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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umgang der Bundesregierung mit Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen
(insgesamt 41 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
27.08.2019
Antwortdauer
27 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1203131.07.2019
Umgang der Bundesregierung mit Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12031
19. Wahlperiode 31.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Oliver Krischer, Lisa Badum,
Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Sylvia Kotting-Uhl,
Renate Künast, Friedrich Ostendorff, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umgang der Bundesregierung mit Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat in den vergangenen Jahren mehrere
verpflichtende Rückrufe für Fahrzeuge unterschiedlicher Modelle des
Autoherstellers Audi aufgrund von Abgasmanipulationen angeordnet (vgl. Fragen 1 bis 4
dieser Kleinen Anfrage).
Nach Recherchen des „Bayerischen Rundfunks“ und des „Handelsblatts“ wurde
Audi bei bestimmten Modellen jedoch lediglich verpflichtet, eine einzige
Abschalteinrichtung zu entfernen, obwohl insgesamt vier Abschalteinrichtungen die
Abgasreinigung beeinflussen sollen (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx). Unter
Berufung auf Unterlagen des KBA heißt es, dass Audi die drei zusätzlichen
Abschalteinrichtungen freiwillig entfernen könne (vgl. ebd.). Zudem gehe aus den
Unterlagen hervor, dass das KBA die meisten Modelle nicht selbst geprüft,
sondern sich auf Angaben des Unternehmens gestützt habe (vgl. ebd., vgl. auch
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/der-vw-konzern-im-
dieselskandalwarum-das-kba-bei-audi-so-lange-weggesehen-hat/24505576.html).
Weiterhin heißt es in der Berichterstattung, dass längst nicht alle angeordneten
Rückrufe auch tatsächlich begonnen hätten, da noch nicht alle von Audi
vorgelegten Software-Updates genehmigt seien, bzw. da Audi noch nicht alle Software-
Updates zur Freigabe durch das KBA vorgelegt habe (vgl. ebd.). Darüber hinaus
habe das KBA nicht für alle Fahrzeuge, in denen sich unter Berufung auf
Vermerke des KBA illegale Abschalteinrichtungen befinden, überhaupt einen
verpflichtenden Rückruf angeordnet: Verwiesen wird auf bestimmte von 2003 bis
2010 produzierte Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 (vgl. www.br.de/
nachrichten/wirtschaft/abgas-manipulationen-schon-lange-ein-
offenesgeheimnis-bei-audi,RUu0EWf).
In der Berichterstattung wird auch eine offenbar unzureichende Kooperation mit
der Staatsanwaltschaft München II thematisiert. So habe die Staatsanwaltschaft
das KBA im Januar 2016 aufgefordert, bei Erkenntnissen über illegale
Abschalteinrichtungen zunächst die Staatsanwaltschaft und nicht Audi zu kontaktieren
(vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-
groesserals-bekannt,RUsbEwx). Da die Staatsanwaltschaft später, im Juni 2017, zunächst
aus den Medien vom einem Rückruf erfahren habe, habe die Staatsanwaltschaft
in einem Brief an das KBA darauf hingewiesen, dass „eine nur eingeschränkte
Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden – erst recht, wenn von deren Seite
eine klare Aufforderung erfolgte – den Straftatbestand der (mindestens
versuchten) Strafvereitelung erfüllen kann“ (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle
Audi A4, Audi A5, Audi A6, Audi A7, Audi A8, Audi Q5, Audi SQ5 und
Audi Q7 mit 3,0-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (vgl. www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/audi_
3_0_inhalt.html; bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
2. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle Audi A7
und Audi A8 mit den Euro-5-Motoren V6 3,0 TDI und V8 4,2 TDI mit den
Getriebevarianten AL 551 und AL 951, die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4
und 13 auf Bundestagsdrucksache 18/13118; bitte nach Modellen
aufschlüsseln)?
3. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle Audi A7
und Audi A8 mit 3,0-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/audi_
A6_A7_inhalt.html; bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
4. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen des Modells Audi A8
mit 4,2-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden Rückruf
betroffen sind (www.audi-mediacenter.com/de/pressemitteilungen/audi-ruft-
ineuropa-rund-5000-a8-mit-v8-tdi-motor-zurueck-9539)?
