Entwicklungen im Steuervollzug
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Bund unterstützt die Länder mit dem Ziel der Sicherstellung eines gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u. a. die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen.
Mit dem Instrument der Außenprüfung wird durch Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen die gesetzeskonforme Steuerfestsetzung gestärkt. So wurden etwa im Jahr 2017 bundesweit 188.826 Betriebe geprüft und Mehreinnahmen von rund 17,5 Mrd. Euro festgestellt (www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2018/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-7-ergebnisse-betriebspruefung.html).
Die Zahl der Prüferinnen und Prüfer und die der Mehreinnahmen sind dabei bundesweit seit 2008 etwa konstant geblieben (Bundestagsdrucksache 19/1438). Die jährliche Zahl der Prüfungen ist seit dem Jahr 2000 um knapp 20 Prozent gesunken (Bundestagsdrucksache 16/5535). Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im April 2019 die Betriebsprüfungsstatistiken des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kritisiert. So nähme die Steuerverwaltung letztlich weniger als die Hälfte der statistisch erfassten Mehreinnahmen tatsächlich ein. Auch sei die berichtete Anzahl der Prüfungen überhöht (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018-ergaenzungsband/langfassungen/2018-bemerkungen-ergaenzungsband-nr-08-unzulengliche-statistik-vermitteltfalsches-bild-von-den-ergebnissen-der-steuerlichen-betriebspruefung-pdf).
Daneben trägt die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zur Einhaltung der Steuergesetze bei. So sorgte etwa die Arbeit der Steuerfahndung im Jahr 2017 in 35.000 Fällen bundesweit für Mehrergebnisse von 2,9 Mrd. Euro (www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2018/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Verfolgung-von-Steuerstraftaten-2017.html).
Zuletzt haben überdies vermehrt Berichte über IT-gestützte Reformen des Steuervollzugs Aufmerksamkeit erregt, etwa entsprechende Digitalisierungsprojekte zur Einführung eines E-Invoice-Systems in Italien (www.wiwo.de/my/politik/europa/rabiate-roemer-italien-bekaempft-jetzt-steuerbetrugeffizienter-als-deutschland/24449896.html) sowie Russland und Portugal (www.ft.com/content/38967766-aec8-11e9-8030-530adfa879c2). Die hinreichende Befähigung von Steuerbehörden wurde auch wiederholt in Standards und Vergleichen der OECD angemahnt (www.oecd.org/tax/crime/fighting-tax-crime-the-ten-global-principles.pdf).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die globalisierte Wirtschaft und die zunehmende Digitalisierung aller Lebens- und Wirtschaftsbereiche sind für die Finanzverwaltung eine große Herausforderung und erfordern begleitende und unterstützende gesetzgeberische, organisatorische und nicht zuletzt auch technische Maßnahmen.
Mit den neuen sich abzeichnenden technischen Möglichkeiten gilt es zum einen, den gesetzlichen Auftrag der Sicherung der Steuereinnahmen besser zu erfüllen, und zum anderen, den Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmerinnen und Unternehmern die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu erleichtern.
Das Vorhaben der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens war der rechtliche Einstieg für Bürokratieabbau und eine stärkere Bürgerorientierung. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und dem KONSENS-Gesetz sind hierbei wichtige rechtliche Grundlagen für ein modernes eGovernment im Steuerbereich geschaffen worden. Mit dem in 2017 beschlossenen Onlinezugangsgesetz steht hierbei insbesondere eine stärkere Serviceorientierung der Verwaltung im Fokus. Darüber hinaus ist die Digitalisierung des materiellen Steuerrechts Teil der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“. Mit dem Ausbau der digitalen Kommunikation werden Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zukünftig einfacher und schneller zugänglich.
Gleichzeitig hat die Verwaltung weiterhin eine gerechte Besteuerung sicherzustellen. Ziel von Betriebsprüfungen ist nicht die Steigerung der Fallzahlen geprüfter Betriebe, sondern die Feststellung der Richtigkeit der Betriebsergebnisse und Steuerklärungen. Angesichts der zunehmenden Komplexität steuerlich zu würdigender Sachverhalte und knapper personeller Ressourcen in den Steuerverwaltungen wird der Einsatz von Technologien zur Datenanalyse und -auswertung weiter an Bedeutung gewinnen. Immer mehr steuerliche Aufgaben weisen aufgrund der grenzüberschreitenden Mobilität von Unternehmen und Personen auch einen internationalen Bezug auf. Die verstärkte Nutzung der Informationstechnik dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den rechtstaatlichen Erfordernissen des Steuervollzugs.
Im Bundesfinanzministerium wurde zum 1. August 2019 ein Projekt eingerichtet, dass die Erarbeitung konzeptioneller Ansätze zur Verbesserung der internationalen Verwaltungskooperation vor und während Betriebsprüfungsprozessen mit dem Ziel der Vermeidung und Beilegung von Steuerstreitigkeiten zum Gegenstand hat. Das Projekt verfolgt einen holistischen Ansatz.
Der Einsatz der IT ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit und Vernetzung der Informationen zwischen den Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowie auf internationaler Ebene. Beispiele für die europäische bzw. internationale grenzüberschreitende Behördenzusammenarbeit sind der (automatische) Austausch
- von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (CRS – Common Reporting Standard)
- über verbindliche Auskünfte und Zusagen mit grenzüberschreitendem Inhalt und Verrechnungspreisvorabsprachen (sog. Tax Rulings)
- zu grenzüberschreitenden Konzernstrukturen
- über länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmen (Country-by-Country-Reporting)
- über das Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System (MIAS) im Rahmen des Umsatzsteuerbinnenmarkt-Kontrollverfahrens und
- über das Netzwerk Eurofisc zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetruges.
Nach Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geänderten EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht wird auch der automatische Austausch zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen dazugehören.
Da die Kleine Anfrage auf die Unterstützung der Länder durch den Bund bei der Sicherstellung eines gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs sowie die Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern abzielt, wird die Zollverwaltung in den nachfolgenden Antworten nicht berücksichtigt.
Fragen und Antworten48
Hat sich die Bundesregierung oder haben sich Bundesbehörden wie das BZSt mit italienischen Behörden über das in Italien zum Jahresanfang 2019 eingeführte E-Invoice-System der Finanzverwaltung ausgetauscht? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, ist dies beabsichtigt? Wenn nicht, warum nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen befindet sich auf Arbeitsebene international in einem ständigen Austausch über aktuelle Entwicklungen zum Steuervollzug. Dazu gehören auch die Aktivitäten anderer Staaten zur Modernisierung und Digitalisierung des Steuerrechts. Inwieweit Entwicklungen und Initiativen in anderen Rechtsordnungen auf das deutsche Steuerrecht übertragbar sind, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Zudem prüft das Bundesministerium der Finanzen fortwährend, wie der Kampf gegen Steuerbetrug verbessert werden kann. Dabei werden Erfahrungen und Initiativen aus anderen Mitgliedstaaten der EU berücksichtigt.
Gespräche mit italienischen Behörden zu dem konkreten Thema des italienischen E-Invoice-Systems sowie mit Russland und Portugal zu den dortigen IT-gestützten Reformen haben bisher nicht stattgefunden. Die Bundesregierung wird die Berichte von Italien zu den dort gemachten Erfahrungen und erreichten Ergebnissen jedoch auswerten.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der offensichtlich erfolgreichen Einführung des italienischen Digitalisierungsprojekts für die Modernisierung des Steuervollzugs in Deutschland? Plant sie konkrete Pilotprojekte mit ähnlicher Stoßrichtung? Hat es dazu konkreten Austausch mit den Finanzbehörden der Bundesländer gegeben?
Das Bundesministerium der Finanzen befindet sich auf Arbeitsebene international in einem ständigen Austausch über aktuelle Entwicklungen zum Steuervollzug. Dazu gehören auch die Aktivitäten anderer Staaten zur Modernisierung und Digitalisierung des Steuerrechts. Inwieweit Entwicklungen und Initiativen in anderen Rechtsordnungen auf das deutsche Steuerrecht übertragbar sind, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Zudem prüft das Bundesministerium der Finanzen fortwährend, wie der Kampf gegen Steuerbetrug verbessert werden kann. Dabei werden Erfahrungen und Initiativen aus anderen Mitgliedstaaten der EU berücksichtigt.
Gespräche mit italienischen Behörden zu dem konkreten Thema des italienischen E-Invoice-Systems sowie mit Russland und Portugal zu den dortigen IT-gestützten Reformen haben bisher nicht stattgefunden. Die Bundesregierung wird die Berichte von Italien zu den dort gemachten Erfahrungen und erreichten Ergebnissen jedoch auswerten.
