[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 19. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12542
19. Wahlperiode 21.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11737 –
„Schwabinger Kunstfund“ – Cornelius Gurlitt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Cornelius Gurlitt war Erbe der über 1 500 Werke umfassenden Kunstsammlung
seines Vaters Hildebrand Gurlitt. Im September 2010 wurde Cornelius Gurlitt
im Zug von Zürich nach München von deutschen Zollfahndern kontrolliert.
Gurlitt führte 9 000 Euro in bar mit sich. Hierzu gab er an, „das von ihm
mitgeführte Geld“ stamme „aus der Schweiz und aus dem Verkauf von Bildern, die
sein Vater in der NS-Zeit an das Auktionshaus Kornfeld in Bern verkaufte“
(siehe Antwort auf Frage 1.1 der bayerischen Landesregierung auf eine
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer und Florian
Streibl vom 27. Ju-ni 2018 betreffend „Ermittlungsverfahren gegen Cornelius
Gurlitt“).
In den nächsten Monaten gingen die Zollfahnder dem Verdacht nach, Gurlitt
könne mit „NS-Raubkunst“ handeln. Schlussendlich kam es im März 2011 zur
Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens wegen einer mutmaßlichen
Steuerhinterziehung durch Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer.
Im September 2011 erwirkte die Staatsanwaltschaft (StA) Augsburg einen
richterlichen Durchsuchungsbeschluss aufgrund dessen im Februar/März 2012 die
Wohnung von Cornelius Gurlitt durch die StA Augsburg durchsucht und seine
Kunstsammlung beschlagnahmt wurde. Die StA Augsburg wandte sich in
Amtshilfe an den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM), der die StA Augsburg in Amtshilfe an die Forschungsstelle
„Entartete Kunst“ der FU Berlin sowie an die damalige Koordinierungsstelle für
NS-Raubkunst in Magdeburg vermittelte.
Im November 2013 wurde vom BKM sowie dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz, zur Unterstützung der Ermittlungen der StA Augsburg, die
Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingesetzt. Diese sollte 590 Werke, bei
denen „der begründete Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug“
bestand, auf ihre Provenienz untersuchen.
Am 6. Mai 2014 verstarb Cornelius Gurlitt. Seine Sammlung vermachte er der
Schweizer Stiftung Kunstmuseum Bern. Diese stimmt im November 2014 der
weiteren Untersuchung von Bildern mit ungeklärter Provenienz durch die
Bundesregierung zu.
Zwischen November 2013 und Dezember 2015 hat die Bundesregierung
gemeinsam mit der Bayrischen Staatsregierung 1 586 592,14 Euro für die Arbeit
der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet (Antwort zu Frage 24,
Bundestagsdrucksache 19/4326). Von Januar 2016 bis Dezember 2017 gab die
Bundesregierung weitere 1 594 913,24 Euro für die Provenienzforschung der
Sammlung Gurlitt aus (Antwort zu Frage 24, Bundestagsdrucksache 19/4326).
Mittlerweile wurden insgesamt sieben Bilder aus der Sammlung Gurlitt als NS-
Raubkunst identifiziert; fünf davon wurden bislang restituiert.
Am 3. August 2018 stellten die Fragesteller eine Kleine Anfrage an die
Bundesregierung zum „Fall Gurlitt“, da aus ihrer Sicht der Verdacht im Raum stand,
dass es sich bei den Ermittlungen gegen Gurlitt sowie dem Vorgehen der
Bundesregierung um einen Eingriff in die Persönlichkeits- und Vermögenssphäre
eines deutschen Bürgers gehandelt hat. Die Antwort der Bundesregierung vom
7. September 2018 ließ nach Ansicht der Fragesteller Fragen offen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Bewusstsein der Verantwortung
Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen und
der moralischen Verpflichtung gegenüber den Opfern des NS-Regimes mit der
Washingtoner Erklärung von 1998 und der zu ihrer Umsetzung veröffentlichten
„Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Kommunalen
Spitzenverbänden von 1999 verpflichtet, die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem
Kulturgut und das Finden von gerechten und fairen Lösungen zu unterstützen.
Die Gemeinsame Erklärung appelliert ausdrücklich auch an Privatpersonen, sich
den in ihr niedergelegten Grundsätzen anzuschließen. Sämtliche Maßnahmen der
Bundesregierung zur Aufklärung des Kunstfundes Gurlitt wurden in diesem
Lichte durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
1. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass die
alliierten Rückerstattungsgesetze weiterhin geltendes Bundesrecht sind?
Die zwischen 1947 und 1949 für die drei Westzonen erlassenen alliierten
Rückerstattungsgesetze gelten nach Auffassung der Bundesregierung nicht fort. Durch
Artikel 4 § 1 Absatz 1 des „Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeits-bereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2614) wurde das gesamte geltende Besatzungsrecht
(vorbehaltlich der Ausnahme nach Absatz 2, die das Kontrollratsgesetz
Nummer 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom
20. August 1946 betrifft) aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder
Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen
waren. Tatbestandliche Voraussetzungen der alliierten Rückerstattungsgesetze, die
bis zu deren Aufhebung nicht erfüllt worden sind, können daher nicht mehr erfüllt
werden. Die aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben aber auch für die Zukunft
auf Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften
erfüllt waren oder entstanden sind. Die Auf-hebung der Rückerstattungsgesetze
lässt Verweisungen hierauf unberührt.
2. Geht die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller konform, dass
Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung
Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – vom 12. Mai 1949 –
Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der
nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., S. 1169), Artikel 57 Satz 1 des
Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung Deutschland – Amerikanisches
Kontrollgebiet – vom 10. November 1994 – Rückerstattung feststellbarer
Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., Ausgabe G, 1) und Artikel 51 Satz 1 der
Verordnung BK/0(49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin für die westlichen
Sektoren Berlins vom 12. Mai 1949 – Rückerstattung feststellbarer
Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrückungsmaßnahmen (VOBl. Groß-Berlin I, S. 221) zivilrechtliche Ansprüche wegen NS-
verfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte, also insbesondere nach
§ 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 894 BGB, ausdrücklich
ausschließen?
