[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12502 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/8258).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zur Zahl der in Deutschland lebenden
„Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregister (AZR) vor
(
www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/
PD17_387_12521.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dem Statistischen
Bundesamt anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend
bei dieser statistischen Erhebung ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“
für den Aufenthalt in Deutschland. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb untersucht, inwieweit die
Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen, d. h. ob sie zuvor z. B. als
Asylsuchende abgelehnt wurden. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne
Geltendmachung einer Fluchtgeschichte) fallen damit aus dieser Statistik heraus,
selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten sollten.
Solche Erfassungsunterschiede im Detail bewirken, dass das Statistische
Bundesamt für Ende 2016 auf eine Zahl von insgesamt 1,6 Millionen Schutzsuchende
in Deutschland kam, während die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für Ende 2016 bei 1,5 Millionen lag (auch
diese Zahl beinhaltet nicht nur anerkannte Flüchtlinge im Rechtssinne,
sondern zudem Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltsstatus; jüdische Kontingentflüchtlinge und andere Geflüchtete mit
einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – sind hierbei jedoch nicht enthalten). Das Statistische Bundesamt
erklärte, dass es zu 392 000 ausländischen Staatsangehörigen aufgrund
unvollständiger Angaben nicht habe ermitteln können, ob es sich um
„Schutzsuchende“ handele oder nicht, zudem gebe es eine unbekannte Zahl mehrfach
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13303
19. Wahlperiode 18.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 16. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
erfasster Ausländerinnen und Ausländer. Für Ende 2018 nannte das
Statistische Bundesamt eine Zahl von insgesamt knapp 1,8 Millionen
Schutzsuchenden in Deutschland (
www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutsch
land-103.html). Aus der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich ebenfalls eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millionen
Geflüchteten für Ende 2018 errechnen, wenn auch Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG berücksichtigt werden.
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter
400 000 gesunken. Seit 2012 steigt diese Zahl infolge vieler Asylsuchender
wieder an – zuletzt jedoch nur noch geringfügig (vgl. insbesondere
Bundestagsdrucksache 19/8258). Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge
(Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge) hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf
113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge massenhafter Asyl-
Widerrufe (über 70 000 im letzten Jahrzehnt), aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Insbesondere Flüchtlinge aus Syrien sorgten dann für
einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge in Deutschland auf
fast 700 000 Ende 2018, über die Hälfte von ihnen aus Syrien. Zudem hatten
227 000 Geflüchtete, ebenfalls vor allem aus Syrien, einen so genannten
subsidiären Schutzstatus. Knapp 97 000 Geflüchtete, überwiegend aus
Afghanistan, lebten Ende 2018 mit einem so genannten nationalen Abschiebungsschutz
in Deutschland.
Etwa 62 000 Personen verfügten Ende 2018 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 54 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und knapp
23 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe
(§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 8 000 Personen verfügten über einen
Aufenthaltstitel aufgrund einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten und asylsuchenden
Flüchtlinge war zunächst von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr
2011 gesunken und stieg dann bis Ende 2016 auf über 725 000 an. Bis Ende
2018 ist die Zahl der Geduldeten und Asylsuchenden wieder auf knapp
480 000 zurückgegangen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zu ausreisepflichtigen
Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht, insbesondere im AZR geführte
Ausreisepflichtige ohne Duldung könnten das Land längst wieder verlassen
haben, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht
ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725). 180 000 der Ende 2018
236 000 Ausreisepflichtigen verfügten nach Angaben des AZR über eine
Duldung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8258), etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, wegen der Pflege von Angehörigen, wegen der
Aufnahme einer Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder
zumutbar sind. 40 Prozent der Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt,
das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn
Kernfamilienangehörige nicht abgeschoben werden dürfen. Bei Ausreisepflichtigen ohne
Duldung, Ende 2018 waren dies 51 525 Menschen, darunter knapp 25 000
abgelehnte Asylsuchende, geht auch die Bundesregierung davon aus, dass „eine
nicht unerhebliche Zahl“ von ihnen „ohne Kenntnis der Ausländerbehörden
aus Deutschland ausreist oder untertaucht“ (Bundestagsdrucksache 18/6860,
Antwort zu Frage 22), ihre Zahl dürfte in der Realität mithin kleiner sein, als
es die Angaben des AZR vermuten lassen. Beim Duldungsgrund „fehlende
Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses Fehlen von
Reisedokumenten vorgeworfen werden kann, häufig ist das Fehlen von
Reisedokumenten auch nicht der ursächliche Grund, warum eine Abschiebung nicht
vollzogen wird (sondern z. B. die bedrohliche Lage im Herkunftsland, etwa in
Afghanistan). Bei Geduldeten aus den Westbalkan-Ländern fällt der
Duldungsgrund „fehlene Reisedokumente“ kaum ins Gewicht, hier geht es eher
um humanitäre, persönliche oder familiäre Duldungsgründe (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/8258, Antwort zu Frage 18). Wie viele Ausreisepflichtige bzw.
Geduldete gar nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR
nicht erfasst.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 43.251
Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 26.041 männliche und 17.194
weibliche sowie 16 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 5.335
Personen waren unter 18 Jahren, 37.915 Personen über 17 Jahre alt und bei einer
Person ist das Alter unbekannt.
27.427 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 15.817
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 7 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 1.203 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 43.251
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 63,5
befristete Aufenthaltsrechte 34,7
sonstiges (z. B. kein Status gespeichert) 1,8
Asylberechtigte insgesamt 43.251
darunter:
Türkei 11.499
Syrien 7.218
Iran 5.810
Afghanistan 2.112
Irak 2.094
Eritrea 1.390
Sri Lanka 1.323
Kosovo 972
Russische Föderation 854
Pakistan 645
Polen 607
Äthiopien 591
Ungeklärt 578
Vietnam 533
Tschechische Republik 428
Asylberechtigte insgesamt 43.251
Länder
Baden-Württemberg 5.108
Bayern 4.301
Berlin 2.493
Brandenburg 211
Bremen 607
Hamburg 1.771
Hessen 5.134
Mecklenburg-Vorpommern 151
Niedersachsen 5.439
Nordrhein-Westfalen 13.621
Rheinland-Pfalz 1.217
Saarland 790
Sachsen 767
Sachsen-Anhalt 290
Schleswig-Holstein 1.109
Thüringen 242
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 682.361 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, darunter 438.551 männliche und 243.218 weibliche, sowie 592 Personen
mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 209.968 Personen waren unter
18 Jahre alt, 472.385 Personen über 17 Jahre alt und bei 8 Personen ist das
Alter unbekannt. 68.891 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 612.936 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 534 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 27.556 Personen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung auf den
jeweiligen Aufenthaltsstatus, die Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 682.361
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 8,7
befristete Aufenthaltsrechte 88,9
sonstiges (z. B. kein Status gespeichert) 2,4
Personen mit
Flüchtlingsschutz
Deutschland 682.361
darunter:
Syrien 368.382
Irak 105.130
Afghanistan 46.297
Eritrea 39.284
Iran 33.870
Ungeklärt 19.185
Türkei 12.063
Somalia 12.052
Staatenlos 7.054
Pakistan 6.147
Russische Föderation 3.902
Nigeria 2.976
Äthiopien 2.560
Aserbaidschan 2.019
Sonstige asiat. Staatsangehörigkeiten 2.005
Personen mit Flüchtlingsschutz 682.361
Länder insgesamt
Baden-Württemberg 74.621
Bayern 79.890
Berlin 29.145
Brandenburg 10.616
Bremen 14.062
Hamburg 19.969
Hessen 59.694
Mecklenburg-Vorpommern 9.899
Niedersachsen 76.723
Nordrhein-Westfalen 185.688
Rheinland-Pfalz 29.542
Saarland 17.335
Sachsen 20.521
Sachsen-Anhalt 16.191
Schleswig-Holstein 25.354
Thüringen 13.111
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2019 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3
AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebungsverboten) gespeichert.
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 235.015 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst,
davon 141.571 männliche, 93.236 weibliche und 208 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 75.830 Personen waren unter 18, 159.183 Personen über
17 Jahren und bei 2 Personen ist das Alter unbekannt. 7.396 Personen lebten
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 227.069 Personen sechs Jahre oder
weniger. Bei 550 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 10.061
Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2019. Mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 105.973 Personen zum Stichtag 30. Juni
2019 erfasst, davon 56.581 männliche, 49.289 weibliche und 103 mit im AZR
nicht ausgewiesenem Geschlecht. 37.399 Personen waren unter 18 Jahren,
68.571 Personen über 17 Jahren und bei 3 Personen ist das Alter unbekannt.
21.579 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 84.202
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 192 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 7.770 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung nach
Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Personen mit AE
nach § 25 Abs. 2
Satz 1, 2.Alt.
AufenthG
(subsidiärer
Schutz)
Deutschland 235.015
darunter:
Syrien 154.527
Irak 23.689
Afghanistan 17.114
Eritrea 13.172
Somalia 7.149
Ungeklärt 6.415
Staatenlos 1.582
Jemen 1.480
Iran 1.323
Russische Föderation 1.069
Sudan (ohne Südsudan) 793
Libanon 512
Nigeria 476
Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 412
Türkei 372
Personen mit AE
nach § 25 Abs. 3
AufenthG
(wg.
Abschiebungsverbote)
Deutschland 105.973
darunter:
Afghanistan 64.182
Somalia 4.394
Syrien 4.378
Irak 4.071
Nigeria 3.366
Kosovo 2.019
Russische Föderation 2.000
Eritrea 1.659
Armenien 1.408
Türkei 1.205
Äthiopien 1.133
Iran 1.126
Serbien 1.120
Ungeklärt 1.106
Aserbaidschan 871
Bundesland
AE nach § 25 Abs. 2
Satz 1, 2.Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG (wg.
Abschiebungsverbote)
Deutschland 235.015 105.973
davon:
Baden-Württemberg 19.998 9.873
Bayern 20.068 16.095
Berlin 16.125 6.758
Brandenburg 5.479 2.086
Bremen 2.668 1.381
Hamburg 5.343 6.802
Hessen 21.533 11.575
Mecklenburg-Vorpommern 2.589 1.400
Niedersachsen 28.079 8.841
Nordrhein-Westfalen 64.845 20.442
Rheinland-Pfalz 15.459 5.492
Saarland 3.598 862
Sachsen 6.817 3.611
Sachsen-Anhalt 6.180 2.923
Schleswig-Holstein 11.973 4.883
Thüringen 4.261 2.949
4. Bei wie vielen der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 benannten
Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus
zum 30. Juni 2019 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 217.857 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30. Juni 2019
eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
01.01 – 30.06.2019 Anhängige Wider-rufsprüfverfahren
Herkunftsländer gesamt 217.857
darunter:
Syrien 148.042
Irak 21.230
Afghanistan 14.963
Eritrea 13.233
Ungeklärt 7.316
Staatenlos 2.709
Iran 2.127
Somalia 1.168
Russische Föderation 998
Pakistan 715
Türkei 672
Nigeria 413
Kosovo 369
Ägypten 314
Armenien 253
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 19.801 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18.576 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 1.224 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 19.406 303 92 19.801
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus: in % in % in % in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 80,7 20,8 2,2 79,4
befristete Aufenthaltsrechte 15,9 57,1 71,7 16,8
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert) 3,4 22,1 26,1 3,8
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 19.801
darunter:
Kosovo 7.009
Irak 3.304
Türkei 2.735
Serbien 1.290
Serbien und Montenegro (ehemals) 685
Albanien 568
Sri Lanka 375
Jugoslawien (ehemals) 360
Syrien 318
Serbien (ehemals) 307
Polen 212
Afghanistan 196
Iran 196
Vietnam 179
Montenegro 162
Es wird darauf hingewiesen, dass Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus im
AZR dauerhaft gespeichert wird, diese Speicherung ggf. bereits vor vielen
Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann und somit keine Rückschlüsse auf
den aktuellen Aufenthaltsstatus zulässt.
