[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1334
17. Wahlperiode 06. 04. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1103 –
Haltung der Bundesregierung zu Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und
Steuerflucht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch die Angebote von Steuerdaten aus der Schweiz und anderen Ländern,
die an die Steuerverwaltungen, Landes- und Bundesregierungen
herangetragen wurden, wurde die Diskussion um die Bekämpfung von
Steuerhinterziehung neu belebt. Gleichzeitig kam es zum Einsatz neuer Instrumente in
anderen europäischen Ländern. So hat Frankreich eine Liste (alternativ zu den
OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
von Steueroasen vorgelegt und belegt Zahlungen in und aus diesen Ländern
mit einer erhöhten Quellensteuer von 50 Prozent. Die französische Regierung
hat außerdem mit den französischen Banken vereinbart, dass diese ihr
Engagement in Steueroasen einstellen, was diese Medienberichten zufolge,
inzwischen weitgehend umgesetzt haben. Die italienische Regierung hat eine
neue Steueramnestie umgesetzt. Das Europäische Parlament hat am 10.
Februar 2010 mit großer Mehrheit die Veränderung des sogenannten OECD-
Standards, der einen Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht, hin zu einem
multilateralen automatischen Informationstausch auf globaler Ebene gefordert.
Anders als ihre Vorgängerregierung, hat die Bundesregierung ihre Strategie im
Kampf gegen Steuerhinterziehung bisher nicht dargelegt und zu den aktuellen
Vorstößen auf internationaler Ebene nicht öffentlich Stellung genommen.
1. Plant die Bundesregierung, angesichts des Streits bezüglich der
Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Daten von Bankkunden, unter denen sich
möglicherweise zahlreiche Steuerhinterzieher befinden, eine rechtliche
Grundlage für solche Vorgänge zu schaffen, und wie soll diese ausgestaltet sein?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Bisher hat kein Gericht die Auffassung vertreten, die Ankäufe auf Basis
der derzeit bestehenden Rechtsgrundlagen seien rechtswidrig. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1334 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Ankauf von illegal
beschaffenen Steuerdaten durch die Finanzverwaltung gesetzlich zu
verbieten sei (vgl. Äußerungen der Abgeordneten Siegfried Kauder, CDU/
CSU-Fraktion, und Christian Ahrendt, FDP-Fraktion, in der Neuen
Osnabrücker Zeitung vom 4. März 2010), und wie begründet die
Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Finanzverwaltung muss alle rechtstaatlich zulässigen Maßnahmen
ergreifen, um auch bei Auslandssachverhalten eine gleichmäßige Besteuerung zu
gewährleisten. Dies liegt im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler. Bei
Auslandssachverhalten ist ein Kauf von Daten, wenn der betroffene Staat keine
ausreichende Amtshilfe leistet, die einzige Möglichkeit, um an die Informationen zu
gelangen, die die Steuerpflichtigen den Finanzbehörden bewusst vorenthalten.
3. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass im Falle eines
Abbruchs bzw. einer Verzögerung eines Abkommens zum
Informationsaustausch in Steuersachen – seitens eines Landes, welches dem derzeitigen
OECD-Standard gegenüber Deutschland nicht erfüllt – das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auf das betreffende Land anzuwenden wäre,
und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Nach den Vorschriften des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes kommen
die Maßnahmen des Gesetzes, die die
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV – BGBl. I 2009 S. 3046 f.) konkretisiert, nur bei
Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten in Betracht, die nicht bereit sind,
gegenüber Deutschland den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem
Informationsaustausch zu implementieren, z. B. durch entsprechende bilaterale
Vereinbarungen.
Staaten und Gebiete, die diese Voraussetzungen erfüllen, wird das
Bundesministerium der Finanzen, wie in der Begründung zur SteuerHBekV
(Bundesratsdrucksache 681/09) erläutert, erst dann in ein entsprechendes Schreiben
aufnehmen, wenn sie nach Aufforderung auf diplomatischem Wege nicht bereit sind,
in Gespräche zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung zur Umsetzung des
OECD-Standards einzutreten, und wenn sie den OECD-Standard auch nicht auf
andere Weise implementiert haben, der mit Deutschland einen
Auskunftsaustausch nach OECD-Standard ermöglicht, z. B. durch unilaterale Maßnahmen.
Seit der Verabschiedung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes hat es
kein wichtiges Finanzzentrum nach Aufforderung abgelehnt, mit Deutschland
den OECD-Standard zu vereinbaren. Ebenso wenig kann derzeit festgestellt
werden, dass ein Staat oder Gebiet Gespräche verzögert.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer strafbefreienden
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 der Abgabenordnung – AO)
im Allgemeinen und vor dem Hintergrund der aktuell gekauften und zum
Kauf anstehenden Steuerdaten, und welche Änderungen plant die
Bundesregierung auf diesem Gebiet?