Mit der ständigen Rechtsprechung geht die Bundesregierung davon aus, dass
Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen
Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur
Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in den dort
vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. März
2012 – V ZR 279/10 –, juris Rz.13 unter Hinweis auf: BGHZ 9, 34, 45, BGHZ 10,
340, 343; BGH RzW 1956, 237 und BGH NJW 1954, 1368). Eine Ausnahme gilt
nach der Entscheidung des BGH aus 2012 (Plakatsammlung Sachs) dann, wenn
das Kunstwerk nach dem Krieg verschollen war und deshalb nicht nach den
Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts zurückverlangt werden konnte. Für
diesen besonders gelagerten Fall hat der BGH entschieden, dass der Eigentümer
eines durch nationalsozialistisches Unrecht entzogenen Kunstwerks, dieses nach
allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 985 BGB) von dem heutigen
Besitzer herausverlangen kann.
3. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller überein,
dass aufgrund der Ausschlussfristen der alliierten Rückerstattungsgesetze
Rückerstattungsansprüche jedenfalls seit 1950 nicht mehr bestehen, weil sie
mit Fristablauf mit materiell-rechtlicher Wirkung untergegangen sind?
Bei den in den alliierten Rückerstattungsgesetzen geregelten Anmeldefristen
handelt es sich um Ausschlussfristen, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zuließen und bei Säumnis zum totalen Rechtsverlust führten (vgl. Walter
Schwarz: Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, München
1974, S. 265 m. w. N.). Allerdings eröffnete das Bundesrückerstattungsgesetz
vom 19. Juli 1957 die Frist für die Anmeldung rückerstattungsrechtlicher
Geldverbindlichkeiten – ungeachtet ihres Ablaufs nach den alliierten
Rückerstattungsgesetzen – neu. Durch nachfolgende Änderungsgesetze wurde die reguläre Frist
für die Anmeldung rückerstattungsrechtlicher Geldverbindlichkeiten
schrittweise bis zum 1. April 1959 verlängert. Ergänzend ist anzumerken, dass auf dem
Gebiet der neuen Länder mit dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz) im Jahr 1990 die Voraussetzungen für die Rückgabe von NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten geschaffen wurden.
4. Stimmt die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller darin überein,
dass das NS-Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen „entarteter“ Kunst
vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzblatt I, S. 612) nicht aufgehoben wurde und
daher in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gültig war?
Das „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom
31. Mai 1938 wurde nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben. Es ist aber seit
1968 nicht mehr in Kraft. Durch die Nichtaufnahme in die Sammlung des
Bundesrechts im Jahr 1968 ist festgestellt worden, dass das „Gesetz über die
Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom 31. Mai 1938 vollständig außer
Kraft getreten ist (vgl. § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Abschluss der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968; Hans Henning Kunze:
Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht, Berlin, 2000
S. 26).
5. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass
Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus
Reichseigentum beschlagnahmt und enteignet wurden, daher rechtmäßig veräußert
wurden und heute keinen Restitutionsanspruch mehr begründen?
Die Beurteilung, ob sämtliche Veräußerungstatbestände bezüglich derartiger
Werke aus Reichseigentum rechtmäßig waren, kann derart pauschal nicht
getroffen werden. Es bedarf jeweils einer Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls.
Unabhängig davon ist auch bei Werken, die im Rahmen der Aktion „Entartete
Kunst“ beschlagnahmt wurden, ein vorhergehender NS-verfolgungsbedingter
Entzug möglich.
6. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass
Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus Privatbesitz
beschlagnahmt und enteignet wurden, aufgrund der absoluten
Verjährungsfrist von 30 Jahren heutzutage mit keinem Restitutionsanspruch mehr
behaftet sind?
Verjährung ist eine Einrede und lässt materiellrechtliche Ansprüche nicht
erlöschen. Im Übrigen sagt allein der Ablauf eines Zeitraums nichts über den Eintritt
der Verjährung aus, weil der Verlauf der Verjährung zwischenzeitlich gehemmt
gewesen sein kann.
7. Stimmt die Bundesregierung mit der Meinung der Fragesteller überein, dass
es zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Sammlung Gurlitt durch die
Staatsanwaltschaft keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken
aus dem Besitz Cornelius Gurlitts aufgrund eines möglichen NS-
verfolgungsbedingten Entzugs gab?
Wenn nein, warum nicht?
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme waren nach Kenntnis der Bundesregierung
die Werke der Öffentlichkeit nicht bekannt, so dass für potentielle
Anspruchsteller die Möglichkeit nicht gegeben war, Ansprüche zu stellen. Im Übrigen wird
auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat der damalige Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) in Amtshilfe (Antwort zu
Frage 4, Bundestagsdrucksache 19/4326) für die Staatsanwaltschaft Augsburg,
„darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung des sichergestellten Bestandes
auf den Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs hin geboten sei“
(Antwort zu Frage 3, Bundestagsdrucksache 19/4326) und damit zur
Ausweitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beigetragen?
Der Hinweis ist im Zusammenhang mit der geleisteten Amtshilfe erteilt worden
(siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4326 (im Folgenden:
Bundestagsdrucksache 19/4326)). Der Hinweis erfolgte innerhalb der Staatsleitungsfunktion der
Bundesregierung in Wahrnehmung der aus der Washingtoner Erklärung
folgenden Verpflichtung, die Identifizierung von NS-verfolgungs-bedingten Werken zu
fördern. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob der Hinweis zur Ausweitung
der staatsanwaltlichen Ermittlungen beigetragen hat.
9. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass nach § 7
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die rechtliche
Verantwortung für die in dem Hinweis auf die Erweiterung der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen liegende Amtshilfe die BKM als ersuchte Behörde
trifft?
§ 7 Absatz 2 VwVfG lautet: „Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der
ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden
Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe
verantwortlich.“ § 7 VwVfG findet allerdings auf Amtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft keine Anwendung, da dieser die Amtshilfe im Verwaltungsverfahren
regelt.
Taskforce „Schwabinger Kunstfund“
10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass § 161 der
Strafprozessordnung (StPO) ausschließlich eine Rechtsgrundlage für
Ermittlungen durch eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde darstellt und einen
strafrechtlichen Anfangsverdacht voraussetzt?