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 4.502 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 3.065 männliche und 1.426 weibliche sowie
11 Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.257 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 3.245 Personen über 17 Jahre alt. 839 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.660 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei 3 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.506
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 4.502
Länder insgesamt
Baden-Württemberg 231
Bayern 313
Berlin 18
Brandenburg 108
Bremen 74
Hamburg 11
Hessen 321
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 617
Nordrhein-Westfalen 1.396
Rheinland-Pfalz 450
Saarland 38
Sachsen 265
Sachsen-Anhalt 55
Schleswig-Holstein 559
Thüringen 34
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 4.502
darunter:
Irak 646
Afghanistan 494
Serbien 310
Russische Föderation 215
Kosovo 208
Pakistan 158
Syrien 158
Iran 139
Ungeklärt 136
Libanon 134
Albanien 133
Nordmazedonien 133
Türkei 127
Nigeria 121
Armenien 113
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und den Teilgruppen a, b und c in Ziffer 1 von Absatz 1 des
§ 18a AufenthG differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c
Summe
Summe 540 65 24 629
männlich 437 41 22 500
weiblich 103 24 2 129
18 Jahre und älter 540 21 24 585
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
Aufenthaltsdauer 540 65 24 629
6 Jahre und weniger 365 57 9 431
mehr als 6 Jahre 175 8 15 198
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
Länder insgesamt 540 65 24 629
Baden-Württemberg 84 3 4 91
Bayern 157 1 8 166
Berlin 26 1 27
Brandenburg 6 6
Bremen 2 1 3
Hamburg 23 52 3 78
Hessen 31 31
Mecklenburg-Vorpommern 8 1 9
Niedersachsen 58 1 59
Nordrhein-Westfalen 99 5 2 106
Rheinland-Pfalz 10 1 1 12
Saarland 1 1
Sachsen 4 1 5
Sachsen-Anhalt 3 1 4
Schleswig-Holstein 26 1 27
Thüringen 3 1 4
AE nach § 18a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a
AufenthG
Deutschland 540
darunter:
Afghanistan 101
Albanien 60
Kosovo 47
Pakistan 27
Bangladesch 19
Serbien 17
Nigeria 16
Gambia 16
Kamerun 16
Iran 13
Äthiopien 13
Ukraine 12
Russische Föderation 11
Guinea 11
Irak 10
AE nach § 18a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 65
davon:
Irak 12
Syrien 9
Iran 7
Indien 5
Russische Föderation 4
Staatenlos 3
Ghana 3
Vietnam 3
Albanien 3
Ägypten 3
Pakistan 2
China 2
Korea (Republik) 2
Weißrussland 1
Ukraine 1
AE nach § 18a
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c
AufenthG
Deutschland 24
davon:
Irak 6
Iran 5
Georgien 2
Afghanistan 2
Indien 2
Vietnam 1
Gambia 1
Korea, Dem. Volksrepublik 1
Kosovo 1
Marokko 1
Tunesien 1
Guinea 1
Personen mit AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG 629
davon erstmalig in 2019 168
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2019 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 30. Juni 2019 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische
Zuwanderer insgesamt 209.473 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8.535
Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens
eingereist waren. Insgesamt sind damit 218.008 jüdische Zuwanderer mit ihren
Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren
Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Bundesländern kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Bundesland Einreisen/Personen
Länder insgesamt 209.473
Baden-Württemberg 19.970
Bayern 32.150
Berlin 1.049
Brandenburg 7.580
Bremen 2.243
Hamburg 5.305
Hessen 18.450
Mecklenburg-Vorpommern 6.609
Niedersachsen 18.294
Nordrhein-Westfalen 51.623
Rheinland-Pfalz 11.585
Saarland 3.239
Sachsen 11.006
Sachsen-Anhalt 7.690
Schleswig-Holstein 6.785
Thüringen 5.895
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2019?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2019
ausweislich des AZR insgesamt 3.837 Personen, darunter 2.032 männliche und
1.803 weibliche sowie 2 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1.533
Personen waren unter 18 Jahre alt und 2.304 Personen über 17 Jahre alt. 223
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 3.614 Personen sechs
Jahre oder weniger. 68 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit AE nach § 22 AufenthG 3.837
Länder insgesamt
Baden-Württemberg 430
Bayern 485
Berlin 301
Brandenburg 110
Bremen 35
Hamburg 142
Hessen 336
Mecklenburg-Vorpommern 63
Niedersachsen 359
Nordrhein-Westfalen 903
Rheinland-Pfalz 167
Saarland 43
Sachsen 142
Sachsen-Anhalt 98
Schleswig-Holstein 161
Thüringen 62
Personen mit AE nach § 22 AufenthG 3.837
darunter:
Afghanistan 2.868
Syrien 419
Iran 93
Ungeklärt 70
Irak 54
Libanon 32
Jemen 23
Bosnien und Herzegowina 22
Eritrea 18
Türkei 18
Staatenlos 17
Usbekistan 15
Jordanien 14
Russische Föderation 13
Albanien 12
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2019?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen ausweislich des AZR
zum Stichtag 30. Juni 2019 insgesamt 8.463 Personen, darunter 4.352
männliche, 4.106 weibliche und 5 Personen unbekannten Geschlechts. 2.727
Personen waren unter 18 Jahre alt und 5.736 Personen über 17 Jahre alt. 4.508
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.954 Personen sechs
Jahre oder weniger.
Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 627 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit AE nach § 23a AufenthG 8.463
Länder insgesamt
Baden-Württemberg 490
Bayern 322
Berlin 1.820
Brandenburg 101
Bremen 102
Hamburg 149
Hessen 342
Mecklenburg-Vorpommern 35
Niedersachsen 1.066
Nordrhein-Westfalen 1.826
Rheinland-Pfalz 579
Saarland 87
Sachsen 232
Sachsen-Anhalt 142
Schleswig-Holstein 190
Thüringen 980
Personen mit AE nach § 23a AufenthG 8.463
darunter:
Kosovo 1.261
Serbien 1.188
Albanien 1.071
Türkei 557
Nordmazedonien 420
Russische Föderation 358
Bosnien und Herzegowina 352
Armenien 273
Afghanistan 261
Irak 261
Libanon 219
Aserbaidschan 164
Iran 133
Georgien 116
China 114
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 23.343 Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 4.598
Personen waren unter 18 Jahre alt und 18.745 Personen über 17 Jahre alt. 16.904
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 6.439 Personen
sechs Jahre oder weniger. 364 Personen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 91.524 Personen erfasst, davon 8.568
Personen unter 18 Jahre alt und 82.956 Personen über 17 Jahre alt. 68.863
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 22.656 Personen sechs
Jahre oder weniger und bei 5 Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
1.468 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 2.358 Personen erfasst, davon
waren 901 Personen unter 18 Jahre alt und 1.457 Personen über 17 Jahre alt. 89
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2.268 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
232 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung
nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach § 23
AufenthG
AE nach
§ 23 Abs. 1
AE nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
AE nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis (NE)
nach § 23 Abs. 4
Summe 23.343 21.853 69.671 2.277 81
männlich 10.697 10.586 31.641 1.136 42
weiblich 12.637 11.223 38.025 1.138 39
unbekannt 9 44 5 3 0
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
AufenthG
Länder insgesamt 23.343
Baden-Württemberg 3.054
Bayern 834
Berlin 3.297
Brandenburg 469
Bremen 456
Hamburg 1.210
Hessen 1.666
Mecklenburg-Vorpommern 54
Niedersachsen 1.837
Nordrhein-Westfalen 7.012
Rheinland-Pfalz 886
Saarland 421
Sachsen 276
Sachsen-Anhalt 273
Schleswig-Holstein 812
Thüringen 786
Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG 23.343
darunter:
Syrien 5.163
Kosovo 2.842
Serbien 2.641
Türkei 1.747
Bosnien und Herzegowina 1.663
Libanon 1.548
Irak 1.085
Ungeklärt 838
Afghanistan 770
Iran 486
Russische Föderation 352
Ukraine 317
Sri Lanka 299
Kroatien 276
Pakistan 264
Bundesland AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG
NE nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Länder insgesamt 21.853 69.671
Baden-Württemberg 3.028 7.485
Bayern 3.538 11.585
Berlin 1.350 4.006
Brandenburg 658 1.557
Bremen 232 470
Hamburg 490 1.906
Hessen 1.597 5.372
Mecklenburg-Vorpommern 377 1.659
Niedersachsen 1.661 6.006
Nordrhein-Westfalen 4.481 18.287
Rheinland-Pfalz 1.081 2.410
Saarland 240 886
Sachsen 1.281 3.993
Sachsen-Anhalt 554 1.755
Schleswig-Holstein 722 1.340
Thüringen 563 954
Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG 21.853
darunter:
Syrien 16.880
Irak 1.447
Ukraine 1.308
Russische Föderation 686
Ungeklärt 305
Staatenlos 206
Somalia 178
Eritrea 132
Iran 88
Weißrussland 79
Libanon 64
Moldau (Republik) 62
Usbekistan 61
Sri Lanka 49
Aserbaidschan 46
Personen mit einer NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG 69.671
darunter:
Ukraine 28.911
Russische Föderation 25.835
Moldau (Republik) 2.959
Usbekistan 1.935
Aserbaidschan 1.873
Weißrussland 1.544
Vietnam 1.456
Kirgisistan 1.074
Georgien 680
Kasachstan 658
Sowjetunion (ehemals) 536
Staatenlos 491
Lettland 305
Ungeklärt 250
Litauen 191
Bundesland AE nach § 23 Abs. 4 AufenthG
NE nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Länder insgesamt 2.277 81
Baden-Württemberg 253 10
Bayern 371 8
Berlin 130 2
Brandenburg 67 1
Bremen 24 1
Hamburg 55 7
Hessen 133 9
Mecklenburg-Vorpommern 46
Niedersachsen 356 3
Nordrhein-Westfalen 386 35
Rheinland-Pfalz 115 4
Saarland 27
Sachsen 84
Sachsen-Anhalt 56
Schleswig-Holstein 130 1
Thüringen 44
Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 4 AufenthG 2.277
darunter:
Syrien 1.431
Eritrea 355
Sudan (ohne Südsudan) 201
Somalia 83
Irak 55
Äthiopien 48
Iran 25
Ungeklärt 18
Südsudan 14
Sri Lanka 13
Sudan (ehemals) 11
Staatenlos 11
China 2
Afghanistan 2
Indonesien 2
Personen mit einer NE nach § 23 Abs. 4 AufenthG 81
darunter:
Ukraine 21
Kosovo 10
Irak 6
Serbien 5
Türkei 5
Syrien 4
Kongo, Dem. Republik 4
Armenien 3
Sri Lanka 3
Afghanistan 3
Iran 3
Serbien und Montenegro (ehemals) 2
Vietnam 1
Ungeklärt 1
Russische Föderation 1
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2019 waren im AZR insgesamt 842 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 235 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 607 Personen über 17 Jahre alt. Weitere Details
können den folgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b
AufenthG Summe
Insgesamt 808 34 842
männlich 426 15 441
weiblich 382 19 401
Bundesland
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 808 34 842
davon
Baden-Württemberg 15 1 16
Bayern 49 3 52
Berlin 24 24
Brandenburg 25 25
Bremen 22 22
Hamburg 18 18
Hessen 1 1
Mecklenburg-Vorpommern 12 12
Niedersachsen 88 88
Nordrhein-Westfalen 438 29 467
Rheinland-Pfalz 37 1 38
Saarland 19 19
Sachsen 11 11
Sachsen-Anhalt 17 17
Schleswig-Holstein 23 23
Thüringen 9 9
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i.V.m
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 808 34 842
davon
Kosovo 272 4 276
Serbien 181 11 192
Türkei 56 3 59
Syrien 38 38
Libanon 25 1 26
Irak 22 1 23
Bosnien und Herzegowina 18 2 20
Afghanistan 15 1 16
China 14 14
Serbien und Montenegro (ehemals) 13 1 14
Vietnam 13 13
Ungeklärt 11 3 14
Russische Föderation 10 10
Jugoslawien (ehemals) 9 9
Serbien (ehemals) 9 9
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde?
Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gefasst worden, der
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
ist.
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 21.812 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 11.414 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 10.398 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
3.778 Personen waren unter 18 Jahre alt und 18.034 Personen über 17 Jahre alt.
1.332 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Bundesländer und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Summe 11.414 10.398 21.812
männlich 6.114 4.727 10.841
weiblich 5.250 5.668 10.918
unbekannt 50 3 53
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 11.414 10.398 21.812
6 Jahre und weniger 8.049 1.710 9.759
mehr als 6 Jahre 3.365 8.688 12.053
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Länder insgesamt 11.414 10.398 21.812
Baden-Württemberg 465 383 848
Bayern 2.070 439 2.509
Berlin 2.699 1.262 3.961
Brandenburg 60 51 111
Bremen 69 83 152
Hamburg 1.048 500 1.548
Hessen 909 333 1.242
Mecklenburg-Vorpommern 31 410 441
Niedersachsen 483 2.181 2.664
Nordrhein-Westfalen 3.014 3.916 6.930
Rheinland-Pfalz 210 304 514
Saarland 36 158 194
Sachsen 42 91 133
Sachsen-Anhalt 29 146 175
Schleswig-Holstein 227 109 336
Thüringen 22 32 54
AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 11.414 10.398 21.812
darunter:
Libyen 2.548 48 2.596
Türkei 364 1.833 2.197
Russische Föderation 1.382 314 1.696
Serbien 231 1.299 1.530
Kosovo 182 1.135 1.317
Saudi Arabien 896 35 931
Kuwait 850 63 913
Libanon 67 686 753
Vereinigte Arabische Emirate 602 27 629
Irak 272 268 540
Bosnien und Herzegowina 102 386 488
Katar 459 24 483
Ungeklärt 58 403 461
Ukraine 308 133 441
Syrien 120 262 382
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 102 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 7
Personen unter 18 Jahre alt und 95 Personen über 17 Jahre alt. 7 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht,
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Summe
männlich
unbekannt
weiblich
93
23
70
9
5
4
102
28
74
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 93 9 102
6 Jahre und weniger 74 7 81
mehr als 6 Jahre 19 2 21
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Länder insgesamt 93 9 102
Baden-Württemberg 10 10
Bayern 13 13
Berlin 2 1 3
Brandenburg 1 1
Bremen 4 4
Hamburg 13 4 17
Hessen 12 12
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 7 2 9
Nordrhein-Westfalen 20 20
Rheinland-Pfalz 1 1
Saarland 5 5
Sachsen 2 1 3
Sachsen-Anhalt 1 1
Schleswig-Holstein 2 2
Thüringen 1 1
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 93 9
darunter
Nigeria 17
Bulgarien 13
Rumänien 10
Albanien 8
Ukraine 7
China 5
Thailand 4
Irak 4 1
Afghanistan 2
Ghana 2
Ungarn 2
Georgien 2
sowie weitere Staatsangehörigkeiten
mit 1 AE
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 lebten ausweislich des AZR 55.003 Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland,
darunter 29.709 männliche und 25.264 weibliche, sowie 30 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 18.139 Personen waren unter 18 Jahre alt, 36.863
Personen über 17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 32.150
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 22.847 Personen sechs
Jahre oder weniger. Bei 6 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3.775
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Ländern
und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5
AufenthG
Länder insgesamt 55.003
Baden-Württemberg 2.670
Bayern 2.671
Berlin 6.121
Brandenburg 1.120
Bremen 3.038
Hamburg 3.388
Hessen 2.265
Mecklenburg-Vorpommern 407
Niedersachsen 5.219
Nordrhein-Westfalen 19.955
Rheinland-Pfalz 1.871
Saarland 361
Sachsen 1.343
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5
AufenthG
Sachsen-Anhalt 1.338
Schleswig-Holstein 2.396
Thüringen 840
§ 25 Abs. 5
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 55.003
darunter
Serbien 8.459
Kosovo 6.111
Türkei 4.501
Nordmazedonien 2.760
Ungeklärt 2.353
Bosnien und Herzegowina 1.984
Russische Föderation 1.851
Vietnam 1.827
Afghanistan 1.809
Nigeria 1.775
Ghana 1.759
Irak 1.586
Armenien 1.467
Albanien 1.272
Libanon 1.237
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
(bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 6.529 Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 511 Personen mit einer
Duldung nach 60a Absatz 2b AufenthG und 4.437 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht,
Alter, Bundesländern und Herkunftsländern kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Summe 5.422 728 379 6.529
männlich 3.040 327 207 3.574
weiblich 2.379 401 171 2.951
Unbekannt 3 1 4
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Altersgruppe 5.422 728 379 6.529
Unter 18 Jahre 1.668 33 334 2.035
18 Jahre und älter 3.754 695 45 4.494
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Bundesländer insgesamt 5.422 728 379 6.529
Baden-Württemberg 519 91 43 653
Bayern 458 70 32 560
Berlin 330 42 16 388
Brandenburg 49 11 7 67
Bremen 160 17 14 191
Hamburg 312 24 18 354
Hessen 267 38 22 327
Mecklenburg-Vorpommern 72 13 4 89
Niedersachsen 675 112 71 858
Nordrhein-Westfalen 1.857 215 107 2.179
Rheinland-Pfalz 213 38 20 271
Saarland 45 8 3 56
Sachsen 86 14 4 104
Sachsen-Anhalt 94 7 2 103
Schleswig-Holstein 219 23 11 253
Thüringen 66 5 5 76
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 1 AufenthG
insgesamt 5.422
darunter:
Serbien 678
Kosovo 536
Türkei 527
Afghanistan 478
Russische Föderation 365
Libanon 314
Armenien 259
Nordmazedonien 205
Irak 163
Aserbaidschan 161
Ungeklärt 157
Albanien 131
Guinea 88
Iran 73
Bosnien und Herzegowina 67
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 2 S. 1
AufenthG
insgesamt 728
darunter:
Serbien 113
Kosovo 84
Türkei 77
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 2 S. 1
AufenthG
Russische Föderation 49
Armenien 38
Aserbaidschan 35
Nordmazedonien 31
Ukraine 27
Libanon 26
Albanien 25
Afghanistan 23
Irak 22
Iran 21
Bosnien und Herzegowina 15
Ägypten 14
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 2 S. 2
AufenthG
insgesamt 379
darunter:
Türkei 56
Serbien 49
Kosovo 39
Syrien 27
Nordmazedonien 25
Irak 19
Libanon 18
Afghanistan 15
Russische Föderation 15
Ägypten 12
Aserbaidschan 11
Armenien 9
Bosnien und Herzegowina 9
Ukraine 8
Jordanien 7
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG
§ 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Erteilungen
insgesamt
5.422 728 379
davon erstmalig in
2019
774 121 52
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Altersgruppe 511
unter 18 Jahre 226
18 Jahre und älter 285
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Geschlecht 511
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
männlich 243
unbekannt 1
weiblich 267
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Länder 511
davon:
Baden-Württemberg 71
Bayern 33
Berlin 123
Brandenburg 2
Hamburg 7
Hessen 17
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 94
Nordrhein-Westfalen 87
Rheinland-Pfalz 5
Saarland 5
Sachsen 13
Sachsen-Anhalt 27
Schleswig-Holstein 16
Duldung nach
§ 60a Abs. 2b
AufenthG
insgesamt 511
davon:
Serbien 95
Russische Föderation 74
Libanon 69
Ungeklärt 60
Kosovo 43
Türkei 31
Armenien 22
Nordmazedonien 15
Irak 14
Pakistan 11
Albanien 10
Afghanistan 8
Aserbaidschan 8
Indien 7
Kasachstan 6
AE nach
§ 25b
AufenthG
nach § 25b
Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Summe 3.113 298 1.026 4.437
männlich 2.171 59 544 2.774
weiblich 942 239 482 1.663
AE nach
§ 25b
AufenthG
nach § 25b
Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Altersgruppe 3.113 298 1.026 4.437
Unter 18 Jahre 72 46 995 1.113
18 Jahre und
älter
3.041 252 31 3.324
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG Summe(integrierter
Ausländer)
(Ehegatte/
Lebenspartner)
(Minderjähriges
Kind)
Länder 3.113 298 1.026 4.437
Baden-Württemberg 442 43 144 629
Bayern 256 18 48 322
Berlin 150 18 62 230
Brandenburg 43 3 8 54
Bremen 128 19 68 215
Hamburg 275 20 98 393
Hessen 195 21 61 277
Mecklenburg-Vorpommern 27 2 3 32
Niedersachsen 388 40 130 558
Nordrhein-Westfalen 781 71 258 1.110
Rheinland-Pfalz 134 19 53 206
Saarland 36 2 8 46
Sachsen 63 4 11 78
Sachsen-Anhalt 60 4 17 81
Schleswig-Holstein 102 11 42 155
Thüringen 33 3 15 51
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
insgesamt 3.113
darunter:
Irak 362
Serbien 258
Afghanistan 243
Kosovo 239
Libanon 218
Türkei 173
Armenien 155
Russische Föderation 134
Aserbaidschan 109
Pakistan 109
China 96
Iran 90
Ungeklärt 69
Indien 64
Nordmazedonien 49
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 298
darunter:
Serbien 43
Kosovo 31
Afghanistan 30
Libanon 20
China 18
Russische Föderation 18
Türkei 15
Armenien 13
Iran 9
Nordmazedonien 9
Aserbaidschan 8
Pakistan 8
Irak 7
Libyen 6
Ungeklärt 6
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
insgesamt 1.026
darunter:
Serbien 158
Afghanistan 91
Libanon 86
Kosovo 84
Türkei 62
Russische Föderation 60
Armenien 53
Aserbaidschan 36
Nordmazedonien 32
China 30
Irak 30
Ungeklärt 27
Nigeria 25
Pakistan 20
Georgien 16
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Erteilungen
insgesamt
3.113 298 1.026
davon erstmalig
in 2019
486 37 203
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter – 0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29,
30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre –
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in
gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe nach § 60a
AufenthG, differenziert nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 191.117 Personen mit einer
Duldung, darunter 130.396 männliche und 60.425 weibliche, sowie 296 Personen
mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 52.257 Personen waren unter 18 Jahre,