5. Bei welchen Audi-Modellen laufen derzeit Untersuchungen im KBA oder
der Bundesregierung zur Frage, ob illegale Abschalteinrichtungen eingesetzt
werden?
6. Bei welchen Audi-Modellen der Abgasnorm Euro 4 laufen derzeit
Untersuchungen im KBA oder der Bundesregierung zur Frage, ob über eine illegale
Lenkwinkelerkennung hinaus illegale Abschalteinrichtungen eingesetzt
werden?
7. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung durch eigenes Personal bzw. durch eigene
Untersuchungen, also ohne Unterstützung von Audi oder externer Dienstleister,
Kenntnis erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
8. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung mit Unterstützung externer Dienstleister, jedoch ohne
Audi, Kenntnis erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
9. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung aufgrund von Informationen durch Audi Kenntnis
erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
10. Welche illegalen Abschalteinrichtungen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten
Modelle (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
11. Wann hat das KBA erstmals die Illegalität der Abschalteinrichtungen in den
Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle festgestellt (bitte
nach Modellen aufschlüsseln)?
12. Hat das KBA in jedem Fall einer illegalen Abschalteinrichtung das
Vorhandensein, die Wirkung und insbesondere die Illegalität unabhängig vom
Hersteller bestätigt?
13. Hat das KBA in jedem Fall einer legalen Abschalteinrichtung das
Vorhandensein, die Wirkung und insbesondere die Legalität unabhängig vom
Hersteller bestätigt?
14. In welchen Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle
befinden sich die in der Presseberichterstattung genannten vier
Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
15. Auf welche Weise wirken diese vier Abschalteinrichtungen jeweils?
16. Aus welchen Gründen ist eine dieser Abschalteinrichtungen (Strategie A)
laut Presseberichten unter Berufung auf Bescheide des KBA illegal (vgl.
www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-
groesserals-bekannt,RUsbEwx)?
17. Aus welchen Gründen sind drei dieser Abschalteinrichtungen (Strategien B,
C und D) laut Presseberichten unter Berufung auf Bescheide des KBA
jeweils legal (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-
derdieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
18. In welchen Modellen der Schadstoffklasse Euro 4 kam zwischen 2003 und
2010 eine Abschalteinrichtung zum Einsatz, die das nach Angaben aus der
Berichterstattung in einem Vermerk vom 26. Juli 2018 als „unzulässige
Abschalteinrichtung“ einstuft (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
abgasmanipulationen-schon-lange-ein-offenes-geheimnis-bei-audi,RUu0EWf)?
19. In wie vielen Fahrzeugen befindet sich diese illegale Abschalteinrichtung
(bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
20. Aus welchen Gründen hat das KBA bei diesen Fahrzeugen nach Angaben
aus der Berichterstattung bislang noch keinen verpflichten-den Rückruf
angeordnet (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/abgas-
manipulationenschon-lange-ein-offenes-geheimnis-bei-audi,RUu0EWf)?
21. Welche Gespräche zwischen Vertretern von Audi auf der einen Seite und
Vertretern des KBA, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur oder der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des
Bundesverkehrsministeriums auf der anderen Seite hat es seit September 2015 in
Bezug auf mögliche Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen der in den Fragen
1 bis 4 genannten Fahrzeugmodelle gegeben (bitte jeweils unter Angabe des
Datums, der Teilnehmer, des Themas und der besprochenen
Fahrzeugmodelle beantworten)?
22. Welche weiteren Gespräche zwischen Vertretern von Audi auf der einen
Seite und Vertretern des KBA, des Bundesverkehrsministeriums oder der
Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesverkehrsministeriums
auf der anderen Seite hat es seit September 2015 in Bezug auf mögliche
Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen gegeben (bitte jeweils unter
Angabe des Datums, der Teilnehmer, des Themas und der besprochenen
Fahrzeugmodelle beantworten)?
