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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch produzierten Erzeugnissen im Vergleich
(insgesamt 18 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Datum
22.08.2019
Antwortdauer
21 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1209701.08.2019
Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch produzierten Erzeugnissen im Vergleich
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12097
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Karlheinz Busen,
Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig,
Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch
produzierten Erzeugnissen im Vergleich
Pro Kopf werden in Deutschland jährlich insgesamt rund 60 Kilogramm Fleisch
und Fleischprodukte verzehrt. Wachsende Bedeutung im Hinblick auf die
deutschen Verzehrgewohnheiten von Fleisch erlangt Geflügelfleisch. Der Anteil von
Geflügelfleisch am gesamten Fleischkonsum stieg in den letzten Jahren stetig an
und lag im Jahr 2018 bei etwa zwölf Kilogramm (https://de.statista.com/themen/
1315/fleisch/#dossierSummary__chapter1). Um die wachsende Nachfrage in
Deutschland bedienen zu können, ist die Erhöhung der heimischen Produktion
erforderlich, insofern auf einen zunehmenden Import von Produkten aus anderen
Staaten verzichtet werden soll. Die Haltung von Geflügel in Deutschland sieht
sich oftmals weitgehender Kritik im Hinblick auf Tierwohl und Ausgestaltung
der Haltungsbedingungen ausgesetzt. Aus Sicht der Fragesteller bieten moderne
Haltungssysteme mit innovativen Ansätzen und digitalen Lösungen im Stall
vermehrt die Möglichkeit, eine bessere Tiergesundheit und somit auch ein Mehr an
Tierwohl in der Tierproduktion zu erlangen. Falls die steigende Nachfrage nicht
durch die Produktion im Inland gedeckt werden kann, und folglich ein Import von
Geflügelfleisch stattfindet, so müssen nach Auffassung der Fragesteller auch die
ausländischen Produktionsbedingungen in den Fokus der Betrachtung rücken.
Die Verantwortung für eine möglichst tiergerechte Haltung macht jedoch nicht
an deutschen Grenzen halt, die Haltungsbedingungen des Produktionsstandortes
werden bei einem Fleischimport in gewisser Weise mit importiert. Da Auflagen
und Anforderungen an die Tierhaltung direkte Auswirkungen auf die
Kostenstrukturen der Produktion zulassen, lässt sich vermuten, dass höhere Auflagen
und Vorgaben die Geflügelerzeugung verteuern, wohingegen niedrige Standards
eine günstigere Produktion zulassen. Solche Unterschiede in den
Produktionskosten und somit auch Haltungsbedingungen werden aus Sicht der Fragesteller
langfristig zu einer Abwanderung der Tierhaltung und Verlagerung der Produktion in
Staaten mit niedrigeren Auflagen führen, sofern ein uneingeschränkter Import
möglich und der Verbraucher über die Herkunft der Erzeugnisse und den damit
einhergehenden Produktionsbedingungen nicht vollumfänglich informiert ist.
Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Fragesteller anzustreben, dass zumindest
auf europäischer Ebene einheitliche Tierhaltungsstandards gelten und sich
Verbraucher vollumfänglich über Herkunft und die mit den verbundenen
Haltungsbedingungen im Erzeugerland informieren können. Entscheidende Kriterien, die
nach einer Studie im Auftrag des Zentralverbandes der Deutschen
Geflügelwirtschaft die Haltungsbedingungen vergleichbar erscheinen lassen, können
Besatzdichte, der Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der
Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und der
Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung,
die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung sein (www.zdg-online.de/uploads/tx_userzdgdocs/Studie_
Gefluegelwirtschaft_weltweit.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie entwickelte sich der deutsche Selbstversorgungsgrad von
Geflügelfleisch nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten zehn Jahre
(bitte den Selbstversorgungsgrad nach Hühner-, Enten-, Gänse- und
Truthahnfleisch sowie für Gesamt-Geflügelfleisch aufführen)?
2. Wie hoch ist der Anteil der deutschen Geflügelproduktion an der
Geflügelproduktion in der Europäischen Union insgesamt nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Wie hat sich der deutsche Anteil innerhalb der letzten zehn Jahre verändert?
3. Aus welchen Staaten erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit ein
Import von Geflügelfleisch nach Deutschland (bitte nach Exportstaat und
deutschem Importvolumen des jeweiligen Geflügelerzeugnisses angeben)?
4. Bei welchen eingangs genannten Kriterien zu Haltungs- und
Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion (Besatzdichte, der Zugang zu Futter
und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der Antibiotika- und
Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und der Transport, die
Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung
und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung) können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede
innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die in Deutschland rechtlich geltenden
Haltungsbedingungen in der Geflügelproduktion in Bezug auf das Tierwohl
im Vergleich zu anderen EU-Staaten?