Der Regelung des § 371 AO liegen fiskal- und kriminalpolitische Zielsetzungen
zu Grunde: Aus fiskalpolitischer Sicht ist § 371 AO ein Instrument zur
„Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen“. Dem an einer
Steuerhinterziehung Beteiligten soll mit der in Aussicht gestellten Straffreiheit ein attraktiver
Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben
gegeben werden, um im Interesse des Fiskus eine diesem bislang verborgene
und ohne die Berichtigung möglicherweise auch künftig unentdeckt bleibende
Steuerquelle zu erschließen. Daneben kommt in § 371 AO auch das
strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine „tätige Reue“, mit der die Wirkungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1334einer Tat rückgängig gemacht werden, dem Täter zu Gute kommen soll.
Änderungen in Bezug auf § 371 AO müssten daher sowohl auf die fiskalpolitischen
als auch auf die kriminalpolitischen Belange abgestimmt werden.
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass es bei der Aufdeckung von
Steuerhinterziehung neben dem eventuellen Strafverfahren mitsamt von
Geldauflagen, Geldstrafen, Abschöpfung und Verfall, im
Besteuerungsverfahren nur zur verzinsten Rückzahlung der hinterzogenen Steuer kommt, und
erwägt sie, nach dem Vorbild anderer Staaten (z. B. USA, Frankreich und
einige mittel- und osteuropäische Länder) einen prozentualen Aufschlag
auf die hinterzogenen Steuern einzuführen?
6. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung (vgl. Äußerungen des
finanzpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Leo
Dautzenberg in der Frankfurter Rundschau am 23. Februar 2010), dass es
unverhältnismäßig ist, dass der Säumniszuschlag für nicht abgegebene
Steuererklärungen (§ 240 AO) mit 1 Prozent pro Monat höher ausfällt als
die Verzinsung von hinterzogenen Steuern (0,5 Prozent pro Monat, §§ 235
und 238 AO), und welche gesetzlichen Änderungen zieht sie in Betracht?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Pläne einer erhöhten Verzinsung von hinterzogenen Steuern (siehe
Bundestagsdrucksachen 16/11389 und 16/12826) vorzulegen, und bis wann
will die Bundesregierung tätig werden?
Die Fragen 5, 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO dienen allein dem Ausgleich von Zins-
und Liquiditätsvorteilen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger eines
Steueranspruchs. Sie dienen nicht der Bestrafung und sind – im Gegensatz zum
Säumniszuschlag nach § 240 AO – auch kein Druckmittel. Bei dem Zinssatz in Höhe
von 0,5 Prozent pro Monat handelt es sich um eine zulässige Typisierung im
Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Dabei ist von
erheblicher Bedeutung, dass der allgemeine Zinssatz der AO sowohl für als auch
gegen den Steuerpflichtigen wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September
2009 – 1 BvR 2539/07).
Die strafrechtliche Ahndung einer Steuerhinterziehung und damit auch die
Abschöpfung über den allgemein geltenden Zinssatz hinausgehender Vorteile
des Täters muss nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin dem
Strafverfahren vorbehalten bleiben. Anderenfalls müsste die höhere Zinsbelastung des
Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, um eine
Doppelbestrafung zu vermeiden. Die Anhebung des Zinssatzes von Hinterziehungszinsen
würde daher letztlich nur zu einer Verlagerung der Abschöpfung vom
Strafverfahren in das Besteuerungsverfahren führen.
8. Welche Verhandlungen zu neuen und zu überarbeitenden
Doppelbesteuerungsabkommen, Abkommen zu einem Informationsaustausch in
Steuersachen, Rechts- und Amtshilfeabkommen werden derzeit geführt oder
vorbereitet, und bis wann strebt die Bundesregierung einen Abschluss der
Abkommen an?
9. Mit welcher Verhandlungsposition tritt die Bundesregierung in diesen
Verhandlungen jeweils auf?
Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Deutschland ist gegenwärtig dabei, mit allen wichtigen Finanzzentren bilaterale
Vereinbarungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard zu treffen,
soweit die Implementierung des Standards nicht im Rahmen der Revision oder
Drucksache 17/1334 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes erstmaligen Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.
Eine Reihe von Informationsaustauschabkommen sind bereits unterzeichnet
worden. Die Entwürfe der Zustimmungsgesetze werden dem Parlament zügig
zugeleitet werden. Einzelheiten zum Stand der Verhandlungen können der
Anlage 1 (Stand: 1. März 2010) entnommen werden.1
Alle Verhandlungen zum Abschluss bilateraler Abkommen über den Austausch
von Informationen in Steuersachen bzw. zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sind darauf gerichtet, die Regelungen zum Informationsaustausch der
entsprechenden Musterabkommen der OECD zu vereinbaren. Diese dienen der
verbindlichen Umsetzung des OECD-Standards zu Transparenz und effektivem
Informationsaustausch, d. h., sie verpflichten zur Erteilung von Informationen
auf Ersuchen, die voraussichtlich erheblich für die Durchführung der
Besteuerung im ersuchenden Staat sind. Darüber hinaus ermöglicht Artikel 26 des
OECD-Musters für Doppelbesteuerungsabkommen auch die spontane oder
automatische Übermittlung von Informationen in Steuersachen, ohne jedoch den
ersuchten Staat dazu zu verpflichten.