Hat sich die Bundesregierung oder haben sich Bundesbehörden mit Vertretern anderer Staaten – etwa Russland oder Portugal – zu dort eingeführten großen und IT-gestützten Reformen des Steuervollzugs ausgetauscht? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, ist dies beabsichtigt? Wenn nicht, warum nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen befindet sich auf Arbeitsebene international in einem ständigen Austausch über aktuelle Entwicklungen zum Steuervollzug. Dazu gehören auch die Aktivitäten anderer Staaten zur Modernisierung und Digitalisierung des Steuerrechts. Inwieweit Entwicklungen und Initiativen in anderen Rechtsordnungen auf das deutsche Steuerrecht übertragbar sind, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Zudem prüft das Bundesministerium der Finanzen fortwährend, wie der Kampf gegen Steuerbetrug verbessert werden kann. Dabei werden Erfahrungen und Initiativen aus anderen Mitgliedstaaten der EU berücksichtigt.
Gespräche mit italienischen Behörden zu dem konkreten Thema des italienischen E-Invoice-Systems sowie mit Russland und Portugal zu den dortigen IT-gestützten Reformen haben bisher nicht stattgefunden. Die Bundesregierung wird die Berichte von Italien zu den dort gemachten Erfahrungen und erreichten Ergebnissen jedoch auswerten.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Direktors des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, Pascal Saint-Amans, wonach derartige IT-gestützte Systeme einen enormen Fortschritt („game changer“) im Kampf gegen Steuerbetrug darstellten (www.ft.com/content/38967766-aec8-11e9-8030-530adfa879c2)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Direktors des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, Pascal Saint-Amans, wonach IT-gestützte Systeme zu einem wichtigen Hilfsmittel im Kampf gegen Steuerhinterziehung geworden sind. Sie selbst ist bestrebt, solche Systeme zu etablieren und zu nutzen.
Wird das BMF, wie vom BRH in seinem Bericht zum aktuellen Stand und zu den Fortschritten des Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Vorhaben KONSENS vom 22. Mai 2019 (Bericht vom 22. Mai 2019) empfohlen, kurzfristig eine Strategie erarbeiten, wie weiteres internes und externes Personal, insbesondere IT-Fachkräfte, für KONSENS gewonnen werden kann (bitte begründen)?
Das BMF teilt die Einschätzung des BRH, dass die Personalausstattung in den IT-Bereichen der Länder ein Faktor für das weitere Gelingen von KONSENS ist. Zur Personalgewinnung für Aufgaben im Bereich von KONSENS wurden bereits in der Vergangenheit Maßnahmen seitens der zuständigen Länder ergriffen. Diese Bestrebungen werden unterstützt.
Wird das BMF, wie vom BRH in seinem Bericht vom 22. Mai 2019 erneut gefordert, zügig die im KONSENS-Gesetz vorgesehene Sourcingstrategie für die Personalgewinnung erarbeiten und dort einheitliche und verbindliche Vorgaben für die Gewinnung und die Einbindung internen und externen Personals im Vorhaben KONSENS festlegen (bitte begründen)?
Eine Sourcingstrategie erfordert festgelegte zu verwendende Standards. Die zum 1. Januar 2019 eingesetzte Gesamtleitung erarbeitet derzeit die zukünftigen Architekturstandards. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen zur wirtschaftlichkeitsorientierten Aufteilung der im Vorhaben KONSENS zu erfüllenden Aufgaben.
Aus welchen Gründen kommt es nach Einschätzung der Bundesregierung weiterhin zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen in den Planungs- und Entwicklungsprozessen im Vorhaben KONSENS (bitte begründen)?
Das Onlineangebot des KONSENS-Verfahrens ELSTER (Mein ELSTER: Ihr Online Finanzamt) ist modern und in der Bevölkerung akzeptiert. Auch die Verwaltung der Grund- und Stammdaten ist in den Finanzämtern in wenigen Monaten in ganz Deutschland für die Veranlagungssteuern (insbesondere Gemeinschaftssteuern) vereinheitlicht worden.
Eine erhebliche Zahl wichtiger Aufgaben erfordert eine fortlaufende Priorisierung der im Vorhaben KONSENS vorhandenen Ressourcen, insbesondere mit Blick auf den Anpassungsbedarf infolge von Änderungen der Rechtsprechung, Änderung von Gesetzen oder sonstigen Gründen (z. B. Digitalisierung und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens). Dies kann zur Folge haben, dass bei bereits laufenden Vorhaben zeitliche Verzögerungen zugunsten neuer dringlicherer Vorhaben eintreten können.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH in seinem Bericht vom 22. Mai 2019, wonach die bis Anfang des Jahres 2021 vorgesehene begleitende Evaluation, ob und inwieweit die mit dem KONSENS-Gesetz angestrebte Beschleunigung der Entwicklung und des Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Steuern erreicht wurde, nach aktuellem Planungsstand grundlegende Defizite aufweist (bitte unter Berücksichtigung der vom BRH benannten Defizite begründen: ungeeignete bzw. fehlende Kennzahlen, fehlende konkrete Zielwerte sowie keine nach den verschiedenen Kategorien von IT-Verfahren getrennte Erfassung der relevanten Kennzahlen)?
Defizite bei der Schaffung einer im Rahmen der Evaluierung nutzbaren Datengrundlage werden nicht gesehen. Für die strategische Steuerung und zur Prüfung der Fortschritte im Vorhaben KONSENS wurden zu Beginn des Jahres 2019 entsprechende Kennzahlen festgelegt, über deren Erfüllung in regelmäßigen Abständen berichtet wird. Darüber hinaus wird in Steuerungsgremien das Vorhaben KONSENS sowie die Umsetzung des KONSENS Gesetzes auf der Basis der mit den Finanzministern der Länder vereinbarten Eckpunkte regelmäßig thematisiert.
Wird das BMF, wie vom BRH in seinem Bericht vom 22. Mai 2019 erneut gefordert, dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 1. September 2019 ein anforderungsgerechtes Evaluationskonzept vorlegen?
Unter Berücksichtigung der bei IT-Projekten dieser Größe realistischen zeitlichen Abläufe ist die Evaluierung der mit dem KONSENS-Gesetz konkret verfolgten Ziele in der jährlichen Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss vorgesehen. Die Vorlage des Evaluierungskonzepts ist zu Beginn des Jahres 2020 geplant.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten/Arbeits-Ist) der Finanzbehörden in Deutschland von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen1.
- Behörde Stand zum Arbeits-Ist in VZÄ
- Finanzämter 31.12.2009 102.580,37
- Finanzämter 31.12.2010 102.058,32
- Finanzämter 31.12.2011 101.075,96
- Finanzämter 31.12.2012 100.975,40
- Finanzämter 31.12.2013 100.697,88
- Finanzämter 31.12.2014 100.275,83
- Finanzämter 31.12.2015 99.605,37
- Finanzämter 31.12.2016 99.099,91
- Finanzämter 31.12.2017 98.666,62
- Finanzämter 31.12.2018 97.636,09
- Behörde Stand zum Ist-Besetzung
- BZSt 01.06.2009 962,0
- BZSt 01.06.2010 1.094,0
- BZSt 01.06.2011 1.153,0
- BZSt 01.06.2012 1.177,5
- BZSt 31.12.2013 1.298,1
- BZSt 31.12.2014 1.422,0
- BZSt 31.12.2015 1.564,5
- BZSt 31.12.2016 1.658,2
- BZSt 31.12.2017 1.726,0
- BZSt 31.12.2018 1.743,8
1 Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Für das BZSt können nur Werte ab dem 01. März 2013 (Einführung des neuen Personalverwaltungssystems – PVS) nachträglich ermittelt werden. Die Daten des Altsystems stehen nicht mehr zur Verfügung. Ersatzweise sind die Daten der Ist-Besetzungen aus den Jahren 2009 bis 2012 aus den Planstellen/Stellenübersichten der jeweils nachfolgenden Haushaltsaufstellungsverfahren einschließlich geringfügig erfolgter Veränderungen in den laufenden Haushaltsjahren aufgeführt. Der Personalstand umfasst die besetzten Planstellen und Stellen.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen2.
