[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Kleinwächter, Dr. Harald Weyel,
Martin Hebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/10351 –
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. Januar 2019 unterzeichneten Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und
der französische Präsident Emmanuel Macron einen deutsch-französischen
Regierungsvertrag ( w w w . b u n d e s r e g i e r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b /
997532/1570126/fe6f6dd%200ab3f06740e9c693849b72077/2019-01-19-
vertrag-von-aachen-datapdf?download=1), der vor dem
Unterzeichnungstermin in Aachen vertraulich behandelt wurde. Der Vertrag von Aachen wurde
aufgrund des Bundestagsbeschlusses auf Bundestagsdrucksache 19/440
erarbeitet, der zugleich einen Regierungsvertrag und ein Parlamentsabkommen
vorsah.
Die Fragesteller erachten die deutsch-französische Freundschaft als sehr
wichtig und impulsgebend. Der Vertrag von Aachen schlägt nach Ansicht der
Fragesteller ein neues Kapitel diesen Beziehungen auf, die kritisch hinterfragt
werden müssen. Nach Ansicht der Fragesteller ist es wichtig, die Regelungen
des Vertrages und ihre potentiellen Wirkungen und Implikationen detailliert zu
erörtern.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Vereinbarung, einen neuen deutsch-französischen Vertrag zu verhandeln
und abzuschließen, haben Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der
französische Präsident Emmanuel Macron am 19. Januar 2018 getroffen – vgl.
Gemeinsame Erklärung anlässlich des 55. Jahrestages der Unterzeichnung des
Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963
(„Élysée-Vertrag“), BPA-Pressemitteilung laufende Nummer 10 vom 21. Januar
2018 (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gemeinsame-
erklaerungvon-bundeskanzlerin-angela-merkel-und-dem-franzoesischen-
praesidentenemmanuel-macron-anlaesslich-des-55-jahrestages-der-unterzeichnung-
desvertrags-ueber-die-deutsch-franzoesische-zusammenarbeit-vom-22-janu
ar-1963-%C3%A9lys%C3%A9e-vertrag--745650). Die rund einjährigen
Vertrags-verhandlungen für diesen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag er-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12985
19. Wahlperiode 04.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
folgten in enger Abstimmung mit dem Bundestag und den Ländern. Da der
Vertrag ausschließliche Zuständigkeiten der Länder berührt, wurden die Länder
gemäß der Lindauer Absprache vom 14. November 1957 unterrichtet und
beteiligt.
1. Warum hat die Bundesregierung die Unterzeichnung des
Regierungsvertrags anders als lange vom Deutschen Bundestag und der Assemblee
nationale vorbereiteten Beschlusstermin am 22. Januar 2019 festgesetzt?
Am 22. Januar 1963 unterzeichneten der damalige Bundeskanzler Konrad
Adenauer und der damalige französische Staatspräsident Charles de Gaulle den
Élysée-Vertrag. Vor dem Hintergrund dieser besonderen, historischen
Bedeutung ist der 22. Januar für die Regierungen beider Länder ein symbolträchtiger
Tag. Dies ist der Arbeitsgruppe des Deutschen Bundestages zum Élysée-
Vertrag mehrfach und frühzeitig kommuniziert worden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Verhandlungsprozess mit der
französischen Seite, und welche Zielsetzung leitete die
Bundesregierung?
a) Welche deutschen Kernforderungen wurden von der französischen
Seite nicht erfüllt?
b) Welche französischen Kernforderungen wurden von der deutschen
Seite nicht erfüllt?
c) Welche Kernforderungen aus Bundestagsdrucksache 19/440 konnten
nicht umgesetzt werden?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet:
Zu den Zielsetzungen des Vertrages wird auf die Antwort zu Frage 1 und die
dem Vertragsgesetz beigefügte Denkschrift (Bundestagsdrucksache 19/10051)
verwiesen.
3. Teilt die Bundesregierung die von Staatsminister Michael Roth u. a. in
der Plenardebatte vom 15. März 2019 getätigte Äußerung, der Vertrag
sei „unsere Antwort auf Sie: auf Nationalisten und Populisten in der
Europäischen Union“ (Plenarprotokoll 19/87, S. 10294)?
Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang „Populist“
und „Nationalist“?
Hält es die Bundesregierung für vertretbar, in einer Demokratie im
21. Jahrhundert mit Feindbildern und Othering zu arbeiten?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass die Bewältigung von
anstehenden, großen Herausforderungen nur gemeinsam mit den europäischen Partnern
und insbesondere gemeinsam mit Frankreich erfolgreich sein kann. Dies hat
auch der Staatsminister für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, in der
von den Fragestellern zitierten Plenardebatte zum Ausdruck gebracht.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Stabilität der französischen
Regierung angesichts der Gelbwesten-Proteste und der wiederholten
Forderungen der Opposition, die Assemblee nationale aufzulösen?
Die französische Regierung ist stabil und handlungsfähig.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche und finanzielle
Stabilität Frankreichs ob der französischen Staatsverschuldung von ca.
95 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukt)?
Die Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) ist regelmäßig Gegenstand der Verfahren zur
wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung auf Ebene der EU. Zuletzt hat
die Europäische Kommission im Februar 2019 umfassende Berichte über die
Mitgliedstaaten vorgelegt und im Juni 2019 Vorschläge für länderspezifische
Empfehlungen unterbreitet. Diese wurden in den zuständigen Ratsgremien
diskutiert und von den Wirtschafts- und Finanzministern (ECOFIN-Rat) am 9. Juli
2019 beraten.
6. Welche Vertragstreue erwartet die Bundesregierung von der
französischen Seite angesichts der Tatsache, dass die französische Regierung
seit Jahren mit ihrer Staatsverschuldung die Maastricht-Kriterien bricht?
Frankreich wurde 2018 auf Vorschlag der europäischen Kommission aus dem
EU-Defizitverfahren entlassen.
7. Wird Deutschland im Falle eines französischen Staatsbankrotts für
französische Verbindlichkeiten aufkommen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Es gilt die Regelung des Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
8. Welche Ansichten haben die deutsche und die französische Regierung
bezüglich der Zukunft der Eurozone?
In welchen Aspekten teilen beide Regierungen nach Kenntnis der
Bundesregierung die gleiche Meinung?
In welchen Aspekten sind sie nach Kenntnis der Bundesregierung
unterschiedlicher Meinung?
Für die deutsche und die französische Regierung ist die weitere Vertiefung der
Wirtschafts- und Währungsunion erklärtes politisches Ziel. Beide Regierungen
haben ihre gemeinsame Position zu diesem Thema am 19. Juni 2018 in der
„Erklärung von Meseberg“ (
www.bundesregierung.de/%20breg-de/aktuelles/
erklaerung-von-meseberg-1140536) festgehalten. Diese Zusammenarbeit hat
ihre Fortsetzung gefunden in weiteren gemeinsamen Positionspapieren.
Sämtliche Dokumente wurden dem Deutschen Bundestag übermittelt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den von Ratspräsident Donald Tusk
auf dem Festakt in Aachen am 22. Januar 2019 geäußerten Appell, die
Einheit Europas zu wahren und aus Berlin und Paris das klare Signal zu
senden, „dass eine gestärkte Zusammenarbeit in kleinen Formaten keine
Alternative für die Zusammenarbeit ganz Europas ist“ (
www.consili
um.europa.eu/de/press/press-releases/2019/01/22/speech-by-
presidentdonald-tusk-at-the-signing-ceremony-of-the-franco-german-treaty-
ofaachen/)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser
Äußerung?
b) Sieht die Bundesregierung ein Gefährdungspotenzial für die Einheit
Europas durch den deutsch-französischen Vertrag?
c) Inwiefern hat die deutsche Regierung bereits im Sinne Donald Tusks
dazu beigetragen, zu signalisieren, dass die verstärkte
Zusammenarbeit in kleinen Formaten keine Alternative zur Zusammenarbeit
ganz Europas ist?
Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt den Beitrag des Präsidenten des Europäischen
Rates, Donald Tusk, auf dem Festakt in Aachen am 22. Januar 2019 und teilt
insbesondere die dort geäußerte Ansicht, dass „die Entscheidung, die
Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich zu stärken, dem ganzen
vereinten Europa dienen kann und dienen sollte“ (
www.consilium.europa.eu/de/
press/%20press-releases/2019/01/22/speech-by-president-donald-tusk-at-
thesigning-ceremony-of-the-franco-german-treaty-of-aachen/).
Die deutsch-französische Zusammenarbeit stellt sich ausdrücklich in den
Dienst des europäischen Projekts. Sie kann immer nur Teil eines
gesamteuropäischen Willensbildungsprozesses sein. Deutschland und Frankreich haben in
der Präambel des Vertrages von Aachen (VvA) klargestellt, dass sie bestrebt
sind, ihre Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten der EU offen zu
halten.
Die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) vorgesehene Möglichkeit
einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Titel IV oder die 2017 begründete
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit in der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik (GSVP) nach Artikel 42 Absatz 6 sowie die völker- und
europarechtlich zulässigen Formen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten der EU bleiben davon unberührt.
10. Welche Kostenverteilung für die laut Vertrag neu geschaffenen Gremien
des Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrates, des
Finanz- und Wirtschaftsrates, des Ministerrates, der Rates der
Wirtschaftsexperten, des Ausschusses für grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und des Deutsch-Französischen Zukunftswerks ist zwischen der
deutschen und der französischen Seite vereinbart?
a) Welchen Personalbedarf und welche Kosten verursachen die
existierenden Gremien aktuell?
b) Mit welchem Personalbedarf und welchen zusätzlichen Kosten
rechnet die Bundesregierung gesamt und für den deutschen
Bundeshaushalt für die Schaffung, Vertiefung und Verwaltung dieser
Dialogformate?
Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet.
Der Deutsch-Französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat, der Deutsch-
Französische Finanz- und Wirtschaftsrat sowie der Deutsch-Französische
Ministerrat bestanden lange vor Unterzeichnung des VvA. Die Treffen dieser
Gremien werden wechselseitig von der deutschen oder französischen
Regierung im Rahmen der laufenden bilateralen Zusammenarbeit ausgerichtet,
gesonderte Personalbedarfe und gesonderte Haushaltsmittel werden daher nicht
ausgewiesen.
Im VvA wurde die Einrichtung eines Rates der Wirtschaftsexperten, eines
Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und eines
deutschfranzösischen Zukunftswerks vereinbart. Die Ausgestaltung dieser Gremien ist
Gegenstand laufender Gespräche mit der französischen Seite. Daher können
derzeit keine Angaben zu etwaigen Personalbedarfen oder zusätzlichen
Haushaltsmitteln gemacht werden.
11. Welche Position nimmt die Bundesregierung im Rahmen der
Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen im Europäischen Rat ein?
Die Bundesregierung setzt sich im Einklang mit der Verlässlichkeit etablierter
Politiken für einen künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ein, der die
EU für die Zukunft aufstellt. Die EU-Mittel sollen stärker eingesetzt werden,
um die Innovationsfähigkeit in der Union steigern, die Bürgerinnen und Bürger
im Innern wie nach außen wirksamer zu schützen und ihre Stimme in der Welt
besser zu Gehör zu bringen – verbunden mit einem klaren Bekenntnis zu
Grundwerten, wie sie in Artikel 2 EUV niedergelegt sind (vgl.
www.auswaerti
ges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/wisofin/finanzrahmen/
mehrjaehrigerfinanzrahmen/210 030).
a) Wie hoch soll der Mittelbeitrag gemäß der Bundesregierung werden?
