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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
13.09.2019
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1243916.08.2019
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12439
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm,
Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff,
Anke Domscheit-Berg, Klaus Ernst, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler,
Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte,
Harald Weinberg, Katrin Werner, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz
in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
In Personalauswahlprozessen wird vermehrt Software eingesetzt, die voll- oder
teilautomatisiert helfen soll, die „richtigen“ Bewerberinnen und Bewerber zu
identifizieren (siehe z. B. Petry, Thorsten (2019): Robot Recruiting: Roboter
sucht Kollegen, in: Personalmagazin, Nr. 2/2019, S. 26-29). Die
Anwendungsgebiete reichen dabei von Programmen, die Lebensläufe und Zeugnisse auswerten,
über Algorithmen, die automatisiert soziale Netzwerke auf passende
Kandidatinnen und Kandidaten durchsuchen, bis hin zu Programmen mit Künstlicher
Intelligenz, die auf Basis von Video- oder Telefoninterviews automatisiert
psychologische Profile der Bewerberinnen und Bewerber erstellen sollen (für Deutschland
z. B. Leister, Annika: Vorstand von Computers Gnaden, Frankfurter Rundschau
vom 26. Mai 2018). Auch bei Auswahlverfahren von Auszubildenden werden
Algorithmen zur Hilfe genommen. So entscheidet in einem Pilotprojekt bei
Deloitte ein Algorithmus, wer einen Ausbildungsplatz bekommt (vgl. www.zdf.de/
dokumentation/unheimliche-macht---wie-algorithmen-unser-leben-bestimmen-
102.html, ab Minute 12:27).
Einen hohen Bekanntheitsgrad hat beispielsweise in den USA das KI-Programm
„HireVue“ (www.hirevue.com/), in Deutschland das KI-basierte „PRECIRE“
(http://precire.com). Das letztgenannte Programm erstellt aufgrund eines rund
fünfzehnminütigen automatisierten Telefoninterviews eine
Persönlichkeitsanalyse mit einem Ranking zur Passung des Bewerbers (siehe Lorenz, Pia:
Sprachanalyse erkennt Persönlichkeit: Precire weiß, was Du letzten Sommer getan hast,
Legal Tribune Online vom 27. November 2015). Teil der Interviews seien auch
Fragen privater Art und zum Freizeitverhalten, wie z. B. nach dem perfekten
Sonntag oder nach den Sorgen der letzten Wochen (z. B. Hummel, Katrin; Deine
Sprache verrät dich, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 20. Mai 2015).
Als Grund für den Einsatz der Programme werden unter anderem
Kostenersparnisse sowie eine erhoffte Steigerung von Objektivität und Zuverlässigkeit (Müller
2019) genannt. Andere weisen eher auf problematische Folgen hin und kritisieren
den Einsatz dieser Programme, so z. B. aus datenschutzrechtlicher sowie
methodischer Sicht (für viele: Lischka/Klingel 2017, S. 23; Grimm, Detlef; Göbel,
Malte (2018): Das Arbeitnehmerdatenschutzrecht in der DSGVO und dem BDSG
neuer Fassung, in: jM 2018, S. 278-285).
Zuletzt hat der neu gegründete „Ethikbeirat HR-Tech“ dem Einsatz von KI
widersprochen, sofern Daten verwendet werden, die der willentlichen Steuerung der
Betroffenen entzogen sind, etwa Sprach-, Stimm- und Mimikanalysen (Bös,
Nadine: Wenn Computer Bewerber auswählen, Frankfurter Allgemeine vom
2. Juli 2019, www.faz.net/aktuell/beruf-chance/beruf/neuer-ethikbeirat-wenn-
computer-bewerber-auswaehlen-16257834.html?printPagedArticle=true#void).
