[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12494
19. Wahlperiode 19.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12087 –
Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere
Mietrechtsverschärfungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2019 trat das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) in Kraft.
Ziel des Gesetzes war laut Gesetzentwurf der Bundesregierung, die
Mietsteigerungen vor allem in den Ballungszentren zu bremsen, da die 2015 eingeführten
Regelungen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz (sogenannte
Mietpreisbremse) nicht zu den erhoffen Effekten geführt habe (
www.bmjv.de/SharedDocs/
Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_MietAnpG.pdf;jsessionid=CF58D
AB2A41D2FAC4796040FA4F098B1.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2).
Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz wurden die Regelungen zur Auskunft zur
vorherigen Miete beim Abschluss neuer Mietverträge konkretisiert, sowie der
Umlagesatz für Modernisierungen abgesenkt und das „Herausmodernisieren“
durch einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand im Wirtschaftsstrafgesetz
erschwert. Das Mietrechtsanpassungsgesetz ist seit über einem halben Jahr in
Kraft – nichtsdestotrotz sind die Neuvertragsmieten beispielsweise in Hamburg
im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 Prozent gestiegen (
www.abendbla t t .de/
hamburg/article226139297/4-Zimmer-fuer-4000-Euro-Miete-Preisschock-in-
Eimsbuettel.html). Dies lässt erhebliche Zweifel an der Wirkungskraft des
Mietrechtsanpassungsgesetzes aufkommen.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten
in Deutschland
a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw.
b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den
einzelnen Jahren entwickelt?
Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittliche Entwicklung der
Angebotsmieten für Wohnungen aus Erst- und Wiedervermietungen im ersten Halbjahr 2019
im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2018 (+ 2,5 Prozent) sowie im Zeitraum von
2009 bis 2018 (+ 37,4 Prozent) in Deutschland.
Angebotsmieten nettokalt in € je m² Entwicklung in %
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2018Hj2 2019Hj1 2009-2018
2018Hj2-
2019Hj1
Deutschland 6,12 6,20 6,38 6,59 6,82 7,06 7,29 7,65 7,99 8,41 8,49 8,70 37,4 2,5
(Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH)
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten
in den Top-7-Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln,
München, Stuttgart)
a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw.
b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den
einzelnen Jahren entwickelt?
Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittlichen Entwicklungen der
Angebotsmieten für Wohnungen aus Erst- und Wiedervermietungen in den sieben größten
deutschen Städten im ersten Halbjahr 2019 im Vergleich zum zweiten Halbjahr
2018 sowie im Zeitraum von 2009 bis 2018.
Angebotsmieten nettokalt in € je m² Entwicklung in %
Stadt 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2018Hj2 2019Hj1 2009-2018
2018Hj2-
2019Hj1
Berlin 5,82 6,05 6,50 7,01 7,57 8,26 8,63 9,29 10,15 11,09 11,28 11,71 90,4 3,8
Hamburg 8,32 8,68 9,34 10,03 10,11 10,29 10,38 10,92 11,14 11,77 11,81 12,17 41,4 3,0
München 11,26 11,41 11,81 12,53 13,24 13,99 14,59 15,65 16,65 17,74 17,93 18,20 57,6 1,5
Köln 8,00 8,01 8,20 8,30 8,81 8,97 9,53 9,94 10,41 10,86 10,94 11,17 35,7 2,1
Frankfurt
a.M. 9,68 10,01 10,32 10,79 11,27 11,71 12,04 12,76 13,09 13,59 13,66 14,21 40,3 4,1
Stuttgart 8,56 8,78 9,07 9,51 10,05 10,73 11,31 11,93 12,62 13,33 13,45 13,87 55,7 3,1
Düsseldorf 7,63 7,78 8,03 8,43 8,88 9,05 9,35 9,92 10,19 10,55 10,65 11,00 38,3 3,2
(Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH)
3. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der
Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten bundesweit
gebremst?
4. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der
Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten in den Top-7-
Städten gebremst?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Aussage darüber, ob und wie sich die Regelungen des
Mietrechtsanpassungsgesetzes auf die Entwicklung der Neuvertragsmieten auswirken, kann
derzeit nicht getroffen werden. Das Mietrechtsanpassungsgesetz ist am 1. Januar
2019 in Kraft getreten. Die Neuregelungen in § 556g Absatz 1a und Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Auskunfts-pflicht des Vermieters und zur
Erleichterung des Rügeerfordernisses finden nur auf Mietverhältnisse
Anwendung, die ab dem 1. Januar 2019 begründet wurden. Eine verlässliche
Datengrundlage ist daher noch nicht vorhanden. Zudem ist zu bedenken, dass die
genannten Bestimmungen nicht die zulässige Höhe der Neuvertragsmieten
betreffen, sondern Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung von Ansprüchen aus
einer Verletzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
(sogenannte Mietpreisbremse) erleichtern.