10. Inwieweit hält die Bundesregierung einen Informationsaustausch auf
Anfrage für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung für ausreichend
bzw. unter welchen Umständen hält sie einen automatischen
Informationsausgleich für die effektive Bekämpfung von Steuerhinterziehung für
notwendig?
Die Bundesregierung hält die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen auf
Ersuchen gemäß OECD-Standard für notwendig, um eine zutreffende
Besteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen. Die Bekämpfung
der Steuerhinterziehung kann effektiver werden, wenn für steuerlich erhebliche
Sachverhalte zwischen den Staaten ein automatischer Informationsaustausch
vereinbart wird. Damit können auch unbekannte steuerliche Sachverhalte aufgedeckt
werden. Aus diesem Grunde haben sich die EU-Mitgliedstaaten, bisher außer
Luxemburg und Österreich, im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie verpflichtet, Daten
über Zinseinkünfte automatisch auszutauschen. Eine über die EU-Zinsrichtlinie
hinausgehende internationale Verpflichtung zum automatischen
Informationsaustausch über steuerliche Einkünfte gibt es derzeit nicht. Deutschland tauscht
jedoch mit einigen OECD-Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Daten über
steuerlich erhebliche Sachverhalte (z. B. Zins-, Dividenden-, Lizenzeinkünfte) aus. Der
verpflichtende automatische Informationsaustausch über Zins- oder andere
Einkünfte wäre auch mit einigen anderen Staaten, wie der Schweiz oder
Liechtenstein, wünschenswert. Allerdings erklären sich diese Staaten bislang nicht zu
einem solchen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch bereit.
11. Fordert die Bundesregierung in diesen Verhandlungen einen
automatischen Informationsaustausch, und akzeptiert sie bei Ablehnung dieser
Forderung durch den Vertragspartner auch die Festlegung eines
Informationsaustausches auf Anfrage?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
1 Die Liste reflektiert noch nicht die am 9. März 2010 erfolgte Unterzeichnung des Revisionsabkommens
mit der Republik Östlich des Uruguay (in der Liste: Uruguay), das das bisherige DBA ersetzt, sowie die
am 19. März 2010 erfolgte Unterzeichnung des Informationsaustauschabkommens mit Anguilla.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/133412. Wird die Bundesregierung mit diesem Ziel auch bestehende Abkommen
neuverhandeln bzw. zunächst alte Abkommen, in denen kein
automatischer Informationsaustausch vereinbart wurde, aufkündigen, und falls
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
13. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung gegenüber der von
Schweizer Seite wiederholt in die Diskussion gebrachten Forderung nach einer
Abgeltungssteuer als Ersatz für einen automatischen
Informationsaustausch?
Die Bundesregierung ist für einen Meinungsaustausch über eine weitere
Konkretisierung der Schweizer Vorstellungen zu Einzelheiten einer
Abgeltungsbesteuerung unter der Voraussetzung offen, dass dadurch die Aufdeckung von
Steuerhinterziehungen nicht verhindert wird. Fragen bezüglich der
Abgeltungsteuer sind nicht Gegenstand der Verhandlungen zur Umsetzung des OECD-
Standards für effektiven Informationsaustausch im DBA zwischen Deutschland
und der Schweiz.
14. Wie gedenkt die Bundesregierung mit Staaten und Gebieten zu verfahren,
die trotz des Bekundens von Bereitschaft zu einem
Informationsaustausch nach OECD-Standard, bei den Verhandlungen zu einem solche
Abkommen, dieses hinauszögern oder die Verhandlungen unterbrechen
bzw. die nach Vertragsabschluss ein Abkommen nicht vollständig und
zeitnah umsetzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung (vgl. u. a. Handelsblatt vom
26. Januar 2010), dass die jüngeren Gerichtsurteile in der Schweiz den
Abschluss von Abkommen nach OECD-Standard verbieten bzw.
unwirksam machen, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Falle
einer Nichtratifizierung bzw. Verzögerung eines
Doppelbesteuerungsabkommens bzw. Informationsaustauschabkommens durch das Schweizer
Parlament ergreifen, und würde sie in diesem Fall das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auf die Schweiz anwenden, und wenn nein,
warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung steht die aktuelle Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts bzw. des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts der vom Schweizerischen Bundesrat zugesagten Umsetzung des
OECD-Standards für Transparenz und effektiven Auskunftsaustausch in
Steuersachen nicht entgegen.
Im Übrigen sieht die Bundesregierung keinen Anlass, zu hypothetischen
Erwägungen Stellung zu nehmen.
16. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Forderung des
Europäischen Parlaments, den sogenannten OECD-Standard zum
Informationsaustausch, der ein Ersuchen auf Anfrage vorsieht, durch einen globalen
multilateralen automatischen Informationsaustausch zu ersetzen?