Umfragen zeigen zudem, dass potentielle Bewerberinnen und Bewerber dem
Thema sehr kritisch gegenüberstehen: Lediglich 2 Prozent der befragten Personen
gab an, dass sie den Einsatz Künstlicher Intelligenz zur Persönlichkeitsanalyse
akzeptabel fänden (Petry 2019).
Neben dem Einsatz in Personalauswahlverfahren werden teil- oder
vollautomatisierte Entscheidungsprogramme sowie Big-Data-Analysen auch in der
Personalverwaltung und -entwicklung in Unternehmen eingesetzt. Diese werden oft unter
dem Begriff „Personal Analytics“ bzw. „People Analytics“ zusammengefasst
(vgl. Kornwachs, Klaus (2018): Arbeit 4.0 – People Analytics –
Führungsinformationssysteme. Soziologische, psychologische,
wissenschaftsphilosophischethische Überlegungen zum Einsatz von Big Data in Personalmanagement und
Personalführung. Münster: ABIDA). Personal Analytics wertet Leistungsverläufe
aus, soll Leistungsabfälle und individuelle Potentiale der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aufzeigen. Gemein ist allen Programmen, dass sie die gesamten
Historien der Beschäftigten lückenlos dokumentieren und verfügbar machen (ebd.).
Die personenbezogenen Daten werden mit anderen Daten verschiedenster
Herkunft verknüpft, die die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Maschinen
während der Arbeit erzeugen. Diese Daten können zur Überwachung, zur Kontrolle,
aber auch zur Beeinflussung des Verhaltens und zur Personalbewertung
eingesetzt werden. Längerfristig soll People Analytics Prognosen zur
Mitarbeiterzufriedenheit und -gewinnung ermöglichen und der Entwicklung von
Führungsstrategien dienen. Personalkapazitäten sollen noch flexibler und effizienter planbar
werden (Predictive und Prescriptive Analytics, a. a. O.: 100-143).
Aus den USA sind Fälle von Unternehmen bekannt geworden, die diese Art von
Software nutzen, um mittels laufender Überwachung der Arbeitsleistung
„ineffiziente“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu identifizieren und zu entlassen (so
z. B. Lecher, Colin (2019): How Amazon automatically tracks and fires
warehouse workers for ‚productivity‘. Documents show how the company tracks
and terminates workers, in: The Verge, April 25, 2019).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung, die automatisierte Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen, wie dies z. B. durch „Precire“ erfolgt, als Profiling im Sinne
des Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
detaillierter zu regeln?
Wenn ja, wie?
2. Hält die Bundesregierung die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zum
Zweck der Bewerberauswahl durch voll- bzw. teilautomatisierte Programme
wie z. B. „Precire“ für zulässig und von den datenschutzrechtlichen
Vorschriften her legal?
Falls ja, welche Rechtsgrundlage enthält die Zulässigkeit zur Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen, welche Einschränkungen und Schranken sieht die
Bundesregierung, und plant die Bundesregierung hierzu eine Änderung der
gesetzlichen Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines speziellen
Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
Falls nein, plant die Bundesregierung hierzu eine Änderung der gesetzlichen
Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines speziellen
Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
3. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung die
Personalauswahlverfahren, die auf Erkenntnisse von KI-Programmen und Big-Data-Analysen
zurückgreifen, wie z. B. „Precire“, den grundlegenden Standards der
Eignungsdiagnostik (vgl. etwa die Kritik von Kanning, Uwe (2018): Fachbuch im
Fokus: Stulle, Klaus P. (Hrsg.): Psychische Diagnostik durch Sprachanalyse.
Verfügbar über www.wirtschaftspsychologie-aktuell.de/fachbuch/
20180425-klaus-stulle-psychologische-diagnostik-durch-sprachanalyse.html,
Zugriff am 18. April 2019)?
4. Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sein, falls das eingesetzte Programm
zum Persönlichkeitsprofiling nicht den eignungsdiagnostischen
Verfahrensstandards entspricht?
Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Kopplungsverbots“
(vgl. § 26 BDSG Rn. 30) „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2
BDSG sein?
