Niedersachsen Landkreise und kreisfreie Städte
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Köln und Arnsberg
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Saarland Landesverwaltungsamt
Sachsen Landesdirektionen
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt
Schleswig-Holstein Landräte der Kreise/Bürgermeister der
kreisfreien Städte
Thüringen Landesverwaltungsamt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1096schlossenen Klageverfahren abgefragt. Die Ergebnisse der Abfrage lassen sich
der folgenden Tabelle (Stand Februar 2010) entnehmen.
Weitere Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
* Aus Berlin, Bremen, Hessen und dem Saarland liegen keine Angaben vor.
** Nicht alle Behörden haben an der Abfrage teilgenommen.
9. Wie viele Gerichtsurteile seit Inkrafttreten der Neuregelung liegen bereits
vor, und was lässt sich über den Inhalt der Entscheidungen und die
Rechtskraft dieser Urteile sagen?
Der Bundesregierung liegen folgende obergerichtliche Urteile zu dem Gesetz
zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vor, das am 1. Juni
2008 in Kraft getreten ist:
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 5 Bs
196/08 –, abgedruckt u. a. in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
(FamRZ), 2009, S. 510: Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I
S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg,
auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen.
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2009 – 13 UF 19/09 –,
FamRZ 2009, S. 1925:
– Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß
§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB bedarf es nicht der Bestellung eines
Ergänzungspflegers gemäß §§ 1629 Absatz 2 Satz 3, 1796 BGB. Das beklagte
Kind kann vielmehr durch die Mutter vertreten werden.
– Aufgrund der Anerkennung besteht im Anfechtungsverfahren eine
Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600c Absatz 1 BGB).
– Wenn die gesetzliche Vermutung des § 1600 Absatz 4 Satz 2 BGB nicht
eingreift, ist zu prüfen, ob die Übernahme tatsächlicher Verantwortung durch
die Wahrnehmung von typischen Elternrechten und -pflichten wie
regelmäßigen Umgang, Betreuung und Erziehung sowie die Leistung von
Unterhalt vorliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 13).
Bundesland* laufende
und abgeschlossene
Verfahren nach § 1600
Absatz 1 Nr. 5 BGB
Verfahren geprüft,
keine Anfechtungsklage
erhoben
Anhängige
und abgeschlossene
Klageverfahren
Baden-Württemberg 112 19 16
Bayern 29 12 7
Brandenburg 107 33 50
Hamburg 242 70 21
Mecklenburg-Vorpommern 50 32 41
Niedersachsen** 58 70 33
Nordrhein-Westfalen 166 49 24
Rheinland-Pfalz 49 12 7
Sachsen 32 14 8
Sachsen-Anhalt 40 2 9
Schleswig-Holstein 10 3 5
Thüringen 8 2 6
Drucksache 17/1096 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600b Absatz 1a BGB
nicht vor dem 1. Juni 2008 (Artikel 229 § 16 EGBGB). Davon unberührt
bleibt die absolute Fünfjahresfrist des § 1600b Absatz 1a Satz 3 BGB. Die
Anfechtung ist also spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der
Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet
geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise
des Kindes.
OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 12 UF 110/09 –, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendhilferecht 2010, S. 72: Die Bestellung eines
Ergänzungspflegers ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für
einen Interessengegensatz zwischen dem Kind und dessen Mutter fehlen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 7 D 1536/
09 –, FamRZ 2009, S. 1928:
– Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer
behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der
Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein
rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt.
– Auch ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten
Vaterschaftsanerkennung besteht nicht.
– Den Rechtspositionen, die auch den Schutz des Kindeswohls bezwecken
(Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG, Artikel 8 EMRK) wird vielmehr in
insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbarer Weise dadurch Rechnung getragen,
dass die vom Familiengericht zu prüfende Begründetheit der
Vaterschaftsanfechtungsklage materiell neben der fehlenden biologischen Vaterschaft
einen Bezug zu Einreise und Aufenthalt sowie das Fehlen einer sozial-
familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden voraussetzt,
das behördliche Anfechtungsrecht zudem fristgebunden und
verfahrensrechtlich das Jugendamt vom Familiengericht vor der Entscheidung
anzuhören ist.