138.854 Personen über 17 Jahre alt und bei 6 Personen ist das Alter unbekannt.
34.503 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019, wobei diese
Angaben grundsächlich keine Aussage zur Dauer von Duldungen zulassen, da
automatisiert nicht ausgewertet werden kann, ob die Person über die gesamte
Aufenthaltsdauer hinweg eine Duldung hatte. Die Verteilung nach
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung 191.117
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Jahre 113.532
mehr als 3 Jahre 77.362
0 – 4 Jahre 142.273
mehr als 4 Jahre 48.621
0 – 5 Jahre 156.281
mehr als 5 Jahre 34.613
0 – 6 Jahre 165.338
mehr als 6 Jahre 25.556
0 – 8 Jahre 172.774
mehr als 8 Jahre 18.120
0 – 10 Jahre 176.093
mehr als 10 Jahre 14.801
0 – 12 Jahre 177.919
mehr als 12 Jahre 12.975
0 – 15 Jahre 180.616
mehr als 15 Jahre 10.278
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 223
Personen mit Duldung 191.117
Alter
0 – 11 Jahre 37.894
12 – 15 Jahre 9.104
16 – 17 Jahre 5.259
18 – 20 Jahre 12.301
21 – 29 Jahre 50.476
30 – 39 Jahre 43.626
40 – 49 Jahre 19.953
50 – 59 Jahre 8.400
60 – 69 Jahre 2.955
70 Jahre und mehr 1.143
Ohne Altersangaben 6
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2019 191.117
davon:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 1.278
2. Nach § 60a Absatz 1 AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
4.502
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
80.624
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern, die eine Duldung wg. fehlender
Reisedokumente oder medizinischer Gründe besitzen
11.357
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
3.634
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
74.790
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren.
406
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger)
12.733
9. Nach § 60a Absatz 2a AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
511
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Vorliegen von Abschiebungshindernissen n.
§ 60 Abs. 1-5,7 AufenthG
111
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58
Abs. 1a AufenthG
52
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Absatz 5 VwGO
15
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung
nach § 456a StPO
3
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123
VwGO
4
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen
einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG
2
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Asylfolgeantrag
392
18.
Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
erteilt
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung stehen bevor
332
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG erteilt Vaterschaftsanerkennung
24
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Ausbildungsduldung
347
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 1.278 4.502 80.624 11.357 3.634 74.790 406 12.733 511
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
darunter:
Irak 31 646 4.894 469 51 8.484 22 744 14
Indien 20 85 4.886 91 29 744 6 88 7
Kosovo 11 208 1.088 1.262 390 4.278 29 830 43
Libanon 26 134 4.230 214 22 1.252 9 126 69
Serbien 11 310 1.465 1.468 516 5.834 44 588 95
Türkei 68 127 1.558 276 90 2.363 16 264 31
Albanien 6 133 394 841 469 4.059 25 1.472 10
Algerien 14 49 1.246 135 21 681 4 136
Pakistan 13 158 6.554 102 19 1.439 13 348 11
Nordmazedonien 17 133 462 711 401 3.189 11 274 15
Ungeklärt 88 136 4.413 217 28 1.431 8 138 60
Afghanistan 9 494 7.304 308 48 7.240 37 1.803 8
Russische Föderation 39 215 4.427 715 166 4.059 23 503 74
Bosnien und Herzeg. 76 28 599 277 97 1.261 8 163 4
Syrien 7 158 937 188 29 2.036 9 152
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe
insgesamt 111 52 15 3 4 2 392 332 24 347 191.117
darunter:
Irak 12 2 1 1 68 10 1 13 15.463
Indien 1 1 1 1 5.960
Kosovo 1 7 8 12 8.167
Libanon 1 4 6.087
Serbien 1 3 10 4 10.349
Türkei 1 2 7 6 4 3 4.816
Albanien 7 12 3 10 7.441
Algerien 1 1 6 5 4 2.303
Pakistan 3 16 13 1 10 8.700
Nordmazedonien 1 14 2 3 5.233
Ungeklärt 4 8 3 2 6.536
Afghanistan 58 5 4 1 1 1 30 16 2 106 17.475
Russische Föderation 1 23 25 10.270
Bosnien und Herzeg. 1 2 1 1 2.518
Syrien 7 1 1 1 12 11 3 2 3.554
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Alle Bundesländer
insgesamt 1.278 4.502 80.624 11.357 3.634 74.790 406 12.733 511
davon:
Baden-Württemberg 51 313 10.433 1.012 208 7.011 23 1.538 71
Bayern 347 18 5.209 351 115 3.539 21 1.150 33
Berlin 14 321 4.178 117 140 3.821 25 293 123
Brandenburg 1 11 1.770 465 61 3.425 7 222 2
Bremen 1 265 6.232 443 72 2.389 5 325 0
Hamburg 3 34 1.172 197 88 1.439 10 286 7
Hessen 35 108 3.129 139 59 1.830 31 205 17
Mecklenburg-Vorp. 131 617 6.260 1.365 470 6.813 26 2.075 2
Niedersachsen 3 55 3.836 165 39 1.041 9 169 94
Nordrhein-Westfalen 85 450 2.609 453 225 3.113 24 995 87
Rheinland-Pfalz 48 231 10.577 1.882 235 7.408 20 980 5
Saarland 49 559 2.002 381 107 4.062 65 584 5
Sachsen 509 1.396 20.916 3.874 1.353 26.337 124 3.224 13
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Sachsen-Anhalt 1 12 1.798 254 45 805 2 244 27
Schleswig-Holstein 74 204 189 386 1.158 8 385 16
Thüringen 38 299 70 31 599 6 58 9
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe
Alle Bundesländer
insgesamt
111 52 15 3 4 2 392 332 24 347 191.117
davon:
Baden-Württemberg 9 4 4 1 3 161 10 2 57 20.873
Bayern 3 6 1 18 7 10.908
Berlin 44 6 1 39 50 1 17 9.084
Brandenburg 2 5.971
Bremen 19 5 1 15 12 1 10 9.808
Hamburg 10 1 14 16 1 4 3.284
Hessen 1 2 1 24 5 3 3 5.577
Mecklenburg-Vorp. 3 4 3 1 1 53 31 4 37 17.988
Niedersachsen 2 6 1 7 75 4 4 5.443
Nordrhein-Westfalen 1 2 11 4 8 7.985
Rheinland-Pfalz 5 4 2 2 6 89 150 21.710
Saarland 5 3 5 7.838
Sachsen 4 13 22 28 4 38 57.929
Sachsen-Anhalt 10 1 17 1 4 3.196
Schleswig-Holstein 5 1 2.410
Thüringen 7 1.113
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 274.573 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 184.812 männliche und 89.439 weibliche, sowie 322
Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 74.703 Personen waren unter
18 Jahre alt, 199.868 Personen über 17 Jahre alt und bei 2 Personen ist das
Alter unbekannt.
1.781 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 272.235
Personen sechs Jahre oder weniger, bei 557 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 274.573
Länder
Baden-Württemberg 41.442
Bayern 38.381
Berlin 12.901
Brandenburg 11.583
Bremen 2.455
Hamburg 6.504
Hessen 26.262
Mecklenburg-Vorpommern 4.011
Niedersachsen 26.763
Nordrhein-Westfalen 63.661
Personen mit Aufenthaltsgestattung 274.573
Länder
Rheinland-Pfalz 9.701
Saarland 790
Sachsen 11.019
Sachsen-Anhalt 3.579
Schleswig-Holstein 10.232
Thüringen 5.289
Personen mit
Aufenthaltsgestattung
Herkunftsländer insgesamt 274.573
darunter:
Afghanistan 53.793
Irak 32.618
Iran 20.803
Nigeria 20.583
Syrien 19.400
Türkei 14.709
Russische Föderation 14.578
Pakistan 10.709
Somalia 7.772
Gambia 5.567
Guinea 5.497
Äthiopien 5.468
Armenien 5.131
Aserbaidschan 5.017
Ungeklärt 4.502
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2019 lebten in Deutschland ausweislich des AZR 2.668 Personen
mit einem Ankunftsnachweis, darunter 1.562 männliche und 1.106 weibliche
Personen. 836 Personen waren unter 18 Jahren und 1.832 waren über 17
Jahren. Die Aufteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die
Personen, die zum Stichtag 30. Juni 2019 noch im Besitz eines gültigen
Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 2.668
Länder
Baden-Württemberg 270
Bayern 600
Berlin 56
Brandenburg 74
Bremen 11
Hamburg 24
Hessen 89
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 118
Personen mit Ankunftsnachweis 2.668
Länder
Nordrhein-Westfalen 724
Rheinland-Pfalz 191
Saarland 20
Sachsen 241
Sachsen-Anhalt 38
Schleswig-Holstein 75
Thüringen 125
Personen mit Ankunftsnachweis Personen mit Auf-enthaltsgestattung
insgesamt 2.668
darunter:
Türkei 288
Syrien 273
Irak 245
Nigeria 229
Afghanistan 206
Iran 156
Pakistan 102
Georgien 99
Ukraine 61
Aserbaidschan 58
Albanien 56
Russische Föderation 50
Somalia 50
China 49
Ungeklärt 40
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2019 insgesamt an 385.713
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
95 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe
Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen Asylsuchenden zwar ein
Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, sie aber im weiteren Verlauf keinen
Asylantrag gestellt haben, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung des
Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im zweiten Quartal 2019 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine
durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 17 Tagen.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum 30. Juni 2019 waren im AZR 421 Personen mit dem Sachverhalt „Als
Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 244 männliche und 177 weibliche,
erfasst. 16 Personen waren unter 18 Jahre alt und 405 Personen über 17 Jahre
alt. 3 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung
nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 421
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 340
sechs Jahre oder weniger 81
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 421
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 70,1
befristete Aufenthaltsrechte 27,3
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,6
Personen als
Flüchtling im
Ausland
anerkannt
insgesamt 421
darunter:
Vietnam 51
Eritrea 42
Irak 41
Türkei 34
Afghanistan 30
Russische Föderation 24
Äthiopien 21
Ukraine 19
Iran 17
Bosnien und Herzegowina 11
Ungeklärt 11
Kosovo 10
Sri Lanka 9
Libanon 9
Staatenlos 8
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2019 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Geschlecht, Alter, Bundesländern,
Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 28. Juni 2019 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen
Bundesländern befanden. Für den 30. Juni 2019 liegen keine Daten vor, da dieser Tag
kein Werktag war:
Bundesländer
für UMA
(Altverfahren
nach § 89d
SGB VIII)
für UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA –
Inobhutnahme
für UMA –
Anschlussmaßnahmen
(Hilfen zur
Erziehung-
HzE und
Sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlicher
Zuständigkeiten
Baden-Württemberg 184 31 51 878 1.144
Bayern 390 25 130 1.135 1.680
Berlin 229 35 38 516 818
Bundesländer
für UMA
(Altverfahren
nach § 89d
SGB VIII)
für UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA –
Inobhutnahme
für UMA –
Anschlussmaßnahmen
(Hilfen zur
Erziehung-
HzE und
Sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlicher
Zuständigkeiten
Brandenburg 13 5 29 280 327
Bremen 51 36 31 136 254
Hamburg 189 5 16 0 210
Hessen 165 41 46 712 964
Mecklenburg-Vorpommern 10 1 33 171 215
Niedersachsen 73 14 89 926 1.102
Nordrhein-Westfalen 501 120 461 2.808 3.890
Rheinland-Pfalz 34 12 38 508 592
Saarland 8 6 1 58 73
Sachsen 37 3 50 479 569
Sachsen-Anhalt 19 1 36 253 309
Schleswig-Holstein 30 9 82 317 438
Thüringen 37 1 30 287 355
Summe aller Zuständigkeiten 1.970 345 1.161 9.464 12.940
Für eine weitere Differenzierung dieser stichtagsbezogenen Angaben liegen
keine Daten vor. Auch im AZR liegen hierzu keine statistischen Daten vor, da
unbegleitete UMA nicht gesondert erfasst werden.
