[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11550
19. Wahlperiode 12.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Nicole Westig,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11213 –
Wirksamkeit des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der pflegebedürftigen Personen stieg in Deutschland in den letzten
20 Jahren kontinuierlich an. Während es 1999 noch 2,02 Millionen Menschen
waren, waren es 2017 bereits 3,41 Millionen (
www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2018/12/PD18_501_224.html). Drei Viertel aller
Pflegebedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Das Gesetz zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten
und vereinte die Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im
Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG). Kernpunkte des Gesetzes zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sehen vor, pflegende Angehörige
zu entlasten.
Beim Pflegezeitgesetz können bei unerwartetem Eintritt einer akuten
Pflegesituation Beschäftigte bis zu zehn Tage von der Arbeit fern bleiben. Sofern der
Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, kann ein sogenanntes
Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden. Angehörige, die ihr
Familienmitglied in häuslicher Umgebung pflegen, können bis zu 6 Monate
(vollständig oder auch nur stundenweise) ihre Arbeitsleistung reduzieren. Des
Weiteren haben Angehörige ein Recht auf ein zinsloses Darlehen des Bundes.
Die Regelungen bestehen allerdings nicht in Betrieben mit weniger als 15
Beschäftigten. Beim Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte die
wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, sofern
sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung
gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 25 Beschäftigten.
Auszubildende werden dabei nicht mit eingeschlossen. Bei einer Kombination der
verschiedenen Freistellungsansprüche beider Gesetze beträgt die maximale Zeit
24 Monate.
Bei der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und Pflegezeit können die
Beschäftigten ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche
Aufgaben beantragen, um den Betriebsausfall besser abfedern zu können. Es
wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des
durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf
entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – dies muss aber mindestens
50 Euro monatlich betragen – genommen werden.
Trotz eines stetigen Anstiegs von Menschen mit Pflegebedarf hat die
Inanspruchnahme der Leistungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf nicht in der von der Bundesregierung in den letzten
Jahren abgebildeten Haushaltsplanung im Titel 862 01 zugenommen. Die
eingestellten Mittel scheinen äußerst begrenzt und insgesamt sogar rückläufig (vgl.
Bundeshaushaltsplan 2018 zum Einzelplan 17: 2018: Soll: 2 500 000 Euro, Ist:
420 000 Euro; 2017: Soll 6 350 000 Euro, Ist: 756 000 Euro) abgerufen worden
zu sein und dies, obwohl die Bundesregierung die Mittel gegenüber dem
ursprünglich im Gesetz genannten Erfüllungsaufwand jährlich bereits deutlich
niedriger angesetzt hat (2017: 8,1 Mio. Euro vs. 6,35 Mio. Euro; 2018: 9,4 Mio.
Euro vs. 2,5 Mio. Euro; vgl. dazu Bundestagsdrucksache 18/3124, S. 29).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
verfolgen das Ziel, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Beschäftigte zu
verbessern. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurden
die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes
miteinander verzahnt und weiterentwickelt. So wurden zum 1. Januar 2015 ein
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, ein Anspruch auf Familienpflegezeit sowie
ein Anspruch für die auch außerhäusliche Betreuung minderjähriger
pflegebedürftiger naher Angehöriger und für die Begleitung in der letzten Lebensphase
eingeführt. Während der Freistellungen können Beschäftigte ein Darlehen
beantragen. Im September 2015 wurde darüber hinaus der in § 14 FPfZG vorgesehene
unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf eingesetzt. Der
Beirat befasst sich mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, er begleitet
die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und berät über deren
Auswirkungen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 FPfZG).
Nach § 14 Absatz 3 FPfZG legt der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von
Pflege und Beruf dem BMFSFJ alle vier Jahre einen Bericht vor; hierin können
Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden (§ 14 Absatz 3 FPfZG). Der
erste Bericht des Beirats wurde am 20. Juni 2019 offiziell an die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) übergeben.
1. Auf der Grundlage von welchen konkreten Kennzahlen und Kriterien
überprüft und bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit des Gesetzes zur
besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, wenn ihr zur
Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Pflegezeit- und
Familienpflegezeitgesetz keine Zahlen vorliegen (siehe Antwort zu den Fragen 2 und 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/9111)?