23. An welchem Tag im Januar 2016 informierte die Staatsanwaltschaft
München II das KBA oder die Bundesregierung darüber, dass die
Staatsanwaltschaft noch vor der Kontaktaufnahme mit Audi über illegale
Abschalteinrichtungen informiert werden wolle (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
24. In welchen Fällen haben das KBA oder die Bundesregierung erst nach einer
Kontaktaufnahme mit Audi die Staatsanwaltschaft über illegale
Abschalteinrichtungen informiert?
25. An welchem Tag im Juni 2017 erreichte das KBA das Schreiben der
Staatsanwaltschaft München II, in dem das KBA oder die Bundesregierung
darauf hingewiesen wurde, dass „eine nur eingeschränkte Kooperation mit
den Strafverfolgungsbehörden – erst recht, wenn von deren Seite eine klare
Aufforderung erfolgte – den Straftatbestand der (mindestens versuchten)
Strafvereitelung erfüllen kann“ (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmassder-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
26. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass die tatsächliche Art der
Kooperation des KBA oder der Bundesregierung mit der Staatsanwaltschaft
München II „den Straftatbestand der (mindestens versuchten)
Strafvereitelung“ (ebd.) erfüllt haben könnte, und wie begründet sie diese Annahme?
27. Welche Konsequenzen zogen das KBA und die Bundesregierung nach dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft München II in Bezug auf die Kooperation
mit dieser Staatsanwaltschaft?
28. Wie viele Fahrzeuge der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle müssen
aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen verpflichtend zurückgerufen
werden (bitte unter Nennung der absoluten Anzahl pro Modell beantworten)?
29. Warum verweigerte die Bundesregierung in ihren Antworten auf
vorausgegangene Anfragen trotz eindeutiger Fragestellungen die Angabe der nach
Modellen aufgeschlüsselten absoluten Anzahl der Fahrzeuge, die aufgrund
illegaler Abschalteinrichtungen verpflichtend zurückgerufen werden
müssen, und gab stattdessen nur addierte absolute Anzahlen für mehrere Modelle
an (vgl. beispielsweise Bundestagsdrucksache 19/3377)?
30. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle hat das KBA das
Software-Update als Grundlage für den Start der verpflichtenden Rückrufe
bereits freigegeben (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
31. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle hat das KBA das
Software-Update als Grundlage für den Start der verpflichtenden Rückrufe
noch nicht freigegeben (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
32. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle liegen dem KBA
noch keine Software-Updates zur Freigabe und damit zum Start der
verpflichtenden Rückrufe vor (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
33. Welche Frist zur Vorlage von Software-Updates hatte das KBA bei diesen in
der vorausgegangenen Frage betroffenen Modellen jeweils gesetzt?
34. Welche Sanktionen haben das KBA oder die Bundesregierung aufgrund der
ggf. noch nicht erfolgten Vorlage dieser Software-Updates gegenüber Audi
angewandt?
35. Welche Möglichkeiten besitzen das KBA oder die Bundesregierung
grundsätzlich, um die Nichteinhaltung von Fristen zur Vorlage von Software-
Updates zu sanktionieren?
36. Besitzen das KBA oder die Bundesregierung insbesondere die Möglichkeit,
im Falle nicht fristgerecht vorgelegter Software-Updates die betroffene
Typgenehmigung ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen?
37. Aus welchem Grund hat Audi dem KBA im Falle des in Frage 4 benannten
Audi A8 mit 4,2-Liter-Motor (Euro 6) nach Angaben aus der
Berichterstattung bislang keine Software-Updates zur Freigabe vorgelegt, sodass der
verpflichtende Rückruf noch nicht gestartet wurde (vgl. www.daserste.de/
information/reportage-dokumentation/dokus/videos/der-fall-audi-video-102.
html)?
38. Wie verhält sich diese Tatsache zur Anordnung des KBA im fast zwei Jahre
alten Bescheid vom Oktober 2017, die „sofortige Vollziehung“ der
Maßnahmen und somit auch des verpflichtenden Rückrufs vorzunehmen (vgl. ebd.)?
39. Inwiefern werden das KBA oder die Bundesregierung sanktionieren, dass
nach Angaben aus der Berichterstattung dem KBA kein Software-Update für
dieses Modell zur Freigabe vorliegt (vgl. ebd.)?