Die Bundesregierung setzt sich aktiv für die Beachtung des OECD-Standards
zum Informationsaustausch ein. Darüber hinaus gehenden Verbesserungen des
Drucksache 17/1334 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInformationsaustauschs steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die OECD-Listen (schwarze und
graue) der Steueroasen, insbesondere die Eignung der Kriterien
„Bereitschaft zu Kooperation“ und „Abschluss von mindestens 12 Abkommen
zum Informationsaustausch“ für die Charakterisierung als Steueroase?
18. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung besser
geeignet bzw. wären für eine angemessene Beurteilung zusätzlich zu
berücksichtigen?
Die Fragen 17 und 18 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die OECD-Liste ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die G20-Staats-
und -Regierungschefs bei ihrem Treffen am 2. April 2009 in London
entschlossen gezeigt haben, zur Durchsetzung des OECD-Standards auch
Abwehrmaßnahmen gegen unkooperative Staaten und Gebiete in Betracht zu ziehen. Bereits
im Vorfeld des Londoner Gipfels hatten alle wichtigen Finanzzentren ihre
Abwehrhaltung aufgegeben und den OECD-Standard akzeptiert (Schweiz,
Singapur, Luxemburg, Österreich, Liechtenstein u. a.).
Auf der gleichzeitig herausgegebenen und seitdem regelmäßig aktualisierten
Liste des OECD-Sekretariats werden im „schwarzen“ Bereich (keine
Anerkennung des OECD-Standards) keine Staaten oder Gebiete mehr als unkooperativ
gelistet; der „graue“ Bereich (Akzeptanz des Standards, aber noch keine
hinreichende Umsetzung – d. h. weniger als 12 Abkommen) nimmt stetig ab.
Der Abschluss von mindestens 12 Vereinbarungen, der zum „Vorrücken“ in den
„weißen“ Bereich der Liste führt, bedeutet lediglich die Anerkennung, dass sich
ein Staat oder Gebiet ernsthaft bemüht, den OECD-Standard umzusetzen. Das
führt jedoch nicht dazu, dass es ein Staat oder Gebiet nun ablehnen könnte, mit
weiteren Staaten den OECD-Standard zu vereinbaren. Mit dieser Haltung würde
sich dieser Staat oder dieses Gebiet weiterhin Abwehrmaßnahmen – zumindest
von Seiten der von einer Ablehnung betroffenen Staaten – aussetzen.
Die tatsächliche Durchführung und Anwendung des OECD-Standards wird
derzeit im Rahmen des bei der OECD angesiedelten und ca. 90 Staaten und Gebiete
umfassenden Global Forum on Transparency and Exchange of Information
durch einen umfangreichen Prüfungsprozess (sog. Monitoring und Peer
Review-Process) überprüft, der alle Finanzzentren, aber auch alle OECD-
Mitgliedstaaten umfasst. Die ersten Prüfungen haben Anfang März 2010 begonnen.
19. Zieht die Bundesregierung ein Vorgehen analog zum französischen
Vorgehen, aufgrund von Unzulänglichkeiten der OECD-Listen eine eigene
Liste der Steueroasen für die Anwendung von unilateralen französischen
Maßnahmen gegen diese Staaten und Territorien vorzulegen, in Betracht,
und inwiefern würde die Bundesregierung dabei vom französischen
Vorgehen abweichen?
20. Hält sie die französischen Kriterien, Abkommen nach OECD-Standard
und effektive Umsetzung dieses Abkommens, auch für Deutschland für
geeignet, und plant die Bundesregierung eine entsprechende
Überarbeitung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes bzw. der
Durchführungsverordnung?
Die Fragen 19 und 20 werden im Zusammenhang beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1334Die französischen Maßnahmen wirken unmittelbar auf Geschäftsbeziehungen
zu „unkooperativen“ Staaten und sind durch Anknüpfung an die „graue“ OECD-
Liste auf zunächst relativ viele Staaten und Gebiete anwendbar. Allerdings
enthält diese Liste kein einziges bedeutendes Finanzzentrum mehr, sondern –
abgesehen von Panama, Brunei und den Philippinen – praktisch nur noch
außereuropäische Kleinststaaten von sehr geringem wirtschaftlichem Gewicht. Viele von
ihnen sind gegenwärtig dabei, Vereinbarungen zum Informationsaustausch mit
OECD-Mitgliedstaaten zu schließen und werden daher bald von der „grauen“
Liste der OECD (und damit auch von der schwarzen Liste Frankreichs)
verschwinden.
Demgegenüber kommen Maßnahmen nach dem
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gegen Staaten und Gebiete in Betracht, die nach formeller
Aufforderung nicht bereit sind, mit Deutschland Vereinbarungen zum steuerlichen
Informationsaustausch nach OECD-Standard zu treffen, d. h., gegebenenfalls
auch gegenüber Staaten im „weißen“ Bereich der OECD-Liste. Mit einer Reihe
von Gebieten, die auf der französischen Liste genannt sind, wird Deutschland
voraussichtlich in nächster Zeit Vereinbarungen unterzeichnen können. Dazu
gehören Grenada, St. Lucia, St. Kitts & Nevis sowie St. Vincent & Grenadines.