Die durch § 161 StPO eingeräumten Befugnisse stehen der Staatsanwaltschaft zu,
im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit den Amtsanwälten (§ 142 Absatz 2
GVG) und in Steuerstrafsachen der Finanzbehörde, die das Ermittlungsverfahren
selbstständig führt (§ 399 Absatz 1 AO). Im Bußgeldverfahren hat die jeweils
zuständige Verwaltungsbehörde die Rechte aus § 161 StPO (§ 46 Absatz 2 OWiG).
§ 161 StPO regelt die allgemeinen Befugnisse der Staatsanwaltschaft und der ihr
gleichgestellten Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren. Die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt bei Bestehen eines Anfangsverdachts
(§ 152 Absatz 2 StPO).
11. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend, dass eine von der
Staatsanwaltschaft in Amtshilfe zur Ermittlung eines Sachverhalts ersuchte
Behörde nach § 7 Absatz 2 VwVfG selbst verantwortlich ist und bei
Eingriffen in die Rechtssphäre eines Bürgers einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf?
Die Staatsanwaltschaft kann andere Behörden nach Artikel 35 GG um Amtshilfe
ersuchen (LR/Erb, 27. Auflage, § 161, Rn. 57). Artikel 35 GG ermächtigt jedoch
mit Blick auf den einzelnen Grundrechtsträger nicht zum Grundrechtseingriff.
Beeinträchtigt die Hilfehandlung der ersuchten Behörden die Grundrechte
Dritter, so bedarf es einer parlamentsgesetzlichen Grundlage. Für die Zwecke des
Strafverfahrens ist eine Verpflichtung zur Amtshilfe in § 161 StPO konkretisiert
(BGH, Beschluss vom 18. März 1992, 1 BGs 90/92 – 2 BJs 186/92-5). Der in
§ 161 StPO geregelte Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft und die
Auskunftspflicht der Adressaten finden ihre Grenze jedoch in den besonderen
bereichsspezifischen Geheimhaltungsvorschriften (z. B. zum Schutz des Post- und
Fernmeldegeheimnis, des Steuergeheimnis und des Sozialgeheimnis). § 7
VwVfG findet hingegen auf Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft keine
Anwendung, da dieser die Amtshilfe im Verwaltungsverfahren regelt.
12. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass die Tätigkeit der
Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nicht auf § 161 StPO gestützt werden
konnte?
Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ hat in Amtshilfe für die
Staatsanwaltschaft gehandelt und selbst keine Ermittlungshandlungen durchgeführt. Auf die
Antwort zu den Fragen 4 und 7 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wird
verwiesen.
13. Wenn die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ laut der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326 ein
Projekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit war, welcher Rechtsträger hat von
Seiten des Bundes die Einsetzung und später die Tätigkeit der Taskforce
verantwortet?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 auf Bundestagsdrucksache 19/
4326 verwiesen.
14. War die Überprüfung von ca. 970 Werken der Sammlung Gurlitt durch die
Taskforce sowie die vorgenommene Veröffentlichung von 465 Bildern in
der Lost-Art-Datenbank der Stiftung Zentrum Kulturgutverluste, verbunden
mit der Aufforderung, Alteigentümer mögen Ansprüche bei der Taskforce
geltend machen, nach Ansicht der Bundesregierung ein Eingriff in die
Vermögens- und Privatrechtssphäre von Cornelis Gurlitt?
Wenn nein, warum nicht?
15. Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Maßnahmen bis
zum 7. April 2014 ohne mündliche oder schriftliche Einwilligung von
Cornelius Gurlitt durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 19/4326)?
16. Wie begründet die Bundesregierung die Aufwendung von Bundesmitteln für
die Aufarbeitung der privaten Kunstsammlung, obwohl bis zum 7. April
2014 keine Einwilligung von Cornelius Gurlitt vorlag?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Erforschung der Werkprovenienzen wurde bis zum Abschluss des
Ermittlungsverfahrens in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg durchgeführt.
Die Veröffentlichung der Werke auf der Lost Art-Datenbank geschah in
Verantwortung der Staatsanwaltschaft als Melder. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
obliegt daher der Staatsanwaltschaft. Mit Vereinbarung vom 7. April 2014
zwischen Cornelius Gurlitt, dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik
Deutschland hat Herr Gurlitt den Maßnahmen zugestimmt.
17. Aus welchem Haushaltstitel wurden Einsetzung und Tätigkeit der Taskforce
„Schwabinger Kunstfund“ bis zum 7. April 2014 finanziert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/4326
verwiesen.
18. Warum hat die Bundesregierung angesichts der „Erwartung im In- und
Ausland einer baldmöglichen Aufklärung“ (Antwort zu Frage 5,
Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darüber informiert, dass es entsprechend der
Auffassung der Fragesteller in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der
Rechtslage bei NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken keine
zivilrechtlichen Herausgabeansprüche mehr gibt und Rückerstattungsansprüche
nicht mehr geltend gemacht werden können?
19. Wie begründet die Bundesregierung ein „erhebliches Bundesinteresse“
(Antwort zu Frage 5, Bundestagsdrucksache 19/4326) „an der Aufklärung des
Schwabinger Kunstfunds“, obwohl es sich beim „Schwabinger Kunstfund“
um eine private Kunstsammlung handelt und ihr Eigentümer Cornelius
Gurlitt die Provenienzerforschung seiner Kunstwerke weder proaktiv
gewünscht noch gefordert hat und es bis zur Vereinbarung vom 7. April 2014
nicht einmal eine Einwilligung durch Cornelius Gurlitt zu einer solchen
Aufklärung gab?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird zum einen auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. Zum
anderen hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Bewusstsein der
Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen
und der moralischen Verpflichtung gegenüber den Opfern des NS-Regimes mit
der Washingtoner Erklärung von 1998 und der zu ihrer Umsetzung
veröffentlichten „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Kommunalen
Spitzenverbänden von 1999 verpflichtet, die Suche nach NS-verfolgungsbedingt
entzogenem Kulturgut und das Finden von gerechten und fairen Lösungen zu
unterstützen. Die Gemeinsame Erklärung appelliert ausdrücklich auch an Privatpersonen,
sich den in ihr niedergelegten Grundsätzen anzuschließen.
