[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 18. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11785
19. Wahlperiode 22.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Steffi Lemke,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/11426 –
Verwirklichung einer nachhaltigen Gemeinsamen Fischereipolitik bis 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2013 einigten sich die Entscheidungsträgerinnen und
Entscheidungsträger in der Europäischen Union auf eine weitreichende Reform ihrer
Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und insbesondere auf das Ziel der
Wiederherstellung aller bewirtschafteten Fischbestände in EU-Gewässern. Seit Inkrafttreten
der neuen Grundverordnung (Verordnung (EU) 1380/2013) sind fast fünf Jahre
vergangen, und weiterhin bestehen große Mängel bei der Umsetzung von
Artikel 2.2, laut dem die exzessive Nutzung der Bestände oberhalb des
höchstmöglichen Dauerertrags (Maximum Sustainable Yield – MSY) spätestens und unter
allen Umständen bis 2020 beendet sein muss.
Eine kürzlich durchgeführte Überprüfung der Umsetzung der GFP durch den
Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) hat
deutlich gemacht, dass die erzielten Fortschritte zu langsam sind und dass noch
immer 41 Prozent der Bestände im Nordostatlantik übermäßig befischt werden
(
www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/BalticSea
Ecoregion_FisheriesOverviews_2018_November.pdf). Mit Blick auf die für
2020 gesetzte Frist für die Erreichung nachhaltiger Nutzungsraten für alle
Bestände ist es nach Ansicht der Fragesteller unerlässlich, dass die
Bundesregierung die bis Jahresende anstehenden Verhandlungen über Fangmöglichkeiten
für 2020 im EU-Ministerrat und insbesondere die Konsultationen mit Norwegen
und anderen Küstenstaaten nutzt, um sicherzustellen, dass die Festlegungen von
Gesamtfangmengen (TAC) in der Ostsee, der Nordsee und allen weiteren
Fanggebieten die wissenschaftlich empfohlenen Werte und Vorschriften der GFP
respektieren.
1. Im Rahmen welcher internationaler Umwelt- und Fischereiabkommen hat
sich die Bundesregierung verpflichtet, die Überfischung bis zum Jahr 2020
zu beenden, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für
dieses Ziel aus den aktuell vorliegenden Daten für die verschiedenen
Weltregionen und insbesondere für deutsche und Europäische Meeresgebiete?
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt die
Fischereipolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Innerhalb der EU
unterstützt die Bundesregierung nachdrücklich das Ziel, eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischbestände nach dem wissenschaftlichen Grundsatz des
höchstmöglichen Dauerertrags (MSY: Maximum Sustainable Yield) bis zu diesem Zeitpunkt
zu erreichen. Dies gilt auch für die Fischereiverhandlungen, die die EU auf Basis
eines Mandates des Rates mit Drittländern, in regionalen Fischereiorganisationen
und auf internationaler Ebene führt.
2. Warum überschreiten nach Einschätzung der Bundesregierung neun von
sechzehn Gesamtfangmengen für gemeinsame Bestände im Jahr 2019, die
im Rahmen der Konsultationen zwischen Norwegen und der EU beschlossen
wurden, die wissenschaftlich empfohlenen Fanggrenzen des Internationalen
Rats für Meeresforschung (ICES) (
www.ices.dk/sites/pub/Publication%20
Reports/Advice/2018/2018/BalticSeaEcoregion_FisheriesOverviews_2018_
November.pdf)?
3. Warum werden nach Einschätzung der Bundesregierung für die Kabeljau-
und Heringsbestände die wissenschaftlich empfohlenen Gesamtfangmengen
überschritten, und welche Position hat die Bundesregierung in den
entsprechenden Verhandlungen mit Norwegen eingenommen (
www.ices.dk/
sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/BalticSeaEcoregion_
FisheriesOverviews_2018_November.pdf)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gesamtfangmengen für Bestände, die die EU gemeinsam mit Norwegen
bewirtschaftet, werden auf Basis von bilateral vereinbarten Managementplänen
festgelegt, die inzwischen jedoch vielfach überholt sind. Deshalb führen die EU
und Norwegen bereits seit Anfang 2018 Verhandlungen über langfristige
Managementstrategien für diese Bestände und haben den Internationalen Rat für
Meeresforschung (ICES) beauftragt, mögliche Elemente für diese Strategien zu
evaluieren. Das Fehlen einer belastbaren gemeinsamen Entscheidungsgrundlage hat
der EU die Durchsetzung des Prinzips des höchstmöglichen Dauerertrags bei der
Festlegung der Gesamtfangmengen (TAC) bei einigen Beständen erschwert.
