[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
6. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/10801
19. Wahlperiode 11.06.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/9517 –
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Psychische Erkrankungen sind in Deutschland auf dem Vormarsch. Die Anzahl
der Krankentage aufgrund von psychischen und Verhaltensstörungen hat sich
zwischen 2007 und 2017 von knapp 48 auf 107 Millionen mehr als verdoppelt,
wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8688 hervorgeht. Seit Jahren
fordern die Gewerkschaften und DIE LINKE., mit einer Anti-Stress-Verordnung
auf diese Entwicklung zu reagieren (IG Metall 2012:
https://t1p.de/lnqk;
Bundestagsdrucksache 18/10892). Die Bundesregierung sieht dagegen keine
Notwendigkeit für eine solche Verordnung und verweist auf bestehende
Instrumente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie die Gefährdungsbeurteilung
(Bundestagsdrucksache 19/8688).
Die Gefährdungsbeurteilung gilt als zentrales Element im betrieblichen Arbeits-
und Gesundheitsschutz und bildet die Grundlage für ein systematisches und
erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement (Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA 2019, Quelle:
https://t1p.de/mdf4).
Seit dem Jahr 2014 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die
Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.
Eine weitere Säule des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Deutschland ist das
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (ASiG). Arbeitgeber werden verpflichtet Fachleute zu bestellen,
die dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
im Betrieb eingehalten werden, auch in Hinblick auf psychische Erkrankungen.
Mit der „DGUV Vorschrift 2“ gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine
einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Fragestellenden haben vor dem Hintergrund steigender Krankentage
Zweifel daran, dass in Deutschland die gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz flächendeckend eingehalten werden und befragen dazu die
Bundesregierung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu den Fragen 1, 2, 9, 10, 14 und 15 liegen keine branchenspezifischen Angaben
vor.
Für die Beantwortung dieser Fragen wurde die GDA-Betriebsbefragung
herangezogen. In dieser sind die Betriebe in nachstehende 12 Branchengruppen
zusammengefasst.
Zusammenfassung der Branchen zu zwölf Branchengruppen (GDA-Betriebsbefragung 2011 und 2015)
Branchengruppe Kurzbeschreibung der Branchengruppe und Listung der in der Branchengruppe
enthaltenen Branchen nach NACE bzw. WZ2008
I Nahrungsmittelerzeugung
A (01 – 03) Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
C (10 – 12) Nahrungs- und Genussmittel
II Bau, Energie, Abfall
B (05 – 09) Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
D (35) Energieversorgung
E (36 – 39) Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
F (41 – 43) Baugewerbe
III Produktionsgüter
C (19 – 22) Chemie
C (23 – 24) Metallerzeugung
IV Investitions- und Gebrauchsgüter
C (25, 26, 27, 31) Metall-, Elektro- und Holzindustrie
C (28 – 30) Maschinen- und Fahrzeugbau
C (32) sonstiges verarbeitendes Gewerbe
C (33) Reparatur, Instandhaltung
V Verbrauchsgüterproduktion, Kfz-Reparatur und Großhandel
C (13 – 18) Verbrauchsgüterherstellung
G (45) Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kfz
G (46) Großhandel
VI Verkehr und Lagerei
H (49 – 53)
VII Einzelhandel und Gastgewerbe
G (47) Einzelhandel
I (55 – 56) Gastgewerbe
VIII Kommunikations-, Finanz- und sonstige Dienstleistungen
J (58 – 63) Information und Kommunikation
K (64 – 66) Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
R (90 – 93) Kunst, Unterhaltung und Erholung
S (94 – 96) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Branchengruppe Kurzbeschreibung der Branchengruppe und Listung der in der Branchengruppe
enthaltenen Branchen nach NACE bzw. WZ2008
IX Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen
L (68) Grundstücks- und Wohnungswesen
M (69 – 75) Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen
nur 2011: N (77 – 82): Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
X Erziehung und Unterricht
P (85)
XI Gesundheits- und Sozialwesen
Q (86 – 88)
XII Öffentliche Verwaltung
O (84)
Zu den Fragen 18 und 19:
Die Fragestellungen enthalten bei der Frage nach Anordnungen nach § 12 und
nach Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 20 keine
Gesetzesbezeichnung. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die §§ 12 und 20 des
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) beziehen, da sich diese Vorschriften auf
Anordnungen bzw. Ordnungswidrigkeiten beziehen. Die Anordnungsbefugnis des
§ 12 ASiG erstreckt sich jedoch lediglich auf die Anordnung konkreter,
erforderlicher Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem ASiG und
den aufgrund des ASiG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten
sowie Pflichten zur Unfallverhütung zu treffen hat. Entsprechendes trifft auf die
Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 20 ASiG zu. Insofern
bezieht sich die Antwort lediglich auf Anordnungen und
Ordnungswidrigkeitenverfahren, die Ihre Rechtsgrundlage im Arbeitssicherheitsgesetz und aufgrund
dessen erlassener nachrangiger Rechtsvorschriften haben.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, für wie viele
Betriebe in den Jahren 2007 bis 2018 eine Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt wurde (bitte bundesweit und in Summe sowie nach Branchen sowie
Bundesländern geordnet darstellen und jeweils im prozentualen Verhältnis
zu allen Betrieben darstellen; bitte gesondert die Fälle ausweisen, in denen
psychische Belastungen berücksichtigt wurden)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen Informationen über die
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die Jahre 2011 und 2015 vor. Für
das Jahr 2015 liegen Informationen zur Berücksichtigung psychischer
Belastungen vor.
Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung nach Branchengruppen in Prozent
Gesamt
n = 6500
I
n =
266
II
n =
747
III
n =
81
IV
n =
341
V
n =
638
VI
n =
269
VII
n =
1273
VIII
n =
837
IX
n =
1097
X
n =
181
XI
n =
675
XII
n =
95
51 72 59 68 68 50 59 48 37 36 56 64 69
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung nach Bundesländern in Prozent
Gesamt
n = 6500
SH
n =
236
HH
n =
156
NI
n =
595
HB
n =
50
NW n
=
1297
HE
n =
482
RP
n =
321
BW
n =
850
BY
n =
1076
SL
n =
77
BE
n =
260
BB
n =
204
MV
n =
150
SN
n =
363
ST
n =
187
TH
n =
195
51 54 36 55 49 51 47 53 49 44 52 49 62 59 62 57 57
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer Belastungen nach Branchengruppen in
Prozent
Gesamt
n =
6500
I
n =
263
II
n =
763
III
n =
73
IV
n =
336
V
n =
609
VI
n =
259
VII
n =
1251
VIII
n =
839
IX
n =
1158
X
n =
187
XI
n =
676
XII
n =
85
Betriebe mit
Gefährdungsbeurteilung (GB)
(Basis: alle
Betriebe)
52 50 63 77 74 56 67 50 37 39 63 58 84
Betriebe mit GB
psychischen
Belastungen
(Basis: alle
Betriebe)
22 7 19 30 27 22 28 17 17 17 41 39 41
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer Belastungen nach Bundesländern in
Prozent
Gesamt
n = 6500
SH
n =
238
HH
n =
158
NI
n =
599
HB
n =
49
NW
n =
1290
HE
n =
487
RP
n =
318
BW
n =
847
BY
n =
1088
SL
n =
76
BE
n =
273
BB
n =
205
MV
n =
148
SN
n =
355
ST
n =
179
TH
n =
188
Betriebe mit
Gefährdungsbeurteilung
(GB)
(Basis: alle
Betriebe)
52 55 52 54 50 50 53 53 56 47 54 45 63 60 50 68 55
Betriebe mit
GB
psychischen
Belastungen
(Basis: alle
Betriebe)
22 23 30 26 27 18 25 20 24 17 26 18 23 24 20 34 25
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, für wie viele
Beschäftigte in den Jahren 2007 bis 2018 eine Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt wurde (bitte bundesweit und in Summe sowie nach Branchen
sowie Bundesländern geordnet darstellen und jeweils im prozentualen
Verhältnis zu allen Beschäftigten darstellen; bitte gesondert die Fälle ausweisen,
in denen psychische Belastungen berücksichtigt wurden)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen Informationen für die Jahre
2011 und 2015 vor. Die beschäftigtenproportionalgewichtet aufbereiteten GDA-
Betriebsbefragungssätze aus den Jahren 2011 und 2015 ermöglichen Aussagen
über den Anteil von Beschäftigten, die in Betrieben tätig sind, in denen
Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden.
