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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
11.09.2019
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
22.02.2023
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1219907.08.2019
Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12199
19. Wahlperiode 07.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jan Korte, Jutta Krellmann,
Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums
und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung
Laut § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) soll die Grundsicherung
für Arbeitsuchende – umgangssprachlich Hartz IV – es ermöglichen, „ein Leben
zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“. Zur Menschenwürde gehört
das Grundrecht auf ein Existenzminimum, das nicht nur das Überleben, sondern
auch die Beteiligung am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
ermöglicht.
Trotzdem sind nach Ansicht der Fragesteller die Regelleistungen extrem niedrig
bemessen; sie orientieren sich am untersten Bereich der Einkommen. Im
Vergleich zur vorherigen Situation mit Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe führte
Hartz IV für mehr als die Hälfte der Menschen zu niedrigeren Leistungen (DIW-
Wochenbericht 50/2007). Von dem Leben, das für weite Teile der Gesellschaft
normal ist, sind die Betroffenen nach Ansicht der Fragesteller ausgeschlossen:
Oft ist es schwierig, die Wohnung angemessen zu heizen; eine Woche Urlaub
außerhalb der eigenen Wohnung ist kaum möglich.
Dieses ohnehin knapp bemessene Existenzminimum wird oft noch weiter
unterschritten. Dies geschieht durch Sanktionen bis hin zu Totalsanktionen, die sogar
Haushalte mit Kindern betreffen und Folgen bis hin zu Obdachlosigkeit nach sich
ziehen. Es geschieht aber auch durch nach Ansicht der Fragesteller überzogene
Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung, wenn beispielsweise Unterlagen
verlangt werden, die nach Ansicht der Fragesteller nicht notwendig sind oder die
schon eingereicht wurden. In unzähligen Widersprüchen und Klagen zeigt sich
nach Ansicht der Fragesteller immer wieder, dass diese Verweigerungen des
Existenzminimums noch nicht einmal dem einfachen Recht entsprechen, ganz
unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung.
Knapp 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von Hartz IV zum 1. Januar 2005 ist nach
Ansicht der Fragesteller daher eine genaue Bilanz unter dem Gesichtspunkt der
Sicherung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums notwendig.
Dazu gehören Fragen nach der Häufigkeit und den Betroffenen von Sanktionen,
nach der Häufigkeit und den Ergebnissen von Klagen, nach der
Einkommensarmut und materiellen Unterversorgung und nach dem Verhältnis zwischen
Einkommensarmut und materieller Unterversorgung beim Hartz-IV-Bezug.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren das Medianmittel und das arithmetische Mittel der
monatlichen Gesamteinkommen von alleinstehenden Beziehenden von
Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, die
ausschließlich diese Einkommen haben, in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln für die genannten Jahre auflisten)?
2. Wie groß waren die Einkommenslücken zwischen diesem Medianmittel
bzw. dem arithmetischen Mittel und der monatsbezogenen Armutsgrenze
(auch Armutsrisikogrenze genannt) für Alleinstehende, ermittelt im Rahmen
der EU-SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions)
und ermittelt im Rahmen des SOEP (Sozio-oekonomisches Panel), bezogen
auf das jeweilige Einkommensjahr (nicht Erhebungsjahr) in den Jahren von
2005 bis 2018 (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten)?
3. Welche Einkommensarmutsquoten für Beziehende von Leistungen nach
dem SGB II sind der Bundesregierung für die Jahre von 2005 bis 2018
bekannt (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten, wenn möglich nach
Haushaltstypen)?
4. Wie viel Einkommensarme waren in den Jahren von 2005 bis 2018 materiell
unterversorgt bzw. erheblich materiell unterversorgt (bitte für die einzelnen
Jahre aufführen, prozentual und absolute Werte, gesamt und unterschieden
nach materieller und erheblicher materieller Unterversorgung)?
5. Wie viel Einkommensarme, die SGB-II-Leistungen bezogen, waren in den
Jahren von 2005 bis 2018 materiell unterversorgt bzw. erheblich materiell
unterversorgt (bitte für die einzelnen Jahre aufführen, prozentual und
absolute Werte, gesamt und unterschieden nach materieller und erheblicher
materieller Unterversorgung)?
6. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
(bitte einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden
ausgesprochen?
7. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden (18. bis
25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen?
8. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln
aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II-Leistungsbeziehenden mit
einem oder mehreren Kindern insgesamt ausgesprochen?
9. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften mit
mehreren Personen (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen?
10. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften mit einem
oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen?
11. Wie vielen Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr
mindestens einmal diese Leistungen erhielten, wurden mindestens einmal in
diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
12. Wie vielen jüngeren Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II (18. bis
25. Lebensjahr), die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen
erhielten, wurden mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen
einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen,
absolut und prozentual)?
13. Wie vielen Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, die in
einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, wurden
mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt
(bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und
prozentual)?
14. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten,
waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer Sanktion gegenüber einer
Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
15. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen
erhielten, waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer Sanktion
gegenüber einer Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die
Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
16. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden insgesamt
ausgesprochen?
17. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden (18.
bis 25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen?
18. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II-
Leistungsbeziehenden mit einem oder mehreren Kindern insgesamt ausgesprochen?
19. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen
(ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für die Jahre von 2005
bis 2018 aufführen)?
20. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem oder mehreren
Kindern (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für die Jahre
von 2005 bis 2018 aufführen)?
21. Wie viele Beziehende von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr
mindestens einmal diese Leistungen erhielten, erhielten mindestens einmal
in diesem Jahr eine Totalsanktion (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis
2018 aufführen, absolut und prozentual)?
22. Wie viele jüngere Leistungsbeziehende (18. bis 25. Lebensjahr), die in einem
Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, waren von einer
Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen,
absolut und prozentual)?
23. Wie viele alleinerziehende Leistungsbeziehende mit einem oder mehreren
Kindern, die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten,
waren von einer Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005
bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
24. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten,
waren von einer Totalsanktion gegenüber mindestens einem Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018
aufführen, absolut und prozentual)?
25. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen
erhielten, waren von einer Totalsanktion gegenüber mindestens einem
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005
bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
26. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden von Leistungen nach
dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen
beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder Mitwirkung die Leistung
gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in den Jahren von
2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
27. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden (bis 25 Jahre) von
Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese
Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder
Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz
oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis
2018 aufführen, absolut und prozentual)?
28. Wie vielen alleinerziehenden Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden von
Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese
Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder
Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz
oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis
2018 aufführen, absolut und prozentual)?
29. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen mit Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese
Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die Leistungen wegen
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018
ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
30. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern mit
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens
einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die
Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von
2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
31. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gingen in den Jahren von 2005
bis 2018 im Bereich des SGB II zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen)?
32. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen im SGB II, die zu
einem anteiligen oder vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person führten
(bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet
wurden)?
33. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen Sanktionen im
Rechtsbereich SGB II gingen in den Jahren von 2005 bis 2018 zu und ab (bitte
einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)?
34. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen
im SGB II, die zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der
leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne
Entscheidung beendet wurden)?
35. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen (teilweises) Versagen
bzw. (teilweisen) Entzug von Leistungen im Rechtsbereich SGB II wegen
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I gingen in den Jahren von 2005
bis 2018 zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)?
36. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen die
(teilweise) Versagung bzw. den (teilweisen) Entzug von Leistungen wegen
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I, die zu einem anteiligen oder vollen
Erfolg der leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der
Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet wurden)?
37. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe erhielten Regelleistungsbeziehende
in den Jahren von 2005 bis 2018 Darlehen (bitte für die einzelnen Jahre
aufführen, absolute Fallzahlen sowie Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften
und durchschnittliche Darlehenshöhe pro Bedarfsgemeinschaft angeben)?
Berlin, den 15. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1311611.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12199 - Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12199 –
Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums
und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) soll die
Grundsicherung für Arbeitsuchende – umgangssprachlich Hartz IV – es ermöglichen, „ein
Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“. Zur
Menschenwürde gehört das Grundrecht auf ein Existenzminimum, das nicht nur das
Überleben, sondern auch die Beteiligung am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben ermöglicht.