Beim Kunstfund Gurlitt handelt es sich um den Bestand des Kunsthändlers
Hildebrand Gurlitt. Aufgrund dessen Rolle in der Zeit der NS-Terrorherrschaft,
nicht zuletzt als einer von vier Kunsthändlern für das „Führermuseum Linz“, lag
daher der Verdacht nahe, dass der Bestand Werke enthält, die NS-
verfolgungsbedingt entzogen wurden.
20. Ist es zutreffend, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“,
Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, inhaltlich und beamtenrechtlich dem BKM
als übergeordnetem Dienstherrn bzw. der BKM als übergeordneter
Dienstherrin verantwortlich war?
a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 6
(Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darauf hingewiesen, dass die
Leitung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgrund vertraglicher
Vereinbarung unmittelbar gegenüber dem bzw. der BKM verantwortlich
war?
b) Worum handelt es sich bei dem in der Antwort zu Frage 6
(Bundestagsdrucksache 19/4326) zitierten von „Bund und Freistaat Bayern
beschlossenen Rahmen“ (bitte detailliert erklären)?
Nein. Die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ war im Rahmen eines
Vertrages mit dem jeweiligen Projektträger tätig.
Es handelt sich um Protokollerklärungen vom 12. November 2013 und 18.
November 2013.
21. Wieso antwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326, die StA Augsburg habe die
Kunstwerke der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank eingestellt,
wenn dies ausweislich der im Internet zusammengestellten Chronologie
(
www.taskforce-kunstfund.de/chronologie.htm), bis auf die ersten 25 Bilder,
ausdrücklich von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vorgenommen
wurde?
Die Veröffentlichung der Werke auf der Lost Art-Datenbank geschah nach
Kenntnis der Bundesregierung in Verantwortung der Staatsanwaltschaft als
Melder. Ein Teil der Daten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durch die Taskforce übermittelt.
22. Ist es zutreffend, dass es sich bei der Sachverständigen, auf die sich die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 19/4326) bezieht, um die Kunsthistorikerin handelt, die von der
Staatsanwaltschaft beauftragt war?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/4326
verwiesen. Es entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung, in welchem rechtlichen
Anstellungsverhältnis (Auftrag o. Ä.) die Sachverständige stand.
23. War der Bundesregierung der Abschlussbericht der o. g. Kunsthistorikerin
zur Untersuchung der Sammlung Gurlitt im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Augsburg vom August 2013 bekannt?
Wenn ja, war der Bundesregierung bekannt, dass in dem Abschlussbericht
nur von 25 Werken die Rede war, bei denen womöglich ein Verdacht auf
NS-verfolgungsbedingten Entzug vorlag?
Der Bundesregierung liegt eine „Statistische Darstellung auf der Grundlage einer
ersten Überprüfung“ der von der Staatsanwaltschaft beauftragten Expertin vor.
Darin wird unter der Rubrik „zu überprüfende Werke“ die Zahl 977 genannt,
davon 593 auf NS-verfolgungsbedingten Entzug. Von diesen wurden laut des
Berichts 60 Werke einer ersten Untersuchung bezogen, die bei 25 Werken zum Teil
dringende Verdachtsmomente ergeben habe.
24. Aufgrund welcher konkreten Untersuchungen und Tatsachen war nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der Veröffentlichung der Bilder bei Lost-
Art durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ die Rede von 590
Werken, bei denen „ein begründeter Verdacht auf NS-Raubkunst“ bestehe?
a) Wieso wurden von diesen 590 Werken nur 465 Bilder durch die Taskforce
„Schwabinger Kunstfund“ veröffentlicht?
b) Was waren die Gründe dafür, dass die übrigen 125 Kunstwerke dieser
Kategorie nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden?
Es wird auf die Antworten zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/4326
verwiesen.
Gemäß Abschlussbericht der Taskforce vom 14. Januar 2016 wurden 499 Werke
in der Lost Art-Datenbank veröffentlicht. Ein Werk wurde später als
Familienbesitz identifiziert und die Eintragung daher gelöscht. Wie viele Werke zu
verschiedenen Zeitpunkten vor dem 14. Januar 2016 veröffentlicht waren, entzieht sich
der Kenntnis der Bundesregierung. Bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
oblag der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Veröffentlichung der
Werke.
25. Zählen nach Kenntnis der Bundesregierung das Aquarell „Hippodrom in
St. Pauli“ von Otto Griebel, die Lithographie „Dorf am See“ und „Das
Konzert I Naemi“ von Oskar Kokoschka sowie 25 Lithographien desselbigen aus
der Sammlung Gurlitt zu den Verdachtsgruppen „Entartete Kunst“ oder
„Familienbesitz“ (Antwort zu Frage 27, Bundestagsdrucksache 19/4326)?
a) Wenn ja, was sind die konkreten Verdachtsgründe (Verweis auf Harry-
Fische-Liste etc.)?
b) Wenn nein, warum wurden diese Bilder bislang nicht in der Lost-Art-
Datenbank veröffentlicht?
Das Aquarell „Hippodrom in St. Pauli” von Otto Griebel, die unter dem Titel
„Soldaten in Tolmein“ geführte, ehemals als „Dorf am See“ bezeichnete
Lithographie und die 28 Lithographien von Oskar Kokoschka mit dem Titel „Das
Konzert I Naemi“ aus dem Kunstfund Gurlitt wurden dem Konvolut der eventuellen
sog. Entarteten Kunst zugeordnet.
Die Zuordnung zum Konvolut der eventuellen sog. Entarteten Kunst wurde durch
die von der Staatsanwaltschaft Augsburg hinzugezogene Expertin durchgeführt.
Die weitere Erforschung dieses Konvoluts wird vom Kunstmuseum Bern
durchgeführt.
26. Sind der Bundesregierung weitere Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt
bekannt, die bis heute nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden,
obwohl ihre Provenienz oder einzelne Vorbesitzer in der Zeit von 1933 bis
1945 unbekannt sind?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass auch weiterhin
Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt, deren Provenienz in der NS-Zeit unbekannt
ist oder Lücken aufweist, der Öffentlichkeit und damit auch interessierten
Alteigentümern vorenthalten werden?
Der Bundesregierung sind keine Werke aus dem Kunstfund Gurlitt bekannt, die
eventuell NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sein könnten, aber nicht in der
Lost Art-Daten-bank veröffentlicht wurden, obwohl ihre Provenienzen zwischen
1933 und 1945 nicht aufklärbar sind.