40. Wie viele Fahrzeuge der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle haben am
verpflichtenden Rückruf bereits teilgenommen (bitte unter Nennung der
absoluten Anzahl pro Modell)?
41. Warum verweigerte die Bundesregierung in ihren Antworten auf
vorausgegangene Anfragen trotz eindeutiger Fragestellungen die Angabe der
absoluten Anzahl der Fahrzeuge, bei denen der verpflichtende Rückruf aufgrund
illegaler Abschalteinrichtungen bereits abgeschlossen wurde, und gab
stattdessen nur relative Anzahlen für abgeschlossene Rückrufe bei den bereits
freigegebenen Fahrzeugmodellen an (vgl. beispielsweise
Bundestagsdrucksache 19/8938)?
Berlin, den 18. Juli 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1271927.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12031 - Umgang der Bundesregierung mit Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 26. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12719
19. Wahlperiode 27.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden),
Oliver Krischer, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/12031 –
Umgang der Bundesregierung mit Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat in den vergangenen Jahren mehrere
verpflichtende Rückrufe für Fahrzeuge unterschiedlicher Modelle des
Autoherstellers Audi aufgrund von Abgasmanipulationen angeordnet (vgl. Fragen 1 bis 4
dieser Kleinen Anfrage).
Nach Recherchen des „Bayerischen Rundfunks“ und des „Handelsblatts“ wurde
Audi bei bestimmten Modellen jedoch lediglich verpflichtet, eine einzige
Abschalteinrichtung zu entfernen, obwohl insgesamt vier Abschalteinrichtungen
die Abgasreinigung beeinflussen sollen (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx).
Unter Berufung auf Unterlagen des KBA heißt es, dass Audi die drei zusätzlichen
Abschalteinrichtungen freiwillig entfernen könne (vgl. ebd.). Zudem gehe aus
den Unterlagen hervor, dass das KBA die meisten Modelle nicht selbst geprüft,
sondern sich auf Angaben des Unternehmens gestützt habe (vgl. ebd., vgl. auch
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/der-vw-konzern-im-
dieselskandalwarum-das-kba-bei-audi-so-lange-weggesehen-hat/24505576.html).
Weiterhin heißt es in der Berichterstattung, dass längst nicht alle angeordneten
Rückrufe auch tatsächlich begonnen hätten, da noch nicht alle von Audi
vorgelegten Software-Updates genehmigt seien, bzw. da Audi noch nicht alle
Software-Updates zur Freigabe durch das KBA vorgelegt habe (vgl. ebd.). Darüber
hinaus habe das KBA nicht für alle Fahrzeuge, in denen sich unter Berufung auf
Vermerke des KBA illegale Abschalteinrichtungen befinden, überhaupt einen
verpflichtenden Rückruf angeordnet: Verwiesen wird auf bestimmte von 2003
bis 2010 produzierte Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 (vgl. www.
br.de/nachrichten/wirtschaft/abgas-manipulationen-schon-lange-ein-
offenesgeheimnis-bei-audi,RUu0EWf).
In der Berichterstattung wird auch eine offenbar unzureichende Kooperation mit
der Staatsanwaltschaft München II thematisiert. So habe die Staatsanwaltschaft
das KBA im Januar 2016 aufgefordert, bei Erkenntnissen über illegale
Abschalteinrichtungen zunächst die Staatsanwaltschaft und nicht Audi zu
kontaktieren (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-der-dieselaffaere-bei-
audigroesser-als-bekannt,RUsbEwx). Da die Staatsanwaltschaft später, im Juni 2017,
zunächst aus den Medien vom einem Rückruf erfahren habe, habe die
Staatsanwaltschaft in einem Brief an das KBA darauf hingewiesen, dass „eine nur
eingeschränkte Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden – erst recht, wenn
von deren Seite eine klare Aufforderung erfolgte – den Straftatbestand der
(mindestens versuchten) Strafvereitelung erfüllen kann“ (ebd.).
1. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle
Audi A4, Audi A5, Audi A6, Audi A7, Audi A8, Audi Q5, Audi SQ5 und
Audi Q7 mit 3,0-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (vgl. www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/audi_
3_0_inhalt.html; bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
2. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle Audi A7
und Audi A8 mit den Euro-5-Motoren V6 3,0 TDI und V8 4,2 TDI mit den
Getriebevarianten AL 551 und AL 951, die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4
und 13 auf Bundestagsdrucksache 18/13118; bitte nach Modellen
aufschlüsseln)?
3. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen der Modelle Audi A7
und Audi A8 mit 3,0-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden
Rückruf betroffen sind (www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/audi_
A6_A7_inhalt.html; bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
4. Welche Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal, befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fahrzeugen des Modells Audi A8
mit 4,2-Liter-Motor (Euro 6), die von einem verpflichtenden Rückruf
betroffen sind (www.audi-mediacenter.com/de/pressemitteilungen/audi-ruft-
ineuropa-rund-5000-a8-mit-v8-tdi-motor-zurueck-9539)?
10. Welche illegalen Abschalteinrichtungen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten
Modelle (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
11. Wann hat das KBA erstmals die Illegalität der Abschalteinrichtungen in den
Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle festgestellt (bitte
nach Modellen aufschlüsseln)?
14. In welchen Fahrzeugen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle
befinden sich die in der Presseberichterstattung genannten vier
Abschalteinrichtungen, gleich ob legal oder illegal (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
15. Auf welche Weise wirken diese vier Abschalteinrichtungen jeweils?
28. Wie viele Fahrzeuge der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle müssen
aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen verpflichtend zurückgerufen
werden (bitte unter Nennung der absoluten Anzahl pro Modell beantworten)?
Die Fragen 1 bis 4, 10 bis 11, 14 bis 15 und 28 werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Eine Übersicht der Fahrzeugmodelle, bei denen eine Abschalteinrichtung
festgestellt wurde, kann auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter
dem folgenden Link abgerufen werden: www.kba.de/DE/Marktueberwachung/
Abgasthematik/abgasthematik_node.html.
Folgende Abschalteinrichtungen wurden dabei identifiziert: Aufheizstrategie
(intensives Heizen des Katalysators), Überdosierung der wässrigen Harnstofflösung
und kein Wiedereintritt in die Aufheizstrategie. Diese Abschaltungen
beeinflussen im neuen Europäischen Fahrzyklus das Emissionsverhalten des Fahrzeugs.
Zusätzlich erfolgt eine Wirkungsgradreduzierung des SCR-Systems im
Realbetrieb. Diese Maßnahme führen jeweils zu erhöhten NOX-Emissionen.
Von den in den Fragen 1 bis 4 genannten Fahrzeugmodellen sind rund
122 800 Fahrzeuge durch einen Bescheid des KBA mit einem verpflichtenden
Rückruf belegt worden.
5. Bei welchen Audi-Modellen laufen derzeit Untersuchungen im KBA oder
der Bundesregierung zur Frage, ob illegale Abschalteinrichtungen eingesetzt
werden?
6. Bei welchen Audi-Modellen der Abgasnorm Euro 4 laufen derzeit
Untersuchungen im KBA oder der Bundesregierung zur Frage, ob über eine illegale
Lenkwinkelerkennung hinaus illegale Abschalteinrichtungen eingesetzt
werden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu laufenden Verwaltungsverfahren und aktuellen Prüfungen im Rahmen der
Marktüberwachung können keine Angaben gemacht werden.
7. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung durch eigenes Personal bzw. durch eigene
Untersuchungen, also ohne Unterstützung von Audi oder externer Dienstleister,
Kenntnis erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
8. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung mit Unterstützung externer Dienstleister, jedoch ohne
Audi, Kenntnis erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
9. Von welchen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der in den Fragen 1
bis 4 genannten Modelle, gleich ob legal oder illegal, haben das KBA oder
die Bundesregierung aufgrund von Informationen durch Audi Kenntnis
erlangt (bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die KBA-Ermittlungen zu Abschalteinrichtungen wurden aus eigenen und
Herstellermessungen, eigenen Softwareuntersuchungen und wiederholter, gezielter
Befragung des Herstellers gewonnen, so dass man die Untersuchungen nicht in
die unterschiedlichen Kategorien aufteilen kann. Eine Aufschlüsselung
entsprechend der Fragen 7 bis 9 ist daher nicht möglich. Aufgrund der Vielzahl der
Motorenkonzepte dauern die Untersuchungen des KBA weiterhin an.