Trotzdem sind nach Ansicht der Fragesteller die Regelleistungen extrem
niedrig bemessen; sie orientieren sich am untersten Bereich der Einkommen. Im
Vergleich zur vorherigen Situation mit Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe führte
Hartz IV für mehr als die Hälfte der Menschen zu niedrigeren Leistungen
(DIW- Wochenbericht 50/2007). Von dem Leben, das für weite Teile der
Gesellschaft normal ist, sind die Betroffenen nach Ansicht der Fragesteller
ausgeschlossen: Oft ist es schwierig, die Wohnung angemessen zu heizen; eine
Woche Urlaub außerhalb der eigenen Wohnung ist kaum möglich.
Dieses ohnehin knapp bemessene Existenzminimum wird oft noch weiter
unterschritten. Dies geschieht durch Sanktionen bis hin zu Totalsanktionen, die
sogar Haushalte mit Kindern betreffen und Folgen bis hin zu Obdachlosigkeit
nach sich ziehen. Es geschieht aber auch durch nach Ansicht der Fragesteller
überzogene Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung, wenn beispielsweise
Unterlagen verlangt werden, die nach Ansicht der Fragesteller nicht
notwendig sind oder die schon eingereicht wurden. In unzähligen Widersprüchen und
Klagen zeigt sich nach Ansicht der Fragesteller immer wieder, dass diese
Verweigerungen des Existenzminimums noch nicht einmal dem einfachen Recht
entsprechen, ganz unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung.
Knapp 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von Hartz IV zum 1. Januar 2005 ist
nach Ansicht der Fragesteller daher eine genaue Bilanz unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums
notwendig. Dazu gehören Fragen nach der Häufigkeit und den Betroffenen
von Sanktionen, nach der Häufigkeit und den Ergebnissen von Klagen, nach
der Einkommensarmut und materiellen Unterversorgung und nach dem Ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13116
19. Wahlperiode 11.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hältnis zwischen Einkommensarmut und materieller Unterversorgung beim
Hartz-IV-Bezug.
1. Wie hoch waren das Medianmittel und das arithmetische Mittel der
monatlichen Gesamteinkommen von alleinstehenden Beziehenden von
Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II,
die ausschließlich diese Einkommen haben, in den Jahren von 2005 bis
2018 (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten)?
Informationen über Einkommen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen unter gewissen Einschränkungen vor.
Die Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) verfügt über
Angaben zu den zu berücksichtigenden Einkommen. Dies sind
Einkommensarten, die dem Grunde nach bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
angerechnet werden. Über privilegierte Einkommen, die nicht auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet werden, liegen keine Angaben vor.
Im Jahr 2018 gab es jahresdurchschnittlich rund 1.130.000 Single-
Bedarfsgemeinschaften, die über keine zu berücksichtigenden Einkommen
verfügten. Deren durchschnittliche monatliche Zahlungsansprüche auf
Gesamtregelleistung lagen bei rund 735 Euro. Angaben zu Medianen liegen nicht vor.
Weitere Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Tabelle 1 – durchschnittlicher Zahlungsanspruch auf Gesamtregelleistung von
Single-BG ohne zu berücksichtigendes Einkommen in Euro pro Monat
Jahr Zahlungsanspruch
in Euro
2007 608
2008 616
2009 626
2010 634
2011 644
2012 658
2013 673
2014 688
2015 698
2016 703
2017 716
2018 735
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
2. Wie groß waren die Einkommenslücken zwischen diesem Medianmittel
bzw. dem arithmetischen Mittel und der monatsbezogenen Armutsgrenze
(auch Armutsrisikogrenze genannt) für Alleinstehende, ermittelt im
Rahmen der EU-SILC (European Union Statistics on Income and Living
Conditions) und ermittelt im Rahmen des SOEP (Sozio-oekonomisches
Panel), bezogen auf das jeweilige Einkommensjahr (nicht Erhebungsjahr)
in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln für die genannten Jahre
auflisten)?
