Pläne der Ukraine zum Weiterbau von Reaktoren 3 und 4 des Atomkraftwerkes Khmelnitsky und zum Atomstromexport in die EU
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das ukrainische Atomkraftwerk (AKW) Khmelnitsky besteht gegenwärtig aus zwei laufenden Reaktoren des Typs WWER-1000/V-320. Im Jahr 1985 wurde mit dem Bau des dritten Reaktors angefangen, ein Jahr darauf mit dem Bau des vierten Reaktors. Die Baustellen Khmelnitsky 3 und 4 wurden 1990 eingestellt. Im Juni 2010 schloss die Ukraine einen Vertrag mit Russland, um die Finanzierung der restlichen Bauarbeiten für beide Blocks sicherzustellen. Im Jahr 2015 wurde der Vertrag auf ukrainischer Seite gekündigt. Mittels eines Erlasses hat der ehemalige Staatspräsident der Ukraine Petro Porochenko die Wiederaufnahme des Projektes am 4. April 2019 aber erneut initiiert.
Energoatom, Betreiber aller ukrainischen AKW, möchte jetzt den Bau von Khmelnitsky 3 und 4 mittels von Stromexporten finanzieren (sogenanntes K34-Projekt, vgl. https://ua.energy/activity/%20projects/european-integration-projects/#1538032249035-96c4bd2a-d9fcc74b-c339). Demnach soll Khmelnitsky 2 vom ukrainischen Netz entkoppelt und mit dem EU-Netz synchronisiert werden. Khmelnitsky hätte dann eine vergleichbare Funktion wie die des Kohlekraftwerks Burshtyn (auch Energieinsel Burshtyn genannt), welches ausschließlich am EU-Netz angebunden ist. Die Ukraine setzt dazu auf die Umsetzung bis 2025 des Projektes einer Energiebrücke, welche u. a. die Sanierung der bestehenden Stromtrasse zwischen Khmelnitsky und Rzeszów in Polen vorsieht. Anhand dieser Energiebrücke soll sie voraussichtlich 1 GW Leistung mehr in die EU exportieren können. Am 30. Januar 2019 wurde eine Ausschreibung für dieses Projekt veröffentlicht (vgl. Ausschreibung des ukrainischen Ministeriums für Energie und Kohle: http://mpe.kmu.gov.ua/minugol/control/uk/publish/article?art_id= 245335441&cat_id=245335327). Projekte, die der Integration der Ukraine im europäischen Stromnetz dienen könnten, werden u. a. im Rahmen des 2014 unterzeichneten Assoziierungsabkommens (AA) zwischen der EU und der Ukraine gefördert (siehe Artikel 338) und innerhalb der Energiegemeinschaft besprochen – die Bundesrepublik Deutschland ist in beiden Fällen beteiligt.
Zum Bauvorhaben K34 wurde schon 2013 auf ukrainischer Seite eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Espoo-Konvention durchgeführt. Eine aktualisierte Version des Umweltberichtes ist jetzt online verfügbar (vgl. www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/umweltpolitische/ESPOO verfahren/UVP_K3_4/2019/Construction_KNPP_34_Updated_Information_ 2017.pdf). Das österreichische Umweltbundesamt hat dazu schon eine Fachstellungnahme veröffentlicht (vgl. www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/ publikationen/REP0692.pdf) und erwägt kritische Mängel wie z. B. fehlende Information zum aktuellen Zustand der Strukturen von beiden Blocks und die mangelnde systematische Analyse der Auslegungsstörfälle (DBA) und auslegungsüberschreitenden Unfälle (BDBA).
Nach Kenntnis der Fragestellenden wurde die Bundesregierung mit Stand Mitte Mai 2019 zwar noch nicht von der Ukraine bezüglich einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung notifiziert, jedoch kontaktierte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die zuständigen ukrainischen Behörden mit Fragen zum Stand der dortigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligungsmöglichkeiten für Interessierte aus Deutschland.
Darüber hinaus besteht seit ein paar Jahren eine nähere Befassung der Bundesregierung mit Fragen der AKW-Sicherheit in der Ukraine und ein entsprechender bilateraler Austausch zwischen ihr und der ukrainischen Atomaufsicht auch aufgrund einer Bitte der ukrainischen Regierung um Unterstützung bei der Sicherheit und Sicherung dortiger Atomanlagen aus dem Jahr 2014 (vgl. gemeinsames Antwortschreiben der damaligen Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, und des damaligen Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, an die Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter und Sylvia Kotting-Uhl vom 26. August 2014).
Schließlich ist ein bilateraler Austausch der Bundesregierung mit der Ukraine zu Fragen der AKW-Sicherheit aus Sicht der Fragestellenden bereits generell aus Gründen der staatlichen Pflicht zur Schadensvorsorge angezeigt aufgrund möglicher, geographisch sehr weitreichender Radioaktivitätsausbreitungen bei einem Atomunfall. So kontaminierte die Atomkatastrophe von Tschernobyl im Jahr 1986 etwa 40 Prozent der Fläche Europas (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 8 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Plenarprotokoll 16/213, Anlage 7).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im aktualisierten Umweltbericht des ukrainischen Ministeriums für Energie und Kohle von 2017 (vgl. www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/umweltpolitische/ ESPOOverfahren/UVP_K3_4/2019/Construction_KNPP_34_Updated_ Information_2017.pdf) deutlich auf das Atomkraftwerk Temelin 1 und 2 als Referenzkraftwerk für Khmelnitsky 3 und 4 hingewiesen wird?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass a) das AKW Temelin 1 und 2 über keine gefilterte Druckentlastung verfügt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 59 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 18/7842), und b) deutsche AKW seit den 1980er Jahren über gefilterte Druckentlastung verfügen?
Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wesentlichen sicherheitstechnischen Schwachstellen der Grundauslegung des Reaktortyps WWER-1000/V-320?
Welche sind die wesentlichen sicherheitstechnischen Gutachten, Analysen etc., die der Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis der sie in AKW-Sicherheitsfragen beratenden Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit im Zusammenhang mit der vorgenannten Frage bekannt sind (bitte mit Angabe der Eckdaten wie Titel, Verfasser und Datum angeben)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des österreichischen Umweltbundesamtes, dass dieser Reaktortyp „moderne Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt“ (vgl. Fachstellungnahme des österreichischen Umweltbundesamts im Rahmen der UVP zu Khmelnitsky 3&4, S. 6: www.umweltbundesamt.at/ fileadmin/site/publikationen/REP0692.pdf), und falls ja, aus welchen wesentlichen Gründen?
Welche wesentlichen sicherheitstechnischen Verbesserungen soll der Anlagentyp WWER-1000 Skoda JS (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 68 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Plenarprotokoll 19/91) nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber dem Anlagetyp WWER-1000/V-320 bringen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Fertigstellungsgrad und den jetzigen Zustand der Baustruktur der Reaktoren Khmelnitsky 3 und 4 – beispielweise durch Informationen der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der mit der ukrainischen Atomaufsichtsbehörde zusammenarbeitenden Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (vgl. beispielsweise Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/3521)?
Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass die ukrainische Regierung erst die Zustimmung des ukrainischen Parlaments Werchowna Rada braucht, um den Weiterbau von Khmelnitsky 3 und 4 einzuleiten, bzw. inwiefern bedarf das Vorhaben nach Kenntnis der Bundesregierung der Entscheidung welcher anderer Gremien bzw. Stellen?
Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen – beispielweise durch Informationen der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine –, dass die ukrainische Regierung seit dem Erlass vom ehemaligen Staatspräsidenten Porochenko vom 4. April 2019 noch keinen Rechtsaktenvorschlag zum Weiterbau von Khmelnitsky 3 und 4 eingebracht hat?
Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Auflösung des ukrainischen Parlaments auf den Weiterbau von Khmelnitsky 3 und 4?
Plant nach Kenntnis der Bundesregierung – beispielweise durch Informationen der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der mit der ukrainischen Atomaufsichtsbehörde zusammenarbeitenden Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit – der Betreiber Energoatom die Finanzierung des Weiterbaus von Khmelnitsky 3 und 4 vollständig aus den Erlösen der Atomstromexporte von Khmelnitsky 2 zu beziehen? Wenn nein, aus welchen anderen Quellen plant der Betreiber Energoatom nach ihrer Kenntnis diese Finanzierung zu beziehen?
In welcher Phase der Planung bzw. Genehmigung bzw. Umsetzung ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Sanierung der 750-kV-Stromtrasse zwischen Khmelnitsky und Rzeszów (Polen), die im Rahmen des sogenannten Energy-Bridge-Projektes durchgeführt werden soll (vgl. Ausschreibung des ukrainischen Ministeriums für Energie und Kohle, 21. Januar 2019: http:// mpe.kmu.gov.ua/minugol/control/uk/publish/article?art_id=245335441&cat_ id=245335327)?
In welchem Jahr erwartet die Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis die EU-Kommission erste Stromexporte in die EU mittels der sanierten Stromtrasse zwischen Khmelnitsky und Rzeszów?
Welche Strommengen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in der Ukraine jährlich a) produziert (inkl. Exporte) und b) in welcher Höhe zum Eigenverbrauch des Landes genutzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das Ziel einer „schrittweise[n] Integration des ukrainischen Stromnetzes in das europäische Stromnetz“ (vgl. Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, Artikel 338/c) nicht der Förderung der Atomkraft und insbesondere der Schaffung einer „Atomenergieinsel Khmelnitsky 2“ dienen sollte? Wenn nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sie sich 2016 im Rat schriftlich gegen die Unterstützung des Projektes der Sanierung der Khmelnitsky- Rzeszów-Stromtrasse ausgesprochen hat, weil sie „aus Sicht der Bundesregierung indirekt Kernkraftwerke fördern würde[n]“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5772).
Begrüßt die Bundesregierung in dieser Hinsicht, dass das Projekt der Sanierung der Stromtrasse Khmelnitsky-Rzeszów nicht auf der Liste der „Projects of Energy Community Interest“ für 2018, die in der Sitzung des Ministerrates der Energiegemeinschaft am 29. November 2018 beschlossen wurde, aufgenommen worden ist (vgl. Beschluss des Ministerrates, www.energy- community.org/dam/jcr:d9dc16f7-ca43-439e-9b74-c685835584f5/Decision _2018_11_MC-EnC_list_projects_112018.pdf)?
Hält die Bundesregierung die Teilnahme Deutschlands an der aktuellen UVP zum Bau von Khmelnitsky 3 und 4 (vgl. Fachstellungnahme des österreichischen Umweltbundesamtes: www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/ uvpsup/espooverfahren/espoo_ukraine/kkwkhmelnitsky34/) unter Berücksichtigung von sicherstechnischen-, umwelt- und energiepolitischen Gründen nicht für eine logische und wünschenswerte Fortsetzung ihrer Anstrengungen? Wenn nein, warum nicht?
Welche deutschen Behörden haben nach Ansicht der Bundesregierung eine tiefere Kenntnis von Reaktoren des Typs von Khmelnitsky 3 und 4 als das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und die das BMU beratende Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und wären daher besser in der Lage sich am UVP-Verfahren hinsichtlich AKW-Sicherheitsaspekten fachlich bzw. analytisch zu beteiligen bzw. fachlich Stellung zu nehmen?