[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juli 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11887
19. Wahlperiode 25.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche,
Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/11461 –
Pflegeausbildungsreform – Akademisierung und Pflegepädagogik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2017 wurde eine umfassende Reform der Pflegeausbildung in
Deutschland beschlossen. Aktuell sind viele Akteure in den Schulen,
Pflegeeinrichtungen und bei den zuständigen Behörden in den Bundesländern mit der
Umsetzung der Reform beschäftigt, die im Jahr 2020 erstmals eine gemeinsame
Ausbildung in der Alten-, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege ermöglichen
soll. Der praktischen Umsetzung der Pflegeberufereform stehen nach Ansicht
der Fragesteller jedoch unzählige ungeklärte Fragen im Weg.
Zusätzlich spitzen sich altbekannte Probleme rund um die Praxisanleitung der
Auszubildenden durch die generalistische und hochschulische Pflegeausbildung
noch schärfer zu (Norddeutscher Rundfunk 19. März 2019 „Pflege: Übles Spiel
mit Auszubildenden“,
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama3/Pflege-
Uebles-Spiel-mit-Auszubildenden,pflegeazubi100.html). Doch nicht nur an
geeigneten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern mangelt es. Auch
Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen werden vielerorts gesucht.
Die fragestellende Fraktion möchte den Handlungsbedarf hinsichtlich des
Einsatzes hochschulisch ausgebildeter Pflegefachkräfte, deren Praxisanleitung und
das sich bereits heute ankündigende Fehlen von Pflegepädagoginnen und
Pflegepädagogen beleuchten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat entsprechend dem Pflegeberufegesetz (PflBG) mit der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung den vollständigen rechtlichen Rahmen
dafür geschaffen, dass die neuen Pflegeausbildungen zum 1. Januar 2020 starten
können. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das
berufsqualifizierende Pflegestudium mit erstmals bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben
geben. Die Ausgestaltung der neuen hochschulischen Pflegeausbildung stützt
sich auf die Erfahrungen aus den Modellstudiengängen nach dem
Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz. Die hochschulische Pflegeausbildung ist
generalistisch ausgerichtet und wird durch die Hochschule koordiniert. Sie soll dazu
befähigen, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen
Versorgungsbereichen der Pflege auch in hochkomplexen Pflegesituationen in
Erfüllung der erweiterten Ausbildungsziele nach § 37 des PflBG pflegen zu können.
Eine Möglichkeit zum Erwerb gesonderter Abschlüsse im Bereich der
Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege besteht anders als in der
beruflichen Pflegeausbildung nicht. Den Hochschulen wird – unter
Berücksichtigung der im Bundesgesetz sichergestellten Beteiligung der zuständigen Behörden
im Akkreditierungsverfahren und der besonderen Anforderungen eines
Hochschulstudiums – bei der Ausgestaltung der hochschulischen Pflegeausbildung ein
gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung erweiterter Gestaltungsspielraum
eingeräumt. Soweit sich aus dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes ergibt, finden auf den
Bachelor-Studiengang die allgemeinen, für ein Hochschulstudium geltenden
Regelungen Anwendung.
Das Studium wird mindestens drei Jahre dauern und ermöglicht, das stetig
fortschreitende pflegewissenschaftliche Wissen noch besser in der Pflegepraxis zu
berücksichtigen.
Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist Aufgabe der Länder, die derzeit
intensiv daran arbeiten. Dabei unterstützt der Bund die Länder im Rahmen des Bund-
Länder-Austauschgremiums zur Umsetzung der Pflegeberufereform. Die Länder
können in eigener hochschulrechtlicher Zuständigkeit selbst entscheiden, ob sie
auch eine hochschulische Pflegeausbildung anbieten.
Für einen nachhaltigen Erfolg der Reform der Pflegeausbildung bedarf es
vielfältiger flankierender Maßnahmen. Die Bundesregierung hat zahlreiche
Maßnahmen und Initiativen eingeleitet, um dies zu gewährleisten. Dazu gehören auch die
Maßnahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP), die am 4. Juni 2019
vorgestellt worden sind. Mit der KAP haben der Bundesminister für Gesundheit,
Jens Spahn, die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Dr. Franziska Giffey, und der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus
Heil, auch die Grundlage dafür geschaffen, im gesellschaftlichen Konsens mit
den relevanten Akteuren die berufliche und die hochschulische Ausbildung in der
Pflege zu stärken. Im Rahmen der KAP wurde bereits im Januar 2019 die
„Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ gestartet, bei der Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen, Pflege- und Hochschulen vielfältige Unterstützung erhalten.