5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung von Grimme/Göbel (2018:
282) zu, dass der Einsatz von Software wie Precire bereits dann unzulässig
ist, wenn Eigenschaften wie depressives Verhalten mitanalysiert werden, da
dies eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstelle (Verbot nach
§§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG –, vgl. EuGH,
Urt. v. 11.04.2014 – C-335/11)?
Falls nein, warum hält die Bundesregierung die Argumentation nicht für
richtig?
6. Hält die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei
der Einführung bzw. Durchführung von Bewerberauswahlprozessen, die sich
voll oder teilweise auf
a) KI-Systeme bzw.
b) Big-Data-Analysen
stützen, für ausreichend, oder plant sie weitere Regelungen?
7. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben oder sind der
Bundesregierung durchgeführte Studien bekannt, die sich mit den möglichen
gesundheitlichen und sozialen Folgen für die Belegschaft durch den Einsatz
von KI-unterstützten Softwares in der Personalverwaltung („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
auseinandersetzen?
Falls ja, welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen
wesentlichen Erkenntnissen sind diese gekommen?
Falls nein, plant die Bundesregierung solche Studien in Auftrag zu geben,
und mit welchen wesentlichen Forschungsfragen?
8. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Betriebsrat ein generelles
Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung personenbezogener Daten
im betrieblichen Kontext, z. B. wenn das Unternehmen eine KI-unterstützte
oder Big-Data-getriebene Software in der Personalverwaltung („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018) einführt oder
einsetzt?
Falls ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage?
Falls nein, sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen politischen und
gesetzgeberischen Handlungsbedarf (Stichworte: „Gute Arbeit by design“,
Beschäftigtendatenschutzgesetz)?
9. Wo sieht die Bundesregierung „rote Linien“, die ein Unternehmen bezüglich
der Überwachung ihrer Belegschaft sowie der Aufzeichnung und
Generierung personenbezogener Persönlichkeitsdaten nicht überschreiten darf,
beispielsweise bezüglich der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder der
Messung, Speicherung und Verarbeitung von Daten zu den Emotionen der
Beschäftigten?
Welche konkreten Handlungen plant die Bundesregierung, um die
Überschreitung dieser „roten Linien“ für die Zukunft verhindern zu können?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, welche Unternehmen teil- oder
vollautomatisierte Programme zur Rekrutierung von Auszubildenden („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018) einsetzen
oder erproben, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
11. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Bundesbehörden
in Bewerberauswahlprozessen teil- oder vollautomatisierte
Vorauswahlverfahren (z. B. automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/oder Text-
und Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder Ähnliche) ein oder
erprobt den Einsatz oder hat den Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden gegen
eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme entschieden?
12. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Bundesbehörden
in teil- oder vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung und
Personalentwicklung („Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“,
vgl. Kornwachs 2018) ein oder erprobt den Einsatz oder hat den Einsatz
erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden gegen
eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme entschieden?
13. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw.
setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) für die eigenen
Personalauswahlprozesse teil- oder vollautomatisierte Vorauswahlverfahren (z. B.
automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/oder Text- und
Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder ähnliche) ein, oder wird oder wurde
der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
14. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw.
setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) teil- oder
vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung und Personalentwicklung
(„Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
ein, oder wird oder wurde der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
15. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit
teiloder vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten Auswertung
von Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie z. B.
„Precire“ oder ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein, oder wird oder wurde der
Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
16. Setzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter teil- oder
vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten Auswertung von
Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie z. B. „Precire“ oder
ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ein, oder wird oder wurde der Einsatz erprobt
(bitte für Jobcenter – gemeinsame Einrichtungen – und Jobcentern in
kommunaler Trägerschaft getrennt darstellen)?
Falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Jobcenter gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme
entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
Berlin, den 29. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1321013.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12439 - Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12439 –
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz
in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Personalauswahlprozessen wird vermehrt Software eingesetzt, die
volloder teilautomatisiert helfen soll, die „richtigen“ Bewerberinnen und
Bewerber zu identifizieren (siehe z. B. Petry, Thorsten (2019): Robot Recruiting:
Roboter sucht Kollegen, in: Personalmagazin, Nr. 2/2019, S. 26-29). Die
Anwendungsgebiete reichen dabei von Programmen, die Lebensläufe und Zeugnisse
auswerten, über Algorithmen, die automatisiert soziale Netzwerke auf
passende Kandidatinnen und Kandidaten durchsuchen, bis hin zu Programmen mit
Künstlicher Intelligenz, die auf Basis von Video- oder Telefoninterviews
automatisiert psychologische Profile der Bewerberinnen und Bewerber erstellen
sollen (für Deutschland z. B. Leister, Annika: Vorstand von Computers
Gnaden, Frankfurter Rundschau vom 26. Mai 2018). Auch bei Auswahlverfahren
von Auszubildenden werden Algorithmen zur Hilfe genommen. So
entscheidet in einem Pilotprojekt bei Deloitte ein Algorithmus, wer einen
Ausbildungsplatz bekommt (vgl. www.zdf.de/dokumentation/unheimliche-macht---
wie-algorithmen-unser-leben-bestimmen-102.html, ab Minute 12:27).
Einen hohen Bekanntheitsgrad hat beispielsweise in den USA das KI-
Programm „HireVue“ (www.hirevue.com/), in Deutschland das KI-basierte
„PRECIRE“ (http://precire.com). Das letztgenannte Programm erstellt
aufgrund eines rund fünfzehnminütigen automatisierten Telefoninterviews eine
Persönlichkeitsanalyse mit einem Ranking zur Passung des Bewerbers (siehe
Lorenz, Pia: Sprachanalyse erkennt Persönlichkeit: Precire weiß, was Du
letzten Sommer getan hast, Legal Tribune Online vom 27. November 2015). Teil
der Interviews seien auch Fragen privater Art und zum Freizeitverhalten, wie
z. B. nach dem perfekten Sonntag oder nach den Sorgen der letzten Wochen
(z. B. Hummel, Katrin; Deine Sprache verrät dich, Frankfurter Allgemeine
Sonntagszeitung vom 20. Mai 2015).
Als Grund für den Einsatz der Programme werden unter anderem
Kostenersparnisse sowie eine erhoffte Steigerung von Objektivität und Zuverlässigkeit
(Müller 2019) genannt. Andere weisen eher auf problematische Folgen hin
und kritisieren den Einsatz dieser Programme, so z. B. aus
datenschutzrechtlicher sowie methodischer Sicht (für viele: Lischka/Klingel 2017, S. 23;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13210
19. Wahlperiode 13.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
11. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Grimm, Detlef; Göbel, Malte (2018): Das Arbeitnehmerdatenschutzrecht in
der DSGVO und dem BDSG neuer Fassung, in: jM 2018, S. 278-285).
Zuletzt hat der neu gegründete „Ethikbeirat HR-Tech“ dem Einsatz von KI
widersprochen, sofern Daten verwendet werden, die der willentlichen Steuerung
der Betroffenen entzogen sind, etwa Sprach-, Stimm- und Mimikanalysen
(Bös, Nadine: Wenn Computer Bewerber auswählen, Frankfurter Allgemeine
vom 2. Juli 2019, www.faz.net/aktuell/beruf-chance/beruf/neuer-ethikbeirat-
wenn-computer-bewerber-auswaehlen-16257834.html?printPagedArti
cle=true#void). Umfragen zeigen zudem, dass potentielle Bewerberinnen und
Bewerber dem Thema sehr kritisch gegenüberstehen: Lediglich 2 Prozent der
befragten Personen gab an, dass sie den Einsatz Künstlicher Intelligenz zur
Persönlichkeitsanalyse akzeptabel fänden (Petry 2019).