Kontakt der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt
27. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass
der letzte persönliche Kontakt von Vertretern der Bundesregierung mit
Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013, auf den die Bundesregierung in
ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verweist, in
Person der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg
Berggreen-Merkel, erfolgte?
Wenn nein, in wessen Person erfolgte der letzte persönliche Kontakt von
Vertretern der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember
2013?
Die Leiterin der Taskforce handelte nicht als Vertreterin der Bundesregierung.
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung gab es keinen persönlichen Kontakt eines Vertreters der
Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013. Die Antwort zu
Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 beantwortet lediglich, ob es derartige
Kontakte nach dem 21. Dezember 2013 gab.
28. Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der
Besprechung am 21. Dezember 2013 und dem Cornelius Gurlitt aus diesem Anlass
übergebenen Schreiben im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der
BKM gehandelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
29. Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegenüber
Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Auftrag der BKM gehandelt?
a) Wenn nein, ist Dr. Berggreen-Merkel von der Bundesregierung zur
Verantwortung gezogen worden, weil sie sich bei ihrer Besprechung mit
Cornelius Gurlitt ausweislich ihres Schreibens an Cornelius Gurlitt vom
21. Dezember 2013 ausdrücklich auf ihre Position als Leiterin der
Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die im Auftrag der Bundesrepublik
Deutschland (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 529 ff.,
siehe auch Fußnote 13) und der bayerischen Staatsregierung eingesetzt
worden war, berufen hat?
b) Wenn ja, welche vorbereitenden Gespräche von der BKM und/oder
beauftragten Beamtinnen und Beamten haben dazu stattgefunden (bitte
detailliert auflisten)?
Die Leitung der Taskforce arbeitete selbständig innerhalb des von der
Bundesregierung und dem Freistaat Bayern für die Taskforce beschlossenen Rahmens.
Der Bundesregierung ist der Inhalt des in der Frage aufgeführten Schreibens vom
21. Dezember 2013 nicht bekannt. Ein derartiges Schreiben wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in dem vom Nachlasspfleger übergebenen Nachlasses
Cornelius Gurlitts nicht aufgefunden und liegt der Bundesregierung somit nicht
vor. Wer im Besitz des Dokuments ist, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
30. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Brief, den
Dr. Berggreen-Merkel am 21. Dezember 2013 an Cornelius Gurlitt schrieb,
der Bayrischen Staatsregierung – wie aus deren Antworten auf eine
Schriftliche Anfrage von Abgeordneten der Freien Wähler (FW) im Bayrischen
Landtag hervorgeht (Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ.
Lima) Dr. Peter Bauer und Florian Streibl vom 27. Juni 2018 betreffend
„Bayerische Staatsregierung gegen Cornelius Gurlitt“) – vorliegt, nicht aber
der Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob der Bayerischen Staatsregierung das
Schreiben vorliegt. Die Antwort der Bayerischen Staatsregierung, auf die in der
Frage Bezug genommen wird, lässt aus Sicht der Bundesregierung auch nicht
zwingend erkennen, ob das Schreiben der Bayerischen Staatsregierung vorliegt.
Sollte das Schreiben der Bayerischen Staatsregierung vorliegen, sind der
Bundesregierung die Gründe hierfür nicht bekannt. Ein derartiges Schreiben wurde im
Nachlass Cornelius Gurlitts nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
aufgefunden und liegt der Bundesregierung daher nicht vor.
31. Ist die Bundesregierung mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. Dezember
2013 inhaltlich voll einverstanden, und wenn nicht, welche konkreten
Einwendungen erhebt sie gegenüber diesem Schreiben, und aus welchem
Grund?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel
in ihrer Funktion als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die
die Aufgabe hatte, in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen
Cornelius Gurlitt zu ermitteln, mit ihm „die Erforschung der Werke
abstimmen“ sollte (Antwort zu Frage 15, Bundestagsdrucksache 19/4326) und dies,
ohne ihn nach den Fragestellern bekannt gewordenen Informationen über
seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufzuklären?
Die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ hatte die Aufgabe, die
Staatsanwaltschaft Augsburg im Wege der Amtshilfe bei der Aufklärung der
Werkprovenienz zu unterstützen. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und
die damit einhergehende Rechte und Pflichten oblagen der Staatsanwaltschaft.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel
in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“
vorgab, ein angeblich vor Gericht laufendes Betreuungsverfahren gegen
Cornelius Gurlitt angehalten zu haben (Remy, Maurice Philip: Der Fall
Gurlitt, 2017, S. 529, siehe auch Fußnote 14)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war der Leiterin der Taskforce die Aussage
von Herrn Gurlitt, dass er nicht unter Betreuung gestellt werden wolle, in einem
Brief von Herrn Gurlitt übermittelt worden. Bei dem Gespräch der Leiterin der
Taskforce mit Cornelius Gurlitt informierte sie nach Kenntnis der
Bundesregierung diesen darüber, dass die Taskforce nur den Auftrag hatte, die Herkunft seiner
Bilder zu untersuchen. Darüber hinaus teilte sie ihm nach Kenntnis der
Bundesregierung mit, dass sie keinesfalls ein Betreuungs- oder Entmündigungsverfahren
anstrengen wolle, wie offenbar Cornelius Gurlitt vermutet hatte, sondern ihn im
Gegenteil nicht für betreuungswürdig hielte und dies auch nach außen stets betont
hätte. Von Seiten der Taskforce sei kein Anstoß gekommen, ihn unter Betreuung
zu stellen.
34. Wie viele Vorfälle kann die Bundesregierung bestätigen, in denen – wie von
Dr. Berggreen-Merkel beschrieben – die bayrische Polizei Menschen
aufgegriffen hat, „die mit seltsamen Erklärungen aufwarteten, wonach sie
beauftragt seien, auf […] Herrn Gurlitt aufzupassen“ (Remy, Maurice Philip: Der
Fall Gurlitt, 2017, S. 530, siehe auch Fußnote 17)?
Das Schreiben vom 21. Dezember 2013, auf das in der Frage Bezug genommen
wird, liegt der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung ist bekannt, dass
die Leiterin der Taskforce aus Sorge um die persönliche Sicherheit von Cornelius
Gurlitt an seinem Wohnort mit der Staatsanwaltschaft über die Situation vor Ort
gesprochen hat.