Für das Jahr 2015 lassen sich entsprechende Aussagen machen für den Anteil von
Beschäftigten in Betrieben mit Gefährdungsbeurteilungen, in denen psychische
Belastungen berücksichtigt wurden.
Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Gefährdungsbeurteilung nach Branchengruppen in Prozent
Gesamt
n = 6500
I
n =
216
II
n =
483
III
n =
263
IV
n =
779
V
n =
562
VI
n =
323
VII
n =
808
VIII
n =
654
IX
n =
878
X
n =
256
XI
n =
799
XII
n =
479
79 88 76 95 93 73 83 66 72 68 73 85 94
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer
Belastungen nach Bundesländern in Prozent
Gesamt
n = 6500
SH
n =
206
HH
n =
183
NI
n =
586
HB
n =
63
NW
n =
1385
HE
n =
523
RP
n =
306
BW
n =
915
BY
n =
1063
SL
n =
83
BE
n =
262
BB
n =
171
MV
n =
118
SN
n =
310
ST
n =
165
TH
n =
163
79 76 76 79 81 82 78 76 78 75 78 78 84 80 83 82 82
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer
Belastungen nach Branchengruppen in Prozent
Gesamt
n = 6500
I
n =
203
II
n =
484
III
n =
238
IV
n =
775
V
n =
521
VI
n =
344
VII
n =
817
VIII
n =
641
IX
n =
953
X
n =
254
XI
n =
813
XII
n =
455
Beschäftigte in Betrieben mit
Gefährdungsbeurteilung (GB)
Anteil in % (Basis: alle Betriebe)
80 74 78 97 95 81 82 67 69 71 75 85 93
Beschäftigte in Betrieben mit GB
psychischen Belastungen
Anteil in % (Basis: alle Betriebe)
46 28 39 60 58 42 51 29 40 41 44 65 58
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer
Belastungen nach Bundesländern in Prozent
Gesamt SH HH NI HB NW HE RP BW BY SL BE BB MV SN ST TH
n = 6500 n = 204
n = 191
n = 600
n = 64
n = 3 805
n = 531
n = 291
n = 925
n = 1081
n = 79
n = 259
n = 160
n = 112
n = 306
n = 159
n = 1 583
Beschäftigte in
Betrieben mit
Gefährdungsbeurteilung
(GB)
Anteil in % (Basis:
alle Betriebe)
80 77 81 81 84 80 81 77 81 78 78 74 84 80 76 85 80
Beschäftigte in
Betrieben mit GB
psychischen
Belastungen
Anteil in % (Basis:
alle Betriebe)
46 46 55 51 58 45 50 41 45 48 44 43 48 38 41 50 44
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
a) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Deutschland nur
etwa die Hälfte der Betriebe der gesetzlichen Pflicht nachkommen, eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (BAuA, Februar 2019:
https://t1p.
de/9txv), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen
Umstand, und was tut sie dagegen?
In den Jahren 2011 und 2015 gibt etwas mehr als die Hälfte der Betriebe an, eine
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben. In diesen beiden Jahren sind
rund 80 Prozent der Beschäftigten in Betrieben beschäftigt, die
Gefährdungsbeurteilungen durchführen.
Die Bundesregierung befindet sich im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie und darüber hinaus im engen Austausch mit den Ländern und
Unfallversicherungsträgern sowie Sozialpartnern, um den Arbeitsschutz in
Deutschland zu verbessern.
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass seit den GDA-
Betriebsbefragungen 2011 und 2015 (GDA = Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie) keine weiteren Erhebungen seitens der
Bundesregierung bzw. ihr nachgeordneter Institutionen veranlasst wurden, um den
Deckungsgrad von Gefährdungsbeurteilungen in Deutschland zu erheben,
und wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung diesen Umstand vor
dem Hintergrund der Bedeutung von Gefährdungsbeurteilungen als
zentralem Element des betrieblichen Arbeitsschutzes (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsbezogene psychische Belastungen in
Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/8688 verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 die Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen von der zuständigen Arbeitsaufsicht kontrolliert und als
angemessen durchgeführt, nicht angemessen durchgeführt bzw. als nicht
durchgeführt klassifiziert wurden (Systemkontrollen; bitte Art der jeweiligen
Gefährdungen ausweisen, nach Branchen sowie Bundesländern geordnet
darstellen und für den Bund in Summe darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen. Ergänzend hat der Länderausschuss für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die nachfolgenden Zahlen übermittelt.
Land Jahr Anzahl
Systemkontrollen
Gefährdungsbeurteilung davon
Angemessen Nicht angemessen Nicht durchgeführt
Hessen absolut % absolut % absolut %
2012 144
2013 651
2014 772 204 33% 275 45% 132 22%
2015 1313 321 26% 586 48% 322 26%
2016 1323 298 23% 657 51% 338 26%
2017 1389 297 22% 684 50% 380 28%
2018 1174 244 22% 547 49% 333 30%
Sachsen
Anhalt1
2014 –
2017
1250 675 54 425 34 150 12
Baden-
Württemberg2
2014 182 93 51 60 33 29 16
2015 791 446 56 246 31 99 13
2016 1043 616 59 287 28 140 13
2017 862 534 62 191 22 137 16
2018 218 133 61 42 19 43 20
Bremen3 2015 170 37,0 33,7 29,3
2016 172 48,5 25,5 26,0
2017 210 43,2 31,0 25,8
2018 255 28,8 28,8 24,6
Meck.-
Vorpom.1
2014-
2017
550 284 51,6 178 32,4 88 16
Thüringen4 2014-
2018
242 145 39
1An das GDA-Arbeitsprogramm ORGA übermittelte Zahlen.
2Die Daten stammen von den Erhebungen der Arbeitsprogramme der 2. GDA-Periode. Für die Jahre vor 2014 konnten keine
vergleichbaren Daten abgerufen werden.
3Daten ab Januar 2015 erfasst
4Diese Zahlen beruhen auf den Systemkontrollen und GDA-Auswertungen in dem Zeitraum von 2014 bis 2018.
4. Trifft es zu, dass der Bundesregierung nicht für alle Bundesländer Daten über
Systemkontrollen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilungen vorliegen, und
falls ja, warum werden hierzu keine statistischen Daten und/oder
verallgemeinerbaren stichprobenartigen Daten erhoben (bitte begründen)?
a) Wie erklärt die Bundesregierung Lücken bei der Datenerhebung
bezüglich der Systemkontrollen bei der Gefährdungsbeurteilungen, wenn
Gefährdungsbeurteilungen der BAuA zur Folge das zentrale Element im
betrieblichen Arbeitsschutz darstellen?
b) Trifft es zu, dass der Bundesregierung keine Daten hinsichtlich der
Kontrolle des gesetzlich vorgeschriebenen Prozesses der Umsetzung von
Gefährdungsbeurteilungen – mit den Prozessschritten Ermittlungen von
Gefährdungen, Dokumentation, Umsetzung von Maßnahmen, Überprüfung
der Wirksamkeit von Maßnahmen, Fortschreibung der
Gefährdungsbeurteilung – durch die zuständigen Arbeitsaufsichten vorliegen, und falls ja,
warum werden hierzu keine statistischen Daten und/oder
verallgemeinerbaren stichprobenartigen Daten erhoben (bitte begründen)?
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat hierzu wie
folgt Stellung genommen:
„Die Verpflichtung nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes eine geeignete
Organisation zu schaffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit zu gewährleisten, richtet sich an den Arbeitgeber. Ebenso ist in § 5
ArbSchG die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) als
gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber beschrieben, wobei aber die
Umsetzung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung nicht im Detail gesetzlich
vorgeschrieben ist.
Die Länder haben beschlossen, dass die Überwachung der Erfüllung der Pflicht
des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die
diesbezügliche Beratung zu den Kernaufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes gehört.