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 199.398 Personen mit
einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 10.446 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht,
Alter, Bundesländer und Herkunftsländer kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 199.398
davon differenziert nach im AZR erfassten Sachverhalten:
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren-Altfassung) 71.844
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 5.409
nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 792
nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 5.956
nach § 26 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des
18. Lebensjahrs)
172
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 199
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 203
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 6.054
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 108.769
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
männlich 117.315
weiblich 82.072
unbekannt 11
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
Unter 18 Jahre 10.310
18 Jahre und älter 189.086
Unbekannt 2
§ 26 AufenthG Summe
Bundesländer insgesamt 199.398
davon:
Baden-Württemberg 28.115
Bayern 25.848
Berlin 9.656
Brandenburg 918
Bremen 2.844
Hamburg 6.824
Hessen 22.692
Mecklenburg-Vorpommern 790
Niedersachsen 22.595
Nordrhein-Westfalen 60.053
Rheinland-Pfalz 7.127
Saarland 3.112
Sachsen 2.005
Sachsen-Anhalt 1.396
Schleswig-Holstein 4.168
Thüringen 1.255
§ 26 AufenthG Summe
insgesamt 199.398
darunter:
Irak 26.722
Türkei 26.287
Bosnien und Herzegowina 12.775
Iran 11.132
Syrien 12.235
Afghanistan 10.769
Kosovo 24.632
Eritrea 2.874
Sri Lanka 3.882
Russische Föderation 3.702
Pakistan 2.735
Somalia 1.980
Äthiopien 1.848
Aserbaidschan 1.747
Ungeklärt 2.979
Vietnam 7.412
Serbien 13.593
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2019 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend
– durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
sich die 15 wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten Schutzes
beziehen:
BAMF
01.01. – 30.06. 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.185 23.312 9.254 3.490
davon
männlich 573 11.916 4.603 1.739
weiblich 612 11.396 4.651 1.751
unter 18 Jahre 552 19.051 4.350 1.926
über 17 Jahre 633 4.261 4.904 1.564
BAMF
01.01. – 30.06. 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.185 23.312 9.254 3.490
darunter
Syrien 191 12.052 6.899 441
Irak 24 2.674 358 465
Nigeria 15 281 58 238
Afghanistan 22 1.006 289 1.350
Türkei 372 1.913 16 19
Iran 150 977 74 23
Russische Föd. 49 84 44 12
Georgien - 1 1 11
Ungeklärt 67 1.025 144 46
Somalia 21 873 175 153
Eritrea 31 1.077 539 247
Pakistan 4 91 2 13
Guinea 12 214 31 65
Serbien – – – –
Nordmazedonien – – 1 1
Gericht
01.01. – 30.06. 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt
davon 118 5.074 1.233 5.222
weiblich 51 1.618 381 2.162
männlich 67 3.456 852 3.060
unter 18 Jahre 16 1.073 289 1.981
über 17 Jahre 102 4.001 944 3.241
Gericht
01.01. – 30.06. 2019
Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 118 5.074 1.233 5.222
darunter
Syrien 3 1.942 13 475
Irak 4 270 266 443
Nigeria 1 38 9 158
Afghanistan 1 799 515 3.170
Türkei 34 80 2 14
Iran 18 803 21 49
Russische Föd. 3 100 30 69
Georgien – 2 – 10
Ungeklärt – 109 23 62
Somalia – 54 150 122
Eritrea – 101 47 34
Pakistan 10 391 12 42
Guinea 1 11 1 29
Serbien – 2 – 11
Nordmazedonien – 1 – 13
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2019 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2019 waren im AZR 679.216 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 422.233 männliche, 256.647 weibliche und 336
Personen unbekannten Geschlechts. 101.227 Personen waren unter 18 Jahre alt,
577.969 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 20 Personen ist das Alter
unbekannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR dauerhaft
gespeichert bleibt, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher u. U. viele
Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das
Aufenthaltsrecht auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR gespeicherte
Asylablehnung allein bedeutet also insbesondere nicht, dass diese Person etwa
ausreisepflichtig wäre. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den folgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 405.001
sechs Jahre oder weniger 273.929
unbekannt 286
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 38,1
befristete Aufenthaltsrechte 38,4
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 23,5
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216
Länder
Baden-Württemberg 77.742
Bayern 85.899
Berlin 45.572
Brandenburg 9.910
Bremen 10.710
Hamburg 26.651
Hessen 56.387
Mecklenburg-Vorpommern 6.780
Niedersachsen 63.456
Nordrhein-Westfalen 191.028
Rheinland-Pfalz 31.228
Saarland 7.308
Sachsen 21.400
Sachsen-Anhalt 13.546
Schleswig-Holstein 20.751
Thüringen 10.848
Jahr der Asylentscheidung
Aufhältige –
Asylantrag abgelehnt
nach Jahr
Summe 679.216
vor 1980 57
1980-1989 3.826
1990 5.557
1991 6.831
1992 8.700
1993 16.331
1994 17.634
1995 18.956
1996 19.683
1997 19.416
1998 19.954
1999 20.641
2000 29.974
2001 24.606
2002 27.550
2003 26.889
2004 23.116
Jahr der Asylentscheidung
Aufhältige –
Asylantrag abgelehnt
nach Jahr
Summe 679.216
2005 20.159
2006 16.727
2007 11.272
2008 6.579
2009 6.636
2010 9.809
2011 11.067
2012 14.930
2013 16.545
2014 13.976
2015 17.837
2016 40.484
2017 74.184
2018 65.509
2019 35.689
unbekannt 28.092
Personen mit
einem abgelehnten
Asylantrag
Alle Staatsangehörigkeiten 679.216
darunter:
Afghanistan 87.327
Türkei 75.988
Kosovo 67.348
Serbien 48.578
Vietnam 26.925
Irak 26.066
Syrien 18.064
Libanon 17.438
Nigeria 17.353
Nordmazedonien 16.229
Russische Föderation 15.518
Pakistan 15.023
Albanien 13.847
Ungeklärt 12.760
Bosnien und Herzegowina 12.662
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister
(AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige und wie viele
abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 3.947.328 Personen erfasst, die
weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine Aufenthaltsgestattung
besaßen; darunter waren 3.588.322 EU- und EWR-Bürger. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 3.947.328
Geschlecht
männlich 2.210.825
weiblich 1.727.434
unbekannt 9.069
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
683.035
3.264.214
unbekannt 79
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 3.947.328
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 2.790.140
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.156.964
unbekannt 224
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 3.947.328
Länder
Baden-Württemberg 642.338
Bayern 792.880
Berlin 301.399
Brandenburg 46.409
Bremen 37.782
Hamburg 84.299
Hessen 391.213
Mecklenburg-Vorpommern 32.170
Niedersachsen 296.539
Nordrhein-Westfalen 841.669
Rheinland-Pfalz 196.919
Saarland 42.994
Sachsen 73.731
Sachsen-Anhalt 38.659
Schleswig-Holstein 86.346
Thüringen 41.981
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 3.947.328
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 773.241
Rumänien 705.907
Italien 340.051
Bulgarien 335.580
Kroatien 209.294
Griechenland 201.598
Ungarn 196.916
Spanien 119.973
Niederlande 94.374
Frankreich 91.487
Österreich 87.128
Portugal 78.090
Großbritannien mit Nordirland 63.928
Slowakische Republik 54.531
Litauen 52.238
EU- und EWR-Bürger 3.607.896
Geschlecht
männlich 2.012.645
weiblich 1.587.495
unbekannt 7.756
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
578.423
3.029.437
Unbekannt 36
EU- und EWR-Bürger 3.607.896
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.086.847
sechs Jahre oder weniger 2.521.017
unbekannt 32
EU- und EWR-Bürger 3.607.896
Länder
Baden-Württemberg 602.766
Bayern 737.864
Berlin 267.482
Brandenburg 40.514
Bremen 34.497
Hamburg 74.630
Hessen 358.692
Mecklenburg-Vorpommern 29.152
Niedersachsen 271.470
Nordrhein-Westfalen 755.542
Rheinland-Pfalz 183.463
Saarland 40.749
Sachsen 63.929
Sachsen-Anhalt 33.662
Schleswig-Holstein 75.174
Thüringen 38.310
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.607.896
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 773.241
Rumänien 705.907
Italien 340.051
Bulgarien 335.580
Kroatien 209.294
Griechenland 201.598
Ungarn 196.916
Spanien 119.973
Niederlande 94.374
Frankreich 91.487
Österreich 87.128
Portugal 78.090
Großbritannien mit Nordirland 63.928
Slowakische Republik 54.531
Litauen 52.238
ausreisepflichtige Ausländer weiteren Aufenthaltsstatus 51.757
Geschlecht
männlich 37.653
ausreisepflichtige Ausländer weiteren Aufenthaltsstatus 51.757
Geschlecht
weiblich 13.997
unbekannt 107
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
9.680
42.076
unbekannt 1
ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR
erfassten Aufenthaltsstatus 51.757
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 42.891
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 8.797
unbekannt 69
ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR
erfassten Aufenthaltsstatus 51.757
Länder
Baden-Württemberg 3.927
Bayern 8.899
Berlin 4.709
Brandenburg 1.138
Bremen 487
Hamburg 2.211
Hessen 3.889
Mecklenburg-Vorpommern 396
Niedersachsen 4.830
Nordrhein-Westfalen 13.199
Rheinland-Pfalz 1.893
Saarland 193
Sachsen 2.967
Sachsen-Anhalt 878
Schleswig-Holstein 1.556
Thüringen 585
ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR erfassten
Aufenthaltsstatus
Deutschland 51.757
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 3.264
Afghanistan 3.109
Irak 2.744
Nigeria 2.380
Serbien 2.142
Albanien 2.072
Türkei 1.846
Russische Föderation 1.821
Kroatien 1.715
Bulgarien 1.610
Pakistan 1.482
Polen 1.445
Iran 1.388
Kosovo 1.056