Der Bundesregierung liegen des Weiteren Urteile verschiedener Amtsgerichte
vor, die keine über den jeweiligen Einzelfall hinausreichenden Erkenntnisse
beinhalten.
10. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Neuregelung wird nach
Kenntnis der Bundesregierung bundesweit (bitte aufschlüsseln nach
Bundesländern) aufgrund der Anzweiflung der Vaterschaft bei Kindern
„binationaler“, unverheirateter Eltern dem nichtdeutschen Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis – vorläufig bis zur Klärung der Vaterschaft oder durch
ablehnenden Bescheid (bitte differenzieren) – verweigert?
11. In wie vielen Fällen davon kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zur Ausweisung und/oder Abschiebung des Kindes und/oder der Mutter
(bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vom
Standesbeamten die Beurkundung nach § 44 Absatz 1 des
Personenstandsgesetzes abgelehnt, weil eine Anfechtbarkeit offenkundig war (bitte
aufschlüsseln nach Bundesländern)?
In der Mehrzahl der Länder finden zu Ablehnungen von Amtshandlungen durch
den Standesbeamten keine Erhebungen statt. Der Bundesregierung ist allerdings
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1096bekannt, dass in Brandenburg 16, in Niedersachsen 5 sowie in Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein bislang keine Ablehnungen der Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen durch den Standesbeamten erfolgt sind.
13. Woran knüpft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beurteilung
der Standesbeamten nach § 44 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes in der
Praxis, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1
Nummer 5 BGB anfechtbar wäre (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
14. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die
Anfechtungsverfahren insgesamt (bitte aufschlüsseln nach unter sechs Monaten, sechs
Monate bis ein Jahr, ein bis eineinhalb Jahre, eineinhalb bis zwei Jahre,
absehbar länger als zwei Jahre; jeweils nach Bundesland)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Auf welche Kriterien wird im Einzelfall der Anfangsverdacht für eine
Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB gestützt,
welche Behörde ermittelt in welcher Form und in welchem Umfang
entsprechende Verdachtsmomente, und welche Mitwirkungs- und
Nachweispflichten werden dabei den betroffenen Eltern auferlegt (bitte
nach Bundesländern getrennt beantworten)?
16. Welche Kriterien werden in der Praxis zugrunde gelegt, um festzustellen,
ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater besteht?
Die Anforderungen an den begründeten Anfangsverdacht, der eine
Anfechtungsklage rechtfertigt, ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben: Eine
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung setzt gemäß § 1600 Absatz 3 BGB
neben dem Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Folgen insbesondere das Fehlen
einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater voraus.
Gemäß § 1600 Absatz 4 Satz 1 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung,
wenn der Vater zum Zeitpunkt der Anerkennung für das Kind tatsächliche
Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung liegt gemäß § 1600 Absatz 4 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn der Vater
die Mutter des Kindes geheiratet hat oder mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Übernahme tatsächlicher
Verantwortung kann sich aber auch aus der Wahrnehmung weiterer typischer
Elternrechte und -pflichten ergeben: Dazu zählen z. B. der regelmäßige Umgang mit
dem Kind, seine Betreuung und Erziehung so wie die Leistung von Unterhalt.
Die für eine sozial-familiäre Beziehung erforderliche Übernahme tatsächlicher
Verantwortung ist auch in Fällen möglich, in denen ein Elternteil sich im
Ausland befindet und im Visumsverfahren ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer
Vaterschaftsanerkennung geltend macht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291,
S. 13 f.). Da im gerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, muss
die anfechtungsberechtigte Behörde nur die ihr bekannten und in zumutbarer
Weise zu ermittelnden Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, vortragen
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 14 f.).
17. Hält die Bundesregierung es für notwendig, die gesetzlichen Regelungen
zu ändern, um den Vorwürfen eines vermeintlichen Generalverdachts
gegenüber unverheirateten „binationalen“ Eltern zukünftig zu begegnen,
wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie genau?
Der Gesetzgeber hat die mit der Einführung des behördlichen
Anfechtungsrechts verbundenen Befürchtungen sehr ernst genommen und sich deshalb von
Drucksache 17/1096 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefolgenden Erwägungen leiten lassen: „Dementsprechend wird das Recht der
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nur auf Fälle der Anerkennung erweitert,
die nicht mit den Wertungen des Kindschaftsrechts in Einklang stehen.