In welchen Punkten geht die nationale Gesetzgebung Deutschlands über EU-
Vorgaben hinaus?
6. Liegt der Bundesregierung ein EU-weites Monitoring vor, welches den
Antibiotikagebrauch ausgehend von EU-Verordnung 1831/2003, in jedem EU-
Mitgliedstaat erfasst, und wie gestaltet sich der Einsatz von Antibiotika in
der Geflügelproduktion in Deutschland im EU-weiten Vergleich?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Kriterien zu Haltungsbedingungen in
der Geflügelproduktion (Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser, das
Stallklima, die Einstreu, den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die
Stallhygiene, die Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die
Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und
Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung), und können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede
innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden?
8. Für welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
Zollvergünstigungen beim Import von Geflügelfleisch in die EU?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Haltungsbedingungen in der
Geflügelproduktion in jenen Nicht-EU-Staaten, nach denen in Frage 8 gefragt
wird?
10. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Vorwürfe an
ukrainischen Geflügelproduzenten, wonach geltende Importbestimmungen
durch Einfuhr von minderwertig eingestuften Geflügel-Teilstücken und
Verarbeitung dieser zu Edelteilen nach Einfuhr in die EU umgangen werden, vor
(https://kurier.at/politik/ausland/hendl-schummelimport-aus-der-ukraine-mit-
eu-hilfe/400458490)?
11. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung ergriffen, diese
Tatbestände abzustellen?
12. Wie und in welchem Umfang wurden ukrainische Fleischproduzenten nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Krediten durch die
Europäische Investitionsbank unterstützt?
Wurden diese Unterstützungen von der Bundesregierung mitgetragen?
13. Wie schätzt die Bundesregierung die in der Ukraine geltenden
Bestimmungen zu Haltungs- und Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion
(Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die
Einstreu, den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die
Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die
Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie
die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung) im Vergleich zu den in
Deutschland und der EU geltenden Richtlinien ein, und hält die
Bundesregierung diese für vergleichbar?
14. Strebt die Bundesregierung die Schaffung einer putenspezifischen Richtlinie
innerhalb der Geflügelhaltung auf EU-Ebene an?
Wenn ja, wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige
Stand der Umsetzung?
15. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügel-Frischfleisch
in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden (bitte
differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem Nicht-
EU-Staat angeben)?
16. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes und verarbeitetes
Geflügelfleisch in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden
(bitte differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem
Nicht-EU-Staat angeben)?
17. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügelfleisch im
Außer-Haus-Verzehr (bei Zubereitung in Kantinen, Restaurants) einer
Herkunftskennzeichnung unterzogen werden?
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Importware
bei Geflügelfleisch im sogenannten Außer-Haus-Verzehr bei Restaurants
und Kantinen?
Berlin, den 18. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1256922.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12097 - Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch produzierten Erzeugnissen im Vergleich
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 20. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12569
19. Wahlperiode 22.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12097 –
Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch
produzierten Erzeugnissen im Vergleich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Pro Kopf werden in Deutschland jährlich insgesamt rund 60 Kilogramm Fleisch
und Fleischprodukte verzehrt. Wachsende Bedeutung im Hinblick auf die
deutschen Verzehrgewohnheiten von Fleisch erlangt Geflügelfleisch. Der Anteil
von Geflügelfleisch am gesamten Fleischkonsum stieg in den letzten Jahren
stetig an und lag im Jahr 2018 bei etwa zwölf Kilogramm (https://de.statista.com/
themen/1315/fleisch/#dossierSummary__chapter1). Um die wachsende
Nachfrage in Deutschland bedienen zu können, ist die Erhöhung der heimischen
Produktion erforderlich, insofern auf einen zunehmenden Import von Produkten aus
anderen Staaten verzichtet werden soll. Die Haltung von Geflügel in
Deutschland sieht sich oftmals weitgehender Kritik im Hinblick auf Tierwohl und
Ausgestaltung der Haltungsbedingungen ausgesetzt. Aus Sicht der Fragesteller
bieten moderne Haltungssysteme mit innovativen Ansätzen und digitalen
Lösungen im Stall vermehrt die Möglichkeit, eine bessere Tiergesundheit und somit
auch ein Mehr an Tierwohl in der Tierproduktion zu erlangen. Falls die
steigende Nachfrage nicht durch die Produktion im Inland gedeckt werden kann,
und folglich ein Import von Geflügelfleisch stattfindet, so müssen nach
Auffassung der Fragesteller auch die ausländischen Produktionsbedingungen in den
Fokus der Betrachtung rücken. Die Verantwortung für eine möglichst
tiergerechte Haltung macht jedoch nicht an deutschen Grenzen halt, die
Haltungsbedingungen des Produktionsstandortes werden bei einem Fleischimport in
gewisser Weise mit importiert. Da Auflagen und Anforderungen an die Tierhaltung
direkte Auswirkungen auf die Kostenstrukturen der Produktion zulassen, lässt
sich vermuten, dass höhere Auflagen und Vorgaben die Geflügelerzeugung
verteuern, wohingegen niedrige Standards eine günstigere Produktion zulassen.
