[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1367
17. Wahlperiode 14. 04. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1054 –
Entwicklungen im Ausweisungsrecht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2007 ist eine Ausweitung der Ausweisungstatbestände im
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten. Damit sollten die Möglichkeiten
ausgedehnt werden, gegen vermeintliche Integrationsverhinderer und so
genannte jugendliche Intensivstraftäter mit den Mitteln des Aufenthaltsrechts
vorzugehen (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bis 11 des Aufenthaltsgesetzes).
Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, Marion Eckertz-Höfer,
erklärte jedoch, dass sie aufgrund der europarechtlichen Bestimmungen „keine
Konstellation“ sehe, in der diese Neuregelungen zur Anwendung kommen
könnten (Süddeutsche Zeitung vom 13. November 2006).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert seit längerem bei
Ausweisungen eine umfassende Abwägung aller Einzelfallumstände im
Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; dem hat sich das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeschlossen. Aus den Richtlinien der Europäischen Union
und dem EU-Assoziierungsabkommen mit der Türkei ergeben sich weitere
Einschränkungen des Ausweisungsrechts. Die gesetzlichen Regelungen im
deutschen Aufenthaltsgesetz sind mit diesen europarechtlichen Vorgaben
häufig unvereinbar.
Auf der Innenministerkonferenz am 3./4. Dezember 2009 in Bremen wurde
der Bundesminister des Innern gebeten, die „Notwendigkeit einer
strukturellen Anpassung der gesetzlichen Vorgaben“ im Ausweisungsrecht „zu prüfen“.
„Diese klaren Regelungen werden wieder zu mehr Ausweisungen von
straffälligen Ausländern führen“, erklärte der niedersächsische Innenminister Uwe
Schünemann am 4. Dezember 2009 – was verwundert, weil eine
systematische Berücksichtigung der Rechtsprechung bei einer Gesetzeskorrektur zu
weniger (und nicht zu mehr) Ausweisungen führen müsste.
Bereits seit längerem beinhaltet das Aufenthaltsrecht Möglichkeiten, gegen
Ausländer vorzugehen, die im Verdacht stehen, extremistische oder
terroristische Bestrebungen zu unterstützen. Im Rahmen der „Nürnberger Tage zum
Asyl- und Aufenthaltsrecht“ im November 2009 hat der damalige
Geheimdienstabteilungsleiter im Bundeskanzleramt und jetzige Staatssekretär im
Bundesministerium des Innern (BMI), Klaus-Dieter Fritsche (CSU), die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1367 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„Warnfunktion“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
gewürdigt (siehe FAZ vom 23. November 2009, „Eine neue
Übergangsregelung“). Nach Angaben von Teilnehmern wurden dort von Seiten des BMI
konkrete Zahlen zu Personen genannt, die ausgewiesen worden sind, weil ihnen
extremistische oder terroristische Bezüge zur Last gelegt wurden. Es ist also
davon auszugehen, dass der Bundesregierung diese Zahlen vorliegen. Im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum von Polizei und Geheimdiensten ist in
der AG Status auch das BAMF vertreten, dort werden Informationen zu
verdächtigen Ausländern abgeglichen und „statusrechtliche Begleitmaßnahmen“
abgestimmt (Ausweisung, Abschiebung, Überwachungsanordnung nach § 54a
des Aufenthaltsgesetzes, Rücknahme/Widerruf des Asyls oder
Flüchtlingsstatus, Verweigerung von Aufenthaltstiteln).
Um die Beantwortung von Fragen zu ermöglichen, bei denen eine Abfrage bei
zuständigen Länderbehörden notwendig ist, erklärt sich die Fragestellerin mit
einer Fristverlängerung zur Beantwortung der Anfrage einverstanden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage stellt an mehreren Stellen auf von der AG Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ) „empfohlene“ bzw. „angeregte“ Maßnahmen ab. Größtenteils werden
die Fälle in den mittlerweile in fast allen Bundesländern agierenden
Länderarbeitsgruppen in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Durch die AG Status werden
diese Fälle begleitet und ggf. koordiniert (siehe § 75 Nummer 11 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Der Beitrag der AG Status besteht in diesen Fällen
darin, die Erkenntnisse der Bundesbehörden auszuwerten und einzubringen,
Ansprechpartner zu vermitteln oder erforderlichenfalls die Kommunikation
zwischen zuständigen Stellen herzustellen. Die Fallbearbeitung in der AG
Status erfolgt somit hauptsächlich zu dem Zweck, den gleichen Informationsstand
aller beteiligten Stellen zu gewährleisten und Handlungsalternativen
aufzuzeigen. Mögliche asyl-, ausländerrechtliche oder sonstige Maßnahmen werden
ausschließlich in eigener Zuständigkeit durch die jeweiligen Landes- bzw.