- Behörde Stand zum Planstellen Haushalts-Ist Diff.=unbesetzt
- Finanzämter 31.12.2009 111.055,13 107.880,21 3.174,92
- Finanzämter 31.12.2010 110.028,32 107.133,12 2.895,20
- Finanzämter 31.12.2011 110.110,23 106.595,17 3.515,06
- Finanzämter 31.12.2012 109.973,98 106.634,42 3.339,56
- Finanzämter 31.12.2013 110.471,99 106.557,94 3.914,05
- Finanzämter 31.12.2014 110.025,97 105.716,20 4.309,77
- Finanzämter 31.12.2015 109.604,17 104.852,08 4.752,08
- Finanzämter 31.12.2016 108.995,27 104.193,99 4.801,28
- Finanzämter 31.12.2017 109.060,10 103.692,73 5.367,37
- Finanzämter 31.12.2018 108.806,89 103.192,88 5.614,01
- Behörde Stand zum Planstellen/ Stellen Ist-Besetzung Diff.=unbesetzt
- BZSt 01.06.2009 1.287,5 962,0 325,5
- BZSt 01.06.2010 1.409,5 1.094,0 315,5
- BZSt 01.06.2011 1.385,5 1.153,0 232,5
- BZSt 01.06.2012 1.399,0 1.177,5 221,5
- BZSt 31.12.2013 1.517,5 1.298,1 219,4
- BZSt 31.12.2014 1.596,0 1.422,0 174,0
- BZSt 31.12.2015 1.727,0 1.564,5 162,5
- BZSt 31.12.2016 1.758,5 1.658,2 100,3
- BZSt 31.12.2017 1.828,5 1.726,0 102,5
- BZSt 31.12.2018 1.989,0 1.743,8 245,2
2 Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Für das BZSt können nur Werte ab dem 01. März 2013 (Einführung des neuen Personalverwaltungssystems – PVS) nachträglich ermittelt werden. Die Daten des Altsystems stehen nicht mehr zur Verfügung. Ersatzweise sind die Daten der Ist-Besetzungen aus den Jahren 2009 bis 2012 aus den Planstellen-/Stellenübersichten der jeweils nachfolgenden Haushaltsaufstellungsverfahren einschließlich geringfügig erfolgter Veränderungen in den laufenden Haushaltsjahren abgeleitet. Der Personalstand umfasst die besetzten Planstellen und Stellen.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen3.
- Behörde Stand zum Vorhandene Prüfer in VZÄ
- Finanzämter 31.12.2009 13.331,55
- Finanzämter 31.12.2010 13.209,56
- Finanzämter 31.12.2011 13.225,79
- Finanzämter 31.12.2012 13.270,75
- Finanzämter 31.12.2013 13.465,61
- Finanzämter 31.12.2014 13.532,75
- Finanzämter 31.12.2015 13.620,24
- Finanzämter 31.12.2016 13.745,62
- Finanzämter 31.12.2017 13.650,52
- Finanzämter 31.12.2018 13.524,58
- Behörde Stand zum Vorhandene Prüfer
- BZSt 03.09.2009 136
- BZSt 01.11.2010 167
- BZSt 31.12.2011 182
- BZSt 31.12.2012 211
- BZSt 31.12.2013 288
- BZSt 31.12.2014 369
- BZSt 31.12.2015 450
- BZSt 31.12.2016 507
- BZSt 31.12.2017 490
- BZSt 31.12.2018 465
3 Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Werte vor dem 01. März 2013 (Einführung des neuen Personalverwaltungssystems – PVS) können für das BZSt nicht nachträglich ermittelt werden, da das Altsystem nicht mehr zur Verfügung steht. Die angegebenen Werte konnten aus noch vorliegenden Dokumenten ermittelt werden. Für die Jahre 2009 und 2010 liegen zum Stichtag 31.12. keine Daten vor, es ist der Tag der damaligen Erhebung angegeben.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten/Arbeits-Ist) der Steuerfahndung von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen4.
- Behörde Stand zum Vorhandene Fahnder in VZÄ
- Finanzämter 31.12.2009 2.395,06
- Finanzämter 31.12.2010 2.411,46
- Finanzämter 31.12.2011 2.371,19
- Finanzämter 31.12.2012 2.360,82
- Finanzämter 31.12.2013 2.383,12
- Finanzämter 31.12.2014 2.408,96
- Finanzämter 31.12.2015 2.466,93
- Finanzämter 31.12.2016 2.467,52
- Finanzämter 31.12.2017 2.431,19
- Finanzämter 31.12.2018 2.454,16
4 Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Betriebsprüfungen von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte entsprechend Seite 17 der Bundestagsdrucksache 19/1438 nach Jahren, Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutende Einkünfte, BHG/VZG und Sonstige sowie Prüfquoten aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen nach § 193 der Abgabenordnung eine Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden Statistik.
- Jahr Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME
- 2009 geprüfte Betriebe 38.988 55.157 43.621 68.758 1.628 1.498 4.518 214.168
- Gesamtzahl der Betriebe 170.060 758.051 1.141.146 6.321.465 10.685 15.612 – 8.417.019
- Prüfquote in Prozent 22,9 7,2 3,8 1,1 15,2 9,6 2,5
- 2010 geprüfte Betriebe 40.502 55.315 41.475 66.611 1.838 1.413 4.389 211.543
- Gesamtzahl der Betriebe 191.638 799.135 1.189.727 6.391.015 15.293 15.581 – 8.602.389
- Prüfquote in Prozent 21,1 6,9 3,5 1,0 12,1 9,1 2,5
- 2011 geprüfte Betriebe 41.764 52.679 39.779 63.296 1.999 1.453 4.188 205.158
- Gesamtzahl der Betriebe 191.335 799.135 1.189.727 6.391.015 15.281 15.581 – 8.602.074
- Prüfquote in Prozent 21,8 6,6 3,3 1,0 13,1 9,3 2,4
- 2012 geprüfte Betriebe 41.365 52.544 38.950 62.832 1.984 1.472 3.872 203.019
- Gesamtzahl der Betriebe 191.335 799.135 1.189.727 6.391.015 15.281 15.581 – 8.602.074
- Prüfquote in Prozent 21,6 6,6 3,3 1,0 13,0 9,4 2,4
- 2013 geprüfte Betriebe 41.746 53.332 38.355 60.140 1.494 1.217 5.049 201.333
- Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.992 8.527 – 7.938.937
- Prüfquote in Prozent 21,3 6,5 3,2 1,1 15,0 14,3 2,5
- *) Fälle des § 147a Abgabenordnung ** ) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften
- Jahr Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME
- 2014 geprüfte Betriebe 42.229 53.006 38.791 58.715 1.391 1.011 5.297 200.440
- Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.991 8.526 – 7.938.935
- Prüfquote in Prozent 21,5 6,5 3,2 1,0 13,9 11,9 2,5
- 2015 geprüfte Betriebe 41.886 52.159 39.126 58.616 1.205 1.109 5.271 199.372
- Gesamtzahl der Betriebe 196.402 820.778 1.214.853 5.688.385 9.991 8.526 – 7.938.935
- Prüfquote in Prozent 21,3 6,4 3,2 1,0 12,1 13,0 2,5
- 2016 geprüfte Betriebe 39.911 50.601 37.789 58.171 1.148 975 5.328 193.923
- Gesamtzahl der Betriebe 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198 11.873 6.582 – 7.834.756
- Prüfquote in Prozent 21,4 6,4 3,2 1,0 9,7 14,8 2,5
- 2017 geprüfte Betriebe 40.668 50.126 39.031 59.001 1.170 750 5.334 196.080
- Gesamtzahl der Betriebe 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198 11.873 6.489 – 7.834.663
- Prüfquote in Prozent 21,8 6,3 3,3 1,0 9,9 11,6 2,5
- 2018 geprüfte Betriebe 40.173 50.251 38.429 60.120 1.145 627 6.410 197.155
- Gesamtzahl der Betriebe 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198 11.873 6.582 – 7.834.756
- Prüfquote in Prozent 21,6 6,3 3,2 1,1 9,6 9,5 2,5
- *) Fälle des § 147a Abgabenordnung ** ) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften
Welche Ursachen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung dem Rückgang der Gesamtzahl der Betriebe in der Betriebskartei der Finanzämter der Länder zwischen 2012 und 2013 von 8,6 Mio. auf 7,9 Mio. zugrunde (insbesondere der Kleinstbetriebe, der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften sowie der Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welches steuerliche Mehrergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 durch Betriebsprüfungen festgestellt (bitte nach Jahren und Steuerarten sowie Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutende Einkünfte, BHG/VZG und Sonstige aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2009 bis 2018 sind die bundesweit durch die Betriebsprüfungen festgestellten Mehrsteuern, aufgegliedert nach Steuerarten und Betriebsgrößenklassen, den nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen (alle Beträge in Euro)1.
