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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sicherheitslage an Bahnhöfen in Berlin und Brandenburg

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

12.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1122224.07.2019

Sicherheitslage an Bahnhöfen in Berlin und Brandenburg

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11222 19. Wahlperiode 24.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Martin Hess und der Fraktion der AfD Sicherheitslage an Bahnhöfen in Berlin und Brandenburg Nach „Bild am Sonntag“ (Ausgabe vom 16. Juni 2019, Seite 2, Mehr verletzte Polizisten, aber weniger Straftaten) registrierte die Bundespolizei 2018 mit 672 112 im Vergleich zum Vorjahr 8,5 Prozent weniger Straftaten. Dies sei das Ergebnis einer internen Statistik, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht veröffentlicht war. Nach der Standard Falltabelle 03 (Grundtabelle – Bundespolizei), welche die Fallzahlen der Bundespolizei innerhalb der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausweist, wurden für diese 2018 insgesamt 293 212 Fälle von Straftaten erfasst (vgl. https://bit.ly/2Jr5Sis, PKS 2018, Standard Falltabelle 03, Stand: 29. Januar 2019). Nach Angaben der Bundesregierung wird von der Bundespolizei die Tatörtlichkeit „Bahnhof“ in den für die PKS relevanten Datensätzen erhoben; selbiges sei jedoch noch nicht in allen Bundesländern technisch realisiert. Ferner ordne die DB Station & Service AG Bahnhöfe sieben Kategorien zu (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2146 bzw. Stationsdaten, Stand: März 2019, unter https://data.deutschebahn.com/dataset/data-stationsdaten). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 (BVerwG, 6. Senat, Urteil vom 28. Mai 2014, Az. 6 C 4/13, juris) entschieden, dass die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs in Trier grundsätzlich nicht nach § 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sachlich zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist. Wird die Bundespolizei als Bahnpolizei auf Flächen eingesetzt, die rechtlich nicht zum Gebiet der Eisenbahnen des Bundes gehören, muss die Zuständigkeit kooperationsrechtlich nach § 65 Absatz 1 BPolG ermöglicht werden (BVerwG, 6. Senat, Urteil vom 28. Mai 2014, Az. 6 C 4/13, juris, Randnummer 15). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Auf welche interne Statistik bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung die „Bild am Sonntag“ in der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Berichterstattung? 2. Wie lauten für die Jahre 2010 bis einschließlich 2018 die Fallzahlen entsprechend der PKS Standard Falltabelle 03 (Grundtabelle – Bundespolizei) gefiltert nach dem von der Bundespolizei übermittelten Erhebungsmerkmal „Bahnhof“ für die Bundesländer Berlin und Brandenburg (bitte nach Kalenderjahren und Bundesländern getrennt ausweisen und als Antwortformat die PKS Standard Falltabelle, Grundtabelle 03 verwenden)? 3. Wie lauten für die Jahre 2010 bis einschließlich 2018 die Fallzahlen entsprechend der PKS Standard Falltabelle 03 (Grundtabelle – Bundespolizei) gefiltert nach dem von der Bundespolizei übermittelten Erhebungsmerkmal „Bahnhof” für die in den Bundesländern Berlin und Brandenburg gelegenen Bahnhöfe der Kategorie eins, zwei und drei (bitte nach Kalenderjahren und Bahnhöfen getrennt ausweisen und als Antwortformat die PKS Standard Falltabelle, Grundtabelle 03 verwenden)? 4. Wie lauten, soweit die Polizeien der Länder Berlin und/oder Brandenburg bei den für die PKS relevanten Fällen das Erhebungsmerkmal „Bahnhof” übermitteln, für die Jahre 2010 bis einschließlich 2018 die nach diesem Merkmal gefilterten und erfassten Fallzahlen dieser beiden Bundesländer (bitte nach Kalenderjahren und Bundesländern getrennt ausweisen sowie als Antwortformat die PKS Standard Falltabelle, Grundtabelle 01 verwenden)? 5. Wie lauten ergänzend zu Frage 4 die Zahlen für die in den Bundesländern Berlin und Brandenburg gelegenen Bahnhöfe der Kategorie eins, zwei und drei (bitte nach Kalenderjahren und Bahnhöfen getrennt ausweisen sowie als Antwortformat die PKS Standard Falltabelle, Grundtabelle 01 verwenden)? 6. In welchen Städten bzw. an welchen Bahnhöfen der Bundesländer Berlin und/oder Brandenburg wurde der Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 65 Absatz 1 BPolG kooperationsrechtlich eine Zuständigkeit nach § 3 BPolG auf Flächen eingeräumt, die rechtlich nicht zum Gebiet der Eisenbahnen des Bundes gehören? 7. Übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern Berlin und/oder Brandenburg die Polizeien der Länder auf Flächen, die rechtlich zum Gebiet der Eisenbahnen des Bundes gehören, anstelle der Bundespolizei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 3 BPolG, und wenn ja, in welchen Städten bzw. Bahnhöfen, aus welchem Grund, und auf welcher rechtlichen Grundlage? Berlin, den 12. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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