Solche Unterschiede in den Produktionskosten und somit auch
Haltungsbedingungen werden aus Sicht der Fragesteller langfristig zu einer Abwanderung der
Tierhaltung und Verlagerung der Produktion in Staaten mit niedrigeren
Auflagen führen, sofern ein uneingeschränkter Import möglich und der Verbraucher
über die Herkunft der Erzeugnisse und den damit einhergehenden
Produktionsbedingungen nicht vollumfänglich informiert ist. Aus diesem Grund ist es aus
Sicht der Fragesteller anzustreben, dass zumindest auf europäischer Ebene
einheitliche Tierhaltungsstandards gelten und sich Verbraucher vollumfänglich
über Herkunft und die mit den verbundenen Haltungsbedingungen im
Erzeugerland informieren können. Entscheidende Kriterien, die nach einer Studie im
Auftrag des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft die
Haltungsbedingungen vergleichbar erscheinen lassen, können Besatzdichte, der Zugang
zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der Antibiotika- und
Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und der Transport, die
Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die
Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung sein (www.zdg-online.de/uploads/tx_userzdgdocs/Studie_
Gefluegelwirtschaft_weltweit.pdf).
1. Wie entwickelte sich der deutsche Selbstversorgungsgrad von Geflügelfleisch
nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten zehn Jahre (bitte den
Selbstversorgungsgrad nach Hühner-, Enten-, Gänse- und Truthahnfleisch sowie
für Gesamt-Geflügelfleisch aufführen)?
Übersicht 1 zeigt die Entwicklung des Selbstversorgungsgrades mit
Geflügelfleisch insgesamt sowie einzelner Fleischarten in Deutschland in den Jahren 2009
bis 2018.
Übersicht 1: Selbstversorgungsgrad von Geflügelfleisch in Deutschland
Jahr
Selbstversorgungsgrad1) in %
Geflügel insg. Hühner Enten Gänse Truthühner2)
2009 95,5 106,6 79,2 20,3 76,8
2010 105,4 117,0 84,9 17,3 86,4
2011 107,9 125,1 88,0 16,4 81,6
2012 110,9 131,1 91,4 17,1 79,9
2013 109,6 127,8 75,4 15,2 82,0
2014 112,2 131,6 74,8 17,9 82,1
2015 110,4 128,2 73,6 18,3 81,7
2016 106,1 121,7 67,0 16,5 82,2
2017 104,5 118,4 60,2 17,9 81,9
20183) 98,9 114,0 51,7 17,9 73,0
1) Gesamterzeugung in % des Gesamtverbrauchs. 2) Einschl. sonstiges Geflügel. 3) Vorläufig.
Quelle: BLE
2. Wie hoch ist der Anteil der deutschen Geflügelproduktion an der
Geflügelproduktion in der Europäischen Union insgesamt nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Wie hat sich der deutsche Anteil innerhalb der letzten zehn Jahre verändert?
Übersicht 2 zeigt die Bruttoeigenerzeugung Deutschlands und der EU-28 mit
Geflügelfleisch für die Jahre 2009 bis 2018 sowie den aus diesen Zahlen errechneten
Anteil Deutschlands an der EU-Erzeugung.
Übersicht 2: Bruttoeigenerzeugung Deutschlands und der EU-28 mit
Geflügelfleisch
Jahr
Bruttoeigenerzeugung von Geflügelfleisch in 1000 t
Schlachtgewicht Anteil D in %
D EU 28
2009 1.460 12.406 11,8
2010 1.623 12.567 12,9
2011 1.681 12.789 13,1
2012 1.695 13.191 12,8
2013 1.714 13.407 12,8
2014 1.775 14.004 12,7
2015 1.807 14.565 12,4
2016 1.817 15.201 12,0
2017 1.802 15.357 11,7
20181) 1.818 15.776 11,5
1) Vorläufig.
Quelle: AMI
3. Aus welchen Staaten erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit ein
Import von Geflügelfleisch nach Deutschland (bitte nach Exportstaat und
deutschem Importvolumen des jeweiligen Geflügelerzeugnisses angeben)?