Der Mittelbeitrag hängt von der Gesamthöhe des zukünftigen MFR ab. Diese
ist Gegenstand laufender Verhandlungen.
b) Hat sich die Höhe dieses Beitragswunsches aufgrund der
zusätzlichen Verpflichtungen durch den deutsch-französischen Vertrag
verändert?
Die Höhe des deutschen Mittelbeitrages zum MFR ist nicht Gegenstand des
deutsch-französischen Vertrages.
c) Entspricht die deutsche Position der französischen?
Die Bundesregierung tauscht sich mit Frankreich als engem Partner regelmäßig
zum MFR aus und vertritt eigene Positionen, wie auch die Regierungen anderer
Mitgliedstaaten der EU.
12. Welche bilateralen Projekte und Vereinbarungen gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 1963 auf Bundes- und Landesebene, und wie
stuft die Bundesregierung den jeweiligen Mehrwert und Erfolg dieser
Projekte ein?
Welchen Mehrwert erbringt der nun unterzeichnete Vertrag von Aachen
gegenüber diesen Projekten und Vereinbarungen (bitte um detaillierte
Beantwortung und Einschätzung)?
Angesichts der Vielzahl von Projekten und Vereinbarungen, die die
Bundesregierung und die Länder seit 1963 gemeinsam mit der französischen Seite
beschlossen und durchgeführt haben, ist eine Aufstellung aller Bundes- und
Ländervorhaben nicht möglich. Weiterführende Informationen sind unter anderem
in der Bibliothek des Deutsch-Französischen Instituts in Ludwigsburg
erhältlich (
www.dfi.de).
Der VvA wird die bestehende Zusammenarbeit vertiefen und verstärkt auf
Zukunftsfragen ausrichten.
13. Zur Zielsetzung hinsichtlich Konvergenz der Volkswirtschaften und der
Sozialmodelle Frankreichs stellen sich die Fragen,
a) welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung hierzu plant,
b) in welchen exakten Programmen Einschnitte, Reformen oder
Veränderung zur Erreichung der Konvergenz nötig sind, und
c) welchen Entscheidungsüberlegungen des Deutschen Bundestages die
der Gestaltung der deutschen Wirtschaftsgesetzgebung und des
deutschen Sozialmodells zugrunde liegen, die Schaffung einer solchen
Konvergenz zuwider läuft?
d) Hat sich die Bundesregierung bereits mit derartigen
Folgeabschätzungen befasst?
Wenn nein, wann plant sie eine entsprechende Befassung?
e) Welche Elemente des Sozialmodells Frankreichs empfiehlt die
Bundesregierung, in die deutschen Systeme zu übernehmen?
Wo sieht die Bundesregierung Nachteile und Gefahren?
Die Fragen 13a bis 13e werden zusammen beantwortet.
Die Erhöhung der Konvergenz der Volkswirtschaften und Sozialmodelle wird
als eines von mehreren langfristigen Zielen in der Präambel VvA genannt. In
Artikel 20 VvA wird die Vertiefung der Integration der Volkswirtschaften hin
zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln
konkretisiert. Der Deutsch-Französische Finanz- und Wirtschaftsrat wird
beauftragt, die bilaterale Rechtsharmonsierung unter anderem im Bereich des
Wirtschaftsrechts zu befördern und die wirtschaftspolitischen Maßnahmen
abzustimmen. Künftige Entscheidungen sollen sich daher noch stärker an
deutschfranzösischen und europäischen gemeinsamen Zielen ausrichten.
14. Wie definiert die Bundesregierung die im Vertrag entworfene
Zielsetzung, kulturelle Vielfalt zu fördern?
Welchen Stellenwert nehmen deutsche Traditionen und Werte und
französische Traditionen und Werte in dieser avisierten kulturellen Vielfalt
ein?
Die Bundesregierung lässt sich bei ihrem Verständnis von kultureller Vielfalt
von völker- und verfassungsrechtlichen Zielsetzungen leiten. Diese ergeben
sich etwa aus dem Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) von 2005.
Auch aus der Kunstfreiheit des Grundgesetzes hat das
Bundesverfassungsgericht schon früh abgeleitet, dass der moderne Staat, der sich im Sinne einer
Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe hat,
ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern. Dieses und die
kulturelle Vielfalt sollen auch im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit
gestärkt werden.
15. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der Souveränität, wenn
im Vertrag von einer ,,geeinte[n], leistungsfähige[n], souveräne[n] und
starke[n] Europäische[n] Union“ die Rede ist?
Mit dem Ziel einer souveränen Union soll die EU dahingehend gestärkt
werden, im internationalen Kontext wirkungsvoll den Frieden, ihre Werte und
Interessen und das Wohlergehen ihrer Völker fördern zu können.
16. Welchen Anziehungseffekt auf andere EU-Mitgliedstaaten verspricht
sich die Bundesregierung aus der im Vertrag gemachten Äußerung,
beide Länder sollten ihre Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union offen halten?
Wie positionieren sich gegenwärtig die anderen 26 EU-Staaten
gegenüber der Bundesregierung zum deutsch-französischen
Regierungsvertrag (bitte die Positionen für jedes Land zusammengefasst, aber
detailliert auflisten)?
Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten haben die Vertragsverhandlungen und die
Unterzeichnung des VvA mit hohem Interesse verfolgt. In den von der
Bundesregierung durchgeführten Informationsgesprächen wurde die Offenheit der
deutsch-französischen Zusammenarbeit für alle Mitgliedstaaten dargelegt.
Eine systematische Abfrage bei allen Mitgliedstaaten über ihre Positionierung
zum VvA wurde von der Bundesregierung nicht durchgeführt.
17. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln leitet die
Bundesregierung aus der Absicht der italienischen Regierung ab, zusammen
mit Polen ein Bündnis gegen die macron-merkelsche Version einer
Europäischen Union aufzubauen (DIE ZEIT, 9. Januar 2019)?
Der Bundesregierung ist ein solches Bündnis nicht bekannt.
18. Welche konkreten Projekte planen Deutschland und Frankreich zur
Schaffung einer „soziale(n) und wirtschaftliche(n)
Aufwärtskonvergenz“ (Vertrag, S. 3)?
Warum ist die „Gleichstellung“ und nicht die „Gleichberechtigung“ der
Geschlechter als Ziel definiert (im Französischen „egalite“)?
Wie viele Geschlechter gibt es nach Ansicht der deutschen und
französischen Regierung?
Wenn es mehr als zwei Geschlechter gibt, warum findet die „Stärkung
und Selbstbestimmung von Frauen“ und nicht die von „Diversen“
besondere Erwähnung?
Warum werden die Selbstbestimmung, Rechte und Fähigkeiten von
Männern nicht gestärkt?
Die soziale und wirtschaftliche Annäherung der Lebensverhältnisse
(sogenannte Aufwärtskonvergenz) in der Europäischen Union wird als eines von
mehreren langfristigen Zielen in der Präambel VvA genannt. Künftige
Entscheidungen sollen sich daher noch stärker an deutsch-französischen und europäischen
gemeinsamen Zielen ausrichten.
Gleichstellung bezeichnet die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung der Geschlechter. Sie stellt laut Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes einen verfassungsrechtlich verbrieften Auftrag des Staates dar. Diesem
Auftrag kommt die Bundesregierung auch beim Abschluss völkerrechtlicher
Verträge nach.
Die Bundesregierung strebt durch den VvA die Gleichstellung von Frauen,
Männern und Personen an, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität keiner
dieser beiden Kategorien zuordnen. Dies verdeutlicht die in dem Vertrag
verwendete Formulierung „Gleichstellung der Geschlechter“.
19. Wie definiert die Bundesregierung konkret die Zielsetzung einer
wirksamen und starken gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(Artikel 1 des Vertrages)?
Wo findet sie für die Bundesregierung ihre Grenzen?
Die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU von 2016
setzt den politischen Rahmen für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik auf Grundlage der in Artikel 21 EUV aufgeführten Grundsätze und
Ziele. Dieser wird durch Gemeinsame Mitteilungen der Hohen Vertreterin und der
Europäischen Kommission sowie durch Ratsschlussfolgerungen der EU-
Mitgliedstaaten fortlaufend ergänzt und weiterentwickelt. Die Bundesregierung
hat die Grundlagen ihrer nationalen Sicherheitspolitik im „Weißbuch 2016 zur
Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ niedergelegt.
20. Wo findet nach Auffassung der Bundesregierung eine Vertiefung der
Wirtschafts- und Währungsunion für die Bundesregierung ihre
Grenzen?
Die Bundesregierung unterstützt die Arbeiten an der Vertiefung der
Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel, die Eurozone handlungsfähiger
und krisenfester zu machen. Dazu finden aktuell Verhandlungen zur Reform
des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zur Zukunft der
Bankenunion und zur Schaffung eines Haushaltsinstruments für Konvergenz und
Wettbewerbsfähigkeit (BICC) für die Eurozone statt. Maßgabe gemäß
Koalitionsvertrag ist dabei, dass Risiko und Haftungsverantwortung verbunden bleiben und
das Prinzip der Subsidiarität zu achten ist.
21. Ist der Bundesregierung der Standpunkt der französischen Regierung zu
den vorangegangenen Fragen bekannt, und wenn ja, sind die
Standpunkte Frankreichs und Deutschlands nach Einschätzung der
Bundesregierung kongruent bzw. in welchen Punkten divergieren sie?
Der Bundesregierung sind die Standpunkte der französischen Regierung
bekannt. Im Falle von divergierenden Ansätzen sollten diese einander möglichst
angenähert werden, um gemeinsam Kompromisse zu finden.
22. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Im Artikel 1 des Vertrages vereinbaren beide Staaten Absprachen und
Konsultationen zur Europapolitik und beschließen, sich bei der Umsetzung von EU-
Recht in nationales Recht abzustimmen.
23. Welche Schwierigkeiten und Hindernisse ergeben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung bei einer koordinierten Umsetzung von
europäischem Recht in das nationale Recht (Artikel 2 des Vertrages)?
Da noch keine mit Frankreich koordinierte Umsetzung von europäischem
Recht in nationales Recht erfolgt ist, liegen der Bundesregierung keine
entsprechenden Erfahrungswerte vor.
24. Welchen Entscheidungsspielraum bezüglich der Ausgestaltung der
nationalen Gesetzgebung misst die Bundesregierung hier noch dem
Deutschen Bundestag und der nationalen, demokratischen Willensbildung zu,
wenn grundsätzlich vorab eine Abstimmung der Regierungen erfolgt?
Es wird auf Absatz 11 der Präambel VvA verwiesen.
25. Warum erfolgt im deutsch-französischen Vertrag keine Erwähnung der
von beiden Parlamenten angestrebten Parlamentarischen Versammlung,
die gemäß Arbeitsgruppenergebnis der in Artikel 2 des Vertrages
erwähnten Abstimmung dienlich sein soll?
Die Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung war zum Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung noch nicht konstituiert.