Armutsrisikoquote und Armutsrisikoschwelle sind statistische Maßgrößen der
Einkommensverteilung. Sie liefern keine Information über individuelle
Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der
Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens)
und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens (beispielsweise 1 für den Haushaltsvorstand, 0,5 für
jedes weitere Mitglied im Haushalt ab 14 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren
ein Gewicht von 0,3) ab. Einer Konvention folgend werden für die
Armutsrisikoschwelle 60 Prozent des mittleren mit der neuen OECD-Skala gewichteten
Einkommens verwendet.
Die verfügbaren Daten zur Armutsrisikoschwelle können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Tabelle 2 – Armutsrisikoschwelle (60 Prozent des Medianeinkommens) in Euro
pro Monat
Einkommensjahr SOEP EU-SILC
2005 881 -
2006 907 -
2007 934 916
2008 949 929
2009 988 940
2010 996 952
2011 1.001 980
2012 1.027 979
2013 1.029 987
2014 1.057 1.033
2015 1.087 1.064
2016 1.123 1.096
Quelle: SOEP v34, eigene Berechnungen (IAW); EU-SILC, Eurostat
Erst seit dem Einkommensjahr 2007 wird die deutsche EU-SILC-Erhebung vollständig als
Zufallsstichprobe erhoben und sind die Ergebnisse uneingeschränkt mit denen der nachfolgenden Jahre
vergleichbar.
Das Nettoäquivalenzeinkommen ist ein personengewichtetes
Haushaltsnettoeinkommen, in das alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Arbeit, Unterhalt, Vermögen und Transfereinkommen eingehen, abzüglich der
entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen.
Berücksichtigt wird dabei das Einkommen aller Haushaltsmitglieder, unabhängig davon,
ob es sich hierbei um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II handelt.
Die Datenquellen SOEP und EU-SILC nutzen dabei spezifische
Einkommenskonzepte, die sich beispielsweise hinsichtlich der Berücksichtigung eines
fiktiven Mietwerts selbst genutzten Wohneigentums oder der Wertung von
Sachleistungen als Einkommen unterscheiden. Um den unterschiedlichen Bedarf
von Privathaushalten je nach deren Zusammensetzung (Haushaltsgröße, Alter
der Haushaltsmitglieder) zu berücksichtigen, wird zudem vor der Berechnung
der Armutsrisikoschwelle eine Äquivalenzgewichtung vorgenommen.
Grundlage ist die sogenannte neue OECD-Skala, die festlegt, welches Bedarfsgewicht
jedem einzelnen Haushaltsmitglied zuzuordnen ist. Das hieraus errechnete
Nettoäquivalenzeinkommen bezeichnet einen fiktiven Geldbetrag, der jedem
Haushaltsmitglied zugerechnet wird, und ist Grundlage der Berechnung statistischer
Kennziffern der Einkommensverteilung. Die statistische Armutsrisikoschwelle
und die in Frage 1 dargestellten Durchschnittswerte aus der Statistik zum SGB
II basieren somit auf unterschiedlichen Konzepten und Definitionen und lassen
sich nicht sinnvoll miteinander vergleichen.
3. Welche Einkommensarmutsquoten für Beziehende von Leistungen nach
dem SGB II sind der Bundesregierung für die Jahre von 2005 bis 2018
bekannt (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten, wenn möglich
nach Haushaltstypen)?
Der Bundesregierung liegen in dieser Abgrenzung keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viel Einkommensarme waren in den Jahren von 2005 bis 2018
materiell unterversorgt bzw. erheblich materiell unterversorgt (bitte für die
einzelnen Jahre aufführen, prozentual und absolute Werte, gesamt und
unterschieden nach materieller und erheblicher materieller
Unterversorgung)?
Diese Daten liegen nur aus der Befragung „Leben in Europa“ (EU-SILC) vor,
die wegen einer Umstellung des Stichprobenkonzeptes erst ab dem
Erhebungsjahr 2008 eine uneingeschränkt vergleichbare Zeitreihe zur Verfügung stellt.