Die Übersichten 3 bis 7 zeigen die deutschen Einfuhren von Geflügelfleisch
insgesamt sowie vom Fleisch einzelner Geflügelarten aus den wichtigsten
Herkunftsländern in den Jahren 2017 und 2018.
Übersicht 3: Deutsche Einfuhr von Geflügelfleisch insgesamt1) in den Jahren
2017 und 2018 (in t)
Region/Land 2017 20182)
Einfuhren insgesamt 867.353 882.906
davon
EU 748.696 773.052
darunter
Niederlande 285.770 259.443
Polen 157.358 186.851
Österreich 63.490 71.866
Frankreich 50.591 55.614
Belgien 42.184 43.563
Italien 46.344 42.716
Vereinigtes Königreich 34.625 32.128
Ungarn 25.054 29.169
Dänemark 24.134 29.111
Drittländer 118.657 109.854
darunter
Brasilien 69.842 51.410
Thailand 24.892 21.520
Ukraine 13.155 16.232
Chile 3.763 13.788
VR China 6.383 6.128
1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Übersicht 4: Deutsche Einfuhr von Hühnerfleisch1) in den Jahren 2017 und 2018
(in t)
Region/Land 2017 20182)
Einfuhren insgesamt 660.220 667.501
davon
EU 554.596 577.215
darunter
Niederlande 266.482 246.686
Polen 81.900 102.998
Österreich 51.815 58.945
Belgien 40.617 41.908
Dänemark 22.109 28.469
Italien 30.363 27.321
Frankreich 19.735 26.698
Vereinigtes Königreich 21.846 19.750
Ungarn 5.719 8.485
Drittländer 105.624 90.286
darunter
Brasilien 64.693 48.803
Thailand 22.649 19.755
Ukraine 13.107 16.194
Chile 2.342 3.067
VR China 2.229 1.773
1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Übersicht 5: Deutsche Einfuhr von Truthühnerfleisch1) in den Jahren 2017 und
2018 (in t)
Region/Land 2017 20182)
Einfuhren insgesamt 133.187 140.004
davon
EU 126.553 126.600
darunter
Polen 51.072 58.436
Italien 15.942 15.363
Frankreich 17.878 15.124
Österreich 11.289 12.280
Vereinigtes Königreich 10.221 9.878
Niederlande 12.472 6.317
Spanien 2.250 3.628
Ungarn 2.038 2.562
Belgien 1.513 1.574
Drittländer 6.634 13.404
darunter
Chile 1.421 10.721
Brasilien 5.149 2.608
1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Übersicht 6: Deutsche Einfuhr von Entenfleisch1) in den Jahren 2017 und 2018
(in t)
Region/Land 2017 20182)
Einfuhren insgesamt 50.830 52.852
davon
EU 44.431 46.688
darunter
Frankreich 12.234 12.854
Polen 9.826 11.142
Ungarn 10.171 11.086
Niederlande 6.801 6.419
Vereinigtes Königreich 2.558 2.498
Tschechische Republik 527 1.364
Drittländer 6.398 6.163
darunter
VR China 4.154 4.355
Thailand 2.242 1.764
1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. Einschließlich der KN-
Warenposition 1602 31. 2) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Übersicht 7: Deutsche Einfuhr von Gänsefleisch1) in den Jahren 2017 und 2018
(in t)
Region/Land 2017 20182)
Einfuhren insgesamt 22.325 21.564
davon
EU 22.325 21.562
darunter
Polen 14.533 14.223
Ungarn 7.119 7.032
Österreich 149 226
Tschechische Republik 462 -
Drittländer 0 2
1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig.
Quelle: Statistisches Bundesamt
4. Bei welchen eingangs genannten Kriterien zu Haltungs- und
Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion (Besatzdichte, der Zugang zu Futter
und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der Antibiotika- und
Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und der Transport, die
Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung
und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung) können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede
innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die in Deutschland rechtlich geltenden
Haltungsbedingungen in der Geflügelproduktion in Bezug auf das Tierwohl
im Vergleich zu anderen EU-Staaten?
In welchen Punkten geht die nationale Gesetzgebung Deutschlands über EU-
Vorgaben hinaus?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Kriterien zu Haltungsbedingungen in
der Geflügelproduktion (Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser,
das Stallklima, die Einstreu, den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die
Stallhygiene, die Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die
Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und
Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der
Geflügelfleischerzeugung), und können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede
innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden?
