[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 7. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12279
19. Wahlperiode 09.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhof,
Dr. Harald Weyel, Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11722 –
Budgethilfen im Rahmen der EU-Entwicklungszusammenarbeit und der
Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Drittländern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (EU) hat ihre
primärrechtliche Grundlage in Artikel 208 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Hauptziel ist nach Artikel 208 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 2 die Armutsbekämpfung und -beseitigung. Darüber hinaus
finden nach Artikel 212 ff. AEUV Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen
und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (Nicht-Entwicklungsländer)
statt.
Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen,
finanziellen und technischen Zusammenarbeit der EU werden Budgethilfen (direkte
Haushaltszuschüsse) als Instrument der Zusammenarbeit verwendet (siehe
beispielsweise Artikel 236 der EU-Haushaltsverordnung und Artikel 36 der VO
(EU) 2018/1877 zur Finanzregelung für den 11. Europäischen
Entwicklungsfonds – EEF –).
Bis Ende 2017 wurden im Rahmen von EU-Budgethilfeprogrammen Zusagen
in Höhe von 12,7 Mrd. Euro abgegeben (siehe Bericht der Europäischen
Kommission „Budget Support: Trends & Results 2018“, S. 56; abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/budget_support_-_trends_
results_2018_final_1.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Budgethilfe handelt es sich um eine Umsetzungsmodalität der
Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (EU). Die EU ist ein
eigenständiger bilateraler Geber, der Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in
eigener Verantwortung durchführt. Aufgabe der Kommission ist es, Effizienz und
Wirksamkeit stetig gewissenhaft und turnusmäßig zu kontrollieren. Die
Mitgliedstaaten werden bei den grundsätzlichen Entscheidungen zur Vergabe von
Budgethilfen in den einschlägigen Gremien und Ausschüssen beteiligt. Über die
Umsetzung und die Ergebnisse der Maßnahmen informiert die Europäische Union in
Jahresberichten, die in den entsprechenden Ratsarbeitsgruppen von den
Mitgliedstaaten diskutiert werden. Dort werden auch entsprechende
Ratsschlussfolgerungen verhandelt und verabschiedet. Außerdem werden regelmäßig zu einzelnen
Ländern Evaluierungen der Budgethilfe erstellt und veröffentlicht.
1. Welche Kooperationsstaaten der EU-Entwicklungszusammenarbeit haben
nach Kenntnis der Bundesregierung seit Erlass des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2014-2020 Budgethilfen erhalten?
a) Wann und in welcher Höhe wurden jeweils Budgethilfen nach Kenntnis
der Bundesregierung gewährt?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Eine Übersicht über alle Staaten, die von 2014 bis 2018 EU-Budgethilfe erhalten
haben, sowie die Höhe der jeweiligen Budgethilfe findet sich jeweils in Annex 1
der Jahresberichte zur EU Budgethilfe. Für die Jahre 2014 und 2015 im
Jahresbericht 2016 (
https://ec.europa.eu/europeaid/annual-report-eu-budget-support-
2016-0_en) für das Jahr 2016 im Jahresbericht 2017 (
https://ec.europa.eu/
europeaid/sites/devco/files/budget-support-trends-results-2017_en.pdf) und für
die Jahre 2017 und 2018 (vorläufig) im Jahresbericht 2018 (
https://ec.europa.eu/
europeaid/budget-support-trends-and-results_en).
b) Welche rechtlichen Voraussetzungen (Primärrecht, einschlägige
Verordnungen, Leitlinien etc.) waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Grundlage für die jeweilige Gewährung von Budgethilfen (bitte für jeden
Kooperationsstaat und für jedes Budgethilfeprogramm gesondert
angeben)?