Die jüngsten Daten gibt es für das Jahr 2017. Die Datenquelle liefert nur
Informationen über Personen mit einem Einkommen unterhalb der
Armutsrisikoschwelle, die gleichzeitig erheblich materiell depriviert sind. Deren Anzahl und
Anteil an der Bevölkerung können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Tabelle 3 – Personen mit einem Einkommen unterhalb der
Armutsrisikoschwelle, die gleichzeitig materielle Deprivation angeben
Erhebungsjahr Personen Anteil an der Bevölkerung
in Tausend in Prozent
2008 2.550 3,1
2009 2.474 3,1
2010 2.250 2,7
2011 2.891 3,6
2012 2.571 3,2
2013 2.636 3,3
2014 2.470 3,1
2015 2.455 3,0
2016 2.117 2,6
2017 1.851 2,2
Quelle: EU-SILC, Eurostat
Zu beachten ist, dass der Indikator Armutsrisikoquote insbesondere für
Teilpopulationen sehr volatil ist und je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen
kann. Bereits geringe zufällige Schwankungen des Mittelwertes können
merkliche Änderungen des Indikators zur Folge haben. Des Weiteren wird auf die
Hinweise in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Genauso wie die
Armutsrisikoquote ist der Indikator zur materiellen Deprivation Stichprobenschwankungen
unterworfen und basiert auf einer Reihe von Annahmen und Konventionen, die
normativ zu setzen sind. Dazu gehört die Auswahl der Bereiche, in denen eine
materielle Deprivation vorliegen kann, und die Festlegung, in wie vielen
Bereichen Defizite vorliegen müssen, damit eine Situation der materiellen
Deprivation konstatiert werden kann. Zudem basieren die Aussagen dazu auf der
subjektiven Selbsteinschätzung der Befragten. Hierbei können Präferenzeffekte eine
Rolle spielen. Der Vergleich verschiedener Erhebungen belegt schließlich, dass
kleine Unterschiede bei der Fragestellung zu stark abweichenden Resultaten
führen.
Seit dem Jahr 2012 zeigt sich sowohl bei der absoluten Zahl als auch beim
Bevölkerungsanteil ein abnehmender Trend. Für das Jahr 2017 wurden die
niedrigsten Werte in der Zeitreihe gemessen. Der Bevölkerungsanteil lag dabei in
Deutschland durchgängig unter dem EU-Schnitt (zuletzt 3,4 Prozent).
5. Wie viel Einkommensarme, die SGB-II-Leistungen bezogen, waren in
den Jahren von 2005 bis 2018 materiell unterversorgt bzw. erheblich
materiell unterversorgt (bitte für die einzelnen Jahre aufführen, prozentual
und absolute Werte, gesamt und unterschieden nach materieller und
erheblicher materieller Unterversorgung)?
Der Bundesregierung liegen in dieser Abgrenzung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
(bitte einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden
ausgesprochen?
Angaben zu Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen oder
Meldeversäumnissen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (sogenannte
Sanktionen) liegen in der Statistik der BA ab dem Jahr 2007 vor. Jüngere
Leistungsbezieher wurden als erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahre
ausgewertet.
Im Jahr 2018 wurden rund 904.000 Sanktionen neu festgestellt; im Jahr 2007
waren es 783.000.
Neu festgestellte Sanktionen können aus methodischen Gründen nicht nach
Personenmerkmalen ausgewertet werden. Alternativ wurden für die Fragen 7
bis 10 daher die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer neu
festgestellten Sanktion ausgewertet. Zu beachten ist, dass eine Person mehr als eine
neu festgestellte Sanktion aufweisen kann. Die Zahl der neu sanktionierten
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten lag im Jahr 2018 bei rund 710.000; 2007
waren es 625.000.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.
7. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden (18.
bis 25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen?
Im Jahr 2018 wurden rund 172.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter
25 Jahren neu sanktioniert; 2007 waren es 207.000.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.
8. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II-
Leistungsbeziehenden mit einem oder mehreren Kindern insgesamt
ausgesprochen?