Nordmazedonien 1.052
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2019 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben zu den vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten
Drittstaatsangehörigen können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966
Geschlecht
männlich 36.585
weiblich 31.376
unbekannt 5
unter 18 Jahre
über 17 Jahre
7.567
60.399
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 57.107
sechs Jahre oder weniger 10.859
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966
Länder
Baden-Württemberg 18.515
Bayern 13.045
Berlin 2.148
Brandenburg 130
Bremen 442
Hamburg 1.649
Hessen 6.165
Mecklenburg-Vorpommern 249
Niedersachsen 3.426
Nordrhein-Westfalen 16.460
Rheinland-Pfalz 3.167
Saarland 1.138
Sachsen 198
Sachsen-Anhalt 124
Schleswig-Holstein 1.028
Thüringen 82
Vom Erfordernis
eines
Aufenthaltstitels befreit
insgesamt 67.966
darunter:
Italien 20.182
Griechenland 11.731
Frankreich 4.478
Portugal 3.773
Türkei 3.039
Österreich 2.947
Niederlande 2.609
Polen 2.569
Spanien 2.411
Vom Erfordernis
eines
Aufenthaltstitels befreit
insgesamt 67.966
darunter:
Rumänien 2.246
Vereinigte Staaten von Amerika 2.203
Großbritannien mit Nordirland 1.531
Kroatien 827
Bulgarien 782
Ungarn 693
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2019 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 274.062 aufhältige Personen
gespeichert, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben,
darunter 152.361 männlich, 121.464 weiblich und 237 unbekannt. 67.344
Personen waren unter 18 Jahre alt, 206.718 Personen älter als 17 Jahre. 67.973
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 206.026 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei 63 Personen war die Aufenthaltsdauer nicht
ermittelbar. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den folgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 274.062
Länder
Baden-Württemberg 30.346
Bayern 48.285
Berlin 7.358
Brandenburg 5.011
Bremen 1.831
Hamburg 11.295
Hessen 25.804
Mecklenburg-Vorpommern 3.312
Niedersachsen 19.158
Nordrhein-Westfalen 81.831
Rheinland-Pfalz 9.144
Saarland 2.108
Sachsen 9.495
Sachsen-Anhalt 5.192
Schleswig-Holstein 6.513
Thüringen 7.379
Antrag auf
Erteilung eines
Aufenthaltstitels gestellt
Deutschland 274.062
darunter:
Syrien 54.920
Türkei 20.003
Irak 14.372
Afghanistan 12.211
Serbien 11.953
Antrag auf
Erteilung eines
Aufenthaltstitels gestellt
Deutschland 274.062
darunter:
Kosovo 11.144
China 9.404
Indien 8.308
Bosnien und Herzegowina 6.878
Russische Föderation 6.496
Iran 5.233
Vereinigte Staaten von Amerika 5.059
Nordmazedonien 4.999
Ungeklärt 4.653
Marokko 4.535
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 28.842 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 24.961 männliche und 3.849
weibliche, sowie 32 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 440
Personen waren unter 18 Jahre und 28.402 Personen über 17 Jahre alt. 1.263
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 27.577 Personen sechs
Jahre oder weniger. Bei 2 Personen war die Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
2.554 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 28.842
darunter nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten:
Kosovo 5.161
Albanien 3.215
Pakistan 2.505
Indien 2.423
Vietnam 2.279
Nordmazedonien 2.068
Bosnien und Herzegowina 1.842
Marokko 1.501
Bangladesch 830
Türkei 806
Ghana 770
Nigeria 686
China 593
Italien 494
Serbien 424
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
AufnthG*
Ausstellender Mitgliedstaat: 28.842
Italien
Griechenland
Slowenien
Tschechische Republik
Spanien
Polen
Österreich
Slowakei
Deutschland
Estland
Kroatien
Frankreich
Litauen
Portugal
Belgien
Niederlande
Ungarn
Rumänien
Lettland
Bulgarien
Tschechoslowakei (ehemals)
Finnland
Schweden
Großbritannien
Zypern
Irland
17.193
3.259
3.249
2.312
1.716
287
278
174
158
64
46
36
33
33
18
17
15
12
9
8
6
6
5
4
1
1
Luxemburg 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2019 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und
insbesondere kenntlich machen, wie viele Ausschreibungen infolge einer
Abschiebung bzw. eines Wiedereinreiseverbots nach Asylablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ bei Herkunft aus einem sicheren
Herkunftsstaat erfolgten), wie viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2019 noch
in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung
im Jahr 2019?
Weder bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung noch zur Festnahme
werden Informationen über den Ausgang von Asylverfahren einer Person
erfasst. Daher kann nicht beantwortet werden, wie viele Ausschreibungen infolge
einer Abschiebung bzw. eines Wiedereinreiseverbots nach Ablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat
erfolgten.
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 177.006 Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 146.901 männliche und 29.668 weibliche
sowie 437 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 4.980 Personen waren unter
18 Jahre alt und 172.024 Personen waren älter als 17 Jahre, bei 2 Personen war
das Alter unbekannt. 5.038 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 86.572 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 85.396 Personen
ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 47.831 Personen wurde im Jahr
2019 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag
30. Juni 2019 waren 10.218 Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
Alle Herkunftsländer 177.006
darunter:
Rumänien 17.937
Polen 10.492
Afghanistan 7.827
Albanien 6.652
Serbien 6.526
Pakistan 5.998
Algerien 5.964
Bulgarien 5.714
Irak 5.438
Marokko 5.012
Georgien 4.896
Syrien 4.806
Ungeklärt 4.745
Türkei 4.715
Ohne Angabe 4.022
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 212.782 Personen zur Festnahme
ausgeschrieben, darunter 182.625 männliche und 29.879 weibliche sowie 278
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 5.704 Personen waren unter 18 Jahre
alt und 207.078 Personen waren älter als 17 Jahre. 8.856 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 84.458 Personen sechs Jahre oder
weniger, bei 119.468 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei
27.704 Personen wurde im Jahr 2019 eine Ausschreibung zur Festnahme
erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 3.647 Personen mit einer
Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
Alle Herkunftsländer 212.782
darunter:
Albanien 13.487
Türkei 13.165
Serbien 12.201
Georgien 11.575
Russische Föderation 9.982
Algerien 9.362
Marokko 9.145
Kosovo 8.108
Ungeklärt 7.821
Nordmazedonien 6.149
Ukraine 6.036
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
Alle Herkunftsländer 212.782
darunter:
Rumänien 5.005
Afghanistan 4.557
Pakistan 4.440
Bosnien und Herzegowina 4.198
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer
3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
AZRG: illegale Einreise bzw. Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum
30. Juni 2019 im AZR erfasst, wie viele von ihnen lebten zu diesem
Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 4.142 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) erfasst. Darunter waren 2.293 Personen, die sich zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten. 1.031 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 1.259 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 3 Personen war die
Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Angaben zu Geschlecht, Alter,
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.293
Geschlecht
männlich 1.810
Weiblich 483
unter 18 Jahre 33
über 17 Jahre 2.260
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.293
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 45,1 %
unbefristet 27,0 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 28,0 %
Speicherung
gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 11 AZRG,
aufhältig
Deutschland 2.293
darunter:
Türkei 281
Syrien 228
Afghanistan 151
Irak 114
Nigeria 107
Somalia 105
Kosovo 94
Iran 80
Russische Föderation 78
Serbien 69
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. im
ersten Halbjahr 2019 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2019 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im Jahr 2019 sind ausweislich des AZR 11.002 Personen nach § 54 Absatz 2
Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden. Zum Stichtag 30.
Juni sind noch 10.783 Personen in Deutschland aufhältig, darunter 6.920
männliche, 3.856 weibliche und 7 Personen mit unbekanntem Geschlecht. Angaben zu
Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Hauptherkunftsländern kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.783
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 953
sechs Jahre oder weniger 9.824
unbekannt 6
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.783
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 76,4 %
unbefristet 8,5 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 15,1 %
Speicherung
gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 12 AZRG,
aufhältig
Deutschland 10.783
darunter:
Syrien 3.422
Irak 1.154
Afghanistan 1.130
Nigeria 604
Pakistan 601
Iran 519
Tunesien 357
Ägypten 298
Kolumbien 254
Eritrea 250
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2019 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellen einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert antworten)?
Im ersten Halbjahr 2019 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden insgesamt 15.859 unerlaubt eingereiste Personen sowie im
Deliktsbereich des „unerlaubten Aufenthalts“ insgesamt 14.748 Personen festgestellt
worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren.