35. Wie begründet die Bundesregierung die schriftliche Aussage von
Dr. Berggreen-Merkel, dass Cornelius Gurlitt mit einer „Klageflut“ aus „In-
und Ausland“ zu rechnen habe und diese ihn „finanziell belasten“ könnte,
obwohl „eine detaillierte Prüfung möglicher Ansprüche und in Frage
kommender Rechtsgrundlagen […] durch die Bundesregierung […] (nicht)
durchgeführt worden“ ist (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017,
S. 532, siehe auch Fußnote 22 und Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer
Funktion als Amtshelferin für die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Wissen
der Bundesregierung (Antwort zu Frage 17, Bundestagsdrucksache 19/4326)
gegenüber Cornelius Gurlitt auch darauf hingewirkt hat, seine Sammlung in
eine Stiftung zu überführen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Leiterin der Taskforce mit Cornelius
Gurlitt die Möglichkeit besprochen, die Werke in eine hierfür eigens zu
gründende Stiftung einzubringen. Die Bundesregierung verweist bezüglich der
Bewertung auf ein Schreiben, dass nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Cornelius Gurlitt seinerzeit unterstützenden nächsten Familienangehörigen an die
Leiterin der Taskforce übersandt worden war. Demnach bedankten sie sich bei
dieser „für die vertrauensvollen Gespräche“ und die Möglichkeiten, die Cornelius
Gurlitt zur „Klärung seiner Situation und der Sicherung seines Kunstbesitzes“
aufgezeigt wurden (siehe auch S. 651, Anmerkung 13, Remy, Maurice Philip: Der
Fall Gurlitt, 2017).
Erbschaftsteuer der Stiftung Kunstmuseum Bern
37. Wie hoch ist der Betrag der Erbschaftsteuer, den die Stiftung Kunstmuseum
Bern nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erbschaft Cornelius
Gurlitts an den deutschen Fiskus gezahlt hat?
Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
liegt bei den Ländern. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnisse über die
gezahlte Erbschaftsteuer.
38. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass die
Europäische Kommission den § 13 Absatz 1 Nummer 16c des
Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) a. F. mit den Grundfreiheiten für unvereinbar hielt und
die Bundesrepublik Deutschland deshalb aufgefordert hat, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen?
a) Wenn ja, stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die Europäische
Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2012/2159 ausdrücklich
nur Abhilfe für Zuwendungsempfänger in den EU- und den EWR-Staaten
gefordert hatte und die rückwirkende Steuerbefreiung für
Zuwendungsempfänger in der Schweiz nicht auf Veranlassung der Europäischen
Kommission erfolgte?
b) Wenn ja, wieso hat die Bundesregierung in ihrer Rückwirkung auch
Drittstaaten, zu denen die Schweiz gehört, einbezogen?
§ 13 Nummer 16 Buchstabe c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) in der Fassung vom 18. Dezember 2010 differenzierte nicht zwischen
Zuwendungsempfängern aus EU- und EWR-Staaten einerseits und
Zuwendungsempfängern aus sonstigen Drittstaaten andererseits. Er galt unter den weiteren
dort genannten Voraussetzungen für ausländische Zuwendungsempfänger
allgemein. An der Geltung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG auch
ab der Fassung vom 2. November 2015 allgemein für ausländische
Zuwendungsempfänger unter den zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen hat der
Gesetzgeber festgehalten. Mit der Anpassung des § 13 Nummer 16 Buchstabe c
ErbStG sollten dieselben Voraussetzungen für die Steuerbefreiung an
Zuwendungsempfängern unabhängig davon gelten, ob es sich um einen inländischen
oder ausländischen Zuwendungsempfänger handelt oder nicht (vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages auf
Bundestagsdrucksache 18/6094, S. 88). In ihrer mit Gründen versehenen
Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 hatte die Kommission die Bundesrepublik
Deutschland aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß gegen
Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens, den die Kommission darin
sah, dass Zuwendungen an ausländische Körperschaften nur dann von der
Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG
a. F. befreit waren, wenn der ausländische Staat eine entsprechende
Steuerbefreiung für Zuwendungen an deutsche gemeinnützige Körperschaften gewährte, zu
beseitigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 39 bis 41 auf
Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen.
39. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller darin überein,
dass durch die Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16c
ErbStG nach § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG die Stiftung Kunstmuseum Bern
in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro
gekommen ist?
Wenn ja, stand die Ausweitung der Rückwirkung auf Drittstaaten im
Zusammenhang damit, dass durch diese die Stiftung Kunstmuseum Bern in den
Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro
gekommen ist?
Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
liegt bei den Ländern. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnisse darüber,
ob und in welcher Höhe eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe c ErbStG gewährt wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 38 sowie die Antwort zu den Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache
19/4326 verwiesen.
40. Welchen Inhalt haben die Nebenabsprachen zwischen der Bundesregierung,
dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern, auf welche die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 19/4326) Bezug nimmt (bitte detailliert auflisten)?
Die Nebenabsprachen haben insbesondere folgenden Inhalt:
Tragung der Kosten für die Erforschung des Kunstfunds Gurlitt
Tragung der Kosten für die Verwahrung der Werke
Tragung der Kosten von Restitutionen
Ablauf der Provenienzforschung
Einbeziehung des Fundes in Salzburg
Prozedere für Anspruchsteller
Umgang mit dem schriftlichen Nachlass Cornelius Gurlitts
Einbeziehung von Leihgaben Cornelius Gurlitts in die Erforschung
Rahmenbedingungen zur Ausstellung der Werke
Erforschung des Konvoluts der sog. Entarteten Kunst durch das Kunstmuseum
Bern
41. Wurden diese Nebenabsprachen mündlich oder schriftlich vereinbart?
Die Zusatzvereinbarungen wurden schriftlich abgefasst.
42. Hat die Bundesregierung darüber hinaus Kenntnis von weiteren
Nebenabsprachen (bitte alle existierenden Nebenabsprachen auflisten)?
Nein.
Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt
43. Kann die Bundesregierung erklären, in welcher Form konkret die
Provenienzforschung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ durch das
Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt – so die
Ansicht der Fragesteller – verzögert wurde?