Dieser Länderkonsens und die Grundlagen und Vorgehensweisen bei der
entsprechenden Überwachung und Beratung wurde durch die LASI-Veröffentlichung
LV 54 („Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“) für die
Arbeitsschutzbehörden inhaltlich beschrieben und in 2011 veröffentlicht.
Die Inhalte der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wurden in der LASI-
Veröffentlichung LV 59 (Handlungsanleitung zur Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung) in 2014 als verbindlicher „Besichtigungsstandard“ beschrieben.
In die Erstellung der LV 54 und LV 59 gingen sehr viele Erfahrungen der Länder
mit der Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation und der Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung ein, da dies von den Ländern schon im Rahmen von
Betriebsbesichtigungen seit Ende der 90iger Jahre erhoben wurde. Jedoch wurde erst
mit der LV 54 ein gemeinsamer Dokumentationsstandard ab 2012 in den
Datenerfassungssystemen der Länder vereinbart. Mit der Durchführung des GDA-
Arbeitsprogramms „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (GDA-AP
ORGA) liegen die Daten der Überprüfung der Geeignetheit der
Arbeitsschutzorganisation und der Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung in allen Ländern
(siehe Abschlussbericht des Arbeitsprogramms) von 2014 bis 2017 vor (siehe
auch Tabelle zu Frage 4).
Im Rahmen der Systemkontrolle (LV 54) wird der Prozess der
Gefährdungsbeurteilung unter dem Kernelement „Organisation der Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung“ untersucht und als Ganzes bewertet. Die Bewertung der
Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geht in die
Gesamtbeurteilung der Arbeitsschutzorganisation ein.
Die Gesamtbewertung der Angemessenheit der betrieblichen
Gefährdungsbeurteilung stützt sich auf Prozessschritte zur Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung (Ermittlungen von Gefährdungen, Umsetzung von Maßnahmen,
Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen, Fortschreibung der
Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation), da diese als Prüfkriterien in der LV 59 formuliert sind.
Diese Prüfkriterien (oder auch Beurteilungskriterien) wurden im
Arbeitsprogramm GDA-ORGA – soweit diese überprüfbar waren – erfasst und ausgewertet.
Insofern liegen Daten diesbezüglich vor (siehe auch nachfolgende Grafik aus dem
Abschlussbericht des Arbeitsprogramms GDA-ORGA der zweiten GDA-
Periode):
Entscheidend für die Gesamtbeurteilung der betrieblichen Situation ist letztlich
das gewonnene Gesamtbild aus der Betrachtung der ausgewählten
Arbeitsplätze/Tätigkeiten, der Complianceprüfung, der Dokumentation und dem Prozess
der Erstellung.
Zusätzliche Bemerkung:
Die Daten zur Systemkontrolle wurden im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramm
ORGA (2. GDA-Periode) von Länder und UVT erhoben. Es handelte sich dabei
um eine zeitlich begrenzte Überprüfungsaktion beider Träger. Für den Zeitraum
vor bzw. nach Durchführung des Arbeitsprogramms wurden/werden zwar
weiterhin in den Arbeitsschutzbehörden der Länder Daten zur Systemkontrolle erhoben
(siehe auch Grundsätze der LV 1) aber nicht mehr systematisch ausgewertet und
in einer Berichterstattung (z. B. SUGA) veröffentlicht.“
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welcher
Höhe in den Jahren 2007 bis 2018 Bußgelder im Zusammenhang mit nicht
erstellten oder unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen von den
zuständigen Behörden verhängt wurden (bitte für jedes Jahr gesondert darstellen und
nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/7218 verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass in Deutschland im
Durchschnitt nur alle 20 Jahre eine staatliche Arbeitsschutzkontrolle in
einem Betrieb stattfindet (Bundestagsdrucksache 19/7218), und was tut die
Bundesregierung, um den zeitlichen Abstand zwischen zwei
Arbeitsschutzkontrollen zu verringern?
Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ist Aufgabe der
Länder (Artikel 30 und Artikel 83 des Grundgesetzes (GG), § 21 des
Arbeitsschutzgesetzes). Die Länder nehmen diese Aufgabe als eigene Angelegenheit
wahr (Artikel 83 GG). Sie legen die im Einzelnen hierfür zuständigen
Aufsichtsbehörden durch Landesrecht fest und organisieren das Verwaltungsverfahren
(Artikel 84 GG).
Die Bundesregierung wirkt im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie (GDA) darauf hin, dass durch das gesetzlich vorgegebene
abgestimmte Vorgehen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und
der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe
eine qualitativ hochwertige Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsschutzaufsicht
erreicht wird.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem
Umfang die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen Mitbestimmungsrechte
bei der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen haben?
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die
Gefährdungsbeurteilung ergeben sich aus § 87 Absatz 1 Nummer 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Das für die Gefährdungsbeurteilung maßgebliche zwingende
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ermöglicht es dem
Betriebsrat, die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick darauf, welche
Arbeitsplätze mit welchen Methoden und auf welche möglichen Gefahrenursachen hin
untersucht werden sollen, mitzugestalten (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni
2004 – Az. 1 ABR 4/03). Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, umfasst das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1
Nummer 7 BetrVG auch die Auswahl der geeigneten Maßnahmen, soweit ein
Regelungsspielraum vorhanden ist.
a) Inwiefern werden diese Mitbestimmungsrechte nach Kenntnis der
Bundesregierung genutzt?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Daten vor. Erkenntnisse ergeben
sich unter anderem aus dem WSI-Report Nr. 33, Dezember 2016. Danach haben
im Jahr 2014/2015 laut den befragten Betriebsräten 78,9 Prozent der befragten
Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.
b) Inwiefern hält die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte im
Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung für ausreichend (bitte
begründen)?
Mit Blick auf die bestehenden vielseitigen Möglichkeiten des Betriebsrats, die
Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen
mitzugestalten, hält die Bundesregierung die bestehenden Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung für ausreichend.
c) In wie vielen Fällen haben Arbeitnehmervertretungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2018 Gerichtsverfahren im
Zusammenhang mit der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen
angestrengt?
d) In wie vielen Fällen wurden diese Gerichtsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden?
Die Fragen 7c und 7d werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Deutschland für alle
Betriebe die gesetzliche Verpflichtung besteht, eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit zu bestellen, und wenn ja, worin besteht die Rechtsgrundlage dazu
(bitte begründen)?
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
bestellen, die ihn beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der
Unfallverhütung unterstützen sollen. Diese grundsätzliche Verpflichtung besteht
entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ab dem ersten Beschäftigten und ist
hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung abhängig von der Betriebsgröße und der
Gefährdungslage im Betrieb.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, für wie viele
Betriebe in den Jahren 2007 bis 2018 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
bestellt wurde (bitte bundesweit und in Summe sowie nach Branchen sowie
Bundesländern geordnet darstellen und jeweils im prozentualen Verhältnis
zu allen Betrieben darstellen, bitte jeweils nach betrieblichen und
überbetrieblichen Fachkräften ausweisen)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen Informationen zum
Vorhandensein von Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Jahre 2011 und 2015
vor.
Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass die Filterführungen und
Fragestellungen in den Befragungen 2011 und 2015 unterschiedlich waren. Im
Jahr 2011 wurden Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten zunächst danach gefragt,
ob sie am Unternehmermodell teilnehmen. Dann wurden Betriebe, die dies bejaht
haben, und Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten danach gefragt, ob sie sich bei
der Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgaben durch eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
Im Jahr 2015 wurden die Betriebe danach gefragt, ob sie eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt haben. Diese Frage wurde nicht an Betriebe gestellt, bei
denen die Frage nach der Funktion des Interviewten im Betrieb mit Fachkraft für
Arbeitssicherheit beantwortet wurde. Außerdem wurden Betriebe gefragt, ob sie
am Unternehmermodell teilnehmen. Betriebe, die dies bejaht haben (19 Prozent),
wurden jedoch nicht gefragt, ob sie sich bei der Wahrnehmung ihrer
Arbeitsschutzaufgaben durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
Für 2015 sind die Daten zusätzlich nach interner und externer Fachkraft
aufbereitet.