Die Fragen 4, 5 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Innerhalb der Europäischen Union sind die tierschutzrechtlichen Anforderungen
der Richtlinie des Rates 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere,
die Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
und die Verordnung (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim
Transport und die EU-Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Tötung maßgeblich. In Deutschland werden die
grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG durch die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes umgesetzt, eine Konkretisierung der Anforderungen an
Haltungseinrichtungen, an die Überwachung, Fütterung und Pflege von
landwirtschaftlichen Tieren erfolgt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Tier-
SchNutztV). Die Tierschutztransportverordnung und die Tierschutz-
Schlachtverordnung (TierSchlV) ergänzen die zuvorderst genannten diesbezüglichen EU-
Verordnungen. Gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes“ berücksichtigen die zuständigen Behörden der
Länder beim Vollzug zudem die „Empfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art
Gallus Gallus“ des Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen. International ist auf die Standards der
Welttiergesundheitsorganisation /OIE („Terrestrial Animal Health Code“, Volume 1,
General Provisions, Section 7 Animal Welfare) und die Empfehlungen des
Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus, in Bezug auf Puten
(Meleagris gallopavo ssp.) bzw. in Bezug auf Gänse, Straußenvögel, Moschus-
und Pekingenten zu verweisen.
Die Vorgaben der Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz
von Masthühnern wurden in Deutschland insbesondere durch Abschnitt 4 der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Dabei
geht die nationale Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die maximal
zulässige Besatzdichte über die Anforderungen der Richtlinie hinaus (während die
Richtlinie unter bestimmten Bedingungen 42 kg/m2 zulässt, gelten in Deutschland
maximal 39 kg/m2 und für Masthühner mit einem durchschnittlichen Gewicht von
weniger als 1 600 g maximal 35 kg/m2). Zudem gelten in Deutschland einige
Anforderungen, die gemäß der Richtlinie nur für erhöhte Besatzdichten vorgesehen
sind, für alle Haltungen. Dies betrifft beispielsweise Anforderungen in Bezug auf
maximale Gaskonzentrationen, Temperatur und Luftfeuchte, Aufzeichnungen zu
Erzeugungsverfahren sowie Meldung von baulichen oder betrieblichen
Änderungen mit potentiell erheblichen Auswirkung auf das Wohlbefinden und die
Gesundheit der Tiere.
Über tierschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf das Halten von Mastgeflügel in
anderen EU-Staaten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass das EU-Recht um
Mindestanforderungen an das Halten weiterer Geflügelarten, insbesondere von Mastputen, ergänzt
werden sollte. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Hinsichtlich der Anwendung von Tierarzneimitteln gelten innerhalb der
Europäischen Union die Grundsätze des Richtlinie 2001/82/EG über Tierarzneimittel,
die in Deutschland durch das Arzneimittelgesetz (AMG) umgesetzt und durch die
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) und die Tierhalter-
Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung konkretisiert werden. Aus Sicht
der Bundesregierung sind die im Rahmen der Evaluierung des
Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle gewonnenen Erkenntnisse zum
Antibiotikaeinsatz in der Geflügelmast kritisch zu bewerten, da im
Beobachtungszeitraum keine Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes erfolgte und sich der Anteil an
sog. Reserveantibiotika in der Größenordnung von 40 bis 50 Prozent der jeweils
ermittelten Verbrauchsmenge bewegte (www.bmel.de/Evaluierung16-AMG-Novel
le).
Die Kennzeichnung von Futtermitteln ist in der Europäischen Union durch
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht harmonisiert. Die aufgestellten
Regelungen haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Grundsatz
bewährt.
Europaweit gültige Anforderungen an Schadstoffemissionen aus der
Intensivhaltung von Geflügel wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der
Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von
Geflügel oder Schweinen (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302) festgelegt.
Die Anforderungen sind bis 2021 an den Anlagen umzusetzen. Der
Durchführungsbeschluss reduziert Unterschiede in den Anforderungen zwischen den
Mitgliedstaaten der EU deutlich.
Nach Einschätzung der Bundesregierung stellen die genannten
tierschutzrechtlichen Anforderungen die Grundlage für ein einheitliches Niveau des Schutzes von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in der Europäischen Union dar.
Der Bundesregierung liegen jedoch keine weitergehenden Kenntnisse über die
jeweilige Umsetzung und Anwendung des genannten europäischen
Rechtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Regulatorische Unterschiede oder
Unterschiede im Vollzug können daher nicht bewertet werden.
6. Liegt der Bundesregierung ein EU-weites Monitoring vor, welches den
Antibiotikagebrauch ausgehend von EU-Verordnung 1831/2003, in jedem EU-
Mitgliedstaat erfasst, und wie gestaltet sich der Einsatz von Antibiotika in
der Geflügelproduktion in Deutschland im EU-weiten Vergleich?