- 1 Die aufgeführte Steuerart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Steuerarten betreffen.
- Jahr 2009 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.026.615.177 219.146.207 138.154.894 162.978.550 3.440.312 4.631.129 12.591.086 1.567.557.355
- Einkommensteuer 1.477.136.898 410.385.432 302.150.390 488.939.975 226.474.533 1.032.793.031 153.649.363 4.091.529.622
- Körperschaftsteuer 5.611.484.457 181.637.035 42.694.657 102.181.587 1.034.904 143.497.720 1.643.994 6.084.174.354
- Gewerbesteuer 3.775.285.947 230.918.439 94.441.438 121.221.003 3.450.607 25.892.989 1.270.864 4.252.481.287
- Zinsen nach § 233a AO 2.746.983.078 143.355.493 77.759.785 108.251.949 32.017.958 402.605.491 19.001.092 3.529.974.846
- Sonstiges 654.754.090 67.971.807 34.866.381 74.773.492 28.224.982 236.527.847 1.391.631.944
- Summe 15.292.259.647 1.253.414.413 690.067.545 1.058.346.556 294.643.296 1.845.948.207 482.669.744 20.917.349.408
- Jahr 2010 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.161.251.091 241.240.628 140.685.153 167.334.651 7.733.354 4.216.383 8.935.444 1.731.396.704
- Einkommensteuer 1.349.764.569 451.583.910 269.105.159 407.459.515 255.401.178 550.278.464 342.744.578 3.626.337.373
- Körperschaftsteuer 3.760.080.445 177.627.628 56.822.557 77.955.127 736.448 106.833.857 2.918.733 4.182.974.794
- Gewerbesteuer 2.963.325.878 233.607.607 99.362.246 111.381.267 1.510.119 68.141.721 3.480.013 3.480.013.323
- Zinsen nach § 233a AO 2.079.368.796 150.298.587 80.078.405 113.112.655 65.061.351 162.433.671 35.439.861 2.685.793.327
- Sonstiges 602.378.401 95.038.200 32.994.235 94.371.273 73.417.353 921.402.611 1.050.888.424
- Summe 11.916.169.180 1.349.396.560 679.047.754 971.614.488 403.859.803 952.452.798 484.863.363 16.757.403.946
- Jahr 2011 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.375.974.574 242.198.726 151.969.464 170.723.090 3.111.108 15.320.940 4.169.641 1.963.467.543
- Einkommensteuer 1.537.992.626 420.048.137 279.581.302 397.393.541 192.111.590 122.846.966 62.509.194 3.012.483.356
- Körperschaftsteuer 4.105.136.923 153.669.351 190.658.525 94.590.683 654.961 19.196.495 480.380 4.564.387.318
- Gewerbesteuer 2.809.518.276 242.012.620 93.765.170 117.512.215 1.508.355 20.143.138 3.286.370 3.286.370.558
- Zinsen nach § 233a AO 2.100.911.390 160.658.013 86.903.021 114.997.115 34.046.445 15.564.628 2.527.492.829
- Sonstiges 597.292.300 70.023.322 29.685.982 55.471.535 27.462.248 10.548.449 134.250.025
- Summe 12.526.826.089 1.288.610.169 832.563.464 950.688.179 258.894.707 202.468.205 218.884.652 16.278.935.466
- Jahr 2012 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.386.776.585 251.459.100 159.687.525 183.191.386 9.642.854 11.933.303 7.204.139 2.009.894.892
- Einkommensteuer 1.706.833.997 450.469.726 299.185.125 363.738.438 219.455.240 391.748.849 66.569.281 3.498.000.655
- Körperschaftsteuer 4.735.694.047 124.275.901 127.406.082 146.484.092 946.202 14.447.028 5.160.555.239
- Gewerbesteuer 3.548.084.263 213.136.128 100.980.146 168.316.246 1.334.875 22.434.762 4.058.193.927
- Zinsen nach § 233a AO 2.483.981.815 146.494.062 94.280.319 109.819.376 45.059.929 56.438.761 2.951.343.477
- Sonstiges 782.333.585 82.792.191 50.251.438 66.490.705 37.423.068 399.002.798 1.314.573.268
- Summe 14.643.704.292 1.268.627.108 831.790.636 1.038.040.243 313.862.167 536.484.376 360.052.634 18.992.561.457
- Jahr 2013 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.402.134.665 252.200.048 142.702.763 168.936.601 4.637.755 5.617.282 5.801.448 1.982.030.562
- Einkommensteuer 1.396.933.560 424.080.504 250.311.284 390.584.902 185.951.409 277.104.841 73.933.613 2.998.900.113
- Körperschaftsteuer 4.251.823.454 136.401.594 29.228.022 104.313.404 11.025.514 20.691.406 4.554.370.443
- Gewerbesteuer 3.633.109.842 227.479.260 86.796.883 128.504.547 1.737.868 10.566.057 4.089.571.553
- Zinsen nach § 233a AO 2.142.768.863 149.761.067 68.277.764 123.037.337 34.398.794 15.896.516 2.547.420.177
- Sonstiges 603.968.440 71.580.280 58.289.551 111.932.523 31.462.934 12.794.992 1.017.459.565
- Summe 13.430.738.825 1.261.502.753 635.606.268 1.027.309.314 269.214.274 342.671.094 222.709.885 17.189.752.413
- Jahr 2014 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.430.795.520 253.839.013 172.299.664 173.209.854 6.484.439 2.689.229 2.043.326.885
- Einkommensteuer 1.872.910.983 460.119.142 276.433.185 424.048.958 209.193.992 206.707.765 104.676.411 3.554.090.416
- Körperschaftsteuer 4.299.679.616 126.662.011 37.916.638 105.452.173 408.790 1.786.397 4.572.809.252
- Gewerbesteuer 3.477.976.636 206.185.127 99.364.521 118.544.906 2.211.782 10.746.303 3.927.952.754
- Zinsen nach § 233a AO 2.247.791.753 153.335.073 92.810.688 106.865.231 62.188.746 55.979.907 2.747.498.974
- Sonstiges 690.593.482 76.452.254 39.496.488 73.905.387 32.266.016 36.510.295 1.063.722.548
- Summe 14.019.747.990 1.276.592.620 718.321.184 1.013.280.877 312.753.765 314.419.876 254.284.517 17.909.400.829
- Jahr 2015 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.402.277.736 250.131.523 177.430.568 175.015.479 18.711.517 7.551.852 8.284.590 2.039.403.265
- Einkommensteuer 1.303.613.759 424.799.638 267.477.554 392.481.313 210.059.216 117.225.312 122.844.625 2.838.501.417
- Körperschaftsteuer 3.551.300.533 119.275.122 60.792.257 68.984.485 976.954 1.528.979 3.806.875.807
- Gewerbesteuer 3.350.304.308 199.038.815 102.789.397 101.485.615 349.249 3.052.749 3.758.792.977
- Zinsen nach § 233a AO 2.538.289.225 142.979.395 90.247.434 113.608.096 76.522.056 18.195.744 3.002.735.803
- Sonstiges 741.108.039 95.926.035 42.750.666 68.057.727 23.251.192 11.262.228 1.381.358.685
- Summe 12.886.893.600 1.232.150.528 741.487.876 919.632.715 328.990.925 222.709.885 16.827.667.953
- Jahr 2016 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 749.332.998 267.661.035 160.694.615 170.567.677 3.341.395 11.362.059 1.376.035.426
- Einkommensteuer 1.122.180.005 417.486.127 296.549.613 387.422.540 144.339.912 97.941.504 2.560.065.138
- Körperschaftsteuer 3.035.980.743 137.602.000 47.864.928 148.664.857 209.862 2.273.822 3.379.953.006
- Gewerbesteuer 2.880.157.765 205.594.838 100.078.466 191.099.729 2.656.916 5.074.079 3.389.385.140
- Zinsen nach § 233a AO 1.825.875.319 151.887.773 88.224.703 149.672.425 32.583.701 22.661.432 2.294.931.969
- Sonstiges 792.158.466 80.820.190 45.298.131 67.356.425 14.279.887 9.617.010 1.081.168.750
- Summe 10.405.685.296 1.261.051.963 738.710.456 1.114.783.653 197.411.673 214.966.482 14.081.539.429
- Jahr 2017 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.234.066.259 253.914.476 175.084.724 187.002.345 3.182.687 6.724.655 1.868.409.888
- Einkommensteuer 1.165.203.177 472.573.556 265.959.206 364.518.340 203.196.388 88.938.841 2.638.238.353
- Körperschaftsteuer 4.228.747.733 146.903.775 38.350.350 58.433.458 8.018.372 1.960.276 4.484.998.894
- Gewerbesteuer 3.312.739.440 226.489.473 112.311.169 107.391.245 704.599 24.140.086 3.786.845.365
- Zinsen nach § 233a AO 2.462.658.475 149.911.228 82.532.130 75.779.717 35.987.486 43.623.625 2.869.893.012
- Sonstiges 1.426.480.250 99.249.010 39.183.812 72.618.759 14.640.687 22.194.899 1.809.191.238
- Summe 13.829.895.334 1.349.041.518 713.421.391 865.744.061 265.730.261 187.582.382 17.457.576.750
- Jahr 2018 Steuerart Großbetriebe Mittel-Betriebe Klein-betriebe Kleinst-betriebe bedeutende Einkünfte*) BHG + VZG**) Sonstige SUMME Umsatzsteuer 1.324.884.465 221.932.084 167.984.218 210.430.430 3.413.726 1.938.664 1.938.594.090
- Einkommensteuer 1.355.915.090 394.055.909 267.802.360 427.568.246 159.778.486 53.041.410 2.718.809.210
- Körperschaftsteuer 2.267.916.636 189.353.691 42.257.977 65.967.389 1.223.545 949.862 2.565.691.855
- Gewerbesteuer 2.585.861.673 267.569.856 131.950.807 118.544.906 6.795.479 7.688.004 3.120.357.377
- Zinsen nach § 233a AO 1.805.288.924 163.114.855 92.670.460 116.482.215 30.854.755 11.764.319 2.233.384.907
- Sonstiges 804.174.400 95.695.082 43.098.277 76.267.957 13.319.496 4.932.802 1.299.981.087
- Summe 10.144.041.188 1.331.721.477 745.764.099 1.015.261.143 215.385.061 80.315.061 17.457.576.750
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 das festgestellte Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?
