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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Anpassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
10.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1253621.08.2019
Anpassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12536
19. Wahlperiode 21.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Stephan Kühn (Dresden), Dr. Danyal Bayaz,
Lisa Paus, Matthias Gastel, Katharina Dröge, Annalena Baerbock,
Dr. Bettina Hoffmann, Dieter Janecek, Oliver Krischer,
Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Steffi Lemke, Dr. Ingrid Nestle,
Tabea Rößner, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Tressel,
Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Anpassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
Seit dem 1. September 2018 werden Spritverbrauch und CO2-Ausstoß bei
erstzugelassenen Pkw grundsätzlich nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen
Fahrzyklus (NEFZ), sondern mittels der Worldwide Harmonized Light Vehicles
Test Procedure (WLTP) ermittelt. Das WLTP-Messverfahren bildet im Vergleich
zur NEFZ-Messung realitätsnähere und damit oftmals höhere CO2-
Emissionswerte und Spritverbräuche ab. Da die Kfz-Steuer anhand des Hubraums und des
CO2-Ausstoßes berechnet wird, führt das neue WLTP-Verfahren auch zu einer in
der Folge oft höheren Kfz-Steuer für erstzugelassene Neuwagen.
Trotz des neuen Messverfahrens müssen Autohändlerinnen und Autohändler
gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) zur
Verbraucherinformation weiterhin die oft niedrigeren NEFZ-Werte verwenden.
Das betrifft die Angaben zu Spritverbrauch und CO2-Emissionen auf dem
sogenannten Pkw-Label, in Aushängen, in Leitfäden, in der Werbung (Print und
Online), in Katalogen sowie für Angebote oder Ausstellungen im Internet. Die
Autohändlerinnen und Autohändler haben lediglich die Möglichkeit, die WLTP-
Werte freiwillig zusätzlich anzugeben. Diese Angaben müssen aber eindeutig
getrennt von den NEFZ-Werten sein (vgl. www.pkw-label.de/pkw-label/
umstellungauf-wltp-informationen-fuer-haendler). Damit die WLTP-Werte zur
Verbraucherinformation verpflichtend angegeben werden, muss die Pkw-EnVKV angepasst
werden. Die EU-Kommission hat bereits am 31. Mai 2017 eine Empfehlung
(2017/948) ausgesprochen. Danach sollten die Mitgliedstaaten bereits ab dem
1. Januar 2019 „dafür sorgen, dass lediglich die WLTP-Werte für
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation verwendet werden“
(vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017
H0948&from=FR, Empfehlung 2, Seite 3). Obwohl die Empfehlung der EU-
Kommission mehr als zwei Jahre zurückliegt, hat die Bundesregierung die Pkw-
EnVKV noch immer nicht angepasst. Dies ist erst für Juli 2020 vorgesehen (vgl.
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/energieverbrauchskennzeichnung-
von-pkw.html).
Die derzeitige Pkw-EnVKV täuscht nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller die Käuferinnen und Käufer nicht nur hinsichtlich des Spritverbrauchs
und des CO2-Ausstoßes. Da die Kfz-Steuer größtenteils höher ausfällt, als vor
dem Kauf durch die oft zu niedrigen CO2-Werte suggeriert wird, fußt die
Kaufentscheidung für einen Neuwagen dann auch auf falschen Informationen zu den
laufenden Kosten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist der durchschnittliche CO2-Ausstoß der in diesem Jahr bislang
erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland
a) nach WLTP-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn
möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln) bzw.
b) nach NEFZ-Messverfahren bzw. nach der Umrechnung in die Werte nach
NEFZ-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte
zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln)?
2. Wie hoch ist der CO2-Ausstoß der fünf in diesem Jahr bislang am häufigsten
erstzugelassenen Fahrzeugmodelle in Deutschland
a) nach WLTP-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn
möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln) bzw.
b) nach NEFZ-Messverfahren bzw. nach Umrechnung in die Werte nach
NEFZ-Verfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte
zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln)?
3. a) Wie hoch ist die durchschnittliche Kfz-Steuer für die in diesem Jahr
bislang erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland (bitte zusätzlich nach
Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)?
b) Wie hoch wäre die durchschnittliche Kfz-Steuer für die in diesem Jahr
bislang erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung, wenn die CO2-Werte nach dem NEFZ-Verfahren
zugrunde gelegt würden (bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und
Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)?
4. a) Wie hoch ist die durchschnittliche Kfz-Steuer für die fünf in diesem Jahr
bislang am häufigsten erstzugelassenen Fahrzeugmodelle in Deutschland
(bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor
aufschlüsseln)?
b) Wie hoch wäre die durchschnittliche Kfz-Steuer für die fünf in diesem
Jahr bislang am häufigsten erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die CO2-Werte nach dem
NEFZ-Verfahren zugrunde gelegt würden (bitte zusätzlich nach Pkw mit
Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)?
5. Warum hat die Bundesregierung die Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bisher noch nicht angepasst, sodass die Autohändlerinnen
und Autohändler nicht mehr die NEFZ-Messwerte, sondern die WLTP-
Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur
Verbraucherinformation angeben müssen?
6. Wie sah der ursprüngliche Zeitplan der Bundesregierung für die
Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aus, und
warum ist sie von diesem Zeitplan abgewichen (vgl. www.presseportal.de/pm/
22521/4318502 und www.presseportal.de/pm/59243/4146355)?
7. Wie viele Autohändlerinnen und Autohändler machen nach Kenntnis der
Bundesregierung von der freiwilligen zusätzlichen Angabe der WLTP-Werte
zur Verbraucherinformation Gebrauch (bitte die absolute Anzahl und den
prozentualen Anteil an allen Autohändlerinnen und Autohändlern angeben)?
8. a) Welche Möglichkeiten haben Autokäuferinnen und Autokäufer vor dem
Autokauf nach Kenntnis der Bundesregierung, um sich über
Spritverbrauch und CO2-Emissionen von Neuwagen nach WLTP-Messverfahren
zu informieren?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Aufwand der potenziellen
Autokäuferinnen und Autokäufer, um diese Möglichkeiten wahrzunehmen?
9. Inwiefern ist es für Käuferinnen und Käufer von Neuwagen nach Ansicht der
Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Pkw-Label laut dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu dient, die „langfristigen
Betriebskosten in die Kaufentscheidung einbeziehen zu können“ (www.bmwi.
de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/energieverbrauchskennzeichnung-von-
pkw.html), mit diesem Label möglich, die langfristigen Betriebskosten
abzusehen, obwohl die Kfz-Steuer für neuzugelassene Pkw und der
Spritverbrauch nicht auf den von den Autohändlerinnen und Autohändlern
angegebenen NEFZ-Werten, sondern auf den nicht verpflichtend anzugebenden
WLTP-Werten basieren?
10. Werden die Käuferinnen und Käufer von Neuwagen durch die Angabe
der NEFZ-Werte anstatt der für die Kfz-Steuer und den Spritverbrauch
ausschlaggebenden WLTP-Werte zur Verbraucherinformation nach Pkw-
EnVKV nach Einschätzung der Bundesregierung getäuscht?
Wenn nein, warum nicht?
11. Sind der Bundesregierung Beschwerden von Käuferinnen und Käufern von
Neuwagen bekannt, die sich für ein anderes Fahrzeug entschieden hätten,
wenn sie die der Kfz-Steuer zugrunde gelegten WLTP-Werte anstatt der von
Autohändlerinnen und Autohändlern veröffentlichen NEFZ-Werte vor
Abschluss des Kaufes gekannt hätten (vgl. www.presseportal.de/pm/22521/
4318502)?
Berlin, den 9. August 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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