Die durch das Mietrechtsanpassungsgesetz eingeführte Kappungsgrenze für
Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen und die Verringerung des
Umlagesatzes für solche Mieterhöhungen wirken sich unmittelbar nur auf
Bestandsmietverhältnisse aus. Ein Einfluss auf die Höhe der Neuvertragsmieten
kann sich erst bei Weitervermietung einer modernisierten Wohnung im
Geltungsbereich der Mietpreisbremse ergeben.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mietpreisbremse nach der
Verschärfung durch das Mietrechtsanpassungsgesetz nun ihren Zweck,
nämlich die Dämpfung der Entwicklung der Neuvertragsmieten, erfüllt?
Die im Auftrag der Bundesregierung durch das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung Berlin e. V. (DIW Berlin) im Jahr 2018 durchgeführte Evaluation der
Mietpreisbremse hat gezeigt, dass die Regelungen dort, wo sie durch Erlass einer
Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den
Mietenanstieg moderat verlangsamt haben. Die Evaluation hat allerdings auch
festgestellt, dass die Obergrenze der Mietpreisbremse aus § 556d Absatz 1 BGB
in Mietinseraten sehr häufig nicht eingehalten wird. Die vom DIW Berlin
untersuchten Studien legten daher den Schluss nahe, dass es in großen Städten
durchaus häufig zu Verstößen gegen die Mietpreisbremse kam. Vor diesem
Hintergrund hat das DIW Berlin vorgeschlagen, die Wirkung der Mietpreisbremse zu
verbessern, indem ihre Gelten-machung vereinfacht und ökonomische Anreize,
eine höhere als die zulässige Miete zu vereinbaren, beseitigt werden. Ein Teil
dieser Empfehlungen ist durch das Mietrechtsanpassungsgesetz bereits umgesetzt
worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
6. Welche Änderungen an der Mietpreisbremse plant die Bundesregierung
derzeit konkret?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mietpreisbremse um weitere fünf
Jahre zu verlängern?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, Vermieter zu verpflichten, bei einem
Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel erhaltene Miete auch rückwirkend
zurückzuzahlen?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Verordnungsermächtigung für die
Länder zu ändern und die Begründung für den Erlass der Mietpreisbremse
zu lockern?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, es Mietervereinen zu ermöglichen, die
Ersteller von Wohnungsinseraten aufgrund der im Inserat angegebenen
Miete abmahnen zu können?
Die Fragen 6 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Umsetzung des Ergebnisses der Evaluation der Mietpreisbremse bestehen
innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, die Regelungen zur
Mietpreisbremse zu verlängern und weitere gesetzliche Änderungen vorzunehmen, um der
Mietpreisbremse eine noch größere Wirkung zu verschaffen. Die Abstimmung zu
diesen Fragen ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
11. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbarte Reform des Mietspiegelrechts (www.
bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b3
1c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 111)
vorzulegen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, einen Gesetzentwurf für eine Reform des
Mietspiegelrechts zeitnah in dieser Legislaturperiode vorzulegen.
12. Soll eine Reform der Vorschriften zum Mietspiegel – wie im
Koalitionsvertrag vereinbart – lediglich den Bindungszeitraum von Mietspiegeln
verlängern, oder auch den Betrachtungszeitraum?
Der Bindungszeitraum von Mietspiegeln ist der Zeitraum, in dem Mietspiegel
Geltung beanspruchen und nach dessen Ablauf sie der Marktentwicklung
anzupassen bzw. neu zu erstellen sind. Der im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018
weiter enthaltene Satz: „Die Verlängerung des Betrachtungszeitraums wird
geprüft“ (Zeile 5221) bezieht sich auf den Betrachtungszeitraum für die
ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gemäß § 558
Absatz 2 Satz 1 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder
einer vergleichbaren Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier
Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Die ortsübliche Vergleichsmiete für
eine bestimmte Wohnung kann insbesondere unter Rückgriff auf einen
Mietspiegel ermittelt werden. Sie ist aber von ihrem Darstellungsinstrument Mietspiegel
zu unterscheiden.
Die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
war Thema des Wohngipfels am 21. September 2018. Das Ergebnispapier des
Wohngipfels sieht vor, den Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre zu
verlängern. Diese Vereinbarung soll zeitnah umgesetzt werden.
13. Wurde die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prüfung der Verlängerung des
Betrachtungszeitraums durchgeführt, und falls ja, welches Ergebnis hat die
Prüfung ergeben?