Während des Gerichtsverfahrens waren alle Maßnahmen vom Nachlasspfleger zu
genehmigen. Dieser hat hierzu alle gesetzlichen und testamentarischen Erben
beteiligt. Dieses gebotene Verfahren hat naturgemäß zu Verzögerungen geführt.
44. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass sich die gesetzlichen
Erben im Erbfall einer Fortsetzung der Erforschung der Sammlung Gurlitt
widersetzt hätten?
Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den
Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits
im Dezember 2015 begrüßt, „weil die Aufklärung des Kunstfundes zügig
und transparent fortgesetzt werden könne“ (Antwort zu Frage 44,
Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Erkenntnisse zu den Absichten der gesetzlichen Erben im Erbfall liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/4326 wurde geantwortet, dass sich die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien dahingehend geäußert hat, dass ein Ende
des Rechtsstreits zu begrüßen sei.
45. Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller
die Rückgaben der ersten beiden von bislang fünf restituierten
Raubkunstbildern aus der Sammlung Gurlitt bereits im Mai 2015, also 19 Monate vor
Ende des Erbscheinverfahrens, mit Zustimmung aller gesetzlichen Erben
erfolgt ist?
Der Rechtsstreit wurde im Dezember 2016 entschieden. Zwei Werke wurden im
Mai 2015 restituiert. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der
Antwort auf die vorliegende Kleine Anfrage nicht fünf, sondern sechs Werke
restituiert wurden.
46. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das dritte, der bislang vier restituierten
Bilder, Adolph von Menzels „Inneres einer Kirche“, erst im Dezember 2016,
und damit im Monat des abschließenden Urteils im Erbscheinverfahren der
gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt, von der Taskforce „Schwabinger
Kunstfund“ als NS-verfolgungsbedingter Entzug identifiziert wurde?
Die Zeichnung „Inneres einer gotischen Kirche“ von Adolph von Menzel wurde
im Dezember 2015 als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert. Es wird
darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antwort auf die vorliegende Kleine
Anfrage nicht vier, sondern sechs Werke restituiert wurden.
47. Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller
die Rückgabe der weiteren beiden bislang restituierten Raubkunstbilder aus
der Sammlung Gurlitt jeweils zwölf und 15 Monate nach Abschluss des
Erbscheinverfahrens erfolgten?
Nach der Zeichnung von Menzel wurden drei weitere Werke restituiert. Das
Gemälde „La Seine, vue du Pont-Neuf, au fond le Louvre“ von Camille Pissarro
wurde im Mai 2017, das Kunstwerk „Porträt einer sitzenden jungen Frau“ von
Thomas Couture wurde im Januar 2019 restituiert. Das Gemälde „Quai de
Clichy“ von Paul Signac wurde im Juli 2019 restituiert.
48. Liegen der Bundesregierung darüber hinaus Erkenntnisse vor, dass die
gesetzlichen Erben sich einer anstehenden Restitution widersetzt hätten, oder
ist es richtig, dass die Einwilligung der gesetzlichen Erben auf Anforderung
durch die Bundesregierung jeweils innerhalb von wenigen Arbeitstagen
erfolgte?
Mitte 2016 war einer der gesetzlichen Erben verstorben. Die Zustimmung aller
diesem potentiell nachfolgenden gesetzlichen Erben zur Restitution der Werke
von Menzel und Pissarro lag bis zur Entscheidung des Erbscheinsverfahrens
gemäß Kenntnis der Bundesregierung nicht vor. Nach Kenntnis der
Bundesregierung hatte sich der Nachlasspfleger seit Juli 2016 um die Zustimmung bemüht.
Die Restitution beider Bilder konnte deshalb erst nach Beendigung des
Erbscheinsverfahrens erfolgen.
49. Warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des
Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im
Dezember 2015 begrüßt, weil „die seinerzeit ausstehenden Restitutionen, bei denen
keine Zustimmung aller gesetzlichen Erben vorlag, nach Beendigung des
Rechtsstreits durchgeführt und so den Nachkommen der NS-Verfolgten ihre
Kunstwerke zurückgegeben werden“ könnten (Antwort zu Frage 44,
Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/4326 wurde geantwortet, dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien sich dahingehend geäußert hat, dass ein Ende des Rechtsstreits zu
begrüßen sei. Eine Wertung des Ausgangs zu Gunsten einer Partei wurde nicht
vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen.
50. Welchen Nutzen für die Provenienzforschung erkennt die Bundesregierung
in einer öffentlichen Ausstellung ausgewählter Werke der Sammlung Gurlitt,
wenn diese ohnehin im Internet auf der Lost-Art-Datenbank seit Jahren
veröffentlicht sind?
Die Bundesregierung hat sich der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und
der Gemeinsamen Erklärung verpflichtet. Ferner hat sie sich in der Vereinbarung
mit dem Kunstmuseum Bern verpflichtet, Werke des Kunstbestandes, die als NS-
verfolgungsbedingt identifiziert werden, den Nachkommen ihrer ehemaligen
Eigentümer zu übergeben. Die Ausstellungen boten die Möglichkeit, die Werke
eingebettet in ihren historischen Gesamtkontext einem größeren Teil der
Öffentlichkeit bekannt zu machen. Neben der allgemeinen Stärkung des Bewusstseins für
die Notwenigkeit von Provenienzforschung wurden durch die öffentlichen
Ausstellungen daher zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, z.B. durch
Besucherinnen und Besucher oder sonstige Hinweise Provenienzmerkmale zu gewinnen.
Auch boten die Ausstellungen die Gelegenheit, auf die Schicksale der verfolgten,
insbesondere jüdischen Kunsthändler und Kunstsammler aufmerksam zu machen
und die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren. Das sehr große
Besucherinteresse an allen der bisherigen Ausstellungsorten (Bonn, Bern und
Berlin) hat gezeigt, dass diese Einschätzung der Bundesregierung richtig war.
51. Bestand sonst ein begründetes Bundesinteresse an der Durchführung der
Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und
Ausstellungshalle Bonn?
Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den
Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits
im Dezember 2015 begrüßt, weil erst nach Abschluss des
Erbscheinverfahrens die Ausstellung in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn umgesetzt
werden könne (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/4326 wurde geantwortet, dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien sich dahingehend geäußert hat, dass ein Ende des Rechtsstreits zu
begrüßen sei. Nach Kenntnis der Bundesregierung hatte sich zumindest ein Teil
der gesetzlichen Erben gegen eine Ausstellung ausgesprochen.
