Änderungen an der Dienstleistungsrichtlinie im Rat für Wettbewerbsfähigkeit am 29./30. Mai 2006
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Dienstleistungsrichtlinie befindet sich im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG) im Stadium der ersten Lesung, nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Im zuständigen Ministerrat für Wettbewerbsfähigkeit haben die Mitgliedstaaten am 30. Mai 2006 eine politische Einigung über Änderungen am Kommissionsvorschlag – einen sog. Gemeinsamen Standpunkt – erreicht. Die Kommission hatte im Vorfeld von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen geänderten Vorschlag vorzulegen, der sich weitgehend an die Änderungswünsche des Parlaments hält. Die Bundesregierung hat am 6. März 2006 eine Verhandlungsposition festgelegt und veröffentlicht, die noch nicht auf den neuen Vorschlag Bezug nimmt. Nach der Ratssitzung ging die Bundesregierung davon aus, dass damit „eine fein austarierte Balance zwischen Marktöffnung und Sozial- und Umweltschutz erreicht“ wurde (Parlamentarischer Staatssekretär Peter Hintze, Plenarprotokoll 16/37).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Ist es zutreffend, dass mehrere Mitgliedsländer im Rat einen Ausgleich für den Verzicht auf das „Herkunftslandsprinzip“ gefordert haben?
Wenn ja, welche Zugeständnisse sind ihnen dafür gemacht worden, und welche Konsequenzen haben diese aus Sicht der Bundesregierung?
Inwiefern wurde erreicht (insbesondere im neuen Erwägungsgrund 39c), dass das „Arbeitsrecht … endgültig aus der Richtlinie ausgenommen wurde“ (Parlamentarischer Staatssekretär Peter Hintze, Plenarprotokoll 16/37) und nicht nur die Beschäftigungsbedingungen (Artikel 16)?
Welche Begründung hat es in der Sitzung des Wettbewerbsrates gegeben, einen neuen Erwägungsgrund (39c) einzuführen, der beinhaltet dass Einschränkungen in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen nichtdiskriminierend, notwendig und angemessen sein müssen?
Welche Konsequenzen hat dieser Erwägungsgrund 39c aus Sicht der Bundesregierung?
Welche Begründung hat es in der Sitzung des Wettbewerbsrates gegeben, den wichtigen Bezug zur Grundrechtecharta in Artikel 1 Nr. 7 zu streichen und welche Konsequenzen hat dies aus Sicht der Bundesregierung?
Wie interpretiert und beurteilt die Bundesregierung die vom Rat vorgeschlagene Änderung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie (Artikel 2), wenn jetzt nicht mehr ‚Dienstleistungen von allgemeinem Interesse‘ ausgenommen werden sollen, sondern nur noch ‚nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse‘?
Wie und auf welcher Rechtsgrundlage ist dieser Bereich der nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse definiert?
Welche Bereiche der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen damit unter den Geltungsbereich der Richtlinie und welche nicht?
Mit welcher konkreten Korrektur im Text der Richtlinie insbesondere im Erwägungsgrund 14 und in Artikel 2 wurde erreicht, dass entsprechend der Entschließung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 325/06) zukünftig Pflege- und Rehabilitationsleistungen komplett aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden, da es dort bisher noch missverständlich hieß, dass der Dienstleistungsbegriff auch „häusliche Dienste, wie die Pflege älterer Menschen“ umfasst, sofern sie nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden?
Mit welcher konkreten Korrektur im Text der Richtlinie (z. B. Artikel 2) wurde erreicht, dass Einschränkungen der Ausnahme von sozialen Dienstleistungen auf Sozialwohnungen, Kinderbetreuung und Unterstützung bedürftiger Personen „im Sinne des Wunsches des Bundesrates geregelt“ (Parlamentarischer Staatssekretär Peter Hintze, Plenarprotokoll 16/37) wurden, der gefordert hatte, die sozialen Dienste vollumfänglich vom Geltungsbereich auszunehmen und nicht zuletzt das Kriterium der Bedürftigkeit als nicht sachgemäß bezeichnet hatte?
Welchen „Beitrag zur Entbürokratisierung“ (Parlamentarischer Staatssekretär Peter Hintze, Plenarprotokoll 16/37) sieht die Bundesregierung in der Tatsache, dass neben der bisher vorgesehenen nationalen Berichtspflicht zur Niederlassungsfreiheit nun auch eine Berichtspflicht zur Dienstleistungsfreiheit in den Artikel 41 aufgenommen wurde?
Inwieweit unterscheidet sich in der Praxis eine Begründungspflicht von einer Notifizierungspflicht?
Welche Konsequenzen hat aus Sicht der Bundesregierung die Verschärfung der Review Clause (Artikel 43) nach der es nun für die Kommission möglich ist, die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen für Bereiche, die aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, in Betracht zu ziehen („to consider the need for additional measures for matters excluded from the scope of application of the Directive“) und damit die erreichten Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie beständig zur Disposition stehen?