Betriebe, die sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen nach Branchengruppen in Prozent
(Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n = 266
II
n = 747
III
n =
81
IV
n = 341
V
n = 638
VI
n = 269
VII
n =
1273
VIII
n = 837
IX
n =
1097
X
n = 181
XI
n = 675
XII
n =
95
51 54 46 59 67 53 68 41 49 38 67 75 89
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen nach Bundesländern in Prozent
(Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
236
HH
n =
156
NI
n =
595
HB
n =
50
NW
n =
1297
HE
n =
482
RP
n =
321
BW
n =
850
BY
n =
1076
SL
n =
77
BE
n =
260
BB
n =
204
MV
n =
150
SN
n =
363
ST
n =
187
TH
n =
195
51 51 50 54 51 51 50 54 49 46 53 50 59 65 59 53 57
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben nach Branchengruppen in Prozent (Basis: alle
Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n = 263
II
n = 763
III
n =
73
IV
n = 336
V
n = 609
VI
n = 259
VII
n =
1251
VIII
n = 839
IX
n =
1158
X
n = 187
XI
n = 676
XII
n =
85
48 42 46 60 65 61 72 41 37 38 62 58 93
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben nach Bundesländern in Prozent (Basis: alle
Betriebe)
Alle
Betriebe
(n = 6500)
SH
n =
238
HH
n =
158
NI
n =
599
HB
n =
49
NW
n =
1290
HH
n =
487
RP
n =
318
BW
n =
847
BY
n =
1088
SL
n =
76
BE
n =
273
BB
n =
205
MV
n =
148
SN
n =
355
ST
n =
179
TH
n =
188
48 53 46 50 51 46 46 48 45 49 48 40 52 54 49 64 54
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe nach Unterstützung durch eine angestellte bzw. externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach
Branchengruppen in Prozent (Basis: Betriebe, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben)
Alle
Betriebe
n = 2728
I
n = 87
II
n =
314
III
n = 30
IV
n =
172
V
n =
313
VI
n =
174
VII
n =
484
VIII
n =
278
IX
n =
375
X
n =
103
XI
n =
330
XII
n = 68
angestellt 40 36 50 46 31 36 26 46 36 47 42 35 23
extern 57 48 46 52 67 62 72 51 59 51 53 61 74
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe nach Unterstützung durch eine angestellte bzw. externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach
Bundesländern in Prozent (Basis: Betriebe, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben)
Alle
Betriebe
n = 2728
SH
n =
110
HH
n =
59
NI
n =
262
HB
n =
21
NW
n =
482
HE
n =
191
RP
n =
137
BW
n =
345
BY
n =
482
SL
n =
30
BE
n =
95
BB
n =
95
MV
n =
72
SN
n =
157
ST
n =
97
TH
n =
92
angestellt 40 51 28 39 32 39 37 55 28 49 54 50 30 40 32 32 31
extern 57 43 69 54 65 59 61 41 68 47 40 48 68 54 63 65 60
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
In den Jahren 2011 und 2015 verfügt rund die Hälfte (51 Prozent bzw. 48 Prozent)
der Betriebe über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. lässt sich durch diese
unterstützen.
In beiden Jahren ist der Anteil von Betrieben mit sicherheitstechnischer
Betreuung in der Branchengruppe XII am größten (89 Prozent bzw. 93 Prozent). Im Jahr
2011 ist der Anteil in der Branchengruppe IX am geringsten (38 Prozent), im Jahr
2015 ist der Anteil von Betrieben mit Fachkraft für Arbeitssicherheit am
geringsten in der Branchengruppe VIII (37 Prozent).
Bei den Ländern ist es im Jahr 2011 Bayern, das den geringsten Anteil von
Betrieben mit Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufweist
(46 Prozent); mit 65 Prozent ist der Anteil in Mecklenburg-Vorpommern am
größten. Im Jahr 2015 weist Berlin den geringsten Anteil von Betrieben mit
Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf (40 Prozent); mit
64 Prozent ist der Anteil in Sachsen-Anhalt am größten.
Sowohl nach Branchen als auch nach Ländern ist im Jahr 2015 der Anteil von
Betrieben mit externer Fachkraft für Arbeitssicherheit größer als der Anteil von
Betrieben mit interner Fachkraft (57 Prozent zu 40 Prozent).
In den Branchengruppen VI und XII ist der Anteil von Betrieben mit externen
Fachkräften mit 72 Prozent bzw. 74 Prozent deutlich größer als in der Gesamtheit
aller Betriebe.
Bei den Ländern weisen Hamburg, Baden-Württemberg und Brandenburg mit
rund 70 Prozent höhere Anteilswerte bei den Betrieben mit externer Fachkraft für
Arbeitssicherheit.
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beschäftigten, die in den Jahren 2007 bis 2018 in Betrieben gearbeitet haben, für die
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde (bitte bundesweit und in
Summe sowie nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen und
jeweils im prozentualen Verhältnis zu allen Beschäftigten darstellen, bitte
jeweils ausweisen, in wie vielen Fällen die Fachkräfte direkt in den Betrieben
beschäftigt waren)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen für die Jahre 2011 und
2015 Informationen vor über den Anteil von Beschäftigten, die in Betrieben tätig
sind, in denen Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorhanden sind.
Zur Interpretation der Daten wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen
nach Branchengruppen in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n = 216
II
n = 483
III
n = 263
IV
n = 779
V
n = 562
VI
n = 323
VII
n = 808
VIII
n = 654
IX
n = 878
X
n = 256
XI
n = 799
XII
n = 479
81 80 70 94 92 80 90 61 78 73 80 92 97
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen
nach Bundesländern in Prozent (Basis: alle Betriebe),
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
206
HH
n =
183
NI
n =
586
HB
n =
63
NW
n =
1385
HE
n =
523
RP
n =
306
BW
n =
915
BY
n =
1063
SL
n =
83
BE
n =
262
BB
n =
171
MV
n =
118
SN
n =
310
ST
n =
165
TH
n =
163
81 75 81 81 84 82 82 80 81 78 77 81 84 84 84 80 83
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben nach
Branchengruppen in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n =
203
II
n =
484
III
n =
238
IV
n =
775
V
n =
521
VI
n =
344
VII
n =
817
VIII
n =
641
IX
n =
953
X
n =
254
XI
n =
813
XII
n =
455
80 75 72 93 93 82 89 62 74 71 79 87 98
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben nach Bundesländern
in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
204
HH
n =
191
NI
n =
600
HB
n =
64
NW
n =
1380
HE
n =
531
RP
n =
291
BW
n =
925
BY
n =
1081
SL
n =
79
BE
n =
259
BB
n =
160
MV
n =
112
SN
n =
306
ST
n =
159
TH
n =
158
80 80 81 80 84 79 81 76 79 81 77 74 81 80 79 86 81
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, für die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde, differenziert
nach angestellten bzw. externen Fachkräften für Arbeitssicherheit nach Branchengruppen in Prozent
Alle
Betriebe
n = 3265
I
n =
93
II
n =
225
III
n =
84
IV
n =
288
V
n =
288
VI
n =
212
VII
n =
435
VIII
n =
336
IX
n =
422
X
n =
137
XI
n =
453
XII
n =
292
angestellt 32 36 38 43 32 31 37 45 27 34 32 25 20
extern 63 53 56 56 65 65 58 52 69 63 60 70 76
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, für die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde, differenziert
nach angestellten bzw. externen Fachkräften für Arbeitssicherheit nach Bundesländern in Prozent
Alle
Betriebe
n = 3265
SH
n =
115
HH
n =
93
NI
n =
307
HB
n =
37
NW
n =
659
HE
n =
266
RP
n =
152
BW
n =
433
BY
n =
520
SL
n =
42
BE
n =
127
BB
n =
92
MV
n =
69
SN
n =
176
ST
n =
89
TH
n =
89
angestellt 32 37 26 30 22 33 26 41 29 41 40 33 28 33 27 27 28
extern 63 59 68 66 75 65 70 53 64 55 56 63 68 60 68 68 66
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
In den Jahren 2011 und 2015 sind rund 80 Prozent der Beschäftigten in Betrieben
tätig, die über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen bzw. sich durch diese
unterstützen lassen.
In beiden Jahren ist der Anteil von Beschäftigen in Betrieben mit
sicherheitstechnischer Betreuung in der Branchengruppe XII am größten (97 Prozent bzw.