26. Wie definiert die Bundesregierung konkret „Konsultationen auf allen
Ebenen“?
Welche Ebenen sind konkret gemeint?
Gemeint sind Konsultationen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, der
Bundesministerinnen und Bundesminister sowie der Leitungs- und
Arbeitsebenen der Bundesministerien.
27. Inwiefern finden diese Konsultationen heute noch nicht statt?
Welchen zusätzlichen Kostenfaktor veranschlagt die Bundesregierung
für diese weitreichenden Konsultationen vor großen europäischen
Treffen?
In Kapitel 1, Artikel 2, Satz 1 VvA wird die bereits seit Jahren bestehende
Praxis von Konsultationen vor großen europäischen Treffen vertraglich bekräftigt.
Diese Konsultationen finden im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit statt,
gesonderte Haushaltsmittel werden daher nicht ausgewiesen.
28. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung des Artikels 2 im deutsch-französischen Vertrag?
Zum Mehrwert von Kapitel 1, Artikel 2, Satz 1 VvA wird auf die Antwort zu
Frage 27 verwiesen. Die Vereinbarung, sich bei der Umsetzung von
europäischem Recht in nationales Recht abzustimmen, zielt darauf ab, mögliche
Hemmnisse zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Umsetzungen von
EU-Recht für Bürgerinnen und Bürger und für den Wirtschaftsaustausch
zwischen Frankreich und Deutschland ergeben können.
29. Im Hinblick auf die Formulierungen bezüglich der vertieften
Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Außenpolitik, der Verteidigung, der
äußeren und inneren Sicherheit und der Entwicklung (Artikel 3 des
Vertrages) stellen die Fragesteller an die Bundesregierung die Frage, ob es
sinnvoll und möglich ist, dass beide Staaten die gleichen Ziele teilen?
Artikel 3 VvA schreibt fest, dass beide Staaten in den genannten Bereichen
noch enger zusammenarbeiten wollen, geeint in dem Ziel, Europas Fähigkeit
zum eigenständigen Handeln zu stärken. Nach Ansicht der Bundesregierung ist
es sinnvoll und möglich, dieses Ziel mit der französischen Regierung
gemeinsam zu verfolgen.
a) Welche gemeinsamen außenpolitischen Ziele haben beide
Regierungen?
In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich
divergierende außenpolitische Ziele?
Die Leitplanken deutscher Außenpolitik, die von Frankreich geteilt werden,
sind: Europa, die transatlantische Partnerschaft, das Engagement für Frieden
und Sicherheit, die Förderung von Demokratie und Menschenrechten sowie der
Einsatz für eine gerechte und nachhaltige Globalisierung und eine regelbasierte
internationale Ordnung. Die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der EU sind in Artikel 21 EUV aufgeführt. Davon
ausgehend vertreten beide Regierungen – wo immer möglich – gemeinsame
Positionen.
b) Welche gemeinsamen verteidigungspolitischen Ziele haben beide
Regierungen?
In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich
divergierende verteidigungspolitische Ziele?
Die deutschen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen sind im
Weißbuch zur Sicherheitspolitik und Zukunft der Bundeswehr von 2016
aufgeführt. Die französischen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen
sind in der „Révue Stratégique de Défense et de Sécurité Nationale“ von 2017
aufgeführt. Deutschland wie Frankreich gehen dabei vom Schutz der eigenen
Bevölkerung und des Territoriums als grundlegendem sicherheitspolitischem
Interesse aus. Als Eckpfeiler für dessen Schutz benennen beide die feste
Einbettung ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitiken in die bündnispolitische
Struktur der Nordatlantischen Allianz (NATO) sowie das kollektive Handeln
im Rahmen der Vereinten Nationen und der EU. Erklärtes Ziel der
Bundesregierung wie der französischen Regierung ist die Stärkung der EU als ein
zentraler Handlungsrahmen für die Außen- und Sicherheitspolitik. Gemeinsam mit
den 23 EU-Partnern, die 2017 die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
begründeten, bekennen sich Deutschland und Frankreich zu den damit
einhergehenden Verpflichtungen.
c) Wie steht die Bundesregierung zur Atommacht Frankreichs?
Ist eine Zusammenarbeit auch im nuklearmilitärischen Bereich
geplant?
Wenn ja, welche Sicherheitsrisiken sieht die Bundesregierung?
Wenn nein, warum ist eine solche Zusammenarbeit hier nicht
geplant?
Frankreich ist einer der fünf Staaten, die gemäß dem Vertrag über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen zu den anerkannten Nuklearmächten gehören.
Frankreich hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, gemeinsam mit den anderen
Atommächten auf eine schrittweise Abrüstung hinzuwirken. Im Rahmen der
NATO nimmt Frankreich im Gegensatz zu Deutschland nicht an den
Beratungen der Nuklearen Planungsgruppe teil. Im Strategischen Konzept der NATO
von 2010 ist jedoch niedergelegt, dass die unabhängigen strategischen
Nuklearstreitkräfte Frankreichs einen eigenständigen Beitrag zur nuklearen
Abschreckung und damit zur Sicherheit der Allianz leisten. Dies haben die Staats- und
Regierungschefs der NATO seither wiederholt auf ihren Gipfeltreffen bestätigt;
zuletzt in der Gipfelerklärung von Brüssel 2018 (
https://nato.diplo.de/blob/
2203102/812d1237805 aca2580d9db43a8ae1003/erklaerung-der-staats--und-
regierungschefs-2018-bruessel-data.pdf).
d) Teilen Deutschland und Frankreich unumwunden das 2-Prozent-
Rüstungsziel der NATO, zu dem beide Länder durch ihre
Mitgliedschaft in der NATO verpflichtet sind?
Auf dem NATO-Gipfel in Wales 2014 haben die Staats- und Regierungschefs
aller NATO-Nationen unter dem Begriff „Defence Investment Pledge“ unter
anderem vereinbart, den Trend sinkender Verteidigungsausgaben umzukehren
und sich innerhalb von zehn Jahren auf den Richtwert von zwei Prozent des
Bruttoinlandsprodukts zuzubewegen, um NATO-Planungsziele zu erreichen
und Fähigkeitslücken der NATO zu schließen. Die Beschlüsse von Wales sind
somit eine politische Selbstverpflichtung und zweckgebundene
Richtungsentscheidung aller NATO-Mitglieder, darunter Deutschland und Frankreich, die
auf den NATO-Gipfeln 2016 in Warschau und 2018 in Brüssel bekräftigt
wurden.
e) Welche gemeinsamen sicherheitspolitischen Ziele haben beide
Regierungen?
In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich
divergierende sicherheitspolitische Ziele?
Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
f) Wie verträgt sich eine Zusammenarbeit zwischen Deutschland und
Frankreich im Rahmen der inneren und äußeren Sicherheit bezüglich
des Verbots des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren?
Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern ist nach dem Grundgesetz nicht
verboten, sondern auf Ausnahmefälle begrenzt. Es wird im Übrigen auf Absatz 11
der Präambel VvA verwiesen.
g) Welche gemeinsamen entwicklungspolitischen Ziele haben beide
Regierungen?
In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich
divergierende entwicklungspolitische Ziele?
Deutschland und Frankreich haben in einer Roadmap für die weitere bilaterale
Zusammenarbeit im Bereich Entwicklungspolitik im Januar 2019 festgelegt,
dass sie in den Themenbereichen Bildung und Berufsbildung,
Entwicklungsfinanzierung, Gender, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt, Migration und
Wertschöpfungsketten sowie im Bereich der Verknüpfung von Frieden,
Sicherheit und Entwicklung intensiver kooperieren wollen. Regionaler Schwerpunkt
der engeren Zusammenarbeit ist Afrika.
Zwischen Deutschland und Frankreich bestehen keine grundsätzlichen
Divergenzen in den entwicklungspolitischen Zielen.
30. Was konkret ist mit der Forderung gemeint, die Fähigkeit Europas zu
stärken, eigenständig zu handeln?
Auf die Antwort zu Frage 30d wird verwiesen.
a) Wie ist „Europa“ in diesem Zusammenhang definiert?
Welche Nationalstaaten und Institutionen gehören konkret zu
„Europa“?
Der VvA enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Europa“. Zur Auslegung
dieses Begriffs sind nach Auffassung der Bundesregierung einschlägige
nationale, europa- und völkerrechtliche Regelungen maßgeblich (etwa Artikel 23
des Grundgesetzes, EUV, AEUV und die Satzung und die Verträge des
Europarates).
b) In welchen politischen Gebieten unter welcher Einbeziehung der
nationalen Regierungen soll „Europa“ nach Vorstellung der deutschen
und französischen Regierung eigenständig handeln?
c) Wie ist „eigenständig“ in diesem Zusammenhang definiert?
d) Was sind die kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen
Zielsetzungen beider Regierungen bezüglich der Schaffung dieser
Fähigkeit?
Die Fragen 30 bis 30d werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen der geltenden nationalen, europa- und völkerrechtlichen
Regelungen soll ein eigenständiges Handeln in allen Politikfeldern gefördert werden,
um international wirkungsvoll für Frieden, Werte und Interessen der EU und
das Wohlergehen ihrer Völker eintreten zu können.
Hier besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit, dass
Europa – wo möglich – gemeinsam mit seinen Partnern weltweit agiert, wo
nötig aber auch zu autonomem Handeln befähigt sein muss.
e) Wie positionieren sich die anderen 26 EU-Staaten zu diesem
Vorstoß?
In der Strategischen Agenda des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 haben
sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten einstimmig dafür
ausgesprochen, dass zu den strategischen Prioritäten der Europäischen Union
für die Jahre 2019 bis 2024 auch die Förderung der Interessen und Werte
Europas in der Welt gehören soll. Sie haben dazu in der Strategischen Agenda
ausgeführt, dass die EU in einer Welt, die immer unsicherer, komplexer und
schnelllebiger wird, strategisch vorgehen und ihre Fähigkeit zum autonomen
Handeln steigern muss, um ihre Interessen zu wahren, ihre Werte und ihren
Lebensstil zu erhalten und einen Beitrag zur Gestaltung der globalen Zukunft zu
leisten.
31. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Deutschland und Frankreich verpflichten sich vertraglich zu einem noch
stärkeren Engagement für eine regelbasierte internationale Ordnung, in der die
Vereinten Nationen und der Multilateralismus eine zentrale Rolle spielen.
Richtschnur bleibt dabei die Stärkung der europäischen Handlungsfähigkeit,
insbesondere der EU. Dazu gehört auch ein noch engeres europäisch abgestimmtes
Auftreten in den Vereinten Nationen.
32. Wie ist ein „bewaffneter Angriff“ (gemäß der Beistandsklausel nach
Artikel 4 Absatz 1) definiert, der folglich beide Staaten zu „jede[r] in ihrer
Macht stehende[n] Hilfe und Unterstützung“ verpflichtet, die auch
militärische Mittel einschließt?
Sind Angriffe durch Privatpersonen und/oder nichtstaatliche
Vereinigungen wie Terrororganisationen von dieser Definition erfasst?
