[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt,
Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12537 –
Neue Rahmenbedingungen für privates Vorsorgesparen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Private Altersvorsorge kann auch durch privates Vorsorgesparen erfolgen.
Die Rahmenbedingungen für privates Sparen sind derzeit negativ (siehe im
zweiten Absatz verlinkter Artikel der WELT). So liegt seit März 2016 der
Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) bei null Prozent (
www.bundes
bank.de/de/bundesbank/eurosystem/ezb-zinssaetze-607780). Für Tagesgelder
sind durch Privatanleger keine oder nur extrem niedrige Zinsen zu erzielen
(vgl. auch Verivox Pressemitteilung vom 4. Juli 2019,
www.verivox.de/presse/
zinskommentar-neues-rekord-tief-kreditzinsen-jetzt-seit-5-jahren-auf-tal
fahrt-122240/. Eine Zinswende ist nicht zeitnah zu erwarten, so ist eine
mögliche Leitzinserhöhung der EZB nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2020 zu
erwarten (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ezb-will-leitzins-nicht-vor-
mitte-2020-erhoehen-a-1271192.html).
In dem Artikel der „WELT“ vom 19. Juli 2019 „Diese EZB-Idee bedeutet die
endgültige Enteignung deutscher Sparer“ (
www.wel t .de/f inanzen/ar t i
cle197093875/EZB-Neues-Inflationsziel-wuerde-Sparer-noch-staerker-
enteignen.html, Abruf am 23. Juli 2019) wird angedeutet, dass durch die EZB
das bisherige Inflationsziel von „unter, aber nahe zwei Prozent“ künftig
abgeändert werden könnte. Unter Verweis auf die Agentur Bloomberg wird
angeführt, der bisherige EZB-Präsident Mario Draghi favorisiere ein
„symmetrisches“ Inflationsziel.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie“ vom 31. Juli 2019 basierend auf dem
Referentenentwurf vom 20. Mai 2019 (
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/
19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/2-
R e g i e r u n g s e n t w u r f . p d f ; j s e s s i o n i d = 7 8 6 D 3 B F B B E F 9 0 2 6 9
E3FE732329F38783?__blob=publicationFile&v=2) soll der anonyme Kauf
von Gold eingeschränkt werden. Dazu soll die Bargeldgrenze für
Edelmetallhändler auf 2 000 Euro herabgesetzt werden, der bisherige Schwellenbetrag
beträgt 10 000 Euro (vgl. Artikel 1 Nummer 9 lit. f) des o. a. Gesetzentwurfes
zur Änderung von § 10 Geldwäschegesetz). Demnach wäre dann auch der
Kauf von Gold ab einem Schwellenwert i. H. v. 2 000 Euro meldepflichtig.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13008
19. Wahlperiode 05.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Was ist der Bundesregierung zu dem im in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Artikel vom 19. Juli 2019 (
www.welt.de/finanzen/arti
cle197093875/EZB-Neues-Inflationsziel-wuerde-Sparer-noch-staerker-
%20enteignen.html) angeführten „symmetrischen“ Inflationsziel der EZB
bekannt, und wie ist ein solches Inflationsziel nach Kenntnis der
Bundesregierung konkret in Prozent zu interpretieren?
2. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung für ein anzustrebendes
Inflationsziel auch die Inflationsentwicklung in der Vergangenheit
miteinbezogen werden?
3. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das im Artikel der „WELT“
vom 19. Juli 2019 angeführte „symmetrische“ Inflationsziel der EZB mit
dem in Artikel 88 Satz 2 des Grundgesetzes angeführten „vorrangigen Ziel
der Sicherung der Preisstabilität“ in Einklang zu bringen, und welche
Konsequenzen werden daraus gezogen?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten des
Vorsorgesparens für Privatanleger, insbesondere für die zumeist im Ruhestand
befindliche Altersgruppe ab dem 65. Lebensjahr, in Hinblick auf das
anhaltende Niedrigzinsniveau und das mutmaßlich von der EZB angestrebte
neue „symmetrische“ Inflationsziel?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unabhängig. Dazu gehört auch die Festlegung, wie die EZB ihr vorrangiges
Ziel, die Sicherung der Preisstabilität, definiert. Die EZB verfolgt schon lange
ein Inflationsziel von unter, aber nahe 2 Prozent in der mittleren Frist. Dabei
sind kurzfristige Unter- bzw. Überschreitungen möglich und in der
Vergangenheit auch aufgetreten. Der EZB-Präsident hat in der Pressekonferenz nach der
Sitzung des EZB-Rates am 25. Juli 2019 betont, dass Symmetrie bedeute, dass
der EZB-Rat mit der gleichen Entschlossenheit handeln werde, wenn die
Inflation über oder unter dem Ziel liege.
Die Geldpolitik der unabhängigen EZB ist ein wichtiger Faktor für die Höhe
des gesamtwirtschaftlichen Zinsniveaus, allerdings nicht der einzige Faktor.
Für das Niedrigzinsniveau gib es weitere wichtige Gründe wie die
demographische Entwicklung sowie die weltweite hohe Ersparnis, die einer geringeren
Investitionsnachfrage gegenüberstehen. Die private Altersvorsorge wird durch
das Niedrigzinsniveau beeinflusst, insbesondere wenn festverzinsliche
Wertpapiere und Sparbücher genutzt werden, die schon länger sehr geringe Renditen
aufweisen. Andere Finanzprodukte können höhere Renditen aufweisen. Private
Anleger treffen bei der Wahl möglicher Produkte ihre eigene
Portfolioentscheidung. Die Bundesregierung gibt zu privaten Anlageentscheidungen keine
Empfehlung ab.
5. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller überein,
dass ein Inflationsziel von über 2 Prozent bei gleichzeitigem
Nullzinsniveau für Einlagen dem Vertrauen der Verbraucher in die Preisstabilität
und der Sparer in den Finanzmarkt abträglich ist (bitte die Position der
Bundesregierung erläutern)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode über die mit dem
Gesetzentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geplante Herabsetzung des
Schwellenwertes für anonyme Edelmetallkäufe auf 2 000 Euro hinaus eine weitere
Herabsenkung des Schwellenwertes?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine weitere Herabsetzung des
Schwellenwertes.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode sonstige
Veränderungen hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Kauf, den Erwerb,
das Eigentum und den Besitz von Edelmetallen, insbesondere für Gold?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine sonstigen Veränderungen der
Rahmenbedingungen.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode Einschränkungen
für anonyme Barzahlungsgeschäfte, welche über den Referentenentwurf
vom 20. Mai 2019 hinausgehen?
Bei der Herabsetzung des Schwellenwertes für die Sorgfaltspflichten im
Edelmetallhandel handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschränkung
anonymer Barzahlungsgeschäfte, sondern um eine risikoorientierte Erweiterung der
Sorgfaltspflichten und der Risikomanagementpflichten von Güterhändlern. Die
Bundesregierung beabsichtigt nicht, anonyme Barzahlungsgeschäfte
grundsätzlich einzuschränken.
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ISSN 0722-8333]