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat im Jahr 2018
unter-sucht, welche Auswirkungen die Verlängerung des Betrachtungszeitraums
auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete hätte. Demnach würden auf
dynamischen Mietmärkten mit jährlich um 5 Prozent ansteigenden Angebotsmieten
die Mietspiegelwerte eines zukünftigen Mietspiegels durch die Verlängerung des
Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre um knapp 3 Prozent niedriger
liegen als wenn der Betrachtungszeitraum weiterhin vier Jahre betragen würde
und auf zehn Jahre gerechnet würde sich der durchschnittliche jährliche Anstieg
der ortsüblichen Vergleichsmiete von 4,8 Prozent bei einem vierjährigen
Betrachtungszeitraum auf 4,4 Prozent reduzieren.
14. In wie vielen Kommunen gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mietpreisbremse?
Die Landesregierungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung 355
Kommunen als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 556d Absatz 2 BGB
bestimmt.
(Datenbasis: Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Länder, BBSR-Recherche,
Stand: August 2019)
15. In wie vielen Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gilt, liegt nach
Kenntnis der Bundesregierung kein Mietspiegel vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt in 255 Kommunen, die von den
Landesregierungen nach § 556d Absatz 2 BGB als Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten bestimmt wurden, kein Mietspiegel vor. (Datenbasis:
Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Länder – BBSR-Recherche, Stand: August 2019;
BBSR-Mietspiegeldatenbank, Stand: 31. März 2019)
16. Wie sollen Vermieter in Kommunen mit Mietpreisbremse, in denen kein
gültiger Mietspiegel vorliegt, nach Auffassung der Bundesregierung die
ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage zur Berechnung der maximal
zulässigen Neuvertragsmiete ermitteln, welche Kosten entstehen dabei nach
Kenntnis der Bundesregierung für Vermieter, und ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass Vermietern diese Kosten zumutbar seien?
Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten unabhängig davon, ob in dem von
der Landesregierung als angespanntem Wohnungsmarkt bestimmten Gebiet ein
Mietspiegel vorhanden ist oder nicht. Liegt ein Mietspiegel vor, können
Vermieter und Mieter zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diesen
zurückgreifen. Bei einem nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellten qualifizierten Mietspiegel wird – soweit er aktuell ist – gesetzlich vermutet,
dass die im Mietspiegel enthaltenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben (§ 558d Absatz 3 BGB). Einfachen Mietspiegeln kann – abhängig
von ihrer Qualität – eine Indizwirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete
zukommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2019, VIII ZR 245/17).
Liegt weder ein aktueller qualifizierter Mietspiegel noch ein aktueller einfacher
Mietspiegel mit Indizwirkung vor, kann ein Vermieter die ortsübliche
Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln.
Anhaltspunkte für die ortsübliche Vergleichsmiete bieten auch Vergleichswohnungen,
wie sie beispielsweise in Vergleichsmietendatenbanken von Vermieter- oder
Mieterverbänden abgebildet werden. Die Situation stellt sich insoweit nicht
anders dar als bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die
Kosten, die für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gemeinden
anfallen, in denen nicht auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann,
können sehr verschieden sein. Die Höhe der Kosten dürfte davon abhängen, ob
Vermieter auf Vergleichsdatenbanken und statistische Erhebungen zurückgreifen
können oder ob es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Auch
Vermieter- und Mieterverbände können ggf. ihre Expertise zur Verfügung stellen.
Eine genaue Bezifferung der Kosten ist nicht möglich. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz hat vor diesem Hintergrund
darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung, ob eine Gemeinde als Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt aus-gewiesen wird, auch berücksichtigt
werden sollte, ob die Vertragsparteien die nach Inkrafttreten der Verordnung
zulässige Miete mit zumutbarem Aufwand ermitteln können. Es dürfte regelmäßig
ein Bedürfnis zur Erstellung eines Mietspiegels bestehen, sobald ernsthaft
erwogen wird, die entsprechende Gemeinde als Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt auszuweisen (Bundestagsdrucksache 18/3121, S. 29).
17. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes
(Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang festgestellt?
18. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes
(Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang mit einer Geldbuße
geahndet?
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die
Geldbußen, die aufgrund einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 des
Wirtschaftsstrafgesetzes (Durchführung einer baulichen Veränderung in
missbräuchlicher Weise) verhängt wurden?
Die Fragen 17 bis 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Anzahl der nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes festgestellten und
geahndeten Ordnungswidrigkeiten und zur Höhe etwa verhängter Geldbußen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes sind die Länder
zuständig.
20. Ist die Bundesregierung bereit, sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für das Mietpreisrecht im Rahmen eines Bund-Länder-Streitverfahrens
gegen das Land Berlin bestätigen zu lassen?
Diese Frage stellt sich für die Bundesregierung derzeit nicht. Das Land Berlin hat
bislang keine eigenen Regelungen im Mietpreisrecht geschaffen.
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