Akademisierung
1. Bis wann soll aus Sicht der Bundesregierung der vom Wissenschaftsrat
empfohlene Anteil einer akademisch ausgebildeten Pflege von 10 bis 20 Prozent
in Deutschland erreicht werden (Wissenschaftsrat 13. Juli 2012
„Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen“ www.
wissenschaftsrat.de/download/archiv/2411-12.pdf, S. 8)?
a) Wie viele Plätze in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen sind
hierfür pro Bundesland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2020 bis 2023 nötig?
b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass die erforderliche Anzahl an
Studienplätzen in den Bundesländern erreicht wird, und wenn nicht, was
unternimmt sie, um die Bundesländer beim Ausbau entsprechender
Kapazitäten zu unterstützen?
Die Bundesregierung sieht den vom Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zu
hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen genannten Anteil an
akademisch ausgebildeten Pflegefachkräften als Orientierungspunkt. In der
„Ausbildungsoffensive Pflege“ (2019-2023) haben die Partner vereinbart, hierzu einen
ersten Schritt zu unternehmen, und sich verpflichtet, bis zum Ende der
Ausbildungsoffensive die Anzahl der Studienplätze für eine hochschulische
Pflegeausbildung bundesweit deutlich zu erhöhen. Die Länder haben sich dabei
verpflichtet, auf die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Anzahl von Studienplätzen für
die hochschulische Pflegeausbildung hinzuwirken und auch berufserfahrenen
Pflegefachpersonen einen fachgebundenen Hochschulzugang zu ermöglichen.
Die Studienplatzplanung wie auch die Schaffung und Finanzierung eines
entsprechenden Studiengangs liegt in der Regelungszuständigkeit der Länder.
2. Wie viele (absolut und prozentual) akademisch ausgebildete Pflegekräfte
arbeiten derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Tätigkeitsbereichen mit
unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw.
Pflegebedürftigen?
3. In welchen Bereichen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
wie viele akademisch qualifizierte Pflegefachkräfte, die keinen direkten
Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Pflegebedürftigen haben?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Laut Pflegestatistik arbeiteten im Jahr 2017 (Stichtag 15. Dezember 2017) bei
ambulanten Pflegediensten 1 306 Beschäftigte mit einem Abschluss einer
pflegewissenschaftlichen Ausbildung einer Fachhochschule oder Universität, das
entspricht einem Anteil von 0,34 Prozent aller Beschäftigten. Davon waren 591
Personen nach ihrem überwiegenden Tätigkeitsbereich im Pflegedienst nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Pflegedienstleitung tätig, 202 in
der körperbezogenen Pflege, 17 in der Betreuung nach § 36 Absatz 2 Satz 3
SGB XI, 27 in Hilfen bei der Haushaltsführung, 64 in sonstigen Bereichen und
405 in der Verwaltung und Geschäftsführung. In Pflegeheimen waren zum
gleichen Zeitpunkt 3 444 Personen mit einer abgeschlossenen
pflegewissenschaftlichen Ausbildung beschäftigt, das entspricht einem Anteil von 0,45 Prozent aller
Beschäftigten. Davon waren nach ihrem überwiegenden Tätigkeitsbereich im
Pflegeheim 603 Personen in der körperbezogenen Pflege, 251 in der Betreuung,
73 in der zusätzlichen Betreuung nach § 43b SGB XI, 20 im
Hauswirtschaftsbereich, drei im haustechnischen Bereich, 216 in sonstigen Bereichen und 2 278 in
der Verwaltung und Geschäftsführung eingesetzt.
