Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
02.09.2019
Antwortdauer
17 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1243316.08.2019
Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12433
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Michael Theurer, Renata Alt,
Jens Beeck, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger,
Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) sieht
in § 8 Übergangsvorschriften für ältere Arbeitsstätten vor. Diese werden zum
31. Dezember 2020 auslaufen und die Regelungen für betroffene Unternehmen
wegfallen. Bestandsschutzregelungen können dabei helfen, bestehende
Unternehmen zu erhalten und von Kosten zu entlasten. Auf der anderen Seite besteht die
Befürchtung, dass hierdurch Vorteile für etablierte Unternehmen gegenüber
Unternehmensneugründungen entstehen. Im Bereich der Nachfolgen und
Übernahmen kann das Wegfallen von Bestandsschutzregelungen zu erheblichen
Investitionen führen, welche Übergaben erschweren und somit den Erhalt eines ganzen
Betriebes gefährden können. Solche Umstände haben dementsprechend auch
Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise
auf den gesamten Arbeitsmarkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und wenn
ja, bis wann?
Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen,
womit begründet sie dies?
2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an
Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1 Nummer 1
und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen?
3. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer
Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen?
4. Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV
angepasst?
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die
ArbStättV baulich nicht möglich ist?
Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen
gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen?
6. Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf Bundesebene,
welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum Ziel
haben?
Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche
Programme einzuführen?
Wenn nein, warum?
7. Können nach Einschätzung der Bundesregierung Unternehmensnachfolgen
durch den Wegfall von Bestandsschutzverordnungen gefährdet werden?
Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dies zu
verhindern?
8. Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits
behandelt?
Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für
Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf
Bundesebene?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1296302.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12433 - Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich,
Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12433 –
Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
sieht in § 8 Übergangsvorschriften für ältere Arbeitsstätten vor. Diese werden
zum 31. Dezember 2020 auslaufen und die Regelungen für betroffene
Unternehmen wegfallen. Bestandsschutzregelungen können dabei helfen,
bestehende Unternehmen zu erhalten und von Kosten zu entlasten. Auf der anderen
Seite besteht die Befürchtung, dass hierdurch Vorteile für etablierte
Unternehmen gegenüber Unternehmensneugründungen entstehen. Im Bereich der
Nachfolgen und Übernahmen kann das Wegfallen von
Bestandsschutzregelungen zu erheblichen Investitionen führen, welche Übergaben erschweren und
somit den Erhalt eines ganzen Betriebes gefährden können. Solche Umstände
haben dementsprechend auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beziehungsweise auf den gesamten Arbeitsmarkt.
1. Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und
wenn ja, bis wann?
Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen,
womit begründet sie dies?
Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen nach § 8
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
§ 8 ArbStättV und die darin aufgeführten Übergangsvorschriften wurden im
Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit den betroffenen Kreisen
ausführlich erörtert und insbesondere von den Sozialpartnern akzeptiert. Die
Übergangsfristen in § 8 Absatz 1 ArbStättV sind mit einer Übergangszeit von
17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist, mit einem Vorlauf
von fünf Jahren (2016 bis 2021), zeitlich ausreichend bemessen. Den
betroffenen Betrieben wurde es somit ermöglicht, notwendige Angleichungen an die
baulichen Anforderungen der ArbStättV innerhalb eines vorgegebenen
zeitlichen Rahmens frei zu planen und umzusetzen, ohne sie dabei wirtschaftlich
durch den Anpassungsbedarf zu überfordern. Nach dem Auslaufen der
Übergangsfrist werden mögliche Ungleichbehandlungen von Betrieben, die die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12963
19. Wahlperiode 02.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Übergangsregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, beseitigt,
indem künftig für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog und
ein einheitliches Schutzniveau gilt.
2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an
Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1
Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
3. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer
Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
4. Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV
angepasst?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die
ArbStättV baulich nicht möglich ist?
Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen
gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen?
Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt. Über die genaue Anzahl solcher
Fälle liegen der Bundesregierung jedoch keine Angaben vor.
In begründeten Einzelfällen können betroffene Betriebe
Ausnahmegenehmigungen von den Anforderungen der ArbStättV nach § 3a Absatz 3 bei den
zuständigen Länderbehörden beantragen.
6. Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf
Bundesebene, welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum
Ziel haben?
Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche
Programme einzuführen?
Wenn nein, warum?
Durch den ausreichenden zeitlichen Rahmen der Übergangsfristen in § 8
ArbStättV wurde den betroffenen Unternehmen die erforderliche Rechts- und
Planungssicherheit gegeben. Den Arbeitgebern wurde es ermöglicht, die
schrittweise Anpassung und die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen in
den Betrieben unter klaren wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen
Aspekten durchzuführen.
Bestehende Förderprogramme (z. B. durch das Bundesministerium für
Wirtschaft, das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
und die Kreditanstalt für Wiederaufbau) sind zudem geeignet, die Arbeitgeber
im Rahmen von geförderten Modernisierungsmaßnahmen bei der Umsetzung
von erforderlichen Anpassungen von Arbeitsstätten zu unterstützen, um die
Anforderung der ArbStättV zu erfüllen.
7. Können nach Einschätzung der Bundesregierung Unternehmensnachfolgen
durch den Wegfall von Bestandsschutzverordnungen gefährdet werden?
Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dies zu
verhindern?
Die Bundesregierung hat keinen Anlass davon auszugehen, dass nach dem
Wegfall der Übergangsvorschriften des § 8 ArbStättV
Unternehmensnachfolgen nennenswert gefährdet sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
8. Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits
behandelt?
Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Thematik des Fristablaufens der Übergangsregelung wurde im Rahmen der
Arbeit des Ausschusses für Arbeitsstätten diskutiert. Der Ablauf der
Übergangsregelungen in § 8 ArbStättV wurde hierbei grundsätzlich nicht in Frage
gestellt und es wurde keine Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) oder die Arbeitgeber ausgesprochen.
9. Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für
Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf
Bundesebene?
Bezogen auf den Bereich des Arbeitsschutzes bestehen folgende
Übergangsregelungen:
• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) –
Anhang 3.4 Absatz 3,
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) – § 24
Übergangsvorschriften sowie
• Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –
GefStoffV) – § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
SGB-III-geförderte Weiterbildungen für Bürgergeldempfänger im Jahr 2025 und anschließende Aufnahme beitragspflichtiger Beschäftigung
AfD01.09.2026
Anti-Schwarzer-Rassismus in Deutschland
DIE LINKE31.08.2026
Einschränkungen der Altersteilzeit
DIE LINKE12.08.2026
Aktuelle Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit
AfD12.08.2026