Öffentlich finanzierte Grabpflege für KZ-Kommandanten und Kriegsverbrecher
der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Sören Pellmann, Tobias Pflüger, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gräber von Militärangehörigen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 „während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ oder in Folge von dabei erlittenen Gesundheitsverletzungen ums Leben gekommen sind, genießen auf Grundlage des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) ein sogenanntes ewiges Ruherecht. Ihre Gräber bleiben dauerhaft bestehen und werden ohne zeitliche Befristung instand gesetzt und gepflegt.
Für die Erhaltung der Gräber und die Entschädigung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die mit einem solchen Ruherecht belastet sind, sind die Länder zuständig. Deren Aufwendungen werden vom Bund erstattet.
Deutsche Kriegsgräber im Ausland sind in der Regel Gegenstand zwischenstaatlicher Vereinbarungen und werden im Auftrag und durch Finanzierung der Bundesrepublik Deutschland erfasst, erhalten und gepflegt. Diese öffentlich finanzierte Grabpflege umfasst neben den Gräbern etwa von Wehrmachtssoldaten auch solche von Angehörigen der Schutzstaffel der NSDAP, kurz SS, die im sogenannten Dritten Reich maßgeblich an der Planung und Durchführung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war.
Eine erste Sichtung der Online-Gräberdatenbank des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (Volksbund) auf Grundlage von Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum lässt den Schluss zu, dass auch Kommandanten von Konzentrationslagern (KZ) und andere Kriegsverbrecher von den Regelungen des Gräbergesetzes profitieren.
So führt die Suche in der Volksbund-Datenbank nach dem Grab von Hermann Baranowski, Schutzhaftlagerführer des Konzentrationslagers Dachau und Lagerkommandant des Konzentrationslagers Sachsenhausen, zu der Kriegsgräberstätte in Hamburg-Ohlsdorf. SS-Gruppenführer Baranowski, geboren am 11. Juni 1884, verstarb nach längerer Krankheit am 5. Februar 1940 in Aue/Erzgebirge (Tuchel, Johannes: Konzentrationslager, Boppard am Rhein 1991, S. 371; Segev, Tom: Die Soldaten des Bösen, Hamburg 1992, S. 205).
Eine weitere Suchanfrage deutet darauf hin, dass das Grabmal des Albert Sauer, Schutzhaftlagerführer des KZ Sachsensenhausen und Kommandant des Konzentrationslagers Mauthausen, ohne zeitliche Befristung auf der Kriegsgräberstätte in Falkensee-Kremmener Straße gepflegt wird. SS-Sturmbannführer Albert Sauer, geboren am 17. August 1898, kam offenbar am 3. Mai 1945 unter ungeklärten Umständen in Falkensee/Osthavelland ums Leben (Hördler, Stefan: Ordnung und Inferno, Göttingen 2015, S. 172; Klee, Ernst: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2003, S. 520).
Auf Grundlage des Kriegsgräberabkommens mit Ungarn vom 16. November 1993 wird im Auftrag der Bundesregierung offenbar auch das Grab des SS-Sturmbannführers Adam Grünewald auf der Kriegsgräberstätte im ungarischen Veszprem gepflegt. Adam Grünewald, geboren am 20. Oktober 1902, soll als Lagerkommandant des Konzentrationslagers Herzogenbusch u. a. für den Erstickungstod von zehn inhaftierten Frauen in einer überfüllten Zelle verantwortlich gewesen sein. Er kam am 22. Januar 1945 bei einem Fronteinsatz in Veszprem ums Leben (Klee, S. 206).
Neben solchen hochrangigen SS-Männern findet sich auch das Grabmal des SS-Sturmmannes Johann Penkowski in der Volksbund-Datenbank, der für die Bewachung von KZ-Häftlingen der 13. Eisenbahnbaubrigade eingeteilt war. Penkowski, der für willkürliche Erschießungen von Häftlingen verantwortlich gewesen sein soll, starb am 21. März 1945 bei einem alliierten Bombenangriff (Fings, Karola: 13. SS-Eisenbahnbaubrigade, in: Der Ort des Terrors, Band 3, hrsg. v. Benz, Wolfgang/Distel, Barbara, München 2006, S. 169). Sein Grabmal befindet sich auf der hessischen Kriegsgräberstätte Runkel.