Angaben zur Aufenthaltsdauer sowie darüber, wie viele dieser Personen einen
förmlichen Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich
Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18
Gesamt 15.859 12.083 1.450 3.776 575
nigerianisch 1.389 940 83 449 59
afghanisch 1.257 1.132 289 125 45
albanisch 907 775 31 132 25
irakisch 794 622 125 172 49
ukrainisch 786 557 14 229 6
serbisch 614 436 37 178 43
türkisch 589 442 49 147 31
syrisch 538 403 63 135 33
iranisch 432 311 26 121 18
marokkanisch 413 377 93 36 1
Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltstitel/Visum abgelaufen
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich
Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18
Gesamt 14.748 9.759 843 4.989 357
türkisch 1.329 603 12 726 13
albanisch 877 710 43 167 23
chinesisch 775 395 3 380 3
ukrainisch 621 406 14 215 12
iranisch 616 355 28 261 30
indisch 599 391 6 208 10
russisch 598 280 34 318 25
nigerianisch 504 345 18 159 12
irakisch 493 354 32 139 24
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2019 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben ausweislich des AZR können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag
30.06.2019 246.737
Länder
Baden-Württemberg 25.748
Bayern 30.650
Berlin 15.979
Brandenburg 6.785
Bremen 2.915
Hamburg 8.303
Hessen 13.082
Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag
30.06.2019 246.737
Länder
Mecklenburg-Vorpommern 3.618
Niedersachsen 23.047
Nordrhein-Westfalen 72.370
Rheinland-Pfalz 10.151
Saarland 1.311
Sachsen 12.914
Sachsen-Anhalt 6.359
Schleswig-Holstein 9.621
Thüringen 3.884
Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag
30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 246.737
Afghanistan 20.921
Irak 18.457
Serbien 12.659
Russische Föderation 12.248
Nigeria 11.748
Pakistan 10.301
Albanien 9.646
Kosovo 9.331
Ungeklärt 7.224
Türkei 6.930
Iran 6.780
Libanon 6.732
Indien 6.524
Nordmazedonien 6.365
Armenien 5.902
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einer Duldung
zum Stichtag 30.06.2019 191.117
Länder
Baden-Württemberg 21.710
Bayern 20.873
Berlin 10.908
Brandenburg 5.577
Bremen 2.410
Hamburg 5.971
Hessen 9.084
Mecklenburg-Vorpommern 3.196
Niedersachsen 17.988
Nordrhein-Westfalen 57.929
Rheinland-Pfalz 7.985
Saarland 1.113
Sachsen 9.808
Sachsen-Anhalt 5.443
Schleswig-Holstein 7.838
Thüringen 3.284
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 191.117
Afghanistan 17.475
Irak 15.463
Serbien 10.349
Russische Föderation 10.270
Nigeria 9.030
Pakistan 8.700
Kosovo 8.167
Albanien 7.441
Ungeklärt 6.536
Libanon 6.087
Indien 5.960
Iran 5.251
Nordmazedonien 5.233
Armenien 5.041
Türkei 4.816
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 144.917
Länder
Baden-Württemberg 15.755
Bayern 18.172
Berlin 8.250
Brandenburg 3.037
Bremen 1.307
Hamburg 3.580
Hessen 6.438
Mecklenburg-Vorpommern 2.355
Niedersachsen 13.960
Nordrhein-Westfalen 43.428
Rheinland-Pfalz 6.468
Saarland 694
Sachsen 8.864
Sachsen-Anhalt 4.473
Schleswig-Holstein 5.858
Thüringen 2.278
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 144.917
Afghanistan 15.193
Irak 12.861
Serbien 8.213
Pakistan 7.227
Russische Föderation 6.891
Kosovo 6.544
Albanien 6.194
Nigeria 5.864
Indien 5.332
Libanon 4.815
Nordmazedonien 4.328
Ungeklärt 4.068
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 144.917
Armenien 3.889
Iran 3.628
Türkei 3.000
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem
anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2019 35.425
Länder
Baden-Württemberg 3.770
Bayern 4.713
Berlin 2.242
Brandenburg 2.179
Bremen 271
Hamburg 1.050
Hessen 2.098
Mecklenburg-Vorpommern 583
Niedersachsen 3.573
Nordrhein-Westfalen 8.278
Rheinland-Pfalz 1.454
Saarland 121
Sachsen 1.789
Sachsen-Anhalt 744
Schleswig-Holstein 1.769
Thüringen 791
Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem
anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 35.425
Afghanistan 3.311
Irak 3.053
Russische Föderation 2.933
Nigeria 2.404
Pakistan 1.686
Iran 1.606
Syrien 1.496
Armenien 1.186
Albanien 1.132
Somalia 1.010
Georgien 975
Serbien 930
Ungeklärt 908
Aserbaidschan 789
Türkei 787
Als ausreisepflichtig erfasste Personen
mit einem Schutzstatus zum Stichtag
30.06.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
Gesamt
Länder 83 493 255 831
Baden-Württemberg 15 55 11 81
Bayern 3 67 23 93
Berlin 5 22 11 38
Brandenburg 8 4 12
Als ausreisepflichtig erfasste Personen
mit einem Schutzstatus zum Stichtag
30.06.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
Gesamt
Länder 83 493 255 831
Bremen 2 12 2 16
Hamburg 12 20 16 48
Hessen 9 18 17 44
Mecklenburg-Vorpommern 7 7
Niedersachsen 4 58 36 98
Nordrhein-Westfalen 27 145 59 231
Rheinland-Pfalz 3 35 12 50
Saarland 1 5 2 8
Sachsen 17 12 29
Sachsen-Anhalt 8 6 14
Schleswig-Holstein 2 21 30 53
Thüringen 2 7 9
Als ausreisepflichtig erfasste Personen
mit einem Schutzstatus zum Stichtag
30.06.2019
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 83 493 255 831
Syrien 3 83 96 182
Irak 2 88 36 126
Iran 17 62 3 82
Türkei 31 33 3 67
Afghanistan 4 43 19 66
Eritrea 1 11 23 35
Russische Föderation 19 12 31
Somalia 21 8 29
Ungeklärt 3 18 5 26
Pakistan 2 18 20
Jemen 1 16 17
Nigeria 10 2 12
Kosovo 1 6 3 10
Albanien 1 5 3 9
Ägypten 6 3 9
Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne
Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019
Länder 2.551
Baden-Württemberg 568
Bayern 422
Berlin 90
Brandenburg 25
Bremen 14
Hamburg 51
Hessen 524
Mecklenburg-Vorpommern 8
Niedersachsen 118
Nordrhein-Westfalen 514
Rheinland-Pfalz 105
Saarland 6
Sachsen 29
Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne
Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019
Länder 2.551
Sachsen-Anhalt 23
Schleswig-Holstein 32
Thüringen 22
Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne
Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 2.551
Kroatien 959
Rumänien 426
Italien 283
Polen 223
Spanien 108
Bulgarien 106
Griechenland 105
Portugal 56
Niederlande 52
Ungarn 34
Österreich 34
Litauen 31
Frankreich 28
Tschechische Republik
Lettland
28
17
*Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch die
Ausländerbehörde erfolgt.
Als ausreisepflichtig erfasste Personen ohne Duldung mit
abgelehntem Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 25.671
Länder
Baden-Württemberg 1.920
Bayern 4.380
Berlin 2.280
Brandenburg 636
Bremen 267
Hamburg 575
Hessen 1.424
Mecklenburg-Vorpommern 217
Niedersachsen 2.428
Nordrhein-Westfalen 6.994
Rheinland-Pfalz 1.185
Saarland 76
Sachsen 1.359
Sachsen-Anhalt 439
Schleswig-Holstein 1.146
Thüringen 345
Als ausreisepflichtig erfasste Personen ohne Duldung mit
abgelehntem Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 25.671
Afghanistan 2.483
Irak 1.897
Serbien 1.409
Albanien 1.213
Nigeria 1.086
Pakistan 1.047
Russische Föderation 1.002
Rumänien 960
Türkei 833
Kosovo 799
Iran 738
Nordmazedonien 655
Armenien 609
Georgien 528
Libanon 438
Es wird darauf hingewiesen, dass für eine vorliegende Ausreisepflicht die im
AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein muss, da eine
Asylablehnung dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder
Jahrzehnten erfolgt sein kann.
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres
2019 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen
des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind
infolgedessen feststellbar (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725, bitte im
Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten), welche Tätigkeiten und
Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität im Jahr 2019 mit
welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte
im Einzelnen auflisten), und welche Mittel (personell, finanziell) stehen
ihm hierzu zur Verfügung (bitte darlegen)?
Ein wichtiges Handlungsfeld ist die Sensibilisierung der im Asylverfahren für
die Datenerfassung und Bearbeitung von Abschlussmitteilungen
verantwortlichen Mitarbeitenden der Asylverfahrenssekretariate (AVS). Diese
Sensibilisierung, mit Fokus auf die Datenqualität, wird durch interne
Qualifizierungsmaßnahmen forciert.
Zur personellen Ausstattung des Datenqualitätsmanagements (DQM) im
BAMF: Zwei Stellen zur Unterstützung von Maßnahmen des DQM wurden im
Dezember 2018 bzw. Januar 2019 besetzt; weitere Verstärkung soll 2019
erfolgen. Zu den Maßnahmen des DQM im Einzelnen: Von Januar bis August 2019
fanden vier Veranstaltungen des DQM statt, mindestens drei weitere Termine
sind geplant. Die Datenqualität im Asylverfahren wurde als eigenständiger
Punkt in die Qualifizierung von neuen Mitarbeitenden der AVS aufgenommen.
Durch das DQM wurde eine entsprechende Schulungsunterlage erarbeitet. Der
Fokus der Materialien liegt auf der Vermeidung von DQ-Fehlern in den
relevanten Verfahrensschritten. Dabei werden die zu beachtenden vorbeugenden
Maßnahmen beschrieben sowie die Konsequenzen bei Nichtbeachtung und
Lösungsansätze zu deren Behebung aufgezeigt. Die Schulungsunterlage wurde
den für die AVS-Schulungen verantwortlichen AVS-Trainerinnen/-Trainern in
einem gemeinsamen Termin Ende April 2019 übergeben und deren Zielsetzung
eingehend erörtert. Seit Mai 2019 ist diese Bestandteil der vom
Qualifizierungszentrum des BAMF organisierten Schulungen.
Als Ergänzung hierzu steht das DQM im Rahmen einer Veranstaltungsreihe zu
aktuellen und konkreten Problemen vor Ort in den Außenstellen des BAMF zur
Verfügung, um auch langjährig tätige Kolleginnen und Kollegen auf die
Bedeutung und Anforderungen der Datenqualität hinzuweisen. Bisher haben zwei
entsprechende Termine im Juni 2019 stattgefunden. Weitere Termine sind aktuell
für Oktober 2019 in Planung.
In einem sogenannten Proof-of-Concept (Machbarkeitsstudie) mit
anschließender Pilotierung wurde die Erprobung einer fehlertoleranten Suche von Daten in
der Anwendung für das Asylverfahren, insbesondere bei Namen, durchgeführt.
Zu weiteren Maßnahmen gehörte insbesondere die Weiterentwicklung des
Leitfadens zur Datenbereinigung und Datenqualität sowie die Fortsetzung der
entsprechenden Workshopreihe mit allen Bundesländern.
Anhand von Best-Practice-Listen wurden unrichtige Datensätze in Kategorien
gefasst und den zuständigen Behörden insgesamt 17 Bereinigungslisten, davon
11 zur Personengruppe der Ausreisepflichtigen, zum Zweck der
Datenbereinigung zur Verfügung gestellt.
Zweimal jährlich veranstaltet die Registerbehörde mit weiteren Vertretern des
BAMF, des BMI, der Innenministerien der Länder und des Gemeinsamen
Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) einen Workshop zur
Datenqualität. Die letzte Veranstaltung fand im Juni 2019 in Saarbrücken statt.
Weiterhin wurden auf Nachfrage von den Ausländerbehörden Listen zum
Abgleich des kompletten Datenbestandes erstellt, um den Datenbestand der
Ausländerbehörden mit dem AZR abzugleichen und ggf. zu bereinigen.
