Praxis und Weiterentwicklung von Modellen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten insbesondere auf Pflegefachkräfte
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Cornelia Behm, Elisabeth Scharfenberg, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Gerhard Schick und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem § 87 Absatz 2 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde die Möglichkeit geschaffen, insbesondere das an der Universität Greifswald entwickelte AGnES-Konzept (Arztentlastende, Gemeindenahe, E-Health-gestützte, Systemische Intervention) zur Delegation hausärztlicher Tätigkeiten in die Regelversorgung zu überführen. Ziel dieses Ansatzes ist es, durch die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Hausärztinnen und Hausärzten sowie speziell weiterqualifizierten Fachkräften (z. B. Arzthelferinnen und Arzthelfer, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger) einen Beitrag zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung zu leisten. Die danach im April 2009 im Bewertungsausschuss auf Bundesebene beschlossenen Rahmenbedingungen, insbesondere zur Vergütung und zur Qualifikation dieser Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter, weichen von dem im AGnES-Konzept erprobten ab und haben zu erheblicher Kritik in den Projektregionen geführt (vgl. u. a. Märkische Allgemeine vom 3. Februar 2010).
Darüber hinaus hat der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2007 die Weiterentwicklung von Modellen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten empfohlen, die über den Ansatz des AGnES- Konzeptes hinausgehen. So kann der Einsatz hochqualifizierter Pflegekräfte insbesondere in ambulanten Pflegediensten einen eigenständigen Beitrag zur Absicherung des medizinischen Versorgungsbedarfes der Bevölkerung leisten. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in der 16. Legislaturperiode in § 63 Absatz 3 Buchstabe c SGB V eine Regelung eingeführt, zur modellhaften Erprobung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Altenpflegeberufe. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde in § 63 Absatz 3 Buchstabe c Satz 3 SGB V der Auftrag erteilt, in Richtlinien festzulegen, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde im Rahmen von Modellprojekten erfolgen kann. Dem ist der G-BA bislang nicht nachgekommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele der besonders für die Übernahme delegierter hausärztlicher Tätigkeiten qualifizierten Pflegekräfte sind derzeit tätig (bitte nach KV-Bezirken – KV: Kassenärztliche Vereinigung – aufschlüsseln)?
Hält die Bundesregierung das Angebot an Fortbildungen für die Übernahme delegierter hausärztlicher Tätigkeiten für ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung auf ein bedarfsgerechtes Angebot hinwirken?
Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des Bewertungsausschusses zur Vergütung von ärztlich angeordneten und von speziell ausgebildeten Praxisassistentinnen und Praxisassistenten erbrachten Hilfeleistungen nach § 87 Absatz 2 Buchstabe b SGB V vor dem Hintergrund der Ergebnisse der gesundheitsökonomischen Modellrechnung des AGnES-Modellprojektes?
Wenn sie die Vergütung für nicht kostendeckend hält, warum hat sie diesen Beschluss nicht beanstandet?
Wie bewertet die Bundesregierung die durch den G-BA beschlossene Beschränkung von Hilfeleistungen nach § 87 Absatz 2 Buchstabe b SGB V auf unterversorgte Regionen bzw. solche, in denen Unterversorgung droht vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kriterien in den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Feststellung der Unterversorgung sowie der Befristung entsprechender Feststellungen?
Wurden die im Mai 2009 vom Bundesministerium für Gesundheit an den Bewertungsausschuss übermittelten Bitten zur regelmäßigen Überprüfung der Qualifikation und zur Vergütungshöhe durch den Bewertungsausschuss beantwortet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es eine wissenschaftliche Begleitung bzw. Evaluierung der Einführung des AGnES-Konzeptes oder ähnlicher Modelle in die Regelversorgung?
Wenn nein, auf welche andere Weise soll die zwischen KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und GKV-Spitzenverband (GKV – gesetzliche Krankenversicherung) vereinbarte fortlaufende Überprüfung der nach § 87 Absatz 2 Buchstabe b SGB V vergüteten ärztlich angeordneten Hilfeleistungen erfolgen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in der Tatsache, dass die Leistungserbringung im Rahmen von § 87 Absatz 2 Buchstabe b SGB V an das Delegationsprinzip gebunden ist, obwohl die meisten der dort geleisteten Tätigkeiten der speziell weiterqualifizierten Fachkräfte fester Bestandteil ihrer Pflegefachausbildung sind und zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege zählen?
Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Richtlinien zur modellhaften Übertragung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 63 Absatz 3 Buchstabe c SGB V erlassen?
Welche Umstände führten nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass bisher noch keine Richtlinie vorliegt?
Welche Fragestellungen hat der G-BA beraten, die die Erarbeitung der Richtlinie zeitlich derart verzögerten, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur inhaltlichen Position der Kostenträger sowie der Leistungserbringer im G-BA?
Auf welche Weise hat die Bundesregierung auf eine zügige Erstellung dieser Richtlinien hingewirkt?
Erwägt die Bundesregierung eine Fristsetzung für den Erlass der o. g. Richtlinien durch den G-BA?
Wenn ja, wie und bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung in der Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten nach § 63 Absatz 3 Buchstabe c SBG V einen Beitrag zur Sicherung der medizinischen Versorgung in unterversorgten Regionen?
Wenn ja, auf welche Weise will sie auf die Weiterentwicklung dieses Ansatzes bis hin zur Einführung in die Regelversorgung hinwirken?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Vorhaben plant die Bundesregierung, um die Empfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hinsichtlich der Neuordnung der Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen u. a. die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf andere Gesundheitsberufe (Sachverständigenrat, Kooperation und Verantwortung, 2007, S. 22 bis 27 Kurzfassung), voranzutreiben?
Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um den vom Sachverständigenrat im Gutachten 2007 als künftig für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung angemahnten notwendigen Professionenmix (z. B. bei Multimorbidität) voranzutreiben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich?
Wie steht die Bundesregierung zur Empfehlung des Sachverständigenrates im Gutachten 2007, Tätigkeiten, die bisher erfolgreich nach dem Delegationsverfahren übertragen wurden, dauerhaft an den bisherigen Delegationsempfänger zu übertragen und die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu klären (S. 22)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund zu erwartender Versorgungsprobleme in unterversorgten Regionen die Notwendigkeit, Pflegekräfte zu eigenständigen Leistungserbringern im ambulanten medizinischen Sektor weiterzuentwickeln?