Im Jahr 2018 wurden rund 72.000 alleinerziehende erwerbsfähige
Leistungsberechtigte neu sanktioniert; 2007 lag der Wert bei 48.000. Bezogen auf den BG-
Typ wurde gegenüber 98.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
„Alleinerziehenden-BG“ im Jahr 2018 eine Sanktion neu festgestellt; 2007
waren es rund 69.000.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.
9. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
(bitte einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften
mit mehreren Personen (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen?
Im Jahr 2018 wurden 56.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem BG-
Typ „Partner-BG ohne Kinder“ neu sanktioniert; im Jahr 2007 waren es rund
70.000.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.
10. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
(bitte einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften
mit einem oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende)
ausgesprochen?
Im Jahr 2018 wurden 139.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem
BG-Typ „Partner-BG mit Kinder“ neu sanktioniert; 2007 waren es 125.000.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.
11. Wie vielen Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II, die in einem
Jahr mindestens einmal diese Leistungen erhielten, wurden mindestens
einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte
einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und
prozentual)?
Die Fragen 11 bis 15 werden anhand des Konzeptes der
Anwesenheitsgesamtheit beantwortet. Nach diesem Konzept werden alle Personen ermittelt, die in
einem Jahr an mindestens einem der zwölf statistischen Monatsstichtage als
erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfasst waren. Für diese Personen wird dann
recherchiert, ob in diesem Zeitraum Sanktionen neu festgestellt wurden. Dabei
ist zu beachten, dass die Summe der Anwesenheitsgesamtheiten der
Teilgruppen – wie beispielsweise Alter oder Geschlecht – nicht der Gesamtzahl der
Anwesenheitsgesamtheit entspricht, vor allem, weil das Alter im Jahresverlauf
wechselt. Auswertungen der Anwesenheitsgesamtheit nach BG-Typen können
nicht umgesetzt werden, da BG-Typen innerhalb eines Jahres häufigen
Veränderungen unterliegen.
Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit aller erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten insgesamt rund 5.157.000 Personen. Bei rund 441.000 bzw.
8,6 Prozent von diesen wurde im Jahresverlauf 2018 mindestens eine Sanktion
neu festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
12. Wie vielen jüngeren Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II (18.
bis 25. Lebensjahr), die in einem Jahr mindestens einmal diese
Leistungen erhielten, wurden mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen
wegen einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis
2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit rund 1.082.000 unter 25-
Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bei rund 104.000 bzw. 9,6 Prozent
von diesen wurde mindestens eine Sanktion neu festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
13. Wie vielen Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, die in
einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, wurden
mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion
gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut
und prozentual)?
Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit rund 707.000
alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bei rund 48.000 bzw. 6,7 Prozent
von diesen wurde mindestens eine Sanktion neu festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
14. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen
erhielten, waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer Sanktion
gegenüber einer Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
15. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern
(ohne Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-
Leistungen erhielten, waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer
Sanktion gegenüber einer Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen
(bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und
prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
16. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden insgesamt
ausgesprochen?
17. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden
(18. bis 25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen?
18. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte
einzeln aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II-
Leistungsbeziehenden mit einem oder mehreren Kindern insgesamt
ausgesprochen?
19. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren
Personen (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für die Jahre
von 2005 bis 2018 aufführen)?
20. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018
gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem oder
mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)?
Die Fragen 16 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zur Zahl der neu festgestellten Sanktionen, die das Arbeitslosengeld II
vollständig entfallen lassen, sind nicht möglich; zur Zahl der von vollständigen
Sanktionen betroffenen Personen wird auf die Antworten zu den Fragen 21 bis
25 verwiesen.
21. Wie viele Beziehende von Leistungen nach dem SGB II, die in einem
Jahr mindestens einmal diese Leistungen erhielten, erhielten mindestens
einmal in diesem Jahr eine Totalsanktion (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Es wird auf die Hinweise zur Anwesenheitsgesamtheit in der Antwort zu Frage
11 verwiesen.
