Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo
der Abgeordneten Katrin Fey, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Aufarbeitung der deutschen Kolonialherrschaft gehört weiterhin zu den zentralen Herausforderungen deutscher Erinnerungspolitik. Während die historischen und rechtlichen Folgen des Nationalsozialismus umfassend untersucht und aufgearbeitet wurden, wirken zahlreiche Rechtsfragen aus der deutschen Kolonialzeit bis heute fort. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Nachkommen deutscher Staatsangehöriger in den ehemaligen Kolonien des Deutschen Reiches.
Historikerinnen und Historiker haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die deutsche Kolonialpolitik von rassistischen Vorstellungen geprägt war. Dies galt insbesondere für den Umgang mit Beziehungen und Ehen zwischen deutschen Kolonialangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung. Die koloniale Verwaltung erschwerte oder verhinderte zunehmend die rechtliche Anerkennung sogenannter „Mischehen“ und schuf damit rechtliche Benachteiligungen, deren Auswirkungen teilweise bis in die Gegenwart reichen.
Vor diesem Hintergrund wirft der Fall der Familie Liebl aus Togo grundsätzliche Fragen zum Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit den fortwirkenden Folgen kolonialen Unrechts auf. Nach vorliegenden Informationen der Presse (Siegener Zeitung: „Familie Liebl aus Siegen: Abschiebung, weil ein Stempel von Kaiser Wilhelm fehlt?“, online vom 24. Mai 2026, www.siegener-zeitung.de/lokales/siegerland/siegen/familie-liebl-aus-siegen-droht-die-abschiebung-wegen-eines-fehlenden-stempels-von-kaiser-wilhelm-JGSQXYSMFFHHVCQD6F3SBRVKNQ.html; https://taz.de/Folgen-des-deutschen-Kolonialismus/%215638341/; https://taz.de/Gerson-Liebl-streitet-fuer-deutschen-Pass/%215858491/; www.welt.de/vermischtes/article6a27cc8c29fcf2207deb19b5/nrw-dubist-nicht-mehr-deutsche-familie-verliert-deutsche-paesse-wegen-hochzeit-aus-dem-kaiserreich.html) heiratete der deutsche Arzt Friedrich Karl Georg Liebl aus Straubing im Jahr 1908 im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo die Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon nach örtlichem traditionellem Recht. Die Eheschließung soll durch verschiedene Dokumente belegt sein, darunter Bescheinigungen traditioneller Autoritäten in Togo, Erklärungen staatlicher Stellen der Republik Togo sowie Akten der deutschen Kolonialverwaltung. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor.
Besonders bemerkenswert erscheint dabei, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo nach Kenntnis der Fragestellenden noch keine deutschen Standesämter bestanden, die eine Registrierung der Ehe hätten vornehmen können. Die überlieferten deutschen Personenstandsregister in Togo beginnen erst mehrere Jahre später. Eine Eintragung in deutsche Eheregister oder die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde war daher möglicherweise bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Nach Presseberichten und den im Bundesarchiv verwahrten Unterlagen der deutschen Kolonialverwaltung wurde Friedrich Karl Georg Liebl in einer sogenannten „Mulattenliste“ als Vater und Unterhaltspflichtiger geführt. Die Akten dokumentieren demnach, dass die Kolonialverwaltung Kenntnis von der familiären Beziehung hatte und Dr. Liebl für Mutter und Kind Unterhaltsleistungen erbrachte.
Hinzu kommt, dass die deutsche Kolonialverwaltung Ehen zwischen Deutschen und Afrikanerinnen beziehungsweise Afrikanern zunehmend ablehnte und deren rechtliche Anerkennung erschwerte oder verhinderte. Die Fragestellenden halten daher die Frage für aufklärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik Deutschland heute staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer formellen Anerkennung oder Registrierung einer Ehe ableiten darf, wenn eine solche Anerkennung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis faktisch ausgeschlossen gewesen sein könnte.
Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner das Verhalten deutscher Behörden im Umgang mit den Nachkommen Friedrich Liebls. Nach Presseberichten (siehe oben) wurden verschiedenen Angehörigen der Familie über Jahrzehnte hinweg deutsche Ausweisdokumente und Reisepässe ausgestellt. Die deutsche Botschaft in Lomé stellte demnach noch in jüngerer Zeit deutsche Reisepässe aus, mit denen Familienangehörige legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Einzelne Angehörige nahmen darüber hinaus an Bundestagswahlen teil. Später wurden die ausgestellten Dokumente jedoch wieder eingezogen und die deutsche Staatsangehörigkeit in Frage gestellt.