52. Rechtfertigt nach Einschätzung der Bundesregierung die Absicht, eine
Ausstellung in der Bundeskunsthalle durchführen zu wollen, die Äußerung der
BKM zu einem laufenden Gerichtsverfahren unter Berufung auf die
„Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung“ (Antwort zu Frage 44,
Bundestagsdrucksache 19/4326)?
Die Äußerung, dass ein Ende des Verfahrens begrüßt wird, ohne eine
Stellungnahme zu Verfahrensmaßnahmen des Gerichts und ohne Parteinahme kann aus
Sicht der Bundesregierung unbedenklich aufgrund der Staatsleitungsfunktion der
Bundesregierung getätigt werden.
53. Wann begannen nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten
Vorbereitungen für die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und
Ausstellungshalle (bitte hier detailliert auflisten, Inventarisierung und
Erfassung der Kunstwerke durch Mitarbeiter der Bundeskunsthalle, Einsetzung
von Planungsgruppen sowie alle weiteren relevanten Vorbereitungen)?
Die Ausstellungsplanung wurde von der Kunst- und Ausstellungshalle der
Bundesrepublik Deutschland (KAH) eigenverantwortlich durchgeführt. Anfang 2015
wurden die ersten Maßnahmen durch Aufnahme des Zustandes der Werke durch
Mitarbeiter der KAH durchgeführt.
54. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die gesetzlichen Erben im
Erbfall der Durchführung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in
der Kunst- und Ausstellungshalle zugestimmt hätten?
Wenn nein, warum kündigte die BKM nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits im Oktober 2015 die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der
Kunst- und Ausstellungshalle Bonn öffentlich an, obwohl der Ausgang des
Erbscheinverfahrens aus Sicht der Fragesteller zu diesem Zeitpunkt nicht
absehbar war?
Ob die gesetzlichen Erben möglicherweise der Ausstellung in der KAH
zugestimmt hätten, war der Bundesregierung nicht bekannt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung hatte sich zumindest ein Teil der gesetzlichen Erben gegen eine
solche Ausstellung ausgesprochen.
Die KAH hatte sich bereit erklärt, die Ausstellung durchzuführen und damit der
kulturpolitischen Verpflichtung aus den Washingtoner Prinzipien und der
Gemeinsamen Erklärung Geltung zu verschaffen. Die Ankündigung der Ausstellung
noch vor dem Abschluss des Erbscheinverfahrens diente dem Zweck, dem großen
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem weiteren Umgang mit der
Sammlung durch das Kunstmuseum Bern nachzukommen, ohne eine konkrete Aussage
zu treffen, ob sich diese Ausstellung realisieren lässt.
55. Welche konkreten Kosten waren nach Kenntnis der Bundesregierung für
die Vorbereitung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ bis zum
Abschluss des Erbscheinverfahrens der gesetzlichen Erbin von Cornelius
Gurlitt, angefallen (bitte detailliert auflisten)?
Die Ausstellung wurde im Rahmen der institutionellen Förderung der KAH
durchgeführt. Die bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens entstandenen
Kosten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
56. Auf welcher Rechtsgrundlage waren diese Kosten vor Abschluss des
Erbscheinverfahrens zu rechtfertigen?
Die Durchführung von Ausstellungen gehört zum Gesellschaftszweck der KAH.
Dies umfasst auch erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen oftmals
noch nicht gewiss ist, ob die Ausstellung am Ende tatsächlich realisiert werden
kann.
57. Wieso beschreibt die Bundesregierung im Presseheft der Bundeskunsthalle
vom 27. Juni 2017, dass insgesamt 250 Kunstwerke in der Ausstellung zu
sehen seien, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen
wurden oder deren Herkunft noch nicht aufgeklärt wurde“ obwohl, gemäß
der Antwort der Bundesregierung auf Frage 47 der Bundestagsdrucksache
19/4326 nur zwei Werke der Ausstellung eindeutig oder
höchstwahrscheinlich als NS-Raubkunst identifiziert wurden?
Die Herkunft der Mehrzahl der gezeigten Werke war entweder noch nicht geklärt
oder die Werke waren NS-verfolgungsbedingt entzogen.
Kulturgutschutzgesetz
58. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den rund 550
Bildern der deutschen klassischen Moderne aus der Sammlung Gurlitt, die
überwiegend aus der Aktion „Entartete Kunst“ und damit aus deutschen Museen
stammen, um eine Sachgesamtheit im Sinne § 2 Absatz 1 Nummer 16 des
Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) handelt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, warum wurde dieser historisch und kunsthistorisch bedeutendste
und in sich homogene und geschlossene Bestandteil der Sammlung
Gurlitt nicht als Sachgesamtheit bei der Ausfuhr im Einklang mit dem
Kulturgutschutzgesetz auf seine Bedeutung als nationales Kulturgut
geprüft (Antwort zu Frage 48, Bundestagsdrucksache 19/4326)?
c) Wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin einen Verstoß gegen das
Kulturgutschutzgesetz?
d) Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
einzuleiten, um diesen Sammlungsbestandteil, bei dem es sich nach Auffassung
der Fragesteller höchstwahrscheinlich um nationales Kulturgut handelt,
nach Deutschland zurückzuholen?
Dass sich Teile des Gesamtbestandes der im Besitz von Cornelius Gurlitt
aufgefundenen Werke in variable Untergruppen kategorisieren lassen mögen, macht
diese Untergruppen noch nicht zu Sachgesamtheiten i. S. d. § 2 Absatz 1
Nummer 16 KGSG. Denn bei dem Bestand der sog. Sammlung Gurlitt handelt es sich
weder in seiner Gesamtheit noch in etwaigen Untergruppen um einen intentional
nach einer bestimmten Sammlungsordnung zusammengestellten, in sich
geschlossenen und zum im Wesentlichen unveränderten gemeinsamen Verbleib
aufgebauten Bestand, sondern um den Restbestand des Kunsthandelsgewerbes
von Hildebrand Gurlitt. Auf die Antwort zu Frage 48 auf
Bundestagsdrucksache 19/4326 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]