In den nachfolgenden Tabellen wird das im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellte Mehrergebnis dem jeweiligen Steueraufkommen gegenübergestellt (alle Beträge in Euro)1.
- 1 Die in der Antwort zu Frage 16 aufgeführte Steuerart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Steuerarten betreffen. Ein Vergleich des durch die Betriebsprüfung festgestellten Mehrergebnisses zum Steueraufkommen ist bei dieser Steuerart nicht möglich.
- Steuerart Jahr 2009 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.567.557.355 141.907.257.166
- Einkommensteuer 4.091.529.622 26.429.926.547
- Körperschaftsteuer 6.084.174.354 7.173.092.847
- Gewerbesteuer 4.252.481.287 32.420.859.354
- Zinsen nach § 233a AO 3.529.974.846 944.369.619
- Steuerart Jahr 2010 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.731.396.704 136.459.248.327
- Einkommensteuer 3.626.337.373 31.178.895.055
- Körperschaftsteuer 4.182.974.794 12.041.035.719
- Gewerbesteuer 3.480.013.323 35.711.487.455
- Zinsen nach § 233a AO 2.685.793.327 1.087.549.506
- Steuerart Jahr 2011 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.963.467.543 138.957.369.324
- Einkommensteuer 3.012.483.356 31.995.669.934
- Körperschaftsteuer 4.564.387.318 15.634.067.651
- Gewerbesteuer 3.286.370.558 40.423.789.032
- Zinsen nach § 233a AO 2.527.492.829 967.287.267
- Steuerart Jahr 2012 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 2.009.894.892 142.438.982.079
- Einkommensteuer 3.498.000.655 37.262.401.579
- Körperschaftsteuer 5.160.555.239 16.934.457.029
- Gewerbesteuer 4.058.193.927 42.344.538.814
- Zinsen nach § 233a AO 2.951.343.477 827.745.610
- Steuerart Jahr 2013 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.982.030.562 148.315.119.379
- Einkommensteuer 2.998.900.113 42.279.508.243
- Körperschaftsteuer 4.554.370.443 19.507.606.287
- Gewerbesteuer 4.089.571.553 43.027.015.085
- Zinsen nach § 233a AO 2.547.420.177 1.287.705.571
- Steuerart Jahr 2014 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 2.043.326.885 154.227.759.032
- Einkommensteuer 3.554.090.416 45.612.601.349
- Körperschaftsteuer 4.572.809.252 20.044.026.787
- Gewerbesteuer 3.927.952.754 43.755.548.798
- Zinsen nach § 233a AO 2.747.498.974 1.169.003.529
- Steuerart Jahr 2015 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 2.039.403.265 159.015.152.733
- Einkommensteuer 2.838.501.417 48.580.378.438
- Körperschaftsteuer 3.806.875.807 19.583.009.344
- Gewerbesteuer 3.758.792.977 45.737.411.975
- Zinsen nach § 233a AO 3.002.735.803 748.528.929
- Steuerart Jahr 2016 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.376.035.426 165.932.433.211
- Einkommensteuer 2.560.065.138 53.832.999.379
- Körperschaftsteuer 3.379.953.006 27.441.939.923
- Gewerbesteuer 3.389.385.140 50.096.956.862
- Zinsen nach § 233a AO 2.294.931.969 670.517.653
- Steuerart Jahr 2017 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.868.409.888 170.498.469.484
- Einkommensteuer 2.638.238.353 59.428.208.485
- Körperschaftsteuer 4.484.998.894 29.258.888.665
- Gewerbesteuer 3.786.845.365 52.872.044.370
- Zinsen nach § 233a AO 2.869.893.012 367.339.424
- Steuerart Jahr 2018 durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuern Steueraufkommen Umsatzsteuer 1.938.594.090 175.437.172.826
- Einkommensteuer 2.718.809.210 60.415.397.006
- Körperschaftsteuer 2.565.691.855 33.425.386.048
- Gewerbesteuer 3.120.357.377 55.852.444.575
- Zinsen nach § 233a AO 2.233.384.907 26.101.165
Welche Kenntnisse oder Statistiken liegen der Bundesregierung für den Zeitraum 2009 bis 2018 für die vom BRH kritisierte Diskrepanz zwischen im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellten und tatsächlich realisierten Mehreinnahmen vor? Hält die Bundesregierung die vom BRH angeführten Zahlen unabhängig von möglicherweise divergierenden Schlussfolgerungen für realistisch?
Die Statistik der Betriebsprüfungen dient der periodengerechten Darstellung und Vergleichbarkeit der Jahres-Arbeitsleistung der Arbeitsgebiete Betriebsprüfung, nicht jedoch der haushaltswirksamen Auswirkungen. Die kassenwirksame Vereinnahmung der festgestellten Mehreinnahmen kann im weiteren Verfahren von diversen Faktoren abhängen, die nicht von der Betriebsprüfung beeinflusst werden können, wie zum Beispiel finanzielle Veränderungen im Nachgang zur Betriebsprüfung, Arbeitsleistung der Vollstreckungsstellen, Ergebnis von Klageverfahren.
Welche Kenntnisse oder Statistiken liegen der Bundesregierung für den Zeitraum 2009 bis 2018 für die vom BRH kritisierte Diskrepanz zwischen statistisch erfassten und tatsächlich durchgeführten Betriebsprüfungen vor? Hält die Bundesregierung die vom BRH angeführten Zahlen unabhängig von möglicherweise divergierenden Schlussfolgerungen für realistisch?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, nach denen systematisch falsche Anschreibungen vorgenommen werden.
Welche konkreten Verbesserungsvorschläge wurden durch die mit der Überarbeitung der statistischen Vorgaben betrauten Bund-Länder-Arbeitsgruppe bisher erarbeitet und wann und wie sollen diese umgesetzt werden?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Aufstellung der Jahresstatistik der Betriebsprüfung hat sich bislang insbesondere mit der zutreffenden statistischen Erfassung des Mehrergebnisses aus der Prüfung von Organgesellschaften befasst. In die weiteren Arbeiten der Arbeitsgruppe wird auch die automationsgestützte Ermittlung und Bereitstellung der Statistikdaten mit Hilfe der KONSENS-Verfahren PINGO und DAME einbezogen. Aussagen zur Umsetzung der Vorschläge in den IT-Verfahren können erst nach Abschluss der Arbeiten der Arbeitsgruppe getroffen werden.