Artikel 4 Absatz 1 VvA verweist explizit auf Artikel 5 des Nordatlantikvertrags
sowie Artikel 42 Absatz 7 EUV. Der VvA unterstreicht die Verpflichtungen, die
Deutschland und Frankreich im Rahmen dieser beiden Verträge für ihre
gegenseitige Verteidigung eingegangen sind. Der „bewaffnete Angriff“ im Sinne des
VvA umfasst daher das gleiche Verständnis, das Artikel 5 Nordatlantikvertrag
beziehungsweise Artikel 42 Absatz 7 EUV zugrunde liegt. Beide stellen
inhaltlich auf die Voraussetzungen für das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht
nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ab.
33. Inwieweit geht die im deutsch-französischen Regierungsvertrag
enthaltene Bestimmung über die Bestimmungen in Artikel 42 Absatz 7 des
Vertrags über die Europäische Union (EUV) hinaus?
Wenn die Wirkung identisch ist, welchen Mehrwert hat die Aufnahme
dieses Absatzes in den deutsch-französischen Regierungsvertrag?
Bereiten sich die deutsche und die französische Regierung hierdurch auf
einen Zerfall der Europäischen Union vor?
Warum wurde diese weitreichende Beistandsverpflichtung nicht
öffentlichkeitswirksam thematisiert?
Artikel 4 Absatz 1 VvA entspricht dem Bestreben, die Zusammenarbeit auch in
Fragen von Sicherheit und Verteidigung auf eine neue Stufe zu heben. Unter
Verweis auf ihre bestehenden Verpflichtungen unterstreichen Deutschland und
Frankreich ihre Bereitschaft, füreinander einzustehen und betonen damit ihre
unmittelbare gegenseitige Abhängigkeit in Sicherheitsfragen. Darüber hinaus
bekräftigen beide Nationen im Rahmen des VvA, auch innerhalb von NATO
und EU noch enger zusammenarbeiten zu wollen.
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
34. Welche konkreten Ziele haben sich die deutsche und die französische
Regierung bei der Weiterentwicklung von „Europas“ Leistungsfähigkeit
im militärischen Bereich gesetzt?
a) In welchen Aspekten ist die Glaubwürdigkeit im militärischen
Bereich nicht gegeben?
Hält die Bundesregierung die Bundeswehr in ihrem aktuellen
Ausstattungszustand für glaubwürdig?
b) Welche Lücken erkennt die Bundesregierung konkret bei den
europäischen Fähigkeiten?
c) Welche Lücken erkennt die Bundesregierung bei den deutschen
Fähigkeiten?
d) Ist die Schließung der Lücken in der deutschen
Verteidigungsfähigkeit oder in der hier postulierten europäischen Verteidigungsfähigkeit
prioritär?
Die Fragen 34 bis 34d werden zusammen beantwortet.
Der VvA nennt als Ziel ausdrücklich die Weiterentwicklung von Europas
Leistungsfähigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit im militärischen Bereich. Diese
stützt sich auf die Armeen und Strukturen der EU-Mitgliedstaaten und der
europäischen Nationen der NATO. Das vorhandene Kräftedispositiv der
Bundeswehr deckt das gesamte Aufgabenspektrum der Bundeswehr in seiner Vielfalt,
Parallelität und unterschiedlichen zeitlichen Reichweite ab. Multinationalität
und Integration sind und bleiben Bestimmungsgrößen der Bundeswehr.
Die Identifizierung und Schließung von Fähigkeitslücken ist eine Funktion des
NATO-Verteidigungsplanungsprozesses (NDPP). Die im Rahmen des NDPP
Deutschland zugeteilten Planungsziele bilden eine Sollvorgabe für das
Fähigkeitsprofil der Bundeswehr. Ergänzt wird diese Vorgabe durch EU-Prioritäten
zur kooperativen Fähigkeitsentwicklung, die im Rahmen des
Fähigkeitsentwicklungsplans der EU (CDP) abgestimmt werden. Mit dem
Überprüfungszyklus auf Basis der EU Fähigkeitsprioritäten (CARD) hat die EU einen Prozess
eingeführt, der die Kooperation in Europa gezielt fördert. Die verstärkte
Kooperation auf Basis von CDP und CARD ist dabei vollständig komplementär
zur NATO. Seit 2017 kooperieren 25 EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, bekannt unter der englischen Abkürzung
PESCO („Permanent Structured Cooperation“), vertieft miteinander.
Seit Veröffentlichung der Globalen Strategie der EU im Jahr 2016 hat die EU
im Bereich Sicherheit und Verteidigung wichtige Fortschritte gemacht,
insbesondere bei der Fortentwicklung der GSVP. Die EU erfüllt gemäß Artikel 42
Absatz 1 EUV die Aufgaben der GSVP mit Hilfe der zivilen und militärischen
Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die immer
komplexeren Bedrohungen und Herausforderungen erfordern eine umfassende
Reaktion der EU mit integriertem Ansatz insbesondere auch von innerer und
äußerer Sicherheit.
Die Stärkung der deutschen und der europäischen Verteidigungsfähigkeit gehen
insofern Hand in Hand.
35. Mit Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 konstatierte Forderung einer
gemeinsamen Kultur bei den Streitkräften fragen die Fragesteller, welche
Unterschiede in Organisation, Strategie und Kultur zwischen der
Bundeswehr und den französischen Streitkräften existieren?
Welche Unterschiede hofft die Bundesregierung einzuebnen?
Die nationale strategische Kultur und das Selbstverständnis der Streitkräfte
gründen auf verschiedenen Faktoren wie Geschichte, innere Organisation,
rechtliche Rahmenbedingungen, geopolitische Lage, sicherheitspolitische
Bedrohungen und Bedrohungsperzeption sowie konkrete Einsatzerfahrung.
Die Entwicklung einer gemeinsamen strategischen Kultur soll dazu beitragen,
die Handlungsfähigkeit der EU als sicherheitspolitischem Akteur in
Komplementarität zur NATO zu stärken. Deutschland und Frankreich können bei
diesem Prozess beispielhaft vorangehen. Eine Annäherung kann dabei nur auf dem
vom deutsch-französischen Ministerrat am 22. Januar 2013 anlässlich des
50jährigen Jubiläums des Elysée-Vertrags vorgezeichneten Weg erfolgen: „In
diesem Zusammenhang wollen unsere beiden Länder auf längere Sicht zum
Entstehen einer echten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungskultur
beitragen, insbesondere durch die Vertiefung des Austauschs zwischen unseren
jungen Offizieren und unseren Parlamenten sowie durch ein gemeinsames
Nachdenken über die Stellung unserer Streitkräfte im jeweiligen Land.“ Der
VvA greift diesen Gedanken auf und bekräftigt ihn.
36. Welche Grenzen erkennt die Bundesregierung bei der
„engstmögliche[n] Zusammenarbeit zwischen ihren Verteidigungsindustrien auf der
Grundlage gegenseitigen Vertrauens“ (Artikel 4 Absatz 3)?
Die Zusammenarbeit zwischen den Verteidigungsindustrien Deutschlands und
Frankreichs auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens dient der langfristigen
Sicherung der Verteidigungsfähigkeit und einer strategischen Ausrichtung der
Verteidigungsindustrien unter Beachtung auch ökonomischer Kriterien.
37. Wie bewertet die Bundesregierung den in solchen Prozessen
erfolgenden Austausch sensibler Daten und Informationen?
Der bilaterale Austausch sensibler Daten ist rechtlich geregelt.
38. Wie soll der gemeinsame Ansatz für Rüstungsexporte aussehen?
Welche Einbindung der Parlamente beabsichtigt dieser gemeinsame
Ansatz?
Deutschland und Frankreich haben eine erste politische Verständigung über
Verfahren bei Rüstungsexporten im bilateralen Kontext erreicht. Die
Bundesregierung und die französische Regierung führen aktuell Gespräche mit dem
Ziel einer Vereinbarung. Eine Einbindung der Parlamente erfolgt nach völker-
und verfassungsrechtlichen Vorgaben.
39. Mit Bezug auf die vorgesehene Einrichtung eines Deutsch-
Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrates als politisches Steuerorgan in
Artikel 4 Absatz 4 fragen die Fragesteller, welche konkrete Bedeutung
es hat, dass ein bereits existierendes Gremium als neue Einrichtung
vorgesehen wird?
a) Welche konkreten Kompetenzen erhält dieser Rat?
Welche Veränderungen gibt es im Vergleich zur heutigen Situation?
b) Wie soll dieser Rat zusammengesetzt sein?
Welche Veränderungen gibt es im Vergleich zur heutigen Situation?
c) Wie wird die Kontrollfunktion der Parlamente über die Exekutive
erfüllt?
d) Welchen konkreten Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung
von der Vertiefung dieses Deutsch-Französischen Verteidigungs- und
Sicherheitsrats?
e) Welche zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt kalkuliert
die Bundesregierung aufgrund der vom Deutsch-Französischen
Verteidigungs- und Sicherheitsrat zusätzlich verursachten Kosten?
Die Fragen 39 bis 39e werden zusammen beantwortet.
Mit der Einrichtung des seit 1988 bestehenden Deutsch-Französischen
Verteidigungs- und Sicherheitsrats (DFVSR) als politisches Steuerorgan
bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass sie den DFVSR verstärkt als
zentrales Abstimmungsgremium nutzen möchten. Deutschland und Frankreich
sind überzeugt, dass sie auf viele der weltweiten Herausforderungen nur
gemeinsam effektiv reagieren können. Hierzu bedarf es eines institutionalisierten
Austausches. Der bereits bestehende DFVSR bietet den geeigneten Rahmen,
um strategische Fragen der Sicherheit und Verteidigung zu erörtern und
gemeinsame Positionen festzulegen.
Die Fortentwicklung des DFVSR ist Gegenstand laufender Gespräche der
Bundesregierung und der französischen Regierung.
40. Welche konkrete Vertiefung stellen die in Artikel 5 vorgesehenen
Austauschprogramme im Vergleich zu den bereits existierenden
Austauschprogrammen dar?
Artikel 5 VvA zielt darauf ab, die bestehenden Personalaustauschprogramme
auszuweiten auf Führungspersonal, die Ständigen Vertretungen bei den
Vereinten Nationen in New York (insbesondere zwischen den Sicherheitsratsstäben),
die Ständigen Vertretungen bei der NATO und bei der EU sowie auf die für die
Koordinierung der europapolitischen Maßnahmen zuständigen Stellen, um die
Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Stellen beider Länder zu vertiefen.
41. Welche Kosten schätzt die Bundesregierung für die hinzukommenden
Austauschprogramme?
Die Austauschprogramme werden vom vorhandenen Personalbestand
abgedeckt und sind aufgrund ihrer Gegenseitigkeit kostenneutral.
42. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in den
hinzukommenden Austauschprogrammen?
Die Austauschprogramme dienen dem besseren gegenseitigen Verständnis von
Entscheidungsabläufen und politischen Positionen. Die Abstimmung in den
betroffenen Politikfeldern kann dadurch vertieft und ausgeweitet werden.
43. Welche konkreten Vertiefungen der Zusammenarbeit in der inneren
Sicherheit über die Einrichtungen der Europäischen Union hinaus
beabsichtigen die deutsche und die französische Regierung (Artikel 6 des
Vertrages)?