Primärrechtliche Grundlage der Politik der EU auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit ist Artikel 208 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Artikel 236 der EU-Haushaltsordnung ermöglicht die
Gewährung von Budgethilfe an einen Drittstaat unter den dort genannten
Voraussetzungen. Die Verwendung von Mitteln aus den
Außenfinanzierungsinstrumenten der EU ermöglicht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der gemeinsamen
Verfahrensvorschriften (VO 236/2014) für die budgetären Finanzierungsinstrumente
und Artikel 36 VO 2018/1877 für den EEF.
Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen im Partnerland für die Gewährung
von Budgethilfe sind in den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support
Guidelines
https://ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en) festgehalten.
c) Welche Finanzierungsquellen (Mittelherkunft) haben die jeweiligen
Budgethilfeprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Mittel für die Budgethilfeprogramme stammen entsprechend der
geographischen Aufteilung der Instrumente für Mitglieder der AKP-Staatengruppe und der
Überseeischen Länder und Gebiete aus dem Europäischen Entwicklungsfonds,
für die südlichen und östlichen Nachbarländer aus dem Europäischen
Nachbarschaftsinstrument, für die EU-Beitrittskandidaten aus dem Instrument für die
Heranführungshilfe und für die übrigen Entwicklungsländer aus dem Instrument für
Entwicklungszusammenarbeit der EU.
d) Welche Zielsetzungen verfolgten die jeweiligen Budgethilfeprogramme,
und welche messbaren Ober- und Unterziele wurden jeweils nach
Kenntnis der Bundesregierung vereinbart?
Die Ziele der Budgethilfe werden in Kapitel 2.4 der Richtlinien zur Budgethilfe
(Budget Support Guidelines
https://ec.europa.eu/europeaid/budget-support-
guidelines_en) beschrieben. Budgethilfeprogramme verfolgen allgemein das
Ziel, die Entwicklung der Partnerländer zu fördern und sie bei der Erreichung der
Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 und 1a und die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
e) Welche Art von Budgethilfe wurde jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung gewährt, und welche konkreten Bedingungen wurden jeweils in
den Budgethilfeverträgen vereinbart (allgemeine Budgethilfe,
sektorbezogene Budgethilfe etc.)?
Bezüglich der Art der Budgethilfe wird auf Antwort zu den Fragen 1 und 1a
verwiesen. Die Allgemeinen Bedingungen zur Vergabe von Budgethilfe sind in den
Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines
https://ec.europa.eu/
europeaid/budget-support-guidelines_en) dargestellt. Die Auszahlung der
variablen Tranchen ist abhängig von der Erreichung bestimmter Zielgrößen, die
bilateral zwischen der Kommission und dem Partnerland vereinbart werden. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis über die konkreten Bedingungen, die in den
jeweiligen Budgethilfeverträgen vereinbart wurden. Es wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
f) Welche (länderspezifischen) Auszahlungsbedingungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils vereinbart (bitte für jedes
Budgethilfeprogramm angeben)?
Die Auszahlungsbedingungen richten sich nach den Allgemeinen Vorgaben aus
den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines
https://ec.europa.eu/
europeaid/budget-support-guidelines_en).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort
zu Frage 1e verwiesen.
g) Welche Laufzeiten der Budgethilfeprogramme wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den jeweiligen Budgethilfeverträgen vereinbart?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
h) Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bekanntmachung oder
sonstige Veröffentlichung der jeweiligen Budgethilfeverträge?
Wenn ja, wo sind die Budgethilfeverträge der erfragten
Budgethilfeprogramme jeweils einsehbar (bitte Fundstellen angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt keine Bekanntmachung oder sonstige
Veröffentlichung der Verträge.
i) Durch welche Maßnahmen wird die Zielerreichung und ordnungsgemäße
Mittelverwendung überprüft, und welche Stellen oder Organisationen der
EU und des Kooperationsstaates sind für die Überprüfung zuständig (bitte
Verfahren unter Darstellung der konkreten Verfahrensschritte der EU und
des Kooperationsstaates wiedergeben)?
Das Verfahren sowie die beteiligten Akteure werden in den Richtlinien zur
Budgethilfe (Budget Support Guidelines
https://ec.europa.eu/europeaid/budget-
support-guidelines_en) in Kapitel 5 dargestellt.