12. Hat das KBA in jedem Fall einer illegalen Abschalteinrichtung das
Vorhandensein, die Wirkung und insbesondere die Illegalität unabhängig vom
Hersteller bestätigt?
13. Hat das KBA in jedem Fall einer legalen Abschalteinrichtung das
Vorhandensein, die Wirkung und insbesondere die Legalität unabhängig vom
Hersteller bestätigt?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ermittlung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung erfolgt durch das KBA
unabhängig von der Bewertung der Hersteller.
16. Aus welchen Gründen ist eine dieser Abschalteinrichtungen (Strategie A)
laut Presseberichten unter Berufung auf Bescheide des KBA illegal (vgl.
www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-
groesserals-bekannt,RUsbEwx)?
17. Aus welchen Gründen sind drei dieser Abschalteinrichtungen (Strategien B,
C und D) laut Presseberichten unter Berufung auf Bescheide des KBA
jeweils legal (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/ausmass-der-
dieselaffaerebei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Abschalteinrichtungen sind immer dann unzulässig, wenn sie nicht den
Ausnahmetatbestände des Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.
18. In welchen Modellen der Schadstoffklasse Euro 4 kam zwischen 2003 und
2010 eine Abschalteinrichtung zum Einsatz, die das nach Angaben aus der
Berichterstattung in einem Vermerk vom 26. Juli 2018 als „unzulässige
Abschalteinrichtung“ einstuft (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
abgasmanipulationen-schon-lange-ein-offenes-geheimnis-bei-audi,RUu0EWf)?
19. In wie vielen Fahrzeugen befindet sich diese illegale Abschalteinrichtung
(bitte nach Modellen aufschlüsseln)?
20. Aus welchen Gründen hat das KBA bei diesen Fahrzeugen nach Angaben
aus der Berichterstattung bislang noch keinen verpflichten-den Rückruf
angeordnet (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/abgas-
manipulationenschon-lange-ein-offenes-geheimnis-bei-audi,RUu0EWf)?
Die Fragen 18 bis 20 werden aufgrund ihes Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sachverhaltsermittlung durch das KBA ist noch nicht abgeschlossen. Es
laufen noch Fahrzeugprüfungen.
21. Welche Gespräche zwischen Vertretern von Audi auf der einen Seite und
Vertretern des KBA, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur oder der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des
Bundesverkehrsministeriums auf der anderen Seite hat es seit September 2015 in
Bezug auf mögliche Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen der in den Fragen
1 bis 4 genannten Fahrzeugmodelle gegeben (bitte jeweils unter Angabe des
Datums, der Teilnehmer, des Themas und der besprochenen
Fahrzeugmodelle beantworten)?
22. Welche weiteren Gespräche zwischen Vertretern von Audi auf der einen
Seite und Vertretern des KBA, des Bundesverkehrsministeriums oder der
Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesverkehrsministeriums
auf der anderen Seite hat es seit September 2015 in Bezug auf mögliche
Abgasmanipulationen bei Audi-Fahrzeugen gegeben (bitte jeweils unter
Angabe des Datums, der Teilnehmer, des Themas und der besprochenen
Fahrzeugmodelle beantworten)?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit September 2015 haben fortlaufend Gespräche zwischen Vertretern von Audi
und dem KBA, BMVI oder der Untersuchungskommission „Volkswagen“
stattgefunden, um den Sachverhalt schnellstmöglich zu untersuchen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung all dieser Kontakte besteht nicht und eine solche umfassende
Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt.
23. An welchem Tag im Januar 2016 informierte die Staatsanwaltschaft
München II das KBA oder die Bundesregierung darüber, dass die
Staatsanwaltschaft noch vor der Kontaktaufnahme mit Audi über illegale
Abschalteinrichtungen informiert werden wolle (vgl. www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmass-der-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
Das KBA hat am 22. Januar 2016 ein entsprechendes Schreiben der
Staatsanwaltschaft München II erhalten.