Pflegekräfte mit einer akademischen Ausbildung weist die Bundesagentur für
Arbeit anhand der Klassifikation der Berufe (KldB) unter der Position 81394
Führung – Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe aus. In dieser Position
werden neben akademischen Pflegekräften allerdings auch andere
Führungskräfte zusammengefasst. Die Gesundheitspersonalrechnung ermittelte für die
Position 81394 im Jahr 2017 ca. 4 000 Beschäftigte in Krankenhäusern und
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Eine weitere Aufteilung nach
Tätigkeitsbereichen wie in der Pflegestatistik, welche Aussagen zum unmittelbaren
Kontakt zu Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftigen zulassen, ist darüber
hinaus nicht möglich.
4. Wo sieht die Bundesregierung geeignete Einsatzorte für hochschulisch
ausgebildete Pflegefachpersonen?
a) Worin werden sich die hochschulisch ausgebildeten Pflegekräfte
hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten an diesen Einsatzorten aus Sicht der
Bundesregierung von den anderen Pflegefachkräften unterscheiden?
5. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung die
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dazu motivieren, attraktive Arbeitsplätze
für akademisch ausgebildete Pflegekräfte zu schaffen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Einführung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums werden neue
Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflege angesprochen und neue
Entwicklungsperspektiven über ein durchlässiges Pflegebildungssystem mit
Qualifikationsmöglichkeiten von der Helferausbildung bis zum Master-Studium eröffnet.
Die hochschulische Pflegeausbildung qualifiziert ebenfalls zur unmittelbaren
Pflege von Menschen aller Altersstufen unter Zugrundelegung eines erweiterten
Ausbildungsziels. Die hochschulisch ausgebildeten Pflegekräfte sollen
forschungsgestützte Lösungsansätze und innovative Konzepte in die Pflege
transferieren und dadurch zu einer weiteren Verbesserung der Pflegequalität beitragen.
Sie sollen durch das Studium dazu befähigt werden, an der Entwicklung von
Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
Mit dem Ziel, die Pflegeforschung in Deutschland nachhaltig auszubauen, hat das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Juni 2019 die
Förderbekanntmachung „Stärkung der Pflegeforschung“ veröffentlicht. An
ausgewählten Hochschulstandorten sollen Entwicklung und Ausbau von
Forschungskapazitäten unterstützt werden. Dies bietet auch für den forschungsorientierten
Nachwuchs die Möglichkeit, sich für eine wissenschaftliche Laufbahn in der
Pflegeforschung zu qualifizieren.
Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ haben sich die Partner
zum Ziel gesetzt, die erweiterten Kompetenzen der hochschulisch ausgebildeten
Fachpersonen in der Pflege zu nutzen. Die Sozialpartner, einschließlich der
kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen, erarbeiten vor diesem Hintergrund
gemeinsam – unter Einbeziehung von Hochschulen, Kostenträgern,
Pflegefachverbänden und den Einrichtungsträgerverbänden des Krankenhauswesens und der
Altenhilfe, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Berufsverbände
und der Pflegekammern – Tätigkeitsprofile für hochschulisch ausgebildete
Pflegefachpersonen. Die Verbände haben sich dabei verpflichtet, Krankenhäuser und
Pflegeeinrichtungen bei der Implementierung solcher Arbeitsplätze zu
unterstützen.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sehen ihren Beitrag im Rahmen der
Ausbildungsoffensive unter anderem darin, Plätze für die Praxiseinsätze der
Studierenden bereit zu stellen und die Möglichkeit zu prüfen, den Studierenden ein
angemessenes Entgelt während der Praxiseinsätze zu zahlen.
6. Wie viele Auszubildende in den Pflegeberufen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2018 ein duales
(ausbildungsbegleitendes) Studium absolviert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit die
Studierenden der primärqualifizierenden Studiengänge gegenüber den
Auszubildenden während der Ausbildungszeit nicht finanziell benachteiligt
werden und die hochschulische Pflegeausbildung dadurch gegenüber der
Berufsausbildung an Attraktivität einbüßt (Ausbildungsoffensive Pflege –
2019 bis 2023 – Vereinbarungstext Ergebnis der Konzertierten Aktion
Pflege/AG 1 S. 10)?