Seit Inkrafttreten der Regelungen am 1. Januar 2015 wurden im Auftrag des
BMFSFJ zahlreiche Studien und Befragungen in Auftrag gegeben. Hierzu zählen
Befragungen durch Kantar EMNID und die „Untersuchung der Regelungen des
Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in der seit 1. Januar 2015
geltenden Fassung unter Einbeziehung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und
des Pflegeunterstützungsgeldes“, die durch INTERVAL in Kooperation mit
Professor Dr. Svenja Karb (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung) und
der Kienbaum Management Consultants GmbH erstellt und am 25. September
2017 vorgelegt wurde. Die in Auftrag gegebenen Befragungen und Studien lassen
unter anderem Rückschlüsse auf die Inanspruchnahme, Kenntnis und Akzeptanz
der Regelungen zu.
2. Welche belastbaren Ergebnisse ergab die stichprobenartige Befragung von
50 000 Personen, die von der TNS Emnid GmbH & Co. KG im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem
Pflegezeitgesetz sowie nach dem Familienpflegezeitgesetz bis Ende 2016 durchgeführt
wurde, und welche Schlüsse hat die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen
gezogen?
Die Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz und
nach dem Pflegezeitgesetz ist nicht meldepflichtig. Dementsprechend liegen der
Bundesregierung keine amtlichen Zahlen über die Anzahl der Beschäftigten vor,
die Freistellungen nach dem Familienpflegezeit- oder Pflegezeitgesetz in
Anspruch genommen haben oder eine Inanspruchnahme gegenüber ihrem
Arbeitgeber angekündigt haben.
Vom 2. März 2016 bis 8. August 2016 wurde im Auftrag des BMFSFJ eine
repräsentative Bevölkerungsbefragung durch TNS Emnid (jetzt Kantar EMNID)
von 50 000 Personen im Rahmen einer Mehrthemenbefragung durchgeführt, um
diejenigen Personen zu ermitteln, die zum Zeitpunkt der Befragung selbst pflegen
oder seit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 1. Januar 2015 gepflegt und eine
Freistellung in Anspruch genommen haben. Nach Abschluss der Auswertung
konnte die Feststellung getroffen werden, dass als untere Grenze insgesamt ca.
70 000 Personen seit dem Jahr 2015 eine Pflegezeit, Familienpflegezeit oder eine
Freistellung für die auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder für die Begleitung in der letzten Lebensphase
in Anspruch genommen haben. Als weitere Maßnahme wurde mit dem
Statistischen Bundesamt zur Schaffung einer Datenbasis 2016 vereinbart, den
Mikrozensus-Befragungsbogen 2017 dahingehend zu ändern, dass vollständige oder
teilweise Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz
erhoben und ausgewertet werden. Hieraus ergibt sich insgesamt ein für 2017
vorliegender Schätzwert von 82 000 Personen, die eine Pflegezeit oder
Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben.
Aus Sicht der Bundesregierung verdeutlichen die Zahlen, dass seit Inkrafttreten
des Gesetzes ein kontinuierlicher Anstieg der Inanspruchnahme der gesetzlichen
Freistellungen zu verzeichnen ist und die Neuregelungen somit ein wichtiges
Instrument zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf darstellen.
3. In welcher Höhe sind die im Bundeshaushalt für das Jahr 2018 vorgesehenen
Mittel für die zinslosen Darlehen zur Pflege- sowie zur Familienpflegezeit
bis Ende 2018 bewilligt worden und abgeflossen (bitte den aktuellen Stand
mitteilen und nach Pflege- und Familienpflegezeit aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 sind insgesamt 746 674,84 Euro abgeflossen; 422 739,56 Euro
entfielen auf Darlehen nach dem FPfZG und 323 935,28 Euro auf Darlehen nach
dem PflegeZG.
Mit Stand vom 1. Juli 2019 konnte bisher ein Gesamtmittelabfluss für das Jahr
2019 i. H. v. 391 139,24 Euro erhoben werden. Eine Differenzierung dieses
Betrages zwischen Darlehen nach dem FPfZG und nach dem PflegeZG ist aufgrund
des laufenden Haushaltsjahres 2019 noch nicht möglich.
Mit Stand vom 1. Juli 2019 konnte bisher ein Gesamtmittelabfluss für das Jahr
2019 i. H. v. 391 139,24 Euro erhoben werden. Eine Differenzierung dieses
Betrages zwischen Darlehen nach dem FPfZG und nach dem PflegeZG ist aufgrund
des laufenden Haushaltsjahres 2019 noch nicht möglich.