Bundesbehörden durchgeführt. Die Darstellung zu den Fragen 13 bis 17 bezieht
sich auf alle in der AG Status behandelten Fälle und beschränkt sich nicht auf
die empfohlenen Maßnahmen. Insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der
Länderarbeitsgruppen ist eine trennscharfe Unterscheidung ohnehin nur schwer
möglich. Eine statistische Erfassung von „Empfehlungen“ oder „Anregungen“
von Maßnahmen sowie statistische Erfassungen nach Jahren getrennt finden
nicht statt.
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach dem Jahr der zuletzt
ergangenen Ausweisungsverfügung?
Zum Stichtag 31. Dezember 2009 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
272 926 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst. Details können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
insgesamt 272 926
darunter
bis 1999 178 472
2000 14 511
2001 14 249
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13672. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
Von den 272 926 mit Ausweisungsverfügung gespeicherten Personen waren
232 420 männlich und 40 466 weiblich. Bei 40 Personen war das Geschlecht
nicht erfasst.
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0
bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 Jahre und älter)?
Von den 272 926 mit Ausweisungsverfügung gespeicherten Ausländern waren
231 Personen unter 14 Jahre alt, 330 Personen zwischen 14 und 17 Jahren alt
sowie 272 273 Personen 18 Jahre und älter. Bei 92 Personen war keine
Altersangabe gespeichert.
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2002 12 743
2003 12 323
2004 10 872
2005 7 681
2006 7 140
2007 5 901
2008 4 776
2009 4 258
Bundesland Personen
Baden-Württemberg 39 613
Bayern 41 330
Berlin 22 657
Brandenburg 2 214
Bremen 2 821
Hamburg 21 702
Hessen 41 916
Mecklenburg-Vorpommern 711
insgesamt 272 926
darunter
Drucksache 17/1367 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Herkunftsstaaten?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die unter
den Bezeichnungen „Jugoslawien (ehem.)“ sowie „Serbien und Montenegro
(ehem.)“ gezählten Personen waren zum Stichtag im AZR noch unter den alten
Staatenbezeichnungen erfasst.
6. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Aufenthaltstitel zum
Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bzw. aktuell?
Von den 272 926 mit Ausweisungsverfügung gespeicherten Personen waren
zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung 681 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis und 1 501 mit einer Aufenthaltserlaubnis erfasst.
Niedersachsen 16 517
Nordrhein-Westfalen 56 911
Rheinland-Pfalz 8 743
Saarland 1 254
Sachsen 9 089
Sachsen-Anhalt 2 230
Schleswig-Holstein 3 321
Thüringen 1 897
Gesamt 272 926
Gesamt 272 926
darunter
Türkei 52 115
Jugoslawien (ehem.) 35 601
Ukraine 11 721
Italien 9 103
Marokko 8 687
Russische Föderation 6 073
Indien 5 781
Kroatien 5 734
Pakistan 5 258
Algerien 4 836
Serbien und Montenegro (ehem.) 4 608
Bundesland Personen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1367Soweit eine Ausweisungsverfügung wirksam geworden ist, erlöschen etwaig
bestehende Aufenthaltstitel (auch unbeschadet eines Widerspruchs oder einer
Anfechtungsklage, § 51 Absatz 1 Nummer 5, § 84 Absatz 2 Satz 1 AufenthG),
sodass in diesen Fällen aktuell keine Aufenthaltstitel mehr bestehen können.
7. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet,
und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Von den 272 926 Ausweisungsverfügungen waren 6 906 in ihrer Wirkung
befristet (davon 269 im Jahr 2009) und 266 020 unbefristet (davon 3 989 im Jahr
2009).
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“
gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie
viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Von den 272 926 Personen mit Ausweisungsverfügungen waren 23 269 als
aufhältig erfasst (davon 1 966 im Jahr 2009) und 249 657 als nicht aufhältig erfasst
(davon 2 292 im Jahr 2009).
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“,
„sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser
Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Von den 272 926 Personen zuzuordnenden Ausweisungsverfügungen waren
27 522 noch nicht vollziehbar (davon 1 293 im Jahr 2009), 48 523 sofort
vollziehbar (davon 1 259 im Jahr 2009) und 196 881 unanfechtbar (davon 1 706 im
Jahr 2009).
10. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Rechtsgrundlage
der im AZR erfassten Ausweisungsverfügungen?
a) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 53 des
Aufenthaltsgesetzes (Zwingende Ausweisung), bitte soweit wie möglich
nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
b) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 54 des
Aufenthaltsgesetzes (Ausweisung im Regelfall), bitte soweit wie möglich
nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
c) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 55 des
Aufenthaltsgesetzes (Ermessensausweisung), bitte soweit wie möglich
nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
Zur Rechtsgrundlage der o. g. Ausweisungsverfügungen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/1367 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,
Die Angaben zu freiwillig ausgereisten Personen mit Ausweisungsverfügung
können, differenziert nach Hauptherkunftsländern, dem Jahr der letzten
Ausweisungsentscheidung und dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
freiwillige Ausreisen insgesamt 109 045
darunter nach Staatsangehörigkeit
Jugoslawien (ehem.) 16 510
Ukraine 5 899
Italien 3 366
Kroatien 3 281
Russische Föderation 3 118
Indien 2 799
Marokko 2 499
Pakistan 2 445
Bosnien und Herzegowina 2 190
Algerien 1 856
freiwillige Ausreisen insgesamt 109 045
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
bis 1999 70 418
2000 6 879
2001 6 627
2002 5 412
2003 4 774
2004 4 246
2005 2 940
2006 2 621
2007 2 089
2008 1 618
2009 1 421
freiwillige Ausreisen insgesamt 109 045
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 11 473
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 20 593
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1367b) wurden abgeschoben,
Die Angaben zu Personen mit Ausweisungsverfügung und vollzogener
Abschiebung können, differenziert nach Hauptherkunftsländern, dem Jahr der
letzten Ausweisungsentscheidung und dem Stand der Rechtskraft, den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 76 979
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 140 612
darunter nach Staatsangehörigkeit
Türkei 32 509
Jugoslawien (ehem.) 18 349
Ukraine 5 356
Italien 5 346
Marokko 5 608
Russische Föderation 2 362
Kroatien 2 038
Indien 2 465
Pakistan 2 624
Algerien 2 429
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 140 612
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
bis 1999 101 107
2000 6 397
2001 6 065
2002 5 749
2003 5 765
2004 4 827
2005 3 361
2006 2 889
2007 2 176
2008 1 405
2009 871
freiwillige Ausreisen insgesamt 109 045
darunter nach Stand der Rechtskraft
Drucksache 17/1367 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben werden,
(bitte nach Herkunftsländern, Jahren und dem Stand der Rechtskraft der
Ausweisungsverfügung auflisten)?
Die Angaben zu Personen mit Ausweisungsverfügung und einer Duldung nach
§ 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können, differenziert nach
Hauptherkunftsländern, dem Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung und
dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 140 612
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 9 870
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 22 559
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 108 183
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 5 851
darunter nach Staatsangehörigkeit
Ungeklärt 952
Türkei 535
Libanon 381
Irak 280
Aserbaidschan 239
Iran, Islamische Republik 235
Indien 205
Russische Föderation 198
Algerien 174
Serbien 148
Serbien oder Kosovo (ehem.) 135
Serbien und Montenegro (ehem.) 115
Jugoslawien (ehem.) 95
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 5 851
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
bis 1999 829
2000 295
2001 416
2002 432
2003 494
2004 549
2005 471
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/136712. Gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer ist nach Kenntnis der
Bundesregierung nach den neuen Nummern 9 bis 11 in § 55 Absatz 2
Satz 1 AufenthG seit Geltung der Regelung eine Ausweisungsverfügung
ergangen, und wie viele wurden hiervon rechtskräftig bzw. mussten
infolge einer Gerichtsentscheidung oder im Widerspruchsverfahren
zurückgenommen werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Wirksamkeit dieser Neuregelungen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird Bezug genommen.
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Einschätzung,
dass diese Regelungen vor dem Hintergrund europarechtlicher
Vorgaben praktisch unanwendbar seien?
Die hier in Bezug genommene, in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte
Äußerung der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht
auf die in der Frage angesprochenen Regelungen.
13. Gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer ist nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Ausweisungsverfügung auf Grundlage des § 54
Absatz 5, 5a, 6 und 7 AufenthG (bitte einzeln aufführen) ergangen?
In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Ausweisung angeregt (bitte
nach Jahr und Herkunftsstaat der Betroffenen differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
2006 639
2007 629
2008 640
2009 457
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 5 851
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 1 855
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 1 227
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 2 769
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 5 851
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
Drucksache 17/1367 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. In wie vielen Fällen ist durch die AG Status die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels empfohlen worden, und in wie vielen Fällen wurde dieser
Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet (bitte
nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
Eine Statistik über die Verweigerung von Aufenthaltstiteln wird in der AG
Status nicht geführt.