Mit Anguilla wurde ein Informationsaustauschabkommen am 19. März 2010
unterzeichnet.
21. Wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung (vgl.
Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister der Finanzen Hartmut Koschyk vom 9. März 2010 auf die Schriftliche
Frage 39 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf
Bundestagsdrucksache 17/991), dass europarechtliche und doppelbesteuerungsrechtliche
Gründe gegen die Anwendung einer erhöhten Quellensteuer auf
Einkünfte, die von Deutschland in Steueroasen und umgekehrt fließen,
sprechen, und gegen welche Vorschriften wird nach Auffassung der
Bundesregierung konkret verstoßen?
Im Hinblick auf die auch im Verhältnis zu Drittstaaten, d. h., Staaten außerhalb
der EU, geltende Kapitalverkehrsfreiheit sieht das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz Sanktionen nicht unmittelbar für Geschäftsbeziehungen
vor, sondern nur als Folge der Nichterfüllung von besonderen Mitwirkungs- und
Informationspflichten, deren Einführung erforderlich (und daher gerechtfertigt)
ist, um das aufgrund der fehlenden Kooperation des jeweiligen Staates oder
Gebietes bestehende steuerliche Ermittlungs- und Vollzugsdefizit ausgleichen.
Entsprechendes gilt, soweit es im Falle der Anwendbarkeit eines
Doppelbesteuerungsabkommens zu „Überschreibung“ einer im Abkommen vorgesehenen
Quellensteuerbefreiung kommen sollte.
22. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung (vgl.
Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der
Finanzen Hartmut Koschyk vom 9. März 2010 auf die Schriftliche Frage 38
des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf Bundestagsdrucksache 17/
991), dass die Regelungen des
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes eine höhere Abschreckungswirkung haben, als das französische
Vorgehen, obwohl in Frankreich konkrete Veränderungen für die
Steuerpflichtigen erfolgen (18 betroffene Staaten und Gebiete), während in
Deutschland derzeit das Gesetz keinerlei Anwendungsfälle findet?
23. Wie verhalten sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Anwendungskriterien des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zu den
OECD-Listen der Steueroasen (schwarze und graue Liste), insbesondere
in welchen Fällen wäre nach Auffassung der Bundesregierung das Steu-
Drucksache 17/1334 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auch dann anzuwenden, wenn
Staaten nicht auf den OECD-Listen geführt werden, und auf welche Staaten
und Territorien trifft dies derzeit zu?
Die Fragen 22 und 23 werden im Zusammenhang beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 19 und 20 ausgeführt, kommen
Maßnahmen nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auch gegenüber
Staaten oder Gebieten in Betracht, die im „weißen“ Bereich der OECD-Liste
aufgeführt werden. Eine inhaltliche Bindung an die OECD-Liste besteht – im
Gegensatz zum französischen Ansatz – nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob die
Staaten oder Gebiete im Verhältnis zu Deutschland zur Implementierung des
OECD-Standards bereit sind.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufhebung der Steuerfreiheit von
Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften in Steueroasen an
deutsche Kapitalgesellschaften und umgekehrt, und plant sie ein solches
Vorgehen, wiederum analog zum Vorgehen Frankreichs, auch in
Deutschland, und wenn nein, warum nicht?
Entsprechende Maßnahmen sind bereits in den Artikeln 1 und 2 des
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302 ff.)
enthalten. Auf die Gesetzesbegründung wird verwiesen.
25. Welche anderen Maßnahmen, die über die jetzige Rechtslage und
Verwaltungspraxis in Deutschland hinausgehen, hält die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang für geeignet, und welche rechtlichen Veränderungen
auf diesem Gebiet plant die Bundesregierung?
Im Hinblick darauf, dass es bisher kein Staat oder Gebiet gegenüber
Deutschland nach entsprechender Aufforderung abgelehnt hat, Verhandlungen über den
Abschluss einer Vereinbarung zur Umsetzung des OECD-Standards für
Transparenz und effektiven Informationsaustausch aufzunehmen, besteht insoweit
derzeit kein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der
aktuellen italienischen Erfahrungen sowie der Vereinbarungen zwischen
Liechtenstein und Großbritannien, Maßnahmen, die einen partiellen Erlass von
Steuerschulden bei freiwilliger Aufdeckung von Schwarzgeld beinhalten
(Steueramnestie)?
Jede Steueramnestie führt zwangsläufig, aufgrund der Begünstigung
steuerunehrlicher Steuerpflichtiger, zu einer relativen Schlechterstellung des
Steuerehrlichen. Sie bedarf deshalb vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes in
Artikel 3 des Grundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung.
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz – die letzte Steueramnestie in Deutschland –
hatte zum Beispiel nicht zum Ziel, die Steuerhinterziehung zu belohnen. Dieses
Gesetz sollte vielmehr einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die
Steuerehrlichkeit setzen. Dabei hatte der Gesetzgeber durch die enge Verzahnung des
Strafbefreiungserklärungsgesetzes mit dem neu geschaffenen
Kontenabrufverfahren nach § 93 Absatz 7, § 93b der Abgabenordung, das parallel zu dem
Auslaufen der Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes am 1. April 2005
in Kraft trat, bewusst eine Regelung geschaffen, die Steuerverkürzungen in der
Zukunft erschweren und die Steuerehrlichkeit nachhaltig fördern sollte.