Aktuell gibt es kein EU-weites System zur Erfassung des Einsatzes von
antibiotischen oder anderen Arzneimitteln bei Tieren. Die Daten aus den in einigen EU-
Mitgliedstaaten bereits bestehenden nationalen Erfassungssystemen für die
tatsächlich beim Tier angewendeten Antibiotikamengen, den Verbrauchsmengen,
sind nicht miteinander vergleichbar, da sie jeweils unterschiedliche
Bezugsgrößen und Parameter verwenden. Mit der neuen EU-Tierarzneimittelverordnung
2019/6, die ab 28. Januar 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wird
ab dem Jahr 2024 schrittweise ein Erfassungssystem für die Anwendung von
antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren eingeführt. Im bestehenden
System ESVAC („European Surveillance of Veterinary Antimicrobial
Consumption“) werden Antibiotikaabgabemengen, also Verkaufszahlen, erfasst. Diese
Zahlen erlauben keinen Rückschluss auf die Tierarten, bei denen die Antibiotika
eingesetzt werden. Die Zahlen werden regelmäßig veröffentlicht (www.ema.
europa.eu/en/documents/report/sales-veterinary-antimicrobial-agents-30-european-
countries-2016-trends-2010-2016-eighth-esvac_en.pdf) und sind in einer
interaktiven Datenbank abrufbar (www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/
antimicrobial-resistance/european-surveillance-veterinary-antimicrobial-
consumptionesvac). Aus den aktuellsten Daten für das Jahr 2016 geht beispielsweise hervor,
dass in Deutschland vergleichsweise viel Polymyxine, also die Antibiotikaklasse,
deren Hauptvertreter Colistin ist, für den Einsatz bei Tieren verkauft werden.
Deutschland steht bei den Verkaufszahlen nach Zypern, Ungarn, Italien, Portugal
und Spanien an 6. Stelle. Für diesen Vergleich wurde die im jeweiligen
Mitgliedstaat gehaltene Tierzahl durch einen „Normierungs- Faktor“, der „population
correction unit – PCU“, berücksichtigt. Detaillierte Informationen zum
Antibiotikaeinsatz in der deutschen Geflügelproduktion können dem Bericht des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (B) über die Evaluierung des
Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle entnommen werden (www.
bmel.de/Evaluierung16-AMG-Novelle).
8. Für welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
Zollvergünstigungen beim Import von Geflügelfleisch in die EU?
Die Europäische Union gewährt Zollvergünstigungen im Rahmen von Erga-
omnes-Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in allen Drittländern.
Darüber hinaus gelten spezielle Zollvergünstigungen für Geflügelfleisch mit
Ursprung in Israel, USA, Brasilien, Thailand und Ukraine.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Haltungsbedingungen in der
Geflügelproduktion in jenen Nicht-EU-Staaten, nach denen in Frage 8 gefragt
wird?
Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Informationen über die in den
betreffenden Drittländern geltenden Anforderungen zu den o. g. Einzelkriterien
der Haltungs- und Produktionsbedingungen vor. International ist auf die
Standards der Welttiergesundheitsorganisation/OIE („Terrestrial Animal Health
Code“, Volume 1, General Provisions, Section 7 Animal Welfare) zu verweisen.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird ergänzend verwiesen.
10. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Vorwürfe an
ukrainischen Geflügelproduzenten, wonach geltende Importbestimmungen
durch Einfuhr von minderwertig eingestuften Geflügel-Teilstücken und
Verarbeitung dieser zu Edelteilen nach Einfuhr in die EU umgangen werden, vor
(https://kurier.at/politik/ausland/hendl-schummelimport-aus-der-ukraine-mit-
eu-hilfe/400458490)?
Das im Jahr 2014 geschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und
der Ukraine (Abkommen) sah ein Kontingent für die zollfreie Einfuhr von
Hähnchenbrustfleisch (KN-Code 0207 1350) in die EU vor. Das Kontingent betrug
16 000 t/Jahr bei linearem Anstieg in 5 Jahren auf 20 000 t/Jahr. In der Ukraine
wurde seit Mitte 2016 Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel als neues
Produkt entwickelt. Die Einstufung dieser Ware erfolgte nach Billigung der
Zollstellen der EU in den KN-Code 0207 1370. Die zollfreie Einfuhr von Produkten
nach KN-Code 0207 1370 war im Abkommen nicht durch ein Kontingent
begrenzt.
Das ukrainische Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel erlangte in der EU
Marktrelevanz, weil Knochen und Flügel nach der Einfuhr in die EU entfernt
wurden und somit Hähnchenbrustfleisch entstand. Das so gewonnene ukrainische
Fleisch konnte in der EU zu sehr günstigen Preisen angeboten werden oder in
Drittländer exportiert werden. Die Einfuhrmenge an Hähnchenbrustfleisch mit
anhaftendem Flügel aus der Ukraine in die EU steigerte sich dadurch beträchtlich,
auf 55 500 Tonnen im Jahr 2018. Auch die gesamte Einfuhr von Hähnchenfleisch
aus der Ukraine in die EU wurde deutlich erhöht. Der im zitierten Artikel
berichtete Anstieg der Geflügelfleischimporte aus der Ukraine in die EU betrifft also
nicht illegal minderwertig eingestuftes Geflügelfleisch, sondern ordnungsgemäß
erzeugtes und gemäß dem Abkommen eingeführtes Fleisch.