Beim Kabeljau kam hinzu, dass eine niedrigere TAC die Einhaltung der
Anlandepflicht erschwert hätte. Beim Hering hatte der ICES die Höhe der
fischereilichen Sterblichkeit – d. h. der durch die Fischerei entnommene Teil des Bestandes,
der für das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags zulässig wäre – deutlich
gesenkt und infolgedessen eine TAC-Kürzung um 52 Prozent empfohlen. Hier
einigten sich die EU und Norwegen vor allem aus sozioökonomischen Gründen
im Wege eines Kompromisses auf eine Absenkung um 36 Prozent.
4. Inwiefern wird die Bundesregierung der Kommission gegenüber die Position
einnehmen, dass die Konsultationen mit Norwegen im Einklang mit den
wissenschaftlichen Empfehlungen von ICES über maximale Fangmengen als
Obergrenze und im Einklang mit den Grundsätzen verantwortungsvoller
Verwaltung der GFP (Artikel 3 der Verordnung (EU) 1380/2013) zu führen
sind?
Die Kommission erhält vom Rat ein Mandat für die jährlichen
Fischereiverhandlungen mit Norwegen. Dieses Mandat stützt sich auf die Verordnung (EU) 1380/
2013, die insbesondere eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände auf
der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen vorsieht sowie die Grundsätze
verantwortungsvoller Verwaltung. Die Bundesregierung hat dieses
Verhandlungsmandat in der Vergangenheit regelmäßig unterstützt.
5. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die bisherige Praxis, dass
Vertreterinnen und Vertreter der Fischereiwirtschaft an den Verhandlungen
zwischen der EU-Kommission und Norwegen über künftige Fangmengen
teilnehmen dürfen?
Worin begründet die Bundesregierung dies?
Vertreter und Vertreterinnen der Fischereiwirtschaft nehmen nicht an den
substanziellen Verhandlungen zwischen EU-Kommission und Norwegen zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten teil. Sie sind allerdings vor Ort, um den
Regierungsvertretern kurzfristig Auskunft über die praktischen Auswirkungen etwaiger
Quotentausche, des gegenseitigen Zugangs zu den Gewässern und technischer
Regelungen (u. a. Schließungszeiten, Einsatz bestimmter Fanggeräte) geben zu
können.
6. Unterstützt die Bundesregierung das Anliegen von zivilgesellschaftlichen
Gruppen, ebenfalls Vertreterinnen und Vertreter in die Delegationen für die
Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und Norwegen entsenden zu
können?
7. Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gemeinsame Fischereipolitik fällt in die Zuständigkeit der EU. Die
Bundesregierung entscheidet daher nicht über die Zusammensetzung der EU-Delegation
in den Verhandlungen der EU mit Norwegen.
8. Auf welche Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Mitglieder der
deutschen Delegation – einschließlich der Wirtschaftsvertreterinnen und
Wirtschaftsvertreter – auf Ergebnisse der Konsultationen hinwirken, die auf
bestmögliche Weise das Nachhaltigkeitsziel der GFP (MSY für alle
Bestände bis spätestens 2020) verwirklichen?
Die Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft sind nicht an den substanziellen
Verhandlungen zwischen der EU und Norwegen zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten beteiligt (siehe Antwort zu Frage 5). Die Verhandlungen der EU-
Kommission erfolgen auf Basis des Mandates, das ihr der Rat erteilt hat (siehe Antwort
zu Frage 4).
9. Bei welchen konkreten Ostsee-Beständen (bitte mit genauer Bezeichnung
von Fischart und Bewirtschaftungsgebiet), für die Deutschland ein direktes
Bewirtschaftungsinteresse hat, sieht die Bundesregierung das Erreichen des
Ziels aus Artikel 2.2 der GFP-Grundverordnung bis 2020 als gefährdet an?
Was tut die Bundesregierung konkret dafür, diesen nach Ansicht der
Fragesteller rechtswidrigen Zustand abzuwenden?