2. Welche Kooperationsstaaten der wirtschaftlichen, finanziellen und
technischen Zusammenarbeit (nach Artikel 212 f. AEUV) haben nach Kenntnis
der Bundesregierung seit Erlass des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-
2020 Budgethilfen erhalten?
a) Wann und in welcher Höhe wurden jeweils Budgethilfen im Rahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit der EU
nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt?
b) Welche rechtlichen Voraussetzungen (Primärrecht, einschlägige
Verordnungen, Leitlinien etc.) waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Grundlage für die jeweilige Gewährung von Budgethilfen im Rahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit (bitte für
jeden Kooperationsstaat und für jedes Budgethilfeprogramm gesondert
angeben)?
c) Welche Finanzierungsquellen (Mittelherkunft) haben die jeweiligen
Budgethilfeprogramme im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und
technischen Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung?
d) Welche Zielsetzungen verfolgten die jeweiligen Budgethilfeprogramme
im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen
Zusammenarbeit, und welche messbaren Ober- und Unterziele wurden jeweils
nach Kenntnis der Bundesregierung vereinbart?
e) Welche Art von Budgethilfe wurde jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung gewährt, und welche konkreten Bedingungen wurden jeweils in
den Budgethilfeverträgen vereinbart (allgemeine Budgethilfe,
sektorbezogene Budgethilfe etc.)?
f) Welche (länderspezifischen) Auszahlungsbedingungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils vereinbart (bitte für jedes
Budgethilfeprogramm angeben)?
g) Welche Laufzeiten der Budgethilfeprogramme im Rahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Budgethilfeverträgen
vereinbart?
h) Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bekanntmachung oder
sonstige Veröffentlichung der jeweiligen Budgethilfeverträge?
Wenn ja, wo sind die Budgethilfeverträge der erfragten
Budgethilfeprogramme jeweils einsehbar (bitte Fundstellen angeben)?
i) Durch welche Maßnahmen wird die Zielerreichung und ordnungsgemäße
Mittelverwendung überprüft, und welche Stellen oder Organisationen der
EU und des Kooperationsstaates sind für die Überprüfung zuständig (bitte
Verfahren unter Darstellung der konkreten Verfahrensschritte der EU und
des Kooperationsstaates aufzeigen)?
Die Fragen 2 und 2a bis 2i werden gemeinsam beantwortet.
Kein Kooperationsstaat der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen
Zusammenarbeit gemäß der Definition des Artikels 212 AEUV hat im Zeitraum von
2014 bis 2018 Budgethilfe erhalten.
3. Wie hoch sind die Mittelbindungen für laufende Budgethilfeprogramme der
EU (Entwicklungsländer und Drittländer i. S. v. Artikel 212 f. AEUV) zum
jetzigen Stand (11. Juni 2019) nach Kenntnis der Bundesregierung?
Im Jahr 2017 lag die Summe der laufenden Zusagen zur EU-Budgethilfe bei
12,7 Mrd. Euro, davon wurden 1,602 Mrd. Euro im Jahr 2017 neu zugesagt.
Konsolidierte Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 liegen noch nicht vor.
4. In welcher Höhe wurden Finanzmittel im Rahmen des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2014-2020 für Budgethilfeprogramme nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgezahlt (bitte Gesamtbetrag und für jedes Jahr getrennt
aufführen)?
Abschließende Zahlen liegen zurzeit für die Jahre 2014 bis 2017 vor.
Jahr 2014 2015 2016 2017
Gesamt in Mrd. Euro 1,607 1,588 1,729 1,830
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Relevanz, Wirksamkeit, Effektivität,
Effizienz und Nachhaltigkeit der EU-Budgethilfeprogramme, und auf
welche Grundlagen stützt sie ihre Bewertung?
