[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl,
Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12667 –
Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele alte Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. So lebten Ende 2017
etwa 756 000 Pflegebedürftige (65 Jahre und älter) in vollstationärer
Betreuung (vgl. Angaben des Statistischen Bundesamt zur Pflegestatistik unter
www.genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/22400-0001).
Zum Teil beziehen diese Menschen ergänzende Sozialhilfeleistungen, da die
von ihnen bezogenen Renten und Leistungen der Pflegekassen nicht
ausreichend sind, um die Kosten ihres Lebensabends zu bestreiten. Im Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt wird den Heimbewohnern ein „angemessener
Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ gestellt, vgl. § 27b des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch den Heimbewohnern in Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen wird ein solcher „Barbetrag“ gewährt. Nach
den Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2017 etwa
248 000 Bürger, welche in stationären Einrichtungen leben, Hilfe zum
Lebensunterhalt (
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/
Sozialhilfe/hilfe-lebensunterhalt.html).
Nach der Regelung gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII beträgt der
Barbetragsanteil mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der
Anlage zu § 28 SGB XII. Der aktuelle Regelbedarf wird wiederum aus der
fortgeschriebenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 hergeleitet,
welche sich auf die Verbrauchsausgaben bei einem Leben außerhalb von
Einrichtungen bezieht (vgl. Regelbedarf-Ermittlungsgesetz RBEG unter
www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html), i. V. m. der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung RBSFV 2019 (
https://bit.ly/
2yFtHy3). Die EVS 2018 ist noch nicht ausgewertet (nach Kenntnis der
Fragesteller soll dies frühestens im März 2020 erfolgt sein), so dass für 2019 nur
eine Fortschreibung vorliegt (vgl. § 29 Absatz 5 SGB XII unter
www.gesetze-
im-internet.de/sgb_12/__29.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Der Lebensunterhalt von Personen, die in stationären Einrichtungen leben,
richtet sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die
stationäre Einrichtung deckt neben den die Ursache für diese Unterbringungsform
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13144
19. Wahlperiode 11.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bildenden Leistungen – dies sind insbesondere Leistungen wegen
Pflegebedürftigkeit und bis zum 31. Dezember 2019 auch Leistungen der
Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen – auch den notwendigen
Lebensunterhalt ab. Dies ist nach § 27b Absatz 1 SGB XII der in der stationären
Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt. Deshalb wird dort eine sogenannte
Komplexleistung erbracht, die neben der jeweiligen Hauptleistung, wie
insbesondere Pflegeleistungen oder Eingliederungshilfeleistungen, auch den
Lebensunterhalt umfasst.
Aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nach § 2
SGB XII ist finanzielle Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch. Danach erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner
verfügbaren Mittel, dies sind vor allem Einkommen und Vermögen, selbst
helfen kann.
Unabhängig von der Wohnform sind für den Lebensunterhalt die eigenen Mittel
vorrangig einzusetzen. Dadurch werden hinsichtlich des Lebensunterhalts
sowohl in Wohnungen als auch in stationären Einrichtungen lebende
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII gleichbehandelt. In stationären Einrichtungen
stehen damit, wenn für die Finanzierung des von einer stationären Einrichtung
erbrachten Lebensunterhalts die einzusetzenden Mittel nicht ausreichen
beziehungsweise vollständig aufgebraucht werden, für kleinere persönliche Bedarfe,
die nicht durch Leistungen der stationären Einrichtung gedeckt werden, keine
eigenen (Bar-) Mittel mehr zur Verfügung. In diesen Fällen wird der Barbetrag
gezahlt, der nach § 27b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB XII zusammen mit
der Bekleidungspauschale den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in der
stationären Einrichtung ergibt. Dabei handelt es sich um Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Nach § 27b Absatz 2 SGB XII beträgt der Barbetrag für Erwachsene
mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Daraus ergeben sich im Jahr 2019
mindestens 114,48 Euro monatlich. Aufgrund der Koppelung der Höhe des
Barbetrags an die Regelbedarfsstufe 1 wird eine jährliche Fortschreibung
gewährleistet.
Mit dem Barbetrag haben Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären
Einrichtung auch dann, wenn ihr gesamtes Einkommen für die Finanzierung der
dort erbrachten Leistungen aufgebracht wurde, monatlich einen Mindestbeitrag
zur Verfügung. Dies bedeutet das Personen, die keinen Barbetrag erhalten,
ihren notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung aus eigenen
Mitteln finanzieren können. Darüber hinaus steht ihnen aus eigenen Mitteln
zumindest einen Geldbetrag in Höhe des Barbetrags zur Verfügung.