98 Prozent), der Anteil in der Branchengruppe VII am geringsten (61 Prozent
bzw. 62 Prozent).
Bei den Ländern ist es im Jahr 2011 Schleswig-Holstein, das den geringsten
Anteil von Beschäftigten in Betrieben mit Unterstützung durch eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit aufweist (75 Prozent). Im Jahr 2015 weist Berlin den geringsten
Anteil von Beschäftigten in Betrieben mit Unterstützung durch eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit auf (74 Prozent); mit 86 Prozent ist der Anteil in Sachsen-
Anhalt am größten.
Sowohl nach Branchen als auch nach Ländern ist im Jahr 2015 der Anteil von
Beschäftigten in Betrieben mit externer Fachkraft für Arbeitssicherheit größer als
der Anteil von Betrieben mit interner Fachkraft (32 Prozent zu 63 Prozent).
In den Branchengruppen XI und XII ist der Anteil von Beschäftigten in Betrieben
mit externen Fachkräften mit 70 Prozent bzw. 76 Prozent deutlich größer als in
der Gesamtheit aller Betriebe.
Bei den Ländern weisen Hessen und Bremen mit 70 Prozent bzw. 75 Prozent
höhere Anteilswerte von Beschäftigten in Betrieben mit externer Fachkraft für
Arbeitssicherheit auf.
11. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der
flächendeckenden Umsetzung des § 8 Absatz 2 ASiG vor, der die Stellung der
leitenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt, insbesondere in Hinblick auf
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG-Urteil vom 15.
Dezember 2009, Az.: 9 AZR 769/08), die vorsieht, dass die Fachkraft für
Arbeitssicherheit im Betrieb direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt sein
muss?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Verwaltungen und
Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein
gleichwertiger Arbeitsschutz gewährleistet sein muss, wie in den übrigen
Wirtschaftszweigen, und welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang nach Ansicht
der Bundesregierung die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit im
öffentlichen Dienst (bitte begründen)?
Das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Arbeitgeber
und Dienstherren für im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer und
Beamten einen dem Arbeitssicherheitsgesetz gleichwertigen arbeitsmedizinischen
und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz gewährleisten müssen.
Dementsprechend ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Verwaltungen und Betrieben
öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber und Dienstherren der Leiterin oder dem Leiter
der Behörde unterstellt.
13. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern in
mitbestimmten und tarifgebundenen Betrieben häufiger eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt wird, als in nicht-mitbestimmten und nicht-
tarifgebundenen Betrieben?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführte repräsentative Betriebsbefragung liegen Informationen zur Verteilung
von Betrieben mit Betriebs-/Personalräten und mit Fachkräften für
Arbeitssicherheit vor. Informationen zur Verteilung von Betrieben mit Tarifbindung und mit
Fachkräften für Arbeitssicherheit liegen aus der GDA-Betriebsbefragung nicht
vor.
Betriebs- oder Personalrat vorhanden in Prozent
Alle Betriebe
n = 3907
1-9
n = 2020
10-49
n = 1542
50-249
n = 296
>250
n = 49
16 7 17 58 91
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Vorhandensein einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Existenz eines Betriebs- oder
Personalrats in Prozent
Betriebs-/Personalrat ja Betriebs-/Personalrat nein
alle 1-9 10-49 50-249 >250 alle 1-9 10-49 50-249 >250
ungew. n = 2447
n =
50
n =
388
n =
1014
n =
995
n =
3019
n =
736
n =
1486
n=
700
n =
97
gew.
n =
621
n =
138
n =
266
n =
172
n =
45
n =
3285
n =
1882
n =
1275
n =
124
n =
41
Sifa ja 91 76 93 97 99 58 47 69 93 100
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
1 Da Betriebe > 250 Beschäftigte nur 1,9 Prozent aller Betriebe ausmachen, ist eine deutlich geringere Gewichtung erforderlich. So kommt
es dazu, dass n = 97 Großbetriebe nach Gewichtung n = 4 Großbetriebe ergeben. Die Aussagekraft der Verteilung ist dadurch jedoch nicht
eingeschränkt.
Betriebs- oder Personalrat vorhanden in Prozent
Alle Betriebe
n = 3987
1-9
n = 1970
10-49
n = 1650
50-249
n = 314
>250
n = 53
16 6 19 56 87
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Vorhandensein einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Existenz eines Betriebs- oder
Personalrats in Prozent
Betriebs-/Personalrat ja Betriebs-/Personalrat nein
alle
n =
650
1-9
n =
121
10-49
n =
306
50-249
n =
177
>250
n =
46
alle
n =
3320
1-9
n =
1836
10-49
n =
1341
50-249
n =
136
>250
n =
7
ungew.
n =
2550
n =
63
n =
471
n =
1054
n =
962
n =
3002
n =
969
n =
1416
n =
774
n =
116
gew.
n =
650
n =
121
n =
306
n =
177
n =
46
n =
58
n =
48
n =
67
n =
93
n =
95
Sifa ja 88 76 87 96 99 58 48 67 93 95
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Insgesamt gab es nach Angaben in der GDA-Betriebsbefragung in den Jahren
2011 und 2015 in 16 Prozent aller Betriebe einen Betriebs-/Personalrat. Die
Angaben variieren mit der Größe der Betriebe. Bei Betrieben mit mehr als 250
Beschäftigten ist in neun von zehn Betrieben ein Betriebs-/Personalrat vorhanden;
bei den Betrieben mit zehn bis 49 Beschäftigten ist nur in rund 20 Prozent der
Betriebe ein Betriebs-/Personalrat. Bei Betrieben mit einem bis neun
Beschäftigten gibt es in weniger als 10 Prozent der Betriebe einen Betriebs-/Personalrat. Bei
Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten und in der Gruppe mit 50 bis 249 haben
in den Jahren 2011 und 2015 sowohl in der Gruppe der Betriebe mit Betriebs-/
Personalrat als auch in der Gruppe der Betriebe ohne Betriebs-/Personalrat über
90 Prozent der Betriebe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt bzw. lassen
sich durch diese unterstützen.
Bei Betrieben mit zehn bis 49 Beschäftigten haben in den Jahren 2011 und 2015
rund 90 Prozent der Betriebe mit Betriebs-/Personalrat eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt bzw. lassen sich durch diese unterstützen. Bei den Betrieben
ohne Betriebs-/Personalrat sind es etwas mehr als zwei Drittel.
Bei Betrieben mit einem bis neun Beschäftigten sind in drei Viertel der Betriebe
mit Betriebs-/Personalrat Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt bzw. lassen
sich diese durch eine Fachkraft unterstützen. In der Gruppe der Betriebe ohne
Betriebs-/Personalrat ist in rund der Hälfte der Betriebe eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt bzw. lassen sich die Betriebe entsprechend unterstützen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, für wie viele
Betriebe in den Jahren 2007 bis 2018 ein Betriebsarzt bestellt wurde (bitte
bundesweit und in Summe sowie nach Branchen sowie Bundesländern
geordnet darstellen und jeweils im prozentualen Verhältnis zu allen Betrieben
darstellen, bitte jeweils nach betrieblichen und überbetrieblichen
Betriebsärzten ausweisen)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen Informationen zum
Vorhandensein von Betriebsärzten für die Jahre 2011 und 2015 vor.
Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass die Filterführungen und
Fragestellungen in den Befragungen 2011 und 2015 unterschiedlich waren.
Im Jahr 2011 wurden Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten zunächst danach
gefragt, ob sie am Unternehmermodell teilnehmen. Dann wurden Betriebe, die dies
bejaht haben, und Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten danach gefragt, ob sie
sich bei der Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgaben durch einen Betriebsarzt
unterstützen lassen.
Im Jahr 2015 wurden alle Betriebe danach gefragt, ob sie einen Betriebsarzt
bestellt haben. Außerdem wurden Betriebe gefragt, ob sie am Unternehmermodell
teilnehmen. Betriebe, die dies bejaht haben (19 Prozent), wurden jedoch nicht
gefragt, ob sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgaben durch
einen Betriebsarzt unterstützen lassen.
Für das Jahr 2015 sind die Daten nach angestelltem und externem Betriebsarzt
aufbereitet.