4. Wie viele Personen haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ein zinsloses Darlehen
aufgenommen (bitte nach Pflegezeit und Familienpflegezeit, Jahren, Geschlecht, Alter
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betriebsgrößen, in
denen die Antragsteller beschäftigt sind?
Die Gesamtzahl sowie Differenzierung in der Übersicht:
2015 2016 2017 2018 2019 gesamt
Darlehen Freistellungen PflegeZG 125 99 119 122 55 520
Darlehen Freistellungen FPfZG 134 81 68 86 32 401
Frauen 159 108 114 122 59 562
Männer 100 72 73 86 28 359
2015 2016 2017 2018 2019 gesamt
Brandenburg 4 6 4 9 4 27
Berlin 2 8 11 9 4 34
Baden-Württemberg 15 36 26 26 9 112
Bayern 14 26 32 31 13 116
Bremen 1 1 0 0 0 2
Hessen 12 20 17 22 9 80
Hamburg 2 1 9 7 4 23
Mecklenburg-Vorpommern 3 0 1 5 1 10
Niedersachsen 7 11 11 18 7 54
Nordrhein-Westfalen 17 39 39 50 16 161
Rheinland-Pfalz 13 9 11 6 7 46
Sachsen-Anhalt 2 7 8 3 2 22
Schleswig-Holstein 1 4 5 5 2 17
Saarland 1 2 4 4 1 12
Sachsen 4 6 5 2 4 21
Thüringen 2 4 3 4 4 17
Eine weitere Differenzierung wie nach Alter oder Betriebsgröße ist nicht möglich.
5. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) beantragt (bitte nach Jahren, Geschlecht, Alter und Bundesländern
aufschlüsseln)?
a) Für wie viele Tage wurde das Pflegeunterstützungsgeld jeweils und
durchschnittlich beantragt (bitte nach Jahren, Geschlecht, Alter und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
b) Welche Höhe hat das gezahlte Pflegeunterstützungsgeld im Durchschnitt
(bitte nach Jahren, Geschlecht, Alter und Bundesländern aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 wurden für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI rund
5,1 Mio. Euro aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch
genommen. Die Entwicklung seit der Einführung im Jahr 2015 ist in der nachstehenden
Tabelle auf Basis der Finanzstatistik der Pflegekassen (PV45) dargestellt.
Ausgaben für das Pflegeunterstützungsgeld
(in Mio. Euro)
Jahr 2015 2016 2017 2018
3,5 4,4 4,7 5,1
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betriebsgrößen, in
denen die Antragsteller beschäftigt sind?
Zu Frage 5c liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
6. Wie erklärt sich die Bundesregierung den geringen Mittelabruf der letzten
Jahre aus dem Haushaltstitel 862 01 „Darlehen nach dem
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz“ (bitte erläutern)?
7. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um den Abruf der
Mittel aus dem Haushaltstitel 862 01 „Darlehen nach dem
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz“ zu erhöhen, und wenn sie keine
Maßnahmen ergreift, wie begründet sie dies?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens für
die Dauer der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und dem
Familienpflegezeitgesetz.
Die Inanspruchnahme der Förderung der Beschäftigten durch das zinslose
Darlehen blieb allerdings hinter den im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache
18/3124, S. 29) getroffenen Annahmen zurück. Die Gründe der
Nichtinanspruchnahme können vielschichtig sein und von der Frage abhängen, ob der Lohnausfall
auch in anderer Form abgefedert werden kann. Die Bundesregierung beabsichtigt
derzeit keine Gesetzesänderung. Die Diskussion um die Weiterentwicklung des
Familienpflegezeitgesetzes soll auf der Grundlage des Berichts des unabhängigen
Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erfolgen.
8. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung
des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf die
Umfrageergebnisse des Befragungsinstituts Kantar EMNID, dass pflegende
Angehörige noch Informationsbedarf zum besagten Gesetz haben (Anlage auf
Bundestagsdrucksache 19/3400)?