Neben dem Einsatz in Personalauswahlverfahren werden teil- oder
vollautomatisierte Entscheidungsprogramme sowie Big-Data-Analysen auch in der
Personalverwaltung und -entwicklung in Unternehmen eingesetzt. Diese
werden oft unter dem Begriff „Personal Analytics“ bzw. „People Analytics“
zusammengefasst (vgl. Kornwachs, Klaus (2018): Arbeit 4.0 – People Analytics
– Führungsinformationssysteme. Soziologische, psychologische,
wissenschaftsphilosophisch-ethische Überlegungen zum Einsatz von Big Data in
Personalmanagement und Personalführung. Münster: ABIDA). Personal
Analytics wertet Leistungsverläufe aus, soll Leistungsabfälle und individuelle
Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeigen. Gemein ist allen
Programmen, dass sie die gesamten Historien der Beschäftigten lückenlos
dokumentieren und verfügbar machen (ebd.). Die personenbezogenen Daten
werden mit anderen Daten verschiedenster Herkunft verknüpft, die die
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Maschinen während der Arbeit erzeugen. Diese
Daten können zur Überwachung, zur Kontrolle, aber auch zur Beeinflussung
des Verhaltens und zur Personalbewertung eingesetzt werden. Längerfristig
soll People Analytics Prognosen zur Mitarbeiterzufriedenheit und -gewinnung
ermöglichen und der Entwicklung von Führungsstrategien dienen.
Personalkapazitäten sollen noch flexibler und effizienter planbar werden (Predictive und
Prescriptive Analytics, a. a. O.: 100-143).
Aus den USA sind Fälle von Unternehmen bekannt geworden, die diese Art
von Software nutzen, um mittels laufender Überwachung der Arbeitsleistung
„ineffiziente“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu identifizieren und zu
entlassen (so z. B. Lecher, Colin (2019): How Amazon automatically tracks and
fires warehouse workers for ,productivity‘. Documents show how the company
tracks and terminates workers, in: The Verge, April 25, 2019).
1. Plant die Bundesregierung, die automatisierte Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen, wie dies z. B. durch „Precire“ erfolgt, als Profiling im Sinne
des Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
detaillierter zu regeln?
Wenn ja, wie?
Die Bundesregierung plant keine solche Regelung.
2. Hält die Bundesregierung die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zum
Zweck der Bewerberauswahl durch voll- bzw. teilautomatisierte
Programme wie z. B. „Precire“ für zulässig und von den datenschutzrechtlichen
Vorschriften her legal?
Falls ja, welche Rechtsgrundlage enthält die Zulässigkeit zur Erstellung
von Persönlichkeitsprofilen, welche Einschränkungen und Schranken
sieht die Bundesregierung, und plant die Bundesregierung hierzu eine
Änderung der gesetzlichen Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines
speziellen Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
Falls nein, plant die Bundesregierung hierzu eine Änderung der
gesetzlichen Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines speziellen
Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten beurteilt sich nach
§ 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den Vorschriften der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Zulässigkeit automatisierter
Entscheidungen im Einzelfall richtet sich vor allem nach Artikel 22 DSGVO.
Insbesondere kommen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a – Abschluss eines Vertrages –
und Buchstabe c – Einwilligung – DSGVO in Betracht.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Öffnungsklausel in Artikel 88 der DSGVO
zu nutzen und ein eigenständiges Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz zu
prüfen, das die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz schützt
und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber schafft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant die Einsetzung
eines interdisziplinären Beirates, der das BMAS bei Fragen des
Beschäftigtendatenschutzes sowie zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der
Digitalisierung berät und insbesondere prüft, ob ein eigenständiges Gesetz sinnvoll ist
und welchen Inhalt es ggf. haben könnte. Neben wissenschaftlicher Expertise
soll der Beirat auch Perspektiven aus der Praxis einbeziehen.
3. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung die
Personalauswahlverfahren, die auf Erkenntnisse von KI-Programmen und Big-Data-Analysen
zurückgreifen, wie z. B. „Precire“, den grundlegenden Standards der
Eignungsdiagnostik (vgl. etwa die Kritik von Kanning, Uwe (2018):
Fachbuch im Fokus: Stulle, Klaus P. (Hrsg.): Psychische Diagnostik durch
Sprachanalyse. Verfügbar über www.wirtschaftspsychologie-aktuell.de/
fachbuch/20180425-klaus-stulle-psychologische-diagnostik-durch-
sprachanalyse.html, Zugriff am 18. April 2019)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sein, falls das eingesetzte
Programm zum Persönlichkeitsprofiling nicht den eignungsdiagnostischen
Verfahrensstandards entspricht?
Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Kopplungsverbots“
(vgl. § 26 BDSG Rn. 30) „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2
BDSG sein?
§ 26 BDSG legt fest, dass bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der
Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit
der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung
erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind. Freiwilligkeit kann insbesondere
vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher
Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte
Interessen verfolgen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Einwilligung freiwillig erfolgt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung von Grimme/Göbel (2018:
282) zu, dass der Einsatz von Software wie Precire bereits dann
unzulässig ist, wenn Eigenschaften wie depressives Verhalten mitanalysiert
werden, da dies eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstelle
(Verbot nach §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG
–, vgl. EuGH, Urt. v. 11.04.2014 – C-335/11)?
Falls nein, warum hält die Bundesregierung die Argumentation nicht für
richtig?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Gesetzeslage. Wenn im
Personalauswahlprozess nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
geschützte Merkmale oder mittelbar daran anknüpfende Merkmale oder
Eigenschaften zur Analyse und Entscheidung über Bewerbende genutzt werden, kann
dies eine unzulässige Benachteiligung darstellen, solange es sich nicht um eine
zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (§ 8
AGG) handelt. Die Anwendung und Auslegung des AGG im Einzelfall ist
Sache der zuständigen Gerichte.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird Mitte Oktober 2019 die Studie
„Diskriminierungsrisiken durch Verwendung von Algorithmen“
veröffentlichen, die sich allgemein mit der Thematik beschäftigt.
6. Hält die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten
bei der Einführung bzw. Durchführung von Bewerberauswahlprozessen,
die sich voll oder teilweise auf
a) KI-Systeme bzw.
b) Big-Data-Analysen
stützen, für ausreichend, oder plant sie weitere Regelungen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Mitbestimmungsrechte von
Betriebsräten bei der Auswahl von Bewerbern (insbesondere § 99 des
Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG) auch dann greifen, wenn der Auswahlprozess
sich ganz oder teilweise auf KI-Systeme bzw. Big-Data-Analysen stützt. So
kann es für die Rechte des Betriebsrats, wie etwa das Recht auf Vorlage der
Bewerberunterlagen, keinen Unterschied machen, ob ein Bewerberauswahlprozess
durch ein externes Unternehmen oder durch ein KI-System erfolgt ist. Im
Hinblick auf Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG hat die Bundesregierung in
ihrer KI-Strategie angekündigt, gesetzlich klarzustellen, dass die Rechte nach
dieser Norm auch dann gelten, wenn bei der Erstellung der Auswahlrichtlinien
ein KI-System zum Einsatz kommt.
7. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben oder sind der
Bundesregierung durchgeführte Studien bekannt, die sich mit den
möglichen gesundheitlichen und sozialen Folgen für die Belegschaft durch den
Einsatz von Kl-unterstützten Softwares in der Personalverwaltung
(„Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
auseinandersetzen?
Falls ja, welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, und zu
welchen wesentlichen Erkenntnissen sind diese gekommen?
Falls nein, plant die Bundesregierung solche Studien in Auftrag zu geben,
und mit welchen wesentlichen Forschungsfragen?