Wie würde sich die Erreichung der Vollzugsziele nach § 21 a des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) für die Jahre 2017 und 2018 unter der Annahme der vom BRH angeführten Zahlen darstellen?
Eine Berechnung solcher fiktiver Annahmen kann aufgrund der Komplexität des Systems nicht erstellt werden.
An wie vielen Betriebsprüfungen der Landesfinanzbehörden hat die Bundesbetriebsprüfung des BZSt in den letzten zehn Jahren von 2009 bis 2018 mitgewirkt, und wie oft hat das BZSt dabei von seinem Mitwirkungsrecht nach § 19 FVG Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen2.
- 2 In allen Fällen hat die Bundesbetriebsprüfung von einem Mitwirkungsrecht nach § 19 FVG Gebrauch gemacht.
- Land 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Summe
- Baden-Württemberg 47 62 92 80 65 95 84 113 147 131 916
- Bayern 119 96 57 106 103 103 80 127 142 156 1089
- Berlin 35 28 36 45 38 41 44 47 68 56 438
- Brandenburg 18 8 10 11 9 15 25 13 25 14 3
- Bremen 12 14 8 12 4 10 9 16 33 26 144
- Hamburg 41 54 53 62 64 56 53 64 103 109 659
- Hessen 82 91 75 109 50 73 87 103 142 117 929
- Mecklenburg-Vorpommern 8 6 3 9 6 1 4 9 11 6 63
- Niedersachsen 51 55 38 42 37 47 46 65 64 88 533
- Nordrhein-Westfalen 170 207 167 202 157 188 202 302 314 325 2234
- Rheinland-Pfalz 23 22 19 31 34 25 21 44 37 46 302
- Saarland 3 11 12 9 18 3 18 5 18 16 113
- Sachsen 17 11 5 23 7 13 16 6 14 25 137
- Sachsen-Anhalt 4 6 5 10 2 6 5 4 7 12 61
- Schleswig-Holstein 7 16 8 11 7 17 9 11 13 12 111
- Thüringen 6 4 3 8 1 1 3 5 5 36
- Summe 643 687 592 765 609 688 694 944 1131 1155 7908
Aus welchen Gründen wurde die von der Bundesregierung im Jahr 2007 als Zielmarke für das Jahr 2017 ausgegebene Quote einer Beteiligung des BZSt an 5 Prozent aller Großbetriebsprüfungen (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 16/5804) um die Hälfte verfehlt? Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Zielmarke zeitnah zu erreichen?
Die Bundesbetriebsprüfung hat seit 2005 die damalige Mitwirkungsquote von 1 Prozent stetig gesteigert und verfolgt weiter das Ziel, die Mitwirkungsquote von 5 Prozent langfristig zu erreichen. Das setzt allerdings eine vollständige Personalisierung und abgeschlossene Einarbeitung der Prüfungskräfte voraus.
Die hierfür notwendige Aufstockung der Bundesbetriebsprüfung begann im Bundeszentralamt für Steuern unmittelbar nach Beschluss des Umsetzungskonzepts zum Bund-Länder-Fachkonzept zur strategischen Neuausrichtung der Bundesbetriebsprüfung zwischen Bund und Ländern vom 22. September 2009. Dieses Konzept beinhaltete den Zulauf von erfahrenen Groß-/ Konzernbetriebsprüfern/-prüferinnen aus den Ländern, weiteren Prüfkräften aus der Amtsbetriebsprüfung, Personal aus den Festsetzungs-Finanzämtern sowie selbst ausgebildetem Personal über einen Zeitraum von zehn Jahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise bei selbst ausgebildetem Personal viele Jahre der Ausbildung und Qualifizierung vergehen, bis dieses voll einsatzfähig ist.
Derzeit ist zudem die Besetzung der Dienstposten (zugewiesene Planstellen: 560) zunehmend schwierig geworden. Dies ist insbesondere durch die Konkurrenz auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt bedingt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um seine Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und damit eine vollständige Personalisierung zu erreichen. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt an Messen teil und stellt sich dort als Arbeitgeber vor. Es hat seine Onlinepräsenz bei Job- und Ausbildungsportalen verstärkt sowie seine Werbung an Schulen. Zudem wird geprüft, das Anforderungsprofil für externe Studiengänge auszuweiten.
Wie viele Vollprüfungen, ausgenommen solcher im Bereich der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, hat das BZSt gemeinsam mit Landesfinanzbehörden in den letzten zehn Jahren von 2009 bis 2018 durchgeführt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Vollprüfungen gemäß § 19 Absatz 3 FVG werden grundsätzlich nicht gemeinsam mit den Landesfinanzbehörden durchgeführt. Die Bundesbetriebsprüfung wird in diesen Fällen durch das Land beauftragt und führt die Prüfung alleine durch. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
- Land 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Summe
- Baden-Württemberg 1 1 2
- Bayern 1 2 3
- Berlin 1 1 2
- Brandenburg 1 1 2
- Hamburg 1 1 2
- Hessen 3 1 1 2 1 2 10
- Niedersachsen 1 1 1 1 1 5
- Nordrhein-Westfalen 1 1 2
- Rheinland-Pfalz 2 2
- Saarland 3 1 1 2 1 1 3 1 11
- Summe 4 2 1 5 3 2 0 2 6 3 28
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften in Deutschland von 2009 bis 2018 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Zahl der Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a der Abgabenordnung wird durch die Finanzverwaltungen der Länder jeweils für einen dreijährigen Betriebsprüfungsturnus ermittelt. Für die Jahre 2009 bis 2018 ergeben sich die in der folgenden Übersicht dargestellten Zahlen.
- Jahr Zahl der Steuerpflichtigeni. S. d. § 147a AO
- 2009 10.685
- 2010 bis 2012 15.281
- 2013 bis 2015 9.991
- 2016 bis 2018 11.873
Zu beachten ist, dass für Fälle mit bedeutenden Einkünften die Summe der positiven Überschusseinkünfte gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes das maßgebende Erfassungsmerkmal ist. Die sich verändernde Anzahl der Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a der Abgabenordnung folgt der sich ändernden Summe der positiven Überschusseinkünfte gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes. Bei der Einordnung ab dem Prüfungsturnus 2013 bis 2015 wurden Steuerpflichtige, die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes keine weiteren Einkünfte erzielen, nicht mehr einbezogen.
Die Durchführung der Verwaltung der Gemeinschaftsteuern obliegt den Ländern (Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die oben angegebenen Daten stammen aus einer Zusammenfassung der Länderstatistiken, die die Länder auf freiwilliger Basis dem Bundesministerium der Finanzen mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen dargestellt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Ländern.
Wie hat sich im gleichen Zeitraum nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der tatsächlichen Einkommensmillionäre in Deutschland entwickelt (vgl. etwa www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/19-000-einkommensmillionaere-in-deutschland-15651979.html)?
Aufgrund der den Steuerpflichtigen gewährten Fristen zur Abgabe der Steuerklärungen und der notwendigen Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern sind aktuell nur Ergebnisse bis zum Veranlagungsjahr 2015 verfügbar.
- Jährliche Einkommensteuerstatistik 2009 und 2011; Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010, 2012 bis 2015
- Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro und mehr
- Veranlagungsjahr Anzahl derSteuerpflichtigen Gesamtbetrag der Einkünfte in 1.000 Euro
- 2009 12.424 34.194.476
- 2010 14.666 41.222.499
- 2011 16.341 44.900.979
- 2012 16.547 45.239.790
- 2013 17.429 46.938.470
- 2014 18.999 50.722.016
- 2015 21.175 57.159.489
- © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Wie viele Steuerpflichtige mit positiven Einkünften über 500.000 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung gab es jeweils laut Einkommensteuerstatistik für die Jahre 2009 bis 2015?
Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
- Jährliche Einkommensteuerstatistik 2009 und 2011; Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010, 2012 bis 2015
- Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit positiven Einkünften über 500.000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung
- Veranlagungsjahr Positive Einkünfte über 500.000 Euro aus nichtselbst. Arbeit Steuerpflichtige Positive Einkünfte über 500.000 Euro aus Kapitalvermögen Steuerpflichtige Positive Einkünfte über 500.000 Euro aus Vermietung und Verpachtung Steuerpflichtige
- 2009 10.337 454 1.032
- 2010 11.140 465 1.157
- 2011 13.210 445 1.195
- 2012 13.989 492 1.362
- 2013 15.002 408 1.606
- 2014 15.671 452 1.822
- 2015 17.556 455 2.052
- © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Wodurch entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Diskrepanz zur Anzahl der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften (wenn möglich bitte auch zahlenmäßig nach Ursache aufschlüsseln)?