Den Ländern wird im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Kompetenz bei der
Ausgestaltung der hochschulischen Pflegeausbildung ein gegenüber der
beruflichen Pflegeausbildung erweiterter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ein
Anspruch auf Ausbildungsvergütung der Studierenden ist vor diesem Hintergrund
gesetzlich nicht geregelt. Soweit sich aus dem Pflegeberufegesetz und der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes ergibt, finden die
allgemeinen, für ein Hochschulstudium geltenden Regelungen Anwendung. Im
Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ haben sich die Partner
zum Ziel gesetzt, den Studierenden attraktive Bedingungen zu bieten.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen prüfen vor diesem Hintergrund die Möglichkeit,
den Studierenden ein angemessenes Entgelt während der Praxiseinsätze zu
zahlen. Dies kann vertraglich vereinbart werden. Im Übrigen greifen die für
Studiengänge üblichen BAföG-Regelungen.
Praxisanleitung im Rahmen der hochschulischen Ausbildung
7. Welche hochschulische Mindestqualifikation ist im § 31 Absatz 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in Bezug
auf die hochschulisch ausgebildeten Praxisanleitenden genau gemeint?
a) Wie viele derart hochschulisch qualifizierte Pflegefachkräfte stehen
derzeit in Deutschland für den praktischen Teil der hochschulischen
Pflegeausbildung in den Praxislernorten nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Verfügung?
b) Mit welchem Bedarf an hochschulisch qualifizierten Pflegefachkräften
für den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung rechnet
die Bundesregierung, und wie bzw. durch wen soll ggf. der Mangel an
geeigneten hochschulisch ausgebildeten Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter bis zum Start der Ausbildung gedeckt werden?
c) Welche abweichenden Anforderungen an Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter für die hochschulische Pflegeausbildung nach § 31 Absatz 1
PflAPrV wurden bisher nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Bundesländer erlassen oder befinden sich in Bearbeitung?
d) Wie wird die Bundesregierung die Länder bzw. die Einrichtungen der
praktischen Ausbildung bei der Gewinnung und Qualifikation der hierfür
benötigten hochschulisch ausgebildeten Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter praktisch unterstützen?
Die Fragen 7 bis 7d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 31 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
sieht vor, dass die Praxisanleitung durch geeignetes, in der Regel hochschulisch
qualifiziertes Pflegepersonal erfolgt. Aufgabe der Praxisanleitung im Rahmen der
hochschulischen Pflegeausbildung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die
Wahrnehmung der Aufgaben hochschulisch qualifizierter Pflegefachkräfte
heranzuführen, so dass die erweiterten Ausbildungsziele nach § 37 PflBG erreicht
werden können. Unter Gewährung einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2029 können die Länder in eigener Regelungshoheit abweichende Anforderungen
an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vorsehen und damit den
Bedarf abdecken. Die Erreichung des Ausbildungsziels darf dadurch nicht
gefährdet werden. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche
abweichenden Anforderungen die Länder an Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für
die hochschulische Pflegeausbildung bisher erlassen haben oder sich in
Bearbeitung befinden.
e) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die angemessene Vergütung der
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in allen Einrichtungen der
praktischen Pflegeausbildung erreicht werden, insbesondere unter der
Berücksichtigung der Tatsache, dass viele Einrichtungen nicht an Tarifverträge
gebunden sind (Frankfurter Allgemeine, 7. September 2018 „Es braucht
mehr Personal – aber zu welchem Preis?“,
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/
pflege-braucht-mehr-personal-aber-zu-welchem-preis-15776291.html)?
In der Ausbildungsoffensive Pflege haben sich die Träger der praktischen
Ausbildung und die Tarifvertragsparteien dazu verpflichtet, – z. B. angemessene
finanzielle – Anreize für die Übernahme einer Tätigkeit als Praxisanleitung zu
schaffen. Diese Anreize finden Berücksichtigung im Rahmen der Verhandlungen
zu den Pauschal- bzw. Individualbudgets nach dem Pflegeberufegesetz.