Betriebe, die sich durch einen Betriebsarzt unterstützen lassen nach Branchengruppen in Prozent (Basis: alle
Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n = 266
II
n = 747
III
n =
81
IV
n = 341
V
n = 638
VI
n = 269
VII
n =
1273
VIII
n = 837
IX
n =
1097
X
n = 181
XI
n = 675
XII
n =
95
40 36 39 65 54 37 57 27 37 24 52 71 85
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die sich durch einen Betriebsarzt unterstützen lassen nach Bundesländern in Prozent (Basis: alle
Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
236
HH
n =
156
NI
n =
595
HB
n =
50
NW
n =
1297
HE
n =
482
RP
n =
321
BW
n =
850
BY
n =
1076
SL
n =
77
BE
n =
260
BB
n =
204
MV
n =
150
SN
n =
363
ST
n =
187
TH
n =
195
40 38 35 46 45 38 39 39 40 37 49 36 44 47 41 50 41
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die einen Betriebsarzt bestellt haben nach Branchengruppen in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n = 236
II
n = 763
III
n =
73
IV
n = 336
V
n = 609
VI
n = 259
VII
n =
1251
VIII
n = 839
IX
n =
1158
X
n = 187
XI
n = 676
XII
n =
85
35 20 27 69 54 42 56 27 23 23 50 63 89
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe, die einen Betriebsarzt bestellt haben nach Bundesländern in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
238
HH
n =
158
NI
n =
599
HB
n =
49
NW
n =
1290
HE
n =
487
RP
n =
318
BW
n =
847
BY
n =
1088
SL
n =
76
BE
n =
273
BB
n =
205
MV n
= 148
SN
n =
355
ST n
= 189
TH
n =
188
35 36 39 38 38 30 40 34 40 34 37 31 45 37 30 44 37
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung
Betriebe nach Unterstützung durch einen angestellten bzw. externen Betriebsarzt nach Branchegruppen in Prozent
(Basis: Betriebe, die einen Betriebsarzt bestellt haben)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n =
236
II
n =
763
III
n =
73
IV
n =
336
V
n =
609
VI
n =
259
VII
n =
1251
VIII
n =
839
IX
n =
1158
X
n =
187
XI
n =
676
XII
n =
85
angestellt 5 0 2 2 5 0 6 5 3 3 5 10 4
extern 95 100 98 98 94 100 94 95 97 97 92 89 96
weiß nicht
/ keine
Angabe
0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 3 0 0
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung, Rundungsfehler
möglich
Betriebe nach Unterstützung durch einen angestellten bzw. externen Betriebsarzt nach Bundesländern in Prozent
(Basis: Betriebe, die einen Betriebsarzt bestellt haben)
Alle
Betriebe
n = 2293
SH
n =
85
HH
n =
62
NI
n =
225
HB
n =
19
NW
n =
384
HE
n =
195
RP
n =
109
BW
n =
338
BY
n =
365
SL
n =
28
BE
n =
84
BB
n =
92
MV
n =
54
SN
n =
105
ST
n =
78
TH
n =
69
angestellt 5 8 5 3 1 6 8 1 4 6 2 3 5 3 2 0 0
extern 95 91 95 96 99 94 92 98 96 93 96 96 95 97 98 100 100
weiß nicht /
keine
Angabe
0 1 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 0 0 0
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – betriebsproportionale Gewichtung, Rundungsfehler
möglich
In den Jahren 2011 und 2015 haben 40 Prozent bzw. 35 Prozent der Betriebe die
Unterstützung durch bzw. die Bestellung eines Betriebsarztes angegeben.
In beiden Jahren ist der Anteil von Betrieben mit betriebsärztlicher Betreuung in
der Branchengruppe XII am größten (85 Prozent bzw. 89 Prozent), der Anteil in
der Branchengruppe IX am geringsten (23 Prozent).
Bei den Ländern ist es im Jahr 2011 Hamburg, das den geringsten Anteil von
Betrieben mit Unterstützung durch einen Betriebsarzt aufweist (35 Prozent); mit
50 Prozent ist der Anteil in Sachsen-Anhalt am größten. Im Jahr 2015 weisen
Nordrhein-Westfalen und Sachsen den geringsten Anteil von Betrieben mit
Unterstützung durch einen Betriebsarzt auf (30 Prozent); mit 45 Prozent ist der
Anteil in Brandenburg am größten.
Sowohl nach Branchen als auch nach Ländern ist im Jahr 2015 der Anteil von
Betrieben mit externem Betriebsarzt deutlich größer als der Anteil von Betrieben
mit internem Betriebsarzt (95 Prozent zu 5 Prozent). Diese Aufteilung spiegelt
sich auch in den Branchengruppen und Bundesländern wider.
15. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beschäftigten, die in den Jahren 2007 bis 2018 in Betrieben gearbeitet haben, für die
ein Betriebsarzt bestellt wurde (bitte bundesweit und in Summe sowie nach
Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen und jeweils im
prozentualen Verhältnis zu allen Beschäftigten darstellen)?
Über die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragungen liegen für die Jahre 2011 und
2015 Informationen vor über den Anteil von Beschäftigten, die in Betrieben tätig
sind, in denen Betriebsärzte vorhanden sind.
Zur Interpretation der Daten wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die sich durch einen Betriebsarzt unterstützen lassen nach
Branchengruppen in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
I
n =
216
II
n = 483
III
n =
263
IV
n =
779
V
n =
562
VI
n =
323
VII
n = 808
VIII
n =
654
IX
n =
878
X
n =
256
XI
n =
799
XII
n =
479
74 71 63 94 89 72 83 47 71 63 63 89 96
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigten, die in Betrieben arbeiten, die sich durch einen Betriebsarzt unterstützen lassen nach Bundesländern
in Prozent (Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
206
HH
n =
183
NI
n =
586
HB
n =
63
NW
n =
1385
HE
n =
523
RP
n =
306
BW
n =
915
BY
n =
1063
SL
n =
83
BE
n =
262
BB
n =
171
MV n
= 118
SN
n =
310
ST n
= 165
TH
n =
163
74 71 76 75 76 73 77 71 75 73 77 75 76 75 71 79 72
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2011 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die einen Betriebsarzt bestellt haben nach Branchen in Prozent (Basis:
alle Betriebe)
GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Alle
Betriebe
n =6500
I
n =
203
II
n =
484
III
n =
238
IV
n =
775
V
n =
521
VI
n =
344
VII
n =
817
VIII
n =
641
IX
n =
953
X
n =
254
XI
n =
813
XII
n =
455
72 56 54 92 91 72 78 50 64 59 68 88 97
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, die einen Betriebsarzt bestellt haben nach Bundesländern in Prozent
(Basis: alle Betriebe)
Alle
Betriebe
n = 6500
SH
n =
204
HH
n =
191
NI
n =
600
HB
n =
64
NW
n =
1380
HE
n =
531
RP
n =
291
BW
n =
925
BY
n =
1081
SL
n =
79
BE
n =
259
BB
n =
160
MV n
= 112
SN
n =
306
ST n
= 159
TH
n =
158
72 71 76 74 76 71 75 65 75 69 71 67 73 64 67 74 72
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung
Beschäftigten, die in Betrieben arbeiten, für die ein Betriebsarzt bestellt wurde, differenziert nach angestellten
bzw. externen Betriebsärzten nach Branchengruppen in Prozent
Alle
Betriebe
n = 4650
I
n =
113
II
n =
263
III
n =
220
IV
n =
703
V
n =
373
VI
n =
270
VII
n =
408
VIII
n =
409
IX
n =
565
X
n =
173
XI
n =
715
XII
n =
440
angestellt 8 4 7 3 8 1 7 8 3 4 16 15 13
extern 92 96 93 96 91 99 93 92 96 96 82 85 86
weiß nicht /
keine Angabe 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 2 1 0
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung, Rundungsfehler
möglich
Beschäftigte, die in Betrieben arbeiten, für die ein Betriebsarzt bestellt wurde, differenziert nach angestellten bzw.
externen Betriebsärzten nach Bundesländern in Prozent
Alle
Betriebe
n = 4650
SH
n =
144
HH
n =
146
NI
n =
446
HB
n =
49
NW
n =
983
HE
n =
400
RP
n =
189
BW
n =
692
BY
n =
749
SL
n =
56
BE
n =
172
BB
n =
116
MV
n =
71
SN
n =
205
ST
n =
118
TH
n =
114
angestellt 8 8 9 7 3 9 8 6 10 9 6 11 5 8 4 4 1
extern 92 91 91 93 96 91 91 93 90 90 94 88 95 92 96 96 99
weiß nicht /
keine Angabe 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0
Quelle: GDA-Betriebsbefragung 2015 – beschäftigtenproportionale Gewichtung, Rundungsfehler möglich
In den Jahren 2011 und 2015 sind 74 Prozent bzw. 72 Prozent der Beschäftigten
in Betrieben tätig, die über einen Betriebsarzt verfügen bzw. sich durch diese
unterstützen lassen.