Die Europäische Kommission hat in Verhandlungen mit der Ukraine nun eine
Änderung der im Abkommen geregelten Zollkontingente erreicht. Das
Kontingent für die zollfreie Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch wurde um 50 000 t/Jahr
erhöht und umfasst nun auch Produkte nach KN-Code 0207 1370 (u. a.
Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel). Die bisher unbegrenzt zulässige
zollfreie Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel, die im Jahr 2018
noch bei 55 500 Tonnen lag und eine steigende Tendenz aufwies, wurde im
Ergebnis begrenzt. Damit konnte eine weitere Zunahme der zollfrei eingeführten
Mengen an Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel verhindert werden.
11. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung ergriffen, diese
Tatbestände abzustellen?
Die Bundesregierung hat bereits im Handelspolitischen Ausschuss der EU am
14. Juni 2018 die Europäische Kommission dabei unterstützt, für das in Frage 10
beschriebene Problem eine geeignete Verhandlungslösung zu suchen und dem
dort ebenfalls beschriebenen Kompromiss am 18. Juli 2019 im Rat zugestimmt.
12. Wie und in welchem Umfang wurden ukrainische Fleischproduzenten nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Krediten durch die
Europäische Investitionsbank unterstützt?
Wurden diese Unterstützungen von der Bundesregierung mitgetragen?
Der ukrainische Konzern Myronivsky Hliboproduct (MHP), in seinem
Heimatland Marktführer für Geflügelfleisch, wurde bei zwei Projekten im
Gesamtumfang von 85 Mio. Euro durch die Europäische Investitionsbank (EIB) gefördert
(Mittelverteilung siehe unten beigefügte Tabelle). Die Darlehen dienten zur
Modernisierung der Lagerinfrastruktur und der Lebensmittelverarbeitungsanlagen
der MHP-Gruppe. Es wird auf die Projektseite auf der EIB Homepage verwiesen
(www.eib.org/de/projects/loans/all/20120184).
Sofern die EIB zukünftig Darlehen zugunsten der ukrainischen Fleischproduktion
vorschlägt, wird die deutsche Position im Verwaltungsrat der EIB innerhalb der
Bundesregierung, einschließlich des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL), abgestimmt werden.
1. Dezember 2014 MHP AGRI_FOOD Ukraine Industrie € 55 000 000
1. Dezember 2014 MHP AGRI_FOOD Ukraine Industrie € 30 000 000
13. Wie schätzt die Bundesregierung die in der Ukraine geltenden
Bestimmungen zu Haltungs- und Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion
(Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die
Einstreu, den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die
Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die
Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie
die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung) im Vergleich zu den in
Deutschland und der EU geltenden Richtlinien ein, und hält die
Bundesregierung diese für vergleichbar?
Die Einfuhr von Geflügelfleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen nach
Deutschland bzw. auf den EU-Binnenmarkt unterliegt den allgemeinen
lebensmittelrechtlichen Einfuhrbestimmungen. Die Ukraine ist hier grundsätzlich zur Einfuhr
gelistet. Die Einhaltung von EU-Tierschutzstandards ist in Bezug auf die Einfuhr
von Fleisch nur nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nummer 1099/20091 geregelt, wonach neben der Gesundheitsbescheinigung für die
Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung
erforderlich ist, die belegt, dass die EU-Tierschutzvorschriften beim Schlachten
eingehalten wurden.
1 Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Aus dem Bericht „Review of animal welfare legislation in the beef, pork, and
poultry industries“ der FAO aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass die ukrainischen
Vorschriften zum Tierschutz im Vergleich zur EU noch „wesentlich weniger
detailliert“ sind.
Aus dem Bericht DG(SANTE)/2019-6687- RS über ein Audit in der Ukraine vom
29. Januar bis 8. Februar 2019 zur nachfassenden Bewertung der Durchführung
von Maßnahmen, die die ukrainischen Behörden zur Umsetzung der
Empfehlungen aus dem Auditbericht DG(SANTE)/2018-6453 über Geflügelfleisch und
Geflügelfleischerzeugnisse ergriffen haben, geht hervor, dass die Auditoren der EU
hinsichtlich der Erfüllung des Wissensstands des Personals der zuständigen
Behörde in Bezug auf lebensmittelrechtliche EU-Anforderungen, der Durchführung
und Wirksamkeit amtlicher Kontrollen und der Einhaltung der EU-Vorschriften
durch die Betriebe deutliche Verbesserungen im Vergleich zu früheren Jahren
festgestellt haben.