Budgethilfeprogramme setzen Anreize zu politischen Veränderungen in den
Partnerländern. Sie wirken über Systeme, Strukturen und Institutionen der
Partnerländer, wodurch sich das Engagement und das Verantwortungsgefühl des
jeweiligen Partnerlandes für das geförderte Reformprogramm zusätzlich erhöhen. Der
Politikdialog mit dem jeweiligen Partnerland wird aufgewertet und fokussierter
auf zentrale Fragen des politischen und wirtschaftlichen Managements
ausgerichtet.
Budgethilfen können damit helfen, die Prinzipien der diversen Erklärungen zur
Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (wie den Erklärungen in Paris,
Accra und Busan) in besonderem Maße umzusetzen.
Externe Evaluierungen (Übersicht:
https://ec.europa.eu/europeaid/node/80199_en)
bestätigen, dass EU-Budgethilfe geeignet ist, wichtige Fortschritte in den
Partnerländern zu erzielen und so zur Umsetzung der Agenda 2030 und der Addis
Ababa Action Agenda beizutragen.
6. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU-
Budgethilfeprogramme Mittelfehlverwendungen festgestellt?
Wenn ja, im Rahmen welcher EU-Budgethilfeprogramme wurden durch wen
Mittelfehlverwendungen in welcher Höhe festgestellt?
Was waren die konkreten Umstände der jeweiligen Mittelfehlverwendung
nach Kenntnis der Bundesregierung?
7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsfälle von
Mittelfehlverwendungen im Rahmen von Budgethilfeprogrammen gemeldet?
Wenn ja, im Rahmen welcher Budgethilfeprogramme wurde ein Verdacht
auf Mittelfehlverwendung gemeldet, und wie wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seitens der EU zur Sachverhaltsklärung ermittelt?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Verdachtsfälle oder tatsächliche
Mittelfehlverwendungen im Rahmen der EU-Budgethilfeprogramme.
8. Durch welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung eine
systematische Bewertung der Einnahmenpolitik und Einnahmenverwaltung der
Partnerstaaten?
Die EU nutzt fiskalische Bewertungsinstrumente wie das Instrument zur
diagnostischen Be-wertung von Steuerverwaltungen (Tax Administration Diagnostic
Assessment Tool, TADAT), das Instrument zur Prüfung der öffentlichen Ausgaben
und der finanziellen Rechenschafts-pflicht (Public Expenditure and Financial
Accountability, PEFA) oder das Programm zur Bewertung von Defiziten in
Steuerverwaltungen (Revenue Administration Gap Analysis Pro-gramme, RA-GAP).
Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung, Pilotierung und Anwendung
dieser und anderer Instrumente im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit
multilateralen und bilateralen Partnern.
9. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko von Mittelfehlverwendungen
im Zusammenhang der EU-Budgethilfen, und welcher Risikomanagement-
Ansatz findet nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU-
Budgethilfen Anwendung?
Die EU hat einen wirksamen Risikomanagement-Rahmen entwickelt, der in allen
Stadien des Programmzyklus Anwendung findet. Eine Beschreibung findet sich
in den aktuellen Richtlinien zu Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://
ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en).
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Vergabekriterien von EU-
Budgethilfeprogrammen im Hinblick auf deren Überprüfbarkeit und Geeignetheit zur
Zielerreichung, und welche Vergabekriterien stellt die Bundesregierung für
(eigene) bilaterale Budgethilfeprogramme auf?
Die in den aktuellen Richtlinien zu Budgethilfe (Budget Support Guidelines
https://ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en) festgelegten
Vergabekriterien sind aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem Maße von den
zuständigen Stellen überprüfbar und geeignet, die Zielerreichung der Budgethilfe
zu fördern.
Im Übrigen wird auf das vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichte Konzept zur Budgetfinanzierung im
Rahmen der Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung auf S. 15 ff. (www.
bmz.de/de/mediathek/publikationen/archiv/reihen/strategiepapiere/Konzepte146.
pdf) verwiesen.
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