In beiden Jahren ist der Anteil von Beschäftigen in Betrieben mit
betriebsärztlicher Betreuung in der Branchengruppe XII am größten (96 Prozent bzw. 97
Prozent), der Anteil in der Branchengruppe VII am geringsten (47 Prozent bzw.
50 Prozent).
Bei den Ländern sind es im Jahr 2011 Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und
Sachsen, die den geringsten Anteil von Beschäftigten in Betrieben mit
Unterstützung durch einen Betriebsarzt aufweisen (71 Prozent). Im Jahr 2015 weist
Mecklenburg-Vorpommern den geringsten Anteil von Beschäftigten in Betrieben mit
Unterstützung durch einen Betriebsarzt auf (64 Prozent).
Sowohl nach Branchen als auch nach Ländern ist im Jahr 2015 der Anteil von
Beschäftigten in Betrieben mit externem Betriebsarzt größer als der Anteil von
Betrieben mit angestelltem Betriebsarzt (8 Prozent zu 91 Prozent).
In den Branchengruppen X und XI ist der Anteil von Beschäftigten in Betrieben
mit angestellten Betriebsärzten mit 16 Prozent bzw. 15 Prozent deutlich größer
als in der Gesamtheit aller Betriebe.
Bei den Ländern weisen Bremen und Thüringen mit 3 Prozent bzw. 1 Prozent
geringere Anteilswerte von Beschäftigten in Betrieben mit angestelltem
Betriebsarzt auf als in der Gesamtheit aller Betriebe.
16. Wie alt waren die Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2018 (bitte nach Altersgruppen
ordnen sowie Durchschnittsalter angeben)?
Für die Jahre 2007 und 2018 liegen die erfragten Zahlen nicht vor. Für die übrigen
Jahre ist die Berechnung des Durchschnittsalters aus den vorliegenden
gruppierten Daten nicht möglich.
In den jährlichen Berichten der Bundesregierung zum Stand von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit (SuGA) werden jährlich in der Tabelle TM 13
entsprechende Zahlen der Bundesärztekammer nach Altersgruppen ausgewiesen (vgl.
nachstehende Tabelle).
Bereits im Jahr 2008 waren von den 12 271 Ärzten und Ärztinnen mit
arbeitsmedizinischer Fachkunde lediglich 23 Prozent (2 855) unter 50 Jahre, 36 Prozent
hingegen über 65 Jahre (4 424). Bei annähernd gleicher Gesamtzahl (12 545) ist
das Verhältnis im Jahr 2017 noch schlechter: unter 50 Jahre 13 Prozent (1 619),
über 65 Jahre 50 Prozent (6 231).
Entwicklung der Ärzte und Ärztinnen mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach Altersgruppen 2008 bis 2017
Jahr Gesamt bis unter 35 Jahre
35 bis unter
50 Jahre
50 bis unter
65 Jahre
65 Jahre
und älter
2008 12.271 39 2.816 4.992 4.424
2009 12.266 31 2.621 4.896 4.718
2010 12.233 37 2.438 4.927 4.831
20111) 11.361 41 2.115 4.437 4.768
2012 12.222 29 2.055 4.893 5.245
2013 12.430 31 2.021 4.970 5.408
2014 12.489 39 1.895 4.930 5.625
2015 12.363 28 1.721 4.804 5.810
2016 12.466 33 1.630 4.771 6.032
2017 12.545 45 1.574 4.695 6.231
Quelle: SuGA 2017, TM 13; Primärquelle: Bundesärztekammer
1) Umstellung der Erfassung im Jahr 2011
17. Wie hat sich der betriebsärztliche Betreuungsbedarf nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2018 entwickelt (bitte ausweisen nach
Betriebsgrößen und Branchen), und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragesteller, dass es einen zusätzlichen Bedarf an betriebsärztlicher
Betreuung gibt, der nicht gedeckt werden kann, weil es zu wenig
Arbeitsmediziner gibt?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu
bestellen, soweit dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist abhängig von der
Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer und der Zusammensetzung der
Arbeitnehmerschaft sowie der Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und
Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Personen. Das Arbeitssicherheitsgesetz wird über die Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)
konkretisiert. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten können die Betriebe zwischen
verschiedenen Betreuungsmodellen wählen. Für Betriebe mit bis zu 50
Beschäftigten existiert beispielsweise das Unternehmermodell. Aufgrund der Vielzahl an
Faktoren und Möglichkeiten sowie der notwendigen Bewertung im einzelnen
Betrieb verfügt die Bundesregierung über keine konkreten Erkenntnisse zur
Entwicklung des betriebsärztlichen Betreuungsbedarfs nach Betriebsgrößen und
Branchen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen es in den Jahren 2007 bis 2018 zu Anordnungen der zuständigen
Behörden nach § 12 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes
gekommen ist (bitte in Summe und für jedes Jahr gesondert darstellen und
nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor. Zahlen nach Branchen liegen
nicht vor. In den Jahresberichten der Arbeitsschutzbehörden werden dem ASiG
unterfallende Anordnungen unter der Überschrift „Arbeitsschutzorganisation“
erfasst. Die dabei erfassten Zahlen lassen sich nicht trennscharf Branchen und in
der Frage beschriebenen Tatbeständen zuordnen.
Daher können die erfragten konkreten Zahlen nicht exakt ausgewiesen werden.
Zusätzliche statistische Erhebungen, die diese Fragen beantworten könnten,
werden in den Ländern nicht geführt.
In den jährlichen Berichten der Bundesregierung zum Stand von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit (SuGA) werden in der Tabelle TG 4 Zahlen zu
Anordnungen der Gewerbeaufsichtsämter nach Ländern insgesamt ausgewiesen. Da der
Fokus der beiden Fragen auf das Thema Arbeitsschutzorganisation abzielt,
werden in den folgenden Tabellen neben den im SuGA ausgewiesenen Gesamtzahlen
auch die Zahlen der Anordnungen (vgl. nachstehende Tabelle) dargestellt.
Die Zahl der Anordnungen in Deutschland insgesamt ist nach einem Höchststand
im Jahr 2012 gesunken und liegt seit dem Jahr 2015 auf deutlich niedrigerem
Niveau. Die Zahlen der Anordnungen wegen Mängeln in der
Arbeitsschutzorganisation haben im Jahr 2012 ebenfalls einen Höhepunkt erreicht, liegen im Jahr
2017 (28 Prozent aller Anordnungen) aber höher als im Jahr 2007 (16 Prozent).
Die entsprechenden Zahlen der einzelnen Länder schwanken deutlich, insgesamt
ist aber eher ein Anstieg dieses Anteiles zu sehen.