Rechtfertigung für die Steueramnestie war also die deutliche Verbesserung der
Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden nach Ablauf der Erklärungsfrist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1334Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine vergleichbare Rechtfertigung für eine
erneute Steueramnestie nicht zu erkennen. Die aktuellen Presseberichte über
strafbefreiende Selbstanzeigen aus Anlass drohender Tatentdeckung mithilfe
gekaufter Daten belegen zudem, dass mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach
§ 371 AO bereits eine ausreichende Möglichkeit besteht, straffrei zu werden.
Die Berichte belegen aber auch, dass nur eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos
die Steuerehrlichkeit nachhaltig fördern kann. Bei Auslandssachverhalten setzt
dies eine ausreichende Kooperation anderer Staaten voraus.
27. Hält die Bundesregierung das Vorgehen Italiens, die Grenzkontrollen zur
Schweiz zu intensivieren und dafür Kameras einzusetzen (vgl. u. a. Neue
Züricher Zeitung vom 5. März 2010) auch für Deutschland für geeignet,
und wenn nein, warum nicht?
Die Verfolgung allgemeiner Steuerdelikte, insb. der hier thematisierten
Steuervermeidung („Schwarzgeldproblematik“), fällt ausschließlich in den
Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Zollverwaltung führt nach § 1 Absatz 3a i. V. m.
§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes Kontrollen des grenzüberschreitenden
Bargeld- und Barmittelverkehrs u. a. zur Verhinderung und Verfolgung der
Geldwäsche, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach
§ 89a Absatz 1, 2 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs, sowie der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung durch.
Sofern die Zollbeamtinnen und Zollbeamten bei den Bargeld-/
Barmittelkontrollen Erkenntnisse erlangen, die Verstöße im Sinne der Anfrage vermuten lassen,
können diese an die Landesfinanzverwaltungen zur eigenverantwortlichen
Ermittlung weiter gegeben werden.
Da die Zollkontrollen aber primär auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung gerichtet sind, werden aufgrund aktueller
Steueraffären keine gezielten zusätzlichen Kontrollen durchgeführt. Für diesen
Bereich bewertet die Bundesregierung den Einsatz entsprechender Kameras zur
Intensivierung von Grenzkontrollen zur Schweiz als nicht erforderlich; die
Schaffung einer den polizeilichen Befugnisnormen entsprechenden
Rechtsgrundlage für den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel durch die
Kontrolleinheiten der Zollverwaltung wird daher zurzeit auch nicht angestrebt.
28. Welche unilateralen und multilateralen weiteren Maßnahmen gegen nicht
kooperative Staaten und Territorien befürwortet die Bundesregierung,
und welche dieser Maßnahmen plant sie zu ergreifen bzw. auf
europäischer Ebene vorzuschlagen?
Siehe Antwort zu Frage 25.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer
Kontrollmitteilungspflicht der Banken für Überweisungen in Steueroasen bzw.
nichtkooperative Staaten, jeweils als unilaterale und als gemeinsame
europäische Maßnahme, und plant sie diesbezüglich tätig zu werden?
Die Bundesregierung plant nicht, eine solche Verpflichtung einzuführen.
Initiativen anderer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten mit einer solchen Zielrichtung
sind ihr ebenfalls nicht bekannt. Der Erkenntniswert einer solchen
Informationspflicht der Banken wäre, soweit sie sich nur auf Transaktionen in einen
bestimmten Staat oder von einem bestimmten Staat beziehen würde, sehr gering.
Sinnvollerweise beziehen sich Kontrollmitteilungen in der Regel auf bestimmte
Geschäftsvorfälle, jedoch nicht auf Transaktionen, denen wiederum bestimmte
Geschäftsvorfälle zugrunde liegen.
Drucksache 17/1334 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich eines Verbots
von Devisentransfers in nichtkooperative Staaten und Territorien, jeweils
als unilaterale und als gemeinsame europäische Maßnahme, und plant sie
ein solches Vorgehen?
Ein solches Vorgehen ist von der Bundesregierung nicht geplant. Initiativen
anderer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten mit einer solchen Zielrichtung sind ihr
ebenfalls nicht bekannt. Das Verbot von Transfers in sog. nichtkooperative
Staaten oder Territorien kann nur „Ultima Ratio“ für den Fall sein, dass andere
wirksame Instrumente nicht zur Verfügung stehen. Transaktionen mit sog.
nichtkooperativen Ländern unterliegen jedoch bereits heute verstärkten
Sorgfaltpflichten der Banken. Ebenfalls müssen entsprechende Transaktionen
aufgezeichnet werden. Auf diese Aufzeichnungen haben
Finanzmarktaufsichtsbehörden und Ermittlungsbehörden nach den dafür geltenden Voraussetzungen
Zugriff.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfahrungen mit der EU-
Zinssteuerrichtlinie, und welchen Änderungsbedarf sieht sie?