In Artikel 6 VvA vereinbaren beide Regierungen eine verstärkte
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit. Insbesondere sollen vermehrt
bilaterale Konsultationen zu Themen der inneren Sicherheit durchgeführt werden, um
Leitlinien eines gemeinsamen Handelns zu eruieren und umzusetzen.
Es soll zudem eine gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in
Drittstaaten eingerichtet und die notwendigen Vorbereitungen hierfür vorgenommen
werden. Die deutsch-französische Einsatzeinheit soll zur Unterstützung bei
Großereignissen und -veranstaltungen sowie bei Katastrophen und schweren
Unglücksfällen in Deutschland und Frankreich zur Verfügung stehen.
Besondere Bedeutung wird dabei Einsätzen in der gemeinsamen Grenzregion
zukommen. Daneben sind gemeinsame Einsätze im Rahmen von internationalen
Polizeimissionen beabsichtigt.
Gemeinsame Maßnahmen umfassen darüber hinaus die Zusammenarbeit im
Bereich der Aus- und Fortbildung sowie bei Einsätzen und die Intensivierung
der Zusammenarbeit im Bereich IT- und Cybersicherheit.
44. Welche Art gemeinsamer Einsätze strebt die Bundesregierung an?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
45. Mit Bezug auf die Einrichtung einer „gemeinsame[n] Einheit für
Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten“ (Artikel 6) fragen die Fragesteller,
a) welche Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer solchen
gemeinsamen Einheit existiert,
Rechtsgrundlage für die internationale (polizeiliche) Zusammenarbeit mit der
Französischen Republik und damit organisatorische Ausgestaltung sind das
Mondorfer Abkommen vom 9. Oktober 1997, sowie der Prüm-Vertrag vom
27. Mai 2005 und der Beschluss 2008/615/JI des Europäischen Rates vom
23. Juni 2008.
b) wie in diesem Zusammenhang ein „Drittstaat“ definiert ist,
Können Stabilisierungsoperationen auch in anderen Mitgliedstaaten
der EU oder der OSZE durchgeführt werden?
Drittstaaten in Sinne der Fragestellung sind die Staaten, die nicht zur
Europäischen Union gehören. Die Einrichtung und Durchführung von
Stabilisierungsoperationen obliegen dem jeweiligen Mandatgeber.
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen
c) wie sich das Projekt der Stabilisierungsoperationen mit § 8 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) verträgt, das vorsieht, dass die
Bundespolizei zur Mitwirkung an „polizeilichen oder anderen
nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf
Ersuchen und unter Verantwortung“ der Vereinten Nationen, der
Europäischen Union o. Ä. tätig werden kann,
Eine Beteiligung an einem Einsatz der deutsch-französischen Einsatzeinheit in
einem Drittstaat erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über
die Bundespolizei (BPolG).
d) inwieweit eine Stabilisierungsoperation in einem Drittstaat eine
polizeiliche Aufgabe ist,
Im Rahmen des vernetzten Ansatzes leistet die Polizei mit ihren zivilen
Fähigkeiten einen Beitrag zu Stabilisierungsmaßnahmen in fragilen Staaten oder
Krisengebieten.
e) ob ausgeschlossen ist, dass deutsch-französische
Stabilisierungsoperationen die Auslandsverwendungsvorschriften gemäß § 8 Absatz 1
verletzen,
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf § 8 Absatz 1 des
BPolG bezieht.
Die Beteiligung der deutschen Polizei an einem gemeinsamen Einsatz der
deutsch-französischen Einsatzeinheit im Rahmen einer internationalen
Polizeimission erfolgt unter den nationalen und internationalen rechtlichen
Voraussetzungen.
Auf die Antwort zu den Fragen 43 und 45c wird verwiesen.
f) wie die Kontrolle über diese Stabilisierungsoperationen
gewährleistet wird,
Die Kontrolle erfolgt durch den Mandatgeber.
g) welche Einbindung der Parlamente erfolgt, und
Nach Entscheidung der Bundesregierung für eine Beteiligung wird der
Deutsche Bundestag über die beabsichtigte Verwendung unterrichtet (§ 8 Absatz 1
Satz 4 BPolG).
Auf die Antwort zu Frage 45e wird verwiesen.
h) mit welchen zusätzlichen Kosten die Bundesregierung für die
gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten
rechnet?
Bei der deutsch-französischen Einsatzeinheit handelt es sich um eine
sogenannte virtuelle Einsatzeinheit. Die Bediensteten verrichten insoweit Dienst in ihren
Dienststellen und werden nur im Bedarfsfall zum Einsatz in der Einheit
herangezogen. Gemeinsame Einsätze in Drittstaaten und damit einhergehende
Kosten sind noch nicht absehbar.
46. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in der
Aufnahme des Artikels 6 in diesen Vertrag?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
47. Welche konkreten Ziele verfolgt die auf Afrika bezogene
Entwicklungspolitik der Bundesregierung, und welche konkrete Vertiefung erfährt die
bislang praktizierte Entwicklungspolitik in den jeweiligen Bereichen
durch den deutsch-französischen Vertrag (Artikel 7 des Vertrages)?
Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung mit afrikanischen
Staaten ist die Schaffung von Perspektiven für die wachsende und junge
Bevölkerung Afrikas. Daher liegt ein besonderer Fokus auf Beschäftigung und
wirtschaftlicher Teilhabe. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum kann nur im
Zusammenspiel von Privatsektor und einem von funktionierenden Institutionen
definierten Markt entstehen.
Die Mittel der Entwicklungszusammenarbeit werden dementsprechend zur
Verbesserung von Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliches Engagement
eingesetzt. Mit diesen – in den Afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung
festgeschriebenen – Zielen will die Bundesregierung zu einer nachhaltigen
Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Afrikas beitragen.
Durch eine verstärkte deutsch-französische Zusammenarbeit in diesen
Bereichen soll eine engere Partnerschaft zwischen Europa und Afrika bewirkt
werden.
48. Wie ist das entwicklungspolitische Potenzial jedes einzelnen in Frage 47
genannten Bereichs jeweils konkret begründet, und zwar bezüglich
a) des privaten Sektors,
Beschäftigung wird in marktwirtschaftlichen Systemen vor allem von einem
aktiven Privatsektor geschaffen, der investiert, produziert und Handel treibt.
b) der regionalen Integration,
Regionale Kooperation und Integration helfen, die vorhandenen Potenziale für
nachhaltige Entwicklung in den Ländern Afrikas zu entfalten und die
strukturellen Ursachen von Konflikten anzugehen. Durch den Zusammenschluss der
vergleichsweise kleinen nationalen Märkte in Afrika entstehen zahlreiche
ökonomische Chancen, etwa im Hinblick auf die Teilhabe an den weltweiten
Handelsströmen.
c) der Bildung und Berufsbildung und
Bildung befähigt Menschen, ihre soziale, kulturelle, gesellschaftliche und
wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Wenn Menschen besser (aus-)gebildet sind, haben sie bessere Chancen auf dem
Arbeitsmarkt, kommen leichter in Beschäftigungsverhältnisse oder schaffen
auch selbst Arbeitsplätze und können damit ihr Einkommen erhöhen und
eigenständig Wege aus der Armut in ein menschenwürdiges Leben finden. Mit der
Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften in Afrika steigen auch
Investitionschancen und die damit einhergehenden, verbesserten Strukturen.
d) der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung und
Selbstbestimmung von Frauen?
In einigen Ländern Afrikas besteht eine erhebliche Notwendigkeit,
Geschlechterungleichheiten abzubauen. In diesem Zusammenhang sind wirtschaftliche
und politische Teilhabe der Gesellschaft als Ganzes sowie ihr
gleichberechtigter Zugang zu Gesundheit und Bildung sicherzustellen, um das große Potential
für die wirtschaftliche Weiterentwicklung zur Entfaltung zu bringen.
Die Bedeutung der Gleichberechtigung der Geschlechter wird auch im VvA
und der deutsch-französischen Road Map zur Entwicklungszusammenarbeit
betont. Schwerpunkte sind dabei unter anderem die Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen, die wirtschaftliche Stärkung von Frauen und die Agenda „Frauen,
Frieden, Sicherheit“.
49. Welche konkrete Gestaltung des jährlichen Dialogs strebt die
Bundesregierung an?
Die Bundesregierung strebt an, jährlich einen hochrangigen
entwicklungspolitischen Dialog auf Minister- oder Staatssekretärsebene durchzuführen.
50. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Der Artikel 7 betont die Bedeutung einer immer engeren Partnerschaft
zwischen Europa und Afrika, zu der Deutschland und Frankreich bereits heute
wesentliche Beiträge leisten, die weiter ausgebaut werden sollen.
51. Im Hinblick auf die Verpflichtung, alles daran zu setzen, eine
einheitliche Position der Europäischen Union in den Gremien der Vereinten
Nationen herbeizuführen (Artikel 8 des Vertrages), fragen die
Fragesteller,
a) wie die Bundesregierung diese im deutsch-französischen Tandem
konkret zu schaffen gedenkt?
Im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) verfolgen Deutschland und
Frankreich eine intensive Abstimmung unter den EU-Mitgliedstaaten, um dort
sichtbar und wirksam gemeinsame Positionen zu vertreten. Dies geschah
insbesondere während der deutsch-französischen Zwillingspräsidentschaft
(„Jumelage“) im März und April 2019. Auch Belgien, Polen und Großbritannien, die
2019 ebenfalls im Sicherheitsrat vertreten sind, arbeiten mit Deutschland und
Frankreich an dem Ziel, die europäische Stimme im Sicherheitsrat zu stärken
und kohärentes Handeln sowie ein gemeinsames und effektives Auftreten der
EU zu fördern. In der Generalversammlung und anderen Gremien der VN
spricht der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für alle EU-Mitgliedstaaten,
in den meisten Fällen verhandelt der EAD auf der Basis zuvor im EU-Kreis
abgestimmter EU-Positionen auch im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
Deutschland und Frankreich setzen sich im Rahmen dieser vom EAD geführten
Abstimmung gemeinsamer EU-Positionen für eine starke gemeinsame EU-
Haltung ein. Dies geschieht sowohl in EU-Koordinierungssitzungen an den
VN-Standorten als auch in Brüsseler Gremien wie dem Politischen und
Sicherheitspolitischen Komitee und den zuständigen Ratsarbeitsgruppen. Die enge
Abstimmung trägt dazu bei, dass die 28 EU-Mitgliedstaaten in multilateralen
Verhandlungen im Rahmen der VN eine weitgehend kohärente Gruppe mit
erheblichem politischem Gewicht bilden.
b) wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass mehrere EU-
Staaten die Annahme des „Global Compact for Safe, Orderly and
Regular Migration“ im Dezember 2018 aufgrund schwerwiegender
Bedenken nicht unterzeichnet haben?
Gedenkt das deutsch-französische Tandem, die anderen Stimmen
innerhalb der Europäischen Union zu hören und zu berücksichtigen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass – mit einer Ausnahme – die EU-
Mitgliedstaaten den mehrmonatigen Verhandlungsprozess zum Globalen Pakt
für sichere, geordnete und reguläre Migration bis zum Juli 2018 im Konsens
begleiteten. Bei der Abstimmung in der VN-Generalversammlung am 19.