Die Fragestellenden sehen hierin erhebliche Fragen des Vertrauensschutzes. Bürgerinnen und Bürger müssen sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit von durch deutsche Behörden ausgestellten Ausweisdokumenten verlassen können. Fehler staatlicher Stellen dürfen nicht ohne Weiteres den Betroffenen zugerechnet werden, wenn diese auf die Entscheidungen deutscher Behörden vertraut und auf dieser Grundlage ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet haben.
Nach Presseberichten (siehe oben) leben Angehörige der Familie seit mehreren Jahren in Siegen. Die Kinder besuchen dort Schulen und sind sozial integriert. Ein Familienvater ist seit Jahren berufstätig und wird von seinem Arbeitgeber als für den Betrieb wichtige Arbeitskraft beschrieben. Gleichwohl sehen sich Teile der Familie mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen konfrontiert, die zu einer Trennung der Familie, zum Verlust schulischer Perspektiven sowie zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen könnten. Darüber hinaus werfen Presseberichte die Frage auf, ob Angehörige der Familie infolge ihrer Behandlung als deutsche Staatsangehörige ihre bisherige togoische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von ihrem Herkunftsstaat nicht mehr als eigene Staatsangehörige anerkannt werden. Sollte dies zutreffen, stellt sich die Frage nach einer möglichen Staatenlosigkeit sowie nach der tatsächlichen und rechtlichen Durchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Der Fall der Familie Liebl geht damit über den konkreten Einzelfall hinaus. Er berührt grundsätzliche Fragen des Umgangs mit kolonialem Unrecht, des Vertrauensschutzes gegenüber staatlichem Handeln, des Staatsangehörigkeitsrechts, der behördlichen Praxis bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Prüfungen und der Vermeidung von Staatenlosigkeit sowie des Schutzes von Ehe und Familie.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen38
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den historischen Fall des deutschen Kolonialarztes Friedrich Liebl und dessen Nachkommen vor (bitte ausführen)?
Liegen der Bundesregierung oder den Bundesarchiven Unterlagen vor, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob Friedrich Karl Georg Liebl auch nach dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft in Togo weiterhin Unterhaltsleistungen für seine Familie erbracht hat (bitte ausführen)?
Welche rechtlichen Vorschriften galten im Jahr 1908 für Eheschließungen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung im Schutzgebiet Togo?
Welche behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen waren hierfür erforderlich?
Welche Rolle spielte dabei die kolonialpolitische Zielsetzung, sogenannte „Mischehen“ zu verhindern oder deren Rechtswirkungen einzuschränken?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo überhaupt eine rechtliche Möglichkeit bestand, eine Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer einheimischen Frau vor deutschen Behörden registrieren oder beurkunden zu lassen?
Welche deutschen Standesämter oder sonstigen deutschen Personenstandsbehörden waren im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo für die Registrierung oder Beurkundung von Eheschließungen zuständig?
Hält die Bundesregierung es für rechtsstaatlich vertretbar, staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer deutschen Registrierung oder Anerkennung einer Ehe abzuleiten, wenn eine solche Registrierung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich war oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis verweigert worden wäre (bitte begründen)?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei dem Umstand bei, dass die deutsche Kolonialverwaltung die rechtliche Anerkennung sogenannter „Mischehen“ nach historischem Forschungsstand systematisch erschwerte oder verhinderte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die damalige koloniale Praxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war, wenn nein, bitte begründen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer historischen Bewertung der Praxis der deutschen Kolonialverwaltung für heutige staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (bitte ausführen)?
In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fälle wurden seit 1949 staatsangehörigkeitsrechtliche Ansprüche von Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger mit Verweis auf die Nichtanerkennung kolonialer Ehen verneint, welche zumindest ungefähre Einschätzung hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu dieser Frage?
Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung zunächst deutsche Staatsangehörigkeitsausweise oder Reisepässe, die später wegen einer abweichenden staatsangehörigkeits-rechtlichen Bewertung wieder entzogen wurden (gegebenenfalls bitte zumindest ungefähre Einschätzungen zu dieser Frage nennen)?
Wann wurden Angehörigen der Familie Liebl erstmals deutsche Ausweisdokumente oder sonstige Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt und welche Behörden waren daran beteiligt?
Welche Prüfungen wurden vor der Ausstellung dieser Dokumente durchgeführt, und aus welchen Gründen gelangten die zuständigen Behörden zunächst zu der Auffassung, die Betroffenen seien deutsche Staatsangehörige?
Aus welchen Gründen wurde diese Einschätzung später geändert, und welche Bundes- und Landesbehörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der Neubewertung beteiligt?