Darüber hinaus haben sich die an der Arbeitsgruppe 5 der KAP beteiligten
Arbeitgeber- bzw. Dienstgebervertreter dazu verpflichtet, ihre
Entlohnungsbedingungen im Bereich der Altenpflege daraufhin zu überprüfen, ob diese im
Branchenvergleich angemessen und konkurrenzfähig sind, und diese gegebenenfalls
anzuheben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe 5 waren gemeinsam der
Auffassung, dass dieser Weg durch die Festlegung verbindlicher Lohnuntergrenzen für
die Altenpflege weiter unterstützt werden müsse. Bei der Festlegung dieser
Lohnuntergrenzen solle künftig mindestens eine Differenzierung nach Pflegefach- und
Pflegehilfskräften vorgenommen werden. Außerdem solle eine Befassung mit der
Angleichung des Pflegemindestlohns in Ost- und Westdeutschland stattfinden.
Aus Sicht der Arbeitsgruppe 5 der KAP sollen Mindestentgelte im Bereich der
Altenpflege entweder wie bisher auf Basis eines Vorschlags der
Pflegekommission festgelegt werden oder durch Allgemeinverbindlicherklärung eines
Tarifvertrags – jeweils auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für den
tarifvertraglichen Ansatz hat sich die Arbeitsgruppe mehrheitlich ausgesprochen. Mit
dem Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege
(Pflegelöhneverbesserungsgesetz), der am 19. Juni 2019 vom Kabinett beschlossen wurde, setzt die
Bundesregierung die Empfehlungen der KAP um.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes würden zwei Wege offen stehen, die von den
Akteuren der Branche zur Festlegung von Mindestentgelten in der Pflege
beschritten werden könnten.
Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen
8. Wie viele Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Diplom, Bachelor-,
Masterabsolventinnen und -absolventen aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
akademisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen an den
Altenpflege-, Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegeschulen (bitte nach Schultyp und Bundesländern
differenzieren)?
a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung trotz erheblicher Unterschiede
in der Ausstattung der Schulen sowie der Qualifikation der Lehrenden
gewährleistet werden, dass an allen Ausbildungseinrichtungen
vergleichbare Ausbildungsqualität erbracht wird (die Feststellung der
Unterschiedlichkeit hinsichtlich der genannten Kriterien basiert auf zahlreichen
Praxisbesuchen sowie Gesprächen mit Pflegepädagoginnen und
Pflegepädagogen und Auszubildenden)?
Zum Anteil an akademisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und
Pflegepädagogen an den Pflegeschulen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die für die Ausbildung in den Berufen der Altenpflege, der Gesundheits- und
Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zur
Sicherstellung der Ausbildungsqualität notwendigen Anforderungen sind einheitlich
bundesgesetzlich geregelt und werden von den Ländern ausgeführt.
10. Wie viele Studienplätze existieren derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung, die für eine Arbeit als Pflegepädagogin oder Pflegepädagoge
qualifizieren (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viele Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen werden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den jeweiligen Bundesländern in den Jahren 2019
bis 2023 zusätzlich benötigt?
a) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um die
Attraktivität des Berufs der Pflegepädagogin bzw. des Pflegepädagogen zu
fördern, und was wird sie dazu beitragen?
b) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine
möglichst bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von akademisch
ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen zu erzielen und somit
die Attraktivität des Berufsbildes zur fördern (Beispiel: „Anerkennung
des Masters Health Professions Education“
https://mhpe.charite.de/master_
health_professions_education/perspektiven/)?
Zum ersten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die bis 2017 im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz getrennt
geregelten bundeseinheitlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Lehrkräfte an
Pflegeschulen wurden 2017 im PflBG zusammengeführt. Das PflBG legt gegenüber
den vorher geltenden Gesetzen einheitliche Mindestanforderungen an die
Qualifikationen der Lehrkräfte an Pflegeschulen und Mindestquoten für akademisch
ausgebildete Lehrkräfte fest.
Konkret sind höhere und inhaltlich differenziertere hochschulische
Ausbildungsvoraussetzungen vorgesehen.
Die inhaltliche Vorgabe der Studienrichtung „Pflegepädagogik“ im Rahmen
dieser Mindestvoraussetzungen dürfte bereits für eine hinreichende bundesweite
Akzeptanz der zurzeit ca. 25 Studienangebote in diesem Bereich an
unterschiedlichen Fachhochschulen und Universitäten führen.
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ISSN 0722-8333]