Nach den Prognosen des ICES könnte das Erreichen des in Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziels – d. h. einer Befischung, die
den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht – beim östlichen Dorsch (Gebiete
25 bis 32) und beim westlichen Hering (Gebiete 22 bis 24) in der Ostsee gefährdet
sein. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Insbesondere spielen hier der schlechte
Zustand des Meeresökosystems, z. B. eine durch Eutrophierung verstärkte
Zunahme von Sauerstoffmangel (v. a. östlicher Dorsch), und die Erwärmung der
Meere durch den Klimawandel (westlicher Hering) eine wichtige Rolle.
10. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Bedrohung des östlichen Dorschs zu mindern, dessen Bestand sich nach neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen des ICES in einem kritischen Zustand
befindet (
www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/Baltic
SeaEcoregion_FisheriesOverviews_2018_November.pdf)?
Wegen der EU-Zuständigkeit für die Fischereipolitik liegt das Initiativrecht für
konkrete Maß-nahmen bei der EU-Kommission. Die Bundesregierung hat sich
zusammen mit anderen Mitgliedstaaten im Fischereirat für einen umfassenden
Aktionsplan ausgesprochen.
11. Welche Schlussfolgerungen und notwendigen Maßnahmen ergeben sich aus
Sicht der Bundesregierung aus der aktuellen Empfehlung des ICES, wonach
die Größe des Jahrgangs 2016 des westlichen Dorschs um 54 Prozent nach
unten korrigiert werden muss (
www.ices.dk/sites/pub/Publication%20
Reports/Advice/2018/2018/BalticSeaEcoregion_FisheriesOverviews_2018_
November.pdf)?
Neben einer Absenkung der Gesamtfangmenge für den westlichen Dorsch auf
Basis des Mehrjahresplans für die Ostsee setzt sich die Bundesregierung auch für
die Wiedereinführung der Laichschonzeit im Februar/März ein.
12. Wird die Bundesregierung die erneut (wie bereits für 2019) von ICES
empfohlene Schließung der Fischerei auf westlichen Hering in diesem Jahr
unterstützen (
www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/
BalticSeaEcoregion_FisheriesOverviews_2018_November.pdf)?
13. Falls nein, welche Position nimmt die Bundesregierung zur Befischung des
westlichen Herings ein, und auf welche wissenschaftlichen Belege und
Rechtsvorschriften stützt sie eine ggf. von der ICES-Empfehlung
abweichende Position?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird ihre Position zur Bewirtschaftung des westlichen
Heringsbestandes im Lichte der Fangempfehlung des ICES und der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 und der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139,
festlegen. Dies wird nach der Vorlage des Kommissionsvor-schlages, der für Ende
August erwartet wird, geschehen.
14. Welche Konsequenzen drohen nach Einschätzung der Bundesregierung im
Falle des Brexits für das Erreichen des Ziels, bis 2020 die Überfischung in
den europäischen Gewässern zu beenden?
Hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs („Brexit“) ist zu
unterscheiden, ob er in geregelter oder ungeregelter Form stattfinden wird. Im Falle
eines geregelten Austritts ist Teil der politischen Erklärung zum Rahmen für die
zukünftigen Beziehungen der EU mit dem Vereinigten Königreich, dass bis zum
Ende der Übergangsphase das künftige Verhältnis zwischen dem Vereinigten
Königreich und der EU auf dem Gebiet der Fischerei im Rahmen eines
Fischereiabkommens verbindlich geregelt wird. Es wird davon ausgegangen, dass dabei
für übergreifende Bestände eine gemeinsame Bewirtschaftung auf der Grundlage
der Nachhaltigkeit festgeschrieben wird. Während der Übergangsphase bleibt das
Vereinigte Königreich an die Gemeinsame Fischereipolitik gebunden.
Im Falle eines ungeregelten Austritts lässt sich noch nicht konkret vorhersagen,
wie dieser sich auf das Ziel auswirken wird, die Fischereiressourcen auf der
Grundlage der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten
Grundsätze zu bewirtschaften. Dies gilt insbesondere für die Übergangszeit nach
einem ungeregelten Brexit, in der es noch keine gemein-samen Vereinbarungen
mit dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Fischerei gibt.
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