Die gesetzliche Definition des Barbetrags führt dazu, dass die zuständigen
SGB XII-Träger nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch einen
abweichenden Betrag leisten können. Der Leistungsumfang einer stationären
Einrichtung bestimmt sich nach dem Vertragsrecht, die vertraglichen Grundlagen
werden auf Länderebene zwischen den Sozialleistungsträgern und den Betreibern
stationärer Einrichtungen abgeschlossen. Die konkreten Leistungen einer
stationären Einrichtung und damit auch die von dieser im konkreten Einzelfall
abgedeckten Lebensunterhaltsbedarfe sind folglich den SGB XII Trägern bekannt.
1. Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bürger haben nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 einen „Barbetrag zur persönlichen
Verfügung“ erhalten?
Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bezieher eines
„Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ waren davon
unter 65 Jahren,
65 Jahre bis unter 70 Jahren,
70 Jahre bis unter 75 Jahren,
75 Jahre bis unter 80 Jahren,
80 Jahre bis unter 85 Jahren,
85 Jahre bis unter 90 Jahren,
90 Jahre bis unter 95 Jahren,
95 Jahre und mehr Jahre?
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Im Jahr 2018 haben insgesamt 248.440 Empfängerinnen und Empfänger den
notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII erhalten.
Wie viele davon nur den Barbetrag erhielten, wird nicht gesondert erhoben.
Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
2. Mit wie vielen in stationären Einrichtungen lebenden Beziehern eines
„Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ ist nach der Prognose der
Bundesregierung in den Jahren 2019, 2025 und 2030 zu rechnen?
Die Bundesregierung erstellt keine Prognosen über die Entwicklung der
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und damit auch
nicht über die Anzahl der in stationären Einrichtungen lebenden Personen, die
einen Barbetrag erhalten. Aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe müsste
hierfür zusätzlich zu demografischen Annahmen eine Vielzahl an Annahmen
über die Entwicklung der Einkünfte der betroffenen Personen und ihrer
Ehegatten beziehungsweise Partner über mehr als ein Jahrzehnt hinweg gemacht
werden. Solche Annahmen können auf seriöse Weise nicht gesetzt werden.
3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in
stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2010 bis 2018?
In der amtlichen Statistik werden die Ausgaben für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nur insgesamt ausgewiesen. Es findet
lediglich eine Aufteilung nach dem Ort der Leistungserbringung statt (in
Einrichtungen und außerhalb von Einrichtungen). Über die Kosten für die
Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären
Einrichtungen lebenden Personen in den Jahren 2010 bis 2018 liegen der
Bundesregierung daher keine Angaben vor.
4. Wie hoch werden nach Prognose der Bundesregierung die Kosten für die
Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in
stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2019, 2025 und 2030
sein?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Sind durch die Bundesregierung gesonderte Erhebungen sowie
Auswertungen in Auftrag gegeben, die speziell der Bedarfsermittlung für die
dauerhaft in stationären Einrichtungen lebenden Senioren und Menschen mit
Behinderungen dienen?
Auswertungen im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung nicht
beauftragt; ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Sind durch die Bundesregierung im Rahmen der EVS 2018 ergänzende
Sonderauswertungen zur Bedarfsermittlung für die in den stationären
Einrichtungen untergebrachten Bürger in Auftrag gegeben?
Eine Beauftragung von Sonderauswertungen im Sinne der Fragestellung ist im
Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 nicht
vorgesehen. An einer EVS nehmen bis zu 60.000 Privathaushalte – und damit in
Wohnungen lebende Menschen – auf freiwilliger Basis teil. Im Zentrum steht
dabei der Haushalt in seiner Funktion als Einkommens- und
Konsumgemeinschaft. Generell nicht in die Befragung einbezogen sind Personen in
Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten, zu denen auch die stationären Einrichtungen
zählen. Solche Sonderauswertungen würden für den notwendigen
Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen keine verwertbaren Ergebnisse liefern, weil
die dortigen Lebensverhältnisse nicht mit denen in einer Wohnung vergleichbar
sind. Hinzu kommt, dass der weit überwiegende Teil der Bedarfe für den
notwendigen Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung durch diese abgedeckt
wird. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung für die Zukunft spezifische Bedarfsermittlungen
zur Bestimmung eines „angemessenen Barbetrags zur persönlichen
Verfügung“ für die Bürger in stationären Einrichtungen?
Die Bundesregierung plant keine spezifischen Bedarfsermittlungen im Sinne
der Fragestellung. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
8. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswertung der EVS
2018 frühestens vorliegen?
Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse sukzessive vom
Statistischen Bundesamt aufbereitet und veröffentlicht. Aus der EVS 2018 sind bisher
Angaben zu den Wohnverhältnissen, zum Geld- und Immobilienvermögen
sowie Schulden sowie zur Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten
Gebrauchsgütern und Versicherungen veröffentlicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]