Anfechtbar sollen nur die Fälle sein, in denen weder aufgrund der Abstammung, noch
aufgrund einer sozial-familiären Beziehung eine Familie im Sinne von Artikel 6
GG vorliegt. In diesen Fällen gebührt dem öffentlichen Interesse an der
Anfechtung der Vorrang“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 14 f.). Der
Gesetzgeber konnte sich dementsprechend bei der Umsetzung dieses Leitgedankens
insbesondere auf das bereits im Kindschaftsrecht aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verankerte Kriterium der sozial-familiären
Beziehung stützen.
Die Bundesregierung hält diese Entscheidung des Gesetzgebers unverändert für
richtig.
18. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, es sollte bei der
Vaterschaftsanfechtung durch eine Behörde im Sinne des § 1600 Absatz 1
Nummer 5 BGB bleiben: Sieht die Bundesregierung eine
Rechtsgrundlage für Regressansprüche gegenüber der zuständigen Behörde für die
von ihr verursachten Kosten von Betroffenen, die sich außerhalb eines
anhängigen Gerichtsverfahrens gezwungen sehen, „freiwillig“ einen
Gentest zum Nachweis der Vaterschaft durchzuführen oder denen es
aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht möglich ist, für die Dauer des
Anfechtungsverfahrens zu arbeiten?
Falls nein, sieht sie die Notwendigkeit, eine solche Rechtsgrundlage zu
schaffen, und wie will sie diese gegebenenfalls ausgestalten?
Etwaige Pflichtverletzungen von Behörden im Einzelfall sind wie in allen
anderen Rechtsgebieten auch nach Maßgabe des Staatshaftungsrechts (vgl.
insbesondere § 839 BGB) zu prüfen.
19. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, es sollte bei der
Vaterschaftsanfechtung durch eine Behörde im Sinne des § 1600 Absatz 1
Nummer 5 BGB bleiben: Ist nach Auffassung der Bundesregierung die
Praxis der Ausländerbehörden regulierungs- und verbesserungswürdig,
wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie?
Das behördliche Verfahren – auch die Aufgaben der Ausländerbehörden – bei
der Prüfung der Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600
Absatz 1 Nummer 5 BGB ist in den §§ 79, 87 und 90 AufenthG geregelt. Es ist
bundeseinheitlich nach Maßgabe der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
durchzuführen. Diese Ausführungsbestimmungen orientieren sich insoweit an der
ausführlichen Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur
Anfechtung der Vaterschaft (Bundestagsdrucksache 16/3291), die auch von der
Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen wird.
Die Bundesregierung sieht deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf.
20. Welche Möglichkeiten für die Betroffenen gibt es für den Fall, dass die
Anfechtung der Vaterschaft rechtswirksam zurückgewiesen wird,
entstandene Kosten (etwa den Verlust von Kindergeld und von
steuerrechtlichen Vorteilen für die Dauer des Verfahrens) geltend zu machen?
Die Frage nach einer Geltendmachung von Kosten stellt sich in dieser
allgemeinen Form nicht. Die Vaterschaftsanerkennung ist – sofern kein Unwirksamkeits-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1096grund nach § 1598 Absatz 1 BGB vorliegt – wirksam. Das betroffene Kind ist
dementsprechend bis zu einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft
deutscher Staatsangehöriger (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 10, 15). Wenn
die Vaterschaft nicht oder nicht erfolgreich angefochten wird, dann ist und bleibt
das Kind deutscher Staatsangehöriger. Dementsprechend hat das Kind und
haben gegebenenfalls auch ein oder beide Elternteile ab der wirksamen
Vaterschaftsanerkennung alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Folglich sind
Leistungen jedweder Art, auf die aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit
des Kindes – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen – ein
gesetzlicher Anspruch besteht, grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn
noch die Möglichkeit der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung besteht. Etwas
anderes gilt bei entsprechender gesetzlicher Regelung, wie sie § 79 Absatz 2
Nummer 2 AufenthG (Aussetzung der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel
bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der Vaterschaft) enthält.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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