Es ist davon auszugehen, dass bereits die Einführung des
Kontrollmitteilungsverfahrens nach der EU-Zinsrichtlinie innerhalb ihres Anwendungsbereichs
weitgehend für Steuerehrlichkeit gesorgt hat. Das Verfahren hat damit
vorwiegend präventive Wirkung und ist insoweit ein wirkungsvolles Instrument.
Verbesserungen sind in den Bereichen erforderlich, in denen kein
Informationsaustausch greift, also bei nicht erfassten Finanzprodukten oder bei rechtlichen
Konstruktionen wie beispielsweise Trusts und Stiftungen, die zur Abschirmung
gegen die EU-Zinsrichtlinie eingesetzt werden können. Auch die in einigen
Staaten erhobene Quellensteuer, die dort alternativ zum Informationsaustausch
angewendet wird, ist nicht ausreichend, um das Besteuerungsrecht des
Heimatstaates des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinserträge umfassend sicher zu
stellen. Ohne Kontrollmitteilungen, also ohne Kenntnis über vereinnahmte
Kapitalerträge kann nicht überprüft werden, ob der Kapitalstamm ordnungsgemäß
versteuert wurde.
Die Bundesregierung setzt sich aus diesen Gründen auf EU-Ebene dafür ein,
dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie erweitert wird und dass die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auch Luxemburg und
Österreich, die für einen Übergangszeitraum Quellensteuer erheben und an die
entsprechenden EU-Mitgliedstaaten abführen, zum automatischen
Informationsaustausch übergehen. Der derzeitige Entwurf für eine Änderung der EU-
Zinsrichtlinie enthält wesentliche Verbesserungen in den genannten Bereichen und
wird daher von der Bundesregierung unterstützt. Auch unterstützt die
Bundesregierung den Abschluss des EU-Betrugsbekämpfungsabkommens mit
Liechtenstein, der eine der Bedingungen für das Ende des Übergangszeitraums für
Luxemburg und Österreich ist (siehe Artikel 10 der EU-Zinsrichtlinie).
32. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der
Sonderregelung einer Quellensteuer für Belgien, Luxemburg und
Österreich, und welche Änderungen an der Richtlinie bzw. der Umsetzung der
Richtlinie hält sie für geboten?
Siehe Antwort zu Frage 31.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/133433. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Gebiete, die zu Zinsrichtlinien-
Ländern gehören noch immer nicht vollständig in die Zinsrichtlinie
eingebunden sind, und welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um dies
zu ändern?
Die bedeutenden Finanzzentren in den abhängigen oder assoziierten Gebieten
der EU sind vollständig in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden. Die
Kaimaninseln, Anguilla, Aruba und Montserrat wenden aufgrund bilateraler
Vereinbarungen mit allen EU-Mitgliedstaaten den automatischen Auskunftsaustausch über
Zinseinkünfte entsprechend der EU-Zinsrichtlinie an. Die übrigen Gebiete
(Jersey, Guernsey, Insel Man, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen
sowie die Turks- und Caicos Inseln) führen stattdessen während eines
Übergangszeitraums den Quellensteuerabzug nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie
durch. Diese letzt genannten Gebiete haben sich verpflichtet, zum
automatischen Auskunftsaustausch über Zinseinkünfte übergehen, wenn der
Übergangszeitraum gemäß Artikel 10 endet.
34. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass Zinseinkünfte von
Ausländern bei deutschen Banken im Rahmen des automatischen
Informationsaustausches der Zinsrichtlinie an deren Heimatländer gemeldet
werden, gleichzeitig aber die Zinseinkünfte von deutschen
Steuerpflichtigen nicht automatisch (mittels Kontrollmitteillungen) an die deutschen
Finanzämter gemeldet werden, und plant die Bundesregierung diese
unterschiedliche Behandlung beizubehalten?
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
entschlossen, eine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge einzuführen. Kapitalerträge
werden danach seit dem 1. Januar 2009 an der Quelle mit einem 25-prozentigen
Kapitalertragsteuersatz grundsätzlich abgeltend besteuert. Eine
Einkommensteuerveranlagung von Kapitalerträgen findet nur noch statt, soweit Erträge
vorliegen, die nicht dem Abzug der inländischen Kapitalertragsteuer unterlagen
(z. B. im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte) oder wenn der Steuerpflichtige dies
aufgrund einer zu erwartenden Steuererstattung beantragt oder soweit
bestimmte Ausnahmeregelungen insbesondere zur Missbrauchsverhinderung
anzuwenden sind. Soweit derartige Ausnahmen von der abgeltenden Wirkung
bei privaten Kapitaleinkünften vorliegen, ist weiterhin die Möglichkeit zum
Abruf der Kontenstammdaten eröffnet (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 AO),
so dass auch in diesen Fällen eine hinreichende Kontrollmöglichkeit durch die
Finanzverwaltung gegeben ist. Eine automatische Information der
Finanzbehörden über inländische Zinsen ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
35. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den § 30a
der Abgabenordnung (steuerliches Bankgeheimnis) und dessen
Konsequenzen für die Ermittlungsbefugnisse einerseits sowie die tatsächliche
Ermittlung von Zinseinkünften in Deutschland andererseits, und strebt
die Bundesregierung hier eine gesetzliche Veränderung an, und wenn ja,
welche?