Die Ukraine hat sich im Rahmen des Assoziierungs- und Freihandelsabkommens
mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, ihre Gesetzgebung
an den maßgeblichen tierschutzrechtlichen Besitzstand der Union anzunähern.
Die Europäische Union setzt sich für einen zügigen Erlass der entsprechenden
Rechtsakte in der Ukraine ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der
Ukraine geltenden Bestimmungen auch hier zeitnah ein vergleichbares Niveau
erreichen.
14. Strebt die Bundesregierung die Schaffung einer putenspezifischen Richtlinie
innerhalb der Geflügelhaltung auf EU-Ebene an?
Wenn ja, wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige
Stand der Umsetzung?
Ein der genannten Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz
von Masthühnern vergleichbarer EU-Rechtsrahmen zu Mastputen liegt bislang
nicht vor. Vor diesem Hintergrund haben sich Dänemark, Deutschland und die
Niederlande bereits im Dezember 2014 in einer „Gemeinsamen Erklärung zum
Tierschutz“ und zuletzt im Mai 2019 an die Europäische Kommission gewandt
und diese zum Erlass von unionsrechtlichen Regelungen, unter anderem zur
Haltung von Mastputen, aufgefordert. Die Europäische Kommission hat jedoch
deutlich gemacht, dass sie derzeit nicht plant, weitere Regelungen zu erlassen.
15. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügel-Frischfleisch
in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden (bitte
differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem Nicht-
EU-Staat angeben)?
Die Herkunft von frischem, gekühlten oder gefrorenen Geflügelfleisch, das für
die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen
bestimmt ist, ist nach den Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i,
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 in
Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1337/2013 zu
kennzeichnen. Im Rahmen des Anwendungsbereiches gelten die Vorschriften für
deutsches Geflügelfleisch, Geflügelfleisch aus anderen EU-Mitgliedstaaten
sowie für Geflügelfleisch aus Drittländern. Grundsätzlich sind danach folgende
Angaben zum Ursprungsland bzw. Herkunftsort auf dem Etikett anzubringen:
„Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands“, „Geschlachtet in: (Name
des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ sowie die Partienummer (vgl. Artikel 5
Absatz 1 der Durchführungsverordnung). In bestimmten Fällen kann die Angabe des
Aufzuchtortes einen abweichenden Wortlaut haben. Wird nachgewiesen, dass das
Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland
geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, kann anstelle von Aufzucht- und
Schlachtort die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“
stehen. Sind die vorgesehenen Informationen zur Aufzucht bei aus Drittländern
in die EU eingeführtem Geflügelfleisch nicht verfügbar, enthält dieses die
folgenden Angaben: „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in (Name des
Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde“ (vgl. Artikel 6 der
Durchführungsverordnung). Für Hackfleisch und Faschiertes bestehen
Ausnahmeregelungen (vgl. Artikel 7 der Durchführungsverordnung).
16. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes und verarbeitetes
Geflügelfleisch in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden
(bitte differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem
Nicht-EU-Staat angeben)?
Für vorverpackte Lebensmittel aus Deutschland, anderen Mitgliedstaaten oder
Drittländern, die für den Endverbraucher bestimmt sind, gelten die allgemeinen
Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung der Verordnung (EU) Nummer
1169/2011. Danach ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts
verpflichtend, wenn andernfalls eine Irreführung der Verbraucher über das
tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels
möglich wäre (vgl. Artikel 26 Absatz 1 Buchtstabe a der Verordnung (EU)
Nummer 1169/2011). Ab dem 1. April 2020 muss auch die abweichende Herkunft der
primären Zutat kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen
Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Einzelheiten
hierzu bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775.
17. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügelfleisch im
Außer-Haus-Verzehr (bei Zubereitung in Kantinen, Restaurants) einer
Herkunftskennzeichnung unterzogen werden?
Die Verordnung (EU) Nummer1169/2011 gilt für alle Lebensmittel, die für den
Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich solcher, die von Anbietern von
Gemeinschaftsverpflegung bzw. des Außer-Haus-Verzehrs, d. h. z. B. auch
Restaurants, abgegeben werden. Die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts ist
für unverpackte, lose abgegebene Lebensmittel nicht verpflichtend vorgesehen
(vgl. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011).
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Importware
bei Geflügelfleisch im sogenannten Außer-Haus-Verzehr bei Restaurants
und Kantinen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie hoch der
Anteil der Importware bei Geflügelfleisch im Außer-Haus-Verzehr ist.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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