Dezember 2018 zur Indossierung des zuvor von der Staatengemeinschaft im
Konsens angenommenen Globalen Paktes haben insgesamt drei EU-Mitgliedstaaten
mit Nein gestimmt.
Die Bundesregierung setzt sich auch gemeinsam mit ihrem französischen
Partner grundsätzlich dafür ein, Positionen zu erarbeiten, die von allen Partnern in
der EU mitgetragen werden. Sie achtet dabei die unterschiedlichen Positionen
im Kreise der EU.
52. Welche Chancen misst die Bundesregierung dem Erhalt eines ständigen
Sitzes im UN-Sicherheitsrat bei?
Inwieweit erhofft sich die Bundesregierung, dass dieser Vertrag diese
Chancen mehrt?
Die Bundesregierung setzt sich mit ihren Partnern in den G4 – Brasilien,
Indien, Japan – für eine Erweiterung des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen um ständige und nicht-ständige Sitze ein. Frankreich unterstützt in den
Verhandlungen in den VN seit langem den G4-Vorschlag für eine Reform des
Sicherheitsrates, ebenso wie einen ständigen Sitz für Deutschland. Dies
bekräftigt der VvA.
53. Mit Bezug auf die geplante Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und
Medienraums (Artikel 9 des Vertrages) fragen die Fragesteller,
a) wie dieser Kultur- und Medienraum konkret gestaltet sein soll,
Der gemeinsame Kultur- und Medienraum soll Bestehendes abbilden und
Neues entwickeln und dabei alle Ebenen, das heißt Bund, Länder und
Gemeinden umfassen und auch die Zivilgesellschaft mit einbinden. Dies ist ein
langfristiges Ziel. Vorhaben zu seiner Erreichung sind in Art. 9 VvA angelegt, etwa
die Schaffung einer deutsch-französischen digitalen Plattform für audiovisuelle
Inhalte und Informationsangebote, die sich insbesondere an junge Menschen
richtet. Dabei muss auf einen angemessenen Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor den Risiken durch den Gebrauch digitaler Medien geachtet werden.
b) welche Änderungen des Medienrechts hierzu erforderlich sind, und
Konkreter Bedarf zur Änderung des Medienrechts besteht derzeit aus Sicht der
Bundesregierung nicht. Im Übrigen besteht für zahlreiche Bereiche des
Medienrechts, insbesondere für das Rundfunkrecht, eine
Gesetzgebungskompetenz der Länder.
c) ob die freie Empfangbarkeit deutscher Kanäle in Frankreich und
französischer Kanäle in Deutschland Teil eines gemeinsamen
Medienraums ist?
Wird die Bundesregierung hierzu die Länder zu einer Revision der
Rundfunkstaatsverträge auffordern?
Grenzüberschreitender Rundfunk wird durch das EU-Recht harmonisiert. Über
das EU-Recht hinaus ergeben sich aus dem VvA keine konkreten Regelungen
zur freien Empfangbarkeit deutscher und französischer Kanäle.
Handlungsbedarf hinsichtlich der Rundfunkstaatsverträge sieht die Bundesregierung
insoweit nicht.
54. Was sind „integrierte Kulturinstitute“ (Artikel 9 Absatz 1) und wie
unterschieden sie sich von herkömmlichen Kulturinstituten?
Aus Anlass der Unterzeichnung des VvA gaben Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel und Staatspräsident Emmanuel Macron bekannt, integrierte oder
räumlich zusammengelegte Deutsch-Französische Kulturinstitute zu schaffen. Die
integrierten Institute werden über einen gemischten zweisprachigen
Mitarbeiterstab unter der Leitung einer Person verfügen, die entweder vom Goethe-
Institut oder dem Institut Français gestellt wird.
55. Welchen Umfang dieser Programme strebt die Bundesregierung an?
Auf die Antwort zu Frage 53 wird verwiesen.
56. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
57. Welchen weiteren Verbesserungsbedarf erkennt die Bundesregierung auf
dem in Artikel 10 des Vertrages erwähnten Gebiet angesichts der auf
bilateraler und EU-Ebene bereits bestehenden umfangreichen Vorgaben
zur gegenseitigen Anerkennung von Schul-, Studiums- und
Berufsabschlüssen?
Der VvA zielt in Artikel 10 auf die Förderung der gegenseitigen Anerkennung
von Schulabschlüssen ab. Dadurch soll die grenzüberschreitende Mobilität
gefördert sowie die Schulbildungssysteme in Deutschland und Frankreich enger
zusammengeführt werden. Diesem politischen Ziel sehen sich die
Bundesregierung und die Länder gemeinsam verpflichtet. Die Anerkennung von
Schulabschlüssen liegt gemäß Grundgesetz in der alleinigen Zuständigkeit der
Länder.
Mit Bezug auf die Anerkennung von Berufsabschlüssen wird auf Vorhaben und
rechtliche Grundlagen wie zum Beispiel die „Gemeinsame Erklärung zur
Gleichwertigkeit der deutschen Berufsabschlüsse mit dem baccalaureat
professionnel“, die Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für
reglementierte Berufe sowie das Anerkennungsverfahren nach dem Gesetz über
die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) des
Bundes verwiesen.
58. Welchen Umfang sieht die Bundesregierung für die Schaffung
deutschfranzösischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und
Berufsbildung sowie integrierter deutsch-französischer dualer
Studiengänge vor, und mit welchen zusätzlichen Belastungen für den
Bundeshaushalt rechnet sie?
Die Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung
dienen dem strategischen Ziel, die Stärken weiter auszubauen und sind im
Rahmen der üblichen Haushaltsplanung berücksichtigt.
Die Deutsch-Französische Hochschule hat sich in Absprache mit ihren
Mittelgebern auf deutscher und französischer Seite die Einrichtung
deutschfranzösischer dualer Studiengänge als strategischen Schwerpunkt für die
kommenden Jahre gesetzt. Die Aktivitäten werden bislang im Rahmen der
bestehenden Förderung finanziert.
59. Wie stellt sich die Bundesregierung die Vernetzung der deutschen und
französischen Bildungs- und Forschungssysteme konkret vor (Artikel 11
des Vertrages)?
Im Bildungsbereich entwickelt die Bundesregierung die Deutsch-Französische
Hochschule weiter und etabliert mit europäischen Partnern Netzwerke
Europäischer Hochschulen. Deutschland und Frankreich finanzieren weitere
Hochschulen komplementär, um den Ausbau der europäischen Hochschulnetzwerke
zu verstärken.
Im Forschungsbereich soll die Vernetzung der deutschen und französischen
Forschungssysteme durch eine verstärkte Bündelung nationaler Aktivitäten bei
Themen gemeinsamen Interesses erfolgen. In ausgewählten Themenbereichen
wird eine bessere und regelmäßige Koordinierung beginnend auf der
Arbeitsebene sowohl zwischen den Ministerien der beiden Regierungen als auch
zwischen den Forschungsinstituten umgesetzt.
60. Wie stellt sich die Bundesregierung die Vernetzung der
Finanzierungsstrukturen konkret vor?
Die zuständigen Ressorts der beiden Regierungen arbeiten nach der
Unterzeichnung des VvA noch enger zusammen. Eine mittelfristig angelegte
optimierte Abstimmung vieler Förderorganisationen in Deutschland und in
Frankreich soll künftige Fördermaßnahmen besser verzahnen. Ferner wird eine
Vernetzung der Finanzierungsstrukturen durch die gemeinsame Umsetzung der
während der deutsch-französischen Ministerräte festgelegten Maßnahmen
erfolgen.
61. Welcher Mehrwert ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus
einer vernetzten Finanzierungsstruktur im Vergleich zu einer
demokratisch verfügten und nachvollziehbaren Finanzierung auf Ebene der
Bundesländer oder auf der nationalen Ebene?
Eine künftige vernetzte Finanzierungsstruktur entspricht einer demokratisch
verfügten und nachvollziehbaren Grundlage der Finanzierung und setzt auf den
nationalen Strukturen, die erhalten bleiben, auf. Der Mehrwert aus einer
vernetzten Finanzierungsstruktur wird vor allem in einer merkbaren Reduzierung
des Aufwandes durch Standardisierung von Finanzierungsverfahren mit
französischen Partnern liegen.
62. Welchen Umfang strebt die Bundesregierung für den gemeinsamen
Bürgerfonds an (Artikel 12 des Vertrages)?
63. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „förderungswürdigen
Bürgerinitiative“ (Artikel 12)?
64. Welchen Mehrwert erkennt die Bundesregierung in der Schaffung eines
solchen Fonds im Hinblick auf die erwarteten Ziele auch im Vergleich
zu existierenden Fördertöpfen und europäischen Fonds?
Die Fragen 62 bis 64 werden zusammengefasst beantwortet.
Derzeit befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit der französischen
Regierung über die nähere Ausgestaltung und die Umsetzung des Bürgerfonds.
65. Wie beurteilt die Bundesregierung abweichende Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die in
Artikel 13 Absatz 2 geforderte Ausstattung von grenzüberschreitenden
Einheiten wie Eurodistrikten mit „angemessenen Kompetenzen,
zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren“?
Beide Regierungen wollen grenzüberschreitende Vorhaben für ein noch
besseres Zusammenleben der Menschen in den Grenzregionen erleichtern. Dazu
verpflichten sie sich, die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie die
grenzüberschreitenden Einheiten wie Eurodistrikte mit angemessenen
Kompetenzen, zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren auszustatten.
Beide Regierungen sehen die Möglichkeit vor, Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in den Grenzregionen anzupassen und Ausnahmeregelungen für die
Fälle vorzusehen, in denen kein anderes Instrument es ermöglicht, Hindernisse
bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben zu überwinden. Dies
geschieht unter Achtung der jeweiligen Verfassungsordnung beider Staaten sowie
des Rechts der EU.
a) Wie begründet die Bundesregierung die besondere finanzielle
Förderung der deutsch-französischen Grenzgebiete, welche andere
Grenzgebiete aber nicht erhalten?
Aus Sicht der Bundesregierung können die Gebietskörperschaften der
Grenzregionen sowie grenzüberschreitende Einheiten unter Achtung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben mit zweckgerichteten Mitteln ausgestattet werden, um
Hindernisse bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben und damit
Nachteile aus der grenznahen Lage zu überwinden. Dies schließt eine
finanzielle Förderung an anderen Stellen, auch etwa durch entsprechende EU-
Förderprogramme, nicht aus.
b) Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung einem einheitlich
und allgemein gültigen Recht ein?
Die Gesetzgebungskompetenzen richten sich nach der Zuständigkeitsverteilung
im Grundgesetz.
c) Welche zentralen hier erwähnten Kompetenzen fallen nach
Artikel 70 ff. des Grundgesetzes in Landesrecht?
Nach Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes haben die Länder das Recht der
Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine Bestimmung der einschlägigen Kompetenzen kann erst
anhand eines konkreten Vorhabens erfolgen.
d) Wie stellt sich die Bundesregierung die Übertragung von
Kompetenzen, die eigentlich auf Bundes- oder Landesebene liegen, auf
grenzüberschreitende Regionen oder Eurodistrikte konkret vor?
Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Beachtung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben und Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union
sichergestellt.
e) Strebt die Bundesregierung eine erneute Föderalismusreform an, um
die Anpassung rechtlicher Normen im Hinblick auf Vereinfachungen
mit den Nachbarstaaten besser zu ermöglichen?