Die Diskrepanz wird verursacht durch die unterschiedlichen Aufgriffskriterien.
Für Zwecke der Einordnung in die Betriebsprüfungskartei erfolgt die Einordnung als Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften im Sinne der § 147a der Abgabenordnung, wenn die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt. Dieser Schwellenwert muss in zwei von drei beliebigen Jahren überschritten werden. Bei einer Zusammenveranlagung wird die Summe der positiven Einkünfte für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt berechnet. Steuerpflichtige, die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes keine weiteren Einkünfte erzielen, werden bei der Einordnung nicht einbezogen.
Werden bei der Ermittlung von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften auch nicht in der Einkommensteuerstatistik erfasste Einkünfte aus Kapitalerträgen (z. B. nicht veranlagte Dividendeneinkünfte) erfasst?
Bei der Einordnung der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften im Sinne des § 147a der Abgabenordnung werden Kapitalerträge, die abgeltend besteuert werden, in die Ermittlung der Einkünfte nicht einbezogen.
In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezielle Einheiten für die Prüfung von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften? Wie viele spezialisierte Prüfer sind dort nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils beschäftigt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Wieso gibt es in den Vollzugszielen keine Festlegungen zur Prüfung von Steuerpflichtigen mit besonderen Einkünften?
Die Prüfung von Steuerpflichtigen mit besonderen Einkünften ist im Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen (§ 21a Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes) deswegen nicht enthalten, weil eine derartige Kennzahl bisher als „nicht steuerungsrelevant“ eingestuft wird.
Wann und in welcher Form wird bzw. wurde vom Bund und von den Bundesländern das Steuerausfallrisiko verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen erhoben? Wie wird es auf den verschiedenen Ebenen der Finanzverwaltung verwendet und abgestimmt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Rolle spielt das BZSt bei der Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften? Hat es wie bei den Betriebsprüfungen ein Initiativrecht, und wenn ja, hat das BZSt von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht?
Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften im Sinne des § 147a der Abgabenordnung unterliegen nach § 193 der Abgabenordnung der Außenprüfung. Das Bundeszentralamt für Steuern kann an einer Außenprüfung der Länder nach § 19 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes mitwirken. Darüber hinaus hat das BZSt bei allen Steuerpflichtigen, die nach § 193 der Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen, nach § 19 Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes ein Prüfungsinitiativrecht.
Im Rahmen einer Pilotierung in den Jahren 2013 und 2014 hat das BZSt in 28 Fällen von dem Prüfungsinitiativrecht nach § 19 Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünfte im Sinne des § 147a der Abgabenordnung Gebrauch gemacht.
Welche Rolle spielt das BZSt bei der Aufarbeitung von Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug z. B. als Folge von Selbstanzeigen, Daten-Leaks oder dem Informationsaustausch? Wie wird der Wissensaustausch zwischen den Steuerbehörden der Bundesländer gewährleistet?
Die Steuerfahndung und Strafverfolgung obliegt nach der verfassungsrechtlichen Ordnung grundsätzlich den Ländern (Artikel 30 des Grundgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeit. Im Rahmen der Sitzungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für Fragen der Betriebsprüfung und Steuerfahndung sowie der Bundestagung der Steuerfahndungsreferenten/-innen findet ein regelmäßiger Wissensaustausch statt.
Wie viele Lohnsteuer-Außenprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen wurden von 2009 bis 2018 mit welchen Mehreinnahmen durchgeführt (bitte nach Jahren und Prüfungsart aufschlüsseln)?
- Jahr Mehreinnahmen in Euro durchgeführteLSt-Außenprüfungen
- 2009 744.103.851 130.009
- 2010 787.406.892 125.224
- 2011 829.525.298 120.478
- 2012 758.195.947 115.652
- 2013 856.832.222 108.462
- 2014 938.905.522 108.743
- 2015 889.715.146 106.721
- 2016 825.666.773 103.744
- 2017 945.184.323 100.188
- 2018 793.472.618 96.338
- Jahr Mehreinnahmen in Euro durchgeführteUSt-Sonderprüfungen
- 2009 1.929.077.693 96.992
- 2010 1.916.249.539 96.138
- 2011 1.994.501.747 93.144
- 2012 2.361.735.451 91.198
- 2013 1.968.141.712 90.407
- 2014 2.234.504.547 89.202
- 2015 1.679.366.410 88.321
- 2016 1.717.571.627 85.681
- 2017 1.530.801.309 83.167
- 2018 1.596.256.692 80.545
Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte nach Jahren und Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 mit der Einstellung von Steuerstrafverfahren nach § 398a der Abgabenordnung (AO) verbundene Geldzahlungen geleistet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 in Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) Geldzahlungen geleistet, die zur Einstellung von Steuerstrafverfahren führten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
- Jahr Gesamtzahl der abgeschlossenen Strafverfahren davon Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 153a StPO Einstellungen wegen Geringfügigkeit (§ 398 AO, § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO) und aufgrund sonstiger Ermessensvorschriften (insb. § 154 StPO) Einstellung nach § 398a AO Antrag auf Strafbefehl Abgabe an die Staatsanwaltschaft Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen Gesamt Selbst- anzeigen nach § 371 AO Übergang in s Bußgeldverfahren Gesamt Geldauflagen (in Euro) Gesamt Summe der Geldzahlungen nach § 398a Nr. 2 AO (in Euro) Gesamt davon mit Freiheitsstrafe Gesamt davon an die Staatskasse
- 2009 63.337 23.269 8.172 692 16.551 37.569.698 33.407.152 9.569 – – 7.162 159 6.374 412
- 2010 76.034 31.682 16.014 613 17.632 38.449.722 34.653.232 9.462 – – 6.643 148 10.031 584
- 2011 79.225 32.278 16.059 613 21.594 45.944.368 42.568.381 10.006 – – 6.891 134 8.076 380
- 2012 69.474 27.263 11.802 693 17.435 44.913.833 41.328.864 9.498 89 7.560 6.727 7.956 506
- 2013 80.227 34.174 18.032 685 18.123 44.757.502 41.624.104 11.725 278 3.016.230 6.670 8.554 703
- 2014 89.447 44.759 28.782 576 17.220 50.273.475 46.810.749 10.290 642 8.250.090 5.946 9.337 440
- 2015 83.307 41.172 25.222 584 17.468 54.290.180 51.485.788 9.690 863 12.570.622 6.536 7.262 316
- 2016 72.940 30.413 15.257 576 17.997 59.486.611 56.143.363 9.220 756 12.093.674 6.749 7.504 301
- 2017 62.261 23.978 9.321 571 16.309 55.629.608 52.970.127 8.144 606 9.594.907 5.955 6.675 173
- 2018 57.523 21.014 7.052 588 15.352 57.905.163 54.399.605 8.189 481 11.357.265 5.931 6.333 223
Wie viele Steuerstrafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 von Staatsanwaltschaften und Gerichten mit welchem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen (bitte nach Jahren und Ergebnissen aufschlüsseln)?
- Jahr Gesamtzahl der abgeschlossenen Strafverfahren davon Einstellung (ohne Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO und § 398a AO) Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO Einstellungen nach § 398a AO Strafbefehl Urteil mit Strafbzw. Bußgeld-festsetzung Freispruch Gesamt Geldauflagen (in Euro) Gesamt Summe der Geldzahlungen nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO (in Euro) Gesamt davon mit Freiheitsstrafe Gesamt davon an die Staatskasse
- 2009 13.494 3.248 1.650 17.311.665 10.949.527 – – 6.408 317 2.109 75
- 2010 13.244 3.612 1.656 16.107.838 12.491.225 – – 5.906 275 1.987 75
- 2011 15.631 5.369 1.870 36.083.429 30.861.104 – – 6.208 277 2.096 71
- 2012 14.640 4.559 1.976 31.025.315 24.613.229 9 166.874 5.993 306 2.278 82
- 2013 13.888 4.087 1.575 57.705.931 52.626.821 255 16.167 5.987 293 2.129 93
- 2014 15.193 5.500 1.596 33.667.552 22.149.855 434 2.678.974 5.946 282 1.918 92
- 2015 15.269 5.314 1.664 49.529.978 35.581.404 218 9.035.180 6.058 408 1.918 93
- 2016 13.801 3.992 1.689 28.699.892 21.471.117 169 5.698.564 6.079 308 1.767 91
- 2017 13.146 3.514 1.597 25.672.610 18.711.759 124 3.037.502 5.955 283 1.872 84
- 2018 12.187 3.274 1.506 26.317.102 17.478.656 106 6.818.458 5.528 280 1.704 69
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 die verhängten Freiheitsstrafen in Steuerstrafverfahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Jahr Gesamthöhe der Freiheitsstrafen(in Jahren)
- 2009 1.793
- 2010 1.585
- 2011 1.684
- 2012 1.937
- 2013 1.866
- 2014 1.698
- 2015 1.728
- 2016 1.513
- 2017 1.586
- 2018 1.472
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 die verhängten Geldstrafen in Steuerstrafverfahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils Durchschnitt und höchste Einzelstrafe nennen)?