Im Jahr 2018 wurde bei rund 34.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
bzw. 0,7 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine vollständige Sanktion
festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
22. Wie viele jüngere Leistungsbeziehende (18. bis 25. Lebensjahr), die in
einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, waren von
einer Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018
aufführen, absolut und prozentual)?
Im Jahr 2018 wurde bei rund 16.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
unter 25 Jahren bzw. 1,5 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine vollständige
Sanktion festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
23. Wie viele alleinerziehende Leistungsbeziehende mit einem oder mehreren
Kindern, die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen
erhielten, waren von einer Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre
von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Im Jahr 2018 wurde bei rund 1.200 alleinerziehenden erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten bzw. 0,2 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine
vollständige Sanktion festgestellt.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang.
24. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne
Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen
erhielten, waren von einer Totalsanktion gegenüber mindestens einem
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
25. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern
(ohne Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-
Leistungen erhielten, waren von einer Totalsanktion gegenüber
mindestens einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
26. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden von Leistungen
nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen
beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder Mitwirkung die
Leistung gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in den
Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen
(bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und
prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
27. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden (bis 25 Jahre) von
Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese
Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder
Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018
ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von
2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
28. Wie vielen alleinerziehenden Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden
von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal
diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder
Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis
2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die
Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
29. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen mit Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal
diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die Leistungen
wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von
2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für
die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
30. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern mit
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens
einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die
Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren
von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte
einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
31. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gingen in den Jahren von
2005 bis 2018 im Bereich des SGB II zu und ab (bitte einzeln für die
Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)?
Statistische Angaben zu Widersprüchen und Klagen liegen ab dem Jahr 2013
vor. Ausgewertet wurden Zugänge und Abgänge von Widersprüchen und von
Klagen insgesamt und nach dem Sachgebiet Sanktionen.
Im Jahr 2018 gingen rund 600.000 Widersprüche und 105.000 Klagen zu; im
gleichen Zeitraum gingen 612.000 Widersprüche und 110.00 Klagen ab.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 3 im Anhang.
32. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen im SGB II, die
zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person
führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne Entscheidung
beendet wurden)?
Es liegen Angaben darüber vor, ob dem Widerspruch bzw. der Klage
stattgegeben oder zumindest teilweise stattgegeben wurde. So wurden 2018 rund
214.000 Widersprüchen und 44.000 Klagen stattgegeben oder teilweise
stattgegeben. Damit betrugen 2018 die Anteile an allen Abgängen bei Widersprüchen
35 Prozent, bei Klagen 40,2 Prozent.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 3 im Anhang.
33. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen Sanktionen im
Rechtsbereich SGB II gingen in den Jahren von 2005 bis 2018 zu und ab
(bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)?
Im Sachgebiet Sanktionen gingen im Jahr 2018 rund 44.000 Widersprüche und
4.000 Klagen zu; im gleichen Zeitraum knapp 46.000 Widersprüche und 5.000
Klagen ab.
Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 4 im Anhang.
34. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen
Sanktionen im SGB II, die zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der
leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die
ohne Entscheidung beendet wurden)?
Im Sachgebiet Sanktionen wurde im Jahr 2018 rund 18.000 Widersprüchen und
2.000 Klagen ganz oder teilweise stattgegeben. Die Anteile an allen Abgängen
lagen 2018 für Widersprüche bei 38,6 Prozent und für Klagen bei 36,2 Prozent.
35. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen (teilweises)
Versagen bzw. (teilweisen) Entzug von Leistungen im Rechtsbereich SGB II
wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I gingen in den Jahren
von 2005 bis 2018 zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis
2018 aufführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
36. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen die
(teilweise) Versagung bzw. den (teilweisen) Entzug von Leistungen wegen
mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I, die zu einem anteiligen oder
vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der
Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet wurden)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
37. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe erhielten
Regelleistungsbeziehende in den Jahren von 2005 bis 2018 Darlehen (bitte für die einzelnen
Jahre aufführen, absolute Fallzahlen sowie Anteil an allen
Bedarfsgemeinschaften und durchschnittliche Darlehenshöhe pro
Bedarfsgemeinschaft angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Drucksache 19/13116 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13116 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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