Die Bundesregierung hat weder Studien im Sinne der Fragestellung in Auftrag
gegeben, noch liegen ihr entsprechende Studien vor. Bei der Bundesregierung
bestehen keine Planungen, entsprechende Studien in Auftrag zu geben.
8. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Betriebsrat ein generelles
Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung personenbezogener
Daten im betrieblichen Kontext, z. B. wenn das Unternehmen eine KI-
unterstützte oder Big-Data-getriebene Software in der
Personalverwaltung („Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs
2018) einführt oder einsetzt?
Falls ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage?
Falls nein, sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen politischen und
gesetzgeberischen Handlungsbedarf (Stichworte: „Gute Arbeit by
design“, Beschäftigtendatenschutzgesetz)?
Der Betriebsrat hat nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG in seiner
Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein zwingendes
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen
Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst dabei auch
die von der technischen Einrichtung erhobenen verhaltens- und
leistungsrelevanten Daten. Im Rahmen seines Rechts nach § 87 Absatz 1 Nummer 6
BetrVG hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht, um die Änderung
bestehender technischer Einrichtungen zu fordern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
9. Wo sieht die Bundesregierung „rote Linien“, die ein Unternehmen
bezüglich der Überwachung ihrer Belegschaft sowie der Aufzeichnung und
Generierung personenbezogener Persönlichkeitsdaten nicht überschreiten
darf, beispielsweise bezüglich der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen
oder der Messung, Speicherung und Verarbeitung von Daten zu den
Emotionen der Beschäftigten?
Welche konkreten Handlungen plant die Bundesregierung, um die
Überschreitung dieser „roten Linien“ für die Zukunft verhindern zu können?
„Rote Linien“ sieht die Bundesregierung dort, wo rechtliche Grenzen
überschritten werden. Rechtliche Grenzen ergeben sich insbesondere aus den
gesetzlichen Vorgaben (vor allem dem Bundesdatenschutzgesetz und der
DSGVO) sowie der umfangreichen Rechtsprechung zum
Beschäftigtendatenschutz.
Zu den Fragen, die mit dem Einsatz von Algorithmen und Künstlicher
Intelligenz sowie dem Umgang mit Daten verbunden sind, hat die Bundesregierung
unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die
Datenethikkommission eingesetzt. Diese soll auf der Basis wissenschaftlicher und
technischer Expertise ethische Leitlinien entwickeln. Die
Datenethikkommission wird der Bundesregierung bis Herbst 2019 Handlungsempfehlungen geben
und Regulierungsmöglichkeiten vorschlagen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, welche Unternehmen teil- oder
vollautomatisierte Programme zur Rekrutierung von Auszubildenden
(„Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
einsetzen oder erproben, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, welche Unternehmen teil- oder
vollautomatisierte Programme zur Rekrutierung von Auszubildenden einsetzen
oder erproben.
11. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten
Bundesbehörden in Bewerberauswahlprozessen teil- oder vollautomatisierte
Vorauswahlverfahren (z. B. automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/
oder Text- und Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder
Ähnliche) ein oder erprobt den Einsatz oder hat den Einsatz erprobt, und falls
ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden
gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme
entschieden?
Die Bundesregierung und ihre nachgelagerten Behörden setzen in
Bewerberauswahlprozessen keine teil- oder vollautomatisierten Vorauswahlverfahren
und/oder Text- und Sprachanalysesoftware ein. Eine Erprobung solcher
Verfahren und Software findet und fand nicht statt.
Zum einen wird keine Notwendigkeit für den Einsatz solcher Verfahren und
Softwares gesehen, zum anderen erfüllen diese aufgrund der fehlenden
Nachvollziehbarkeit, Objektivität, Reliabilität und Validität der
Auswahlentscheidung sowie aufgrund des aus der ausschließlichen Nutzung statistischer
Analysen erwachsenden Diskriminierungspotenzials nicht die notwendigen
Voraussetzungen für einen Einsatz bei der Personalauswahl der Bunderegierung und
der ihr nachgelagerten Behörden.
12. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten
Bundesbehörden in teil- oder vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung
und Personalentwicklung („Personal Analytics“ und/oder „People
Analytics“, vgl. Kornwachs 2018) ein oder erprobt den Einsatz oder hat den
Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden
gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme
entschieden?
Die Bundesregierung und ihre nachgelagerten Behörden setzen in der
Personalverwaltung oder Personalentwicklung keine derartigen teil- oder
vollautomatisierten Programme ein. Eine Erprobung solcher Programme findet und fand
nicht statt.
Zum einen wird kein Bedarf für den Einsatz solcher Programme gesehen, zum
anderen erfüllen diese nach Ansicht der Bundesregierung und der ihr
nachgelagerten Behörden nicht die notwendigen Voraussetzungen für einen Einsatz in
der Personalverwaltung oder -entwicklung.
13. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit
bzw. setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) für die eigenen
Personalauswahlprozesse teil- oder vollautomatisierte
Vorauswahlverfahren (z. B. automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/oder Text-
und Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder ähnliche) ein, oder
wird oder wurde der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) setzt für die eigenen
Personalauswahlprozesse keine teil- oder vollautomatisierten Vorauswahlverfahren oder Text- und
Sprachanalysesoftware ein und erprobt solche bislang auch nicht. In Bezug auf
die gemeinsamen Einrichtungen gilt diese Aussage für die Stellen, welche von
der BA bewirtschaftet werden. Die genannten Verfahren erfüllen nach Ansicht
der BA nicht die notwendigen Voraussetzungen für einen Einsatz in der
Personalauswahl (z. B. wissenschaftlich nachgewiesene Objektivität, Reliabilität und
Validität).
Die Kommunen nehmen die Personalauswahl für deren Stellen
eigenverantwortlich wahr und unterstehen der Aufsicht der Länder. Die Bundesregierung
hat keine Kenntnis über die Nutzung der genannten Programme bei der
Personalauswahl der jeweiligen Kommunen.
14. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit
bzw. setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) teil- oder
vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung und
Personalentwicklung („Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs
2018) ein, oder wird oder wurde der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Die BA setzt keine derartigen teil- oder vollautomatisierten Programme in der
Personalverwaltung oder Personalentwicklung ein und erprobt auch nicht den
Einsatz. Die genannten Verfahren erfüllen nach Ansicht der BA nicht die
notwendigen Voraussetzungen für einen Einsatz in der Personalverwaltung oder
-entwicklung. In Bezug auf die gemeinsamen Einrichtungen gelten die
Ausführungen zu Frage 13 entsprechend.
15. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit
teiloder vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten
Auswertung von Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie
z. B. „Precire“ oder ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein, oder wird oder
wurde der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
Die BA setzt keine derartigen teil- oder vollautomatisierten Programme
gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem SGB III ein und plant auch nicht
deren Einsatz. Die genannten Verfahren erfüllen nach Ansicht der BA nicht die
notwendigen Voraussetzungen für einen Einsatz im SGB III.
16. Setzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter teil- oder
vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten Auswertung von
Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie z. B.
„Precire“ oder ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein, oder wird oder wurde der
Einsatz erprobt (bitte für Jobcenter – gemeinsame Einrichtungen – und
Jobcentern in kommunaler Trägerschaft getrennt darstellen)?
Falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und
zu welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt
darstellen)?
Falls nein, warum haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Jobcenter gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
Die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) nehmen die Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende eigenverantwortlich wahr und unterstehen der
Aufsicht der Länder. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Nutzung
der genannten Programme bei den zkT. Die Beantwortung der Fragen wird
daher auf die gemeinsamen Einrichtungen (gE) beschränkt: Hier gilt die Antwort
zu Frage 15 entsprechend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
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