Auf der deutschen Kriegsgräberstätte Maleme auf Kreta liegt das Grab des Wehrmachtsgenerals Bruno Bräuer. Bräuer wurde nach Kriegsende an Griechenland überstellt, wo er sich zusammen mit General Friedrich-Wilhelm Müller wegen Erschießungen von Zivilisten, Zerstörungen von Ortschaften und anderer Kriegsverbrechen während der deutschen Besatzungszeit zu verantworten hatte. Bräuer und Müller wurden zum Tode verurteilt und am 20. Mai 1947 hingerichtet (von Xylander, Marlen: Die deutsche Besatzungsherrschaft auf Kreta 1941 – 1945, Freiburg im Breisgau 1989, S. 139). Das Grabmal des Friedrich-Wilhelm Müller befindet sich auf der deutschen Kriegsgräberstätte Dionyssos-Rapendoza nahe Athen. Beide Kriegsgräberstätten, errichtet auf Grundlage des Kriegsgräberabkommens mit Griechenland vom 26. September 1963, werden im Auftrag und durch Finanzierung der Bundesrepublik Deutschland erhalten und gepflegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Wie viele Gräber (Einzel- oder Sammelgräber) von SS-Angehörigen werden in Deutschland mit Bundesmitteln erhalten und gepflegt?
Wie viele Gräber (Einzel- oder Sammelgräber) von SS-Angehörigen werden im Ausland mit Bundesmitteln erhalten und gepflegt?
Von welchen KZ-Lagerkommandanten und weiteren hochrangigen SS-Angehörigen (Generäle und Offiziere) werden Gräber mit Bundesmitteln erhalten und gepflegt?
Welche Personen (Angehörige der SS, der Einsatzgruppen, der Gestapo, der Wehrmacht oder anderer NS-Organisationen), deren Gräber mit öffentlichen Geldern erhalten werden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Gräueltaten beteiligt?
Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung KZ-Kommandanten und weitere deutsche Militärangehörige, die an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Gräueltaten beteiligt waren und deren Gräber mit öffentlichen Geldern erhalten werden, „Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“, worauf der Gesetzesname des Gräbergesetzes abzielt?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die zeitlich unbefristete Erhaltung und Pflege von Gräbern der SS und anderer Kriegsverbrecher ein geeigneter Weg ist, um „der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“, wie es das Gräbergesetz in §1 Absatz 1 bezweckt?
Werden Kriegsgräber von Mitgliedern der SS und von anderen Kriegsverbrechern nach Kenntnis der Bundesregierung als solche kenntlich gemacht, und welche verbindlichen Vorgaben bestehen hierzu?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Gräbern von Mitgliedern der SS Rangabzeichen wieder entfernt, damit diese nicht mehr als Mitglieder der SS erkenntlich sind, und, sofern zutreffend, um welche handelt es sich dabei?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Grab des KZ-Lagerkommandanten Hermann Baranowski als Grab im Sinne des Gräbergesetzes erhalten wird, obwohl er offenbar wegen einer Krankheit, aber nicht während seines „militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ bzw. an den Folgen einer während eines solchen Dienstes erlittenen Verletzung, wie es das Gräbergesetz voraussetzt, verstorben ist?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von weiteren verstorbenen SS-Angehörigen, die von den Regelungen des Gräbergesetzes profitieren, obgleich sie nicht „während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ ums Leben gekommen sind?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Grab des KZ-Lagerkommandanten Albert Sauer als Grab im Sinne des Gräbergesetzes erhalten wird, obwohl seine Todesursache offensichtlich ungeklärt ist?
In welcher Form wird auf der Kriegsgräberstätte im ungarischen Vezprem auf die dem KZ-Kommandanten Adam Grünewald vorgeworfenen Verbrechen hingewiesen?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Pflege der Gräber der Generäle Bruno Bräuer und Friedrich-Wilhelm Müller auf den griechischen Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung Bruno Bräuer und Friedrich-Wilhelm Müller, die am 20. Mai 1947 in Athen wegen Kriegsverbrechen hingerichtet wurden, im Sinne von Artikel 1 des Kriegsgräberabkommens mit Griechenland „infolge der Kriegsereignisse während des Zweiten Weltkrieges in Griechenland verstorben“?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza auf den Umstand hingewiesen, dass mit Bruno Bräuer und Friedrich-Wilhelm Müller keine Kriegstoten, sondern zwei als Kriegsverbrecher hingerichtete Personen bestattet sind, und in welcher Form wird über ihre Verbrechen informiert?
Wie beurteilt die Bundesregierung Gedenkfeiern und Kranzniederlegungen auf den Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza durch die deutsche Botschaft in Athen angesichts der Tatsache, dass dort auch wegen Kriegsverbrechen verurteilte und hingerichtete Personen beerdigt sind, die für Gräueltaten und Massaker an der Zivilbevölkerung verantwortlich waren?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der „Nachlass Hempel“, aus dem laut Informationstafel auf der Kriegsgräberstätte Maleme Freiwilligeneinsätze von Bundeswehrsoldaten für Instandhaltungsarbeiten der Kriegsgräberstätte finanziert werden, und wie hoch waren die Zahlungen aus diesem Nachlass bislang?