In welchem Umfang wurden historische Akten des Bundesarchivs, des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts oder sonstige Archivbestände in diesem Zusammenhang ausgewertet?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in Presseberichten (siehe Vorbemerkung) erwähnten kolonialen Personenlisten und Nachweisen über die Vaterschaft Friedrich Liebls bei?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Ausstellung deutscher Reisepässe durch deutsche Auslandsvertretungen bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet (wenn nicht, bitte begründen), und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen wie dem der Familie Liebl bei (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Angehörige der Familie Liebl nach Ausstellung deutscher Dokumente nach Deutschland eingereist sind und hier ihren Lebensmittelpunkt begründet haben?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass einzelne Angehörige der Familie an Bundestagswahlen teilgenommen haben?
Teilt die Bundesregierung die rechtliche Einordnung von Angehörigen der Familie Liebl als „unerlaubt eingereiste Ausländer“ durch beteiligte Ausländerbehörden, obwohl die Einreise nach Presseberichten mit gültigen deutschen Reisepässen erfolgte, die von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt worden waren (siehe Vorbemerkung), wie bewertet sie diesen Vorgang und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls hieraus?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Personen, die mit von deutschen Behörden ausgestellten und zum Zeitpunkt der Einreise gültigen deutschen Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist sind, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Dokumente vertrauen dürfen, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um mögliche Fehler staatlicher Stellen im Fall der Familie Liebl aufzuklären, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden Erkenntnisse darüber vor, ob Angehörige der Familie Liebl die deutsche und/oder die togolesische Staatsangehörigkeit besitzen oder besitzen könnten (bitte ausführen)?
Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse oder Einschätzungen dazu, ob Angehörige der Familie Liebl infolge der Ausstellung deutscher Reisepässe und der damit verbundenen Behandlung als deutsche Staatsangehörige die togolesische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von den Behörden der Republik Togo nicht mehr als togolesische Staatsangehörige anerkannt werden, und was folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus gegebenenfalls in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Abschiebung der Betroffenen nach Togo oder in einen anderen Staat (bitte ausführen)?
Stand die Bundesregierung in dem Fall der Familie Liebl in einem diplomatischen Austausch mit Vertretern Togos, wenn ja, wann und was war gegebenenfalls das Ergebnis dieses Austauschs?
Liegen der Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber vor, ob die Republik Togo bereit wäre, Angehörige der Familie Liebl als eigene Staatsangehörige wieder aufzunehmen, und welche Konsequenzen hat dies gegebenenfalls für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die Betroffenen (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer faktischen oder rechtlichen Staatenlosigkeit im vorliegenden Fall, gegebenenfalls auch infolge des Handelns deutscher Behörden (bitte ausführen)?
Welche Schutzmechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Personen, die aufgrund staatsangehörigkeitsrechtlicher Neubewertungen von Staatenlosigkeit bedroht oder betroffen sind, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem Kindeswohl bei, wenn minderjährige Betroffene beispielsweise bereits über Jahre hinweg in Deutschland leben und deutsche Schulen besuchen?
Hält die Bundesregierung, auch angesichts des Falls der Familie Liebl, eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die verhindert, dass Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger noch heute Nachteile aus rassistisch motivierten Entscheidungen oder Strukturen der Kolonialverwaltung erleiden, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, vergleichbar etwa gesetzlicher Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder geschlechterdiskriminierender Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um fortwirkende Folgen kolonialer Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht aufzuarbeiten, wenn ja welche, wenn nein, warum nicht?
Nimmt die Bundesregierung insbesondere den Fall der Familie Liebl zum Anlass einer grundsätzlichen Überprüfung der diesbezüglichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen und Praxis, wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung mit den Bundesländern Gespräche über einen einheitlichen Umgang mit Fällen wie dem der Familie Liebl geführt, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt aus dem Fall der Familie Liebl für den Umgang mit den fortwirkenden Folgen der deutschen Kolonialgeschichte?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, wenn aufenthaltsrechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen, dass Ehegatten und minderjährige Kinder ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt verlieren oder räumlich voneinander getrennt werden (bitte ausführen)?
Hält die Bundesregierung es mit dem Kindeswohl für vereinbar, wenn Schülerinnen und Schüler kurz vor dem Erwerb schulischer Abschlüsse aufgrund aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen ihre bisherige Bildungsbiographie nicht fortsetzen können, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen mit Blick auf den Fall der Familie Liebl, die seit Jahren ihren Lebensunterhalt selbst sichert, am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und deren Kinder erfolgreich die Schule besuchen (siehe Vorbemerkung, bitte begründen)?