- Jahr Gesamthöhe der Geldstrafen(in Euro)
- 2009 30.090.294
- 2010 29.050.084
- 2011 28.855.027
- 2012 32.470.455
- 2013 23.909.445
- 2014 25.267.673
- 2015 26.221.254
- 2016 28.919.030
- 2017 29.392.552
- 2018 17.607.854
Daten zur durchschnittlichen Höhe der Geldstrafe je Urteil mit Festsetzung einer Geldstrafe und zur höchsten Einzelstrafe sind der Bundesregierung nicht bekannt.
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 im Rahmen der Verfahren hinterzogene Steuern festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung bundesweit ermittelten hinterzogenen Steuern für die Jahre 2009 bis 2018 sind der folgenden Übersicht zu entnehmen.
- Jahr Höhe der hinterzogenen Steuern(in Euro)
- 2009 866.418.418
- 2010 791.110.136
- 2011 1.194.662.027
- 2012 965.592.592
- 2013 878.354.349
- 2014 1.017.241.617
- 2015 1.039.324.740
- 2016 1.079.818.734
- 2017 1.209.930.141
- 2018 907.069.981
Wie viele Bußgeldverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte nach Jahren und Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln)?
Die Zahl der von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter in den Jahren 2009 bis 2018 insgesamt bundesweit abgeschlossenen Bußgeldverfahren sowie die Verfahrensergebnisse sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
- Jahr Gesamtzahl der abgeschlossenen Bußgeldverfahren davon Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen Übergang in s Strafverfahren (§ 81 OWiG) Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG Einstellung nach § 47 OWiG Bußgeldbescheid des Finanzamtes Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht Verwarnung nach § 56 OWiG
- 2009 3.635 3 7 437 532 2.366 86 204
- 2010 3.941 2 1 549 2 581 2.536 59 256
- 2011 4.314 4 5 406 605 2.880 64 350
- 2012 4.479 5 9 397 665 2.980 67 356
- 2013 4.243 6 8 367 650 2.779 73 360
- 2014 4.282 4 1 04 408 577 2.833 73 377
- 2015 4.855 1 2 65 541 661 3.063 67 498
- 2016 4.775 5 6 14 530 509 3.114 50 552
- 2017 5.032 2 2 05 23 621 3.255 71 540
- 2018 4.774 1 1 35 09 552 3.059 89 551
In welcher Höhe wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 Bußgelder verhängt (bitte nach Jahren und Tatbestand aufschlüsseln)?
Die Höhe der in den Jahren 2009 bis 2018 bundesweit verhängten Bußgelder und die zugrunde liegenden Tatbestände sind in der nachfolgenden Übersicht abzulesen (alle Beträge in Euro).
- Jahr wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO wegen Steuergefährdung nach § 379 AO wegen Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO wegen Schädigung des Umsatzsteuer-aufkommens nach § 26b UStG wegen unbefugter Hilfleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG wegen sonstiger Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO, § 17 Abs. 3 GwG) wegen Verfall nach § 29a OWiG
- 2009 1.609.101 476.530 84.778 403.227 166.038 15.550.399 3.698 1.420.327
- 2010 1.743.031 453.514 66.169 488.844 240.224 50.520.291 35.885 1.306.819
- 2011 1.815.678 1.254.984 73.339 518.671 232.245 3.020.501 64.375 747.083
- 2012 3.958.236 602.109 63.418 624.035 280.512 16.970.385 2.400 1.031.462
- 2013 1.949.112 732.719 82.815 562.688 186.266 17.050.175 900 813.044
- 2014 2.709.242 670.077 1.127.980 681.962 146.515 6.600 5.373.263 7.040 1.724.905
- 2015 2.190.950 1.193.889 71.761 708.491 170.951 7.350 38.713.594 4.688 1.293.707
- 2016 2.883.245 1.040.298 99.657 930.031 27.192.886 10.230.775 71.638.542 1.081.168.750
- 2017 3.226.818 1.712.686 88.362 1.838.721 358.170 29.950 157.265.391 5.200 3.052.515
- 2018 2.722.855 1.606.418 580.037 1.071.872 211.628 21.503 49.685.544 4.746 7.094.789
Welcher Anteil der Straf- und Bußgeldverfahren war ganz oder teilweise von Verjährung betroffen?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Wie viele Prüfungen führten die Steuerfahndungen der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 durch (bitte nach Jahren sowie nach Fahndungsprüfungen bzw. Prüfungen aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen aufschlüsseln)?
Die Zahl der bundesweit in den Jahren 2009 bis 2018 von den Steuerfahndungen durchgeführten Fahndungsprüfungen sowie der erledigten Amts- und Rechtshilfeersuchen lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
- Jahr durchgeführteFahndungsprüfungen erledigte Amts- und Rechtshilfeersuchen
- 2009 23.674 8.204
- 2010 26.665 7.521
- 2011 27.695 7.897
- 2012 23.803 7.852
- 2013 24.675 9.508
- 2014 30.024 10.217
- 2015 27.200 9.508
- 2016 27.045 9.622
- 2017 25.375 9.337
- 2018 24.959 9.078
Welche Mehrergebnisse ergaben sich nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 durch die Prüfungen der Steuerfahndung (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?
Das durch die Steuerfahndungen in den Jahren 2009 bis 2018 erzielte Mehrergebnis, aufgeschlüsselt nach Steuerarten, ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Das Mehrergebnis bei der Vermögensteuer wurde für die Jahre 2009 bis 2014 erfasst, das Mehrergebnis bei Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung für die Jahre ab 2015 (alle Beträge in Euro).
- Jahr e 2009 bis 2014 Jahr Umsatzsteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Lohnsteuer Gewerbesteuer Vermögensteuer sonstige Steuern
- 2009 1.565.760.949 624.690.333 468.389.125 138.936.868 68.178.669 123.206.147 10.809.695
- 2010 702.326.151 613.765.030 93.118.230 69.224.960 98.602.588 2.825.744 165.857.160
- 2011 984.022.577 790.766.775 63.850.091 51.059.686 107.954.145 1.579.862 229.356.619
- 2012 2.047.591.339 620.430.438 73.233.947 59.588.228 117.953.752 1.440.427 159.321.730
- 2013 1.013.647.407 579.848.697 103.311.588 48.873.635 121.759.393 7.886.077 175.899.434
- 2014 1.011.087.630 791.822.059 73.375.806 65.962.017 134.888.826 374.037.179 1.011.087.630
- Jahr e 2015 bis 2018 Jahr Umsatzsteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Lohnsteuer Gewerbesteuer Zinsen nach § 233a AO sonstige Steuern
- 2015 1.406.010.958 715.827.382 75.684.449 66.078.149 156.730.075 281.108.332 323.861.078
- 2016 1.407.367.371 762.335.219 112.003.188 72.059.918 152.003.523 276.301.894 397.582.699
- 2017 718.204.481 873.421.635 406.610.895 56.249.932 157.231.776 348.327.207 338.030.052
- 2018 1.030.443.445 509.070.640 115.042.414 79.105.124 169.045.700 374.512.785 348.394.502
Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2009 bis 2018 auf Basis der Prüfungen der Steuerfahndung eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Zahl der bundesweit in den Jahren 2009 bis 2018 auf Basis der Prüfungen der Steuerfahndungen eingeleiteten Strafverfahren ist in der folgenden Tabelle ersichtlich.
- Jahr Zahl der eingeleitetenStrafverfahren
- 2009 15.608
- 2010 25.437
- 2011 16.119
- 2012 15.984
- 2013 19.211
- 2014 16.759
- 2015 16.373
- 2016 13.640
- 2017 13.409
- 2018 12.439