Ein Bedarf für eine Lockerung oder sogar Aufhebung des § 30a AO besteht
nicht, da die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden im Inland insoweit
ausreichend sind. Ein strukturelles Vollzugsdefizit für inländische
Kapitalerträge besteht seit Einführung der Kontenabrufmöglichkeit sowie der
Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne nicht mehr.
Drucksache 17/1334 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode§ 30a AO begründet auch kein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute
und ebenso kein Recht, die Vorlage von Urkunden zu verweigern.
Kreditinstitute sind wie jeder Beteiligte und jeder Dritte grundsätzlich zur
Auskunftserteilung an die Finanzbehörden verpflichtet.
Im Übrigen entfaltet § 30a AO bei steuerrechtlichen Ermittlungen im Rahmen
einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zur Gewinnung von Prüfmaterial
für die Veranlagung auch keine „Sperrwirkung“, wenn ein hinreichender Anlass
für die Kontrollmitteilung besteht. Eine Kontrollmitteilung ist dann
„hinreichend veranlasst“, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten
aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte
hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der
Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der
Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
36. Welche Erweiterungen der Ermittlungsbefugnisse von Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU hält die Bundesregierung für
erstrebenswert und notwendig, und welche Initiativen hat sie auf
europäischer Ebene bereits ergriffen bzw. plant dies?
Die Bundesregierung unterstützt die Möglichkeit in geeigneten Fällen bei
steuerlichen Außenprüfungen die Anwesenheit ausländischer Steuerbediensteten zu
ermöglichen. Unter anderem werden entsprechende Vorschläge der
Kommission bei den Verhandlungen zur Revision der Amtshilferichtlinie von der
Bundesregierung unterstützt.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer gemeinsamen
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auf europäischer
Ebene, und welche inhaltlichen Forderungen vertritt sie bei der
Ausgestaltung und dem Aufteilungsmaßstab für eine solche
Bemessungsgrundlage?
38. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach Mindeststeuersätzen
der Unternehmenssteuern auf europäischer Ebene, und welche Höhe
sollte ein Mindeststeuersatz nach Auffassung der Bundesregierung
haben?
Die Fragen 37 und 38 werden im Zusammenhang beantwortet.
An dem EU-Projekt einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-
Bemessungsgrundlage ist Deutschland seit 2004 beteiligt. Die Vorlage des
ursprünglich für 2008 erwarteten Richtlinienvorschlags durch die EU-
Kommission hat sich bisher verzögert.
Eine endgültige Positionierung der Bundesregierung kann erst erfolgen, wenn
der Richtlinienvorschlag vorliegt.
39. Wie beurteilt die Bundesregierung die Effektivität und Effizienz von
sogenannten Thin-capitalization-Regelungen (z. B. in der deutschen
Zinsschranke) als Instrument gegen die Verlagerung von Steuersubstrat, und
welche Veränderungen plant die Bundesregierung auf diesem Gebiet
bzw. welche anderen Instrumente plant oder erwägt die Bundesregierung
einzusetzen?
So genannte Thin-capitalization-Regelungen sind international allgemein
anerkannte Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von Steuersubstrat.
Hierzu zählt auch die deutsche so genannte Zinsschranke (§ 4h des Einkommen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1334steuergesetzes – EStG –, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes – KStG).
Vergleichbare Regelungen wurden zwischenzeitlich auch in anderen europäischen
Staaten eingeführt. Weitergehende Erkenntnisse über die Effektivität und
Effizienz der Zinsschranke sollen durch die derzeit (auf Bitte des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages) noch laufende Evaluierung der Zinsschranke
gewonnen werden. Auch etwaige Anpassungen der Zinsschranke sollten die
Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen.
40. Wie beurteilt die Bundesregierung Hinzurechnungen von
Fremdkapitalerträgen (Fremdkapitalzinsen, Mieten und Pachten, Leasingraten,
Lizenzgebühren etc.) als Instrument gegen die Verlagerung von Steuersubstrat,
welche Grenzen und Probleme sieht die Bundesregierung, und plant sie
diesbezüglich Veränderungen bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
und/oder Gewerbesteuer?
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage sich auf die gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungstatbestände bezieht. Diese Regelungen haben ihren Grund in
dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer und sind primär nicht als
Instrument gegen die Verlagerung von Steuersubstrat anzusehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Anfang März 2010 eine
Regierungskommission zur Reform der Gemeindefinanzen eingesetzt wurde. Ein
Schwerpunkt dieser Kommission werden Überlegungen zur Reform der Gewerbesteuer
sein.
Sofern die Frage auf die so genannte Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)
abstellen sollte, siehe Antwort zu Frage 39.
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ISSN 0722-8333]