Die Bundesregierung strebt derzeit keine erneute Föderalismusreform an.
66. Sind die in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten hohen Standards in
verschiedenen Bereichen mit konkreten gemeinsamen Positionen oder
Mindeststandardkatalogen hinterlegt?
Nein.
a) Wenn ja, mit welchen?
b) Wenn nein, ist die Erarbeitung solcher Kataloge beabsichtigt?
Beide Staaten bekräftigen den Erhalt der bestehenden hohen Standards.
67. Wie soll der Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach
Kenntnis der Bundesregierung konkret zusammengesetzt sein, und
welche Größe ist für ihn avisiert (Artikel 14 des Vertrages)?
68. In welchem Ausmaß ist dieser Ausschuss nach Kenntnis der
Bundesregierung institutionalisiert?
69. Erhält der Ausschuss nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete
Kompetenzen, oder liegt seine Aufgabe ausschließlich in der Beratung?
Die Fragen 67 bis 69 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Ausgestaltung des Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit
wird derzeit mit den französischen Partnern und anderen Interessenträgern
erörtert.
70. Wie wird die Kontrollfunktion der Parlamente über die Exekutive
erfüllt?
Die Kontrollfunktion entspricht den üblichen Verfahren der parlamentarischen
Demokratie, und wird entsprechend dem Grundgesetz und der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ausgeübt. Darüber hinaus ist vorgesehen,
dass der Ausschuss auch parlamentarische Vertreter umfasst.
71. Welchen konkreten Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von
der Schaffung dieses Ausschusses?
Gemäß Artikel 14 VvA wird der Ausschuss alle die Bundesrepublik
Deutschland und die Französische Republik betreffenden Aspekte der
grenzüberschreitenden Raumbeobachtung koordinieren, eine gemeinsame Strategie zur
Ermittlung von Schwerpunktvorhaben entwerfen, fortlaufend die in Grenzregionen
bestehenden Schwierigkeiten feststellen und Vorschläge für den Umgang mit
ihnen erarbeiten. Darüber hinaus wird er die Auswirkungen neuer
Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen analysieren. Die Bundesregierung erwartet von
dem Ausschuss Empfehlungen für den Deutsch-Französischen Ministerrat.
72. Welche zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt kalkuliert die
Bundesregierung aufgrund der von diesem Ausschuss zusätzlich
verursachten Kosten?
Auf die Antwort zu Frage 67 wird verwiesen.
73. Um welche Regionen handelt es sich konkret, in denen das Ziel der
Zweisprachigkeit ausgegeben wird (Artikel 15 des Vertrages)?
74. Welche politischen Maßnahmen zur Erreichung der Zweisprachigkeit
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bereits, und auf
welchen Ebenen sind diese Maßnahmen angesiedelt?
75. Wie bewertet die Bundesregierung den Umfang der Zweisprachigkeit in
diesen Regionen?
Wie hat sie sich historisch entwickelt?
76. Welches Zielniveau wird konkret von der deutschen und der
französischen Regierung angestrebt?
Die Fragen 73 bis 76 werden zusammengefasst beantwortet. Bildung liegt im
Verantwortungsbereich der Länder.
77. Welche konkreten Projekte streben die deutsche und die französische
Regierung zur Verknüpfung der digitalen und physischen Netze an
(Artikel 16 des Vertrages)?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im
Frühjahr 2019 eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Ländern sowie der
Deutsche Bahn AG eingerichtet, die unter Berufung auf den VvA
Möglichkeiten für grenzüberschreitende Schienenverkehrsverbindungen prüfen soll. Auf
Grundlage der zusammen mit dem VvA veröffentlichten beispielhaften
prioritären Projektliste erstellt die Arbeitsgruppe derzeit einen Gesamtüberblick über
mögliche Projekte. Auf Basis dieser Übersicht und nach Abstimmung der
jeweiligen Rahmenbedingungen erfolgt eine Priorisierung der umzusetzenden
Projekte.
78. Ist ein gemeinsamer Markt für Angebote der Telekommunikation
vorgesehen?
Es ist die Aufgabe privater Unternehmen, Angebote im Bereich der
Telekommunikation zu entwickeln. Entscheidungen darüber, inwieweit es im Rahmen
bestehender Roaming-Regelungen grenzüberschreitend zu einer
Vereinheitlichung von Angeboten kommen kann, sind von Seiten der
Telekommunikationsunternehmen auf Basis marktwirtschaftlicher Erwägungen zu treffen.
79. Welche Priorität nehmen die genannten grenzüberschreitenden Projekte
im Vergleich zu dringend benötigten innerdeutschen
Infrastrukturprojekten ein (bitte möglichst konkret beantworten)?
Der VvA legt das Ziel fest, die grenzüberschreitende Mobilität zu erleichtern,
indem Deutschland und Frankreich die zwischen ihnen bestehenden digitalen
und physischen Netze, unter anderem die Eisenbahn- und
Straßenverbindungen, besser miteinander verknüpfen. Am Tag der Unterzeichnung wurde von
beiden Regierungen eine Liste mit prioritären Vorhaben in Umsetzung des VvA
veröffentlicht ( w w w . b u n d e s r e g i e r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b /
992814/1571028/633c78d6e85c9cf4d93ccdf94b56119e/2019-01-22-prioritae
re-vorhaben-vertrag-aachen-data.pdf?download=1), in der beispielhaft einzelne
Schienenprojekte aufgeführt werden. Zur dort genannten Strecke Freiburg –
Colmar wurde eine Machbarkeitsuntersuchung durchgeführt. Grundsätzlich
gilt, dass Aus- und Neubauvorhaben in den jeweiligen Bedarfskategorien des
Bedarfsplans für die Schienenwege als Anlage 1 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgelistet sind. Darin sind auch grenzüberschreitende Vorhaben
wie die Ausbaustrecke Ludwigshafen–Saarbrücken und die Ausbaustrecke
Kehl–Appenweier enthalten.
80. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag
(Artikel 17 des Vertrages)?
Artikel 17 VvA soll die dezentralisierte Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften anregen, die nicht an der Grenze liegen. Damit sollen auch
Initiativen dieser Gebietskörperschaften unterstützt werden, die in diesen Regionen
umgesetzt werden.
81. Was wird unter dem „Prozess der Durchführung mehrseitiger
Übereinkünfte“ (Artikel 18) verstanden?
Handelt es sich hierbei um internationale Prozesse oder um die
nationale Gesetzgebung?
Es handelt sich um internationale multilaterale Abkommen, besonders in den
Bereichen nachhaltige Entwicklung, globale Gesundheit sowie Umwelt- und
Klimaschutz. Alle Vertragsparteien sind zur Umsetzung solcher Abkommen
verpflichtet.
82. Inwiefern versprechen sich die deutsche und die französische Regierung
von einer gemeinsamen Durchführung des Übereinkommens von Paris
und der Agenda 2030 Vorteile gegenüber einer eigenständigen
Umsetzung im Rahmen des von den jeweiligen demokratisch gewählten
Parlamenten als notwendig Erachteten?
Die Umsetzung der beiden Übereinkommen findet national und auf EU-Ebene
statt, unter voller Wahrung der Rechte der jeweiligen Parlamente. Der
Austausch zu politischen Strategien und Ansätzen der nationalen Umsetzung (etwa
Gesetzgebung, Beteiligungsverfahren) mit einem eng befreundeten Partnerland
informiert und bereichert alle beteiligten Akteure. Die Umsetzung auf EU-
Ebene wird durch eine gemeinsame Positionierung und Vorschläge von
Frankreich und Deutschland gestärkt und somit möglichst beschleunigt.
83. Was ist mit dem „Umbau der Volkswirtschaften“ (Artikel 18) konkret
gemeint?
Inwiefern verfolgen Deutschland und Frankreich den staatlichen
Eingriff in marktwirtschaftliche Prinzipien?
Die Staatengemeinschaft (einschließlich Deutschland und Frankreich) hat sich
zur Erreichung der internationalen Klima- und Nachhaltigkeitsziele
verpflichtet. In Deutschland existieren bereits zahlreiche Instrumente, die die Prinzipien
der Sozialen Marktwirtschaft auch im Bereich Umwelt-, Klimaschutz und
Nachhaltigkeit stärken. Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die soziale
Marktwirtschaft auch durch strukturelle Weichenstellungen zukunftsfest für die
Herausforderungen wie den Klimaschutz zu machen.
84. Welche Maßnahmen zum Kampf gegen den Klimawandel bewerten
beide Regierungen als „ehrgeizig“ (Artikel 18) und damit
förderungswürdig?
Ehrgeizige Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Ziel des Pariser
Abkommens einzuhalten, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und
möglichst unter 1,5 Grad Celsius zu beschränken. Sowohl auf nationaler als
auch auf EU-Ebene werden Folgeabschätzungen durchgeführt, um die
Wirksamkeit von Maßnahmen zu analysieren. Frankreich und Deutschland setzen
sich dafür ein, dass auf EU-Ebene Ziele und Maßnahmen mit höchster
Wirksamkeit gestaltet und beschlossen werden, die Investitions- und
Planungssicherheit für Wirtschaftsakteure sowie Bürgerinnen und Bürger gewährleisten
und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken.
85. Welche Formate sind zum gegenseitigen Austausch geplant?
Mit welchen zusätzlichen Kosten für diesen regelmäßigen Austausch
rechnet die Bundesregierung?
Als zentrales, sektorenübergreifendes Austauschformat zur Klimapolitik ist im
Juni 2018 beim deutsch-französischen Ministertreffen in Meseberg eine
hochrangige deutsch-französische Klima-AG eingesetzt worden. Bisher fanden zwei
halbtägige Treffen von jeweils etwa 45 Personen statt, in Paris und in Berlin.
Die Kosten trägt die jeweilige Gastgeberseite.
86. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Effektiver Klimaschutz und umfassende Nachhaltigkeit in allen Dimensionen
sind Grundlage für die Zukunftsfähigkeit der deutschen und europäischen
Wirtschaft und Gesellschaft. Beides kann durch Zusammenarbeit besser
verwirklicht und effizienter umgesetzt werden als durch isoliertes nationales Vorgehen.
87. Vertreten die Bundesregierung und die französische Regierung nach
Kenntnis der Bundesregierung die gleiche Auffassung dessen, was eine
„Energiewende“ beinhaltet?
Welche „einschlägigen Bereiche“ (Artikel 19) sind konkret zu
benennen, die zwischen Frankreich und Deutschland unumstritten sind?
Deutschland und Frankreich sind sich einig, dass die jeweiligen nationalen
Energiewenden in eine europäische Energiewende eingebettet sein müssen,
wobei unterschiedliche Auffassungen beider Staaten hinsichtlich der Rolle von
Kernkraft in ihrer Energiewende bestehen.
Um eine sichere, nachhaltige, auf Wettbewerbsbasis erzeugte und
erschwingliche Energieversorgung zu gewährleisten, haben sich Deutschland und
Frankreich gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedstaaten ambitionierte Energie-
und Klimaziele gesetzt und durch umfangreiche EU-Legislativpakete
konsentiert. Die EU-Ziele stehen im Einklang mit der deutschen und französischen
Energiepolitik im Hinblick auf die nationalen Zielsetzungen unter anderem für
Treibhausgas-Minderung, Erneuerbaren-Ausbau und Energieeffizienz.