Tabelle 1: Anordnungen der Gewerbeaufsicht nach Bundesländern in den Jahren 2007-2017
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Gesamt1)
2017 9.392 2.609
2016 9.688 2.603
2015 8.850 1.983
2014 12.286 2.784
2013 14.663 3.294
2012 14.695 3.306
2011 13.991 2.841
2010 11.910 2.491
2009 11.713 2.152
2008 12.693 2.223
2007 10.104 1.601
Baden-Württemberg1)
2017 134 32
2016 122 27
2015 149 26
2014 138 30
2013 165 34
2012 123 20
2011 210 42
2010 145 19
2009 134 21
2008 138 28
2007 124 28
Bayern
2017 5.281 1.544
2016 5.145 1.422
2015 4.355 966
2014 4.709 1.181
2013 6.512 1.699
2012 6.593 1.628
2011 6.963 1.550
2010 6.291 1.471
2009 5.872 1.333
2008 6.161 1.342
2007 4.695 917
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Berlin
2017 33 19
2016 134 34
2015 94 14
2014 117 10
2013 86 10
2012 187 35
2011 158 22
2010 137 23
2009 192 18
2008 202 17
2007 307 19
Brandenburg
2017 782 130
2016 862 182
2015 620 103
2014 679 144
2013 672 158
2012 728 161
2011 572 108
2010 531 167
2009 593 159
2008 520 124
2007 497 134
Bremen
2017 67 11
2016 45 5
2015 59 12
2014 55 13
2013 55 3
2012 33 8
2011 43 9
2010 36 15
2009 76 9
2008 52 9
2007 75 8
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Hamburg
2017 173 58
2016 106 33
2015 121 37
2014 105 37
2013 101 19
2012 60 8
2011 54 9
2010 81 12
2009 56 13
2008 38 6
2007 45 7
Hessen
2017 266 97
2016 380 172
2015 228 82
2014 215 45
2013 181 35
2012 124 21
2011 88 17
2010 116 33
2009 91 31
2008 82 17
2007 79 17
Mecklenburg-Vorpommern
2017 310 73
2016 215 41
2015 333 35
2014 326 55
2013 376 55
2012 380 58
2011 380 57
2010 312 49
2009 297 51
2008 368 40
2007 303 36
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Niedersachsen
2017 1.104 358
2016 1.112 339
2015 1.123 345
2014 1.107 318
2013 782 148
2012 839 237
2011 930 280
2010 950 292
2009 848 252
2008 958 179
2007 784 55
Nordrhein-Westfalen
2017 244 91
2016 278 104
2015 415 126
2014 3.605 735
2013 4.562 968
2012 4.426 968
2011 3.130 600
2010 1.893 275
2009 2.021 61
2008 2.149 248
2007 1.237 145
Rheinland-Pfalz
2017 136 11
2016 94 1
2015 197 0
2014 127 0
2013 163 0
2012 169 0
2011 218 1
2010 192 0
2009 226 0
2008 288 1
2007 354 0
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Saarland
2017 48 22
2016 44 16
2015 55 15
2014 38 12
2013 57 16
2012 36 16
2011 7 1
2010 12 2
2009 0 0
2008 10 2
2007 12 5
Sachsen
2017 431 55
2016 758 119
2015 745 100
2014 692 75
2013 714 71
2012 760 99
2011 1.004 105
2010 902 74
2009 1.014 137
2008 1.038 137
2007 1.255 170
Sachsen-Anhalt
2017 126 42
2016 129 37
2015 82 25
2014 79 19
2013 111 25
2012 94 22
2011 88 23
2010 98 28
2009 138 38
2008 111 26
2007 185 46
Bundesland Jahr Anordnungen insgesamt davon Arbeitsschutzorganisation
Schleswig-Holstein
2017 37 19
2016 42 25
2015 61 47
2014 60 46
2013 37 31
2012 16 11
2011 4 3
2010 30 12
2009 38 11
2008 53 28
2007 18 3
Thüringen
2017 220 47
2016 222 46
2015 213 50
2014 234 64
2013 89 22
2012 127 14
2011 142 14
2010 184 19
2009 117 18
2008 525 19
2007 134 11
Quelle: SuGA 2007-2017, TG 4 und weitere Berechnungen; Primärquelle: Gewerbeaufsichtsämter
1) inkl. Verwarnungen in Baden-Württemberg
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welcher
Höhe in den Jahren 2007 bis 2018 Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten
nach § 20 wegen Verstößen gegen behördliche Anordnungen zum
Arbeitsschutz von den zuständigen Behörden verhängt wurden (bitte in Summe
sowie für jedes Jahr gesondert darstellen und nach Branchen sowie
Bundesländern geordnet darstellen)?
Es gibt keine explizite Erfassung der Höhe der Bußgelder nach einzelnen
Vorschriften. Die Höhe der Bußgelder im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 20
ASiG wird daher nicht statistisch erfasst.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung der DGUV Vorschrift 2,
die erstmals seit dem 1. Januar 2011 für Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und
gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)
vorsieht?
a) Trifft es zu, dass 41 Prozent der bei einer Evaluation befragten Betriebe
die DGUV Vorschrift 2 nicht kennen, und wenn ja, wie bewertet die
Bundesregierung dieses Ergebnis, und welchen Handlungsbedarf leitet sie
daraus ab?
b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der DGUV Vorschrift 2
die aus dem Anstieg mobiler Arbeit resultierenden Auswirkungen auf die
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ausreichend berücksichtigt?
c) Inwiefern sieht die Bundesregierung, angesichts eines mangelhaften
Umsetzungsstands der Gefährdungsbeurteilung, die derzeitigen Einsatzzeiten
für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zur Unterstützung und
Beratung der Unternehmen in der Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2
für ausreichend an (bitte begründen)?
d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die DGUV
Vorschrift 2 einer erneuten Überarbeitung unterzogen werden soll, und wenn
ja, welche Änderungen sind hier vorgesehen, und warum?
Das Arbeitssicherheitsgesetz wird über die Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert.
Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht der
Unfallversicherungsträger. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales bzw. des zuständigen Landesministeriums. Die angesprochene Evaluation
wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) in
Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht wurde als DGUV Report 1/2017 im Internet
veröffentlicht unter:
https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?
FDOCUID=26751. Die DGUV hat eine Projektgruppe eingerichtet, in der über
mögliche Handlungsoptionen und Anpassungen in der DGUV Vorschrift 2
beraten wird. Ziel sind unter anderem bessere Verständlichkeit und Handhabung. Die
Beratungen dauern an. Für die Bundesregierung ist es wichtig, dass die Betriebe
abhängig von ihrem Bedarf umfassend und qualitativ hochwertig in allen Fragen
von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterstützt werden.
21. Befürwortet die Bundesregierung, dass für weitere Professionen, wie etwa
für Arbeitspsychologen, Ergonomen oder Arbeits- und
Gesundheitswissenschaftler in Zukunft ein geregelter Zugang als Fachkraft für Arbeitssicherheit
erfolgen kann (bitte begründen)?
Die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erforderliche Fachkunde wird in
der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) geregelt. Danach besteht bereits heute die
Möglichkeit, dass auch andere Personen als Ingenieure, Techniker oder Meister als
Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind (vgl. § 4 Absatz 3 bis 5 DGUV Vorschrift 2).
Auf der Ebene eines Sicherheitsingenieurs bedarf es der Genehmigung vonseiten
der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (vgl. § 7 Absatz 2 ASiG). In einer
Projektgruppe, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. eingerichtet
wurde, wird über Anpassungen in der DGUV Vorschrift 2 beraten. Die
Beratungen laufen noch. Für die Bundesregierung ist es wichtig, dass die Betriebe
abhängig von ihrem Bedarf umfassend und qualitativ hochwertig in allen Fragen von
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterstützt werden.
22. Befürwortet die Bundesregierung die Forderung der Gewerkschaft ver.di
(sopoaktuell Nr. 262 17. Oktober 2017), dass es zukünftig eine
Fortbildungsverpflichtung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit geben sollte (bitte
begründen)?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die
von ihm bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt, den
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des
Arbeitsschutzes zu unterstützen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört die
fortdauernde Überprüfung der getroffenen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen,
bei der ihn die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt. Dies setzt voraus, dass
die sicherheitstechnische Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf
dem aktuellen Erkenntnisstand erfolgt. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem
Arbeitgeber, auf die erforderliche Fortbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
hinzuwirken und ihr diese zu ermöglichen.
23. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Verdopplung von Fehltagen
aufgrund von psychischen Erkrankungen in den letzten zehn Jahren
(Bundestagsdrucksache 19/8688), inwiefern hält sie in diesem Zusammenhang die
bestehenden Instrumente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für
ausreichend, und inwiefern sieht sie die Umsetzung einer Verordnung zum Schutz
vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit („Anti-
Stress-Verordnung“) für notwendig an?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsbezogene psychische
Belastungen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/8688 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]