Ist der Satz „Sie gaben ihr Leben für ihr Vaterland“ auf der Gedenktafel auf der Kriegsgräberstätte Maleme nach Ansicht der Bundesregierung die zutreffende Umschreibung für den Tod von deutschen Militärangehörigen in Griechenland im Rahmen eines nach Ansicht der Fragesteller vom Rassenwahn getriebenen Eroberungsfeldzuges, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, den Text der Gedenktafel ändern zu lassen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Instandsetzung und Pflege des 1941 von der Wehrmacht bei Floria/Kreta errichteten Kriegerdenkmals mit der Inschrift „Gefallen für Großdeutschland“ durch Angehörige der Bundeswehr und Gedenkfeiern sowie Kranzniederlegungen durch den „Bund Deutscher Pioniere“, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Umstand?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über weitere Personen, deren Gräber im In- oder Ausland mit öffentlichen Mitteln gepflegt werden, die wegen Kriegsverbrechen oder andere Gräueltaten während des Zweiten Weltkrieges verurteilt und hingerichtet wurden?
Wer trifft die Feststellung darüber, ob eine Person „während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ im Sinne des Gräbergesetzes verunglückt ist bzw. andere Tatbestände des Gräbergesetzes einschlägig sind, und auf welcher Grundlage und nach welchem Verfahren geschieht dies?
Wie wird mit Gräbern verfahren, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einordnung als Kriegsgrab im Sinne des Gräbergesetzes unzutreffend war?
Ist die Tätigkeit als KZ-Lagerkommandant, KZ-Schutzhaftlagerführer bzw. als Mitglied einer KZ-Wachmannschaft nach Auffassung der Bundesregierung ein „militärischer oder militärähnlicher Dienst“?
Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Grabpflege eines SS-Angehörigen statt, dessen Aufgabe in der Bewachung von KZ-Häftlingen bestand und der bei einem alliierten Bombenangriff ums Leben kam?
Vollzieht nach Ansicht der Bundesregierung ein SS-Angehöriger, der KZ-Häftlinge bewacht, einen militärischen oder militärähnlichen Dienst i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräbergesetzes bzw. ist er Zivilperson i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Gräbergesetzes?
Waren Mitglieder der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD sowie ihre Unterstützungs- und Nachfolgeeinheiten nach Ansicht der Bundesregierung in einem militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne des Gräbergesetzes?
Welche Konsequenzen sollte es nach Auffassung der Bundesregierung für die Erhaltung der Gräber von deutschen Militärangehörigen haben, wenn bekannt wird, dass diese an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sonstigen Gräueltaten beteiligt waren?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Personen aus dem Anwendungsbereich des Gräbergesetzes auszuschließen, die nachweislich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sonstigen Gräueltaten beteiligt waren?
Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz, dass für Personen, die in Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen gestorben sind, der Stichtag 31. März 1952 für die Anwendbarkeit des Gräbergesetzes maßgeblich ist, für Internierte in deutschen Lagern aber der 8. Mai 1945?
Auf welcher Rechtsgrundlage können Gräber von KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern, die als Folge der Haft- bzw. Arbeitsbedingungen nach dem 8. Mai 1945 ums Leben gekommen sind, dauerhaft erhalten werden?
Wie viele Gräber von Partisanen, die im Kampf gegen die Wehrmacht oder andere NS-Verbände gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Kämpfen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Inland auf Grundlage des Gräbergesetzes oder im Ausland mit Mitteln des Bundes erhalten und gepflegt?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Opfern des Nazi-Regimes, die nicht vom Anwendungsbereich des Gräbergesetzes erfasst sind, ähnlich wie in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Sicherung der Grabstätten der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma ebenfalls ein dauerhaftes Ruherecht zu ermöglichen?
Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für inländische Erhaltungsmaßnahmen und Ruherechtsentschädigungen 1988, 1998, 2008 und 2018 für Personen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Gräbergesetzes jeweils (bitte nach den einzelnen Voraussetzungen des Gräbergesetzes sowie nach Bundesländern aufgliedern)? Wie hoch war dabei der Anteil für Gräber von Angehörigen der SS?
Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für Erhaltungsmaßnahmen von Kriegsgräbern im Ausland insgesamt 1988, 1998, 2008 und 2018 jeweils (bitte nach Ländern aufgliedern)? Wie hoch war dabei der Anteil für Gräber von Angehörigen der SS?
Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für Erhaltungsmaßnahmen von im Ausland liegenden Gräbern von Opfern nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern 1988, 1998, 2008 und 2018 jeweils (bitte nach Ländern aufgliedern)?