24. In welchen Fällen haben das KBA oder die Bundesregierung erst nach einer
Kontaktaufnahme mit Audi die Staatsanwaltschaft über illegale
Abschalteinrichtungen informiert?
Im Rahmen der Ermittlungen des KBA wurde der Hersteller Audi AG bei
begründetem Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung angehört (§ 28
Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei Bestätigung des Verdachts wurde die
zuständige Staatsanwaltschaft informiert.
25. An welchem Tag im Juni 2017 erreichte das KBA das Schreiben der
Staatsanwaltschaft München II, in dem das KBA oder die Bundesregierung
darauf hingewiesen wurde, dass „eine nur eingeschränkte Kooperation mit
den Strafverfolgungsbehörden – erst recht, wenn von deren Seite eine klare
Aufforderung erfolgte – den Straftatbestand der (mindestens versuchten)
Strafvereitelung erfüllen kann“ (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/
ausmassder-dieselaffaere-bei-audi-groesser-als-bekannt,RUsbEwx)?
Ein entsprechendes Schreiben ist am 1. August 2017 beim KBA eingegangen.
26. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass die tatsächliche Art der
Kooperation des KBA oder der Bundesregierung mit der Staatsanwaltschaft
München II „den Straftatbestand der (mindestens versuchten)
Strafvereitelung“ (ebd.) erfüllt haben könnte, und wie begründet sie diese Annahme?
27. Welche Konsequenzen zogen das KBA und die Bundesregierung nach dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft München II in Bezug auf die Kooperation
mit dieser Staatsanwaltschaft?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle vorliegenden Erkenntnisse zu unzulässigen Abschalteinrichtungen werden
den Staatsanwaltschaften durch das KBA unverzüglich zur Verfügung gestellt.
29. Warum verweigerte die Bundesregierung in ihren Antworten auf
vorausgegangene Anfragen trotz eindeutiger Fragestellungen die Angabe der nach
Modellen aufgeschlüsselten absoluten Anzahl der Fahrzeuge, die aufgrund
illegaler Abschalteinrichtungen verpflichtend zurückgerufen werden
müssen, und gab stattdessen nur addierte absolute Anzahlen für mehrere Modelle
an (vgl. beispielsweise Bundestagsdrucksache 19/3377)?
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/3377 sind absolute und relative Zahlen für die verpflichtenden
Rückrufe angegeben. Diese basieren auf den identifizierten Motorkennnummern,
die verschiedene Modelle übergreifen, wobei Modelle und Motorkennnummer
nicht deckungsgleich sind. Demnach wäre eine modellbezogene Auflistung
ungenau und würde auch zulässige Fahrzeuge fälschlicherweise mit erfassen.
30. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle hat das KBA das
Software-Update als Grundlage für den Start der verpflichtenden Rückrufe
bereits freigegeben (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
31. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle hat das KBA das
Software-Update als Grundlage für den Start der verpflichtenden Rückrufe
noch nicht freigegeben (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
32. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle liegen dem KBA
noch keine Software-Updates zur Freigabe und damit zum Start der
verpflichtenden Rückrufe vor (bitte unter Nennung der Modelle beantworten)?
Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Fahrzeugmodelle Audi A4, A5, Q7, A6 (3,0 l, 180 kW), A7 (3,0 l,
180 kW), A8 (4,2 l), A8L (4,2 l), A8 (3,0 l, 184 kW) sowie A8L (3,0 l, 184 kW)
liegen dem KBA noch keine vollständigen Antragsunterlagen vor. Daher konnten
die Software-Updates noch nicht freigegeben werden. Für die anderen
Fahrzeugmodelle ist die Freigabe erfolgt.
33. Welche Frist zur Vorlage von Software-Updates hatte das KBA bei diesen
in der vorausgegangenen Frage betroffenen Modellen jeweils gesetzt?
Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für die Sicherstellung der
Übereinstimmung der Produktion verantwortlich. Daher wird der Hersteller
jeweils aufgefordert, fristgerecht einen Maßnahmenplan zur Wiederherstellung der
Vorschriftsmäßigkeit vorzulegen. Die Fristen hängen dabei von der Komplexität
der Maßnahme ab. Das KBA achtet auf eine zügige Umsetzung der Maßnahmen.
34. Welche Sanktionen haben das KBA oder die Bundesregierung aufgrund der
ggf. noch nicht erfolgten Vorlage dieser Software-Updates gegenüber Audi
angewandt?
Es wurde ein Verbot des Inverkehrbringens der Fahrzeuge mit unzulässigen
Abschalteinrichtungen angeordnet.
35. Welche Möglichkeiten besitzen das KBA oder die Bundesregierung
grundsätzlich, um die Nichteinhaltung von Fristen zur Vorlage von Software-
Updates zu sanktionieren?
36. Besitzen das KBA oder die Bundesregierung insbesondere die Möglichkeit,
im Falle nicht fristgerecht vorgelegter Software-Updates die betroffene
Typgenehmigung ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen?
39. Inwiefern werden das KBA oder die Bundesregierung sanktionieren, dass
nach Angaben aus der Berichterstattung dem KBA kein Software-Update für
dieses Modell zur Freigabe vorliegt (vgl. ebd.)?
Die Fragen 35, 36 und 39 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten des KBA bei verpflichtenden
Maßnahmen ergeben sich aus dem Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG in
Verbindung mit dem § 25 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Es
sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die Fahrzeuge mit dem
genehmigten Typ in Übereinstimmung zu bringen. Dies schließt unter bestimmten
Voraussetzungen den Entzug der Typgenehmigung ein. Durch die Anordnung von
nachträglichen Nebenbestimmungen gemäß § 25 Absatz 2 EG-FGV wird der
Hersteller verpflichtet, die Fahrzeuge umzurüsten und die Vorschriftsmäßigkeit
wieder herzustellen. Es handelt sich hierbei um eine mögliche Maßnahme im
Verwaltungsverfahren.
37. Aus welchem Grund hat Audi dem KBA im Falle des in Frage 4 benannten
Audi A8 mit 4,2-Liter-Motor (Euro 6) nach Angaben aus der
Berichterstattung bislang keine Software-Updates zur Freigabe vorgelegt, sodass der
verpflichtende Rückruf noch nicht gestartet wurde (vgl. www.dasers te .de /
information/reportage-dokumentation/dokus/videos/der-fall-audi-video-
102.html)?
Das KBA konnte noch keine Software-Updates dazu freigeben, da die
notwendigen Tests durch die zuständige Genehmigungsbehörde in Luxemburg noch nicht
abgeschlossen wurden.
38. Wie verhält sich diese Tatsache zur Anordnung des KBA im fast zwei Jahre
alten Bescheid vom Oktober 2017, die „sofortige Vollziehung“ der
Maßnahmen und somit auch des verpflichtenden Rückrufs vorzunehmen (vgl. ebd.)?
Der Sofortvollzug war notwendig, um das erstmalige Inverkehrbringen der
Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zu unterbinden.
40. Wie viele Fahrzeuge der in den Fragen 1 bis 4 genannten Modelle haben am
verpflichtenden Rückruf bereits teilgenommen (bitte unter Nennung der
absoluten Anzahl pro Modell)?
Von den freigegebenen Fahrzeugmodellen sind zum 1. August 2019 88,1 Prozent
der Fahrzeuge umgerüstet worden.
41. Warum verweigerte die Bundesregierung in ihren Antworten auf
vorausgegangene Anfragen trotz eindeutiger Fragestellungen die Angabe der
absoluten Anzahl der Fahrzeuge, bei denen der verpflichtende Rückruf aufgrund
illegaler Abschalteinrichtungen bereits abgeschlossen wurde, und gab
stattdessen nur relative Anzahlen für abgeschlossene Rückrufe bei den bereits
freigegebenen Fahrzeugmodellen an (vgl. beispielsweise
Bundestagsdrucksache 19/8938)?
Zu diesem Zeitpunkt waren die Rückrufe noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/8938 verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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