KANTAR EMNID hatte im Auftrag des BMFSFJ im Oktober 2017 eine
Befragung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durchgeführt. Ergebnis dieser
Befragung war, dass jede/jeder zweite Bundesbürger/-in angibt, sich über
Entlastungsmöglichkeiten wie eine berufliche Auszeit oder eine Arbeitszeitreduzierung
gut informiert fühlt. Es bleibt jedoch ein wichtiges Anliegen der
Bundesregierung, die Bürgerinnen und Bürger gut zu informieren, u. a. über die Website
www.wege-zur-pflege.de des BMFSFJ.
9. Warum sollen laut Bundesregierung „insbesondere Arbeitgeber“ zu den
Regelungen zum Familienpflegezeitgesetz informiert werden (Anlage zum
Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2018, Einzelplan 17, S.12), und mit welchen
Maßnahmen wird die Bundesregierung dies umsetzen?
10. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die geringe Inanspruchnahme des
Gesetzes mit mangelnder Information der Arbeitgeber zu tun hat?
a) Wenn ja, warum (bitte begründen)?
b) Wenn nein, welche anderen Gründe macht die Bundesregierung für die
geringe Inanspruchnahme verantwortlich?
11. Falls die Bundesregierung die geringe Inanspruchnahme nicht auf eine
mangelnde Information der Arbeitgeber zurückführt, warum wurden diese dann
als besondere Zielgruppe für die oben genannte Informationskampagne
gewählt?
12. Wie hat die Bundesregierung oben genanntes Informationsvorhaben
gegenüber den Arbeitgebern umgesetzt?
Wie viele Arbeitgeber (mit mehr als 15 Beschäftigten) wurden dabei erreicht
(bitte in absoluten Zahlen und Prozentzahlen sowie nach Bundesländern und
Betriebsgröße aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass Arbeitgeber die
gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach dem
Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz kennen. Vor allem die Websites www.
erfolgsfaktor-familie.de des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“
des BMFSFJ, die sich gezielt an Arbeitgeber richtet, sowie die Website
www.wege-zur-pflege.de dienen als wichtige Informationsquelle. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberseite auch im unabhängigen Beirat
für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vertreten ist.
Darüber hinaus werden in einer im sechsten Pflegebericht der Bundesregierung
zitierten Untersuchung Gründe genannt, warum die Möglichkeit zur beruflichen
Freistellung (bis zu zehn Arbeitstagen) aufgrund kurzzeitiger
Arbeitsverhinderung nicht genutzt wurde. Danach haben 55 Prozent der Befragten eine Auszeit
deswegen nicht genommen, weil sie zur Bewältigung der Situation nicht
erforderlich war. 27 Prozent gaben an, dass sie zum Zeitpunkt des Pflegeeintritts nicht
abhängig beschäftigt waren.
13. Wie bezieht die Bundesregierung pflegende Angehörige konkret als
Zielgruppe und Informationsempfänger in die Öffentlichkeitsarbeit zum Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf mit ein?
Zur Öffentlichkeitsarbeit des BMFSFJ im Bereich der Vereinbarkeit von Pflege
und Beruf zählen insbesondere der Flyer und die Broschüre „Bessere
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“. Des Weiteren wird ausführlich auf der
Website „wege-zur-pflege“ informiert. Persönliche Informationen können über
das Pflegetelefon des BMFSFJ abgerufen werden. Dieses Angebot richtet sich an
alle Betroffenen und Beteiligten in der Pflege, d. h. an Pflegebedürftige und ihr
persönliches Umfeld, an pflegende Angehörige, an Dienstleister im Pflegesektor,
an Arbeitgeber von pflegenden Angehörigen und Beratungsstellen.
14. Welche Erkenntnisse und konkreten Handlungsempfehlungen hält nach
Kenntnis der Bundesregierung der Bericht des unabhängigen Beirates für die
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (nach § 14 des
Familienpflegezeitgesetzes), der erstmalig zum 1. Juni 2019 vorgelegt werden soll, bereit?
Der Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hat dem BMFSFJ seinen
Bericht übergeben. Dieser wird zurzeit geprüft.
15. Welche Themenstellungen hat das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend dem Beirat zur Beratung vorgegeben, und wie
wurden diese festgelegt?
Nach § 14 Absatz 2 FPfZG kann das BMFSFJ dem Beirat Themenstellungen zur
Beratung vorgeben. Von dieser gesetzlich verankerten Möglichkeit wurde bisher
nicht Gebrauch gemacht.
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