15. In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Überwachungsanordnung
nach § 54a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser
Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie
viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und
Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
Eine Gesamtstatistik zu Maßnahmen nach § 54a AufenthG wird auf
Bundesebene nicht geführt.
Der AG Status liegen folgende Daten zu in der AG behandelten Maßnahmen
der Länder nach § 54a AufenthG vor:
Gesamtaufkommen: 15, davon:
– ägyptische Staatsangehörigkeit: 3
– algerische Staatsangehörigkeit: 4
– irakische Staatsangehörigkeit: 1
– jordanische Staatsangehörigkeit: 2
– marokkanische Staatsangehörigkeit: 1
– ungeklärter Staatsangehörigkeit: 3
– tunesische Staatsangehörigkeit: 1
16. In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Abschiebungsanordnung ohne
vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen
Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung
Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es
insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
Eine Gesamtstatistik zu Maßnahmen nach § 58a AufenthG wird auf
Bundesebene nicht geführt. Erkenntnisse zu Abschiebungsanordnungen nach § 58a
AufenthG ohne vorherige Ausweisung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Bekannt ist eine Anordnung nach § 58a AufenthG, die im Jahre 2006 gegen
einen algerischen Staatsangehörigen verfügt wurde.
17. In wie vielen Fällen hat das BAMF auf Empfehlung der AG Status ein
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der
Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1367Der AG Status liegen folgende Daten zu in der AG behandelten Widerrufs-/
Rücknahmeverfahren vor:
Gesamtaufkommen: 31, davon sind:
a) 21 Verfahren rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossen:
Widerrufsbescheid gerichtlich aufgehoben: 2 (algerische Staatsangehörige)
Widerruf Asylberechtigung gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes bzw.
Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Absatz 1 AufenthG, aber Abschiebungsverbote
gemäß § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG: 2 (irakische Staatsangehörige)
Erfolgter Widerruf bzw. erfolgte Rücknahme: 17, davon sind
– ägyptischer Staatsangehörigkeit: 1
– algerischer Staatsangehörigkeit: 6
– irakischer Staatsangehörigkeit: 3
– jordanischer Staatsangehörigkeit: 3
– libyscher Staatsangehörigkeit: 1
– ungeklärter Staatsangehörigkeit
(in Irak geborene Person
palästinensischer Volkszugehörigkeit): 1
– tunesischer Staatsangehörigkeit: 1
– türkischer Staatsangehörigkeit: 1
b) 10 Widerrufsverfahren noch rechtshängig:
– ägyptische Staatsangehörigkeit: 1
– algerische Staatsangehörigkeit: 3
– irakische Staatsangehörigkeit: 3
– ungeklärte Staatsangehörigkeit
(aus Libanon stammende Person
palästinensischer Volkszugehörigkeit): 1
– syrische Staatsangehörigkeit
(Asyl als Iraker): 1
– türkischer Staatsangehöriger: 1
18. Welches sind die inhaltlichen Eckpunkte des Berichts des
Bundesinnenministeriums an die Innenministerkonferenz zu „praxisgerechten
Optionen zur Fortentwicklung des Ausweisungsrechts“?
Durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 20./21. November
2008 kamen die Innenminister und -senatoren überein, dass eine eingehende
Überprüfung der Wirksamkeit des Ausweisungsrechts – fast vier Jahre nach
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes – unter Würdigung der mittlerweile aus der
Anwendungspraxis gewonnenen Erkenntnisse sinnvoll ist. Sie baten vor
diesem Hintergrund den Bundesminister des Innern, eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Bundesministers des Innern einzurichten. Diese sollte
auf der Grundlage der Evaluierung der bestehenden Vorschriften und unter
Berücksichtigung von Vorschlägen des Niedersächsischen Ministeriums für
Inneres, Sport und Integration zu einer strukturellen Veränderung des
Ausweisungsrechts einen Bericht über mögliche praxisgerechte Optionen zur
Fortentwicklung und Vereinfachung des Ausweisungsrechts erarbeiten.
Drucksache 17/1367 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEntsprechend dem Auftrag der IMK wurden in einer länderoffenen
Arbeitsgruppe Möglichkeiten einer Optimierung des gesetzlichen
Maßnahmeinstrumentariums erörtert und der IMK schließlich ein Bericht zur Kenntnis
vorgelegt, der den entsprechenden Diskussionsstand in der Arbeitsgruppe wiedergibt.