Im Übrigen wird auf die deutsch-französische Energieerklärung vom 12. Juli
2018 (
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/draft-franco-german-
energy-declaration.pdf?__blob=publicationFile&v=4) verwiesen.
88. Wird aufgrund gemeinsamer deutsch-französischer Bestrebungen
Frankreich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Atomenergie
aussteigen oder Deutschland aufgrund der deutlich besseren Schadstoffbilanz
wieder in sie einsteigen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung plant Frankreich, den Anteil der
Kernenergie an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2035 auf 50 Prozent zu reduzieren
(
www.ecologique-solidaire.gouv.fr/programmations-pluriannuelles-
lenergieppe).
Gemäß dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes von 2011 wird
Deutschland bis zum Ende des Jahres 2022 schrittweise aus der Nutzung der
Kernenergie zur Stromerzeugung aussteigen.
89. Welche konkreten deutsch-französischen Vorhaben zur Energieeffizienz
sind geplant?
Der VvA stärkt die bereits existierende deutsch-französische Zusammenarbeit
im Energiebereich. Eine Grundlage der bisherigen Zusammenarbeit bildet die
deutsch-französische Energieerklärung vom 12. Juli 2018, die unter anderem
Projektvorhaben mit Effizienzbezug nennt und auf der der VvA aufbaut. Über
mögliche über diese bestehenden Projekte hinausgehende Vorhaben zur
Energieeffizienz sind die beiden Regierungen derzeit im Gespräch.
90. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der
Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag?
Die Energiewende gehört auch für Deutschland und Frankreich zu den
zentralen Zukunftsaufgaben, die durch Zusammenarbeit besser bewältigt werden
können als durch national isoliertes Vorgehen. Der Mehrwert liegt darin,
Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz effektiver, effizienter
und kostengünstiger zu erreichen.
91. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in einem
vollharmonisierten Wirtschaftsraum im Vergleich zu auf die
individuellen Bedürfnisse der Nationalstaaten abgestimmter Wirtschaftspolitik
(Artikel 20 des Vertrages)?
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 VvA vertiefen Deutschland und Frankreich
die Integration ihrer Volkswirtschaften hin zu einem deutsch-französischen
Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln. Dies bedeutet nach dem
Verständnis der Bundesregierung nicht die Abkehr von einer nationalen
Wirtschaftspolitik, sondern die Abstimmung von Maßnahmen in Bereichen, in denen beide
Länder vor gemeinsamen Herausforderungen stehen oder voneinander lernen
können.
Auf das Ziel einer Annäherung der Wirtschaftsräume hatten sich Deutschland
und Frankreich bereits im Protokoll über die Errichtung des Deutsch-
Französischen Finanz- und Wirtschaftsrats vom 22. Januar 1988 verständigt.
92. Warum wird dieses Ziel, das auch auf EU-Ebene besteht, nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht vorrangig auf EU-Ebene adressiert?
Die bilaterale Zusammenarbeit wird durch die Präambel VvA ausdrücklich in
den Dienst der EU gestellt. Der in der Frage angedeutete Gegensatz besteht
somit nicht.
93. In welchen Bereichen unterscheiden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Regeln des Wirtschaftens zwischen Deutschland und
Frankreich noch erheblich?
Zwischen Deutschland und Frankreich bestehende Unterschiede in der
Wirtschaftspolitik sind Gegenstand interner Gespräche, über die die
Bundesregierung keine Auskunft gibt.
94. Wird der bestehende Deutsch-Französische Finanz- und Wirtschaftsrat
nach Kenntnis der Bundesregierung in seiner Struktur verändert oder
vergrößert?
Derzeit gibt es keine Pläne der Bundesregierung zur Veränderung oder
Vergrößerung des Deutsch-Französischen Finanz- und Wirtschaftsrats.
95. Wer benennt die Wirtschaftsexperten im „Rat der Wirtschaftsexperten“,
und nach welchen Kriterien?
96. Mit welchen zusätzlichen Kosten für den „Rat der Wirtschaftsexperten“
rechnet die Bundesregierung
97. Welchen konkreten Mehrwert sieht die Bundesregierung in diesem „Rat
der Wirtschaftsexperten“?
Die Fragen 95 bis 97 werden zusammen beantwortet. Die Gespräche zum Rat
der Wirtschaftsexperten mit der französischen Seite dauern an.
98. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit im Bereich der
Forschung und des digitalen Wandels derzeit?
Welche konkreten Projekte existieren, und wie werden diese konkret
finanziert (vgl. Artikel 21 des Vertrages)?
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und des digitalen Wandels ist
eng und intensiv, wie beispielsweise der rege Austausch zu den beiden
nationalen Strategien für Künstliche Intelligenz (KI) zeigt. Diese Strategien greifen die
beim letzten deutsch-französischen Forschungsforum im Jahr 2018
beschlossene Vernetzung der nationalen Forschungszentren beider Länder in diesem
Themenbereich auf.
Zudem kooperiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) mit
Frankreich im Bereich der Innovationsförderung.
Unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) und BMWi wird ein deutsch-französisches Forschungs- und
Innovationsnetzwerk („virtuelles Zentrum“) auf Basis der bestehenden Strukturen
und Kompetenzen in beiden Ländern aufgebaut.
Eine Darstellung aller bestehenden Projekte in diesem Bereich übersteigt die
Möglichkeiten einer Kleinen Anfrage. Weitere Informationen können den
Netzseiten des BMWI sowie des BMBF entnommen werden (z. B.
www.bmbf.de/de/deutschland-und-frankreich-forschung-fuer-die-zukunft-
europas-289.html).
99. Existieren bereits konkrete Vorstellungen, wie die ethischen Leitlinien
für neue Technologien aussehen sollen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussichten, dass alle anderen
Länder diese Leitlinien auch akzeptieren?
Die von der Bundesregierung eingesetzte Datenethikkommission (DEK)
erarbeitet zurzeit unter anderem Empfehlungen für ethische Leitlinien beim
Umgang mit Daten, Algorithmen und KI. Die DEK wird ihre Empfehlungen am
23. Oktober 2019 vorstellen.
Der Prozess zwischen Deutschland und Frankreich soll auf den o. g.
europäischen und internationalen Prozessen sowie den Empfehlungen der DEK
aufbauen und in die Diskussion über den Einsatz für ethische Leitlinien für neue
Technologien und gemeinsame Werte in den Bereichen Digitalisierung und
Digitale Gesellschaft auf EU-Ebene einfließen.
Im Bereich automatisiertes und vernetztes Fahren hat die Bundesregierung auf
der Grundlage des Berichts der Ethik-Kommission Automatisiertes und
Vernetztes Fahren einen Maßnahmenplan zur Schaffung von Ethikregeln für
Fahrcomputer verabschiedet, der derzeit umgesetzt wird. Die Erkenntnisse aus
diesem Prozess hat Deutschland auf EU-Ebene im Rahmen des Hochrangigen
Strukturierten Dialogs im Bereich des automatisierten und vernetzten Fahrens
(HLM) erfolgreich eingebracht.
100. Wie konkret sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Innovationen
auf deutsch-französischer Ebene gefördert werden?
Mit Frankreich finden hierzu derzeit Gespräche statt.
101. Wozu wird ein gemeinsamer Koordinationsprozess für oftmals regionale
Ideen nach Ansicht der Bundesregierung benötigt?
Der in Artikel 21 VvA vereinbarte Koordinationsprozess soll Vorhaben im
Forschungsbereich beider Staaten aufeinander noch besser abstimmen. Bund-
Länder-Kompetenzen werden davon nicht berührt.
102. Wie soll konkret eine gemeinsame Finanzierung für gemeinsame
Forschungs- und Innovationsprogramme nach Kenntnis der
Bundesregierung aussehen?
Gemeinsame Programme im Bereich der Forschung und Innovation folgen den
allgemeinen Prinzipien der bilateralen Kooperation: Nach Abstimmung und
Einigung der zuständigen Fachministerien beider Länder auf konkrete Themen
von beiderseitigem Interesse werden Ausschreibungen verabredet. Diese
werden veröffentlicht; nach gemeinsamer Auswahl geeigneter Projekte fördert
i.d.R. jedes Land seine nationalen Projektbeteiligten.
103. Mit welchem Kostenfaktor und welcher Kostenaufteilung rechnet die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
Werden nationale Programme eingestellt, sobald deutsch-französische
Programme anlaufen?
Auf die Antwort zu Frage 102 wird verwiesen.
In diesem Rahmen geförderte Projekte sind integraler Bestandteil der
fachlichen, nationalen Strategien, erhalten aber durch die bilaterale
Zusammenarbeit zusätzliche Impulse. Internationale Zusammenarbeit potenziert die
Erfolge der nationalen Zusammenarbeit. Deshalb sind auch die deutsch-
französischen Projekte regelmäßig in der Gesamtheit der
Forschungsförderungsprogramme des Bundes und der Länder angelegt.
104. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in einem
„deutsch-französischen Zukunftswerk“ (Artikel 22)?
Das deutsch-französische Zukunftswerk wird sich mit Herausforderungen
auseinandersetzen, denen sich Gesellschaft, Wirtschaft und Politik in beiden
Staaten gegenüber sehen.
105. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Zukunftswerk
konkret gestaltet und ausgestattet sein, und mit welchen Kosten rechnet die
Bundesregierung konkret?
Die Ausgestaltung des Zukunftswerks ist Gegenstand laufender Gespräche mit
der französischen Seite.
106. Wie sind „Interessenträger“ definiert, und was sind „einschlägige
Akteure“ (Artikel 22)?
Unter welchen Voraussetzungen wird man Teil des „deutsch-
französischen Zukunftswerks?“
Auf die Antwort zu Frage 105 wird verwiesen.
107. Warum ist keine Berichterstattung über die Vorbereitung der Treffen an
die deutsch-französische Parlamentarische Versammlung vorgesehen
(Artikel 23 des Vertrages)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
108. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine vergleichbare Praxis
bereits?
In welchem Umfang finden gegenseitige Besuche der
Kabinettssitzungen bereits heute statt (Artikel 24 des Vertrages)?
Es hat seit 2010 mehrere gegenseitige Besuche der Kabinettsitzungen gegeben.
Durch Artikel 24 VvA wird diese Praxis vertraglich vereinbart und verstetigt.
109. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung konkret organisatorisch
verfahren?
Wie wird im Falle sensibler oder geheimer Informationen verfahren?
Die Einladung an ein Regierungsmitglied des Partnerstaats erfolgt in
Abhängigkeit von der Tagesordnung der Kabinettsitzungen; dabei werden die
Erfordernisse des Geheimschutzes beachtet.
110. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Ansicht der Bundesregierung die
Teilnahme eines Regierungsmitglieds einer anderen Regierung an einer
deutschen Kabinettsitzung und umgekehrt?
Die vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Teilnahme an
Kabinettsitzungen ist Ausdruck des großen gegenseitigen Vertrauens und des ausdrücklichen
Willens, politische Fragen gemeinsam anzugehen. Die Kabinettteilnahmen
vertiefen den politischen Dialog zwischen beiden Regierungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]