34. Welches Datenmaterial und welche neuen Erkenntnisse liegen infolge der
Zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
vor, mit der unter anderem die Duldungsgründe differenzierter dargestellt
werden sollten (bitte so ausführlich und differenziert wie möglich
darstellen und konkrete Zahlenangaben insbesondere zu den unterschiedlichen
Duldungsgründen machen), wie bewertet die Bundesregierung diese
neuen Daten und Erkenntnisse, und welche weiteren Änderungen hält sie
gegebenenfalls für erforderlich, etwa hinsichtlich des Katalogs von
insgesamt 13 Duldungsgründen, der von einem Expertenkreis zur AZR-
Datenqualität von Bund und Ländern im Zentrum zur Unterstützung der
Rückkehr (ZUR) im Dezember 2017 entwickelt und dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur weiteren Verwendung
zugeleitet wurde, und welche dieser 13 Duldungsgründe wurden aus welchen
Gründen nicht bei Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
berücksichtigt?
Die in Umsetzung der AZR-Durchführungsverordnung u. a. erfolgte weitere
Ausdifferenzierung der Duldungsgründe im AZR dient der zielgenaueren
Erfassung der bestehenden Ausreisehindernisse bei Duldungen aufgrund
tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Absatz 2
Satz 1 AufenthG. Eine vollständige Übernahme der von Bund und Ländern
identifizierten Duldungsgründe in die AZRG-DV erfolgte nicht, da einige
dieser Duldungen bereits als Speichersachverhalt zur Verfügung standen (z. B.
fehlende Reisedokumente). Der identifizierte Duldungsgrund
„Ausbildungsduldung“ nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG ist als eigenständiger
Speichersachverhalt im Rahmen der AZRG-Durchführungsverordnung berücksichtigt
worden. Sofern sich aus fachlicher Sicht weiterer Anpassungsbedarf ergibt,
wird die Bundesregierung diesen prüfen. Dies gilt auch für die übrigen in der
AZR-Durchführungsverordnung neu eingeführten Speichersachverhalte. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die im Kontext der Fragestellung
relevanten Speichersachverhalte erst am 23. April 2019 in Kraft getreten sind und
im AZR seit Mitte Mai 2019 aktiv im Register erfasst werden können.
Zahlenangaben zu den unterschiedlichen Duldungsgründen können der Antwort zu
Frage 18 entnommen werden.
35. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der
Vermerk im AZR, dass eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente
erteilt wurde, nicht den zwingenden Rückschluss zulässt, dass eine
Abschiebung in diesen Fällen kausal an fehlenden Reisedokumenten
scheitert, weil etwa Abschiebungen nach Afghanistan und Irak vor allem
aufgrund der gefährlichen Lage in diesen Ländern entsprechend politisch
vereinbarter Abschieberegelungen unterbleiben, und nicht, weil
Reisedokumente fehlen würden, und weil Abschiebungen in zahlreiche Länder,
etwa die Westbalkanländer, problemlos auch ohne Reisedokumente
möglich sind, infolge entsprechender Abkommen und Vereinbarungen mit
diesen Ländern (bitte ausführen), und inwieweit ist geplant, den
Umstand, dass eine Abschiebung kausal an fehlenden Reisedokumenten
scheitert, im AZR abzubilden (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in der Praxis oft mehrere Gründe
gibt, die eine Abschiebungsmaßnahme zeitweise tatsächlich oder rechtlich
unmöglich machen. Fehlende Reisedokumente können ein Grund sein. Im
Übrigen gibt es keine durchgehend einheitliche Verwaltungspraxis bei den
Ausländerbehörden hinsichtlich der Auswahl des Speichersachverhalts im AZR bei
Vorliegen nicht nur eines Duldungsgrundes, so dass die Aussagekraft des AZR
dahingehend ohnehin eingeschränkt ist.
Eine Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Fragestellung
ist nicht geplant.
36. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde inzwischen geprüft, ob und
gegebenenfalls unter welchen Maßgaben Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug
nach unbekannt“ einzutragen ist, und was ist diesbezüglich seit der
Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258 geschehen (bitte
darlegen und begründen)?
Der in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258
beschriebene Abstimmungs- und Entscheidungsprozess zur validen Erfassung aller
Personen, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ vermerkt ist, konnte noch
nicht abgeschlossen werden.
37. Wie viele nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte
Ausreisepflichtige ohne Duldung lebten Ende 2018 in Deutschland, und
wie hoch war dazu im Vergleich die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne
Duldung nach Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand Ende
2018 (bitte jeweils auch nach den Bundesländern auflisten)?
Angaben aus der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik für 2018 liegen
noch nicht vor, sodass hinsichtlich der Anzahl der leistungsberechtigten
Ausreisepflichtigen ohne Duldung zum Ende 2018 in Deutschland keine Angaben
möglich sind. Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2018
insgesamt 55.833 Personen ausreisepflichtig ohne Duldung. Die
Differenzierung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Deutschland gesamt 55.833
davon
Baden-Württemberg 4.467
Bayern 9.070
Berlin 5.906
Brandenburg 1.336
Bremen 412
Hamburg 1.990
Hessen 3.602
Mecklenburg-Vorpommern 421
Niedersachsen 4.707
Nordrhein-Westfalen 15.493
Rheinland-Pfalz 2.186
Saarland 167
Sachsen 2.880
Sachsen-Anhalt 966
Schleswig-Holstein 1.665
Thüringen 565
38. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2019 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden einer
Erwerbstätigkeit nachgehen durften bzw. zu wie vielen dieser Personen
jeweils ein Erwerbstätigkeitsverbot vorlag (bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt
nach den Bundesländern auflisten)?
Eine Aussage zur Frage zur tatsächlich durchgeführten Erwerbstätigkeit von
Geduldeten bzw. Gestatteten ist auf Grund der derzeitigen Datenlage nicht
möglich, da die Daten der Beschäftigungsstatistik auf Meldungen der
Arbeitgeber basieren. Die Meldebögen beinhalten jedoch keine Informationen zum
Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig erfasst das AZR in welchen Fällen Geduldeten bzw.
Gestatteten eine Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings
lassen diese Daten keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der
die Erlaubnis erteilt wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum
Stichtag noch bestand.
Zum 30. Juni 2019 lag bei 25.626 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 3.806 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.404 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 46.308 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 3.318 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 2.617 wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden:
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 25.626
Afghanistan 4.589
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 25.626
Pakistan 3.240
Irak 2.543
Nigeria 1.509
Indien 933
Gambia 773
Iran 685
Kosovo 615
Albanien 614
Guinea 610
Libanon 583
Bangladesch 571
Somalia 545
Türkei 521
Serbien 463
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter
Beschäftigung 25.626
Länder
Baden-Württemberg 3.089
Bayern 3.572
Berlin 969
Brandenburg 465
Bremen 278
Hamburg 587
Hessen 1.626
Mecklenburg-Vorpommern 367
Niedersachsen 1.923
Nordrhein-Westfalen 7.025
Rheinland-Pfalz 1.695
Saarland 137
Sachsen 2.115
Sachsen-Anhalt 384
Schleswig-Holstein 930
Thüringen 464
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit
zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.806
Afghanistan 616
Pakistan 231
Irak 214
Serbien 177
Kosovo 173
Nigeria 148
Guinea 130
Russische Föderation 129
Libanon 128
Armenien 125
Indien 105
Albanien 101
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit
zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.806
Somalia 90
Iran 88
Ungeklärt 86
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit
zustimmungsfreier Beschäftigung 3.806
Länder
Baden-Württemberg 346
Bayern 533
Berlin 23
Brandenburg 63
Bremen 42
Hamburg 75
Hessen 133
Mecklenburg-Vorpommern 78
Niedersachsen 252
Nordrhein-Westfalen 1.325
Rheinland-Pfalz 333
Saarland 19
Sachsen 310
Sachsen-Anhalt 27
Schleswig-Holstein 184
Thüringen 63
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.404
Afghanistan 388
Pakistan 278
Irak 237
Ungeklärt 229
Indien 191
Libanon 144
Iran 123
Russische Föderation 116
Türkei 114
Kosovo 102
Nigeria 98
Bangladesch 95
Armenien 90
Ägypten 83
Albanien 81
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter
Beschäftigung 3.404
Länder
Baden-Württemberg 185
Bayern 204
Berlin 654
Brandenburg 56
Bremen 58
Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter
Beschäftigung 3.404
Länder
Hamburg 322
Hessen 159
Mecklenburg-Vorpommern 52
Niedersachsen 204
Nordrhein-Westfalen 968
Rheinland-Pfalz 153
Saarland 13
Sachsen 167
Sachsen-Anhalt 38
Schleswig-Holstein 151
Thüringen 20
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 46.308
Afghanistan 14.659
Irak 4.725
Pakistan 3.987
Nigeria 2.902
Iran 2.743
Türkei 2.049
Gambia 1.840
Somalia 1.533
Guinea 1.101
Äthiopien 902
Syrien 736
Russische Föderation 675
Kamerun 547
Armenien 540
Aserbaidschan 512
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung 46.308
Länder
Baden-Württemberg 8.437
Bayern 6.220
Berlin 2.325
Brandenburg 1.782
Bremen 367
Hamburg 1.127
Hessen 6.243
Mecklenburg-Vorpommern 564
Niedersachsen 3.718
Nordrhein-Westfalen 9.078
Rheinland-Pfalz 1.817
Saarland 25
Sachsen 2.223
Sachsen-Anhalt 306
Schleswig-Holstein 1.246
Thüringen 830
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.318
Afghanistan 1.052
Pakistan 218
Nigeria 185
Irak 159
Gambia 146
Guinea 140
Russische Föderation 138
Iran 134
Somalia 126
Äthiopien 109
Ägypten 73
Armenien 71
Türkei 59
Ukraine 57
Syrien 52
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 3.318
Länder
Baden-Württemberg 490
Bayern 644
Berlin 17
Brandenburg 118
Bremen 9
Hamburg 99
Hessen 213
Mecklenburg-Vorpommern 67
Niedersachsen 186
Nordrhein-Westfalen 783
Rheinland-Pfalz 242
Saarland 2
Sachsen 230
Sachsen-Anhalt 7
Schleswig-Holstein 173
Thüringen 38
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 2.617
Afghanistan 656
Irak 344
Iran 229
Türkei 215
Pakistan 210
Russische Föderation 87
Nigeria 73
Ägypten 62
Armenien 61
Syrien 58
Guinea 52
Ungeklärt 47
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 2.617
Somalia 44
Ukraine 42
Äthiopien 41
Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag
30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.617
Länder
Baden-Württemberg 197
Bayern 188
Berlin 370
Brandenburg 98
Bremen 38
Hamburg 254
Hessen 313
Mecklenburg-Vorpommern 42
Niedersachsen 165
Nordrhein-Westfalen 581
Rheinland-Pfalz 112
Saarland 0
Sachsen 78
Sachsen-Anhalt 14
Schleswig-Holstein 148
Thüringen 19
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]