Die IMK hat auf ihrer Sitzung am 3./4. Dezember 2009 den Bericht der
Arbeitsgruppe zur Kenntnis genommen und den Bundesminister des Innern
gebeten, die dort dargestellten Handlungsoptionen zur Fortentwicklung des
Ausweisungsrechts im Rahmen künftiger Gesetzgebungsvorschläge
einzubeziehen und dabei angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum
Ausweisungsrecht die Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung der
gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Gemäß der Beschlussniederschrift ist der Bericht
der Arbeitsgruppe – und entsprechend auch dessen inhaltliche Eckpunkte –
nicht zur Veröffentlichung freigegeben.
19. Wieso wurde dieser Bericht nicht zur Veröffentlichung freigegeben?
20. Was wurde zum weiteren Vorgehen in der Frage der Vereinfachung des
Ausweisungsrechts im Rahmen und bei Anlass der
Innenministerkonferenz verabredet?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird Bezug genommen.
21. Was sind von der genannten Tagung der Innenminister der Länder
unabhängige Planungen des Bundesinnenministeriums zur Fortentwicklung
des Ausweisungsrechts?
Das Bundesministerium des Innern wird entsprechend dem Beschluss der IMK
vom 3./4. Dezember 2009 mögliche erforderliche Novellierungen im
Ausweisungsrecht prüfen.
22. Wie verhält sich die Bundesregierung insbesondere zur Forderung des
niedersächsischen Innenministers, bei jeder Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe ohne Bewährung die Ausweisung zum Regelfall zu machen,
und hält sie dies für vereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG, die bei
längerem Aufenthalt ergebnisoffene Einzelfallabwägungen und
Verhältnismäßigkeitsprüfungen fordert?
Das Bundesministerium des Innern wird den genannten Vorschlag des
Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration und die zu
beachtende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in
die o. g. Prüfung mit einbeziehen.
23. Welche (Gruppen von) Staatsangehörige(n) sind von der Systematik des
geltenden Aufenthaltsgesetzes mit den so genannten Ist-, Soll- und Kann-
Ausweisungen insofern nicht betroffen, als für sie nach europäischer und
deutscher Rechtsprechung hiervon abweichende oder zusätzliche
Ausweisungsregelungen gelten, und wie hoch ist schätzungsweise ihr Anteil
an der nicht-deutschen Bevölkerung in Deutschland?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung knüpft die Ausweisung von
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wie auch von im Bundesgebiet
geborenen und/oder aufgewachsenen Ausländern an detaillierte Vorgaben bzw.
eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Anteil der betreffenden Per-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1367sonen an der nichtdeutschen Bevölkerung in Deutschland ist nicht in
verlässlicher Weise bezifferbar.
24. Ist es zutreffend, dass für türkische Staatsangehörige, die das
Assoziationsrecht für sich in Anspruch nehmen können, Ausweisungsregelungen
wie für Unionsangehörige gelten, wobei in der Rechtsprechung nur noch
umstritten ist, ob hierzu auch der erhöhte Ausweisungsschutz nach
zehnjährigem Aufenthalt gehört (bitte begründen), und wie hat sich
insbesondere die Zahl der Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger seit 2000
entwickelt?
Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zur Ausweisung von
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen spezifische Vorgaben
entwickelt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die betreffenden
Entscheidungen öffentlich zugänglich sind.
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Entwicklung der Zahl der
Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger seit 2000 liegen nicht vor.
25. Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur
Vereinbarkeit von Ausweisungen mit dem Recht auf Privatleben aus
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (beispielhaft
Maslov vs. Bundesrepublik Österreich, Urteil vom 23. Juni 2008)
umzusetzen (bitte auch konkret auf einzelne Aspekte der Rechtsprechung
eingehen), und welche Änderungen im Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes
hält sie – auch im Sinne einer größeren Rechtsklarheit – für erforderlich,
um den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG
zu Ausweisungen zu entsprechen?
Die Bundesregierung stimmt grundsätzlich nicht mit der in der Fragestellung
angelegten Prämisse überein, dass eine detaillierte gesetzliche Abbildung
fallbezogener Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sinnvoll ist. Dies
gilt im vorliegenden Fall insbesondere insoweit, als die genannte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sehr
einzelfallgeprägt ist. Das Aufenthaltsgesetz bietet hinreichend Spielraum, um die
Vorgaben des EGMR einzuhalten. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im
Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
Hinweise dazu gegeben, wie in besonders praxisrelevanten Konstellationen den
o. g. Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.
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ISSN 0722-8333]